Beschluss
1 M 221/10
Oberverwaltungsgericht für das Land Mecklenburg-Vorpommern 1. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGMV:2010:1221.1M221.10.0A
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Leitsätze
Die Bestandsschutzvorschrift des § 7 Abs. 1 Nr. 6 Nationalparkverordnung Vorpommersche Boddenlandschaft (juris: NatPVorpBlV) berechtigt nicht dazu, auf einem Campingplatz im Geltungsbereich der Verordnung bisher vorhandene tatsächlich nicht ortsveränderlich abgestellte Wohnwagenanhänger mit Vorzelt durch sog. "Holli-Mobilheime" zu ersetzen.(Rn.10)
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 20. September 2010 – 5 B 789/10 – wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin hat auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird ebenfalls auf 20.000 EURO festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Bestandsschutzvorschrift des § 7 Abs. 1 Nr. 6 Nationalparkverordnung Vorpommersche Boddenlandschaft (juris: NatPVorpBlV) berechtigt nicht dazu, auf einem Campingplatz im Geltungsbereich der Verordnung bisher vorhandene tatsächlich nicht ortsveränderlich abgestellte Wohnwagenanhänger mit Vorzelt durch sog. "Holli-Mobilheime" zu ersetzen.(Rn.10) Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 20. September 2010 – 5 B 789/10 – wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin hat auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird ebenfalls auf 20.000 EURO festgesetzt. I. Mit Beschluss vom 20. September 2010 hat das Verwaltungsgericht Greifswald den Antrag der Antragstellerin auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs vom 27. Juli 2010 gegen die für sofort vollziehbar erklärte Beseitigungsanordnung des Antragsgegners vom 30. Juni 2010 abgelehnt. Zur Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt, der Antragsgegner habe als zuständige Behörde nach §§ 4 und 8 Naturschutzausführungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern vom 23. Februar 2010 (GVOBl. S. 66) - NatSchAG M-V - i.V.m. der Verordnung über die Festsetzung des Nationalparkes Vorpommersche Boddenlandschaft vom 12. September 1990 (GBl. DDR Sonderdruck Nr. 1466) - Nationalparkverordnung Vorpommersche Boddenlandschaft - die Beseitigung von acht „Holli-Ferienhäuser“ anordnen dürfen, da die Antragstellerin diese baulichen Anlagen unter Verstoß gegen die Vorschrift des § 6 Abs. 2 Nr. 10 der Nationalparkverordnung auf ihrem Campingplatz in Prerow, der im Geltungsbereich der Verordnung liege, errichtet habe. Der Bereich des Campingplatzes sei nicht – auch nicht in entsprechender Anwendung der Vorschrift – als bebauter Ortsteil i.S.d. § 34 Baugesetzbuch - BauGB - anzusehen, der nach § 2 Abs. 3 Nationalparkverordnung von deren Geltungsbereich ausgenommen sei. Die Ausnahmevorschrift des § 7 Abs. 1 Nr. 5 Nationalparkverordnung sei nicht einschlägig. Danach sei nur die bisherige bestimmungsgemäße Nutzung von baulichen Anlagen von den Verboten des § 6 der Verordnung ausgenommen (Bestandsschutz). Hier sei der Bestandsschutz erloschen, weil die früher an Stelle der „Holli-Mobilheime“ vorhandenen Wohnwagen und damit deren Substanz beseitigt worden seien. § 7 Abs. 1 Nr. 6 der Verordnung lasse als Ausnahmevorschrift die Bewirtschaftung von Campingplätzen nur „im bisherigen Umfang zu, soweit die Belastung…den Schutzzweck nicht beeinträchtigt“. Die errichteten mobilen Ferienwohnungen unterschieden sich wesentlich von den zuvor dort befindlichen Wohnwagen; sie entsprächen nach ihrem Erscheinungsbild eher Wochenend- oder Ferienhäusern und sprächen aufgrund ihrer Ausstattung einen anderen Nutzerkreis an. Eine Befreiung nach § 8 Nationalparkverordnung komme mangels Vorliegen der Voraussetzungen nicht in Betracht. Die Verfügung sei nicht ermessensfehlerhaft. Die baulichen Anlagen könnten ohne Substanzverlust beseitigt werden. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung genüge den formell- und materiell-rechtlichen Anforderungen des § 80 Abs. 2 Nr. 4, Abs. 3 VwGO. Verfassungsrecht (Art. 14 Abs. 3 GG) stünde dem nicht entgegen. Nutzungsbeschränkungen aus Gründen des Natur- und Landschaftsschutzes seien keine Enteignungen, sondern Bestimmungen von Inhalt und Schranken des Eigentums i.S.d. Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG. Hiergegen wendet sich die Antragstellerin mit ihrer am 30. September 2010 beim Verwaltungsgericht eingelegten Beschwerde, die sie mit ihrem am 21. Oktober 2010 beim Oberverwaltungsgericht eingelegten Schrittsatz begründet hat. Der Antragsgegner tritt der Beschwerde entgegen. Mit Widerspruchsbescheid vom 02. Dezember 2010 hat der Antragsgegner den Widerspruch der Antragstellerin gegen seine Beseitigungsverfügung zurückgewiesen. Hiergegen hat die Antragstellerin beim Verwaltungsgericht Greifswald Klage erhoben, die dort unter dem Aktenzeichen 5 A 1460/10 geführt wird, und ihren Antrag im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes entsprechend angepasst. II. Die gegen den der Antragstellerin am 23. September 2010 zugestellten Beschluss des Verwaltungsgerichts am 30. September 2010 beim Verwaltungsgericht form- und fristgerecht eingelegte (§ 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO) und mit am 21. Oktober 2010 beim Oberverwaltungsgericht eingegangenem Schriftsatz ebenso form- und fristgerecht begründete (§ 146 Abs. 4 Satz 1, 2 VwGO) Beschwerde hat keinen Erfolg. In Beschwerdeverfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ist der Gegenstand der gerichtlichen Prüfung gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO darauf beschränkt, den angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichts anhand derjenigen Gründe nachzuprüfen, die der Beschwerdeführer gemäß seiner Obliegenheit aus § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO darlegt; dabei werden nur solche Gründe in die Prüfung einbezogen, die der Beschwerdeführer innerhalb der einmonatigen gesetzlichen Begründungsfrist geltend macht. Ferner muss sich nach § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO die Begründung der Beschwerde mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen, d.h. auf die rechtlichen und tatsächlichen Erwägungen eingehen, auf die das Verwaltungsgericht seine Entscheidung gestützt hat. Die Antragstellerin wendet gegenüber der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung im Wesentlichen ein, dass der gegebene Sachverhalt – das Ersetzen von früher elf stationär aufgestellten Wohnwagen mit Vorzelten durch acht sog. „Holli-Mobilheime“ – keinen Verbotstatbestand nach § 6 Nationalparkverordnung erfülle. § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 10 und Nr. 13 der Verordnung erfassten nur solche Fälle, in denen in der freien, bisher unberührten Landschaft erstmalig bauliche Anlagen errichtet oder Zelte, Wohnwagen oder Wohnmobile aufgestellt würden, nicht aber das Ersetzen von alten Objekten durch neue gleicher Art und Größe innerhalb eines seit Jahrzehnten bestehenden Campingplatzes. Auch sei nicht ersichtlich, dass dadurch eine Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Nationalparks oder seiner Bestandteile bzw. eine nachhaltige Beeinträchtigung oder Störung i.S.d. § 6 Abs. 1 Satz 1 Nationalparkverordnung ausgelöst sein sollte, weil die „Holli-Mobilheime“ weder größer noch wesentlich höher seien als die Wohnwagen nebst Vorzelten und keine zusätzlichen Flächen in Anspruch nähmen. Jedenfalls unterfalle – was näher ausgeführt wird – der Sachverhalt dem Ausnahmetatbestand des § 7 Abs. 1 Nr. 5 Nationalparkverordnung unabhängig davon, ob man als bauliche Anlage in diesem Sinne den einzelnen alten Mietwohnwagen nebst Vorzelt betrachte oder den Campingplatz als solchen. Der Campingplatz werde weiter in seinem bisherigen Umfang bestimmungsgemäß genutzt. Die Mobilheime seien – entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts – in keiner Weise mit Wochenend- oder Ferienhäusern zu vergleichen. Ihre Ausstattung sei mit der der früheren Mietwohnwagen identisch, sie seien aus den gleichen Materialien (Dünnblech und Kunststoff) hergestellt und sie dienten dem gleichen Nutzerkreis. Ebenso seien sie für den mobilen Einsatz geeignet. Zugleich sei damit der Ausnahmetatbestand des § 7 Abs. 1 Nr. 6 Nationalparkverordnung erfüllt, weil weder die Bewirtschaftungsart des Campingplatzes verändert worden sei noch der räumliche Umfang der Bewirtschaftung. Da die Verfügung rechtswidrig sei, sei der Sofortvollzug rechtlich nicht haltbar. Der Ausgang des Hauptsacheverfahrens könne abgewartet werden. Die Ausführungen der Antragstellerin stellen nach Auffassung des Senats die Richtigkeit der Entscheidung der Vorinstanz nicht in Frage. Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen kann zunächst auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts verwiesen werden, denen der Senat folgt (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Auch in Ansehung der Beschwerdebegründung erweist sich dessen Entscheidung nämlich als zutreffend darauf gestützt, dass an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Verfügung keine ernstlichen Zweifel bestehen, die zu einer Nachrangigkeit der vom Antragsgegner benannten öffentlichen Interessen gegenüber dem Interesse der Antragstellerin, vom Sofortvollzug verschont zu bleiben, führen könnten. Die Antragstellerin verkennt insbesondere, dass sie den Campingplatz, für den keine verbindliche Bauleitplanung besteht (etwa durch Ausweisung als Sondergebiet i.S.d. § 10 Abs. 1 und 5 BauNVO) und der mangels Einstufung als im Zusammenhang bebaute Ortschaft nach § 2 Abs. 3 Nationalparkverordnung (vgl. hierzu OVG Greifswald, 01.02.2001 – 1 M 77/00 -, NuR 2991, 412 = BauR 2001, 1409) im Außenbereich und damit im Geltungsbereich der Nationalparkverordnung Vorpommersche Boddenlandschaft liegt (§ 2 Abs. 2 Nationalparkverordnung) – was sie im Beschwerdeverfahren auch nicht mehr angreift –, überhaupt nur deswegen weiter betreiben konnte und kann, weil dieser der Bestandsschutzvorschrift des § 7 Abs. 1 Nr. 6 der Nationalparkverordnung unterfällt. Nach dieser Vorschrift sind „von den Verboten des § 6 der Verordnung ausgenommen die Bewirtschaftung der Campingplätze im bisherigen Umfang, soweit die Belastung, insbesondere durch Abprodukte, den Schutzzweck nicht beeinträchtigt“. An sich ist im Nationalpark nämlich ebenso verboten, „bauliche Anlagen und Werbeträger zu errichten und zu ändern, auch wenn hierfür keine Baugenehmigung erforderlich ist, was auch für das Aufstellen von Buden sowie mobilen oder festen Verkaufsständen gilt“ (§ 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 10) wie „außerhalb fester Gebäude zu nächtigen oder zu zelten, Wohnwagen oder Wohnmobile aufzustellen“ (§ 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 13). Diese Verbotstatbestände würden grundsätzlich auch „Ersatzbauten“ erfassen, da – baurechtlich gesehen – mit der Beseitigung einer baulichen Anlage im Außenbereich deren Bestandsschutz entfällt, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat. Mit dem Ersetzen vorhandener, grundsätzlich beweglicher Wohnwagen – mögen diese auch seit Jahren tatsächlich nicht mehr von ihrem Stellplatz wegbewegt worden und mit einem Vorzelt größeren Umfangs ausgestattet gewesen sein – durch die fraglichen „Holli-Mobilheime“ hat die Antragstellerin den Rahmen der „Bewirtschaftung des Campingplatzes im bisherigen Umfang“ überschritten. Dies gilt zwar nicht räumlich bezogen oder quantitativ bezogen auf die Zahl von Stellplätzen bzw. baulichen Anlagen, aber bezogen auf die Qualität dieser baulichen Anlagen. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin unterscheiden sich die von ihr aufgestellten „Holli-Mobilheime“ derart deutlich von Zelten, Wohnwagen oder Wohnmobilen, dass sie von der „Bewirtschaftung im bisherigen Umfang“, wie sie im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Nationalparkverordnung betrieben wurde und wie sie in der Regel mit dem Begriff des Campingplatzes verbunden ist, nicht erfasst werden. Die von der Antragstellerin in der Beschwerschrift gegebene Beschreibung dieser „Holli-Mobilheime“, die durch die zum Verfahren gelangten Fotografien bestätigt wird, macht nach Auffassung des Senats deutlich, dass diese keinesfalls nur als „Wohnwagen, bei denen lediglich auf eine aerodynamische Formgebung verzichtet wurde“ angesehen werden können. Auch der Gesetz- und Verordnungsgeber in Mecklenburg-Vorpommern behandelt Wohnwagen und Mobilheime rechtlich unterschiedlich. Wie den Vorschriften der Verordnung des Landes Mecklenburg-Vorpommern über Camping- und Wochenendplätze vom 09.Januar 1996 (GVOBl. S. 84) in der derzeit noch geltenden Fassung der 1. Änderungsverordnung vom 20. Februar 2006 (GVOBl. S. 96) – CWVO – zu entnehmen ist, sind Campingplätze „Plätze, die ständig oder wiederkehrend während bestimmter Zeiten des Jahres betrieben werden und die zum vorübergehenden Aufstellen und Bewohnen von mehr als drei Wohnwagen oder Zelten bestimmt sind“ (§ 1 Abs. 1 Satz 1 CWVO). Als Wohnwagen gelten nur „Wohnfahrzeuge, Wohnanhänger und Klappanhänger, die jederzeit ortsveränderlich sind“ (§ 1 