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Urteil

1 K 444/15

Oberverwaltungsgericht für das Land Mecklenburg-Vorpommern 1. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGMV:2019:1029.1K444.15.00
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Leitsätze
In dem eine Abgabensatzung betreffenden Normenkontrollverfahren ist der Gesellschafter einer abgabepflichtigen GbR antragsbefugt, weil er als Gesellschafter der GbR für deren Verbindlichkeiten haftet.(Rn.21) (Rn.23) Eine satzungsmäßige Befreiung von der Fremdenverkehrsabgabe für juristische Personen, die nach ihrer Satzung oder nach ihrer tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich gemeinnützigen Zwecken dienen und als gemeinnützig anerkannt sind, verstößt gegen § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 KAG M-V (juris: KAG MV).(Rn.38) Die Subventionierung einer kommunalen Infrastruktureinrichtung ist keine Maßnahme der Fremdenverkehrswerbung.(Rn.33)
Tenor
Die Satzung der Gemeinde Ostseebad Heringsdorf über die Erhebung einer Fremdenverkehrsabgabe vom 25. Juni 2015, bekanntgemacht am 22. Juli 2015, wird mit Ausnahme des § 8 für unwirksam erklärt. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe der vollstreckbaren Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: In dem eine Abgabensatzung betreffenden Normenkontrollverfahren ist der Gesellschafter einer abgabepflichtigen GbR antragsbefugt, weil er als Gesellschafter der GbR für deren Verbindlichkeiten haftet.(Rn.21) (Rn.23) Eine satzungsmäßige Befreiung von der Fremdenverkehrsabgabe für juristische Personen, die nach ihrer Satzung oder nach ihrer tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich gemeinnützigen Zwecken dienen und als gemeinnützig anerkannt sind, verstößt gegen § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 KAG M-V (juris: KAG MV).(Rn.38) Die Subventionierung einer kommunalen Infrastruktureinrichtung ist keine Maßnahme der Fremdenverkehrswerbung.(Rn.33) Die Satzung der Gemeinde Ostseebad Heringsdorf über die Erhebung einer Fremdenverkehrsabgabe vom 25. Juni 2015, bekanntgemacht am 22. Juli 2015, wird mit Ausnahme des § 8 für unwirksam erklärt. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe der vollstreckbaren Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Normenkontrollantrag hat Erfolg. Er ist zulässig und begründet. Die angefochtene Satzung der Antragsgegnerin über die Erhebung einer Fremdenverkehrsabgabe verstößt gegen höherrangiges Recht und ist unwirksam. Der Normenkontrollantrag ist zulässig, insbesondere rechtzeitig innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der streitbefangenen Satzung gestellt worden (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO). A. Die Antragstellerin zu 1. ist antragsbefugt. Sie kann gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO geltend machen, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. An die Geltendmachung einer Rechtsverletzung nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO sind grundsätzlich dieselben Anforderungen zu stellen, wie sie für die Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO gelten. Ausreichend, aber auch erforderlich ist daher, dass die Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vortragen, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass sie durch den zur Prüfung gestellten Rechtssatz in ihren subjektiven Rechten verletzt werden. Die Antragstellerin ist als Gesellschaft bürgerlichen Rechts rechtsfähig und Abgabenschuldnerin (vgl. VGH BaWü, Urt. v. 25.08.2003 - 2 S 2192/02 -, juris, Rn. 33; Senatsurt. v. 01.04.2009 - 1 L 110/06 -, juris, Rn. 31 m.w.N.). Sie ist mit Bescheid vom 15. Oktober 2015, der auf die streitbefangene Satzung gestützt ist, zu einem Fremdenverkehrsbeitrag herangezogen, mithin rechtlich belastet worden. Bestandskraft ist noch nicht eingetreten, gegen den Bescheid hat sie Widerspruch erhoben, über den die Antragsgegnerin noch nicht entschieden hat. Der Antragsteller zu 2. ist ebenfalls antragsbefugt. Er ist zwar nicht Betreiber der Pension „G.