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Beschluss

1 M 174/13

Oberverwaltungsgericht für das Land Mecklenburg-Vorpommern 1. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGMV:2013:0910.1M174.13.0A
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Leitsätze
Zur Heilung einer nicht von § 11 Abs. 8 Satz 2 Fahrerlaubnisverordnung - FeV - umfassten fehlerhaften Belehrung über die weiteren Folgen einer nicht fristgerechten Beibringung eines angeordneten medizinisch psychologischen Gutachtens.(Rn.11)
Tenor
Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 6. August 2013 – 4 B 434/13 – wird geändert. Der Antrag des Antragstellers auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 31. Mai 2013 wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird für das erstinstanzliche Verfahren und für das Beschwerdeverfahren auf jeweils 2.500,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Heilung einer nicht von § 11 Abs. 8 Satz 2 Fahrerlaubnisverordnung - FeV - umfassten fehlerhaften Belehrung über die weiteren Folgen einer nicht fristgerechten Beibringung eines angeordneten medizinisch psychologischen Gutachtens.(Rn.11) Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 6. August 2013 – 4 B 434/13 – wird geändert. Der Antrag des Antragstellers auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 31. Mai 2013 wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird für das erstinstanzliche Verfahren und für das Beschwerdeverfahren auf jeweils 2.500,00 EUR festgesetzt. I. Der Antragsteller wendet sich gegen die vom Antragsgegner am 31. Mai 2013 unter Anordnung der sofortigen Vollziehung verfügte Entziehung seiner Fahrerlaubnis. Die Verfügung erließ der Antragsgegner, weil der Antragsteller der Aufforderung des vormals zuständigen Landrates des Landkreises Vorpommern-Rügen zur Vorlage eines Gutachtens über seine Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen vom 18. September 2012 nicht nachgekommen war. In der Anordnung zur Vorlage des Gutachtens war der Antragsteller dahingehend belehrt worden, dass die Fahrerlaubnisbehörde auf seine Nichteignung zur Führung von Kraftfahrzeugen schließen dürfe, wenn er das Gutachten nicht fristgerecht beibringe. Dies habe dann die Ablehnung seines Antrages auf Neuerteilung der Fahrerlaubnis zur Folge. Das Verwaltungsgericht hat dem Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz mit dem vom Antragsgegner angegriffenen Beschluss vom 06. August 2013 – 4 B 434/13 – stattgegeben und die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 31. Mai 2013 wiederhergestellt. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht im Wesentlichen ausgeführt, die angefochtene Verfügung des Antragsgegners erweise sich im Rahmen der vorzunehmenden Interessenabwägung als rechtswidrig. Der Schluss auf die Nichteignung des Betroffenen im Fall grundloser Nichtbeibringung des Gutachtens gemäß § 11 Abs. 8 FeV sei nur zulässig, wenn die Anordnung zur Gutachtenbeibringung rechtmäßig sei. Dabei sei auch § 39 VwVfG M-V zu beachten. Sei die Begründung der Anordnung in zentralen Punkten widersprüchlich, führe dies zu ihrer Fehlerhaftigkeit. Im Hinweis auf die Folgen einer grundlosen Nichtbeibringung des Gutachtens werde ausdrücklich von der Ablehnung eines Antrags auf Neuerteilung der Fahrerlaubnis ausgegangen. Die Hinweis- und Warnfunktion der Norm habe mit dieser unrichtigen Formulierung nicht erfüllt werden können. Der Antragsgegner hat gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts mit Schriftsatz vom 21. August 2013 Beschwerde eingelegt; der Antragsteller tritt dieser entgegen und verteidigt die Entscheidung des Verwaltungsgerichts. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und die vom Verwaltungsgericht beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Antragsgegners ergänzend Bezug genommen. II. Die nach Zustellung des angefochtenen Beschlusses am 08. August 2013 mit am 22. August 2013 eingegangenen Schriftsatz fristgemäß eingelegte (§ 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO) und begründete (§ 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO) Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts hat Erfolg. Im Beschwerdeverfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ist der Gegenstand der gerichtlichen Prüfung gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO darauf beschränkt, den angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichts an Hand derjenigen Gründe nachzuprüfen, die der Beschwerdeführer darlegt. Wie sich aus § 146 Abs. 4 Sätze 1 und 3 VwGO ergibt, können nur solche Gründe in die Prüfung einbezogen werden, die der Beschwerdeführer innerhalb der einmonatigen gesetzlichen Begründungsfrist vorbringt. Nach Ablauf dieser Frist können zwar fristgerecht – dem Darlegungserfordernis genügend – geltend gemachte Gründe vertieft, nicht aber neue Gründe in das Beschwerdeverfahren eingeführt werden. Dies vorausgesetzt, war der Beschwerde stattzugeben und der Antrag des Antragstellers nach § 80 Abs. 5 VwGO auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruch gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis durch den angefochtenen Bescheid des Antragsgegners abzulehnen. Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1, 2. Alt. VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Abs. 2 Nr. 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Die gerichtliche Entscheidung über den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz ergeht auf der Grundlage einer Interessenabwägung. Gegenstand der Abwägung sind das private Interesse des Antragstellers, vorläufig vom Vollzug des Verwaltungsaktes verschont zu bleiben (Aussetzungsinteresse), und das öffentliche Interesse an der Vollziehung des Verwaltungsaktes (Vollziehungsinteresse). Im Rahmen der Interessenabwägung ist der Gesichtspunkt der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes bzw. der Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache zu berücksichtigen. In der Regel überwiegt das öffentliche Vollziehungsinteresse, wenn sich der angegriffene Verwaltungsakt nach dem Prüfungsmaßstab des – summarischen – vorläufigen Rechtsschutzverfahrens als rechtmäßig erweist und der Rechtsbehelf in der Hauptsache ohne Aussicht auf Erfolg sein dürfte. Demgegenüber überwiegt grundsätzlich das private Aussetzungsinteresse, wenn sich der Verwaltungsakt nach diesem Maßstab als rechtswidrig erweist; an der Vollziehung eines rechtswidrigen Bescheides besteht regelmäßig kein schutzwürdiges öffentliches Interesse. Lässt sich die Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nicht in diesem Sinne klären bzw. ist der Ausgang der Hauptsache offen, bedarf es einer Abwägung der (sonstigen) wechselseitigen Interessen. Der Antragsgegner hat in seiner Beschwerdebegründung, ausgehend von der Annahme des Verwaltungsgerichts, der Text der Anordnung zur Beibringung des Gutachten lasse nicht erkennen, dass es sich um eine Gutachtenanforderung zur Klärung von Eignungszweifeln im Hinblick auf die Entziehung der Fahrerlaubnis handele, ausgeführt, es habe bei der Anordnung des Gutachtens nicht um die Frage einer Neuerteilung der Fahrerlaubnis gehen können. Dies setze denklogisch voraus, dass dem Antragsteller die Erlaubnis bereits entzogen war und er zusätzlich um die Neuerteilung ersucht hätte; beides sei nicht der Fall. Dem Antragsteller sei auch bewusst gewesen, welchen Gegenstand die Anordnung gehabt habe. Bereits die Fahrerlaubnisbehörde des Landkreises Vorpommern-Rügen habe in ihrer Anhörung vom 14. Januar 2013 ausdrücklich erklärt, dass das Nichtbeibringen der Begutachtung zur Folge hätte, dass dem Antragsteller die Fahrerlaubnis entzogen werden würde, und damit die offensichtliche Unrichtigkeit aus der Anordnung geheilt. Daneben trägt der Antragsgegner weitere Hinweise vor, die den Antragsteller im Rahmen des Verwaltungsverfahrens hätten bewusst werden lassen, dass die Nichtbeibringung des Gutachtens den Entzug der Fahrerlaubnis nach sich ziehen werde. Das Verwaltungsgericht habe diese