OffeneUrteileSuche
Beschluss

2 D 7/20

Oberverwaltungsgericht des Saarlandes, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
2mal zitiert
11Zitate
8Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

13 Entscheidungen · 8 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Beschluss des Senats vom 8.1.2020 – 2 D 328/19 – wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Gründe Die gemäß § 152a Abs. 1 Satz 1 VwGO statthafte Anhörungsrüge des Klägers hat keinen Erfolg. Der Kläger hat nicht im Sinne von § 152a Abs. 2 Satz 6 VwGO dargelegt, dass der Senat in dem angegriffenen Beschluss vom 8.1.2020, mit dem die Beschwerde des Klägers gegen die erstinstanzliche Versagung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen wurde, seinen Anspruch auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat (§ 152 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VwGO). Der Anspruch auf rechtliches Gehör gewährleistet grundsätzlich das Recht, sich in dem Verfahren sowohl zur Rechtslage als auch zum zugrunde liegenden Sachverhalt äußern zu können (vgl. Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO).(Ständige Rechtsprechung des BVerfG, vgl. Beschlüsse vom 14.6.1960 – 2 BVR 96/60 –, BVerfGE11, 218; und vom 30.10.1990 – 2 BR 562/88 –, juris) Das Gebot des rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht jedoch nicht, dem Tatsachenvortrag oder der Rechtsansicht eines Verfahrensbeteiligten inhaltlich zu folgen.(Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 24.11.2011 – 8 C 13/11 – und vom 11.2.2008 – 5 B 17/08 – jeweils zitiert nach juris.) Das Gericht ist ebenso wenig verpflichtet, jedes Vorbringen der Beteiligten in den Gründen seiner Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden. Die Annahme einer Verletzung der Pflicht des Gerichts zur Kenntnisnahme des Beteiligtenvorbringens ist nicht schon dann gerechtfertigt, wenn in der angefochtenen Entscheidung auf einen bestimmten Sachvortrag der Beteiligten nicht eingegangen worden ist. Denn das Gericht ist weder nach Art. 103 Abs. 1 GG noch nach einfachem Verfahrensrecht (§§ 108 Abs. 1 Satz 2, 117 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) verpflichtet, sich in den Entscheidungsgründen mit jeder Einzelheit des Vorbringens zu befassen. Es genügt vielmehr die Angabe der Gründe, die für die richterliche Überzeugungsbildung leitend gewesen sind.(Vgl. BVerfG, Beschluss v. 17.11.1992 – 1 BR 168/89 u.a. –, juris.) Die Anhörungsrüge stellt zudem keinen Rechtsbehelf zur Überprüfung der inhaltlichen Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung dar und dient auch nicht dazu, das Gericht zur Erläuterung oder Ergänzung derselben zu veranlassen. Es handelt sich vielmehr um ein formelles Recht, das nur dann greift, wenn das Gericht entscheidungserhebliches Vorbringen der Beteiligten nicht in ausreichendem Maße zur Kenntnis genommen und sich mit ihm nicht in der gebotenen Weise auseinandergesetzt hat.(Vgl. hierzu zuletzt OVG des Saarlandes, Beschluss vom 12.12.2019 – 1 A 343/19 –, Nr. 91 der Leitsatzübersicht 2/2019 auf der Homepage des Gerichts) Nach Maßgabe dieser Grundsätze hat der Senat den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör durch den angefochtenen Beschluss vom 8.1.2020 nicht verletzt. Er hat das für die Entscheidung über die Versagung von Prozesskostenhilfe entscheidungsrelevante Vorbringen des Klägers in diesem Verfahren zur Kenntnis genommen und sich hinreichend damit auseinandergesetzt. Dass die Entscheidung des Senats vom 8.1.2020 „ohne Erläuterung ohne den Präsidenten des OVG B.“ ergangen ist, hat – abgesehen von dessen urlaubsbedingter Abwesenheit, die nach dem Geschäftsverteilungsplan seine Vertretung zur Folge hatte – mit der Verletzung rechtlichen Gehörs nichts zu tun. Auf die Behauptung des Klägers, der von ihm gerügte Verstoß bei der Gestaltung der Wahlzettel könne hunderte oder gar tausende von Wahlberechtigten von der Wahl abgehalten haben, ist der Senat in seinem Beschluss vom 8.1.2020 hinlänglich eingegangen. Dass alle Wahlzettel bei der Briefwahl den falschen Hinweis enthielten, kann dabei unterstellt werden. Soweit der Kläger im Rahmen der Anhörungsrüge den Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur Bewerberneutralität des Verstoßes widerspricht und in diesem Zusammenhang vorträgt, der Verstoß habe möglicherweise einen mandatsrelevanten Einfluss auf die Wahlbeteiligung / das Wahlergebnis gehabt, hat sich der Senat auch damit in seinem Beschluss vom 8.1.2020 auseinandergesetzt. Die betreffenden Ausführungen des Klägers im Anhörungsrügeverfahren geben Anlass erneut darauf hinzuweisen, dass die Verfahrensgarantie des rechtlichen Gehörs die Gerichte zwar verpflichtet, das von dem Beteiligten Vorgetragene zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Sie gebietet aber nicht, bei der Würdigung des Prozessstoffes den Ansichten der Beteiligten zu folgen.(Vgl. BVerwG, Beschluss v. 3.3.2010 – 2 B 12.10 –, juris) Dass der Senat bei der Einschätzung der hinreichenden Erfolgsaussichten der Klage eine andere Rechtsauffassung vertreten hat als der Kläger, vermag einen Verstoß gegen den Grundsatz der Gewährung rechtlichen Gehörs daher nicht zu begründen.(Vgl. BVerwG, Beschluss vom 22.1.1997 – 6 B 55/96 –, juris) Die Anhörungsrüge ist – wie oben ausgeführt – kein Instrument, mit dem eine neue inhaltliche Überprüfung der Sache erreicht werden kann.(Vgl. auch OVG Münster, Beschluss vom 17.12.2019 – 4 A 4236/19 –, juris) Ob das Gericht die vom Bundesverfassungsgericht entwickelten Maßstäbe zum Prozesskostenhilfeverfahren richtig angewendet hat, ist keine Frage des rechtlichen Gehörs. Auf die nach Auffassung eines Beteiligten materielle Unrichtigkeit einer Entscheidung kann eine Anhörungsrüge nicht gestützt werden.(Vgl. auch OVG des Saarlandes, Beschluss vom 12.11.2018 – 2 B 299/18 –, Nr. 72 der Leitsatzübersicht 2/2018 auf der Homepage des Gerichts) Dass der Senat den Anspruch Klägers auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat, ist daher insgesamt nicht festzustellen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Einer Streitwertfestsetzung bedarf es wegen der gesetzlich bestimmten Festgebühr für das Anhörungsrügeverfahren (Nr. 5400 des Kostenverzeichnisses der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) nicht. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152a Abs. 4 Satz 3 VwGO).