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Urteil

3 A 13/13

Oberverwaltungsgericht des Saarlandes 3. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGSL:2013:0906.3A13.13.0A
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Leitsätze
1. § 28 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 SPolG (juris: PolG SL) ist keine Rechtsgrundlage für eine längerfristige, offene Observation rückfallgefährdeter Sexual- und Gewaltstraftäter, die aus Rechtsgründen nicht in der Sicherungsverwahrung untergebracht werden können.(Rn.39) 2. Eine solche Maßnahme konnte für eine Übergangszeit, hier: im Zeitraum vom 12.5.2010 bis 2.9.2011, unter Beachtung strikter Verhältnismäßigkeitsanforderungen auf die polizeiliche Generalklausel gemäß § 8 Abs. 1 SPolG (juris: PolG SL) in Verbindung mit einer entsprechenden Anwendung der sich aus § 28 SPolG (juris: PolG SL) ergebenden Verfahrungssicherungen gestützt werden.(Rn.100)
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen dem Kläger zur Last. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. § 28 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 SPolG (juris: PolG SL) ist keine Rechtsgrundlage für eine längerfristige, offene Observation rückfallgefährdeter Sexual- und Gewaltstraftäter, die aus Rechtsgründen nicht in der Sicherungsverwahrung untergebracht werden können.(Rn.39) 2. Eine solche Maßnahme konnte für eine Übergangszeit, hier: im Zeitraum vom 12.5.2010 bis 2.9.2011, unter Beachtung strikter Verhältnismäßigkeitsanforderungen auf die polizeiliche Generalklausel gemäß § 8 Abs. 1 SPolG (juris: PolG SL) in Verbindung mit einer entsprechenden Anwendung der sich aus § 28 SPolG (juris: PolG SL) ergebenden Verfahrungssicherungen gestützt werden.(Rn.100) Die Berufung wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen dem Kläger zur Last. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Das Rubrum ist von Amts wegen zu berichtigen, weil das Behördenprinzip gemäß § 19 AGVwGO für die vorliegende Feststellungsklage nicht gilt und die Klage daher gemäß den §§ 61 Nr. 3, 78 Abs. 1 VwGO gegen das Saarland, vertreten durch das Ministerium für Inneres und Sport, als Rechtsträger zu richten ist. Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage durch das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 28.11.2012 ergangene Urteil zu Recht abgewiesen. Die Klage ist zwar zulässig (I), hat aber in der Sache keinen Erfolg, weil die polizeiliche Dauerobservation des Klägers in der Zeit vom 12.5.2010 bis zum 2.9.2011 rechtmäßig war (II). I. Die Klage ist zulässig. Die zunächst als allgemeine Leistungsklage in der Form der Unterlassungsklage erhobene Klage ist nach Beendigung der polizeilichen Observation als allgemeine Feststellungsklage gemäß § 43 Abs. 1 VwGO statthaft. Durch den Einsatz der Polizeibeamten zur Durchführung der Dauerobservation sind zwischen dem Kläger und dem Beklagten Rechtsbeziehungen entstanden, die ein konkretes und streitiges, mithin feststellungsfähiges Rechtsverhältnis bilden. Gegenstand der Feststellungsklage kann auch ein vergangenes Rechtsverhältnis sein. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend dargelegt hat, stellt die innerdienstliche Anordnung der Observation mangels eines nach außen gerichteten Regelungswillens keinen Verwaltungsakt dar, nach dessen Erledigung eine Rechtswidrigkeitsfeststellung in entsprechender Anwendung von § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO Betracht käme BVerwG, Urteil vom 29.4.1997 - 1 C 2/95 -, NJW 1997, 2534. Im Übrigen unterscheiden sich unter den gegebenen Umständen die Sachurteilsvoraussetzungen nach § 43 VwGO und § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO, insbesondere die Anforderungen an das Feststellungsinteresse, nicht. Der Kläger hat ein berechtigtes Interesse an der Feststellung, dass die polizeiliche Dauerobservation vom 12.5.2010 bis zum 2.9.2011 rechtswidrig war. Unter berechtigtem Interesse im Sinne des § 43 Abs. 1 VwGO ist jedes nach Lage des Falles anzuerkennende schutzwürdige Interesse, sei es rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Art, zu verstehen, das hinreichend gewichtig ist, die Position des Betroffenen zu verbessern BVerwG, Urteil vom 26.1.1996 - 8 C 19/94 -, BVerwGE 100, 262, 271. Im vorliegenden Fall ergibt sich ein schutzwürdiges Interesse an der begehrten Feststellung bereits aus einem Rehabilitierungsinteresse des Klägers. Dieser ist nämlich aus seiner Sicht dadurch diskriminiert worden, dass er - nach seiner Ansicht zu Unrecht - als rückfallgefährdeter Gewalt- und Sexualstraftäter eingestuft wurde und deshalb über fünfzehn Monate einer offenen Observation als Zielperson ausgesetzt war, was eine umfangreiche mediale Berichterstattung nach sich zog BVerwG, Urteil vom 29.4.1997, wie vor. II. Die Klage ist jedoch nicht begründet. Die polizeiliche Dauerobservation des Klägers war während des gesamten Überwachungszeitraums vom 12.5.2010 bis zum 2.9.2011 rechtmäßig. Zwar stellt § 28 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 SPolG keine tragfähige Ermächtigungsgrundlage für die längerfristige Observation rückfallgefährdeter Gewalt- und Sexualstraftäter dar (1). Die Dauerüberwachung des Klägers konnte aber im streitgegenständlichen Zeitraum übergangsweise unter Beachtung strikter Verhältnismäßigkeitsanforderungen auf die polizeiliche Generalklausel gemäß § 8 Abs. 1 SPolG in Verbindung mit einer entsprechenden Anwendung der Verfahrungssicherungen nach § 28 SPolG gestützt werden (2). 1. Als Rechtsgrundlage der Dauerobservation des Klägers kommt § 28 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 SPolG nicht in Betracht. Nach § 28 Abs. 1 Satz 1 SPolG kann die Vollzugspolizei personenbezogene Informationen über die in § 26 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 genannten Personen mit den in § 28 Abs. 2 SPolG genannten Mitteln, zu denen die Observation gehört (§ 28 Abs. 2 Nr. 1 SPolG), erheben, soweit dies erforderlich ist zur vorbeugenden Bekämpfung 1. von Verbrechen, wenn auf Grund tatsächlicher Anhaltspunkte anzunehmen ist, dass eine solche Straftat begangen werden soll, 2. anderer Straftaten, wenn auf Grund tatsächlicher Anhaltspunkte anzunehmen ist, dass die Straftat gewerbsmäßig, gewohnheitsmäßig, von Banden oder von Organisationen begangen werden soll. Diese Voraussetzungen erfassen den Fall der längerfristigen Dauerbeobachtung rückfallgefährdeter Straftäter und damit fallbezogen die Dauerobservation des Klägers nicht siehe zum jeweiligen Landesrecht im Ergebnis ebenso OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 5.7.2013 - 5 A 607/11 -; VG Freiburg, Urteil vom 14.2.2013 - 4 K 1115/12 -, Juris; zustimmend auch Linke, Die längerfristige Observation von als gefährlich eingestuften Straftätern durch Polizeibeamte, DVBl 2013, 559 ff; Eisenbarth/Ringhof, Die Dauerobservation ehemals sicherheitsverwahrter Sexualstraftäter - eine präventiv-polizeiliche Zwischenlösung, DVBl. 2013, 566 ff.; a.A VG Aachen, Urteil vom 24.1.2011 – 6 K 140/10 -, Juris. Allerdings steht der Wortlaut der Norm, insbesondere der dort verwendete Begriff der Observation, einer Anwendung der Vorschrift auf die hier in Rede stehende Fallkonstellation nicht entgegen. Insoweit ist davon auszugehen, dass der Begriff der Observation im Sinne des § 28 Abs. 2 Nr. 1 SPolG im Gesetz nicht näher bestimmt wird. Nach den Gesetzesmaterialien ist unter Observation die längerfristige, gezielte Beobachtung einer Person zu verstehen, insbesondere eine solche „rund um die Uhr“, während eine kurzfristige Beobachtung (einschließlich des Hinterhergehens oder -fahrens für einen kürzeren Zeitraum) bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 26 Abs. 2 SPolG zulässig ist Landtag des Saarlandes, Drs. 9/1929, Begründung S. 29; Mandelartz, Sauer, Strube, Saarländisches Polizeigesetz, § 28 Anm. 13. Nach dem objektivierten Willen des Gesetzgebers erlaubt die in Rede stehende Rechtsgrundlage auch die offene Observation. In den Gesetzesmaterialien ist hierzu ausdrücklich ausgeführt, dass Observation die offen und die verdeckt ausgeführte Beobachtung der Zielperson umfasst Landtag des Saarlandes, wie vor. Dieser Wille des Gesetzgebers hat auch im Gesetzestext indirekt seinen Ausdruck gefunden. Die in Abs. 2 Nr. 2 und Nr. 4 genannten Mittel zur Datenerhebung setzen ausdrücklich den verdeckten Einsatz voraus. Da die Observation nach Abs. 2 Nr. 1 eine solche Einschränkung nicht enthält, kann daraus der Schluss gezogen werden, dass auch die offene Observation ein zulässiges Mittel im Sinne der Nr. 1 darstellt. Von daher erfasst der in § 28 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 SPolG verwandte Begriff der Observation als solcher und auch der weitere Wortlaut der Vorschrift zwar die langfristige offene Observation gefährlicher Straftäter. Indessen stehen die systematische Stellung dieser Vorschrift, ihr Sinn und Zweck sowie ihre Entstehungsgeschichte einer Anwendung auf die hier in Rede stehende Fallkonstellation entgegen. Darüber hinaus genügen die in § 28 Abs. 1, Abs. 2 SPolG für eine Observation zur Erhebung personenbezogener Informationen aufgestellten Voraussetzungen nicht den Anforderungen, die an eine längerfristige Observation rückfallgefährdeter Straftäter zu stellen sind. Bei systematischer Betrachtung befindet sich die Vorschrift in dem mit "Befugnisse zur Informationsverarbeitung" überschriebenen zweiten Unterabschnitt des zweiten Abschnitts des Saarländischen Polizeigesetzes. Die Regelung trägt die Überschrift "Besondere Formen der Informationserhebung“. Der spezifische Bezug zur Datenerhebung tritt auch im Wortlaut der Norm klar hervor. Denn § 28 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 1 SPolG bestimmt die Observation als Mittel zur Erhebung personenbezogener Informationen. Weiterhin spricht § 28 Abs. 1 Satz 2 SPolG von der "Erforschung des Sachverhaltes" bzw. der "Bedeutung des aufzuklärenden Sachverhaltes“. Mit dieser Zielrichtung auf die Datenerhebung zwecks Aufklärung eines Sachverhalts erweist sich die Regelung des § 28 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 1 SPolG, auch wenn es letztlich um die vorbeugende Bekämpfung von Straftaten geht, als Maßnahme der Gefahrenvorsorge und nicht als Mittel der direkten Gefahrenabwehr. Denn die Datenerhebung soll durch ihre Informationen erforderlichenfalls erst die Grundlage für einen eventuellen gezielten Gefahrenabwehreingriff bieten Eisenbarth/Ringhof, wie vor, S. 568. Auch die Entstehungsgeschichte der besagten Vorschrift wie auch des gesamten zweiten Unterabschnitts, der in Reaktion auf das Volkszählungsurteil des Bundesverfassungsgerichts BVerfG, Urteil vom 15.12.1983 - 1 BvR 209/83 u.a. - BVerfGE 65, 1 ff durch das Gesetz Nr. 1252 zur Neuordnung des Saarländischen Polizeirechts vom 8.11.1989 (Amtsblatt S. 1750 ff) in das Saarländische Polizeigesetz aufgenommen worden war, um erstmals die Rechtsgrundlagen für die Verarbeitung personenbezogener Informationen gesetzlich zu regeln Gesetzentwurf der Landesregierung vom 17.11.1988 betreffend das Gesetz zur Neuordnung des Saarländischen Polizeirechts, Drs. 9/1929, S. 2; Begründung S. 26, spricht dafür, dass der Landesgesetzgeber in § 28 SPolG nur verschiedene besondere Mittel der Datenerhebung als Eingriffe in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung geregelt hat. Damit ergibt sich aus der systematischen Stellung, dem Sinn und Zweck sowie der Entstehungsgeschichte der Vorschrift, dass § 28 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 1 SPolG eindeutig auf die Erhebung von personenbezogenen Informationen zwecks Aufklärung eines Sachverhalts gerichtet ist und eine im Wesentlichen anderen Zwecken als der Datenerhebung dienende Regelung nicht beabsichtigt war. Einem solchen Zweck dient aber die langfristige Rund-um-die-Uhr-Überwachung rückfallgefährdeter Gewalt- und Straftäter jedenfalls ihrem Schwerpunkt nach nicht. Zwar erlangen die Polizeibeamten durch die ständige Überwachung des Observierten auf Schritt und Tritt Informationen über dessen Persönlichkeitsbild, indem sie etwa Erkenntnisse über seine Aufenthaltsorte, Kontakte und Verhaltensweisen gewinnen, die es erlauben, die Zielperson in bestimmter Hinsicht einzuschätzen. Die Erhebung dieser Daten ist aber keineswegs Ziel und Zweck der polizeilichen Dauerobservation, vielmehr fallen derartige personenbezogene Informationen lediglich als Randerscheinung der Observation zwangsläufig mit an. Vorrangig bezweckt ist vielmehr, eine abschreckende Wirkung zu entfalten und eine fortwährende Überwachung des Observierten sicherzustellen. Dem Hangtäter, dem es nicht an jeder Steuerungsfähigkeit mangelt, soll durch die lückenlose und auf längere Zeit angelegte polizeiliche Beobachtung außerhalb seiner Wohnräume die Aussichtslosigkeit des Versuchs weiterer strafbarer Handlungen vor Augen geführt werden. Denn er weiß, dass er beobachtet wird, und wird sich daher regelmäßig davon abhalten lassen, quasi vor den Augen der Polizeibeamten Straftaten zu begehen. Für den Fall, dass sich der Observierte dennoch nicht von der Begehung strafbarer Handlungen abhalten lässt, soll die Dauerbeobachtung den Polizeibeamten zugleich ein sofortiges Eingreifen zur Gefahrenabwehr ermöglichen. Damit stellt die sichtbare lückenlose Observation rückfallgefährdeter Straftäter eine Art "gefahrenabwehrrechtlicher Ersatz" für die in diesen Fällen aus Rechtsgründen unzulässige Sicherungsverwahrung dar. Das Schwergewicht ihrer Zielrichtung liegt daher ganz eindeutig in der Gefahrenabwehr OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, wie vor, Rdnr. 75; VG Freiburg, wie vor, Rdnr. 31; Rachor in Lisken/Denninger, Handbuch des Polizeirechts, 5. Auflage, Kapitel E, Rdnr. 279; Greve/Lucius, Überwachung entlassener gefährlicher Straftäter durch die Polizei, DÖV 2012, 97, 100. Entsprechend dieser grundlegend anderen Zweckrichtung beeinträchtigt die sichtbare Dauerobservation rückfallgefährdeter Straftäter - im Gegensatz zur Observation zwecks Datenerhebung - nicht vorrangig das Recht auf informationelle Selbstbestimmung aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG, welches dem Einzelnen die aus dem Gedanken der Selbstbestimmung folgende Befugnis gewährt, selbst darüber zu entscheiden, wann und innerhalb welcher Grenzen persönliche Lebenssachverhalte offenbart werden BVerfG, Urteil vom 15.12.1983 – 1 BvR 209/83 u.a. -, BVerfGE 65, 1, 42 ff.. Vielmehr stellt die Rund-um-die-Uhr-Überwachung in erster Linie einen schwerwiegenden Eingriff in das durch Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 GG geschützte allgemeine Persönlichkeitsrecht des Betroffenen dar. Das Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit und die Menschenwürde sichern jedem Einzelnen einen autonomen Bereich privater Lebensgestaltung, in dem er seine Individualität entwickeln und wahren kann. Dabei ist die vom allgemeinen Persönlichkeitsrecht geschützte Privatsphäre nicht auf den häuslichen Bereich beschränkt. Das Grundrecht schützt auch die autonome Selbstdarstellung in der Öffentlichkeit und umfasst zugleich das Recht des Straftäters auf Resozialisierung, d.h. der Täter muss nach Verbüßung seiner Strafe die Möglichkeit haben, sich wieder in die Gesellschaft einzugliedern. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht schützt daher vor sozialer Isolierung. Durch die fast lückenlose Präsenz der ihn außerhalb seiner Wohnung überwachenden Polizeibeamten wird für den Betroffenen die Möglichkeit, ein selbstbestimmtes, eigenverantwortliches Leben zu führen, erheblich eingeschränkt. Mit der ständigen Beobachtung durch die Polizeibeamten sind schwerwiegende Einbußen im Bereich der gesamten Lebensführung verbunden, die zu einer Stigmatisierung und sozialen Ausgrenzung führen. Selbst einfache und übliche soziale Interaktionen, wie etwa das Anmieten einer Wohnung oder die Suche nach einer Arbeitsstelle, können hierdurch von vorne herein der Aussichtslosigkeit unterworfen sein. Auch die Verwirklichung des Rechts auf Resozialisierung wird wesentlich erschwert, weil die Beschattung den Betroffenen äußerlich sichtbar als ehemaligen Straftäter markiert. Diese Beeinträchtigungen werden mit zunehmender Dauer der Observation immer gravierender BVerfG, Beschluss vom 8.11.2012 - 1 BvR 22/12 -, Juris, Rdnr. 23; OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, wie vor, Rdnr. 85, 87. Aus diesen Gründen unterscheidet sich die längerfristige Observation rückfallgefährdeter Gewalt- und Sexualstraftäter maßgeblich von dem § 28 Abs. 1 SPolG zu Grunde liegenden gesetzgeberischen Leitbild der Observation zur Gewinnung von Erkenntnissen über das Verhalten eines Überwachten. Sie stellt eine neue Form einer polizeilichen Maßnahme dar, die dem Gesetzgeber bei der Schaffung der Regelung des § 28 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 1 SPolG ersichtlich nicht vor Augen stand OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, wie vor, Rdnr. 81; VG Freiburg, wie vor, Rdnr. 31; siehe auch Greve/Lucius, wie vor, S. 100. Zwar weist das Verwaltungsgericht im Grundsatz zu Recht darauf hin, dass Ziel der Auslegung einer Norm nicht das Festhalten an der subjektiven Vorstellung des historischen Gesetzgebers ist, welche Fallgestaltung er bei Erlass der Vorschrift im Blick gehabt hat, vielmehr im Bereich polizeilicher Eingriffsnormen eine ursprünglich auf eine bestimmte polizeirechtliche Gefahrenlage bezogene Regelung bei Entstehen neuartiger, aber im Wesenskern vergleichbarer Gefahrenlagen herangezogen werden kann, wenn die normierten Tatbestandsvoraussetzungen dies erlauben und dies nicht zu einer unzulässigen Ausweitung der polizeilichen Eingriffsbefugnisse führt. Im vorliegenden Fall kann aber schon nicht festgestellt werden, dass bei der im Rahmen der Vorfeldermittlung ergehenden Maßnahme nach § 28 Abs. 1 SPolG und einer Gefahrenabwehrmaßnahme der in Rede stehenden Art eine vergleichbare Gefahrenlage besteht. Darüber hinaus muss Beachtung finden, dass an die Rechtsgrundlage der Rund-um-die-Uhr-Überwachung rückfallgefährdeter Straftäter angesichts der damit verbundenen hohen Eingriffsintensität erhöhte Anforderungen zu stellen sind. Der aus dem Rechtsstaatsgebot nach Art. 20 Abs. 3 GG folgende Bestimmtheitsgrundsatz soll sicherstellen, dass die Verwaltung für ihr Verhalten steuernde und begrenzende Handlungsmaßstäbe vorfindet und die Gerichte eine entsprechende Rechtskontrolle durchführen können. Dabei sind die Anforderungen an das Bestimmtheitsgebot umso strenger, je intensiver der Grundrechtseingriff ist, der von der betreffenden Norm vorgesehen wird BVerfG, Urteil vom 27.7.2005 – 1 BvR 668/04 -, NJW 2005, 2603, 2607; BVerwG, Urteil vom 25.7.2007 – 6 C 39/06 -, BVerwGE 129, 142, 148. Daher müssen gerade bei intensiven Grundrechtseingriffen die gesetzlichen Eingriffsvoraussetzungen weitestgehend klar definiert werden Linke, wie vor, S. 564. Hiervon ausgehend genügen die in § 28 Abs. 1, Abs. 2 SPolG für eine Observation zur Erhebung personenbezogener Informationen aufgestellten Voraussetzungen nicht den Anforderungen, die an eine längerfristige Observation rückfallgefährdeter Straftäter zu stellen sind. Die insoweit bestehenden Defizite können auch nicht durch eine verfassungskonforme Auslegung dieser Bestimmung überwunden werden. So ist bereits der in § 28 Abs. 1 Satz 1 SPolG aufgestellte Katalog der Straftaten, zu deren Verhinderung eine Observation zur Datenerhebung angeordnet werden kann, für die hier zu beurteilende Fallgestaltung zu unbestimmt. § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SPolG erlaubt die Erhebung personenbezogener Informationen zur vorbeugenden Bekämpfung von Verbrechen, ohne dass näher dargelegt wird, um welche Verbrechen es sich dabei handeln soll. Es erscheint fernliegend anzunehmen, dass jeder Verbrechenstatbestand im Sinne des § 12 Abs. 1 StGB, also etwa auch Verbrechen gegen das Eigentum, eine längerfristige Observation der vorliegenden Fallkonstellation und die damit verbundenen intensiven Grundrechtseingriffe rechtfertigen soll. Dies gilt erst recht für § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SPolG, der den Anwendungsbereich der Vorschrift auf "andere Straftaten" ausweitet, sofern sie gewerbsmäßig, gewohnheitsmäßig, von Banden oder von Organisationen begangen werden sollen. Im Weiteren ist zu beachten, dass bei dem durch Satz 1 in den Blick genommenen Personenkreis nach § 26 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 SPolG lediglich „Anhaltspunkte“ bestehen müssen, dass die Betreffenden künftig Straftaten begehen oder (als Kontakt- und Begleitpersonen) mit solchen Personen hinsichtlich künftiger Straftaten in Verbindung stehen. Dementsprechend verlangt § 28 Abs. 1 Satz 1 SPolG in Nr. 1 und Nr. 2 lediglich, dass aufgrund „tatsächlicher Anhaltspunkte“ anzunehmen ist, dass die Straftat begangen werden soll. Welcher Art und Qualität nach die Tatsachen oder Anhaltspunkte beschaffen sein sollen oder welcher Grad der Wahrscheinlichkeit gegeben sein muss, wird ebensowenig vorgegeben, wie überhaupt das Vorliegen einer Gefahr. Nach dem Wortlaut des Gesetzes kann der Eingriff auf jedwede Tatsachen oder Anhaltspunkte gestützt werden, die in irgendeiner Form auf die Begehung von Straftaten hindeuten. Damit wird der Polizeibehörde ein immenser Einschätzungsspielraum für die Erstellung einer Gefahrenprognose zugebilligt. Die dargestellte Weite des Tatbestands unterstreicht gerade die Feststellung, dass die Regelung des § 28 Abs. 1 SPolG auf die Gefahrenvorsorge im Rahmen der Vorfeldermittlung zugeschnitten ist und nur dazu dient, zunächst einmal einen Sachverhalt aufzuklären, um dadurch eine Entscheidungsgrundlage für etwaige Gefahrenabwehrmaßnahmen zu schaffen. Dagegen stellt sie keine Grundlage für eine besonders eingriffsintensive Maßnahme der Gefahrenabwehr wie die in Rede stehende Fallkonstellation dar. Von daher ist die Schlussfolgerung des Verwaltungsgerichts, dass im Falle einer gesteigerten Gefährlichkeit des Observierten die Möglichkeit einer Observation nach § 28 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 1 SPolG erst recht gegeben sein müsse, nicht geeignet, eine Anwendbarkeit der Norm zu begründen. Schließlich ist zu beachten, dass die Observation nach § 28 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 1 SPolG nicht als langjährige Dauermaßnahme konzipiert ist. Denn dieser Regelung liegt vielmehr die Vorstellung zu Grunde, dass sich nach einer überschaubaren Zeit entscheiden lassen wird, ob die Strafbarkeitsschwelle überschritten wird und Strafverfolgungsmaßnahmen erfolgen können oder ob die Maßnahme voraussichtlich ergebnislos bleiben wird OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, wie vor, Rdnr. 89; VG Freiburg, wie vor, Rdnr. 32; Linke, wie vor, S. 561. Die dargestellten Divergenzen zwischen der gesetzlichen Regelung in § 28 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 SPolG und den Besonderheiten der in Rede stehenden Dauerobservation führen insgesamt zu dem Schluss, dass es sich bei der langfristigen Observation gefährlicher Gewalt- und Sexualstraftäter um eine neue Form einer polizeilichen Maßnahme handelt, die ihre Rechtsgrundlage nicht, auch nicht vorübergehend, in § 28 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 SPolG findet, sondern aufgrund ihrer weit reichenden Folgen einer ausdrücklichen, detaillierten Ermächtigungsgrundlage bedarf OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, wie vor, Rdnr. 93 zu § 16a PolG NRW; VG Freiburg, wie vor, Rdnr. 32 zu § 22 PolG BW; Eisenbarth, wie vor, S. 568; Söllner, Anmerkung zu BVerfG, Beschluss vom 8.11.2012 – BvR 22/12 -, DVBl. 2013, 171 ff.. Daraus folgt zugleich und erst recht, dass die polizeiliche Generalklausel gemäß § 8 Abs. 1 SPolG grundsätzlich nicht geeignet ist, eine solche Maßnahme - dauerhaft - zu tragen. Es widerspricht dem Sinn des Gesetzesvorbehalts, eine so weit gespannte Generalklausel wie die polizeiliche als ausreichende Grundlage für Grundrechtseingriffe fallbezogenen Gewichts zu verwenden. Intensive und nicht nur kurzzeitig wirkende Grundrechtseingriffe muss der Gesetzgeber als solche ausdrücklich regeln. Diesen verfassungsrechtlichen Anforderungen haben die Landesgesetzgeber dadurch Rechnung getragen, dass sie einzelne Befugnisse, die sog. Standardmaßnahmen, aus dem Anwendungsbereich der Generalklausel herausgelöst und hinsichtlich Voraussetzung, Mittel und Zweck genau umschrieben haben. 2. Allerdings kann die Dauerobservation des Klägers für eine Übergangszeit, hier: im streitgegenständlichen Zeitraum vom 12.5.2010 bis zum 2.9.2011, unter Beachtung strikter Verhältnismäßigkeitsanforderungen auf die polizeiliche Generalklausel gemäß § 8 Abs. 1 SPolG in Verbindung mit einer entsprechenden Anwendung der sich aus § 28 SPolG ergebenden verfahrensmäßigen Sicherungen gestützt werden ebenso OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, wie vor; im Grundsatz ebenfalls, einzelfallbezogen aber ablehnend VG Freiburg, wie vor; Eisenbarth/Ringhof, wie vor, S. 568; a.A. Linke, wie vor, S. 563; Söllner, wie vor, Greve/Lucius, wie vor, S. 102. a. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass es aus übergeordneten Gründen des Gemeinwohls geboten sein kann, eine Behördenpraxis, die erst aufgrund eines Wandels der verfassungsrechtlichen Anschauungen den bis dahin angenommenen Einklang mit der Verfassung verliert, vorübergehend hinzunehmen, bis der Gesetzgeber Gelegenheit gehabt hat, die Regelungslücke zu schließen. Mit der Einräumung eines derartigen "Übergangsbonus" treten die Gerichte nicht an die Stelle des Gesetzgebers, sondern erkennen die Notwendigkeit einer Gesetzgebung und den damit verbundenen Zeitaufwand an. Sie halten sich damit im Rahmen der ihnen durch Art. 92 GG übertragenen rechtsprechenden Gewalt. Daher dürfen nicht nur das Bundesverfassungsgericht, sondern auch die Verwaltungsgerichte während einer Übergangsfrist auf diese Gründe abheben BVerwG, Urteile vom 20.2.1990, - 1 C 30/86 - Juris Rdnr 31, und vom 21.2.1984 – 1 C 37/79 -, BVerwGE 69, 53, 59; OVG des Saarlandes, Beschluss vom 16.12.2010 - 3 B 284/10 -. Aus vergleichbaren Gründen erlaubt das Bundesverfassungsgericht zuweilen die vorübergehende weitere Anwendung verfassungswidriger Gesetze und gibt dem Gesetzgeber damit Zeit, die Rechtslage verfassungskonform zu gestalten. Das kommt in Betracht, wenn sich andernfalls ein Zustand ergäbe, der der verfassungsmäßigen Ordnung noch ferner stünde als die befristete Weitergeltung der verfassungswidrigen Regelung. Ein Anwendungsfall ist der der Entstehung von Schutzlücken BVerfG, Beschluss vom 20.3.2013 - 2 BvR 1/05-, Juris Rdnr. 51, und Urteil vom 10.2.2004 - 2 BvR 834/02 u.a. -, Juris. Speziell zum Fall der längerfristigen Observation eines aus der Sicherungsverwahrung entlassenen Straftäters hat das Bundesverfassungsgericht erkannt, dass es sich hierbei wohl um eine neue Form einer polizeilichen Maßnahme handele, die bisher vom Landesgesetzgeber nicht eigens erfasst worden sei und aufgrund ihrer weit reichenden Folgen möglicherweise einer ausdrücklichen, detaillierten Ermächtigungsgrundlage bedürfe. Bei dieser Sachlage begegne es keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken, wenn die Gerichte angesichts des Gewichts der infrage stehenden Rechtsgüter die vorhandene Grundlage im vorläufigen Rechtsschutzverfahren als noch tragfähig ansähen und die Frage der Rechtsgrundlage erst im Hauptsacheverfahren einer abschließenden Klärung zuführten. Der Sache nach verstünden sie damit die polizeiliche Generalklausel dahin, dass sie es den Behörden ermögliche, auf unvorhergesehene Gefahrensituationen auch mit im Grunde genommen näher regelungsbedürftigen Maßnahmen vorläufig zu reagieren, und ermöglichten so dem Gesetzgeber, eventuelle Regelungslücken zu schließen. Dies sei – bei Beachtung strenger Verhältnismäßigkeitsanforderungen – verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Es liege dann in der Verantwortung des Gesetzgebers, hierauf zu reagieren oder in Kauf zu nehmen, dass solche Maßnahmen von den Gerichten auf Dauer als von der geltenden Rechtslage nicht als gedeckt angesehen würden BVerfG, Beschluss vom 8.11.2012, wie vor, Rdnr. 25. Ausgehend hiervon ist es verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, in Ermangelung einer tragfähigen gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage aus übergeordneten Gründen des Gemeinwohls auf unvorhergesehene Gefahrensituationen durch Anwendung der polizeilichen Generalklausel zu reagieren, bis der Gesetzgeber Gelegenheit hatte, die Schutzlücke zu schließen. Dabei muss Beachtung finden, dass das Bundesverfassungsgericht in der vorgenannten Entscheidung die vorübergehende Anwendung der – dem Landesrecht angehörenden – polizeilichen Generalklausel auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Gesetzgebungskompetenz beanstandet hat. Dem entspricht die Rechtsprechung des Gerichts, dass Schutzlücken selbst dann übergangsweise auf der Grundlage landesrechtlicher Bestimmungen geschlossen werden können, wenn das Land für den in Rede stehenden speziellen Regelungsbereich keine Gesetzgebungskompetenz besitzt BVerfG, Urteil vom 10.2.2004, wie vor, Rdnr. 163 ff., wonach die Sicherungsverwahrungsgesetze Bayerns und Sachsen-Anhalts wegen der Gesetzgebungskompetenz des Bundes nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG mit dem Grundgesetz unvereinbar waren, vorläufig aber angewandt werden konnten. Dies gilt fallbezogen umso mehr, als die der strafrechtlichen Rückfallprävention dienenden bundesrechtlichen Regelungen insbesondere über die Führungsaufsicht (§ 68 ff. StGB) keine vergleichbare Auffangermächtigung der Polizei enthalten. Daher kann die Frage der Gesetzgebungskompetenz für eine spezielle Rechtsgrundlage für Dauerobservationen rückfallgefährdeter Straftäter für das vorliegende Verfahren auf sich beruhen OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, wie vor, Rdnr. 106. In dem hier einschlägigen Zeitraum vom 12.5.2010 bis zum 2.9.2011 sind die dargelegten Voraussetzungen zur vorübergehenden Anwendung der polizeilichen Generalklausel gegeben. Ein Verbot der längerfristigen polizeilichen Observation gefährlicher Gewalt- und Sexualstraftäter in diesem Zeitraum hätte der öffentlichen Sicherheit einen Schaden zugefügt, der in keinem Verhältnis zu den Nachteilen stünde, welche die Betroffenen durch den gesetzlich unzureichend geregelten Zustand hinnehmen müssten. Der Schutz der Allgemeinheit vor solchen Verurteilten, von denen auch nach der Verbüßung ihrer Freiheitsstrafen schwere Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die Freiheit oder die sexuelle Selbstbestimmung mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten sind, stellt ein überragendes Gemeinwohlinteresse dar. Diesen Schutz durch geeignete Mittel zu gewährleisten, ist Aufgabe des Staates. Wie der Gesetzgeber diese Aufgabe wahrnimmt, unterliegt seinem weiten Gestaltungsspielraum BVerfG, Urteil vom 10.2.2004, wie vor, Rdnr. 165. In dem hier in Rede stehenden Zeitraum wies das der Polizei zur Verfügung stehende Instrumentarium zum Schutz vor rückfallgefährdeten Gewalt- und Sexualstraftätern erhebliche Schutzlücken auf. Diese ergaben sich aus dem – seit dem 10.5.2010 rechtskräftigen - Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 17.12.2009 EGMR, Urteil vom 17.12.2009 – 19359/04 -, NJW 2010, 2495, aufgrund dessen zahlreiche Verurteilte aus der Sicherungshaft entlassen werden mussten, obwohl bei ihnen weiterhin die Gefahr bestand, dass sie erhebliche Straftaten begehen, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden. Hinzu kamen Einzelfälle, in denen trotz hoher Gefahr erneuter schwerer Gewalt- oder Sexualstraftaten die nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung nach vollständiger Verbüßung der Haft aus Rechtsgründen ausgeschlossen war. Die bestehenden Instrumente der Führungsaufsicht (etwa aufenthaltsbezogene Weisungen, Melde- und Vorstellungspflichten, Kontaktverbote) waren auch nicht ansatzweise geeignet, eine mit der polizeilichen Dauerobservation vergleichbar wirksame Überwachung zu gewährleisten OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, wie vor, Rdnr. 114. Um diesen Schutzlücken zu begegnen, wurde mit dem Gesetz zur Neuordnung des Rechts der Sicherungsverwahrung und zu begleitenden Regelungen vom 22.12.2010 (BGBl. S. 2300 ff), das am Tag nach seiner Verkündung zum 1.1.2011 in Kraft getreten ist, das Recht der Sicherungsverwahrung neu geregelt, das Instrumentarium der Führungsaufsicht um die Möglichkeit der elektronischen Aufenthaltsüberwachung mittels Global Positioning System (GPS) erweitert und das Gesetz zur Therapierung und Unterbringung psychisch gestörter Gewalttäter -Therapieunterbringungsgesetz - geschaffen. In Bezug auf das neu geschaffene Instrument der elektronischen Aufenthaltsüberwachung muss Beachtung finden, dass diese Maßnahme ungeachtet der Frage, ab welchem Zeitpunkt sie mit Blick auf die bundesweit eingerichtete Gemeinsame elektronische Überwachungsstelle der Länder in technischer Hinsicht zur Verfügung stand siehe hierzu auch OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, wie vor, Rdnr. 122-126, bei der Überwachung rückfallgefährdeter Gewalt- und Sexualstraftäter zwar einen schonenderen Eingriff ermöglicht, aber in ihrer spezialpräventiven Wirksamkeit nicht an die polizeiliche Dauerüberwachung heranreicht. Insoweit geht das Verwaltungsgericht mit Recht davon aus, dass die elektronische Aufenthaltsüberwachung lediglich Aussagen über den Aufenthaltsort des Betroffenen zulässt, nicht aber über die Aktivitäten, die dieser dort entfaltet. Hinzu kommt, dass der Polizei ein gegebenenfalls erforderliches sofortiges Einschreiten nicht möglich ist. Das Therapieunterbringungsgesetz vom 22.12.2010 machte landesgesetzliche Regelungen zur Bestimmung der für die Antragstellung zuständigen Behörde und zum Vollzug der Unterbringung im Saarland erforderlich. Das Gesetz Nr. 1743 zur Bestimmung der zuständigen Behörden nach dem Therapieunterbringungsgesetz vom 13.4.2011 (Amtsblatt S. 176) ist am 20.5.2011 in Kraft getreten. Bei dieser Sachlage durfte der Beklagte die von rückfallgefährdeten Gewalt- und Sexualstraftätern ausgehende Gefahrenlage im hier maßgeblichen Zeitraum bis zur Unterbringung nach dem Therapieunterbringungsgesetz durch Anordnung und Aufrechterhaltung der polizeilichen Dauerobservation auf der Grundlage der vorhandenen landesrechtlichen Vorschriften abwenden. Im Weiteren konnte vom Landesgesetzgeber bis zum Ablauf des streitgegenständlichen Zeitraums der Dauerobservation nicht erwartet werden, die längerfristige polizeiliche Observation rückfallgefährdeter Straftäter durch eine spezielle Ermächtigungsgrundlage zu regeln. Bis zur Beendigung der in Rede stehenden Observation am 2.9.2011 bestand kein zwingender Anlass, die Tragfähigkeit des von der Polizei herangezogenen und dem weiteren Wortlaut nach anwendbaren Regelung des § 28 Abs. 1 SPolG durchschlagend in Zweifel zu ziehen. Zwar haben im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 15.9.2010 und auch der Senat mit Beschluss vom 16.12.2010 Zweifel geäußert, ob diese Vorschrift die polizeiliche Dauerobservation trägt. Allerdings wurde eine Anwendbarkeit im Rahmen einer verfassungskonformen Auslegung für möglich gehalten und die Hauptsache insoweit als offen betrachtet. Bei dieser Sachlage musste sich dem Landesgesetzgeber in dem betreffenden Zeitraum kein Handlungsbedarf zur Schaffung einer spezialgesetzlichen Rechtsgrundlage aufdrängen, zumal auf Bundesebene Regelungen zu erwarten waren, die der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 17.12.2009 Rechnung tragen sollten. b. Die in der Zeit vom 12.5.2010 bis zum 2.9.2011 durchgeführte Observation des Klägers ist nach Maßgabe des § 8 Abs. 1 SPolG zu Recht erfolgt. Sie genügt strengen Verhältnismäßigkeitsanforderungen und hat auch die entsprechend anzuwendenden Verfahrenssicherungen gemäß § 28 SPolG gewahrt. Gemäß § 8 Abs. 1 SPolG kann die Polizei die notwendigen Maßnahmen treffen, um eine im einzelnen Fall bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung (Gefahr) abzuwehren, soweit nicht – was vorliegend nicht der Fall ist – die §§ 9 bis 40 die Befugnisse der Polizei besonders regeln. Die danach erforderliche konkrete Gefahr setzt eine Sachlage voraus, bei der im konkreten Fall die hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, dass in absehbarer Zeit ein Schaden für geschützte Rechtsgüter eintreten wird. Je größer der zu erwartende Schaden ist, desto geringer sind die Anforderungen an die Wahrscheinlichkeit. Die für die Feststellung einer konkreten Gefahr erforderliche Wahrscheinlichkeitsprognose muss auf Tatsachen beruhen. Das sind tatsächliche Gegebenheiten, die äußere und innere Umstände betreffen können, worunter auch psychologische Tatsachen wie ein Hang zur Straftatenbegehung oder eine Therapieunwilligkeit gehören BVerfG, Beschluss vom 23.8.2006 – 2 BvR 226/06 -, NJW 2006, 3483. Werden Maßnahmen der Gefahrenabwehr - wie hier die Dauerobservation - in einer gesetzlich unzureichend geregelten Übergangszeit auf die polizeirechtliche Generalklausel gestützt, müssen sie sich auf das Maß beschränken, das sich als unerlässlich erweist. Sie unterliegen einer strikten Verhältnismäßigkeitsprüfung. Damit übergangsweise zulässige Maßnahmen mit erheblicher Eingriffstiefe - wie vorliegend die Dauerobservation - auf das unerlässliche Maß beschränkt bleiben, müssen besonders gewichtige Rechtsgüter wie das Leben, die körperliche Unversehrtheit oder die sexuelle Selbstbestimmung betroffen sein. In zeitlicher Hinsicht muss die Gefahr als sogenannte Dauergefahr innerhalb des Anordnungszeitraums der Observation bestehen. Dazu genügt es, wenn die befürchteten Straftaten jederzeit zu erwarten sind. Diese Voraussetzungen für die auf der Grundlage der Generalklausel übergangsweise zulässige Anordnung einer längerfristigen Observation sind jedenfalls erfüllt, wenn aufgrund einer Gesamtwürdigung des Betroffenen, seiner Straftaten und seiner Entwicklung während des Strafvollzugs eine hohe Wahrscheinlichkeit besteht, dass er weitere schwere Gewalt- oder Sexualstraftaten begehen wird, durch die die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden. Bei der Prognose ist das Verhalten des Betroffenen nicht nur während des Vollzugs, sondern bis zum Zeitpunkt der Entscheidung zu berücksichtigen. Die Gefährlichkeit braucht dabei nicht auf neuen Tatsachen zu beruhen. Die polizeiliche Generalklausel kennt ein solches Erfordernis nicht. Es wäre auch im vorliegenden Zusammenhang sinnwidrig, weil es gerade Zweck der übergangsweisen Anwendung der polizeirechtlichen Normen ist, Schutzlücken der strafrechtlichen Maßnahmen zu schließen. Die Prognoseentscheidung muss auf hinreichender Sachverhaltsaufklärung beruhen, wozu regelmäßig ein hinreichend aktuelles sachverständiges Prognosegutachten genügt BVerfG, Beschluss vom 8.11.2012, wie vor, Rdnr. 26; Urteil vom 10.4.2004, wie vor, Rdnr. 178, 180; OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, wie vor, Rdnr. 135 ff.. aa. Nach Maßgabe dieser rechtlichen Maßstäbe waren die Tatbestandsvoraussetzungen des § 8 Abs. 1 SPolG für die Observation des Klägers im hier maßgeblichen Zeitraum erfüllt. Der Beklagte durfte während des gesamten Überwachungszeitraums davon ausgehen, dass von dem Kläger, der, wie im Tatbestand dargelegt, in der Vergangenheit eine Reihe von schweren und schwersten Gewaltdelikten begangen hat und dabei selbst kleine und zeitlich kurz bemessene Spielräume zur Begehung neuerlicher Gewaltstraftaten genutzt hat, die konkrete Gefahr ausgegangen ist, auch künftig schwere Gewaltstraftaten und insbesondere Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung zu begehen, durch die die Opfer seelisch und körperlich schwer geschädigt werden. Entscheidungsgrundlage waren die bis Ende des Überwachungszeitraums vorliegenden psychiatrischen Sachverständigengutachten, insbesondere die zuletzt eingeholten Gutachten des Prof. Dr. R…, Institut für gerichtliche Psychologie und Psychiatrie der Universität des Saarlandes, vom 6.3.2007 und des Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie Dr. B... vom 21.3.2007. Im Gutachten vom 6.3.2007 führt Prof. Dr. R… aus, in der Vergangenheit seien sich alle Gutachter darüber einig gewesen, dass beim Kläger eine Persönlichkeitsstörung vorliege, deren Kern in seiner Bindungsschwäche, der fehlenden gemüthaften Ansprechbarkeit, der egozentrischen, auf die eigenen Bedürfnisse gerichteten Sicht- und Verhaltensweisen und daraus letztlich resultierenden dissozialen Verhaltensmustern bestehe. Zu dieser Wesensartung träten weitere prognostisch ungünstige Faktoren, wie die schwache Intelligenz des Klägers und sein problematischer Umgang mit Alkohol. Angesichts dieser ausgesprochen ungünstigen Konstellation müsse die Legalprognose negativ ausfallen. Mit Blick auf die in der SKFP M... erzielten Behandlungsergebnisse ergäben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger in der Zwischenzeit Kompetenzen erworben habe, die ihn davor schützten, in frühere Verhaltensmuster, einschließlich seines Alkoholkonsumverhaltens, zurückzufallen. Alarmierend erscheine vor allem auch die Tatsache, dass gerade in den letzten Jahren die Beschäftigung des Probanden mit Beziehungs- und sexuellen Themen an Dynamik weiter gewonnen habe. Es sei keine Form der Nachreifung erkennbar. Vielmehr seien über die bereits in den wiederholten Sexualstraftaten zu Tage getretenen Probleme hinsichtlich der Kontrolle seiner sexuellen Bedürfnisse und der Ausgestaltung von Beziehungen zu Frauen hinaus nunmehr auch homoerotische Tendenzen bekannt geworden, die den Blick auf die in der Persönlichkeit des Klägers verankerte Beziehungsstörung und Sexualproblematik mehr denn je freigäben. Eine Entdynamisierung, wie sie beispielsweise durch Alterungsprozesse in Gang gekommen sein