“. Es ist auch nicht ersichtlich, dass er anderweitig als Schuldner der Fremdenverkehrsabgabe in Betracht kommt. Seine Antragsbefugnis folgt jedoch daraus, dass er nach § 128 HGB als Gesellschafter der GbR für deren Verbindlichkeiten und damit auch für eine Abgabenschuld der Gesellschaft haftet. Ihm gegenüber könnte nach § 191 Abs. 1 AO ein Haftungsbescheid ergehen (vgl. dazu Kreuter, Die GbR als Schuldnerin von Kommunalabgaben, NVwZ 2008, 360, 364 unter Hinweis auf BGHZ 146, 341 (358) sowie OVG NW, Urt. v. 07.05.2002 - 15 A 5299/00 -, juris, Rn. 15). B. Der Normenkontrollantrag ist auch begründet. Die angegriffene Fremdenverkehrsabgabensatzung verstößt gegen zwingendes höherrangiges Recht. Sie ist im tenorierten Umfang unwirksam. Die Satzung der Gemeinde Ostseebad Heringsdorf über die Erhebung einer Fremdenverkehrsabgabe vom 25. Juni 2015 verstößt gegen § 2 Abs. 1 und 2 KAG M-V. Danach dürfen Abgaben nur aufgrund einer Satzung erhoben werden. Die Satzung muss den Kreis der Abgabenschuldner, den die Abgabe begründenden Tatbestand, den Maßstab und den Satz der Abgabe sowie den Zeitpunkt ihrer Entstehung und ihrer Fälligkeit angeben. Hier steht die Regelung des Abgabensatzes nicht mit höherrangigem Recht im Einklang (zu 1.). Die Satzung verstößt auch mit einer weiteren Bestimmung (§ 3 FvS) gegen höherrangiges Recht (zu 2.). Die Einwände der Antragsteller gegen die Bestimmung des abgabenpflichtigen Personenkreises (§ 2 FvS) greifen demgegenüber nicht durch (zu 3.). 1. Die Regelung der Abgabensätze in § 4 FvS i.V.m. Anlagen 1 bis 4 der Satzung ist unwirksam. Die den Abgabensätzen zugrundeliegende Kalkulation steht nicht mit § 1 Abs. 1 Satz 2 und 3 FvS im Einklang, wonach die Fremdenverkehrsabgabe ausschließlich zur Deckung der Aufwendungen für die Fremdenverkehrswerbung erhoben wird. Daher erweist sich die Satzung als insgesamt unwirksam. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senates muss dem Rechtssetzungsorgan – neben der Beschlussvorlage über die Satzung – bei der Beschlussfassung eine Kalkulation über den Abgabensatz vorliegen. Ist die dem Vertretungsorgan unterbreitete Abgabenkalkulation in einem für die Abgabensatzhöhe wesentlichen Punkt mangelhaft, hat dies die Unwirksamkeit der Bestimmung des Abgabensatzes zur Folge. Die Unwirksamkeit eines festgelegten Abgabensatzes ist dabei dann anzunehmen, wenn erstens in erheblichem Umfang nicht beitragsfähiger Aufwand angesetzt und daher gegen das Aufwandsüberschreitungsverbot verstoßen wird, oder zweitens, wenn erhebliche methodische Fehler die Feststellung unmöglich machen, ob das Aufwandsüberschreitungsverbot beachtet ist oder nicht. Die Unwirksamkeit der Festsetzung eines Abgabensatzes tritt als zwingende Folge immer dann ein, wenn die unterbreitete Kalkulation in einem für die Abgabenhöhe wesentlichen Punkt mangelhaft ist, weil das Vertretungsorgan anderenfalls sein Ermessen nicht fehlerfrei ausüben kann (Senatsurt. v. 21.04.2015 - 1 K 46/11 -, juris, Rn. 67). Die am 25. Juni 2015 beschlossene Kalkulation (Variante a) der Fremdenverkehrsabgabe enthält in wesentlichem Umfang Positionen, die keinen der Fremdenverkehrswerbung dienenden Aufwand enthalten. a. Dies trifft zunächst auf die Position 5905 „Marketing Flughafen“ mit der Berücksichtigung von 125.000 Euro für das Jahr 2015 zu. Da der Anteil der Fremdenverkehrsabgabe an den Gesamtkosten bei einem satzungsmäßigen Eigenanteil der Gemeinde von 30,9 % ausweislich der Kalkulationsunterlagen 69,1 % betragen soll, führt die Berücksichtigung von nicht beitragsfähigem Aufwand zu einer Überdeckung und einem Verstoß gegen das Kostenüberschreitungsverbot. Es steht zur Überzeugung des Senates fest, dass von der Position 5905 „Marketing Flughafen“ Aufwendungen der Gemeinde erfasst werden, die nicht der Fremdenverkehrswerbung dienen. Der für das Jahr 2015 veranschlagte Betrag von 125.000 Euro dient der Subventionierung des Flughafens Heringsdorf und nicht der Werbung für den Fremdenverkehr der Antragsgegnerin. Das folgt aus dem Abschluss eines Zuwendungsvertrages, den die Antragsgegnerin mit der F. am 15. Dezember 2014 geschlossen hat. Nach dessen § 1 dient der Vertrag der Sicherung der Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebes der F.. Nach der Präambel des Vertrages hat die Antragsgegnerin am 18. September 2014 beschlossen, dem Flughafen, beginnend ab dem 1. Januar 2015 einen 25%-igen Defizitausgleich, maximal 125.000 Euro jährlich zu gewähren. Der Kreistag habe am 22. September 2014 beschlossen, alle relevanten Maßnahmen zu veranlassen, um den Weiterbetrieb des Flughafens in kommunaler Hand für mindestens zehn Jahre sicherzustellen. Der Zuwendungsvertrag diene der Umsetzung dieser Beschlüsse. Der Flughafen sei in den nächsten zehn Jahren nicht in der Lage, seinen Betrieb ohne öffentliche Mittel aufrecht zu erhalten. Nach § 6 Abs. 1 Satz 2 des Vertrages gilt dieser als aufgelöst, wenn Geschäftsanteile an der F. in private Hand geraten sollten. Einen Zusammenhang mit Maßnahmen der Fremdenverkehrswerbung lassen diese vertraglichen Regelungen nicht erkennen. Der vertragliche Defizitausgleich dient allein der Sicherung einer Infrastruktureinrichtung, die dem Fremdenverkehr der Antragsgegnerin zugute kommen kann, indem Feriengäste und andere Besucher der Gemeinde den Flughafen für die Anreise auf dem Luftweg nutzen können. Insoweit mag in Existenz sowie Weiterbetrieb des Flughafens und in der damit verbundenen Erreichbarkeit eine Attraktivitätssteigerung für die Gemeinde in touristischer Hinsicht liegen. Werbung für den Fremdenverkehr kann darin jedoch nicht erkannt werden. Das gilt hier in gleicher Weise wie etwa für den Bau eines Hallenbades, von Sporteinrichtungen, einer Strandpromenade oder neuer Fahrradwege. Von solchen Infrastrukturmaßnahmen profitiert (auch) der gemeindliche Fremdenverkehr. Fremdenverkehrswerbung, die durch öffentliche Abgaben refinanziert werden darf, liegt darin jedoch offensichtlich nicht. Etwas anderes ergibt sich - entgegen der Auffassung der Antragstellerin - auch nicht aus dem von ihr spät im Verfahren vorgelegten Markenlizenzvertrag, den die K. mit der F. am 1. Juni 2016 abgeschlossen hat. Danach räumt die F. der K. das Recht ein, die Lizenzmarke „F.“ zu benutzen und erhält als Gegenleistung eine feste Lizenzgebühr von 125.000 Euro zzgl. Mehrwertsteuer. Der Senat ist davon überzeugt, dass die von der Gemeinde an die F. jährlich geleisteten Zahlungen von 125.000 Euro gleichwohl bzw. weiterhin der Subventionierung des Flughafenbetriebes dienen und nicht dem Erwerb des Rechts, die Marke „F.“ nutzen zu dürfen. Die Beweggründe der Antragsgegnerin für den Abschluss des Zuwendungsvertrages vom 15. Dezember 2014 kommen in dem Vertrag in seinen oben genannten Regelungen sowie in weiteren Umständen unmissverständlich zum Ausdruck. Danach werden die jährlichen Zahlungen von 125.000 Euro als Defizitausgleich für den Flughafen erbracht, um dessen Weiterbetrieb sicherzustellen. Der gewünschte Verbleib des Flughafens in kommunaler Hand, dem die gemeindlichen Zuwendungen dienen sollten, stand im Zusammenhang mit Beihilfen des Landes im Millionenbereich, die von einem solchen Verbleib abhingen (vgl. Protokoll der Sondersitzung der Gemeindevertretung vom 18. September 2014). Es ist kein Grund ersichtlich und von der Antragsgegnerin auch nicht angegeben worden, warum sie etwa anderthalb Jahre nach Abschluss des Zuwendungsvertrages diese Zahlungsmotivation aufgegeben haben sollte. Vielmehr geht der Senat davon aus, dass auch die Zahlungsverpflichtung nach dem Markenlizenzvertrag in der Sache nichts an dem Defizitausgleich des Flughafens aus dem Zuwendungsvertrag ändern sollte. Dafür spricht bereits die weitgehende Identität der vereinbarten Leistungsverpflichtungen. Nach beiden Verträgen schulden die Antragsgegnerin bzw. die K. einen jährlichen Betrag von 125.000 Euro, der in beiden Fällen in Vierteljahresraten zu zahlen ist. Die Ablösung des Zuwendungsvertrages durch den Markenlizenzvertrag, die die Antragsgegnerin behauptet hat, lässt sich dem letzteren außerdem nicht entnehmen. Darauf, dass die Antragsgegnerin dem Senat trotz entsprechender Nachfrage in der mündlichen Verhandlung in keiner Weise einleuchtend vermitteln konnte, welche Vertragsprodukte der Markenlizenz „F.“ sie herstellt, kommt es danach nicht mehr an. Gleiches gilt für die fehlende Plausibilität der beispielhaften Darstellung der Antragsgegnerin für einen Zusammenhang zwischen dem Erwerb der Markenlizenz und einer Fremdenverkehrswerbung. Wenn - wie es die Antragsgegnerin beschreibt - ein Effekt ihrer jährlichen Lizenzgebühr in Höhe von 125.000 Euro darin liegen soll, dass der Name „Heringsdorf“ auf Anzeigetafeln von Flughäfen erscheint und auf diesem Wege für den Fremdenverkehr in Heringsdorf geworben wird, so ist diese Argumentation ohne Überzeugungskraft. Fremdenverkehrswerbung, für die Abgaben erhoben werden sollen, geschieht zielgerichtet durch Print- oder Internetwerbung, Prospekte, Veranstaltungen, Messeauftritte und dergleichen. Die Anzeige eines Zielflughafens kann eine Werbewirkung allenfalls als Reflex haben, wie es nicht anders auf die Anzeige von Ankunftsorten auf Bahnsteigen oder Busbahnhöfen zutrifft, die unzweifelhaft keine Werbemaßnahmen sind. b. Keinen durch Fremdenverkehrswerbung verursachten Aufwand enthält zum Teil auch die in der Kalkulation (Variante a) enthaltene Position 5909 „Betriebsführungspauschale“. Rechtlicher Hintergrund für diese Aufwandsposition ist nach Mitteilung der Antragsgegnerin der von der Antragsgegnerin und der K. geschlossene Aufgabenübertragungsvertrag vom 29. Juni 2006. Nach § 9 Abs. 2 dieses Vertrages erhält die K. für die vertraglich übernommenen Leistungen für die Aufgabenwahrnehmung der Bereiche Tourismusmarketing und Zimmervermittlung eine jährliche Grundvergütung in Höhe von pauschal netto 240.000 Euro. Nach § 9 Abs. 4 des Vertrages kann die K. darüber hinaus unter bestimmten Voraussetzungen eine zusätzliche Vergütung für die Wahrnehmung der Aufgaben von Tourismusmarketing und Zimmervermittlung in Höhe von 60.000 Euro verlangen. Wenn sich die Position 5909 über 300.000 Euro aus diesen Einzelbeträgen zusammensetzt, so enthält sie mit dem Ersatz für die von der K. übernommene Aufgabe der Zimmervermittlung Aufwand, der nicht der Fremdenverkehrswerbung dient und daher nicht abgabefähig ist. Die Zimmervermittlung ist eine Serviceleistung für unterkunftssuchende Besucher der Gemeinde und keine Werbemaßnahme. Sie dient nicht der Informationsverbreitung zum Zwecke der Bekanntmachung oder Imageförderung zugunsten der Gemeinde, wie dies für Fremdenverkehrswerbung kennzeichnend ist. Ob die der K. nach § 4 Abs. 1 e) übertragene Aufgabe der Vertretung der Gemeinde in fachspezifischen Verbänden der Kur- und Tourismusbranche sowie in sonstigen Vereinigungen und Organisationen, die den Fremdenverkehr fördern, auf die sich die o.g. Vergütung nach § 9 Abs. 2 des Aufgabenübertragungsvertrages auch erstreckt, abgabefähiger Aufwand ist, muss der Senat danach nicht mehr entscheiden. Gleiches gilt für die Aufgabe der Vermarktung und des Verkaufs von touristischen Angeboten aller Art nach § 4 Abs. 1 g) des Aufgabenübertragungsvertrages. 2. § 3 FvS verstößt gegen § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 KAG M-V. Danach sind juristische Personen, die nach ihrer Satzung oder nach ihrer tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken dienen und als gemeinnützig anerkannt sind, von der Fremdenverkehrsabgabe befreit, wenn sie nicht im Wettbewerb mit nicht gemeinnützigen juristischen oder natürlichen Personen stehen. Eine solche Satzungsregelung steht nicht mit § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 KAG M-V im Einklang. Nach dieser Bestimmung werden Fremdenverkehrsabgaben von Personen und Personenvereinigungen erhoben, denen durch den Fremdenverkehr Vorteile geboten werden. Eine Befreiungsmöglichkeit ist nach § 11 Abs. 5 KAG M-V allein für Kurabgaben eröffnet. Eine - von Antragsgegnerseite befürwortete - analoge Anwendung dieser Regelung auf die hier streitige Fremdenverkehrsabgabe scheidet schon mangels einer ausfüllungsbedürftigen Regelungslücke aus. Darüber hinaus erlaubt § 11 Abs. 5 KAG M-V eine Befreiung von der Abgabe nur aus sozialen Gründen. Solche Gründe treffen auf die von § 3 FvS erfassten juristischen Personen, die ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken dienen, nicht zu. Soziale Gründe sind Gründe, die an die eingeschränkte finanzielle Leistungsfähigkeit oder die besondere Schutzbedürftigkeit von Personengruppen anknüpfen (Senatsurt. v. 26.11.2014 - 1 K 14/11 -, juris, Rn. 41). Die mit der Gemeinnützigkeit verbundenen Vergünstigungen im allgemeinen Steuerrecht, insbesondere die Befreiung von der Körperschaftssteuer und der Gewerbesteuer, knüpfen hingegen an die in § 52 AO normierten gemeinnützigen Zwecke der selbstlosen Förderung der Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichen Gebiet an. Diese Vergünstigungen sind auf das Recht der Gebühren und Beiträge, die ihrer Natur nach Vorzugslasten zum Ausgleich besonderer öffentlicher Leistungen sind, etwa im Bereich der gemeindlichen Aufwendungen für den Fremdenverkehr, nicht übertragbar (BayVGH, Urt. v. 14.03.2000 – 4 B 96.800 –, juris Rn. 16). Die mangelnde Gewinnausrichtung der als gemeinnützig anerkannten Betriebe steht auch der Annahme eines Vorteils (vgl. § 2 FvS) nicht entgegen, weil dieser Vorteil auch in der vom Fremdenverkehr objektiv gebotenen Möglichkeit zur besseren Auslastung und somit zur Verlustverringerung liegen kann (OVG Schleswig, Urt. v. 11.11.2018 - 2 LB 24/16 -, juris Rn. 50 ff.; so auch Lichtenfeld in Driehaus, KAG, § 11, Rn. 80). 3. Nach § 2 FvS wird die Fremdenverkehrsabgabe von allen natürlichen und juristischen Personen erhoben, denen durch den Fremdenverkehr in der Gemeinde Ostseebad Heringsdorf unmittelbar oder mittelbar Vorteile geboten werden. Die Regelung entspricht § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 KAG M-V. Danach können Fremdenverkehrsabgaben von Personen und Personenvereinigungen erhoben werden, denen durch den Fremdenverkehr Vorteile geboten werden. Die Gemeinde darf nach allgemeiner Ansicht auch mittelbar Bevorteilte, bei denen sich der Vorteil nicht aus Wirtschaftsbeziehungen zu erholungssuchenden Fremden (direkt), sondern aus der Beziehung zu unmittelbar Bevorteilten ergibt, heranziehen (vgl. Lichtenfeld in Driehaus, KAG, § 11, Rn. 81). Unter Personenvereinigungen werden allgemein nicht nur Personengesellschaften, sondern auch Kapitalgesellschaften und juristische Personen insgesamt verstanden. Eine satzungsmäßige Beschränkung auf Personen mit örtlichem