Gesamtumstände nicht ausreichend gewürdigt. Die übrigen rechtlichen Voraussetzungen für die Anordnung zur Beibringung des Gutachtens hätten vorgelegen. Durch die Nichtbeibringung des Gutachtens habe die Fahrerlaubnisbehörde auf die Nichteignung des Antragstellers zur Führung von Kraftfahrzeugen mit der Folge schließen dürfen, dass ihm die Fahrerlaubnis zu entziehen war. Diese Begründung trägt die Beschwerde des Antragsgegners und führt zur Änderung der Entscheidung des Verwaltungsgerichts und zur Ablehnung des Antrages nach § 80 Abs. 5 VwGO. Dabei ist dem Verwaltungsgericht zunächst darin zuzustimmen, dass die Entziehung der Fahrerlaubnis wegen grundloser Nichtbeibringung des Gutachtens gemäß § 11 Abs. 8 FeV nur zulässig ist, wenn die Anordnung zur Gutachtenbeibringung rechtmäßig ist. Dies setzt nach § 46 Abs. 3 FeV neben begründeten Zweifeln an der Eignung des Inhabers einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeuges gemäß § 46 Abs. 3 FeV i. V. m. § 11 Abs. 8 FeV auch voraus, dass der Inhaber der Fahrerlaubnis bei der Anordnung darauf hingewiesen wird, dass die Fahrerlaubnisbehörde bei ihrer Entscheidung auf seine Nichteignung schließen darf, wenn er sich weigert, sich untersuchen zulassen, oder das geforderte Gutachten nicht fristgerecht beibringt ( vgl. BVerwG, Beschl. v. 20. Juni 2013 - 3 B 102/12 - zit. n. juris). Dieser in § 11 Abs. 8 FeV geforderten Belehrung über die Folgen einer nicht fristgerechten Vorlage des Gutachtens entspricht der Hinweis in der Anordnung des Landrates des Landkreises Vorpommern-Rügen auch, in dem ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass die Fahrerlaubnisbehörde bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Antragstellers zum Führen von Kraftfahrzeugen schließen darf, wenn er sich weigert, sich untersuchen zu lassen oder das geforderte Gutachten nicht fristgerecht beibringt; die vorliegende Belehrung ist also mit Blick auf § 11 Abs. 8 FeV nicht zu beanstanden. Fehlerhaft ist nur der weitere Hinweis im Hinblick auf die sich daraus ergebenden weiteren Folgen für den Antragsteller, indem darauf hingewiesen wird, dass dies die Ablehnung des Antrages des Antragstellers auf Neuerteilung der Fahrerlaubnis zur Folge hätte, anstatt den Antragsteller darüber zu belehren, dass ihm für diesen Fall die Entziehung seiner Fahrerlaubnis drohe. Ob dies im vorliegenden Fall zur Folge hatte, dass die Anordnung zur Vorlage des Gutachtens in zentralen Punkten unklar und widersprüchlich und damit fehlerhaft war, oder dieser Fehler für den Antragsteller offensichtlich und damit unerheblich war, kann vorliegend dahinstehen. Jedenfalls ist dieser Fehler im weiteren Verwaltungsverfahren geheilt worden und konnte im Ergebnis nicht zur Fehlerhaftigkeit der Anordnung zur Vorlage des Gutachtens und damit auch nicht zur Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides führen. Hierauf hat der Antragsgegner in seiner Beschwerdebegründung zutreffend verwiesen. Bereits in der Anhörung zu der beabsichtigten Entscheidung über die Entziehung der Fahrerlaubnis durch den Landrat des Landkreises Vorpommern-Rügen vom 14. Januar 2013 ist der Antragsteller darauf hingewiesen worden, dass durch das fehlende Gutachten die Bedenken an seiner Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen durch das Ergebnis der medizinisch-psychologischen Untersuchung nicht ausgeräumt werden konnten und deshalb beabsichtigt sei, die Fahrerlaubnis zu entziehen. Auch in der weiteren Anhörung durch den Antragsgegner vom 18. Februar 2013 schriftlich sowie ausweislich eines Vermerks in den vorliegenden Verwaltungsvorgängen vom 20. März 2013 fernmündlich ist der Antragsteller zutreffend auf die weiteren Folgen einer nicht fristgemäßen Beibringung des Gutachtens hingewiesen worden. Der Antragsteller wusste deshalb spätestens seit den genannten Hinweisen um den ihm drohenden Verlust der Fahrerlaubnis für den Fall, dass er das bereits im September 2012 geforderte Gutachten nicht fristgemäß vorlegen werde. Da der Antragsteller