könne, sei nirgends in Sicht. Betrachte man die bisherigen Straftaten des Klägers, erkenne man ein vergleichsweise einförmiges Muster sexuell motivierter Gewaltstraftaten, deren Opfer stets Frauen gewesen seien, zu denen sich der Kontakt des Klägers nie über einen längeren Zeitraum im Sinne eines sozialen Normen entsprechenden Umwerbens angebahnt habe. Auffällig sei auch das einförmige Muster massiver Gewaltanwendung gegen den Hals der Tatopfer, die in einem Fall zum Tode des Opfers geführt habe. Neben der in der Mehrzahl der Taten zum Ausdruck gekommenen Gewaltanwendung erscheine auch die Tatsache prognostisch bedeutsam, dass seit dem Jahr 1969 von dem Kläger selbst kleine und zeitlich kurz bemessene Spielräume für neuerliche Gewaltstraftaten genutzt worden seien, deren Opfer Frauen gewesen seien. Aus psychiatrischer Sicht sei dieses Muster ohne Weiteres dem Rechtsbegriff des Hanges gemäß § 66 StGB, im Sinne eines eingeschliffenen Verhaltensmusters, zuzuordnen. Es bestehe eine ungünstige Prognose und die Gefahr weiterer Straftaten, insbesondere solcher, die mit erheblichen psychischen und körperlichen Beeinträchtigungen der Opfer verbunden seien. Diese sachverständige Einschätzung wird durch das psychiatrische Gutachten des Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie Dr. B… vom 21.3.2007 bestätigt. Auch dieser Gutachter kommt zu dem Ergebnis, dass beim Kläger vorrangig von der Diagnose einer dissozialen Persönlichkeitsstörung auszugehen sei. Auf dieses psychiatrische Konstrukt deuteten das herzlose Unbeteiligtsein gegenüber den Gefühlen anderer im Sinne einer Empathiestörung sowie die Neigung, andere zu beschuldigen oder vordergründige Rationalisierungen für das eigene Verhalten anzubieten. Im Weiteren sei eine Affektinstabilität deutlich geworden, aus der immer wieder auch eine aggressive Komponente erwachsen sei. Nicht von der Hand zu weisen sei eine deutliche Sexualisierung von Alltagssituationen, wodurch deutlich werde, dass bei dem Kläger eine umfangreiche Beschäftigung mit dem Thema Sexualität zur Darstellung komme. Die sexuellen Auffälligkeiten müssten als eigenständige Störung aufgefasst werden. Damit bestehe im sexualpathologischen Bereich der dringende Verdacht, dass beim Kläger eine Störung der sexuellen Orientierung (ICD-10: F 66-V) und eine multiple Störung der Sexualpräferenz (ICD-10: F 65.6-V) gegeben sei. In Bezug auf die Gefährlichkeitsanalyse ergäben sich angesichts der psychiatrisch bedingten Risikofaktoren keine neuen Erkenntnisse. In allen forensisch-psychiatrischen Gutachten, die sich zur Frage der Prognose äußerten, sei konsistent festgestellt worden, dass vom Kläger vor allem aufgrund der psychiatrisch determinierten Prognosefaktoren eine überdauernde Gefährlichkeit ausgehe. Eine therapeutische Bearbeitung der Störungsbilder in Form der Persönlichkeitsstörung und der Alkoholproblematik sei ausweislich der Berichte der SKFP M... immer wieder, letztlich aber ohne Erfolg, versucht worden. Auch die Bearbeitung der Auffälligkeiten im Bereich der Sexualpsychopathologie habe zu keinen erkenn- und messbaren Erfolgen geführt. Es liege eine intensive Ansammlung von wissenschaftlich fundierten negativen Prognosemerkmalen in Form einer seit der Kindheit vorliegenden Instabilität der Lebensverhältnisse, früh zur Darstellung kommenden Verhaltensauffälligkeiten, einer umfangreichen Vorstrafenbelastung mit rascher Rückfälligkeit, dem fast durchgehenden Bewährungsversagen, dem fehlenden Straf- und Behandlungseindruck sowie dem Gewaltaspekt auf der Basis einer dissozialen Persönlichkeitsstörung in Kombination mit einer deutlich auffälligen Sexualpsychopathologie vor. Hinzu komme die Wahl ihm unbekannter weiblicher Opfer sowie die Problematik des Alkoholkonsums, der beim Kläger nachweislich zu einer deutlichen Absenkung der Hemmschwelle für aggressives Verhalten führe. Aufgrund dieser intensiven Ansammlung negativer Prognosemerkmale blieben prognostisch günstige Merkmale wie das mittlerweile fortgeschrittene Alter zurück. Aus forensisch-psychiatrischer Sicht ergebe sich ein hohes Rückfallrisiko. Es müsse im Einklang mit den Einschätzungen sämtlicher prognostisch tätiger Vorgutachter von einer sehr hohen Wiederauftretens-wahrscheinlichkeit erneuter Delikte der gleichen Oberkategorien ausgegangen werden. Mit einer deutlich erhöhten Wahrscheinlichkeit könnten bei dem Kläger aggressiv gefärbte Impulsdurchbrüche, also Gewaltdelikte, vorhergesagt werden, die auch eine sexuelle Konnotation beinhalteten. Aufgrund dieser im Wesentlichen übereinstimmenden Gutachten, die auch mit den zahlreichen in der Vergangenheit eingeholten Gutachten in Einklang stehen, durfte und musste der Beklagte davon ausgehen, dass beim Kläger während des gesamten Zeitraums der Dauerüberwachung die erhebliche Gefahr bestanden hat, erneut durch schwerwiegende Gewalt- und Sexualstraftaten in Erscheinung zu treten. Die gutachterlichen Feststellungen sind in sich schlüssig und überzeugend begründet. Sie setzen sich ausführlich mit der Person des Klägers und seiner Lebensgeschichte auseinander. Außerdem beziehen sie eine Vielzahl von Gutachten ab dem Jahre 1970 in ihre Überlegungen mit ein und zeichnen damit ein durchgängiges Bild von der Persönlichkeit und den Verhaltensmustern des Klägers. Beide Gutachten kommen zu dem übereinstimmenden Ergebnis, dass beim Kläger trotz des fortgeschrittenen Alters ein hohes Risiko bestanden hat, erneut Straftaten zu begehen, die mit erheblichen psychischen und physischen Belastungen der Opfer verbunden sind. Von dieser eindeutigen und nachvollziehbaren Gefährlichkeitsprognose auf der Grundlage der in Rede stehenden Gutachten ist auch der Bundesgerichtshof in seinem Beschluss vom 12.5.2010 zur nachträglichen Sicherungsverwahrung des Klägers ausgegangen. Dort hat der Bundesgerichtshof festgestellt, dass das Landgericht B-Stadt in seinem - die nachträgliche Sicherungsverwahrung des Klägers anordnenden - Urteil vom 17.7.2009 - 2 Ks 2/09 - die Voraussetzungen des § 66 b Abs. 3 StGB in der damals gültigen Fassung vom 13.4.2007 rechtsfehlerfrei bejaht hat. Damit hat der Bundesgerichtshof die Richtigkeit der Feststellungen des Landgerichts zu Nr. 2 dieser Bestimmung bestätigt, wonach die Gesamtwürdigung des Betroffenen, seiner Taten und ergänzend seiner Entwicklung während des Vollzugs der Maßregel ergibt, dass er mit hoher Wahrscheinlichkeit erhebliche Straftaten begehen wird, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs unterlag das Urteil des Landgerichts nur deshalb der Aufhebung, weil § 66 b Abs. 3 StGB a.F. nicht auf Taten anwendbar sei, die vor ihrem Inkrafttreten begangen worden sind BGH, Beschluss vom 12.5.2010 - 4 StR 577/09 -. Der Beklagte durfte die sich aus beiden Gutachten ergebende Gefährlichkeitsprognose der Anordnung und Aufrechterhaltung der Observation des Klägers für die gesamte Zeit vom 12.5.2010 bis zum 2.9.2011 zu Grunde legen. In Bezug auf die Anordnung der Maßnahme folgt dies daraus, dass angesichts der sich mit der Freilassung des Klägers aus der Sicherungsverwahrung stellenden Aufgabe der sofortigen polizeilichen Gefahrenabwehr und der Notwendigkeit einer unverzüglichen Gefahrenprognose für die Einholung eines aktuellen Sachverständigengutachtens keine Zeit zur Verfügung stand. Der Beklagte war aber auch im weiteren Verlauf der Dauerüberwachung nicht gehalten, die Gefährlichkeit des Klägers durch ein neues Sachverständigengutachten beurteilen zu lassen. Die Frage, zu welchem Zeitpunkt die Einholung eines aktuellen Sachverständigengutachtens zur Gefahrenprognose geboten ist, ist nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls zu bestimmen. Insoweit verbietet sich eine schematische Betrachtungsweise. Soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen hat, dass das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 8.11.2012 BVerfG, Beschluss vom 8.11.2012 - 1 BvR 22/12 -, wie vor die Verwendung eines ca. zwei Jahre alten psychiatrischen Gutachtens bei der Verlängerung einer längerfristigen Observation beanstandet hat, sind diese Ausführungen in Zusammenhang mit dem dort entschiedenen Einzelfall zu sehen. Der vorliegend zu beurteilende Fall ist aus Sicht des Senats maßgeblich dadurch geprägt, dass der Kläger seit Beginn seiner strafbaren Handlungen im Jahre 1970 viele Male von verschiedenen Gutachtern psychiatrisch untersucht worden war. Die Gutachter Prof. Dr. R… und Dr. B… weisen in ihren Gutachten darauf hin, dass sich in der Vergangenheit alle Gutachter sowohl in der Diagnose der Persönlichkeitsstörung als auch in der Einschätzung einig gewesen seien, dass beim Kläger zu keinem Zeitpunkt eine Veränderung zum Positiven stattgefunden habe, sondern von ihm durchgehend eine erhebliche Gefahr der Begehung weiterer schwerer Gewalt- und Sexualstraftaten ausgegangen sei und ausgehe. Damit unterscheidet sich der vorliegende Sachverhalt maßgeblich von dem der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 8.12.2012 zugrundeliegenden Fall. Denn in dem dort zuletzt eingeholten Gutachten war ausgeführt worden, dass bei einem Verzicht auf eine Beobachtung des Beschwerdeführers nach der Entlassung aus der Sicherungsverwahrung „von einer gewissen Rückfallgefahr“ auszugehen sei, während im vorliegenden Fall über Jahrzehnte hinweg in zahlreichen Gutachten übereinstimmend eine eindeutig negative Prognose erstellt worden war. Im Weiteren stimmen fallbezogen die Gutachter Prof. Dr. R… und Dr. B… darin überein, dass die therapeutische Behandlung der Persönlichkeitsstörung und der Alkoholproblematik des Klägers durch die SKFP M… keine Erfolge gebracht habe, und kommen zu dem Schluss, dass sich in Bezug auf die Gefährlichkeitsanalyse weiterhin keine neuen Erkenntnisse zeigten, die eine dem Kläger günstigere Gefahrenprognose zuließen. Vielmehr führen sie im Gegenteil aus, dass in den letzten Jahren eine deutliche Sexualisierung von Alltagssituation festzustellen sei und die Beschäftigung des Klägers mit Beziehungs- und sexuellen Themen weiter an Dynamik gewonnen habe. Dieser Einschätzung der Gutachter entsprechen auch vom Beklagten unwidersprochen vorgetragene Erkenntnisse, die im Rahmen der Observation des Klägers gewonnen worden sind. Danach hat der Kläger gegenüber einem Observierungsbeamten sein nach wie vor bestehendes Interesse an Frauen bekundet und außerdem gezeigt, dass er in Alltagssituationen nicht über adäquate Konfliktbewältigungsmuster verfügt, sondern zu erheblichen Stressreaktionen neigt siehe hierzu den Bericht der Kriminalpolizeiinspektion vom 16.8.2010 an die Hausleitung. Daher waren während der gesamten Zeit der Dauerüberwachung keine Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass in der Persönlichkeitsstruktur des Klägers eine ihm günstige Entwicklung eingetreten ist oder der seit der Begutachtung durch die Gutachter Prof. Dr. R… und Dr. B… verstrichene Zeitraum die bisherige Gefahrenprognose zu seinen Gunsten beeinflusst hat. Diese Würdigung wird auch dadurch bestätigt, dass der Kläger selbst keine Tatsachen vorgetragen hat, die eine derartige Veränderung der Situation in Betracht kommen ließen. Schließlich muss gesehen werden, dass sich mit dem Inkrafttreten des Therapieunterbringungsgesetzes zum 1.1.2011 ein Ende der Dauerobservation des Klägers abgezeichnet hat. Nachdem die landesrechtlichen Regelungen zur Bestimmung der zuständigen Behörden nach dem Therapieunterbringungsgesetz am 20.5.2011 in Kraft getreten sind und die Landeshauptstadt B-Stadt unter dem 12.7.2011 das gerichtliche Verfahren mit dem Ziel der Therapieunterbringung des Klägers eingeleitet hat, war abzusehen, dass das Landgericht B-Stadt eine aktuelle Begutachtung des Klägers in Bezug auf die beantragte Therapieunterbringung anordnen wird. Dies ist nach einer Anhörung des Klägers mit Beschluss des Landgerichts B-Stadt vom 24.8.2011 geschehen. War aber mit Blick auf das Therapieunterbringungsverfahren eine zeitnahe Erledigung der Dauerobservation des Klägers zu erwarten, konnte auf die Einholung eines auf diese polizeiliche Maßnahme bezogenen neuen Sachverständigungsgutachtens verzichtet werden. Nach alledem durfte der Beklagte davon ausgehen, dass die in beiden Gutachten aus dem Jahre 2007 in Übereinstimmung mit den vorangegangenen Gutachten erstellte Gefahrenprognose während der gesamten Zeit der Dauerüberwachung unverändert fortbestand. Beide Gutachten waren daher eine tragfähige Grundlage sowohl für die Anordnung als auch für die Aufrechterhaltung der Dauerüberwachung des Klägers in der Zeit vom 12.5.2010 bis zum 2.9.2011. In dieser Einschätzung sieht sich der Senat auch dadurch bestätigt, dass die im Therapieunterbringungsverfahren eingeholten Gutachten von Prof. Dr. R…, Institut für Gerichtliche Psychologie und Psychiatrie der Universität des Saarlandes, vom 28.11.2011 sowie von Prof. Dr. N…, Klinik und Poliklinik für Psychiatrie und Psychotherapie des Klinikums der Universität M., vom 25.6.2013 keinen Anlass geben, die für die vorliegende Entscheidung allein maßgebliche ex-ante-Betrachtung in einem anderen Licht zu sehen. Der Verwendbarkeit der Gutachten vom 6.3.2007 und 21.3.2007 stand weiter nicht entgegen, dass sich der Kläger zum Zeitpunkt dieser Begutachtungen noch in Sicherungsverwahrung befand und die Gutachter daher lediglich prognostizieren konnten, wie er sich nach jahrelanger Haft und Sicherungsverwahrung in Freiheit verhalten wird siehe hierzu BVerfG, Beschluss vom 8.11.2012, wie vor, Rdnr. 26. Zwar trifft es zu, dass der Kläger nach seiner Freilassung am 12.5.2010 in Freiheit lebte und damit eine andere Situation als im Zeitpunkt seiner Begutachtung durch Prof. Dr. R… und Dr. B… gegeben war. Allerdings sind diese veränderten Lebensbedingungen fallbezogen nicht geeignet, die Richtigkeit der Gutachten, insbesondere die Einschätzung der Gefährlichkeit des Klägers, infrage zu stellen. So wie der Strafvollzug und die Sicherungsverwahrung tendenziell wenig Raum für die Schaffung neuer prognoserelevanter Tatsachen lassen, weil sie mit