Beschluss
2 D 65/20
Oberverwaltungsgericht des Saarlandes, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 22. Januar 2020 - 3 K 1834/19 - wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens; außergerichtliche Kosten werden im Beschwerdeverfahren nicht erstattet. Gründe Der Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss vom 22.1.2020, mit dem es das Verwaltungsgericht abgelehnt hat, ihm Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Prozessbevollmächtigten für seine erstinstanzliche Klage gegen den Bescheid des Beklagten vom 26.9.2019 zu bewilligen, mit dem der Beigeladenen als Trägerin einer vollstationären Einrichtung zur Unterbringung und Betreuung von Kindern und Jugendlichen die weitere Tätigkeit des Klägers untersagt wurde, kann nicht entsprochen werden. Dem Verwaltungsgericht ist im Ergebnis darin beizupflichten, dass die Rechtsverfolgung des Klägers nicht die gemäß den §§ 166 VwGO, 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Für die Beurteilung der Frage, ob eine beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg im Verständnis der genannten Vorschriften bietet, ist in Einklang mit der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts(Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 13.3.1990 - 2 BvR 94/88 -, E 81, 347, und vom 4.2.1997 - 1 BvR 391/93 -, NJW 1997, 2102) davon auszugehen, dass mit dem Institut der Prozesskostenhilfe dem aus Art. 3 GG und aus Art. 20 GG abzuleitenden Gebot einer weitgehenden Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung von Rechtsschutz Rechnung getragen werden soll. Da der Unbemittelte nur einem solchen Bemittelten gleichgestellt zu werden braucht, der seine Prozessaussichten vernünftig abwägt und dabei auch das Kostenrisiko berücksichtigt, ist es zum einen im Ansatz unbedenklich, die Gewährung von Prozesskostenhilfe davon abhängig zu machen, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Auf der anderen Seite dürfen die Anforderungen an die Erfolgsaussichten auch nicht überspannt werden. Denn dadurch würde der Zweck der Prozesskostenhilfe verfehlt, Unbemittelten den weitgehend gleichen Zugang zu den Gerichten zu ermöglichen. Da das Ziel der Prozesskostenhilfe nicht darin besteht, diesen Rechtsschutz vorwegzunehmen, darf die Prüfung der Erfolgsaussichten nicht dazu führen, die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung in das Bewilligungsverfahren vorzuverlegen und bereits auf dieser Ebene schwierige Tat- und Rechtsfragen zu beantworten. Hiernach setzt hinreichende Erfolgsaussicht einerseits nicht voraus, dass der Prozesserfolg nach dem Ergebnis einer überschlägigen Prüfung im Prozesskostenhilfeverfahren schon gewiss ist. Andererseits darf Prozesskostenhilfe verweigert werden, wenn der Erfolg des Begehrens im Hauptsacheverfahren zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance aber nur eine entfernte ist. Das gilt auch dann, wenn sich im Zeitpunkt der Prozesskostenhilfe nicht ausschließen lässt, dass es zur Beurteilung des Rechtsschutzbegehrens einer weiteren Sachaufklärung bedarf, jedoch konkrete und nachvollziehbare Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass diese ggf. durchzuführende Sachaufklärung zum Nachteil des die Prozesskostenhilfe begehrenden Beteiligten ausfallen wird. Denn auch der bemittelte Beteiligte, dem der Unbemittelte im Wege der Prozesskostenhilfe gleichgestellt werden soll, wird von einer Rechtsverfolgung mit Blick auf das Kostenrisiko Abstand nehmen, wenn er bei den Gegebenheiten des Sachverhaltes damit rechnen muss, dass das Ergebnis einer unter Umständen durchzuführenden Sachaufklärung zu seinem Nachteil ausfällt.