ausweislich der Verwaltungsvorgänge nach der in der ursprünglich ergangenen Anordnung bis zum 20. Dezember 2012 festgesetzten und per E-Mail vom 04. März ausdrücklich bis zum 28. März 2013 verlängerten Frist faktisch noch bis zum Ergehen der Entscheidung über den Entzug der Fahrerlaubnis am 31. Mai 2013 Gelegenheit hatte, das geforderte Gutachten vorzulegen, verblieb ihm nach der Korrektur der in der Aufforderung vom 18. September 2012 teilweise fehlerhaft erteilten Belehrung noch ausreichend Zeit, sich über die Folgen seines Handeln bewusst zu werden und das geforderte Gutachten vorzulegen. Die Voraussetzungen für die Anordnung zur Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens gemäß § 46 Abs. 3 FeV liegen bei dem Antragsteller vor. Nach dieser Vorschrift finden die §§ 11 bis 14 FeV entsprechend Anwendung, wenn Tatsachen bekannt werden, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeuges ungeeignet oder bedingt geeignet ist. Nach § 46 Abs. 3 FeV i. V. m. § 11 Abs. 1 Satz 3 FeV dürfen Inhaber von Fahrerlaubnissen nicht erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen haben, so dass dadurch die Eignung ausgeschlossen ist. Liegen solche Verstöße vor, so begründet dies Bedenken im Sinne von § 46 Abs. 3 FeV und die Fahrerlaubnisbehörde kann nach § 46 Abs. 3 FeV i. V. m. § 11 Abs. 3 und 6 FeV die Beibringung eines medizinisch-psychologisches Gutachtens anordnen. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Die Fahrerlaubnisbehörde hat dazu unter Bezugnahme auf die in der Anordnung vom 18. September 2012 aufgeführten, bei der Teilnahme am Straßenverkehr zwischen Juni 2009 und Februar 2012 begangenen Straftaten (Vorsätzliche Gefährdung des Straßenverkehrs in Tateinheit mit Nötigung; Vorsätzliches Fahren ohne die erforderliche Fahrerlaubnis) und fünf, teilweise mit Fahrverboten von 1 Monat geahndeten, Ordnungswidrigkeiten, festgestellt, dass der Antragsteller die Zweifel an seiner Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen durch die von ihm begangenen Verkehrordnungswidrigkeiten und Straftaten nachhaltig hervorgerufen habe. Dabei habe es dem Antragsteller auch nicht zur Lehre gereicht, dass ihm bereits einmal die Fahrerlaubnis entzogen worden sei. Diesen Feststellungen der Fahrerlaubnisbehörde ist nichts hinzuzufügen. Sie belegen eindrucksvoll die Bedenken an der Eignung des Antragstellers zum Führen von Kraftfahrzeugen. Die – neben einer rechtmäßigen Anordnung zur Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens erforderlichen – sonstigen Voraussetzungen für den Entzug der Fahrerlaubnis nach § 46 Abs. 1 und 3 FeV i. V. m. § 11 Abs. 8 FeV liegen ebenfalls vor. Nach § 46 Abs. 1 FeV hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Die Fahrerlaubnisbehörde darf dabei gemäß § 11 Abs. 8 FeV auf die Nichteignung des Betroffenen schließen, wenn dieser sich weigert, sich untersuchen zu lassen, oder wenn er der Fahrerlaubnisbehörde das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht beibringt. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Der Antragsteller hat das zulässigerweise geforderte Gutachten über seine Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen über die ihm von der Fahrerlaubnisbehörde gesetzten Fristen hinaus bis zum Erlass des Bescheides vom 31. Mai 2013 nicht vorgelegt. Die Fahrerlaubnisbehörde durfte deshalb auf seine Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen schließen und musste ihm bei dieser Annahme die Fahrerlaubnis entziehen. Die Begründung der Anordnung des Sofortvollzuges nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO begegnet ebenfalls keinen Bedenken; es kann insoweit auf die zutreffenden Ausführungen des angefochtenen Bescheides vom 31. Mai 2013 verwiesen werden. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertentscheidung beruht auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 47, 63 Abs. 3 Satz 1 GKG (vgl. OVG M-V, Beschl. v. 8. Juli 2013 - 1 M 129/13 -). Hinweis: Der Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.