Bezug - wie sie die Antragsteller fordern - ist nicht geboten, diese ergibt sich schon aus dem Territorialitätsprinzip. Der Abgabenhoheit der Gemeinde unterliegt nur, wer in einer nicht nur vorübergehenden, sondern in einer objektiv verfestigten Beziehung zur Gemeinde steht, etwa weil er dort eine Betriebsstätte i.S.v. § 12 AO unterhält und sich damit in die Abgabenhoheit der Gemeinde begibt. Das Abstellen auf den Begriff der Betriebsstätte ermöglicht eine aus Gründen der Rechtsklarheit unumgängliche und praktikable Abgrenzung des Kreises der Beitragspflichtigen; es verhindert, dass auch auswärtige Lieferanten, die nur in einer Geschäftsbeziehung zu ortsansässigen Betrieben stehen, zum Fremdenverkehrsbeitrag herangezogen werden mit der Folge, dass der Kreis der Beitragspflichtigen unüberschaubar würde (so: BayVGH, Beschl. v. 06.11.2018 - 4 ZB 17.2268 -, juris, Rn. 14; vgl. Holz in Aussprung/Siemers/Holz, KAG MV, § 11, Nr. 3.2.2). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Vollstreckbarkeitsentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 709 Satz 1 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, da keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt. Die Beteiligten streiten um die Wirksamkeit einer Fremdenverkehrsabgabensatzung (FvS). Die Antragstellerin zu 1. betreibt in der Gemeinde Ostseebad Heringsdorf die Pension „G.“. Der Antragsteller zu 2. ist Gesellschafter der Antragstellerin zu 1. Die Gemeindevertretung der Antragsgegnerin beschloss am 25. Juni 2015 die Satzung der Gemeinde Ostseebad Heringsdorf über die Erhebung einer Fremdenverkehrsabgabe einschließlich der Kalkulation des Abgabensatzes nach einer „Variante a“. Dort sind unter der Position 5905 „Materialaufwand, b) Aufwendungen für bez. Leistungen“ Kosten in Höhe von 125.000 Euro für die Leistung „Marketing Flughafen“ enthalten. Unter der Position 5909 ist eine Betriebsführungspauschale in Höhe von 300.000 Euro eingestellt, unter der Position 5909 sind für „Destinationsmarketing“ 90.000 Euro veranschlagt. Die Gesamtkosten betragen nach der Kalkulation für das Jahr 2015 560.600 Euro. Die Satzung wurde am 25. Juni 2015 ausgefertigt und am 22. Juli 2015 im „Kaiserbäder-Bote“, dem amtlichen Bekanntmachungsblatt der Antragsgegnerin, öffentlich bekanntgemacht. Sie trat am 23. Juli 2015 in Kraft. In einem bereits am 29. Juni 2006 geschlossenen Aufgabenübertragungsvertrag hatte die Antragsgegnerin der K. die touristische Vermarktung der Seebäder Ahlbeck, Heringsdorf und Bansin einschließlich der Werbung sowie des Marketings für den Fremdenverkehr übertragen. In einem Zuwendungsvertrag vom 4. November 2014 bzw. 15. Dezember 2014 hatte sich die Antragsgegnerin gegenüber der F. verpflichtet, dem Flughafen zehn Jahre lang einen Defizitausgleich von 25%, höchstens 125.000 Euro jährlich zu gewähren. Mit Bescheid vom 15. Oktober 2015 zog die Antragsgegnerin die Antragstellerin zu 1. zu Fremdenverkehrsabgaben in Höhe von 845,- Euro heran. Die Antragstellerin zu 1. beglich den Betrag, erhob gegen den Bescheid jedoch Widerspruch, über den noch nicht entschieden ist. Am 4. November 2015 haben die Antragsteller den vorliegenden Normenkontrollantrag gegen die Satzung der Gemeinde Ostseebad Heringsdorf über die Erhebung einer Fremdenverkehrsabgabe vom 25. Juni 2015 gestellt. Am 1. Juni 2016 haben K. und die F. einen „Markenlizenzvertrag“ geschlossen. Danach wird der K. das Recht eingeräumt, gegen Zahlung einer Lizenzgebühr von 125.000 Euro die Lizenzmarke „F.