Beschluss
1 L 349/15
Oberverwaltungsgericht für das Land Mecklenburg-Vorpommern 1. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGMV:2018:0208.1L349.15.00
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Leitsätze
Zur Widerlegung der Aufenthaltsvermutung bei der Erhebung einer Kurabgabe nach § 11 KAG M-V (juris: KAG MV) durch eidesstattliche Versicherung.(Rn.10)
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 19. Juni 2015 wird abgelehnt.
Der Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahrens wird auf 140 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Widerlegung der Aufenthaltsvermutung bei der Erhebung einer Kurabgabe nach § 11 KAG M-V (juris: KAG MV) durch eidesstattliche Versicherung.(Rn.10) Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 19. Juni 2015 wird abgelehnt. Der Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert für das Zulassungsverfahrens wird auf 140 € festgesetzt. I. Durch Bescheid vom 24. Mai 2013 setzte der Beklagte gegenüber dem auswärtigen Kläger für das Erhebungsjahr 2013 eine Jahreskurabgabe in Höhe von 70 € und durch Bescheid vom 7. Februar 2014 für das Erhebungsjahr 2014 eine Jahreskurabgabe in Höhe von gleichfalls 70 € fest. Die Widersprüche wies der Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 21. Oktober 2013 bzw. 20. März 2014 zurück. Der Kläger hat Klage erhoben. Durch Urteil vom 19. Juni 2015 hat das Verwaltungsgericht der Klage stattgegeben. Die Klage sei zulässig und begründet. Der Kläger unterliege nicht der Kurabgabepflicht. Nach der Kurabgabesatzung des Beklagten werde die Kurabgabe von allen ortsfremden Personen erhoben, die sich im Erhebungsgebiet (Gemeindegebiet der Gemeinde Ostseebad Heringsdorf) aufhielten und denen die Möglichkeit zur Benutzung von öffentlichen Einrichtungen oder zur Teilnahme an Veranstaltungen geboten werde. Als ortsfremd gelte auch, wer im Erhebungsgebiet Eigentümer oder Besitzer einer Wohneinheit sei, wenn und soweit er sie überwiegend zu Erholungszwecken nutze. Bei Eigentümern oder Besitzern von Wohneinheiten, welche für diese nicht zugleich die Hauptwohnung darstelle, werde die Eigennutzung überwiegend zu Erholungszwecken widerleglich vermutet. Die Rechtsanwendung dieser Vorschriften durch den Beklagten sei fehlerhaft erfolgt. Der Kläger sei nicht ortsfremd. Er sei zwar Eigentümer einer im Erhebungsgebiet gelegenen Wohneinheit. Damit liege zwar eine begründete tatsächliche Vermutung dafür vor, dass er die Wohnung auch selbst nutze. Diese Vermutung sei durch vollständig erfasste eidesstattliche Versicherung widerlegt worden. Die Aufenthaltsvermutung sei durch konkretes Tatsachenvorbringen substantiiert widerlegt worden. Bei der Kurabgabe sei es für die Widerlegung der Aufenthaltsvermutung nicht erforderlich, dass die Benutzung der Zweitwohnung objektiv ausgeschlossen sei. Denn es komme bei der Kurabgabe nicht auf eine bestehende Nutzungsmöglichkeit, sondern auf den tatsächlichen Aufenthalt an. Die Nutzungsmöglichkeit bestehe nicht, wenn sich der Zweitwohnungsinhaber während des gesamten Erhebungszeitraums nicht in der Gemeinde aufgehalten habe. Maßgeblich seien insoweit nur Aufenthalte zu Erholungszwecken, nicht jedoch Arbeitsaufenthalte. Die Widerlegung erfordere eine substanziierte und glaubhafte Darstellung von Nutzungszeiten und Nutzungszwecken. Nach diesen Maßstäben sei dem Kläger die Widerlegung der Aufenthaltsvermutung für die Wirtschaftsjahre 2013 und 2014 gelungen. Der Kläger habe insoweit substantiiert dargelegt, dass er die Ferienwohnung tatsächlich nur als Vermögensanlage und nicht zu Erholungszwecken genutzt habe. Sämtliche Reisen nach Ahlbeck hätten ausschließlich die Teilnahme an Eigentümerversammlungen und die Unterhaltung der Ferienwohnung betroffen. Das Gericht habe keinen Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des Klägers. Gegenteiliges werde vom Beklagten auch nicht behauptet. Die Angaben in den eidesstattlichen Versicherungen vom 8. Januar 2014, 29. Oktober 2014 und 9. Januar 2015 seien glaubhaft. Das Urteil ist dem Beklagten am 17. Juli 2015 zugestellt worden; am 17. August 2015 hat der Beklagte die Zulassung der Berufung beantragt. Am 17. September 2015 führt der Beklagte zur Begründung im Wesentlichen aus, es bestünden Zweifel an der Richtigkeit des Urteils. Bereits im August 2013 habe der Beklagte den Kläger um die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung gebeten, um glaubhaft zu machen, dass der Kläger