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Beschluss

1 O 64/14

Oberverwaltungsgericht für das Land Mecklenburg-Vorpommern 1. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGMV:2014:1029.1O64.14.00
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Leitsätze
Die Antragshaftung für die Gerichtskosten nach § 22 GKG (juris: GKG 2004) bleibt auch bei einer gerichtlichen Kostenverteilung nach Kopfteilen bestehen.(Rn.4)
Tenor
Die Erinnerung der Klägerin zu 2. gegen den Kostenansatz in der am 13. Juni 2018 übersandten Kostenrechnung (Kassenzeichen 3701180004038) wird zurückgewiesen. Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Antragshaftung für die Gerichtskosten nach § 22 GKG (juris: GKG 2004) bleibt auch bei einer gerichtlichen Kostenverteilung nach Kopfteilen bestehen.(Rn.4) Die Erinnerung der Klägerin zu 2. gegen den Kostenansatz in der am 13. Juni 2018 übersandten Kostenrechnung (Kassenzeichen 3701180004038) wird zurückgewiesen. Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet. I. Die Klägerin zu 2. wendet sich gegen den Ansatz von Gerichtskosten für ein Beschwerdeverfahren, in dem ihr und dem Kläger zu 1. mit Beschluss des Senats vom 29. Oktober 2014 – 1 O 64/14 – die Verfahrenskosten jeweils zur Hälfte aufgegeben worden sind. In dem Beschluss wurde die Beschwerde der Kläger gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 28. Mai 2014 – 4 A 1723/13 – verworfen, mit dem ein Ablehnungsgesuch der Kläger zurückgewiesen worden war. Die Vollstreckungsstelle teilte mit Schreiben vom 19. April 2018 mit, dass die Vollstreckung der anteiligen Gerichtskosten gegen den Kläger zu 1. erfolglos geblieben ist und auf Dauer aussichtslos erscheint, da seit 2011 kein pfändbares Einkommen und Vermögen besteht. Die Kostenbeamtin setzte daraufhin mit Schreiben vom 13. Juni 2018 auch den auf den Kläger zu 1. entfallenden Kostenanteil gegen die Klägerin zu 2. an. Die Klägerin zu 2. hat dagegen am 27. Juni 2018 Erinnerung eingelegt, der die Kostenbeamtin nicht abgeholfen hat. II. Die Erinnerung der Klägerin zu 2. ist zulässig, aber nicht begründet. Die Kostenrechnung der Kostenbeamtin lässt keinen Rechtsfehler erkennen. Die Höhe der Kostenschuld ergibt sich aus § 3 Abs. 2 GKG in Verbindung mit Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses in der Anlage 1 zum GKG. Danach entsteht in Verfahren über nicht besonders aufgeführte Beschwerden, die nicht nach anderen Vorschriften gebührenfrei sind, eine Gebühr in Höhe von 60 Euro, wenn die Beschwerde wie hier verworfen oder zurückgewiesen wird. Das stellt die Erinnerung auch nicht in Frage. Mit den geltend gemachten Einwendungen gegen den Kostenansatz vermag die Klägerin zu 2. nicht durchzudringen. Zwar trifft es zu, dass der Senat die Kosten des Beschwerdeverfahrens im Beschluss vom 29. Oktober 2014 entsprechend § 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO verteilt und den Klägern nur jeweils zur Hälfte aufgegeben hat. Jedoch bleibt auch bei einer gerichtlichen Kostenverteilung nach Kopfteilen die Antragshaftung für die Gerichtskosten nach § 22 GKG bestehen. Diese Haftung trifft hier die Klägerin zu 2., da beide Kläger die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 28. Mai 2014 eingelegt und das Verfahren des zweiten Rechtszuges beantragt haben (§§ 1 Abs. 2 Nr. 1, 22 Abs. 1 Satz 1 GKG). Wenn mehrere Beschwerdeführer nach § 22 GKG für die Gerichtskosten haften, tritt eine gesamtschuldnerische Haftung ein (vgl. Hartmann, Kostengesetze, 48. Auflage, § 32 GKG, Rn. 5). Gibt es wie vorliegend eine Mehrheit von Beschwerdeführern, haftet im Ergebnis jeder von ihnen in Höhe der Kosten, die auch entstanden wären, wenn er das Verfahren allein betrieben hätte (vgl. Oestreich, in: GKG/FamGKG, Stand November 2005, § 32, Rn. 5). Die Klägerin zu 2. wird kostenrechtlich nicht dadurch bessergestellt, dass es einen weiteren Beschwerdeführer gegeben hat, dessen Anteil an den geschuldeten Gerichtskosten nicht beigetrieben werden kann. Konsequenz der Verteilung der Gerichtskosten nach Kopfteilen ist lediglich, dass der Kläger zu 1. Erstschuldner im Sinne von § 29 Nr. 1 GKG ist und die Haftung des anderen Kostenschuldners nur geltend gemacht werden soll, wenn eine Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen des Erstschuldners erfolglos geblieben ist oder aussichtslos erscheint (§ 31 Abs. 2 Satz 1 GKG). Das ist hier der Fall. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 66 Abs. 8 GKG. Hinweis: Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 66 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 3 GKG, § 152 Abs. 1 VwGO).