Beschluss
1 M 847/18 OVG
Oberverwaltungsgericht für das Land Mecklenburg-Vorpommern 1. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGMV:2018:1128.1M847.18.00
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Leitsätze
Das bundesgesetzliche Prostituiertenschutzgesetz verdrängt die Landesverordnung über das Verbot der Prostitution in Mecklenburg-Vorpommern nicht.(Rn.7)
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 28. September 2015 – 7 B 3350/15 SN – wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Der Streitwert wird für das Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Das bundesgesetzliche Prostituiertenschutzgesetz verdrängt die Landesverordnung über das Verbot der Prostitution in Mecklenburg-Vorpommern nicht.(Rn.7) Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 28. September 2015 – 7 B 3350/15 SN – wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Der Streitwert wird für das Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht auf 2.500,00 Euro festgesetzt. Die Antragstellerin wendet sich im Wege des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens gegen eine Ordnungsverfügung, mit der ihr die Untervermietung von Wohnraum zum Zwecke der Prostitution untersagt wurde, sowie gegen eine daraus folgende Festsetzung eines Zwangsgeldes. Die Antragstellerin ist Mieterin einer Wohnung in der P...straße … in L..., die sie zum Zwecke der Prostitution untervermietete. Mit Ordnungsverfügung vom 8. März 2018 untersagte der Antragsgegner ihr unter Anordnung der sofortigen Vollziehung die Untervermietung oder Zurverfügungstellung dieser Wohnung zum Zwecke der Ausführung der Prostitution und drohte ihr ein Zwangsgeld an. Dabei stützte sich der Antragsgegner auf § 1 der Landesverordnung über das Verbot der Prostitution. Danach sei die Prostitution in Gemeinden bis 15.000 Einwohnern verboten; die Stadt L... habe zum Zeitpunkt 5. Dezember 2017 12.554 Einwohner gehabt. Die Einwohnerzahlen schwankten von Jahr zu Jahr um ca. 50 -100 Einwohner. Auch in den zurückliegenden Jahren sei die Grenze von 15.000 Einwohnern nicht überschritten worden. Gegen den Bescheid legte Herr A..., der Geschäftsführer der Antragstellerin, Widerspruch ein; über den bislang noch nicht entschieden worden ist. Am 5. September 2018 suchte die Antragstellerin um einstweiligen Rechtschutz nach mit dem Antrag, die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs gegen die Ordnungsverfügung wiederherzustellen. Mit dem angefochtenen Beschluss vom 13. September 2018 hat das Verwaltungsgericht den Antrag abgelehnt. Die nach Zustellung des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses am 19. September 2018 noch am selben Tag fristgemäß eingelegte und 18. Oktober 2018 gleichermaßen fristgemäß begründete Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts hat keinen Erfolg. Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1, 2. Alt. VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung im Falle des Abs. 2 Nr. 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Die gerichtliche Entscheidung über den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz ergeht auf der Grundlage einer Interessenabwägung. Gegenstand der Abwägung sind das private Interesse des Antragstellers, vorläufig vom Vollzug des Verwaltungsaktes verschont zu bleiben (Aussetzungsinteresse), und das öffentliche Interesse an der Vollziehung des Verwaltungsaktes (Vollziehungsinteresse). Im Rahmen der Interessenabwägung ist der Gesichtspunkt der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes bzw. der Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache zu berücksichtigen. In der Regel überwiegt das öffentliche Vollziehungsinteresse, wenn sich der angegriffene Verwaltungsakt nach dem Prüfungsmaßstab des – summarischen – vorläufigen Rechtsschutzverfahrens als rechtmäßig erweist und der Rechtsbehelf in der Hauptsache ohne Aussicht auf Erfolg sein dürfte. Demgegenüber überwiegt grundsätzlich das private Aussetzungsinteresse, wenn sich der Verwaltungsakt nach diesem Maßstab als rechtswidrig erweist; an der Vollziehung eines rechtswidrigen Bescheides besteht regelmäßig kein schutzwürdiges öffentliches Interesse. Lässt sich die Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nicht in diesem Sinne klären bzw. ist der Ausgang der Hauptsache offen, bedarf es einer Abwägung der (sonstigen) wechselseitigen Interessen. Dabei ist in Beschwerdeverfahren des vorläufigen Rechtsschutzes der Gegenstand der gerichtlichen Prüfung gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO darauf beschränkt, den angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichts an Hand derjenigen Gründe nachzuprüfen, die der Beschwerdeführer darlegt. Die Ablehnung der Anträge durch das Verwaltungsgericht ist nach diesen Maßstäben und der im Eilverfahren nur summarisch vorzunehmenden Prüfung nicht zu beanstanden. Das Verwaltungsgericht hat mit zutreffender Begründung, auf die der Senat verweist (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO), seiner Entscheidung zugrunde gelegt, dass die auf die Landesverordnung über das Verbot der Prostitution (ProstVerbV M-V, GVOBl. M-V 1992, 384) gestützte Ordnungsverfügung rechtmäßig ist und insbesondere gegen die Landesverordnung selbst und Art. 297 EGStGB – als deren Ermächtigungsgrundlage – im Rahmen der summarischen Prüfung keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen (so schon OVG M-V, Beschl. v. 22.01.2016 – 1 M 416/15 –, NordÖR 2016, 224-225 = NVwZ-RR 2016, 663-664). Auch soweit die Antragstellerin vorträgt, die Rechtslage habe sich durch die Einführung des Prostituiertenschutzgesetzes (ProstSchG) geändert, hält der Senat an seiner Rechtsprechung fest. Entgegen der Ansicht der Antragstellerin verdrängt das bundesgesetzliche Prostituiertenschutzgesetz die Landesverordnung über das Verbot der Prostitution in Mecklenburg-Vorpommern nicht. Vielmehr bestimmt § 17 Abs. 4 ProstSchG hinsichtlich der Erlaubniserteilung für ein Prostitutionsgewerbe nach § 12 Abs. 1 Satz 1 ProstSchG ausdrücklich, dass Vorschriften und Anordnungen, die auf der Grundlage einer nach Artikel 297 des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch ergangenen Verordnung beruhen, unberührt bleiben. Entsprechendes regelt § 11 Abs. 5 ProstSchG für Anordnungen gegen Prostituierte. Vor diesem Hintergrund besteht auch keine bundesrechtliche Verpflichtung der Landesregierung Mecklenburg-Vorpommern, die landesrechtliche Prostitutionsverbotsverordnung einer Überarbeitung zu unterziehen (vgl. auch OVG M-V, Beschl. v. 22.01.2016 – 1 M 416/15 –, NordÖR 2016, 224-225 = NVwZ-RR 2016, 663-664; juris Rn. 19). Auf eine kleine Anfrage im Landtag Mecklenburg-Vorpommern hat die Landesregierung geantwortet, dass nicht beabsichtigt sei, ein landesspezifisches Prostitutionsschutzgesetz zu erarbeiten (LT-Drs. 7/1840 vom 27. März 2018). Letztlich enthält auch der Erlass der Verordnung zum Vollzug des Prostituiertenschutzgesetzes in Mecklenburg-Vorpommern vom 27. Januar 2018 (GVOBl. M-V 2018, 43) diesbezüglich keine Regelungen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 GKG i.V.m. § 52 Abs. 3 GKG und § 53 Abs. 2 GKG. Hinweis: Der Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO und § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.