nicht zu Erholungszwecken vor Ort gewesen sei. Der Kläger habe jedoch erklärt, dass eine eidesstattliche Versicherung durch ihn nicht abgegeben werden könne. Nur der Wohnungsinhaber und damit der Kläger kenne die Fakten, die zur Widerlegung der Vermutung geeignet seien und ihm obliege es, die Aufenthaltsvermutung zu widerlegen. Hierzu sei eine substanziierte und glaubhafte Darlegung von Nutzungszeiten und Nutzungszwecken erforderlich. Der Beklagte habe sich um Klärung bemüht. Der Kläger habe sich außergerichtlich auf schlichte Behauptungen beschränkt und sei auch der Forderung des Beklagten auf einen substanziierten Nachweis nicht nachgekommen. Dieses Verhalten des Klägers könne nicht zu einer Entscheidung zulasten des Beklagten führen. Unstreitig habe der Kläger den Nachweis im Prozess geführt. Dieser Prozess und damit die Kosten des Verfahrens seien jedoch ausschließlich auf die außergerichtliche Weigerung des Klägers zurückzuführen, hier - trotzt ausdrücklicher Forderung durch den Beklagten - einen substanziierten Nachweis zu führen. Dementsprechend bestünden ernstliche Zweifel an der Entscheidung des Gerichts, jedenfalls hinsichtlich des Ausspruchs der Kostenlast. Das Gericht habe unberücksichtigt gelassen, welche Bemühungen der Beklagte unternommen habe, um bereits außergerichtlich eine substanziierte Darlegung des Klägers zu erlangen. Der Kläger tritt dem Zulassungsvorbringen entgegen und führt aus, der Beklagte habe noch nicht realisiert, dass der Kläger eine eidesstattliche Versicherung für künftige Zeiträume bzw. Sachverhalte nicht abgeben könne. Genau das habe der Beklagte dem Kläger abverlangt. Der Kläger habe denknotwendig eine eidesstattliche Versicherung nur für zurückliegende Zeiträume und Sachverhalte abgeben können. Und genau dies habe er auch zeitnah getan. Eine außergerichtliche Weigerung habe es nicht gegeben. II. Der fristgerecht gestellte und begründete Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Der geltend gemachte Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) ist bereits nicht hinreichend dargelegt im Sinne des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts wird davon getragen, dass es dem Kläger gelungen ist, die Aufenthaltsvermutung zu widerlegen. Dem tritt auch die Zulassungsbegründung nicht entgegen. Vielmehr geht der Beklagte in seiner Zulassungsbegründung selbst davon aus, dass es dem Kläger im Prozess vor dem Verwaltungsgericht gelungen sei, den diesbezüglichen Nachweis zu führen. Das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts vom 19. Juni 2015 ist auch nicht deswegen rechtswidrig, weil eine fehlerhafte Kostenentscheidung getroffen worden ist. Vielmehr folgt die Kostenentscheidung zu Recht dem Ausspruch in der Hauptsache (§ 154 Abs. 1 VwGO). Der Beklagte ist unterlegen, weil die Kurabgabebescheide aufzuheben gewesen sind. Der Senat vermag sich der weiteren Argumentation des Beklagten nicht anzuschließen, zu der gerichtlichen Entscheidung vom 19. Juni 2015 sei es letztlich nur gekommen, weil der Kläger sich geweigert habe, eidesstattliche Versicherungen abzugeben. Der Kläger hat vielmehr unmittelbar nach Ablauf des Kalenderjahres 2013, nämlich am 8. Januar 2014, eine eidesstattliche Versicherung für 2013 abgegeben. Der Kläger sah sich zu dieser Erklärung in der Lage, weil das Veranlagungsjahr 2013 jetzt abgelaufen sei. Diese eidesstattliche Versicherung ist dem Beklagten unverzüglich übersandt worden, ohne dass der Beklagte hieraus prozessuale Konsequenzen gezogen hätte. Auch die übrigen sich gleichfalls bei der Gerichtsakte befindenden eidesstattlichen Versicherungen vom 29. Oktober 2014 und 9. Januar 2015 lagen dem Gericht bei seiner Entscheidung vor. Damit wäre es Sache des Beklagten gewesen, vor der Entscheidung des Gerichtes am 19. Juni 2015 den Kläger klaglos zu stellen und eine Hauptsachenerledigung des Rechtsstreites anzuregen. Diese prozessualen Konsequenzen aus der Änderung der Sachlage hat der Beklagte nicht angestrebt. Damit beruht die vom Gericht in einem Urteil zwingend zulasten des Beklagten zu treffende Kostenentscheidung nicht ursächlich auf einer Weigerung des Klägers, eidesstattliche Versicherungen abzugeben, sondern auf der Aufrechterhaltung der angefochtenen Bescheide und der Fortsetzung des Prozesses mangels Herbeiführung einer Erledigung in der Hauptsache. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 GKG i. V. m. § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG.