Urteil
1 LB 181/16
Oberverwaltungsgericht für das Land Mecklenburg-Vorpommern 1. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGMV:2019:1015.1LB181.16.00
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Leitsätze
1. Wiedereinsetzung bei fehlender Notierung der Berufungsbegründungsfrist trotz Unterzeichnung des Empfangsbekenntnisses.(Rn.17)
(Rn.18)
2. Zu den Voraussetzungen der groben Fahrlässigkeit bei § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 SGB X (juris: SGB 10).(Rn.24)
(Rn.25)
(Rn.26)
Tenor
Das Urteil des Verwaltungsgericht Schwerin vom 14. März 2016 – 6 A 2731/15 SN – wird geändert. Der Bescheid des Beklagten vom 24. Dezember 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. Juni 2015 wird aufgehoben.
Der Beklagte trägt die Kosten des gesamten Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung nach Maßgabe der Kostenfestsetzung abwenden, wenn die Klägerin nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Wiedereinsetzung bei fehlender Notierung der Berufungsbegründungsfrist trotz Unterzeichnung des Empfangsbekenntnisses.(Rn.17) (Rn.18) 2. Zu den Voraussetzungen der groben Fahrlässigkeit bei § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 SGB X (juris: SGB 10).(Rn.24) (Rn.25) (Rn.26) Das Urteil des Verwaltungsgericht Schwerin vom 14. März 2016 – 6 A 2731/15 SN – wird geändert. Der Bescheid des Beklagten vom 24. Dezember 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. Juni 2015 wird aufgehoben. Der Beklagte trägt die Kosten des gesamten Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung nach Maßgabe der Kostenfestsetzung abwenden, wenn die Klägerin nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. 1. Die Berufung ist zulässig. Die Klägerin hat zwar die Berufung entgegen § 124a Abs. 6 Satz 1 VwGO nicht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung begründet. Ihr ist jedoch insoweit Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Die Klägerin hat glaubhaft gemacht, dass sie ohne Verschulden verhindert war, die Berufungsbegründungsfrist einzuhalten (§ 60 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2 VwGO). Bei der Übermittlung von fristwahrenden Schriftsätzen muss sich ein Beteiligter grundsätzlich das Verschulden eines Bevollmächtigten wie eigenes Verschulden zurechnen lassen, § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 85 Abs. 2 ZPO. Bei anwaltlicher Bevollmächtigung liegt ein zurechenbares Verschulden dann vor, wenn dieser die übliche Sorgfalt eines ordentlichen Rechtsanwalts nicht eingehalten hat (BGH, Urt. v. 22.11.1984 – VII ZR 160/84 –, juris Rn. 8). Das Verschulden des bevollmächtigten Rechtsanwalts kann dabei in unmittelbar eigenem Verhalten des Vertreters oder in einer fehlerhaften Organisation bei der Auswahl, Anleitung und Überwachung seiner Bürokräfte liegen. Nach diesen Maßstäben konnte die Klägerin darlegen und glaubhaft machen, dass die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist nicht auf einem Verschulden ihres Prozessbevollmächtigten beruhte. Zwar hat der Senat bereits ausgesprochen, dass das Empfangsbekenntnis über die Zustellung des Beschlusses vom Rechtsanwalt erst dann unterzeichnet und zurückgesandt werden darf, wenn in den Handakten die Rechtsmittelfrist festgehalten und darin zudem vermerkt ist, dass die Frist im Fristenkalender notiert worden ist (vgl. OVG Greifswald, Beschl. v. 28.11.2016 – 1 L 412/16 –, juris Rn. 19 und Beschl. v. 07.04.2017 – 1 M 186/17 –, juris Rn. 12, jeweils im Anschluss an BVerwG, Beschl. v. 23.06.2011 – 1 B 9.11 –, juris Rn. 5). Dies ist jedoch nicht die einzige Möglichkeit, die Fristenwahrung