OffeneUrteileSuche
Beschluss

1 M 153/13

Oberverwaltungsgericht für das Land Mecklenburg-Vorpommern 1. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGMV:2013:0925.1M153.13.0A
6Zitate
11Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

6 Entscheidungen · 11 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
Zur Beitragspflicht bei sog. Hinterliegergrundstücken, die über keinen betriebsfertigen (Trinkwasser-) Hausanschluss verfügen, aber über Vorderliegergrundstücke tatsächlich an die öffentliche Wasserversorgungsanlage angeschlossen sind und bei denen die rechtliche Anschlussmöglichkeit nach Maßgabe des Ortsrechts durch ein Notleitungsrecht entsprechend § 917 BGB gesichert ist.(Rn.12)
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Greifswald – 3 B 332/13 – vom 1. Juli 2013 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragstellerin. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 78,65 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Beitragspflicht bei sog. Hinterliegergrundstücken, die über keinen betriebsfertigen (Trinkwasser-) Hausanschluss verfügen, aber über Vorderliegergrundstücke tatsächlich an die öffentliche Wasserversorgungsanlage angeschlossen sind und bei denen die rechtliche Anschlussmöglichkeit nach Maßgabe des Ortsrechts durch ein Notleitungsrecht entsprechend § 917 BGB gesichert ist.(Rn.12) Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Greifswald – 3 B 332/13 – vom 1. Juli 2013 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragstellerin. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 78,65 € festgesetzt. I. Die Beteiligten streiten über die Heranziehung der Antragstellerin zu Anschlussbeiträgen Trinkwasser. Die Antragstellerin ist u. a. Eigentümerin der im Ortsteil ... gelegenen Grundstücke Flurstücke .../... und .../..., Flur ..., Gemarkung .... Die Grundstücke sind – zusammen mit dem weiteren Flurstück .../... – mit einem noch aus „DDR-Zeiten“ stammenden Gebäudekomplex bebaut, liegen im Ferienpark ... und sind tatsächlich an die öffentliche Trinkwasserversorgungsanlage des Antragsgegners angeschlossen. Die Wasserversorgung der im Ferienpark ... liegenden Grundstücke erfolgt nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts über ein der Betreibergesellschaft des Ferienparks gehörendes internes Wasserleitungsnetz, das über zahlreiche im Privateigentum stehende Grundstücke verläuft und die einzelnen Grundstücke an die Wasserversorgung anschließt. Nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts befindet sich der zur Verfügung stehende öffentliche Anschluss in der öffentlichen Straße „...“ in Höhe des Grundstücks Flurstück .../..., Flur .... Er besteht aus einem Abzweig von der dort liegenden Hauptleitung mit Absperrhahn und Wassermesseinrichtung. Gesicherte Leitungsrechte bestehen für die Grundstücke der Antragstellerin nicht. Gegen den Bescheid vom 16. Dezember 2008 i. d. F. des Änderungsbescheides vom 12. Oktober 2009, mit dem der Antragsgegner für die Grundstücke Flurstücke .../..., .../... und .../... einen Beitrag für die Herstellung der öffentlichen Wasserversorgung in Höhe von 314,58 Euro festgesetzt hatte, hat die Antragstellerin am 18. Dezember 2008 Widerspruch eingelegt und am 7. Mai 2013 einen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz gestellt, nachdem der Antragsgegner bereits im Juni 2009 eine Aussetzung der Vollziehung abgelehnt und die Stadt B-Stadt die zwangsweise Beitreibung der Beitragsforderung im Wege der Amtshilfe angekündigt hatte. Mit weiterem Änderungsbescheid vom 23. Mai 2013 hat der Antragsgegner die Beiträge für das Grundstück Flurstück .../... auf 229,64 Euro und für das Grundstück Flurstück .../... auf 84,94 Euro festgesetzt. Für das Grundstück Flurstück .../... sei die sachliche Beitragspflicht noch nicht entstanden. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag der Antragstellerin auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen den Beitragsbescheid i. d. F. der Änderungsbescheide mit Beschluss vom 01. Juli 2013 abgelehnt. Nach der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren gebotenen summarischen Prüfung bestünden keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheides über Anschlussbeiträge Trinkwasser vom 18. Dezember 2008 i. d. F. der Änderungsbescheide vom 12. Oktober 2009 und 23. Mai 2013. Die Heranziehung von sog. Hinterliegergrundstücken, die über keinen eigenen Hausanschluss und keine dingliche Sicherung der Leitungsrechte verfügten, sei möglich. Der Beitragsbescheid habe durch Rechtsänderungen eine taugliche Rechtsgrundlage erhalten; eine Heilung sei eingetreten. Im Anschlussbeitragsrecht könne die Satzung der Vorteilslage nachfolgen. Die Satzungsanwendung sei nicht zu beanstanden. Grundsätzlich entstehe die sachliche Beitragspflicht gemäß § 5 Abs. 1 der am 10. August 2011 beschlossenen, am 17. August 2011 ausgefertigten und nach ihrem § 24 Satz 1 rückwirkend zum 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Satzung des Wasserzweckverbandes ... über die Erhebung von Beiträgen und Gebühren für die öffentlicher Wasserversorgung (Wasserabgabensatzung – WAgS) i. d. F. der Fünften Änderungsatzung vom 7. Dezember 2011 erst mit der betriebsfertigen Herstellung der öffentlichen Wasserversorgungsanlage vor dem Grundstück und mit dem betriebsfertigen Hausanschluss. Nach § 5 Abs. 2 WAgS unterlägen aber auch sog. Hinterliegergrundstücke der Beitragspflicht, die über keinen betriebsfertigen Hausanschluss verfügten, die jedoch über Vorderliegergrundstücke an die öffentliche Wasserversorgungsanlage tatsächlich angeschlossen seien. Die streitigen Grundstücke seien seit „DDR-Zeiten“ über Vorderliegergrundstücke tatsächlich angeschlossen. Unter Hinweis auf das Urteil des OVG Mecklenburg-Vorpommern vom 24. März 2004 – 1 L 58/02 – hat das Verwaltungsgericht weiter ausgeführt, dass die sachliche Beitragspflicht daneben auch die rechtliche Anschlussmöglichkeit nach Maßgabe des Ortrechts voraussetze. Dies sei bei Hinterliegergrundstücken dann der Fall, wenn die Satzung bei Vorliegen der satzungsmäßigen Voraussetzungen auch für sie ein Anschlussrecht gewähre. § 3 Abs. 1 der Satzung des Wasserzweckverbandes ... über die öffentliche Wasserversorgung der Grundstücke (Wasseranschlusssatzung – WAS) vom 27. November 2007 i. d. F. der Zweiten Änderungsatzung vom 17. Februar 2011, rückwirkend in Kraft getreten zum 1. Januar 2008, gewähre ein Recht auf Anschluss nach Maßgabe der Satzung, nach § 3 Abs. 2 Satz 1 WAS regelmäßig bei eigenem Hausanschluss. Nach § 13 Abs. 4 WAS könne der Verband ausnahmsweise mehrere Grundstücke an einem gemeinsamen Hausanschluss zulassen. Voraussetzung sei, dass die beteiligten Grundstückseigentümer die Verlegung, Unterhaltung und Benutzung der vom Hausanschluss weiterführenden Trinkwasserleitung (Kundenanlage § 15) auf dem jeweils fremden Grundstück durch Eintragung einer Grunddienstbarkeit gesichert hätten. Nach § 13 Abs. 5 WAS könne der Verband abweichend von Absatz 4 auch dann gemeinsame Hausanschlüsse zulassen, wenn für Hinterliegergrundstücke keine Grunddienstbarkeit gesichert sei, diese Grundstücke aber an die öffentliche Wasserversorgungsanlage tatsächlich angeschlossen seien und ein Notleitungsrecht