Beschluss
2 A 18/19
Oberverwaltungsgericht des Saarlandes, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
9mal zitiert
5Zitate
4Normen
Zitationsnetzwerk
5 Entscheidungen · 4 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 5. Dezember 2018 – 6 K 1033/17 – wird zurückgewiesen. Die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens trägt der Kläger. Gründe I. Der am ...1989 in .../Türkei geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit. Er reiste seinen Angaben zufolge am 30.12.2016 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 11.1.2017 einen Asylantrag. Zur Begründung führte er im Rahmen seiner Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge aus, er sei nach Deutschland gekommen, weil es hier Menschenrechte und Frieden gebe. 2015 seien in seinem Dorf Gasbomben geworfen worden. Dabei sei er am Bein verletzt worden. Seinem Bruder habe man vorgeworfen, Mitglied der PKK zu sein. Man habe diesen 2007 festgenommen und zu 10 Jahren Gefängnis verurteilt. Im August 2016 sei er freigelassen worden. Bei den Wahlen im Jahr 2015 hätten in seinem Heimatort ca. 80-90 % der Bevölkerung die HDP gewählt. Die türkische Polizei und das Militär seien mit Panzern in die Stadt gekommen. Sie hätten 14 Tage im Keller übernachtet, weil geschossen worden sei. Es gebe noch immer ein nächtliches Ausgehverbot. Er wäre auch verhaftet worden, wenn in den Gefängnissen noch Platz gewesen wäre. Kameraden von ihm seien ermordet worden. Zwei Onkel väterlicherseits seien vom Staat umgebracht worden, weil sie Kurden gewesen seien. Das sei passiert, als er klein gewesen sei. Außerhalb ihrer Heimatstadt hätten die Leute sie immer Terroristen genannt. Sein Bruder solle nun nach seiner Freilassung zum Militär. Er habe eine Einberufung erhalten. Der Vorwurf, sein Bruder sei Mitglied der PKK, sei falsch. Mit Bescheid vom 9.6.2017 lehnte das Bundesamt die Anträge auf Asylanerkennung, auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und des subsidiären Schutzstatus ab. Zugleich wurde festgestellt, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen, und der Kläger wurde unter Androhung der Abschiebung in die Türkei zum Verlassen der Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung aufgefordert. Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gem. § 11 Abs. 1 AufenthG wurde auf 30 Monate befristet. Die hiergegen am 14.6.2017 erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 5.12.2018 – 6 K 1033/17 – abgewiesen. Zur Begründung ist in dem Urteil ausgeführt, dem Kläger stehe kein Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylG zu. Es könne nicht festgestellt werden, dass er die Türkei aus begründeter Furcht vor politischer Verfolgung verlassen habe. Mit Blick auf die Verhaftung seines Bruders 2007 wegen Verdachts der Unterstützung der PKK sei dem Kläger während des gesamten Zeitraums der Inhaftierung keine Repression widerfahren. Soweit er angegeben habe, man habe sie wegen ihrer Herkunft als Terroristen beschimpft, in der Schule dürften sie ihre Sprache nicht sprechen, könne darin nach Intensität und Häufigkeit keine Verfolgung im flüchtlingsschutzrechtlichen Sinne gesehen werden. Auch der vom Kläger angegebene Gasangriff stelle eine solche ebenfalls nicht dar. Die Angaben des Klägers bei seiner Anhörung beim Bundesamt, wonach er in der Türkei mehrfach verhaftet und geschlagen worden sei, wobei er sich im Rahmen der mündlichen Verhandlung konkret nur an einen Vorfall anlässlich seiner Teilnahme am Newroz-Fest zu erinnern vermocht habe, bei welchem er verhaftet, zusammengeschlagen und freigelassen worden sei, könnten eine andere rechtliche Beurteilung nicht rechtfertigen. Unter Zurückstellung von Bedenken an der Glaubhaftigkeit seiner Angaben insoweit mit Blick auf das Abschwächen seines Verfolgungsschicksals bezüglich der Quantität der Verhaftungen, habe er damit letztlich nichts vorgetragen, was ihn aus der Menge einfacher Unterstützer und Sympathisanten der kurdischen Sache hervorheben würde. Vor diesem Hintergrund sei nicht erkennbar, weshalb gerade der Kläger als