(Vgl. in diesem Zusammenhang z.B. BVerfG, Beschlüsse vom 7.5.1997 - 1 BvR 296/94 - NJW 1997, 2745, sowie vom 14.4.2003 - 1 BvR 1998/02 - NJW 2003, 2976) Bei Zugrundelegung dieser Maßstäbe können dem Klagebegehren bei den Gegebenheiten des vorliegenden Sachverhaltes, ohne dass es dazu der Beurteilung schwieriger Tat- und Rechtsfragen bedarf, keine hinreichenden Erfolgsaussichten beigemessen werden. Zwar teilt der Senat die Bedenken des Verwaltungsgerichts hinsichtlich der Zulässigkeit der Klage nicht. Soweit es diesbezügliche Zweifel daraus hergeleitet hat, dass der Kläger gegen die zum 31.12.2019 ausgesprochene ordentliche Kündigung seines Arbeitsverhältnisses nicht vorgegangen sei, hat dieser im Beschwerdeverfahren vorgetragen und belegt, dass er eine Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht Saarland erhoben hat. Auch hinsichtlich des allgemeinen Rechtsschutzbedürfnisses bestehen keine durchgreifenden Bedenken. Dieses würde dann fehlen, wenn der Erfolg eines gerichtlichen Vorgehens dem Rechtsschutzsuchenden keinen Nutzen bringen kann.(Vgl. v. Albedyll in: Bader, VwGO-Kommentar, 7. Aufl. 2018, Vor §§ 40 ff Rdnr. 32) Davon kann hier nicht ausgegangen werden. Zwar richtet sich die Tätigkeitsuntersagung an den Einrichtungsträger, nicht an den Beschäftigten. Gleichwohl beeinträchtigt die Untersagungsverfügung die Rechte des betroffenen Beschäftigten, hier des Klägers. Dieser kann die Untersagungsverfügung wegen ihrer Drittwirkung anfechten, da er hierdurch unmittelbar in seinen Rechten oder rechtlich geschützten Interessen verletzt sein kann.(Vgl. Stähr in: Hauck/Noftz, SGB VII, Kommentar, § 48 Rdnr. 11) Die Tätigkeitsuntersagung belässt dem Träger der Einrichtung zwar grundsätzlich einen Entscheidungsspielraum, in welcher Weise das Beschäftigungsverbot arbeitsrechtlich umzusetzen ist. Kann der Tätigkeitsuntersagung allerdings aus betrieblichen oder vertraglichen Gründen nur durch eine Aufhebung des Arbeits- oder Dienstverhältnisses Rechnung getragen werden, so ist das Beschäftigungsverbot ein objektiver Grund für eine ordentliche Kündigung,(Vgl. Stähr in: Hauck/Noftz, SGB VII, Kommentar, § 48 Rdnr. 15) wie sie hier gegenüber dem Kläger von der Beigeladenen ausgesprochen wurde. Dieser objektive Grund für die Kündigung würde bei einem Erfolg seiner Klage entfallen. Ein Rechtsschutzbedürfnis für die vorliegende Klage ist daher gegeben, ohne dass es darauf ankommt, ob und inwiefern der Kläger wegen seiner Verurteilung wegen Vergewaltigung auch den Verboten aus § 25 Abs. 1 JArbSchG unterliegt. Jedoch ist die Klage aller Voraussicht nach unbegründet. Nach 48 SGB VIII kann die zuständige Behörde dem Träger einer erlaubnispflichtigen Einrichtung die weitere Beschäftigung des Leiters, eines Beschäftigten oder sonstigen Mitarbeiters ganz oder für bestimmte Funktionen oder Tätigkeiten untersagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er die für seine Tätigkeit erforderliche Eignung nicht besitzt. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Der in der „Jugendwohngruppe“ der Einrichtung der Beigeladenen eingesetzte Kläger ist mit Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 5.11.2015 - 3 KLs 22/14 - wegen Vergewaltigung seiner früheren Ehefrau rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 6 Monaten verurteilt worden. Diese Tatsache rechtfertigt den Schluss auf die fehlende Eignung des Klägers zu der konkret von ihm ausgeübten Tätigkeit. Gemäß § 72a Abs. 1 SGB VIII dürfen die Träger der öffentlichen Jugendhilfe für die Wahrnehmung der Aufgaben in der Kinder- und Jugendhilfe keine Person beschäftigen, die rechtskräftig – unter anderem – wegen einer Straftat nach § 177 StGB verurteilt worden ist. Daraus ergibt sich ohne weiteres, dass der Gesetzgeber Personen mit einer einschlägigen Verurteilung als grundsätzlich ungeeignet für die Betreuung von Kindern und Jugendlichen ansieht. Auf die konkreten Umstände der Tatbegehung kommt es dabei nicht an. Der Beklagte hat der sich aus der Verurteilung des Klägers ergebenden fehlenden Eignung in seinem Bescheid vom 26.9.2019 dadurch Rechnung getragen, dass er die Tätigkeitsuntersagung auf alle Tätigkeiten beschränkt hat, die unmittelbar oder mittelbar die Betreuung der der Einrichtung der Beigeladenen anvertrauten Kinder und Jugendlichen betreffen oder unmittelbar einen Kontakt mit diesen beinhalten können. Der Bescheid des Beklagten vom 26.9.2019 ist auch nicht ermessensfehlerhaft ergangen. Der Erlass einer – der Gefahrenabwehr zum Schutz von Kindern und Jugendlichen dienenden – Tätigkeitsuntersagung gegenüber dem Träger der Einrichtung auf der Grundlage des § 48 SGB VIII steht im pflichtgemäßen Ermessen der Aufsichtsbehörde.