sicherzustellen. Sind nach der Büroorganisation Fristen unmittelbar nach der Unterzeichnung des Empfangsbekenntnisses zu notieren, so darf der Rechtsanwalt bei der Unterzeichnung des Empfangsbekenntnisses im Regelfall davon ausgehen, dass die im Schriftstück genannten Fristen unmittelbar anschließend notiert werden. Besondere Einzelweisungen zur Fristennotierung sind nur dort erforderlich, wo die Notierung der Fristen nicht generell einer bestimmten Büroangestellten als Aufgabe zugewiesen ist (BVerwG, Beschl. v. 29.05.2009 – 2 B 74/08 –, juris Rn. 5 m.w.N.). Bescheinigt der Rechtsanwalt den Empfang des Beschlusses, ohne dass in den Handakten die prozessuale Frist eingetragen und vermerkt wurde, dass die Frist im Fristenkalender notiert wurde, erhöht sich damit die Gefahr, dass die Fristnotierung unterbleibt und dies erst nach Fristablauf bemerkt wird – so wie im vorliegenden Fall geschehen. Um dieses Risiko auszuschließen, muss der Anwalt, falls er nicht selbst unverzüglich die notwendigen Eintragungen in der Handakte und im Fristenkalender vornimmt, durch eine besondere Einzelanweisung die erforderlichen Eintragungen veranlassen (BGH, Beschl. v. 29.09.2016 – I ZB 31/16 –, juris Rn. 14). Genau ein solcher Geschehensablauf ist hier dargelegt und glaubhaft gemacht worden. 2. Die Berufung ist auch begründet. Die Anfechtungsklage der Klägerin ist begründet, weil der Bescheid des Beklagten vom 24. Dezember 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. Juni 2015 rechtswidrig ist und die Klägerin in ihren Rechten verletzt, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Das Urteil des Verwaltungsgerichts war deshalb zu ändern. Die angefochtenen Bescheide waren aufzuheben. Der Bescheid des Beklagten vom 9. Februar 2015 ist zutreffend nicht zum Gegenstand der Anfechtungsklage gemacht worden. Es handelt sich dabei um eine wiederholende Verfügung und nicht um einen Zweitbescheid, da der Beklagte damit nicht aufgrund einer erneuten Sachprüfung eine neue Entscheidung getroffen und den Bescheid vom 24. Dezember 2014 ersetzt, sondern die bereits getroffene Entscheidung lediglich begründet hat. Die wiederholende Verfügung ist kein Verwaltungsakt i.S.v. § 31 SGB X (Littmann in: Hauck/Noftz, SGB, Stand Dezember 2011, § 31 SGB X, Rn. 49). Zwar waren die Bewilligungsbescheide des Beklagten vom 26. Juli 2013 und vom 28. August 2013 im Umfang der Teilaufhebung rechtswidrig, soweit für die Bewilligungszeiträume von September 2012 bis August 2013 und September 2013 bis August 2014 eine monatliche Ausbildungsförderung von mehr als 710 Euro bewilligt worden war. Der Klägerin standen die Zuschläge für Kranken- und Pflegeversicherung nach § 13a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 2 Nr. 1 BAföG in der Fassung vom 7. Dezember 2010 nicht zu. Sie war in der gesetzlichen Krankenversicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 9, 10 oder 13 SGB V und in der sozialen Pflegeversicherung nach § 20 Abs. 1 Nr. 9, 10, 12 oder Abs. 3 SGB XI nicht ausschließlich beitragspflichtig versichert, sondern gemäß § 10 Abs. 1 SGB V und § 25 Abs. 1 Satz 1 SGB XI ohne eigene Beitragspflicht familienversichert. Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt darf jedoch nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden (§ 45 Abs. 1 SGB X). Nach § 45 Abs. 2 Satz 1 SGB X darf ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht hat, § 45 Abs. 2 Satz 2 SGB X. Das hat die Klägerin unwidersprochen und angesichts der Höhe der Leistungen und ihrer sozialen Situation auch nachvollziehbar vorgetragen. Auf einen Sachverhalt, der ein Abweichen von der gesetzlichen Typisierung des regelmäßig überwiegenden Vertrauensschutzes („in der Regel“) rechtfertigen könnte, beruft sich der Beklagte nicht. Er ist bei seiner Rücknahmeentscheidung vielmehr davon ausgegangen, dass sich die Klägerin auf das betätigte Vertrauen nicht berufen darf, weil der Tatbestand von § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 SGB X erfüllt sei. Diese Annahme des Beklagten trifft nicht zu. Das führt zur Aufhebung der angefochtenen Bescheide. Nach § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 SGB X kann sich der Begünstigte auf Vertrauen nicht berufen, soweit er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat. Die Klägerin hat zur Überzeugung des Senats die teilweise Rechtswidrigkeit der Bewilligungsbescheide vom 26. Juli 2013 und vom 28. August 2013 nicht in grob fahrlässiger Weise verkannt. Die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt, wer schon einfachste, ganz naheliegende Überlegungen nicht anstellt und daher nicht beachtet, was im gegebenen Fall jedem einleuchten muss. Erforderlich ist ein Sorgfaltsverstoß außergewöhnlich hohen Ausmaßes. Die Rechtswidrigkeit muss für den Begünstigten nach Inhalt oder Begründung des Bescheids augenfällig sein. Das Maß der Fahrlässigkeit dabei ist nach der persönlichen Urteilsfähigkeit und dem Einsichtsvermögen des Beteiligten zu bewerten. Es gilt ein subjektiver Sorgfaltsmaßstab. Den Begünstigten trifft aufgrund seiner Pflichtenstellung im Sozialrechtsverhältnis die Obliegenheit, den Bewilligungsbescheid zu lesen und zur Kenntnis zu nehmen. Wer blind auf einen Bewilligungsbescheid vertraut, ohne sich mit dem Inhalt der Bewilligung überhaupt zu befassen, handelt regelmäßig grob fahrlässig. Auf der anderen Seite ist der Begünstigte, der zutreffende Angaben gemacht hat, nicht gehalten, Bewilligungsbescheide im Detail auf ihre Richtigkeit zu überprüfen. Das Risiko der rechtmäßigen Umsetzung von zutreffenden Angaben des Antragstellers in einen Bescheid darf nicht allgemein auf diesen abgewälzt werden (vgl. Merten in: Hauck/Noftz, SGB, Stand April 2018, § 45 SGB X, Rn. 72 ff. und v. Wulffen/Schütze/Schütze, 8. Auflage 2014, SGB X, § 45, Rn. 56 ff., jeweils m.w.N.). Nach diesen Maßstäben ist der Klägerin der Vorwurf der groben Fahrlässigkeit nicht zu machen. Es war für die Klägerin nicht augenfällig und ohne weiteres einleuchtend, dass die aufgehobenen Bewilligungsbescheide teilweise rechtswidrig waren. Die Frage, ob und in welcher Höhe einer familienversicherten Studentin die Bedarfe nach § 13a BAföG zustehen, bedarf zu ihrer Beantwortung einer rechtlichen Bewertung. Die Kenntnis dieser Rechtslage kann von förderungsberechtigten Personen in der Situation der Klägerin nicht allgemein erwartet werden. Aus dem Umstand, dass sie nicht selbst beitragspflichtig sozialversichert war, musste die Klägerin nicht den zwingenden Schluss ziehen, dass bei der Bedarfsberechnung keine Beträge für Kranken- und Pflegeversicherung zu berücksichtigen waren. Eine solche Schlussfolgerung ist nicht ohne weiteres für jedermann naheliegend. Es erscheint nicht von vornherein undenkbar, dass das Ausbildungsförderungsrecht auch in solchen Fällen der Familienversicherung eine familiäre Entlastung durch Gewährung von Zuschlägen vorsehen könnte. Auch aus der Begründung der Bewilligungsbescheide ergibt sich nichts für eine grobe Fahrlässigkeit der Klägerin. Die Bescheide enthalten keinen Hinweis darauf, auf welchen tatsächlichen Annahmen des Beklagten die bedarfserhöhende Berücksichtigung der fraglichen Zuschläge beruhte. Der Beklagte hat nicht ausdrücklich erklärt, dass er die Zuschläge deshalb