Beschluss
3 A 348/10
Oberverwaltungsgericht des Saarlandes 3. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGSL:2012:0621.3A348.10.0A
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Leitsätze
Auch in Fällen, in denen ursprünglich ein gemeinsames Bereithalten von Empfangsgeräten durch Eheleute gegeben war, endet die daraus folgende Rundfunkgebührenpflicht nicht vor Ablauf desjenigen Monats, in dem die Beendigung des - auch gemeinsamen - Bereithaltens der Rundfunkanstalt angezeigt worden ist (§ 4 Abs. 2 RGebStV (juris: RdFunkGebVtr)). Bei dem Erfordernis der Anzeige gemäß § 4 Abs. 2 RGebStV (juris: RdFunkGebVtr) verbleibt es grundsätzlich auch im Falle der Trennung und des Auszugs eines Ehegatten aus der gemeinsamen Wohnung.(Rn.21)
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 21.10.2010 - 6 K 322/10 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Kläger.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 180,12 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Auch in Fällen, in denen ursprünglich ein gemeinsames Bereithalten von Empfangsgeräten durch Eheleute gegeben war, endet die daraus folgende Rundfunkgebührenpflicht nicht vor Ablauf desjenigen Monats, in dem die Beendigung des - auch gemeinsamen - Bereithaltens der Rundfunkanstalt angezeigt worden ist (§ 4 Abs. 2 RGebStV (juris: RdFunkGebVtr)). Bei dem Erfordernis der Anzeige gemäß § 4 Abs. 2 RGebStV (juris: RdFunkGebVtr) verbleibt es grundsätzlich auch im Falle der Trennung und des Auszugs eines Ehegatten aus der gemeinsamen Wohnung.(Rn.21) Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 21.10.2010 - 6 K 322/10 - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Kläger. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 180,12 € festgesetzt. Der gemäß §§ 124 Abs. 1, 124 a Abs. 4 VwGO statthafte Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 21.10.2010 - 6 K 322/10 – ist auch im Übrigen zulässig. Zwar hat er zur Begründung seines Zulassungsantrages entgegen den Erfordernissen des § 124 a Abs. 5 Satz 2 VwGO nicht ausdrücklich das Vorliegen eines der Gründe des § 124 Abs. 2 VwGO für die Zulassung der Berufung geltend gemacht, sondern in der Art einer Berufungsbegründung Einwendungen gegen das angefochtene Urteil vorgetragen. Jedoch kann dem Vortrag in der Antrags- und Begründungsschrift im Wege sachgerechter Auslegung entnommen werden, dass das Vorliegen des Zulassungsgrundes ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) geltend gemacht werden soll. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat indes in der Sache keinen Erfolg. Mit dem angefochtenen Urteil vom 21.10.2010 hat das Verwaltungsgericht die Klage des Klägers gegen drei Gebührenbescheide des Beklagten vom 02.10.2008, 02.01.2009 und 03.04.2009, durch die Rundfunk- und Fernsehgebühren für die Zeit von Juli 2008 bis März 2009 festgesetzt wurden, mit zweifacher Begründung abgewiesen. Zum einem ist es davon ausgegangen, die Klage sei unzulässig, da nicht innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Bescheide Widerspruch erhoben worden sei (§ 70 Abs. 1 VwGO), weshalb die mit der Klage angefochtenen Rundfunkgebührenbescheide, in denen ordnungsgemäß über die Frist belehrt worden sei, bestandskräftig geworden seien. Darüber hinaus ist es davon ausgegangen, dass der Kläger in dem von den streitgegenständlichen Gebührenbescheiden erfassten Zeitraum rundfunk- und