“ zu benutzen. Die Antragsteller tragen zur Begründung ihres Normenkontrollantrags im Wesentlichen vor, sie seien antragsbefugt, da sie in der Vergangenheit von der Antragsgegnerin zu Fremdenverkehrsabgaben herangezogen worden seien. Auch in der Zukunft sei eine Heranziehung zu erwarten. Der Antragsteller zu 2. sei wirtschaftlich Betroffener der Abgabe. Der Antrag sei auch begründet: Die Satzung regele den Kreis der Abgabenschuldner fehlerhaft. Weil damit der Mindestinhalt der Satzung betroffen sei, liege Gesamtnichtigkeit vor. Die Regelung über den abgabepflichtigen Personenkreis sei so weitgehend, dass eine tatsächliche Erfassung aller Bevorteilten unmöglich sei. Es fehle, anders als in früheren Satzungen der Gemeinde, insoweit an dem notwendigen örtlichen Bezug zur Gemeinde. Dem Bestimmtheitserfordernis sei deshalb nicht mehr genügt. Insbesondere der Begriff des mittelbaren Vorteils umfasse auch Personen und Betriebe als Abgabepflichtige, deren Sitz sich nicht auf das Gemeindegebiet und die Region beschränke. Entsprechend werde bei der Kalkulation der Vorteilseinheiten und bei der Heranziehung in der Verwaltungspraxis auch nur auf Schuldner abgestellt, die im Gemeindegebiet eine Betriebsstätte oder einen Sitz unterhielten. Zudem sei es fehlerhaft, Unternehmen nicht zur Fremdenverkehrsabgabe heranzuziehen, die in der unmittelbaren Nachbarschaft der Gemeinde ihren Sitz oder ihre Betriebsstätte hätten, im Gemeindegebiet selbst aber wirtschaftlich tätig seien. Auch die Kalkulation des Abgabensatzes leide an wesentlichen Mängeln. Sie lasse unberücksichtigt, dass gewährte Befreiungen nicht zu Lasten der übrigen Abgabenschuldner gehen dürften, sondern zu Lasten des Gemeindehaushaltes. Auf der Aufwandsseite lasse die Kalkulation Erlöse unberücksichtigt. Es könne jedoch nicht den Tatsachen entsprechen, dass keine Erträge erzielt würden. Im Rahmen der Fremdenverkehrsabgabe seien bestimmte eingestellte Aufwandspositionen nicht umlagefähig. Dies betreffe vor allem die Kosten unter der Bezeichnung „Marketing Flughafen“ in Höhe von 125.000 Euro. Tatsächlich handele es sich dabei nicht um Marketing, sondern um eine Subvention, die die Antragsgegnerin der F. durch einen Zuwendungsvertrag gewähre. Aus diesem Vertrag ergebe sich zugleich, dass Zuwendungen nur in Höhe eines Defizits geschuldet würden. Die Kalkulation lasse aber jede Überlegung zu der Frage vermissen, in welcher Höhe Defizite zu erwarten seien. Nicht belegbar seien auch die Kalkulationspositionen „Betriebsführungspauschale K.“ und „Destinationsmarketing UTG“. Die Gemeinde zahle auf der Grundlage eines Aufgabenübertragungsvertrages einen Betrag in Höhe von 285.600 Euro an die gemeindeeigene Gesellschaft K.. Es bleibe offen, warum die Kalkulation von einer Betriebsführungspauschale in Höhe von 300.000 Euro ausgehe. Die Antragsteller beantragen, die Satzung der Gemeinde Ostseebad Heringsdorf über die Erhebung einer Fremdenverkehrsabgabe vom 25. Juni 2015 mit Ausnahme des § 8 für unwirksam zu erklären. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Sie tritt dem Antrag entgegen. Insbesondere handele es sich bei der Zahlung von 125.000 Euro an die F. um Kosten für Fremdenverkehrswerbung. An 25 Flugtagen erscheine der Name Heringsdorf etwa 300 Mal auf den Anzeigetafeln der Flughäfen und werbe mit dem Namen „Heringsdorf“. Dies entspreche 300 Mal Print- und Online-Werbung zu je 417 Euro. Hätte die Gemeinde nicht den Markenlizenzvertrag abgeschlossen, hätte der Betrag von 125.000 Euro ihr Budget für soziale Zwecke geschmälert, da er aus allgemeinen Haushaltsmitteln hätte gezahlt werden müssen. Mit dem Markenlizenzvertrag vom 1. Juni 2016 sei der Vertrag von November 2014 ausgesetzt worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der von den Beteiligten im Verfahren 1 K 444/15 eingereichten Schriftsätze und Anlagen sowie auf die übersandten Verwaltungsvorgänge der Antragsgegnerin verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung geworden sind.