einer starken Reglementierung und Kontrolle verbunden sind, ermöglicht auch ein Leben unter ständiger polizeilicher Beobachtung außerhalb der Wohnung kein derart unbefangenes Verhalten, dass hieraus besonders aussagekräftige Rückschlüsse auf die Gefahrenprognose gezogen werden könnten. Vorliegend haben beide Gutachter aufgrund einer eingehenden Gesamtwürdigung aller maßgeblichen Faktoren eindeutig die überzeugende Prognose getroffen, dass der Kläger hinsichtlich Gewalt- und Sexualstraftaten in erheblichem Maße rückfallgefährdet sei. Allein der Umstand, dass es nach der Freilassung des Klägers nicht zu den von den Gutachtern prognostizierten Straftaten gekommen ist, lässt nicht darauf schließen, dass den Gutachtern bei der Einschätzung des Rückfallrisikos des Klägers ein Prognosefehler unterlaufen ist. Vielmehr kann das im Zeitraum vom 12.5.2010 bis 2.9.2011 straffreie Verhalten des Klägers plausibel damit erklärt werden, dass dieser außerhalb seines Hotelzimmers von mehreren Polizeibeamten rund um die Uhr auf Schritt und Tritt überwacht worden ist. Daher war auch angesichts der veränderten Lebensumstände des Klägers fallbezogen nicht zu erwarten, dass ein kurze Zeit nach der Freilassung eingeholtes weiteres Gutachten zu anderen Erkenntnissen gekommen wäre. Darüber hinaus sind die weiteren vom Kläger gegen die Gutachten des Prof. Dr. R… und des Dr. B… vorgebrachten Einwendungen nicht begründet. Dies gilt zunächst für seinen Hinweis auf sein zwischenzeitlich erreichtes Alter. Beide Gutachter haben das fortgeschrittene Alter des Klägers als grundsätzlich günstiges Prognosemerkmal in ihre Erwägungen einbezogen, allerdings hierzu ausdrücklich festgestellt, dass dieser Gesichtspunkt angesichts der Vielzahl negativer Prognosemerkmale bei der Einschätzung der Gefährlichkeit des Klägers zurücktreten muss. An dieser Einschätzung zu zweifeln, bestand im streitgegenständlichen Zeitraum kein Anlass. Ebenso wenig ist die in der Berufung aufrecht erhaltene Behauptung des Klägers, dass aus der Sicherungsverwahrung entlassene Straftäter eine ganz erheblich geringere Rückfallquote aufwiesen als Straftäter, die aus dem normalen Strafvollzug entlassen würden, geeignet, die Richtigkeit der Gutachten zu bezweifeln. Abgesehen davon, dass diese Ausführungen in keiner Weise näher belegt sind, muss gesehen werden, dass der Kläger nicht „regulär“ aus der Sicherungshaft entlassen worden ist, weil die Maßregel zu Ende war, vielmehr musste sein weiterer Aufenthalt in der Sicherungsverwahrung aufgrund der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 17.12.2009 und dem daraufhin ergangenen Urteil des Bundesgerichtshofs vom 12.5.2010 aus Rechtsgründen beendet werden. Im Übrigen war den Gutachtern natürlich bekannt, dass sich der Kläger im Zeitpunkt ihrer Begutachtung in Sicherungsverwahrung befand. Von daher kann davon ausgegangen werden, dass die Gutachter dem Aspekt einer etwaigen Entlassung aus der Sicherungsverwahrung Bedeutung beigemessen hätten, wenn dies im Fall des Klägers zur Beurteilung seiner Gefährlichkeit gerechtfertigt gewesen wäre. Schließlich ist noch darauf hinzuweisen, dass die dem Kläger durch Beschluss des Landgerichts B-Stadt vom 26.5.2010 im Rahmen der Führungsaufsicht erteilten Auflagen nicht geeignet waren, die von ihm ausgehende Rückfallgefahr abzuwenden. Danach waren dem Kläger im Wesentlichen die Weisungen erteilt worden, Vorladungen der Aufsichtsstelle und seines Bewährungshelfers zu befolgen, regelmäßigen Kontakt zu seinem Bewährungshelfer an dessen Dienstsitz zu halten, einen festen Wohnsitz zu begründen, eine versicherungspflichtige Tätigkeit aufzunehmen bzw. sich bei der zuständigen Agentur für Arbeit oder einer anderen zur Arbeitsvermittlung zugelassenen Stelle zu melden, die Führungsaufsicht und das zuständige Gericht über einen beabsichtigten Wohnungswechsel zu unterrichten, eine ständige Erreichbarkeit über eine Mobilfunknummer sicherzustellen, keinen Alkohol oder andere berauschende Mittel zu konsumieren und innerhalb eines Zeitraums von drei Stunden nach Aufforderung durch den Bewährungshelfer auf der für den Wohnsitz zuständigen Polizeidienststelle Alkoholkontrollen durchzuführen. Zugleich war der Kläger angewiesen, mit seinem Sozialbeistand zusammenzuarbeiten, zu diesem Kontakt zu halten und das Saarland nicht ohne Erlaubnis der Führungsaufsichtsstelle zu verlassen LG B-Stadt, Beschluss vom 26.5.2010 - II BRs 349/10 -. Es liegt auf der Hand und bedarf keiner weiteren Begründung, dass diese im Rahmen der Führungsaufsicht erteilten strafbewehrten Weisungen mangels eines hinreichenden Überwachungselements nicht geeignet waren, die vom Kläger ausgehende erhebliche Rückfallgefahr abzuwenden. bb. Ermessensfehler lagen nicht vor, insbesondere genügte die längerfristige offene Observation des Klägers strikten Verhältnismäßigkeitsanforderungen. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht angenommen, dass das mit der Dauerbeobachtung des Klägers verfolgte Ziel, die Bevölkerung vor der Begehung weiterer Verbrechen mit erheblichen körperlichen und seelischen Schädigungen der Opfer zu schützen, einen legitimen Zweck darstellt. Die streitige Maßnahme war geeignet, erneute schwere Gewalt- und Sexualstraftaten durch den Kläger zu verhindern, indem sie abschreckende Wirkung entfalten und notfalls ein sofortiges Einschreiten der Polizei gewährleisten konnte. Sie war ausgehend von der damaligen - rechtlich - nicht zu beanstandenden Gefahrenprognose mangels milderer, gleich geeigneter Mittel auch erforderlich. Aus den bereits dargelegten Gründen hätte auch im Fall des Klägers eine elektronische Aufenthaltsüberwachung gemäß § 68 b Abs. 1 Nr. 12 StGB einen Rückfall jedenfalls dann nicht verhindern können, wenn der Kläger zu einer erneuten Straftat auch unter Berücksichtigung des hohen Entdeckungsrisikos und der Aussicht auf eine weitere Strafhaft bereit gewesen wäre. Ferner sind die Überlegungen des Verwaltungsgerichts nicht zu beanstanden, dass eine nur stichprobenartig auf einzelne Zeiträume begrenzte Observation in Anbetracht der im maßgeblichen Zeitraum zu Recht angenommenen Gefährlichkeit des Klägers nicht den gleichen lückenlosen Schutz der Allgemeinheit hätte bieten können. Die längerfristige Observation des Klägers war auch in Anbetracht ihrer Dauer und der Art und Schwere des Eingriffs im Einzelfall verhältnismäßig im engeren Sinne. Sie führte nicht zu einem Nachteil, der zu dem erstrebten Erfolg erkennbar außer Verhältnis stand (§ 2 Abs. 2 SPolG). Zur Überprüfung der Angemessenheit ist eine Abwägung zwischen dem Allgemeininteresse und dem Individualinteresse des Betroffenen vorzunehmen. Hierbei sind auf Seiten der Allgemeinheit die Gewichtigkeit der Ziele und auf Seiten des Betroffenen insbesondere die Intensität des Eingriffs in die Betrachtung einzustellen. Ausgehend hiervon ist fallbezogen einerseits zu berücksichtigen, dass die Rund-um-die-Uhr-Überwachung für den Kläger erhebliche Beeinträchtigungen mit sich brachte. Die Maßnahme stellte insbesondere einen schwerwiegenden und mit fortschreitender Dauer immer gravierenderen Eingriff in die vom allgemeinen Persönlichkeitsrecht geschützte Privatsphäre des Klägers dar. Wie bereits ausgeführt, sichern das Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit sowie die Menschenwürde jedem Einzelnen einen autonomen Bereich privater Lebensgestaltung, in dem er seine Individualität entwickeln und wahren kann BVerfG, Beschluss 8.11.2012, wie vor, Rdnr. 23. Die nahezu lückenlose Begleitung und Beobachtung durch die ihn außerhalb seines Hotelzimmers überwachenden Polizeibeamten schränkte für den Kläger in erheblichem Maße die Möglichkeit ein, ein selbstbestimmtes, eigenverantwortliches Leben zu führen. Hinzu kommt, dass die Observation zu einer umfangreichen Berichterstattung in den Medien und damit zu einer Stigmatisierung des Klägers führte. Auf der anderen Seite ist zu beachten, dass die polizeiliche Maßnahme geboten war, um einen effektiven Schutz der Allgemeinheit vor erneuten schwerwiegenden Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die Freiheit oder die sexuelle Selbstbestimmung sicherzustellen und damit eine schwere seelische und körperliche Schädigung der Opfer zu verhindern. Hierbei handelt es sich um ein überragendes Interesse des Gemeinwohls BVerfG, Urteil vom 10.2.2004, wie vor, Rdnr. 165. Die gebotene Abwägung der widerstreitenden Belange führt im Hinblick darauf, dass zum einen die auf den öffentlichen Raum beschränkte Dauerobservation dem Kläger einen Kernbereich privater Lebensführung beließ und zum anderen es auf Seiten der Opfer um nicht weniger als den Schutz des Lebens, der körperlichen Unversehrtheit und der sexuellen Selbstbestimmung gegangen ist, zu der Feststellung, dass die polizeiliche Maßnahme beim Kläger nicht zu einem Nachteil geführt hat, der zu dem erstrebten Erfolg erkennbar außer Verhältnis steht. Damit erweist sich die Dauerobservation des Klägers selbst bei Anlegung strenger Anforderungen als verhältnismäßig. Soweit der Kläger gegenüber der Durchführung der Observation eingewendet hat, dass die ihn begleitenden Polizeibeamten auf eine Distanz im Zentimeterbereich an ihn herangerückt seien, hat der Beklagte nachvollziehbar dargelegt, dass dies nur in besonderen Ausnahmefällen - etwa wenn bei größeren Menschenmengen zu besorgen war, den Kläger aus den Augen zu verlieren - vorgekommen war, um den Erfolg der Maßnahme sicherzustellen. Hiergegen ist aus Rechtsgründen nichts zu erinnern. Im Weiteren erweist sich die Dauerbeobachtung des Klägers auch nicht deshalb als unverhältnismäßig, weil die Maßnahme nicht befristet worden ist. Hierzu muss gesehen werden, dass gemäß § 2 Abs. 3 SPolG eine polizeiliche Maßnahme ohnehin nur solange zulässig ist, bis ihr Zweck erreicht ist oder sich zeigt, dass er nicht erreicht werden kann. Schon aus diesem Grund war eine ausdrückliche Befristung der Maßnahme aus Rechtsgründen jedenfalls nicht zwingend geboten. Denn aus der bis zur Beendigung der Maßnahme fortbestehenden erheblichen Rückfallgefahr des Klägers folgt, dass vor dem Ende des Überwachungszeitraums weder der Zweck erreicht wurde noch sich gezeigt hat, dass dieser nicht erreicht werden kann. Dementsprechend hat die Polizei ihre zu Beginn der Überwachung des Klägers am 12.5.2010 erstellte Gefahrenprognose sowohl am 18.8.2010 als auch am 15.12.2010 überprüft und in der Sache zutreffend bestätigt. Hierzu hat das Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Urteil auf den Seiten 22 und 23 das Erforderliche gesagt. Weitere Ausführungen sind nicht veranlasst. cc. Schließlich wahrt die polizeiliche Maßnahme auch die entsprechend anzuwendenden Verfahrenssicherungen gemäß § 28 SPolG. Gemäß § 28 Abs. 3 Satz 6 SPolG erfolgt die Anordnung der Maßnahme außer bei Gefahr im Verzug durch die Behördenleiterin oder den Behördenleiter oder eine/n von ihr/ihm beauftragte/n Beamtin oder Beamten. Fallbezogen wird von dem Kläger nicht in Abrede gestellt, dass die Dauerobservation durch den Leiter der Landespolizeidirektion bzw. einen beauftragten Beamten angeordnet wurde siehe hierzu auch Schreiben der Landespolizeidirektion vom 14.5.2010 an den Direktor des Landeskriminalamtes. Der in § 28 Abs. 3 Satz 1 SPolG angeordnete Richtervorbehalt betrifft nach der ausdrücklichen gesetzlichen Regelung nur den Einsatz einer verdeckten Ermittlerin bzw. eines verdeckten Ermittlers, um den es hier nicht geht. Auch die in § 28 Abs. 5 Satz 1 SPolG festgelegte Unterrichtungspflicht ist im vorliegenden Fall nicht einschlägig, da die Observation offen durchgeführt worden ist und daher der Kläger von dieser Maßnahme Kenntnis hatte. Die Berufung ist daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10 ZPO. Die Revision wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht erfüllt sind. Beschluss Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren gemäß den §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 2, 47 Abs. 1 GKG auf 5.000.- Euro festgesetzt. Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar. Der Kläger begehrt die Feststellung der Rechtswidrigkeit der polizeilichen Dauerobservation, der er im Zeitraum vom 12.5.2010 bis 2.9.2011 ausgesetzt war. Der 1948 geborene Kläger wurde mit Urteil des Landgerichts B-Stadt vom 11.12.1970 wegen Mordes an einem 16-jährigen Mädchen und fortgesetzter Unzucht mit einem Kind zu zehn Jahren Jugendstrafe verurteilt. Er hatte das Tatopfer zum Geschlechtsverkehr gezwungen und es dabei erwürgt. Am 12.6.1979 wurde er aus der Haft entlassen. Sieben Wochen später, am 30.7.1979, begegnete er einer ihm unbekannten Frau in einem Treppenhaus. Er drängte sich in ihre Wohnung, packte sie am Hals und würgte sie, bis ihr schwindelig wurde. Die Frau konnte sich durch Treten und Kratzen befreien und aus dem Haus flüchten. Das Landgericht B-Stadt verurteilte ihn aufgrund dieser Tat am 3.8.1979 wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren. Nach seiner Haftentlassung am 4.2.1983 hielt sich der Kläger zumeist in England auf. Im Februar 1988 begab er sich erneut in das Saarland. An den Fastnachtstagen trank er erhebliche Mengen Alkohol. Er lernte am 17.2.1988 eine Frau kennen, die er auf ihrem Nachhauseweg verfolgte. Er griff sie am Hals, würgte sie und zerrte sie in ein Waldgelände. Trotz heftiger Gegenwehr gelang es ihm, ihr die Kleider auszuziehen. Er schlug auf die Frau ein - zum beabsichtigten Geschlechtsverkehr kam es wegen einer vorzeitigen Ejakulation nicht - und ließ sie bei Temperaturen um 0 Grad unbekleidet auf dem Waldboden zurück. Sie wurde gegen Mitternacht verletzt, unterkühlt und in einem Schockzustand von einer Passantin gefunden. Das Landgericht B-Stadt ging aufgrund einer gerichtspsychiatrischen Begutachtung des Klägers von einer erheblichen Verminderung der Steuerungsfähigkeit nach jahrelangem Alkoholabusus mit der Folge einer Persönlichkeitsstörung aus und hielt wegen der akuten Alkoholisierung eine Schuldunfähigkeit für nicht sicher ausschließbar. Das Landgericht verurteilte den Kläger am 28.09.1989 wegen vorsätzlichen Vollrauschs und der in diesem Zustand begangenen Delikte (gefährliche Körperverletzung, versuchte Vergewaltigung und versuchter Totschlag durch Unterlassen) zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten; gleichzeitig ordnete es gemäß § 63 StGB die Unterbringung in einer psychiatrischen Klinik an. Aufgrund dieser Anordnung befand sich der Kläger ab dem 11.10.1989 im Maßregelvollzug im damaligen Landeskrankenhaus in M…. Er entwich am 23.2.1990 bei einem begleiteten Stadtausgang, betrank sich und suchte ein Bordell auf. Dort sprang er eine Prostituierte, mit der er sich in ein Zimmer begeben hatte, von hinten an, hielt ihr den Mund zu und würgte sie am Hals. Das Landgericht Trier stellte aufgrund einer psychiatrischen Begutachtung beim Kläger eine schwerwiegende Persönlichkeitsfehlentwicklung fest und vermochte im Hinblick auf den hinzutretenden Alkoholkonsum eine Schuldunfähigkeit gemäß § 20 StGB nicht sicher auszuschließen. Es ordnete deshalb gemäß § 63 StGB die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus an. Am 5.4.1991 gelang dem Kläger erneut die Flucht. Er wurde Ende August 1991 in England verhaftet und nach Deutschland verbracht. Am 4.5.1992 floh er nochmals, wurde in Hamburg aufgegriffen und befand sich ab dem 14.9.1992 wieder im Maßregelvollzug. Das Landgericht B-Stadt ordnete gemäß § 67 e StGB in der Folgezeit wiederholt die Fortdauer der Unterbringung an. Mit Beschluss des Landgerichts B-Stadt vom 28.11.2005 wurden beide Unterbringungsanordnungen gemäß § 67 d Abs. 6 StGB für erledigt erklärt. Nach der Entlassung aus der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus verbüßte der Kläger bis zum 22.7.2007 die Restfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten in der Justizvollzugsanstalt B-Stadt. Auf der Grundlage zweier Gutachten von Prof. Dr. R… vom 06.03.2007 sowie von Dr. B… vom 21.3.2007 wurde er im Anschluss daran einstweilig gemäß § 275 a Abs. 5 StPO untergebracht. Das Landgericht B-Stadt ordnete in seinen Entscheidungen vom 4.4.2007 sowie vom 17.7.2009 die nachträgliche Sicherungsverwahrung gemäß § 66 b Abs. 3 StGB an. In dem Urteil vom 17.7.2009 führte das Landgericht auf der Grundlage der sachverständigen Begutachtungen aus, der Verurteilte werde mit hoher Wahrscheinlichkeit Straftaten begehen, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt würden. Auf die hiergegen eingelegte Revision führte der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 11.2.2010 aus, das Landgericht habe nach vorläufiger Einschätzung des Senats die Voraussetzungen des § 66 b Abs. 3 StGB zwar zu Recht als erfüllt angesehen, eine Entscheidung werde allerdings mit Blick auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 17.12.2009 (Nr. 19359/04) zurückgestellt. Nach Rechtskraft der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte entschied der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 12.5.2010, dass der Kläger unverzüglich aus der Sicherungsverwahrung zu entlassen sei. Der Bundesgerichtshof wies den Antrag auf Anordnung der nachträglichen Sicherungsverwahrung zurück und hob den Unterbringungsbefehl des Landgerichts B-Stadt vom 15.6.2007 auf. Nach Maßgabe des Urteils des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 17.12.2009 verstoße im gegebenen Fall die nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung gegen Art. 7 Abs. 1 Satz 2 EMRK, da das Tatzeitrecht für die am 23.02.1990 begangene Anlasstat keine Sicherungsverwahrung angedroht habe. Der Kläger wurde am 12.5.2010 freigelassen. Im Anschluss daran erfolgte seine Dauerobservation durch die Polizei. Mit am 4.8.2010 erhobener Klage hat der Kläger zunächst die Beendigung der Dauerobservation begehrt. Durch Beschluss vom 15.9.2010 - 6 L 746/10 – wies das Verwaltungsgericht des Saarlandes den Antrag des Klägers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel, seine polizeiliche Überwachung vorläufig bis zu einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren einzustellen, zurück. Die hiergegen eingelegte Beschwerde wurde durch Beschluss des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes vom 16.12.2010 - 3 B 284/10 - zurückgewiesen. Zur Begründung der Klage hat der Kläger vorgetragen, er werde bei allen Tätigkeiten durch Bedienstete der Polizei begleitet. Ein Polizeibeamter laufe in einem Abstand von wenigen Zentimetern direkt neben ihm. Ein zweiter Beamter folge im Abstand von ca. 3 Metern. Zudem begleite ihn ein Pkw mit mindestens zwei weiteren Beamten. Die Überwachung finde an sieben Tagen der Woche 24 Stunden lang statt. Wenn er aus dem von ihm bewohnten Hotel gehe, folgten ihm die Beamten, und wenn er ein Haus betrete, warteten sie gut sichtbar auf der Straße. Bei Kontaktaufnahmen zu anderen Menschen werde direkt angefragt, was die Person gewollt habe oder was man gesprochen habe. Bei Besuchen von Freunden würden die Nachbarn und die Freunde darauf aufmerksam gemacht, dass nun ein „Schwerverbrecher“ komme. Hierdurch und durch die Präsenz vor dem Haus würden die letzten bestehenden Sozialkontakte zerstört. Inzwischen seien die Maßnahmen sogar verschärft worden. Er werde mittlerweile von drei Polizeibeamten auf Schritt und Tritt verfolgt; diese würden von drei motorisierten Polizeibeamten begleitet. Zudem seien vor seinem Hotelzimmer Kameras installiert. Er könne kein normales Leben führen, keine Sozialkontakte aufbauen oder Freundschaften pflegen. Im Saarländischen Polizeigesetz existiere keine Rechtsnorm, die eine Langzeitobservation bzw. zeitlich unbefristete Observation aus Gründen der Prävention zulasse. Schon deshalb sei die Maßnahme nach dem Grundsatz des Gesetzesvorbehalts rechtswidrig. In Frage käme vorliegend lediglich ein Rückgriff auf die Generalklausel des § 8 SPolG. In diesem Zusammenhang sei darauf hinzuweisen, dass Observationen aus Gründen der Strafverfolgung nach der Strafprozessordnung unter Richtervorbehalt stünden und nur bei zureichenden Anhaltspunkten für das Vorliegen einer Straftat von erheblicher Bedeutung überhaupt zulässig seien. Selbst wenn eine derartige langfristige Observationsmaßnahme auf der Grundlage des saarländischen Polizeigesetzes angeordnet werden könne, setzte ein Rückgriff auf § 8 SPolG in jedem Fall eine bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung voraus. Seine Entlassung nach Verbüßung der Haftstrafe und der Unterbringung in der Klinik für Forensische Psychiatrie begründe keine konkrete gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung. Es bestünden keine konkreten Anhaltspunkte, die auf die Begehung weiterer Straftaten hindeuteten. Die vom Beklagten empfundene Bedrohungslage rechtfertige einen derart schweren Eingriff in sein allgemeines Persönlichkeitsrecht nicht. Es liege kein aktuelles psychologisches Gutachten vor, das ihn weiterhin als Gefahr für die Allgemeinheit einstufe. Seine letzte Tat liege bereits 20 Jahre zurück und er sei mittlerweile 61 Jahre alt. Im Weiteren sei die unbefristete Observation auch unverhältnismäßig. Er werde seit seiner Entlassung aus der Haft täglich in der Öffentlichkeit von mindestens vier Polizeibeamten auf höchst auffällige Weise auf Schritt und Tritt beobachtet und verfolgt. Die Aufnahme sozialer Kontakte mit anderen Personen werde erheblich erschwert. Er sei ständigen Stresssituationen ausgesetzt, die sich mitunter auch negativ auf seine Gesundheit niederschlagen könnten. Die ständige Observation habe bereits zu einer vollständigen Stigmatisierung geführt. Er könne sich nicht wieder in die Gesellschaft eingliedern. Die Tatsache, dass die Observation ohne Befristung angeordnet worden sei, wiege besonders schwer, da er davon ausgehen müsse, dass er Zeit seines Lebens unter der Observation und ihren Folgen zu leiden haben werde. Die Observation hätte als milderes Mittel befristet werden können. Auch sei eine weniger auffällige Überwachung unter Wahrung eines größeren Abstandes des Beamten ein milderes Mittel, das den gleichen Erfolg hätte. Schließlich hat der Kläger darauf hingewiesen, bereits die Tatsache, dass zwischenzeitlich ein Referentenentwurf zur Änderung des Polizeigesetzes vorgelegt worden sei, der die Einführung eines Richtervorbehalts für die dann in § 28 Abs. 3 SPolG explizit geregelte längerfristige polizeiliche Observation vorsehe, zeige, dass die Observierungsmaßnahme unzulässig sei. Auf Antrag der Landeshauptstadt B-Stadt vom 12.7.2011 ordnete das Landgericht B-Stadt im Wege der einstweiligen Anordnung durch Beschluss vom 2.9.2011 - 5 O 59/11 - die einstweilige Unterbringung des Klägers nach dem Therapieunterbringungsgesetz an. Mit Beginn der Unterbringung am 2.9.2011 wurde die polizeiliche Observation des Klägers eingestellt. Die gegen die Beschlüsse des Landgerichts eingelegten Beschwerden des Klägers wies das Saarländische Oberlandesgericht mit Beschlüssen vom 30.9.2011 - 5 W 212/11 - und vom 14.12.2011 - 5 W 282/11 - zurück. Mit Beschlüssen vom 23.11.2011 - 2 BvR 2302/11 - und vom 28.6.2012 - 2 BvR 1279/12 - lehnte das Bundesverfassungsgericht Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ab. Durch Beschluss vom 17.2.2012 - 5 O 59/11 - ordnete das Landgericht B-Stadt in der Hauptsache die endgültige Unterbringung des Klägers in einer geeigneten geschlossenen Einrichtung zur Therapieunterbringung bis zum 1.3.2013 an. Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das Saarländische Oberlandesgericht mit Beschluss vom 14.5.2012 - 5 W 44/12 - zurück. Mit Beschluss vom 18.9.2012 - 5 O 59/11 - lehnte das Landgericht B-Stadt einen Antrag des Klägers auf Aufhebung der Therapieunterbringung ab. Auf die hiergegen erhobene Beschwerde legte das Saarländische Oberlandesgericht mit Beschluss vom 08.11.2012 - 5 W 391/12 - dem Bundesgerichtshof die Frage vor, ob das Therapieunterbringungsgesetz anwendbar ist. Der Kläger hat – unter Berufung auf eine ihm im Falle einer Freilassung drohende erneute polizeiliche Observation sowie auf beabsichtigte zivilrechtliche Ansprüche gegen die Behörden - beantragt, festzustellen, dass die polizeiliche Dauerbewachung vom 12.5.2010 bis 2.9.2011 rechtswidrig war. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung hat der Beklagte vorgetragen, die Observation habe sich nur auf den öffentlich zugänglichen Raum erstreckt. Wenn der Kläger nichtöffentliche Gebäude oder Räume betreten habe, seien die Einsatzkräfte vor dem Anwesen verblieben, um beim Verlassen die Observation fortzusetzen. Die zivil gekleideten Überwachungskräfte hätten sich unauffällig verhalten und seien nur für den informierten und aufmerksamen Beobachter gut erkennbar gewesen. Gefährdungsansprachen seien nur bei Personen durchgeführt worden, die zum engeren Bekanntenkreis des Klägers gehörten. Die Behauptung, bei Durchführung der Maßnahme sei ein Beamter in einem Abstand von wenigen Zentimetern neben dem Kläger gelaufen, sei unzutreffend. Aufgrund besonderer Umstände sei es allenfalls im Einzelfall bei der Überwachung vorgekommen, dass Einsatzkräfte den Abstand hätten verringern müssen. Vor dem Hotelzimmer des Klägers sei keine Kamera sondern ein Bewegungsmelder installiert worden. Mit § 28 Abs. 2 und 3 SPolG stehe eine Rechtsgrundlage für die Observation des Klägers zur Verfügung. Unter Observation im Sinne des § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SPolG sei nach den Gesetzesmaterialien nur eine „längerfristige gezielte Beobachtung“ einer Person zu verstehen, insbesondere eine solche „rund um die Uhr“. Der mit der Maßnahme verbundene Eingriff in das Recht des Klägers auf informationelle Selbstbestimmung sei im Hinblick darauf, dass die Maßnahme für den Betroffenen offen erfolge und sich nur auf öffentlich zugängliche Flächen beschränke, im Gegensatz zu versteckten polizeilichen Maßnahmen als nicht besonders schwerwiegend anzusehen und bedürfe daher keiner besonderen richterlichen Anordnungskompetenz. Die Maßnahme sei zulässig, da die Polizei zur Begründung der vom Gesetz geforderten „tatsächlichen Anhaltspunkte“ und zur Erstellung einer aktuellen Gefahrenprognose auf die zum Teil länger zurückliegenden Taten und die psychiatrischen Gutachten habe zurückgreifen können. Die Erkenntnisse aus den Observationsmaßnahmen hätten die in den psychiatrischen Gutachten festgestellte Gefährdungslagebewertung bestätigt. Dies gelte insbesondere für die polizeilichen Erkenntnisse über die Persönlichkeitsstruktur des Klägers und sein - nach eigenen Angaben - nach wie vor bestehendes sexuelles Interesse am weiblichen Geschlecht. Weiterhin habe der Kläger keine adäquaten Konfliktbewältigungsmuster entwickelt; selbst banale Situationen verursachten bei ihm Stressreaktionen. Es hätten somit tatsächliche Anhaltspunkte vorgelegen, dass der Kläger weiterhin Verbrechen, nämlich Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung oder gegen Leib und Leben Dritter begehen werde. Eine aussichtsreiche Alternative zur Erforschung des Sachverhalts sei nicht ersichtlich gewesen. Andere Maßnahmen wie z.B. Gefährdungsansprachen gemäß § 8 SPolG oder die erkennungsdienstliche Behandlung gemäß § 10 SPolG könnten nur unzureichende Informationen hinsichtlich der kriminellen Motivation des Klägers liefern. Die Maßnahme sei auch nicht unverhältnismäßig. Zu berücksichtigen sei, dass das Persönlichkeitsprofil des Klägers (Gefahr aggressiv gefärbter Impulsausbrüche, mangelnde Stressstabilität und fehlende Selbstkontrolle) und das nach wie vor bestehende sexuelle Interesse an Frauen, das mit ursächlich für seine bisher begangenen schweren Straftaten gewesen sei, auf absehbare Zeit keine positive Gefahrenprognose zuließen. Die Gefahr sexuell motivierter Gewaltausbrüche und die damit verbundene Gefahr der Begehung schwerster Straftaten gegen das Leben und die körperliche Unversehrtheit könne nur durch eine umfassende Observation und engmaschige Kontrolle verhindert werden. Gerade impulsive Spontantaten, wie sie der Kläger in der Vergangenheit begangen habe, könnten durch eine