Beschluss
1 LZ 17/17
Oberverwaltungsgericht für das Land Mecklenburg-Vorpommern 1. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGMV:2019:0827.1LZ17.17.00
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Leitsätze
1. Der Erlass eines Bestimmungsurteils nach § 113 Abs. 2 Satz 2 VwGO setzt keinen Antrag des Klägers voraus.(Rn.6)
2. Zur Auslegung von Maßstabsregeln einer Ausbaubeitragssatzung.(Rn.8)
3. Eine Satzung nach § 34 Abs. 4 BauGB geht der qualifizierten Tiefenbegrenzung in einer Ausbaubeitragssatzung auch dann vor, wenn die Satzung das nicht ausdrücklich anordnet.(Rn.10)
(Rn.11)
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts B-Stadt vom 15. November 2016 – 4 A 1445/13 – wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 1.766 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Erlass eines Bestimmungsurteils nach § 113 Abs. 2 Satz 2 VwGO setzt keinen Antrag des Klägers voraus.(Rn.6) 2. Zur Auslegung von Maßstabsregeln einer Ausbaubeitragssatzung.(Rn.8) 3. Eine Satzung nach § 34 Abs. 4 BauGB geht der qualifizierten Tiefenbegrenzung in einer Ausbaubeitragssatzung auch dann vor, wenn die Satzung das nicht ausdrücklich anordnet.(Rn.10) (Rn.11) Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts B-Stadt vom 15. November 2016 – 4 A 1445/13 – wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 1.766 Euro festgesetzt. I. Die Beteiligten streiten um Straßenausbaubeiträge. Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks G.. Das Grundstück liegt am P. Weg an, der von der Gemeinde ausgebaut worden ist. Der Beklagte setzte gegen den Kläger mit zwei Bescheiden vom 21. Mai 2013 Ausbaubeiträge fest, und zwar für die Teileinrichtung Gehweg in Höhe von 358,30 Euro und für die Teileinrichtungen Fahrbahn, Straßenentwässerung und Straßenbeleuchtung in Höhe von 1.407,70 Euro. Den Widerspruch des Klägers gegen die Bescheide wies der Beklagte mit zwei Widerspruchsbescheiden vom 21. August 2013 zurück. Am 23. September 2013 hat der Kläger Klage zum Verwaltungsgericht Schwerin erhoben und beantragt, die Bescheide des Beklagten vom 21. Mai 2013 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 21. August 2013 aufzuheben. Das Verwaltungsgericht Schwerin hat mit Urteil vom 15. November 2016 – 4 A 1445/13 – die Bescheide des Beklagten vom 21. Mai 2013 und die Widerspruchsbescheide vom 21. August 2013 dahingehend geändert, dass der jeweils festgesetzte Betrag durch einen vom Beklagten nach Maßgabe der Entscheidungsgründe neu zu berechnenden Betrag ersetzt wird. Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Das Urteil ist dem Kläger am 24. November 2016 zugestellt worden. Am 27. Dezember 2016 hat der Kläger beantragt, die Berufung gegen das Urteil zuzulassen. Am 24. Januar 2017 hat der Kläger diesen Antrag begründet. II. Der fristgemäß gestellte (§ 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO) und begründete (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Der geltend gemachte Zulassungsgrund rechtfertigt die Zulassung der Berufung nicht. Dabei berücksichtigt der Senat, dass die Anforderungen an die Darlegung der Zulassungsgründe und deren Auslegung und Anwendung mit Blick auf Art. 19 Abs. 4 GG nicht überspannt werden dürfen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 16.01.2017 – 2 BvR 2615/14 –, juris Rn. 18). Der allein geltend gemachte Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist nicht hinreichend dargelegt. Nach Maßgabe der ständigen Rechtsprechung des Senats muss sich ein auf den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel gestützter Antrag im Hinblick auf das Darlegungserfordernis des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen und im Einzelnen darlegen, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen diese ernsthaften Zweifeln bezüglich ihrer Richtigkeit begegnen. Erforderlich dafür ist, dass sich unmittelbar aus der Antragsbegründung sowie der angegriffenen Entscheidung selbst schlüssig Gesichtspunkte ergeben, die ohne Aufarbeitung und Durchdringung des gesamten bisherigen Prozessstoffes vorbehaltlich späterer Erkenntnisse eine hinreichend verlässliche Aussage dahingehend ermöglichen, das noch zuzulassende Rechtsmittel werde voraussichtlich zum Erfolg führen (vgl. OVG M-V, Beschl. v. 25.02.2016 – 1 L 244/12 –, juris Rn. 11). Solche Gesichtspunkte ergeben sich aus