fernsehgebührenpflichtig gewesen ist, weshalb die angefochtenen Bescheide des Beklagten vom 02.10.2008, 02.01.2009 und 03.04.2009 rechtmäßig seien. Im Rahmen seines dagegen gerichteten Antrages auf Zulassung der Berufung wendet sich der Kläger gegen die Verneinung sowohl der Zulässigkeit als auch der Begründetheit der Klage. Das Vorbringen des Klägers in der Begründung seines Berufungszulassungsantrages vom 3.1.2011, das den Umfang der gerichtlichen Nachprüfung in dem vorliegenden Verfahren begrenzt, gibt jedoch keine Veranlassung, die erstinstanzliche Entscheidung einer Überprüfung in einem Berufungsverfahren zuzuführen. Denn es ergeben sich daraus keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit einer Gerichtsentscheidung sind regelmäßig dann begründet, wenn gegen deren Richtigkeit nach summarischer Prüfung gewichtige Gesichtspunkte sprechen, wie es etwa der Fall ist, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.6.2000 - 1 BvR 830/00 -, NVwZ 2000, 1163, 1164. Richtigkeit im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO meint dabei die Ergebnisrichtigkeit des Entscheidungstenors, nicht dagegen die (vollständige) Richtigkeit der dafür gegebenen Begründung vgl. BVerwG, Beschluss vom 10.3.2004 - 7 AV 4/03 -, NVwZ-RR 2004, 542. Vorliegend kann im Ergebnis dahinstehen, ob das Verwaltungsgericht zu Recht sowohl die Zulässigkeit als auch die Begründetheit der Klage verneint hat. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegen schon dann nicht vor, wenn das Verwaltungsgericht die Klage unter einem der beiden Aspekte im Ergebnis zu Recht abgewiesen hat. Dies ist vorliegend zu bejahen. Ungeachtet der Frage, ob das Verwaltungsgericht zu Recht (auch) von der Unzulässigkeit der Klage wegen Eintritts der Bestandskraft der angefochtenen Bescheide ausgegangen ist, ist das klageabweisende Urteil jedenfalls zu Recht auf die mangelnde Begründetheit der Klage gestützt worden. Die Angriffe des Klägers in der Begründung seines Zulassungsantrages stellen die Bejahung der Gebührenpflicht des Klägers für Rundfunk- und Fernsehgebühren im maßgeblichen Zeitraum von Juli 2008 bis März 2009 nicht in Frage. Zu Recht ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass der Kläger seit 1998 bzw. 1999 rundfunk- und fernsehgebührenpflichtig war und dass diese Gebührenpflicht mit Wirkung für den hier streitigen Zeitraum auch nicht nachträglich weggefallen ist. Unstreitig sind von dem Kläger und seiner früheren Ehefrau in der ehelichen Wohnung seit 1998 bzw. 1999 bis zum Auszug des Klägers am 1.7.2006 Geräte zum Empfang von Rundfunk und Fernsehen bereitgehalten worden. Damit war der Kläger seit diesem Zeitpunkt gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 RGebStV gebührenpflichtiger Rundfunk- und Fernsehteilnehmer. Dies hat das Verwaltungsgericht zutreffend dargelegt. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird hierauf gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO Bezug genommen. Der Kläger hat im Rahmen seines Zulassungsantrages hiergegen eingewendet, bei der unstreitig erfolgten Anmeldung der Empfangsgeräte auf den Namen des Klägers durch dessen frühere Ehefrau habe diese mangels Bevollmächtigung nicht für den Kläger handeln können. Sie habe sich nur selbst anmelden können. Der Kläger sei deshalb nicht wirksam angemeldet worden. Daran könnten auch Zahlungen von dem gemeinsamen Konto der Eheleute nichts ändern. Diese