Abs. 2 CWVO). Demgegenüber sind Wochenendplätze „Plätze, die zum Aufstellen oder Errichten von Wochenendhäusern mit einer Grundfläche von höchstens 40 Quadratmetern und einer Gesamthöhe von höchstens 3,50 Metern dienen und die ständig oder wiederkehrend während bestimmter Zeiten des Jahres genutzt oder betrieben werden; bei der Ermittlung der Grundfläche bleiben ein überdachter Freisitz bis zu 10 Quadratmetern Grundfläche oder ein Vorzelt unberücksichtigt“ (§ 1 Abs. 4 Satz 1 CWVO). Als solche Wochenendhäuser gelten auch nicht jederzeit ortsveränderlich aufgestellte Wohnwagen und Mobilheime (§ 1 Abs. 4 Satz 2 CWVO). Schon diese Begriffsgegenüberstellung zeigt, dass ein Unterschied zwischen Wohnwagen – ortsveränderlich oder nicht jederzeit ortsveränderlich aufgestellt – und Mobilheimen besteht und dass derartige Mobilheime als Wochenendhäuser gelten unabhängig von den Details ihrer Ausstattung; denn auf Wochenendhäuser wiederum sind die Vorschriften über Wohnungen nach § 45 und über Toilettenräume nach § 47 der Landesbauordnung M-V nicht anzuwenden und werden Anforderungen an den Wärmeschutz, den Schallschutz und an die lichte Höhe der Aufenthaltsräume sowie die Feuerwiderstandsdauer der Bauteile nicht gestellt (§ 14 CWVO). Dies bedeutet, dass die Verwendung bestimmter Materialien und die Ausstattungsstandards, die sie nach Auffassung der Antragstellerin eher den Wohnanhängern gleichstellen, an der Einstufung der Mobilheime als Wochenendhäuser nichts ändern. Auch die Baunutzungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 132, zuletzt geändert durch Gesetz vom 22.04.1993, BGBl. I S. 466) -BauNVO - zeigt, dass bei den der Erholung dienenden Sondergebieten ein Unterschied zwischen Wochenendhausgebieten, Ferienhausgebieten und Campingplatzgebieten besteht (§ 10 Abs. 1 BauNVO); in Campingplatzgebieten sind Campingplätze und Zeltplätze zugelassen (§ 10 Abs. 5 BauNVO). Zwar ist das Aufstellen derartiger neuer Formen von baulichen Anlagen für eine Nutzung zu Zwecken der Erholung auf Campingplätzen nicht generell unzulässig; es bedarf hierfür allerdings einer entsprechenden planungsrechtlichen Absicherung (durch Ausweisung des Campingplatzes mit entsprechenden Stellplatzbereichen), wie § 61 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. i) der Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern zeigt, wonach verfahrensfrei sind „Wochenendhäuser bis 40 qm Grundfläche auf den dafür vorgesehenen Bereichen von Campingplätzen“. Über die Bestandsschutzvorschrift des § 7 Abs. 1 Nr. 6 Nationalparkverordnung können diese Voraussetzungen nicht geschaffen werden, erst recht dann nicht, wenn vergleichbare Baulichkeiten nunmehr im Nationalpark erstmals aufgestellt werden sollen. Dies gilt nicht zuletzt deswegen, weil – wie die Schilderung der Antragstellerin nahe legt – im Ergebnis durch die Verwendung der sog. „Mobilheime“ auf ihrem Campingplatz als von vornherein standfest geplante Erholungsunterkunft für einen ständig wechselnden Personenkreis die Grenzen zwischen Ferienhausgebiet (festes Gebäude für wechselnden Nutzerkreis), Wochenendhausgebiet (festes Gebäude für festen Nutzerkreis, jedoch nicht zum Dauerwohnen) und Campingplatzgebiet (in der Regel mobile Unterkünfte des Nutzers selbst) verwischt würden, ohne dass eine Prüfung der zuständigen Behörde stattfände, ob die jeweiligen Sicherheitsstandards eingehalten oder sonstige öffentliche Belange beeinträchtigt oder gefährdet sind. Dass ortsfeste Baulichkeiten gerade in einem Nationalpark in besonderer Weise geeignet sind, den Schutzzweck (§ 3 der Verordnung) zu gefährden, bedarf keiner Vertiefung. Da die Beschwerde erfolglos geblieben ist, hat die Antragstellerin auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (§ 154 Abs. 2 VwGO). Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 52 Abs. 1 und § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG, wobei der Senat das Interesses der Antragstellerin, vorläufig vom Vollzug der Verfügung verschont zu bleiben, geschätzt und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Bedeutung der Angelegenheit ebenso wie das Verwaltungsgericht im Eilverfahren für jede der acht baulichen Anlagen, auf die sich die Beseitigungsverfügung bezieht, die Hälfte des sogenannten „Auffangstreitwertes“ in Ansatz gebracht hat; dies macht insgesamt einen Betrag von 20.000 EURO aus.