der Antragsbegründung vom 24. Januar 2017 nicht. Mit seinem Zulassungsbegehren stellt der Kläger nicht ernstlich in Zweifel, dass das Verwaltungsgericht auf seinen Anfechtungsantrag ein Bestimmungsurteil gemäß § 113 Abs. 2 Satz 2 VwGO erlassen durfte. Nach dieser Vorschrift kann das Gericht bei Anfechtung eines Geldleistungsbescheides die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, dass die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann, wenn die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand erfordert. Entgegen der im Zulassungsantrag zum Ausdruck kommenden Auffassung ist dafür kein ausdrücklicher Antrag des Klägers erforderlich. Der Wortlaut der Vorschrift bietet für eine solche Gesetzesauslegung keine Stütze. Die Änderung eines Verwaltungsaktes begehrt auch, wer dessen Aufhebung beantragt. Zudem stellt das Gesetz es in das Ermessen des Gerichts, ob es in einem solchen Fall die Änderung selbst vornimmt oder den Verwaltungsakt nur teilweise aufhebt (vgl. Schoch/Schneider/Bier/Riese, VwGO, Stand: Februar 2019, § 113, Rn. 160). Zu den materiellen Voraussetzungen und den Rechtsfolgen von § 113 Abs. 2 Satz 2 VwGO verhält sich der Zulassungsantrag dagegen nicht. Die Zulassungsbegründung enthält keine Darlegungen zu der Frage, ob die Ermittlung des Ausbaubeitrags für das Verwaltungsgericht einen nicht unerheblichen Aufwand erforderte und ob das Verwaltungsgericht die Bestimmungen zur Berechnung des Beitrags zutreffend vorgenommen hat. Das Zulassungsvorbringen legt keine Unwirksamkeit der Beitragssatzung vom 10. April 2001 unter dem Gesichtspunkt der Unvollständigkeit der Maßstabsregeln dar. Zwar müssen die Verteilungsregelungen nach dem Grundsatz der regionalen Teilbarkeit für das jeweilige Abrechnungsgebiet für alle Beitragsfälle eine vorteilsgerechte Beitragsermittlung gewährleisten (OVG M-V Beschl. v. 26.02.2004 – 1 M 242/03 –, juris Rn. 46). Die zu berücksichtigenden Grundstücksflächen lassen sich jedoch auch für die vom Kläger angeführten Fälle im Abrechnungsgebiet ohne weiteres durch eine Auslegung der Maßstabsregeln in § 5 Abs. 2 der Beitragssatzung ermitteln. Davon ist auch das Verwaltungsgericht ausgegangen. Das Zulassungsvorbringen zieht diese Annahme nicht ernstlich in Zweifel. Dem Regelungszusammenhang und dem Wortlaut der Maßstabsregeln in § 5 Abs. 2 der Beitragssatzung lässt sich entnehmen, mit welchem Vervielfältiger ein Grundstück im Vorteilsgebiet zu bewerten ist, das mit unterschiedlichen Teilflächen im unbeplanten Innenbereich, im Geltungsbereich eines Bebauungsplans und im Außenbereich liegt. Für die jeweilige Teilfläche ist dann der Vervielfältiger 1,0 (für baulich nutzbare Flächen im Innenbereich und im Plangebiet) oder 0,02 (für unbebaute Flächen im Außenbereich) anzusetzen, sofern § 5 Abs. 2 Nr. 5 der Beitragssatzung keine spezielle Bestimmung trifft. Die gesonderte Bewertung von Teilflächen ist in § 5 Abs. 2 Nr. 3 der Beitragssatzung für Grundstücke, die teilweise im unbeplanten Innenbereich und teilweise im Außenbereich liegen, ausdrücklich angeordnet. Dieselbe Regelungstechnik findet sich in § 5 Abs. 2 Nr. 4 der Beitragssatzung für bebaute Außenbereichsgrundstücke und in § 5 Abs. 2 Nr. 1 der Beitragssatzung für Plangrundstücke, die nur teilweise baulich oder vergleichbar nutzbar sind. Es unterliegt keinen Zweifeln, dass der Satzungsgeber eine Teilflächenbetrachtung und eine Kombination der Bewertungsmaßstäbe auch für die vom Kläger benannten Fälle angeordnet hat. Der Zulassungsantrag legt nicht dar, dass die Beitragssatzung wegen der Nichtigkeit der qualifizierten Tiefenbegrenzung in § 5 Abs. 2 Nr. 3 der Beitragssatzung insgesamt unwirksam wäre. Das Straßenbaubeitragsrecht unterliegt, wie oben dargestellt, dem Grundsatz der regionalen Teilbarkeit. Die Maßstabsregelungen müssen nur für das jeweilige Abrechnungsgebiet eine vorteilsgerechte Beitragsermittlung ermöglichen. Das Verwaltungsgericht ist davon ausgegangen, dass die Tiefenbegrenzungsregel im vorliegenden Fall keine Anwendung findet, weil alle von ihr an sich betroffenen Grundstücke im Geltungsbereich einer Satzung nach § 34 Abs. 4 BauGB liegen. Das Zulassungsvorbringen legt nicht dar, dass diese Auffassung ernstlich zweifelhaft wäre. Der Senat hat für das Anschlussbeitragsrecht bereits entschieden, dass der Ortsgesetzgeber regeln darf, dass bei