entsprechend § 917 BGB bestehe. Eine Anschlussgenehmigung des Antragsgegners liege mit dem Zugang des angefochtenen Bescheides in schlüssiger Form vor. Hierzu verweist das Verwaltungsgericht auf das Urteil des OVG Mecklenburg-Vorpommern vom 24. März 2004 – 1 L 58/02 –. Es bestehe auch ein Notleitungsrecht. Stünden Vorder- und Hinterliegergrundstück – wie vorliegend – nicht im selben Eigentum, sei jedoch das Hinterliegergrundstück – wie hier – bereits tatsächlich an die öffentliche Trinkwasserversorgungsanlage angeschlossen, so sei die vorteilsrelevante Inanspruchnahme der Anlage regelmäßig auch auf Dauer gesichert. Nach der Rechtsprechung (OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 20. Juli 2009 – 4 L 66/09 –, zit. n. juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 02.03.2004 – 15 A 1151/02 –, zit. n. juris; Urt. v. 20.03.2007 – 15 A 4728/04 –, zit. n. juris; BayVGH, Urt. v. 30.06.1989 – 23 B 87.03548 –, zit. n. juris) sei die auf Dauer gesicherte Möglichkeit der Inanspruchnahme bei einem mit dem Einverständnis des Eigentümers des Grundstücks, durch das die Leitung verlegt werde, tatsächlich hergestellten Anschluss für ein auf Trinkwasser angewiesenes Grundstück regelmäßig schon deshalb zu bejahen, weil in diesem Fall ein Notleitungsrecht entsprechend § 917 Abs. 1 BGB bestehe. Bei einem tatsächlich hergestellten Anschluss müssten also, um das Entstehen der sachlichen Beitragspflicht trotzdem zu hindern, besondere Umstände vorliegen, die es als ernstlich möglich erscheinen lassen, dass das Grundstück wegen eines vom Eigentümer des Vorderliegergrundstücks erhobenen Beseitigungsverlangens die Verbindung zur öffentlichen Wasserversorgungsanlage verlieren und sein Eigentümer diese nicht mehr in Anspruch nehmen könnte. Für eine solche Annahme lägen nach der gebotenen summarischen Prüfung keine Umstände vor. Es sei davon auszugehen, dass der bereits zu „DDR-Zeiten“ hergestellte Anschluss der Grundstücke der Antragstellerin an die Wasserversorgungseinrichtung bereits seit dieser Zeit auch dauerhaft rechtlich gesichert gewesen sei. Gegen die ihrer Bevollmächtigten am 08. Juli 2013 zugestellte Entscheidung des Verwaltungsgerichts hat die Antragstellerin mit am selben Tage beim Verwaltungsgericht eingegangenen Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom 22. Juli 2013 Beschwerde eingelegt, und die Beschwerde mit am selben Tage beim Oberverwaltungsgericht eingegangenen Schreiben vom 08. August 2013 begründet. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie den beigezogenen Verwaltungsvorgang des Antragsgegners ergänzend Bezug genommen. II. Die gemäß § 146 Abs. 1 und 4 VwGO zulässige Beschwerde der Antragstellerin hat keinen Erfolg. Die von der Beschwerdeführerin dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen keine Abänderung der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht festgestellt, dass an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides des Antragsgegners vom 16. Dezember 2008 i. d. F. der Änderungsbescheide v. 12. Oktober 2009 und 23. Mai 2013 nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 VwGO gebotenen summarischen Prüfung keine ernstlichen Zweifel bestehen. Die Ausführungen des Verwaltungsgerichts, auf die der Senat gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO verweist, entsprechen der Rechtsprechung des Senats zur Frage der notwendigen rechtlichen Anschlussmöglichkeit nach Maßgabe des Ortsrechts für die Entstehung der sachlichen Beitragspflicht wie für die Anschlussgenehmigung des Verbandes in schlüssiger Form durch den Zugang des Beitragsbescheides (vgl. OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urt. v. 24. März 2004 – 1 L 58/02 –, zit. n. juris) und begegnen auch ansonsten keinen rechtlichen Bedenken. Die Beschwerdebegründung der Antragstellerin lässt keine andere Entscheidung zu. Wenn die Antragstellerin anführt, die stillschweigende Genehmigung der gemeinsamen Nutzung eines Hausanschlusses setze zumindest die Kenntnis voraus, wer welchen Anschluss mit wem gemeinsam nutze, so geht dieser Einwand bereits deshalb fehl, weil diese Kenntnis bei dem Antragsgegner zum Zeitpunkt der Erteilung des Bescheides vorlag. Der Antragsgegner wusste, dass es einen Anschluss mit Absperrhahn und Wassermesseinrichtung gibt, an dem das gesamte interne Wasserleitungsnetz des Ferienparks und damit alle dort gelegenen Grundstücke angeschlossen sind; er wusste bei Erlass des angefochtenen Bescheides also auch, dass die streitgegenständlichen Grundstücke der Antragstellerin über diesen Anschluss an die Wasserversorgungsanlage angeschlossen waren. Auch der Hinweis, der Antragsgegner habe die mit einem Hausanschluss einhergehende Versorgungsbeziehung zu allen Eigentümern von Ferienhausgrundstücken im Ferienpark mehrfach ausdrücklich abgelehnt, weshalb für eine stillschweigende Genehmigung einer gemeinsamen Versorgungsbeziehung durch den Erlass des angefochtenen Bescheides kein Raum sei, geht fehl. Bei der Genehmigung nach § 13 Abs. 5 WAS geht es um die Zulassung eines gemeinsamen Hausanschlusses für mehrere Grundstücke, was regelmäßig das Vorhandensein eines privaten Leitungsnetzes in den betreffenden Grundstücken voraussetzt. Dass der Antragsgegner es im vorliegenden Fall abgelehnt hat, dieses private Leitungsnetz zu übernehmen, ist für die Frage der Zulassung eines gemeinsamen Anschlusses nach § 13 Abs. 5 WAS ohne Bedeutung. Umgekehrt hätte es bei einer Übernahme des Leitungsnetzes durch den Verband und Schaffung der sonstigen Voraussetzungen für die Hausanschlüsse der einzelnen an das Leitungsnetz angeschlossenen Grundstücke keiner Genehmigung nach § 13 Abs. 5 WAS bedurft, weil das Leitungsnetz in diesem Fall Teil der öffentlichen Wasserversorgungsanlage mit jeweils einzelnen Hausanschlüssen für jedes Grundstück geworden wäre. Auch verhelfen die Einwendungen der Antragstellerin gegen das Vorliegen eines Notleitungsrechts für ihre Grundstücke der Beschwerde nicht zum Erfolg. Wenn die Beschwerde darauf verweist, dass die Gestattung für den Verlauf der Versorgungsleitungen nicht der Antragstellerin, sondern der früheren Betreibergesellschaft, der die Leitungen gehörten, gewährt werde, so ist dies für die Frage des Notleitungsrechts entsprechend § 917 BGB zunächst ohne rechtliche Bedeutung, weil ein solches Notleitungsrecht nur die Rechtsbeziehungen der beteiligten Grundstückseigentümer des Vorderliegergrundstücks und des Hinterliegergrundstücks regelt und nicht die Rechtsbeziehungen des Eigentümers des Hinterliegergrundstücks mit dem Eigentümer einer durch das Vordergrundstück laufenden Wasserleitung, der nicht auch Eigentümer des Vorderliegergrundstücks ist, was nach § 95 BGB möglich ist (vgl. Palandt, BGB, 72. Aufl. 2013, § 95 Rdnr. 6), weil Versorgungsleitungen nicht wesentlicher Bestandteil eines Grundstücks i. S. v. § 94 BGB sind. Ob und unter welchen Voraussetzungen ein solches Auseinanderfallen von Grundeigentum und Leitungseigentum auch bei zu „DDR-Zeiten“ verlegten Leitungen möglich ist, kann im Rahmen der summarischen Prüfung dahinstehen. Mangels anderweitiger Erkenntnisse ist davon auszugehen, dass sowohl die Grundstücke als auch das darin befindliche Wasserleitungsnetz im Bereich des Ferienparks ... bis Oktober 1990 in Volkseigentum standen und nach der Privatisierung das Leitungsnetz wie auch die Grundstücke zunächst in das Privateigentum der früheren Betreibergesellschaft gefallen waren. Es kann weiter davon ausgegangen werden, dass Grundstücke wie Wasserleitungen später in das Eigentum der heutigen Betreibergesellschaft, der Ferienpark ... GmbH, übergegangen sind, soweit sie nicht zwischenzeitlich an Dritte veräußert worden waren. Der Vortrag der Beschwerde, wonach die Ferienpark ... GmbH 2001 einen Liefervertrag mit dem Antragsgegner zur Lieferung von Trinkwasser für die Grundstücke im Ferienpark geschlossen habe, spricht jedenfalls für diese Annahme. Unmittelbar an die Grundstücke der Ferienpark ... GmbH angrenzende Grundstücke haben also ein Notleitungsrecht, welches nicht nur das Recht umfasst, auf dem belasteten Grundstück Leitungen zu verlegen, sondern im Einvernehmen mit dem Eigentümer des belasteten Grundstücks auch dadurch ausgeübt werden kann, dass bereits vorhandene Leitungen des Grundstückseigentümers genutzt und dafür entsprechende Beträge für deren Unterhaltung entrichtet werden. Insoweit gilt bei einem Notleitungsrecht nichts anderes als bei einem Notwegerecht nach § 917 BGB. Auch hier kann der Inhaber des Wegerechts einen bereits auf dem belasteten Grundstück an entsprechender Stelle vorhandenen Weg im Einvernehmen mit dem Eigentümer des belasteten Grundstücks mitbenutzen und hat dafür die Unterhaltungskosten des Weges anteilig zu tragen (Palandt, BGB, 72. Aufl. 2013, § 917 Rdnr. 9). Entsprechendes gilt für den Fall, dass zwischen den Grundstücken der Antragstellerin und dem Hausanschluss weitere Grundstücke liegen, die im Eigentum Dritter stehen. Was die Rechtsbeziehungen zwischen der Ferienpark ... GmbH und der Antragstellerin in Bezug auf das Wasserleitungsnetz betrifft, so vermag der Senat im Rahmen der vorzunehmenden summarischen Prüfung nicht zu erkennen, dass die Anschlussmöglichkeit der Antragstellerin für den Fall rechtlichen Unsicherheiten unterliegen würde, die eine sachliche Beitragspflicht ausschließen, dass die Leitung auch dort im Eigentum der Ferienpark ... GmbH stehen sollte, wo sie durch das Grundstück eines Dritten verläuft, dem gegenüber die Antragstellerin ein Notleitungsrecht hat. Die Antragstellerin selbst trägt in ihrer Beschwerdebegründung vor, die Ferienpark ... GmbH beliefere ihre wie auch alle anderen im Ferienpark gelegenen Grundstücke mit Trinkwasser und rechne mit den Feriengästen bzw. Grundstückseigentümern auf der Grundlage selbst installierter Messeinrichtungen ab. Zwischen dem Betreiber des privaten Leitungsnetzes und der Antragstellerin bestehen also rechtliche Beziehungen, die die Lieferung von Trinkwasser und Abgeltung dieser Dienstleistung regeln. Schließlich führen auch die Ausführungen der Antragstellerin zur Beitragskalkulation nicht zum Erfolg der Beschwerde. Die Begründung entspricht insoweit nicht dem Darlegungserfordernis. Inwieweit der Umstand, dass der Antragsgegner im Ferienpark ... und in anderen vergleichbaren Ferienanlagen von der Antragstellerin für satzungsmäßig notwendig erachtete Bestandteile der öffentlichen Einrichtung wie Hausanschlüsse und Messeinrichtungen für die einzelnen in den Ferienanlagen befindlichen Grundstücke nicht angelegt hat, Zweifel an der Beitragskalkulation begründen soll, erschließt sich dem Senat nicht. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über den Streitwert beruht auf § 47 i.V.m. § 52 Abs. 3, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Hinweis: Der Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.