gewährt, weil er die Klägerin für selbst beitragspflichtig sozialversichert hält. Auch das Lesen der Bescheide konnte bei der Klägerin deshalb keinen weiteren Zweifel an der Richtigkeit der Förderungshöhe wecken. Eine detaillierte Überprüfung der Bescheide musste die sich rechtstreu verhaltende Klägerin nicht vornehmen. Vorliegend tritt für die Klägerin noch der Verfahrensverlauf hinzu. Der teilweise aufgehobene Bewilligungsbescheid vom 26. Juli 2013 ist bereits ein Rücknahmebescheid. Mit diesem wurde durch den Beklagten der ursprüngliche Bescheid für den Bewilligungszeitraum von September 2012 bis August 2013 zu Gunsten der Klägerin geändert. Der Beklagte hat mithin über die Ausbildungsförderung unter nochmaliger Prüfung der Sach- und Rechtslage ein zweites Mal entschieden. Die Klägerin durfte ein besonderes Vertrauen darauf entwickeln, dass die geänderte Entscheidung rechtmäßig ist. Auch im Förderungsbescheid vom 28. August 2013 für den darauffolgenden Zeitraum ist dem Beklagten nicht aufgefallen, dass der Klägerin die Sozialversicherungszuschläge wegen der Familienversicherung nicht mehr zustehen. Der rechtskundige Beklagte hat also dreimal in Kenntnis der Sachlage eine rechtswidrige Entscheidung getroffen. Unter diesen Umständen erscheint dem Senat die Annahme ausgeschlossen, dass bei schon einfachsten Überlegungen jedem einleuchten musste, dass die Ausbildungsförderung teilweise rechtswidrig gewährt worden war. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO. Die Vollstreckbarkeitsentscheidung beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO. Es bestehen keine Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 1 und 2 ZPO. Die Beteiligten streiten um die Rückforderung von Ausbildungsförderung. Der Beklagte gewährte der Klägerin mit Bescheid vom 26. August 2011 für den Bewilligungszeitraum von September 2011 bis August 2012 Ausbildungsförderung für ein Studium im Studiengang Wirtschaftsrecht an der Hochschule W-Stadt. Die Förderungshöhe betrug monatlich 670 Euro, wobei sich der Bedarf aus einem Grundbedarf in Höhe von 597 Euro und Beträgen für die Krankenversicherung in Höhe von 62 Euro und die Pflegeversicherung in Höhe von 11 Euro errechnete. Mit Bescheid vom 28. Dezember 2012 nahm der Beklagte den Bescheid vom 26. August 2011 zurück, nachdem er erfahren hatte, dass die Klägerin ihr Studium wegen einer Schwangerschaft erst im September 2012 begonnen hatte. Am 14. September 2012 beantragte die Klägerin Ausbildungsförderung für den Bewilligungszeitraum September 2012 bis August 2013. Dabei gab sie zutreffend an, gesetzlich familienversichert und nicht selbst beitragspflichtig pflegeversichert zu sein. Die Klägerin hatte am 21. Mai 2012 geheiratet. Der Beklagte gewährte der Klägerin daraufhin mit Bescheid vom 28. November 2012 Ausbildungsförderung für den Bewilligungszeitraum September 2012 bis August 2013 in Höhe von 670 Euro monatlich. Dabei setzte er wiederum einen monatlichen Bedarf für Krankenversicherung und Pflegeversicherung in Höhe von zusammen 73 Euro fest. Mit einem Änderungsbescheid vom 26. Juli 2013 gewährte der Beklagte der Klägerin rückwirkend einen Kinderbetreuungszuschlag und setzte den monatlichen Förderungsbetrag für den laufenden Bewilligungszeitraum von September 2012 bis August 2013 auf 783 Euro fest. Am 12. Juni 2013 beantragte die Klägerin für den kommenden Bewilligungszeitraum von September 2013 bis August 2014 wiederum Ausbildungsförderung. Sie gab erneut an, gesetzlich familienversichert und nicht selbst beitragspflichtig pflegeversichert zu sein. Der Beklagte gewährte der Klägerin auf ihren Antrag mit