(Vgl. Stähr in: Hauck/Noftz, SGB VII, Kommentar, § 48 Rdnr. 10 unter Hinweis auf das Sächs. OVG, Beschluss vom 25.9.2009 - 1 B 379/08 -, juris) Diese Ermessensentscheidung ist nach § 114 Satz VwGO vom Gericht lediglich dahingehend zu überprüfen, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden ist. Abgesehen davon, dass angesichts des erwähnten Beschäftigungsverbots nach § 72a Abs. 1 SGB VIII bei einer rechtskräftigen Verurteilung wegen einer der dort genannten Katalogstraftat viel für die Annahme einer Ermessensreduzierung auf Null bei der Entscheidung über eine Untersagungsverfügung nach § 48 SGB VIII spricht, sind hier keine Ermessensfehler ersichtlich. Insbesondere liegt ein Ermessensnichtgebrauch entgegen der vom Kläger vertretenen Ansicht nicht vor. Aus den Ausführungen in dem Bescheid vom 26.9.2019 geht vielmehr eindeutig hervor, dass sich der Beklagte des eingeräumten Ermessens bewusst war und er dieses auch ausgeübt hat. So ist auf den Seiten 3 und 4 des Bescheides im Einzelnen ausgeführt, dass das Landesjugendamt in der Regel von einer formellen Untersagung einer weiteren Tätigkeit absieht, wenn der Träger Vorkehrungen trifft, die dem Schutze der Kinder und Jugendlichen gerecht werden. Der Einrichtungsträger beabsichtige, gegenüber dem Betroffenen eine ordentliche Kündigung auszusprechen, und habe mitgeteilt, diesen weder vor noch mit dem avisierten Ausspruch der Kündigung formell mit sofortiger Wirkung vom Dienst freistellen zu wollen. Er habe insoweit lediglich die Absicht erklärt, den Betroffenen nicht mehr im Betreuungsdienst im Kinderwohnheim einsetzen zu wollen. Dies werde nicht als ausreichend erachtet, so dass eine Tätigungsuntersagung ausgesprochen werde. Denn es seien auch Einsatzmöglichkeiten des Betroffenen denkbar, die zwar keinen unmittelbaren Betreuungsdienst beinhalten, aber gleichzeitig die Möglichkeit in sich tragen, weiterhin unmittelbar mit Kindern und Jugendlichen in Kontakt zu treten. Auch ein Ermessensfehlgebrauch liegt nicht vor. Soweit der Kläger geltend macht, dass die Umstände der Tat und seine persönliche Situation nicht berücksichtigt worden seien, verkennt er, dass Adressat der Tätigkeitsuntersagung nach § 48 SGB VIII der Einrichtungsträger ist und es somit in dem Zusammenhang maßgeblich auf dessen (Organisations-) Interessen ankommt. Demgegenüber wird das Verhältnis zwischen der Einrichtung und dem Betroffenen in dem § 72a Abs. 1 SGB VIII geregelt, der nach seinem eindeutigen Wortlaut – im Unterschied zu der in § 48 SGV VIII enthaltenen Ermessensregelung über das „ob“ und „wie“ der Tätigkeitsuntersagung – keinen Handlungsspielraum einräumt.(Vgl. Stähr in: Hauck/Noftz, SGB VII, Kommentar, § 48 Rdnr. 18) Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht zu Recht darauf abgestellt, dass die Würdigung der Umstände der Tat „zuförderst“ dem Tatgericht obliegt. Insoweit wird auf die entsprechenden, auf die Einzelheiten des Klagevorbringens eingehenden Ausführungen in dem Beschluss vom 22.1.2020 Bezug genommen. Das Verwaltungsgericht hat daher insgesamt zu Recht die für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe notwendigen hinreichenden Erfolgsaussichten der Klage verneint. Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2, 166 VwGO, 127 Abs. 4 ZPO. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.