Argumentation kann der Kläger dem Entstehen der Rundfunkgebührenpflicht gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 RGebStV in seiner Person jedoch nicht mit Erfolg entgegenhalten. Denn zum einen kommt das Teilnehmerverhältnis nach der genannten Vorschrift nicht aufgrund einer rechtsgeschäftlichen Willenserklärung, sondern allein durch das Bereithalten von Empfangsgeräten zustande, und zum anderen ist bei Eheleuten regelmäßig davon auszugehen, dass diese, unabhängig davon, auf wessen Namen und wie viele Rundfunkgeräte angemeldet sind, die Verfügungsgewalt über die in ihrem gemeinsamen Haushalt befindlichen Rundfunkgeräte gemeinsam ausüben und die Geräte dementsprechend gemeinsam zum Empfang bereithalten OVG Lüneburg, Beschluss vom 24.02.2009 - 4 LA 798/07 -, juris. Auf beide Aspekte hat bereits das Verwaltungsgericht zutreffend hingewiesen. Dass und aus welchen Gründen im Falle des Klägers und seiner Ehefrau seit 1998 bzw. 1999 – ausnahmsweise - nicht von einem gemeinsamen Bereithalten auszugehen gewesen sein könnte, hat der Kläger weder geltend gemacht noch dargelegt. Allein der Umstand, dass der Kläger aufgrund seines Berufes als Fernfahrer in geringerem Umfang als seine frühere Ehefrau Gelegenheit gehabt haben mag, die bereitgehaltenen Geräte zu nutzen, ist für die Tatsache des Bereithaltens, an welche die Gebührenpflicht anknüpft, unerheblich. Wie das Verwaltungsgericht zu Recht ausgeführt hat, ist nach § 2 Abs. 2 RGebStV grundsätzlich jeder Rundfunkteilnehmer im Sinne des § 1 Abs. 2 RGebStV verpflichtet, vorbehaltlich der Regelungen der §§ 5 und 6 RGebStV für das Bereithalten von Rundfunkempfangsgeräten eine Grundgebühr und zusätzlich für Fernsehgeräte eine Fernsehgebühr zu zahlen. Die Anzeige des Bereithaltens ist für das Entstehen der Rundfunkgebührenpflicht demgegenüber ohne rechtliche Bedeutung. Zwar sind Beginn und Ende des Bereithaltens eines Rundfunkempfangsgerätes sowie ein Wohnungswechsel unverzüglich der Landesrundfunkanstalt anzuzeigen (§ 3 Abs. 1 RGebStV). Jedoch wird durch diese Anzeige weder ein Vertragsverhältnis noch die Gebührenpflicht des Anmeldenden oder der angemeldeten Person begründet. Vielmehr beginnt die Rundfunkgebührenpflicht einer Person mit dem ersten Tag des Monats, in dem sie ein Rundfunkempfangsgerät, sei es allein oder gemeinsam mit einem Ehepartner, zum Empfang bereithält (§ 4 Abs. 1 RGebStV), und zwar unabhängig davon, ob und von wem dies angezeigt wird. Der Kläger ist somit gebührenpflichtiger Rundfunkteilnehmer geworden, seitdem er Rundfunk- und Fernsehempfangsgeräte gemeinsam mit seiner früheren Ehefrau zum Empfang bereitgehalten hat, d.h. seit 1998 bzw. 1999. Des Weiteren ist in Übereinstimmung mit dem angefochtenen Urteil des Verwaltungsgerichts davon auszugehen, dass die Rundfunkgebührenpflicht im hier streitgegenständlichen Zeitraum von Juli 2008 bis März 2009 nicht beendet war, sondern fortbestand, weil die Voraussetzungen des § 4 Abs. 2 RGebStV für deren Beendigung nicht gegeben waren. Nach der genannten Vorschrift endet die Rundfunkgebührenpflicht mit Ablauf des Monats, in dem das Bereithalten eines Rundfunkempfangsgerätes endet, jedoch nicht vor Ablauf des Monats, in dem dies der Landesrundfunkanstalt angezeigt worden ist. Hier fehlt es – ungeachtet der Frage des (weiteren) Bereithaltens, welches der Kläger für ein Fernsehgerät seit seinem Auszug aus der ehelichen Wohnung am 1.7.2006 in Abrede gestellt, für ein Autoradio jedoch eingeräumt hat - am Vorliegen einer entsprechenden Anzeige mit Wirkung für den streitigen Zeitraum. Auch dies hat das Verwaltungsgericht zutreffend dargelegt; darauf wird gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO Bezug genommen. Die Abgabe einer solchen Anzeige war vorliegend entgegen der Auffassung des Klägers auch nicht entbehrlich. Insbesondere ist eine Beendigung des Rundfunk- und Fernsehteilnehmerverhältnisses - unabhängig von einer Anzeige nach § 4 Abs. 2 RGebStV - nicht allein schon durch die Trennung des Klägers von seiner damaligen Ehefrau und seinen am 1.7.2006 erfolgten Auszug aus der gemeinsamen Wohnung erfolgt. Vielmehr gilt auch in Fällen wie dem vorliegenden, in denen ursprünglich ein gemeinsames Bereithalten von Empfangsgeräten durch Eheleute gegeben ist, dass die daraus folgende Rundfunkgebührenpflicht gemäß § 4 Abs. 2 RGebStV nicht vor Ablauf desjenigen Monats endet, in dem die Beendigung des – auch gemeinsamen - Bereithaltens der Rundfunkanstalt angezeigt worden ist (§ 4 Abs. 2 RGebStV). Bei dem Erfordernis der Anzeige gemäß § 4 Abs. 2 RGebStV verbleibt es grundsätzlich auch im Falle der Trennung und des Auszugs eines Ehegatten aus der gemeinsamen Wohnung VGH München, Beschluss vom 27.04.2010 - 7 ZB 09.2347 –, juris. Soweit der Kläger dem entgegenhält, aus der Regelung des § 5 RGebStV über Zweitgeräte und gebührenbefreite Geräte ergebe sich, dass „nicht all jene, die in einem gemeinsamen Haushalt ein Gerät mitbenutzt“ hätten, auch einer Abmeldepflicht gemäß § 4 Abs. 2 RGebStV unterlägen, kann diese Argumentation hier nicht durchgreifen. Denn bei dem Kläger, der unstreitig seit 1998 bzw. 1999 gemeinsam mit seiner früheren Ehefrau Rundfunk- und Fernsehempfangsgeräte bereitgehalten hat, handelt es sich nicht um eine Person, die im Sinne des § 5 RGebStV in einem gemeinsamen Haushalt mit dem Rundfunkteilnehmer selbst gebührenbefreit ein Empfangsgerät bereitgehalten hat, sondern um den Rundfunkteilnehmer selbst. Dessen Gebührenpflicht kann grundsätzlich nur durch eine Abmeldung nach § 4 Abs. 2 RGebStV beendet werden. Mit dem Erfordernis einer solchen Abmeldung ist der Teilnehmer auch nicht unangemessen belastet, da er den maßgeblichen Lebenssachverhalt kennt und darlegen kann, während die Landesrundfunkanstalt bei der in Rede stehenden Art der Massenverwaltung keinen unmittelbaren Blick auf Änderungen der Verhältnisse der Teilnehmer hat, sei es in familiärer Sicht oder sei es mit Blick auf das tatsächliche Bereithalten von Empfangsgeräten. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht schließlich auch ausgeführt, dass ein Ausnahmefall, in dem ein Fortbestehen der Rundfunkgebührenpflicht des Klägers gleichwohl nicht gerechtfertigt wäre, nicht vorliegt. Ein solcher Fall wäre gegeben, wenn der Beklagte für dieselben Rundfunkempfangsgeräte von der in der ehelichen Wohnung verbliebenen Ehefrau des Klägers die Rundfunkgebühren erhalten hätte und es daher zu einer doppelten Erhebung von Gebühren für dieselben Rundfunkempfangsgeräte kommen würde. Dies war vorliegend jedoch nicht der Fall. Liegt der vom Kläger allein geltend gemachte Zulassungsgrund ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) demnach nicht vor, ist der Antrag auf Zulassung der Berufung zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 1 und 3, 47 Abs. 1 und 3 GKG Dieser Beschluss ist unanfechtbar.