Vorliegen einer Satzung nach § 34 Abs. 4 BauGB die allgemeine Tiefenbegrenzungsregelung nicht anwendbar ist. Der Ortsgesetzgeber darf bestimmen, dass die Abrundungssatzung die speziellere Regelung ist und die allgemeine Tiefenbegrenzungsregelung in einem solchen Fall zurückzutreten hat (OVG M-V, Beschl. v. 28.11.2005 – 1 M 140/05 –, juris Rn. 23 zum Anschlussbeitragsrecht; VG Greifswald, Urt. vom 07.07.2016 – 3 A 107/14 HGW –, juris Rn. 11 zum Ausbaubeitragsrecht). Doch auch ohne eine solche ausdrückliche Bestimmung geht eine Satzung nach § 34 Abs. 4 BauGB im Ausbaubeitragsrecht einer qualifizierten Tiefenbegrenzung vor. Das ergibt sich aus Sinn und Zweck sowie Rechtfertigung der Tiefenbegrenzung. Die Tiefenbegrenzung ist eine nur in Ausnahmefällen widerlegbare Vermutung, dass der diesseits der Begrenzungslinie liegende Teil des Grundstücks Bauland ist. Die damit verbundene Pauschalierung wirkt sich bei der Satzungsanwendung zulasten oder zugunsten einzelner Beitragspflichtiger aus. Sie rechtfertigt sich aus den Gesichtspunkten der Verwaltungspraktikabilität und Verwaltungsvereinfachung. Diese stehen im Spannungsfeld mit dem gesetzlich in § 7 Abs. 1 Satz 3 KAG M-V vorgeschriebenen Vorteilsprinzip (eingehend OVG M-V, Urt. v. 14.09.2010 – 4 K 12/07 –, juris Rn. 76). Wenn der Zweck der Verwaltungsvereinfachung nicht mehr besteht, weil die Abgrenzung zwischen Innenbereich und Außenbereich durch eine Satzung nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 bis 4 BauGB exakt und metergenau vorgenommen wird und insoweit im Verwaltungsvollzug keine rechtlichen und tatsächliche Unsicherheiten mehr zu bewältigen sind, wird die Tiefenbegrenzungsregelung durch die Festsetzungen in der betreffenden Satzung verdrängt. Die Vorschrift des § 5 Abs. 2 Nr. 3 der Beitragssatzung ist mithin so zu lesen, dass ihre Anwendbarkeit als Zweifelsregelung ausgeschlossen ist, soweit die Abgrenzung zwischen Innenbereich und Außenbereich bereits durch eine Satzung nach § 34 Abs. 4 BauGB vorgenommen wird. Aus der vom Zulassungsantrag in Bezug genommenen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. November 2014 – 9 C 9/13 – ergibt sich für das klägerische Begehren nichts anderes. Die Zulassungsbegründung lässt schon jede Auseinandersetzung mit dem Umstand vermissen, dass das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts keine qualifizierte, sondern eine schlichte Tiefenbegrenzung zum Gegenstand hatte und nicht einen Ausbaubeitrag, sondern einen Erschließungsbeitrag betraf. Der Vorteilsbegriff des Erschließungsbeitragsrechts unterscheidet sich von dem des Ausbaubeitragsrechts. Auch darauf hat das Verwaltungsgericht abgestellt. Das Vorbringen des Klägers zur fehlenden Gewichtung nach § 5 Abs. 4 der Beitragssatzung ist nicht schlüssig. Die Vorschrift betrifft die Ermittlung der zu berücksichtigenden Vollgeschosse, nicht die Abgrenzung von Grundstücksflächen. Auf die Frage der richtigen Anwendung von § 5 Abs. 2 Nr. 3 der Beitragssatzung, auf die der Vortrag des Klägers in der Sache abzielt, konnte es wegen der fehlenden Anwendbarkeit der Vorschrift rechtlich nicht ankommen. Die benannten Grundstücke liegen im räumlichen Geltungsbereich der Satzung des im Zusammenhang bebauten Ortsteils K. der Gemeinde W. vom 27. Oktober 2005. Wenn der Zulassungsantrag schließlich der Auffassung ist, es handele sich bei der ausgebauten Straße nicht um eine Anliegerstraße, sondern um eine Innerortsstraße oder sogar eine Hauptverkehrsstraße, enthält das Urteil des Verwaltungsgericht dazu keine Ausführungen, weil der Kläger diesen Einwand in der mündlichen Verhandlung zurückgezogen hatte. Für die Zuordnung einer Straße kommt es auf die der Straße zugedachte Aufgabe und Zweckbestimmung an, die durch eine Gesamtbetrachtung verschiedener Kriterien zu ermitteln ist. Dazu gehören die Verkehrsplanung der Gemeinde, der darauf beruhende Ausbauzustand der Straße und die straßenrechtliche Gewichtung. Nur daneben kommt auch den tatsächlichen Verkehrsverhältnissen Bedeutung zu (OVG M-V, Beschl. v. 24.10.2012 – 1 L 50/09 –, juris Rn. 6). Zu diesen Kriterien enthält der Zulassungsantrag keinerlei Darlegungen. Angesichts der Lage des P. Wegs erscheint dem Senat eine andere Einstufung als eine Anliegerstraße auch eher fernliegend. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 47, 52 Abs. 3 Satz 1 GKG.