Regimekritiker landesweit in das Blickfeld der türkischen Sicherheitsbehörden geraten sein sollte, weswegen er sich durch Wohnsitznahme im Westen der Türkei dem von ihm behaupteten, regionalen Geschehen im Osten, das vorrangig darauf abgezielt haben dürfte, vor Ort ein Klima der Abschreckung und Einschüchterung gegenüber dem Kläger selbst und eventuellen Gefolgsleuten zu erzeugen, entziehen könne, wie er es bereits anlässlich seines längeren Aufenthaltes in Istanbul getan habe. Es könne auch nicht davon ausgegangen werden, dass er allein wegen seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Kurden der Gefahr einer landesweiten Gruppenverfolgung unterlegen habe. Es entspreche der ständigen Rechtsprechung der saarländischen Verwaltungsgerichtsbarkeit, dass Kurden in der Vergangenheit keiner Gefahr einer landesweiten Gruppenverfolgung unterlegen hätten, weil ihnen jedenfalls in den westlichen Landesteilen der Türkei, insbesondere in den dortigen Großstädten, grundsätzlich ein Leben ohne Verfolgung möglich gewesen sei und sie dort regelmäßig eine, wenngleich möglicherweise nur bescheidene, Existenzgrundlage hätten finden können. Die verschärfte Lage in der Türkei reiche für die Annahme nicht aus, dass ethnische Kurden bzw. Kurden aus den überwiegend kurdisch besiedelten südöstlichen Landesteilen nunmehr landesweit Gefahr laufen würden, Opfer asylerheblicher bzw. flüchtlingsrechtlich relevanter Rechtsgutsverletzungen in Anknüpfung an ihre Volkszugehörigkeit zu werden. Unabhängig davon, wie die Situation in den grenznahen, überwiegend kurdisch bewohnten Orten in der Zeit der Eskalation der bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen kurdischen und staatlichen Kräften von Herbst/Winter 2015 bis Frühjahr/Frühsommer 2016, während der es in verschiedenen Orten zur Verhängung von Ausgangssperren gekommen und für die von massiven Menschenrechtsverletzungen seitens der staatlichen Sicherheitskräfte vor Ort berichtet worden sei, rechtlich zu bewerten sei und unabhängig davon, wie sich die Situation derzeit darstelle, nachdem die bewaffneten Auseinandersetzungen zwischenzeitlich abgeflaut seien, die verhängten Ausgangssperren aufgehoben und mit dem Wiederaufbau zerstörter Bausubstanz begonnen worden sei, verbleibe es dabei, dass Kurden nach wie vor jedenfalls eine Ausweichmöglichkeit in westliche Landesteile der Türkei, insbesondere in die dortigen Großstädte und auch in die Tourismusgebiete an der Küste, in denen sie vor allein an ihre Ethnie anknüpfende Verfolgungsmaßnahmen hinreichend sicher seien, offen stehe. Nachfluchtgründe, die eine beachtlich wahrscheinliche Verfolgungsgefahr des Klägers in Gestalt einer flüchtlingsrechtlich relevanten Rückkehrergefährdung nach sich ziehen könnten, seien ebenfalls nicht festzustellen. Es sei nicht beachtlich wahrscheinlich, dass der politisch nicht weiter eingebundene oder engagierte Kläger wegen seiner Teilnahme am Newroz-Fest und zwei weiteren Demonstrationen in Deutschland im Jahr 2017 im Falle einer Rückkehr Verfolgungsmaßnahmen gewärtigen müsse. Zwar sei mit Blick auf die Demonstrationsteilnahme des Klägers und seine Ablichtung in einer kurdischen Zeitung sowie auf Videodateien im Internet zunächst nicht zu verkennen, dass der türkische Sicherheitsapparat in europäischen Staaten und insbesondere in der Bundesrepublik Deutschland gut vernetzt und organisiert sei und mithin eine Wahrnehmung der Aktivitäten des Klägers hier grundsätzlich vorstellbar sei. Die von ihm in Deutschland entfalteten Aktivitäten seien indes lediglich von untergeordneter Art, soweit er wie viele andere Kurden an Demonstrationen teilgenommen habe. Dabei handele es sich eindeutig um eine Betätigung niedrigen Profils. Glaubwürdige Belege eines Interesses türkischer Sicherheitskräfte am Kläger fehlten. An die weiteren in der Türkei lebenden engsten Familienmitglieder sei bislang wegen seiner Demonstrationsteilnahme nicht herangetreten worden. Ebenso sei wegen des unter dem Vorwurf der PKK-Mitgliedschaft bereits 2007 verhafteten Bruders des Klägers letzterem, der in der Zeit der Haft des Bruders ohne weiteres seinen Wehrdienst in der Türkei abgeleistet habe, wie auch den weiteren Familienmitgliedern bislang ebenfalls nichts geschehen. Es sei kein Grund dafür ersichtlich und lasse an einer begründeten Verfolgungsfurcht zweifeln, dass der Kläger die Tatsache seiner Ablichtung in der von ihm regelmäßig gelesenen Tageszeitung vom 6.11.2017 und seine Erkennbarkeit auf Videodateien nicht zeitnah in das Verfahren eingeführt habe. Dies gelte auch für die von ihm erstmals in der mündlichen Verhandlung behauptete Erkundigung nach ihm in der Türkei, die nicht zeitnah in das gerichtliche Verfahren eingeführt worden sei. Die unbelegt gebliebenen Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung, wonach vor drei Monaten seitens türkischer Sicherheitskräfte drei- bis viermal nach ihm bei seiner Mutter in der Türkei gefragt worden sei, seien auch unter Außerachtlassung der detailarmen Schilderung ohne nähere Konkretisierung nicht glaubhaft. Es sei auch nicht nachvollziehbar, warum ein Aufsuchen erst rund ein Jahr nach Veröffentlichung der Bilder des Klägers in der Tageszeitung und der fast zeitgleichen Onlineverfügbarkeit der ihn zeigenden Videodateien erfolgt sei, sodann aber nach kurzer intensiver Nachfrage in der Folge nichts weiter geschehen sei. Eine beachtlich wahrscheinliche Gefahr politischer Verfolgung wegen seiner kurdischen Volkszugehörigkeit oder wegen der Durchführung eines Asylverfahrens bei der Rückkehr bestehe ebenfalls nicht. Trotz der in den Auskünften zum Teil berichteten Ausweitung der Einreisekontrollen sei nach den vorliegenden Erkenntnissen eine asylrechtsrelevante bzw. flüchtlingsrechtlich relevante Verschärfung oder Verschlechterung der Behandlung zurückkehrender Asylbewerber kurdischer Ethnie nicht festzustellen. Dem Kläger stehe auch nicht der von ihm hilfsweise geltend gemachte Anspruch auf die Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 AsylG zu. Die Voraussetzungen für die Feststellung eines von ihm weiter hilfsweise geltend gemachten Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG seien ebenfalls nicht erfüllt. Der Kläger begehrt die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil. II. Dem nach § 78 Abs. 2 Satz 1 AsylG statthaften Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 5.12.2018 – 6 K 1033/17 –, mit dem seine Verpflichtungsklage auf Zuerkennung des Flüchtlingsschutzes (§ 3 AsylG) beziehungsweise, jeweils hilfsweise, des subsidiären Schutzes (§ 4 AsylG) sowie auf Feststellung nationaler Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG durch die Beklagte abgewiesen wurde, kann nicht entsprochen werden. Das den Prüfungsumfang im Zulassungsverfahren begrenzende Vorbringen des Klägers in der Antragsbegründung (§ 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG) vom 28.1.2019 rechtfertigt die begehrte Zulassung des Rechtsmittels nicht. 1. Der geltend gemachte Zulassungsgrund einer grundsätzlichen Bedeutung der Sache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) ergibt sich aus diesen Darlegungen nicht. Eine Rechtssache hat nur grundsätzliche Bedeutung, wenn sie zumindest eine im angestrebten Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes ist die Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr eine Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird.(Vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 2.5.2019 – 2 A 184/19 –, Leitsatz Nr. 14 in der Übersicht „Spruchpraxis“ auf der Homepage des Gerichts, Seite 17, m.z.w.N.) Die von dem Kläger aufgeworfene Frage, „ob kurdischen Asylsuchenden, die im Bundesgebiet exilpolitisch tätig waren, im Falle einer zwangsweisen Rückführung bereits anlässlich der Einreisekontrollen asylerhebliche Repressalien drohen“ würde sich in dieser Allgemeinheit in einem zuzulassenden Berufungsverfahren nicht stellen. Ob speziell der Kläger von einer solchen Verfolgung bedroht wäre, ließe sich mit Blick auf die Anforderungen der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (§ 3 AsylG) nur nach den Umständen des Einzelfalls, mithin nach der Qualität und Intensität seiner exilpolitischen Aktivitäten beurteilen. Dementsprechend ist das Verwaltungsgericht in der angegriffenen Entscheidung zunächst darauf eingegangen, dass mit Blick auf die Demonstrationsteilnahmen des Klägers und seine Ablichtung in einer kurdischen Zeitung sowie auf Videodateien im Internet zwar nicht zu verkennen ist, dass der türkische Sicherheitsapparat insbesondere in der Bundesrepublik Deutschland gut vernetzt und organisiert ist und mithin eine Wahrnehmung der Aktivitäten des Klägers hier grundsätzlich vorstellbar ist. Das Verwaltungsgericht ist aber im Weiteren aufgrund einer konkreten Einzelfallbetrachtung mit eingehender und überzeugender Begründung zu der Einschätzung gelangt, dass es sich bei den in Deutschland seitens des Klägers entfalteten Aktivitäten eindeutig um eine Betätigung niedrigen Profils handelt, die daher nicht geeignet ist, ihn mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in das Visier der türkischen Sicherheitskräfte zu rücken. Weshalb es angesichts der einzelfallbezogenen Begründung des Verwaltungsgerichts entscheidungserheblich auf eine generalisierende Tatsachenfeststellung zur Rückkehrgefährdung von in Deutschland exilpolitisch tätigen Asylbewerbern ankommen sollte, geht aus der Zulassungsbegründung nicht hervor. Der Kläger wendet sich im Ergebnis vielmehr mit der Grundsatzrüge gegen die Sachverhaltswürdigung und Rechtsanwendung durch das Verwaltungsgericht und stellt seine eigene Auffassung derjenigen des Verwaltungsgerichts gegenüber, womit jedoch kein im Asylverfahrensrecht vorgesehener Zulassungsgrund angesprochen wird. Dies wird insbesondere hervorgehoben durch sein Vorbringen, es müsse unter Berücksichtigung der vorgelegten Beweismittel mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass er bereits in das Blickfeld der türkischen Sicherheitskräfte geraten sei und er sich nicht - wie vom erstinstanzlichen Gericht angenommen - auf eine bloße Teilnahme an Demonstrationen, sondern auf die „öffentlichkeitswirksame Teilnahme und seine exponierte Stellung“ berufe. Dies verdeutlicht aber, dass es gerade nicht auf eine generelle Klärung der von ihm aufgeworfenen Frage ankommt. Auch aus den von dem Kläger zitierten Quellen ergibt sich nicht, warum gerade insoweit ein allgemeiner Klärungsbedarf bestehen sollte. Die Prozessbevollmächtigte des Klägers zitiert aus einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Münster vom 3.11.2017 - 15 B 1371/17 - (juris), die zur Anfechtung versammlungsrechtlicher Auflagen ergangen ist, und in der das OVG u.a. ausgeführt hat, dass die meisten Teilnehmer der - von dem Kläger besuchten - Demonstration der Kurden am 4.11.2017 in Düsseldorf Öcalan sich im konkreten Versammlungskontext als Repräsentanten der von ihnen vertretenen politischen Richtung und damit auch der PKK ansehen, für deren Legalisierung sie mit dem Zeigen des Bildnisses Öcalans eintreten. Damit vermag der Kläger keinen Bezug zu der von ihm für grundsätzlich bedeutsam erachteten Frage herzustellen, denn die zitierte Entscheidung ist in keinem asylerheblichen Kontext ergangen und beinhaltet deswegen auch keine Feststellungen, die im vorliegenden Fall erheblich und klärungsbedürftig wären. Dasselbe gilt für das Zitat aus einem Bericht der „Zeit Online“ vom 31.12.2018, wonach ein Deutscher unter dem Vorwurf der Terrorpropaganda in der Türkei verhaftet worden sei. Auch den zitierten Reisehinweisen des Auswärtigen Amtes vom 20.1.2019 zu der willkürlichen Verhaftung deutscher Staatsangehöriger bzw. einer Verweigerung der Einreise kommt in dem Zusammenhang ebenso wenig eine wesentliche Bedeutung zu wie der Veröffentlichung der Bundeszentrale für politische Bildung vom 17.2.2018 zu Minderheiten wie Kurden, Aleviten und Armeniern in der Türkei. Dabei handelt es sich jeweils um allgemeine Ausführungen, die jeden Bezug zum konkreten Fall vermissen lassen und daher keine Veranlassung zur Klärung der von dem Kläger aufgeworfenen Frage geben. Im Ergebnis möchte der Kläger aufgrund der von ihm zitierten Quellen die Feststellung des Verwaltungsgerichts, seine exilpolitische Tätigkeit sei untergeordneter Bedeutung gewesen, konterkarieren. 