umfassende Observation verhindert werden. Eine „elektronische Fußfessel“ sei kein gleich geeignetes Mittel zur Verhinderung von Straftaten, da durch die Fußfessel nur der Aufenthaltsort des Betroffenen feststellbar sei, um mögliche Auflagen der Führungsaufsicht zur Aufenthaltsbeschränkung zu überwachen; eine Verhaltenskontrolle im Sinne einer effektiven Gefahrenabwehr sei hierdurch nicht möglich. Durch das aufgrund mündlicher Verhandlung vom 28. November 2012 ergangene Urteil - 6 K 745/10 - hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Die Klage sei nach Beendigung der Observation als Feststellungsklage gemäß § 43 Abs. 1 VwGO statthaft. Das Feststellungsinteresse des Klägers ergebe sich nicht nur aus der Schwere des Eingriffs in sein allgemeines Persönlichkeitsrecht und dem verfassungsrechtlich garantierten Anspruch auf effektiven Rechtsschutz sondern auch aus der konkreten Wiederholungsgefahr. Der Kläger versuche zurzeit auf dem Zivilrechtsweg eine Aufhebung seiner Therapieunterbringung zu erreichen. Für den Fall seiner Freilassung habe der Beklagte gegenüber der Öffentlichkeit angekündigt, den Kläger erneut dauerhaft observieren zu lassen. Zudem folge ein Feststellungsinteresse aus der präjudiziellen Wirkung eines Feststellungsurteils des Verwaltungsgerichts für den angekündigten Schadensersatzprozess. Die Klage sei jedoch unbegründet, da die Dauerobservation des Klägers in der Zeit vom 12.5.2010 bis 2.9.2011 rechtmäßig gewesen sei. Rechtsgrundlage sei § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1 SPolG. Unter Observation im Sinne des § 28 Abs. 2 Nr. 1 SPolG sei nach den Gesetzesmaterialien die längerfristige gezielte Beobachtung einer Person zu verstehen, insbesondere eine solche „rund um die Uhr“. In den Gesetzesmaterialien sei weiter ausgeführt, dass die Observation offen oder verdeckt erfolgen könne. Das Schwergewicht der Zielrichtung liege bei der längerfristigen offenen Observation in der Gefahrenabwehr. Die Observation diene hier dazu, den Betroffenen vor der Begehung weiterer Straftaten abzuschrecken und die Möglichkeit des sofortigen Zugriffs zu gewährleisten. Dagegen sei eine längerfristige verdeckte (heimliche) Observation nicht in erster Linie dazu da, um unmittelbar bevorstehende Gefahren abzuwehren; vielmehr sollten hierdurch Informationen bei einer vermuteten Verwicklung der betroffenen Personen in strafbare Handlungen beschafft werden. Der Wortlaut des § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1 SPolG lasse eine offene Observation zu. Es handele sich um eine Eingriffsermächtigung aus dem Bereich der Gefahrenvorsorge, d.h. im Vorfeld einer Gefahr. Das Vorliegen einer konkreten Gefahr sei nicht erforderlich. Nach der Gesetzesbegründung zu § 28 Abs. 2 SPolG und in Abgrenzung zu § 26 SPolG unterfallenden kurzen Beobachtungen sei mit Observation im Sinne des § 28 Abs. 2 Nr. 1 SPolG die längerfristige Observation gemeint, die beispielsweise durchgehend länger als 24 Stunden erfolge. Eine zeitliche Begrenzung hinsichtlich der Dauer der Observation ergebe sich aus dem Gesetz nicht. Damit werde auch die Dauerobservation des Klägers vom Wortlaut des § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1 SPolG erfasst. Die systematische Stellung und der Sinn und Zweck dieser Norm stünden ihrer fallbezogenen Anwendung nicht entgegen. Die in § 28 Abs. 2 Nr. 1 SPolG ausdrücklich erwähnte Observation stelle eine besondere Form der Informationserhebung dar. Dieses Mittel dürfe nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SPolG zur vorbeugenden Bekämpfung von Verbrechen angewandt werden, wenn auf Grund tatsächlicher Anhaltspunkte anzunehmen sei, dass eine solche Straftat begangen werden solle. Die Vorschrift diene damit unmittelbar der Gefahrenabwehr. Mit der Dauerbeobachtung des Klägers sei vor allem bezweckt worden, ihm vor Augen zu führen, dass sein Tun beobachtet werde und die Polizeibeamten ihn jederzeit von der Begehung von Straftaten abhalten könnten. Die Zielrichtung der sichtbaren, lückenlosen Überwachung des Klägers im öffentlichen Raum habe daher eindeutig in der Gefahrenabwehr bestanden. Allerdings habe die Dauerbeobachtung des Klägers auch der Erhebung von Informationen gedient, nämlich insbesondere darüber, wo sich der Kläger aufhalte und mit wem er Kontakt habe. Diese Informationen seien für die Gefahrenabwehr von Bedeutung gewesen, weil die Polizei bei Personen, die zum engeren Bekanntenkreis des Klägers gehörten, Gefährdungsansprachen durchgeführt habe. Dass es der Polizei nicht in erster Linie um die Informationsbeschaffung als solche, sondern um eine Abschreckungswirkung und die Möglichkeit des sofortigen Zugriffs gegangen sei, genüge nicht, um die Anwendbarkeit des § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SPolG ernsthaft in Zweifel zu ziehen. Dies ließe außer Acht, dass § 28 SPolG der Gefahrenabwehr als alles überwölbendem Ziel polizeilichen Handelns diene. Es handele sich um eine Ermächtigung im Vorfeld einer konkreten polizeilichen Gefahr. Daher stellte es einen Wertungswiderspruch dar, die Observation für Vorfeldermittlungen zur Gefahrenvorsorge, d.h. während eines noch weitgehend ungefährlichen Zustands, zuzulassen, nicht jedoch in einem Fall wie dem vorliegenden, der bereits durch eine gesteigerte Gefahrensituation gekennzeichnet sei, in der es aufgrund der festgestellten generellen Gefährlichkeit des Observierten nur noch wenig bedurft habe (z.B. einer passenden Gelegenheit), damit die abstrakte in eine konkrete Gefahr umschlage. Für diesen Fall der gesteigerten Gefährlichkeit müsse die Möglichkeit der (offenen) Observation erst recht bestehen. Daher erscheine eine weite Auslegung des § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1 SPolG geboten. § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1 SPolG stelle eine verfassungsgemäße Rechtsgrundlage für die längerfristige Observation des Klägers dar. Die Norm verstoße bei der gebotenen verfassungskonformen Auslegung weder gegen das Bestimmtheitsgebot noch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Auch das Fehlen eines Richtervorbehalts und einer Befristung der längerfristigen Observation führe nicht zur Unangemessenheit der gesetzlichen Regelung. Die Entscheidung des Gesetzgebers, in § 28 Abs. 3 Satz 6 SPolG (lediglich) einen Behördenleitervorbehalt zu installieren und somit in gewissem Umfang eine verfahrensrechtliche Sicherung durch eine besondere Instanz vorzusehen, sei jedenfalls für die hier in Rede stehende offene Observation des Klägers in den Jahren 2010 und 2011 nicht zu beanstanden. Ein Richtervorbehalt für die offene Observation zur vorbeugenden Verbrechensbekämpfung sei verfassungsrechtlich nicht in jedem Fall geboten, da der Betroffene in diesem Fall selbst seine Rechte durch Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes wahren könne. Auch das Fehlen einer Befristungsregelung in § 28 SPolG sei nicht verfassungswidrig. Angesichts der Vielzahl der in Betracht kommenden Überwachungsmaßnahmen lasse sich eine dem jeweiligen Einzelfall angemessene zeitliche Frist nur schwer fixieren. Die Normierung einer absoluten Höchstgrenze könne dem Ziel der Gefahrenabwehr bei fortdauernder Gefahrenlage nach Ablauf der Befristung zuwiderlaufen. Maßgeblich sei, dass die Polizei sich nach einer gewissen Zeit, die von den Umständen des Einzelfalls abhänge, wieder inhaltlich mit der Sache auseinandersetze und das Fortbestehen der Gefährdungslage prüfe. Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1 SPolG seien erfüllt gewesen. Es hätten während des gesamten Zeitraums der Überwachung tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorgelegen, dass die Begehung eines Verbrechens durch den Kläger zu befürchten gewesen sei. Die Gutachten von Prof. Dr. R… vom 06.03.2007 sowie von Dr. B… vom 21.03.2007 belegten übereinstimmend, dass beim Kläger eine Persönlichkeitsstörung vorliege und - auch unter Berücksichtigung seines fortgeschrittenen Lebensalters - ein hohes Rückfallrisiko in Bezug auf Straftaten gegeben sei, die mit erheblichen psychischen und physischen Belastungen der Opfer verbunden sein könnten. Abgesehen von dem bloßen Hinweis auf sein Alter und der angeblich relativ geringen Rückfallhäufigkeit entlassener Sicherungsverwahrter habe der Kläger nichts dargelegt, woraus auf eine zwischenzeitliche Änderung seiner Fähigkeit zur Verhaltenssteuerung habe geschlossen werden können. Dem stehe entgegen, dass in insgesamt vierzehn Gutachten aus den Jahren 1970 bis 2007 sowie in den Berichten des Landeskrankenhauses bzw. der Klinik für Forensik und Psychiatrie in keinem Fall eine günstige, eine nachhaltige Verhaltensänderung konstatierende Prognose getroffen worden sei. Daher lägen zur maßgeblichen Zeit der Dauerüberwachung des Klägers tatsächliche Anhaltspunkte gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SPolG vor, dass von ihm eine hohe Gefahr ausgegangen sei, weitere schwere Gewaltdelikte und Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung zu begehen, durch die die Opfer psychisch und körperlich schwer geschädigt würden. Die Dauerobservation des Klägers habe auf der Grundlage beider Gutachten aus dem Jahr 2007 erfolgen dürfen. Für die Einholung eines aktuellen Sachverständigengutachtens habe zum Zeitpunkt der Anordnung der Maßnahme angesichts der sich mit der Freilassung des Klägers stellenden Aufgabe der Polizei zur sofortigen Gefahrenabwehr und der Notwendigkeit einer unverzüglichen Gefahrenprognose keine Zeit zur Verfügung gestanden. Der Beklagte habe auch nicht während der Dauerobservation ein aktuelles Gutachten zur Gefährlichkeit des Klägers einholen müssen. Es hätten weder neuere Entwicklungen in der Person des Klägers vorgelegen, noch seien Anhaltspunkte dafür ersichtlich gewesen, dass der seit der letzten Begutachtung verstrichene Zeitraum die bisherige Gefahrenprognose maßgeblich beeinflusst habe. Soweit der Kläger vorgetragen habe, er sei bei Beginn der Dauerbeobachtung bereits 61 Jahre alt gewesen, habe sich daraus allein keine Notwendigkeit der Einholung eines neuen Gutachtens ergeben. Beide Gutachten aus dem Jahr 2007 hätten dem Umstand seines steigenden Alters im Hinblick auf die Gefährlichkeit ausdrücklich kein ausschlaggebendes Gewicht beigemessen. Zudem habe die Polizei aufgrund der Dauerobservation gewonnene eigene Erkenntnisse berücksichtigen dürfen. Hierzu habe der Beklagte unwidersprochen vorgetragen, der Kläger habe einem Observationsbeamten gegenüber sein nach wie vor bestehendes Interesse an Frauen bekundet. Zudem habe sich gezeigt, dass der Kläger in Alltagssituationen nicht über adäquate Konfliktbewältigungsmuster verfüge, sondern zu erheblichen Stressreaktionen neige. Auf Grund dieser durch die Observation erlangten Erkenntnisse habe sich der Beklagte in seiner auf beiden Gutachten aus dem Jahre 2007 basierenden Gefahreneinschätzung bestätigt fühlen dürfen. Auch sei zu berücksichtigen, dass sich der Kläger in der Vergangenheit (zuletzt bei der Gutachtenerstellung im Jahr 2007) geweigert habe, sich untersuchen zu lassen. Es sei dem Kläger unbenommen gewesen, von sich aus auf die Erstellung eines neuen Gutachtens hinzuwirken, um die polizeiliche Gefahrenprognose zu erschüttern. Die Dauerobservation des Klägers auf der Grundlage des § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1 SPolG sei auch verhältnismäßig gewesen. Die dauerhaft und offen durchgeführte Observation sei zum Schutz der Bevölkerung vor der Begehung weiterer Verbrechen mit erheblichen körperlichen und seelischen Schädigungen der Opfer geeignet und erforderlich gewesen. Auch habe sie nicht zu einem Nachteil geführt, der zu dem erstrebten Erfolg erkennbar außer Verhältnis gestanden habe. Der effektive Schutz der Allgemeinheit vor einzelnen gefährlichen Straftätern, von denen weitere erhebliche Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die Freiheit oder die sexuelle Selbstbestimmung unter schweren seelischen oder körperlichen Schädigungen der Opfer mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten seien, stelle ein Gemeinwohlinteresse von überragendem Gewicht dar. Andererseits habe die Dauerüberwachung beim Kläger zu erheblichen Grundrechtsbeeinträchtigungen geführt. Neben der Beeinträchtigung seines Rechts auf informationelle Selbstbestimmung aus Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG sei mit der Dauerüberwachung, die eine umfangreiche Berichterstattung in der Presse nach sich gezogen habe, eine Stigmatisierung des Klägers verbunden gewesen. Auch die Verwirklichung seines Rechts auf Resozialisierung sei wesentlich erschwert worden. Mit der ständigen Beobachtung durch die Polizei seien zudem ernste Einbußen im Bereich der Lebensführung, insbesondere der sozialen Interaktion verbunden gewesen, die zu einer sozialen Ausgrenzung führen könnten. Diese Beeinträchtigungen seien mit fortschreitender Dauer der Observierung immer gravierender geworden, weshalb auch die Anforderungen aufgrund des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes gestiegen seien. Allerdings sei zu berücksichtigen, dass der Kernbereich der privaten Lebensgestaltung des Klägers unberührt geblieben sei, da sich die Observation nicht in seiner Wohnung, sondern ausschließlich im öffentlichen Raum abgespielt habe. Dies zugrunde legend sei die Zweck-Mittel-Relation im Hinblick darauf, dass es bei den potenziellen Opfern um nicht weniger als den Schutz des Lebens und der physischen wie psychischen Unversehrtheit sowie der sexuellen Selbstbestimmung gegangen sei, trotz der nicht unerheblichen Dauer der Observation (ca. 15 ½ Monate) noch gewahrt gewesen. Das Fehlen einer Befristung der Maßnahme durch die Polizei führe ebenfalls nicht zur Unangemessenheit der Observation. Bei der gebotenen verfassungskonformen Auslegung sei der Beklagte bzw. die ihm gegenüber weisungsgebundene Polizei gehalten gewesen, die Gefahrenprognose sich wandelnden Verhältnissen anzupassen. Die Polizei sei unabhängig davon gehalten gewesen, die