Bescheid vom 28. August 2013 für den Bewilligungszeitraum von September 2013 bis August 2014 eine monatliche Ausbildungsförderung in Höhe von 783 Euro. Dabei berücksichtigte er wieder monatliche Bedarfe für Krankenversicherung in Höhe von 62 Euro und Pflegeversicherung in Höhe von 11 Euro. Im September 2014 stellte der Beklagte fest, dass die Klägerin in den vorangegangenen Bewältigungszeiträumen zu Unrecht Ausbildungsförderung unter Berücksichtigung eines Zuschlags für Kranken- und Pflegeversicherung erhalten hatte. Mit Schreiben vom 20. September 2014 hörte er die Klägerin zu einer beabsichtigten Rückforderung an. Die Klägerin nahm in einer E-Mail vom 5. Oktober 2014 dazu Stellung. Wegen des Inhalts der E-Mail wird auf Blatt 222 der Verwaltungsakte verwiesen. Mit maschinellem Bescheid vom 24. Dezember 2014 setzte der Beklagte den monatlichen Förderungsbetrag für den Bewilligungszeitraum von September 2012 bis August 2014 auf 710 Euro fest und forderte den überzahlten Betrag in Höhe von 1752 Euro zurück. Die Klägerin legte gegen diesen Bescheid am 22. Januar 2015 Widerspruch ein. Der Beklagte wiederholte seinen Bescheid vom 24. Dezember 2014 mit einer Verfügung vom 9. Februar 2015 und begründete darin seine Entscheidung. Mit Widerspruchsbescheid vom 17. Juni 2015, zugestellt am 7. Juli 2015, wies der Beklagte den Widerspruch der Klägerin als unbegründet zurück. Am 16. Juli 2015 hat die Klägerin Klage zum Verwaltungsgericht Schwerin erhoben und beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 24. Dezember 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. Juni 2015 aufzuheben. Das Verwaltungsgericht hat die Klage ohne mündliche Verhandlung mit Urteil vom 14. März 2016 – 6 A 2731/15 SN – abgewiesen. Auf den Antrag der Klägerin hat der Senat mit Beschluss vom 18. April 2018 – 1 L 181/16 – die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsrechts A-Stadt vom 14. März 2016 zugelassen. Der Beschluss ist der Klägerin am 25. April 2018 zugestellt worden. Am 8. Juni 2018 hat die Klägerin die Berufung begründet und zugleich beantragt, ihr wegen der Versäumung der Berufungsbegründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Den Wiedereinsetzungsantrag begründet die Klägerin damit, dass ihr Prozessbevollmächtigter ohne sein Verschulden verhindert gewesen sei, die Berufungsbegründungsfrist einzuhalten. Der Beschluss vom 18. April 2018 sei ihm nach Urlaubsrückkehr am 30. April 2018 vorgelegt worden. Er habe den Vorgang sodann seiner erfahrenen, bis dahin stets sorgfältig arbeitenden und von ihm regelmäßig überwachten Mitarbeiterin mit der Sofortanweisung übergeben, im Fristenkalender die Begründungsfrist auf den 25. Mai 2018 zu notieren und ihm die Akte sieben Tage vor Fristende zur Bearbeitung wieder vorzulegen. Diese Anweisung habe die Mitarbeiterin in seinem Beisein auf dem Posteingang notiert. Sie habe anschließend den Beschluss zur Akte genommen und die Akte auf einen besonderen Stapel zur Notierung der Frist gelegt. Von dort sei die Akte hinab auf einen weiteren Aktenstapel gerutscht, weshalb versehentlich die Eintragung der Frist im Fristenkalender und die rechtzeitige Wiedervorlage versäumt worden seien. Erst am Vormittag des 7. Juni 2018 sei die Mitarbeiterin im Zuge der allgemeinen Bearbeitung der in ihrem Arbeitszimmer liegenden Akten wieder auf die Akte gestoßen und habe diese dann dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin vorgelegt. Am Nachmittag des 7. Juni 2018 sei schließlich die Nachricht des Senates eingegangen, dass dort eine Berufungsbegründung nicht vorliege. Die Richtigkeit dieser Angaben hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin anwaltlich versichert und zudem eine eidesstattliche Versicherung seiner Angestellten vorgelegt. Zur Begründung ihrer Berufung in der Sache trägt die Klägerin im Wesentlichen vor: Die Rückforderung der überzahlten Ausbildungsförderung sei rechtswidrig, weil die Klägerin im Vertrauen auf die Richtigkeit der Förderungsbescheide die erbrachten Leistungen verbraucht habe und in ihrem Vertrauen auf das Behaltendürfen der Leistungen schutzwürdig sei. Die Klägerin habe bei der Antragstellung jeweils zutreffend angegeben, dass sie familienversichert sei. Die Fehlerhaftigkeit der Bescheide beruhe auf einem Fehler des Beklagten. Die Klägerin habe die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes nicht positiv gekannt. Ihr sei auch kein grob fahrlässiges Verhalten vorzuwerfen. Der Klägerin sei zuvor auch ein weiterer Fehler zu ihren Lasten bei der Bewilligung von Ausbildungsförderung nicht aufgefallen. Sie habe nicht bemerkt, dass ihr der ihr zustehende Kinderzuschlag nicht gewährt worden sei. Die Leistungsbewilligung sei in der Summe ursprünglich deshalb sogar zu niedrig gewesen. Das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass nur der Beklagte den umfänglichen Sachverstand für die Prüfung der zustehenden Leistungen habe. Die Klägerin habe davon ausgehen dürfen, dass die Berechnungen des Beklagten zutreffend seien. Eine umfassende Überprüfung aller Einzelheiten der Leistungsbescheide durch den Leistungsempfänger könne nicht erwartet werden. Eine grobe Fahrlässigkeit lasse sich damit jedenfalls nicht begründen. Die Klägerin beantragt, das Urteil des Verwaltungsgericht Schwerin vom 14. März 2016 – 6 A 2731/15 SN – zu ändern und den Bescheid des Beklagten vom 24. Dezember 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. Juni 2015 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Der Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil. Die Anfechtungsklage der Klägerin sei zu Recht abgewiesen worden. Die Voraussetzungen für die teilweise Rücknahme und Rückforderung von Ausbildungsförderung lägen vor. Das Vertrauen der Klägerin in den Bestand der Leistungen sei nicht schutzwürdig. Die Klägerin habe grob fahrlässig verkannt, dass ihr die Zuschläge für Krankenversicherung und Pflegeversicherung zu Unrecht bewilligt worden seien. Die Adressaten von Sozialleistungsbescheiden treffe die Obliegenheit, diese zu lesen und zur Kenntnis zu nehmen. Eine Unkenntnis der Rechtswidrigkeit sei grob fahrlässig, wenn der Adressat des Bescheides aufgrund einfachster und naheliegender Überlegungen sicher hätte erkennen können, dass der zuerkannte Anspruch nicht oder jedenfalls nicht so bestehe. Wenn die Klägerin die Bewilligungsbescheide gelesen hätte, wäre es ihr förmlich ins Auge gesprungen, dass der Beklagte Beträge für Krankenversicherung und Pflegeversicherung bewilligt habe. Diese Beträge seien neben dem Grundbedarf und dem Kinderbetreuungszuschlag bereits in der ersten Zeile der Festsetzung des monatlichen Bedarfs aufgeführt. Der Beklagte habe auch das ihm zustehende Ermessen rechtsfehlerfrei ausgeübt. Der Beklagte habe berücksichtigt, dass die Klägerin keine Ursache für die fehlerhafte Entscheidung gesetzt habe, sondern diese auf einen Eingabefehler der Sachbearbeiterin zurückzuführen sei. Das Mitverschulden des Beklagten trete jedoch aufgrund der groben Fahrlässigkeit der Klägerin bei Erhalt der Bescheide zurück. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der vom Beklagten übersandten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Diese waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.