2. Auch der geltend gemachte Verfahrensfehler (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG) im erstinstanzlichen Verfahren liegt nicht vor. Die bloße, nicht näher substantiierte Behauptung in der Zulassungsbegründung, „das Verwaltungsgericht habe das Vorbringen des Klägers nicht bzw. nicht in ausreichendem Maße berücksichtigt“, reicht dafür nicht aus. Der Anspruch auf rechtliches Gehör vor Gericht gewährleistet das Recht, sich in dem Verfahren sowohl zur Rechtslage als auch zum zugrunde liegenden Sachverhalt äußern zu können (vgl. Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO). Das Gebot des rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht jedoch nicht, dem Tatsachenvortrag oder der Rechtsansicht eines Verfahrensbeteiligten inhaltlich zu folgen. Ebenso wenig ist das Gericht verpflichtet, sich mit jedem Vorbringen der Beteiligten in den Gründen seiner Entscheidung ausdrücklich auseinanderzusetzen. Vielmehr genügt die Angabe der Gründe, die für die richterliche Überzeugungsbildung leitend gewesen sind. Eine Verletzung des Gehörsgebots (Art. 103 Abs. 1 GG, §§ 108 Abs. 2, 138 Nr. 3 VwGO, 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG) kann erst angenommen werden, wenn im Einzelfall besondere Umstände deutlich ergeben, dass tatsächliches, für die Entscheidung wesentliches Vorbringen eines Beteiligten vom Gericht entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen wurde oder bei der Entscheidung ersichtlich nicht erwogen worden ist.(Vgl. Beschluss des Senats vom 9.10.2019 – 2 A 352/18 –, juris) Auch das kann im konkreten Fall offensichtlich nicht angenommen werden. Das Verwaltungsgericht hat das von dem Kläger behauptete Interesse der türkischen Sicherheitskräfte an seiner Person mit Blick auf den vorgetragenen Sachverhalt und hieran anknüpfend die Plausibilität behaupteter Nachstellungen auf dieser Grundlage hinterfragt. Entgegen dem Vorbringen des Klägers hat es bei seiner Entscheidung sehr wohl berücksichtigt, dass eine Wahrnehmung seiner Aktivitäten durch den türkischen Sicherheitsapparat aufgrund dessen Vernetzung in Deutschland durchaus vorstellbar sei, hat aber aufgrund des festgestellten Sachverhalts im konkreten Einzelfall des Klägers keine glaubwürdigen Belege dafür erkannt, die ungeachtet seiner nur untergeordneten exilpolitischen Betätigung ein Interesse türkischer Sicherheitsbehörden daran dokumentieren, auf ihn zurückzugreifen. Dies insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass die in der Türkei lebenden engsten Familienmitglieder des Klägers bislang wegen seiner Demonstrationsteilnahme unbehelligt geblieben sind. Ob die erstinstanzliche Entscheidung des Verwaltungsgerichts bezogen auf den Einzelfall im Ergebnis richtig ist oder nicht, spielt im Zulassungsverfahren nach dem § 78 AsylG, in dem es anders als in Allgemeinverfahren (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 und 2 VwGO) nicht um Einzelfallgerechtigkeit geht, keine Rolle. Die in dieser Vorschrift gegenüber dem Regelverfahren durch eine abschließende Aufzählung von Gründen für die Zulassung der Berufung in Asylsachen nach § 78 Abs. 3 Nr. 1 bis Nr. 3 AsylG eingeschränkte Rechtsmittelzulässigkeit verdeutlicht, dass der Gesetzgeber den gerichtlichen Rechtsschutz in Asylverfahren in aller Regel auf eine Instanz beschränkt hat.(Vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 20.5.2019 – 2 A 194/19 –, Leitsatz Nr. 16 in der Übersicht „Spruchpraxis“ auf der Homepage des Gerichts, Seite 19, ständige Rechtsprechung) Auch der Verfahrensgrundsatz des rechtlichen Gehörs garantiert keine im Ergebnis „richtige“ Entscheidung. Nach diesen Maßstäben ist ein Gehörsverstoß nicht dargetan. Von einer weiteren Begründung des Nichtzulassungsbeschlusses wird abgesehen (§ 78 Abs. 5 Satz 1 AsylG). III. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2 VwGO, 83b AsylG. Der Gegenstandswert des Verfahrens folgt aus dem § 30 Abs. 1 RVG. Der Beschluss ist unanfechtbar.