Rechtmäßigkeit der Observation des Klägers fortlaufend bzw. in bestimmten Zeitabständen zu überprüfen und das Verfahren auf diese Weise „unter Kontrolle zu halten“. Diesen Anforderungen habe das Vorgehen der Polizei im vorliegenden Fall genügt. Diese habe ihre zu Beginn der Überwachung am 12.05.2010 gestellte Gefahrenprognose regelmäßig überprüft. So habe das Landeskriminalamt am 18.08.2010 eine aktualisierte Gefährlichkeitseinschätzung mit dem Ergebnis vorgenommen, dass im Fall des Klägers unverändert eine besonders hohe Gefährlichkeit bestehe. Diese Prognose habe das Landeskriminalamt im Bewertungsbericht vom 15.12.2010, der mit einer erneuten Gefährlichkeitseinschätzung ende, bestätigt. Dass sich den Verwaltungsunterlagen in der Folgezeit bis zu der am 02.09.2011 begonnenen Therapieunterbringung keine weitere schriftliche Gefahrenprognose entnehmen lasse, sei nicht zu beanstanden. Anhaltspunkte für eine Änderung der Verhältnisse bzw. neuere Entwicklungen hätten nicht vorgelegen. Nach Inkrafttreten des Therapieunterbringungsgesetzes zum 01.01.2011 sei ein Ende der Dauerüberwachung des Klägers abzusehen gewesen. Gegen das seinen Prozessbevollmächtigten am 2.1.2013 zugestellte erstinstanzliche Urteil hat der Kläger am 28.1.2013 die vom Verwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassene Berufung eingelegt und am 28.2.2013 begründet. Mit Beschluss vom 23.5.2013 - V ZB 201/12 - entschied der Bundesgerichtshof, dass für eine Entscheidung der Vorlagefrage zur Anwendbarkeit des Therapieunterbringungsgesetzes kein Raum mehr sei, weil der Gesetzgeber die notwendige Klärung mit dem zum 28.12.2012 in Kraft getretenen Art. 316e Abs. 4 EGStGB selbst herbeigeführt und den Fall des Klägers nunmehr ausdrücklich in den Anwendungsbereich des Therapieunterbringungsgesetzes aufgenommen habe. Mit Beschluss vom 11.7.2013 - 2 BvR 2301/11, 2 BvR 1279/12 - hob das Bundesverfassungsgericht die Beschlüsse des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 30.9.2011 - 5 W 212/11 - und des Landgerichts B-Stadt vom 2.9.2011 - 5 O 59/11 - sowie die Beschlüsse des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 14.5.2012 - 5 W 44/12 - und des Landgerichts B-Stadt vom 17.2.2012 - 5 O 59/11 - mit der Begründung auf, dass diese Entscheidungen den bei verfassungskonformer Auslegung an das Therapieunterbringungsgesetz zu stellenden Anforderungen nicht gerecht würden. Daraufhin wurde der Kläger am 14.8.2013 aus der Unterbringung nach dem Therapieunterbringungsgesetz gegen Auflagen entlassen. Zur Begründung der Berufung trägt der Kläger vor, dass eine offene Dauerobservation vom Wortlaut des § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1 SPolG nicht erfasst werde. Die Vorschrift lasse „als besonderes Mittel der Datenerhebung“ eine nur zeitlich begrenzte Observation zum Zwecke der Sammlung personenbezogener Daten des Oberservierten zu und tauge nicht als Rechtsgrundlage für eine jahrelange Dauerüberwachung. Bei seiner Überwachung gehe es nicht darum, Erkenntnisse über seine persönlichen oder sachlichen Verhältnisse zu gewinnen oder ein Bewegungsprofil zu erstellen. Die offene dauernde Begleitung durch Zivilbeamte diene allein der Abwehr von ihm womöglich ausgehender Übergriffe. Dafür habe der Gesetzgeber die polizeirechtliche Ermächtigungsgrundlage zur längerfristigen Observation aber nicht geschaffen. Der demokratisch legitimierte Gesetzgeber dürfe wesentliche Entscheidungen nicht der Verwaltung als vollziehender Gewalt überlassen. Vielmehr sei er gehalten, Anlass, Zweck und Grenzen intensiver Eingriffe selbst klar und bestimmt festzulegen. Dies habe der Gesetzgeber trotz ausreichend langer Übergangszeit bisher nicht getan. Dieses Versäumnis könne nicht bedeuten, dass die Polizei ihn über einen Zeitraum von 15 Monaten unkontrolliert von morgens bis abends observiere. Wenn § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1 SPolG tatsächlich eine solche Maßnahme rechtfertige, dürfe die Polizei, ohne Vorliegen einer konkreten Gefahr, solche Maßnahmen gegen eine Vielzahl von Personen tätigen. Dies passe nicht in die Überschrift „besondere Form der Informationserhebung“. Informationserhebung bedeute, dass Informationen über eine Person erfasst würden und die Polizei aus diesen Informationen Rückschlüsse auf die Begehung von Straftaten ziehe. Inwieweit Besuche bei Ärzten, Behörden, Freunden oder Rechtsanwälten Hinweise auf die Begehung von Straftaten begründeten, sei nicht nachvollziehbar. Gleiches gelte für die sehr häufig geschilderte Situation, dass er, z.B. wegen schlechten Wetters, 24 Stunden im Hotelzimmer verbracht habe. Auch hier finde keine Informationsgewinnung für die Begehung von Straftaten statt. Auch die Annahme, dass das Fehlen eines Richtervorbehalts oder einer Befristung der längerfristigen Observation nicht zur Unangemessenheit der gesetzlichen Regelung führe, sei rechtsfehlerhaft. Der Richtervorbehalt habe im Gegensatz zum Behördenleitervorbehalt eine weitergehende Funktion. Dadurch werde die Maßnahme, die in seine private Lebensgestaltung eingreife und seine Persönlichkeitsrechte in erheblicher Weise beschneide, von einer autonomen Stelle geprüft. Bei einem Behördenleiter handele es sich nicht um eine unabhängige Instanz, die regelmäßig prüfe, ob die Voraussetzungen der Überwachung noch vorlägen. In seinem Falle seien auch keine Verlängerungen oder Neuanordnungen bekannt. Das Verwaltungsgericht verweise nicht auf neue Entscheidungen des Behördenleiters. Hier sei ein Blick auf die Regelungen des Strafgesetzbuches oder der Strafprozessordnung angezeigt. Bei verdeckten Observationen nach der Strafprozessordnung sei ein Richtervorbehalt vorgesehen. Die Maßnahme dürfe nur drei Monate dauern und verlängert werden, wenn die Voraussetzungen vorlägen. Bei jeder Verlängerung seien die Anforderungen höher. Bereits dieser Blick in die Strafprozessordnung mache klar, dass eine offene Observation nicht von einem Behördenleitervorbehalt abhängig sein könne. Fakt sei offensichtlich, dass der Gesetzgeber die offene Observation nicht geregelt habe. Obwohl bereits während des laufenden Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht diesbezügliche Anstrengungen angedeutet worden seien, sei bis zum heutigen Tage keine Neuregelung des saarländischen Polizeigesetzes erfolgt. Die Tatsache, dass auch der Beklagte erkannt habe, dass es einer Neuregelung bedürfe, mache deutlich, dass die aufgeführten Rechtsgrundlagen seine Observation nicht rechtfertigten. Ein weiterer Gesichtspunkt sei die Feststellung seiner Gefährlichkeit. Das Verwaltungsgericht stütze sich auf das Gutachten von Prof. Dr. R… vom 6.3.2007. Dieses Gutachten sei zum Zeitpunkt der Observationsmaßnahmen über drei Jahre alt gewesen. Prof. Dr. R… habe ihn zu keinem Zeitpunkt begutachtet. Es bestünden erhebliche Zweifel, ob die angewandten Maßnahmen und Prognoseinstrumente geeignet seien, die Gefahr der Begehung von Verbrechen zu begründen. Straftäter, die aus der Sicherungsverwahrung entlassen würden – ein solcher Vergleich biete sich bei ihm an – wiesen eine erheblich geringere Rückfallquote auf als Straftäter, die aus dem „normalen Vollzug“ von Freiheitsstrafen entlassen würden. Er habe sich vor seiner Entlassung fast 20 Jahre lang in Haft bzw. in der Unterbringung befunden. Hinweise, dass von ihm die Gefahr von Verbrechen ausgehe, hätten während der Observationszeit nicht festgestellt werden können. Er habe einen beträchtlichen Teil seiner Freizeit in Frankreich verbracht, um sich den Observationsmaßnahmen zu entziehen und „richtig frei“ zu sein. Dort habe er keine Straftaten begangen. Dies zeige, dass der Behördenleitervorbehalt ohne Auswirkung sei. Der Kläger beantragt, unter Abänderung des aufgrund mündlicher Verhandlung vom 28.11.2012 ergangenen Urteils des Verwaltungsgerichts des Saarlandes - 6 K 745/10 - festzustellen, dass die polizeiliche Dauerüberwachung vom 12.5.2010 bis zum 2.9.2011 rechtswidrig war. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Zur Begründung trägt der Beklagte vor, dass im Rahmen der offenen Observation des Klägers für die Observationskräfte ein Hotelzimmer angemietet worden sei, um zeitnah auf das Verlassen des Zimmers reagieren zu können. Der Kläger sei bei seinen Aufenthalten in der Öffentlichkeit observiert worden. Dabei seien die Observationskräfte in öffentlich zugänglichen Bereichen verblieben und dem Überwachten, etwa bei Behördengängen, Arzt- oder Kanzleibesuchen, nicht in Räumlichkeiten gefolgt. Dass die Beamten dem Kläger zuweilen in relativ geringem Abstand gefolgt seien, sei mit den vom Kläger aufgesuchten Örtlichkeiten zu erklären. Insbesondere bei großem Publikumsverkehr, wie etwa Veranstaltungen, sei es erforderlich gewesen, den üblichen Abstand zum Betroffenen kurzfristig zu verringern, um ihn nicht aus den Augen zu verlieren. Zudem habe der Kläger zu einigen Observationskräften ein recht gutes Verhältnis gepflegt und sei an einer Unterhaltung mit ihnen interessiert gewesen. In diesen Fällen habe er den Abstand zu den Observationskräften von sich aus verringert. Ein Fahrzeug sei bei der Observation dann mitgeführt worden, wenn der zu Observierende mit dem öffentlichen Personennahverkehr (Saarbahn, Zug) unterwegs gewesen sei. Dies sei eine Standardmaßnahme bei Observationen, um Observationskräfte möglichst zeitnah nachzuführen. Bezüglich der Darstellung des Klägers, dass er einen beträchtlichen Teil seiner Freizeit in Frankreich verbracht habe, seien in den Observationsprotokollen lediglich fünf relativ kurzfristige Aufenthalte in Frankreich belegt. In rechtlicher Hinsicht finde die Observation ihre Grundlage in § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1 SPolG. Nach dem Willen des Gesetzgebers handele es sich bei einer Observation in diesem Sinne um eine längerfristige gezielte Beobachtung einer Person, insbesondere eine solche „rund um die Uhr“. Dabei könne die Observation offen oder verdeckt erfolgen. Bei einer offenen Observation wisse der Betroffene, dass er observiert werde und könne sein Verhalten danach ausrichten. Die Zielrichtung einer solchen Observationsform diene einerseits dazu, durch das de facto hohe Entdeckungsrisiko auf den Willen des Betroffenen einzuwirken und ihn von der Begehung weiterer Straftaten abzuschrecken. Andererseits helfe eine solche Observationsform auch dabei, Informationen über das Verhalten des Betroffenen zu gewinnen, um gegebenenfalls bei einer Eskalation der Lage weitergehende Maßnahmen zu ergreifen bzw. einen sofortigen Zugriff zu gewährleisten. § 28 SPolG stelle bei verfassungskonformer Auslegung eine wirksame Rechtsgrundlage für die längerfristige Observation dar. Dessen ungeachtet werde die Landesregierung die Anregungen der Verwaltungsgerichtsbarkeit aufnehmen und eine überarbeitete Fassung des § 28 SPolG in den Landtag einbringen. Der Referentenentwurf befinde sich derzeit in der internen Anhörung, so dass mit dem Einbringen des Gesetzentwurfs in den Landtag im zweiten Halbjahr zu rechnen sei. Die Ermächtigungsgrundlage sei rechtmäßig angewandt worden. Während des gesamten Zeitraums der Überwachung hätten tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorgelegen, dass die Begehung eines Verbrechens durch den Kläger zu befürchten gewesen sei. Seine Freilassung im Mai 2010 aufgrund einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte sei für die saarländischen Behörden recht kurzfristig und überraschend gekommen. Im Rahmen einer Fallkonferenz sei unter Beteiligung aller tangierten Stellen des Justiz- und Innenressorts sowie von Polizei und Strafvollzug beraten worden, wie mit dieser Situation umzugehen sei. Alle Beteiligten seien sich einig gewesen, dass der Kläger wegen seiner Gefährlichkeit nicht ohne staatliche Kontrolle bleiben könne, so dass sich die Polizei zu einer offenen Dauerobservation entschlossen habe. Grundlage hierfür seien die zurückliegenden Begutachtungen, vor allem das Gutachten von Prof. Dr. R... aus dem Jahr 2007, sowie die durch den Kläger während seiner Inhaftierung gezeigten Verhaltensmuster gewesen. Während der mehrmonatigen Observation seien die täglichen Observationsberichte regelmäßig ausgewertet und der Lagebeurteilung zugrunde gelegt worden. Aufgrund der dabei gewonnenen Erkenntnisse und der vom Kläger bei der Observation gezeigten Verhaltensweisen sei die Polizei zu Recht von dessen weiterer Gefährlichkeit ausgegangen. Die Observationsmaßnahmen der Polizei seien im Übrigen im Jahr 2010 im Rahmen des Eilverfahrens gerichtlich überprüft worden. Dort habe das erkennende Gericht nach summarischer Prüfung ausgeführt, es sprächen „derzeit gewichtige Gründe dafür, eine konkrete Gefahr der Begehung schwerer Gewaltdelikte ebenso wie Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung durch den Antragsteller zu bejahen“. Die Lagebeurteilung der Polizei sei im Nachhinein durch ein vom Landgericht B-Stadt im Therapieunterbringungsverfahren eingeholtes Sachverständigengutachten bestätigt worden. Darin werde dem Kläger eine solch hohe Gefährlichkeit attestiert, dass eine Therapieunterbringung gerechtfertigt sei, also ein weitaus stärkerer Grundrechtseingriff als die Dauerobservation. Im Beschluss vom 17.2.2012 habe das Landgericht erkannt, dass der Betroffene an einer psychischen Störung leide und mit hoher Wahrscheinlichkeit das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die persönliche Freiheit oder die sexuelle Selbstbestimmung einer anderen Person erheblich beeinträchtigen werde, bzw. eine deutlich erhöhte Wahrscheinlichkeit bestehe, erneut gravierende Gewalt- und/oder Sexualdelikte zu begehen. Durch Beschluss vom 18.6.2013 wurde dem Kläger für das Berufungsverfahren Prozesskostenhilfe bewilligt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakten des vorliegenden Verfahrens und der Verfahren 6 L 746/10 und 3 B 284/10 sowie der beigezogenen Verwaltungsunterlagen des Beklagten (ein Ordner und eine CD) verwiesen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung war.