Beschluss
1 LZ 926/17
Oberverwaltungsgericht für das Land Mecklenburg-Vorpommern 1. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGMV:2019:0827.1LZ926.17.00
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Leitsätze
Das Gericht darf in einem Bestimmungsurteil nach § 113 Abs. 2 Satz 2 VwGO der Behörde nur die Berechnung des Betrags überlassen, nicht jedoch die Ermittlung der Berechnungsgrundlagen.(Rn.9)
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts B-Stadt vom 27. Oktober 2017 – 4 A 800/12 – wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Das Gericht darf in einem Bestimmungsurteil nach § 113 Abs. 2 Satz 2 VwGO der Behörde nur die Berechnung des Betrags überlassen, nicht jedoch die Ermittlung der Berechnungsgrundlagen.(Rn.9) Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts B-Stadt vom 27. Oktober 2017 – 4 A 800/12 – wird zugelassen. I. Die Beteiligten streiten um einen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch für die Herstellung eines Grundstücksanschlusses. Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks Gemarkung A.. Der Beklagte stellte im Jahre 2010 den Grundstücksanschluss für das klägerische Grundstück an die von ihm als öffentliche Einrichtung betriebene zentrale Schmutzwasserbeseitigungsanlage her. Mit Bescheid vom 3. November 2011 machte der Beklagte gegen den Kläger dafür einen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch in Höhe von 2317,86 Euro geltend. Den Widerspruch des Klägers gegen diesen Bescheid wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 10. April 2012 zurück. Am 10. Mai 2012 hat der Kläger Klage zum Verwaltungsgericht Schwerin erhoben und in der mündlichen Verhandlung beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 3. November 2011 und den Widerspruchsbescheid vom 10. April 2012 aufzuheben. Die Beteiligten stritten vor allem darüber, ob und in welchem Umfang die abgerechneten Bauleistungen tatsächlich erbracht worden waren. Der Kläger war zudem der Auffassung, dass der Beklagte die Mittenregelung gemäß § 10 Abs. 2 Satz 3 KAG M-V unrichtig angewandt habe. Das Verwaltungsgericht hat mit Urteil vom 27. Oktober 2017 – 4 A 800/12 – den Bescheid des Beklagten vom 3. November 2011 dessen Widerspruchsbescheid vom 10. April 2012 dahingehend geändert, dass der festgesetzte Erstattungsanspruch durch einen vom Beklagten nach Maßgabe der Entscheidungsgründe neu zu berechnenden Betrag ersetzt wird. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Das Urteil ist dem Kläger am 14. November 2017 zugestellt worden. Am 14. Dezember 2017 hat der Kläger beantragt, die Berufung gegen das Urteil zuzulassen. Diesen Antrag hat der Kläger am 15. Januar 2018 (Montag) begründet. II. Der Antrag des Klägers ist zulässig. Er ist insbesondere rechtzeitig gestellt (§ 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO) und begründet (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) worden. Der Zulassungsantrag ist auch begründet. Der Kläger hat dargelegt, dass ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Der Zulassungsgrund liegt auch in der Sache vor. Nach Maßgabe der ständigen Rechtsprechung des Senats muss sich ein auf den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel gestützter Antrag im Hinblick auf das Darlegungserfordernis des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen und im Einzelnen darlegen, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen diese ernsthaften Zweifeln bezüglich ihrer Richtigkeit begegnen. Erforderlich dafür ist, dass sich unmittelbar aus der Antragsbegründung sowie der angegriffenen Entscheidung selbst schlüssig Gesichtspunkte ergeben, die ohne Aufarbeitung und Durchdringung des gesamten bisherigen Prozessstoffes vorbehaltlich späterer Erkenntnisse eine hinreichend verlässliche Aussage dahingehend ermöglichen, das noch zuzulassende Rechtsmittel werde voraussichtlich zum Erfolg führen (vgl. OVG Greifswald, Beschl. v. 25.02.2016 – 1 L 244/12 –, juris Rn. 11). Der Kläger trägt zur Begründung seines Zulassungsbegehrens unter anderem vor, dass der Beklagte nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes kein Bestimmungsurteil hätte erlassen dürfen, sondern verpflichtet gewesen sei, die konkrete Berechnung des Erstattungsanspruches von Amts wegen aufzuklären. Das führt zur Zulassung der Berufung. Es erscheint dem Senat ernstlich zweifelhaft, dass die Voraussetzungen für einen Bestimmungsurteil nach § 113 Abs. 2 Satz 2 VwGO vorgelegen haben. Nach dieser Vorschrift kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, dass die Behörde den Betrag aufgrund der Entscheidung errechnen kann, wenn die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand erfordert. Das Verwaltungsgericht ist im Grundsatz verpflichtet, in einem Anfechtungsprozess Spruchreife herzustellen (§§ 86 Abs. 1, 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Ein Vorgehen nach § 113 Abs. 2 Satz 2 VwGO setzt dagegen tatbestandlich weiter voraus, dass die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrages einen nicht unerheblichen Aufwand erfordert. Das Gericht darf die Errechnung des zutreffenden Betrages nur dann der Behörde überlassen, wenn die eigene Ermittlung auf ernsthafte Schwierigkeiten stößt und eine solche „Zurückverweisung“ der Sache an die Behörde unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten – namentlich deren Interesse an einer abschließenden gerichtlichen Entscheidung – zumutbar ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind diese Voraussetzungen bei Erschließungsbeiträgen und Straßenausbaubeiträge regelmäßig nicht erfüllt (vgl. BVerwG, Urt. v. 03.06.2010 – 9 C 4/09 –, juris Rn. 13 m.w.N.). Die Unsicherheiten dürfen sich ausschließlich auf die Berechnung des Betrages beziehen, andere Unsicherheiten werden nicht erfasst. Das Gericht darf nur den Vorgang der Neuberechnung der Behörde überlassen. Die Einflussgrößen für die Berechnung müssen vom Gericht der Behörde hingegen in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht klar vorgegeben und die dafür notwendigen tatsächlichen Ermittlungen selbst durchgeführt werden. Insoweit unterliegt die grundsätzliche gerichtliche Verpflichtung, die Sache spruchreif zu machen, keinen Einschränkungen (BVerwG, Beschl. v. 23.12.2004 – 10 B 25/04 –, juris Rn. 16; Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Auflage, § 113, Rn. 343; Schoch/Schneider/Bier/Riese, VwGO, Stand Februar 2019, § 113, Rn. 166). Vorliegend hat das Verwaltungsgericht dem Beklagten aber nicht nur die Berechnung des Erstattungsanspruchs, sondern auch die vorherige Ermittlung des erstattungsfähigen Aufwands der Rechnungsposition 03.04.0001 überlassen. Es führt ausdrücklich aus, dass auch die „noch zu treffenden Feststellungen … zur Ermittlung der richtigen Betragshöhe“ nach Art und Umfang einen erheblichen Aufwand erforderten. Dazu solle der Beklagte die eigenen Bauunterlagen und die Angaben eines Zeugen „sorgfältig auswerten“. In der Sache bestimmt das Urteil, dass der Sachverhalt hinsichtlich der streitigen Bauweise der Leitung und der Höhe des vom kommunalen Aufgabenträger geschuldeten Werklohns durch den Beklagten weiter aufzuklären ist. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts stellt sich damit auch als Umgehung der Voraussetzungen von § 113 Abs. 3 VwGO dar.