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Urteil

1 L 190/12

Oberverwaltungsgericht für das Land Mecklenburg-Vorpommern 1. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGMV:2019:1105.1L190.12.00
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Leitsätze
1. Zur Veranlagung eines übergroßen Schlossgrundstücks zu einem Anschlussbeitrag.(Rn.52) 2. In der Rechtsprechung des OVG Greifswald ist anerkannt, dass der Grundsatz der konkreten Vollständigkeit des Abgabenmaßstabes im Anschlussbeitragsrecht verlangt, dass eine Abgabensatzung für alle Beitragsfälle im Beitragsgebiet einen wirksamen Maßstab vorsieht. Dieser Grundsatz verlangt aber nicht, dass für alle „irgendwie denkbaren“ Fälle eine Maßstabsregelung vorhanden sein muss, wohl aber für die realistischer Weise zu erwartenden Fälle. (Rn.56) 3. Dass in einem ländlichen Umfeld überbreite Übergangsgrundstücke anzutreffen sind, ist gerade in Mecklenburg-Vorpommern ein in sehr realistischer Weise zu erwartender Fall, der vom Satzungsgeber zu regeln ist.(Rn.61) 4. Eine Satzung ist dann nicht wegen eines Verstoßes gegen den Grundsatz der konkreten Vollständigkeit nichtig, wenn im Satzungsgebiet kein Anwendungsfall für die fehlende Maßstabsregelung besteht.(Rn.63)
Tenor
1. Soweit die Kläger zu 2) bis 4) ihre Berufung am 22. Oktober 2019 zurückgenommen haben, wird das Berufungsverfahren eingestellt. 2. Im Übrigen wird auf die Berufung der Klägerin zu 1) das Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 12. Juli 2012 – 3 A 1162/11 – aufgehoben: Soweit die Klägerin zu 1) ihre Klage gegen den Beklagten zu 2) durch die Beschränkung ihres Antrages auf die Klage gegen den Beklagten zu 1) in der mündlichen Verhandlung vom 12. Juli 2012 zurückgenommen hat, wird das Klageverfahren betreffend den Beklagten zu 2) eingestellt und das insoweit ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 12. Juli 2012 – 3 A 1162/12 – für gegenstandslos erklärt. Die Beitragsbescheide des Beklagten zu 1) vom 9. Februar 2011, betreffend die Grundstücke Gemarkung K-Stadt, Flur 105, Flurstücke G1 und G2, in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 19. Oktober 2011 werden aufgehoben. Die Berufung des Beklagten zu 1) wird zurückgewiesen. 3. Von den Kosten erster Instanz tragen die Klägerin zu 1) 46 %, der Beklagte zu 1) 46 % und die Kläger zu 2) bis 4) als Gesamtschuldner 8 % der Gerichtskosten. Die Klägerin zu 1) trägt die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2). Der Beklagte zu 1) trägt die Hälfte der außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 1). Im Übrigen trägt jeder Beteiligte seine außergerichtlichen Kosten selbst. Von den Kosten zweiter Instanz tragen die Kläger zu 2) bis 4) als Gesamtschuldner 9 % und der Beklagte zu 1) 91 % der Gerichtskosten. Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 1) trägt der Beklagte zu 1). Im Übrigen trägt jeder Beteiligte seine außergerichtlichen Kosten selbst. 4. Das Urteil ist im Kostenpunkt ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. 5. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zur Veranlagung eines übergroßen Schlossgrundstücks zu einem Anschlussbeitrag.(Rn.52) 2. In der Rechtsprechung des OVG Greifswald ist anerkannt, dass der Grundsatz der konkreten Vollständigkeit des Abgabenmaßstabes im Anschlussbeitragsrecht verlangt, dass eine Abgabensatzung für alle Beitragsfälle im Beitragsgebiet einen wirksamen Maßstab vorsieht. Dieser Grundsatz verlangt aber nicht, dass für alle „irgendwie denkbaren“ Fälle eine Maßstabsregelung vorhanden sein muss, wohl aber für die realistischer Weise zu erwartenden Fälle. (Rn.56) 3. Dass in einem ländlichen Umfeld überbreite Übergangsgrundstücke anzutreffen sind, ist gerade in Mecklenburg-Vorpommern ein in sehr realistischer Weise zu erwartender Fall, der vom Satzungsgeber zu regeln ist.(Rn.61) 4. Eine Satzung ist dann nicht wegen eines Verstoßes gegen den Grundsatz der konkreten Vollständigkeit nichtig, wenn im Satzungsgebiet kein Anwendungsfall für die fehlende Maßstabsregelung besteht.(Rn.63) 1. Soweit die Kläger zu 2) bis 4) ihre Berufung am 22. Oktober 2019 zurückgenommen haben, wird das Berufungsverfahren eingestellt. 2. Im Übrigen wird auf die Berufung der Klägerin zu 1) das Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 12. Juli 2012 – 3 A 1162/11 – aufgehoben: Soweit die Klägerin zu 1) ihre Klage gegen den Beklagten zu 2) durch die Beschränkung ihres Antrages auf die Klage gegen den Beklagten zu 1) in der mündlichen Verhandlung vom 12. Juli 2012 zurückgenommen hat, wird das Klageverfahren betreffend den Beklagten zu 2) eingestellt und das insoweit ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 12. Juli 2012 – 3 A 1162/12 – für gegenstandslos erklärt. Die Beitragsbescheide des Beklagten zu 1) vom 9. Februar 2011, betreffend die Grundstücke Gemarkung K-Stadt, Flur 105, Flurstücke G1 und G2, in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 19. Oktober 2011 werden aufgehoben. Die Berufung des Beklagten zu 1) wird zurückgewiesen. 3. Von den Kosten erster Instanz tragen die Klägerin zu 1) 46 %, der Beklagte zu 1) 46 % und die Kläger zu 2) bis 4) als Gesamtschuldner 8 % der Gerichtskosten. Die Klägerin zu 1) trägt die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2). Der Beklagte zu 1) trägt die Hälfte der außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 1). Im Übrigen trägt jeder Beteiligte seine außergerichtlichen Kosten selbst. Von den Kosten zweiter Instanz tragen die Kläger zu 2) bis 4) als Gesamtschuldner 9 % und der Beklagte zu 1) 91 % der Gerichtskosten. Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 1) trägt der Beklagte zu 1). Im Übrigen trägt jeder Beteiligte seine außergerichtlichen Kosten selbst. 4. Das Urteil ist im Kostenpunkt ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. 5. Die Revision wird nicht zugelassen. A. Soweit die Kläger zu 2) – 4) ihre Berufung am 22. Oktober 2019 zurückgenommen haben, ist das Berufungsverfahren gemäß §§ 92 Abs. 3 i. V. m. 125 Abs. 1 VwGO einzustellen. B. Auf die Berufung der Klägerin zu 1) wird im Übrigen das Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 12. Juli 2012 – 3 A 1162/11 – aufgehoben. 1. Soweit die Klägerin zu 1) ihre Klage gegen den Beklagten zu 2) durch die Beschränkung ihres Antrages in der mündlichen Verhandlung vom 12. Juli 2012 vor dem Verwaltungsgericht zurückgenommen hat, wird – zur Klarstellung – das Klageverfahren betreffend den Beklagten zu 2) eingestellt und das insoweit ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 12. Juli 2012 – 3 A 1162/12 – für gegenstandslos erklärt. 2. Die Berufung der Klägerin zu 1) ist zulässig. Das Verwaltungsgericht hat die Berufung gegen sein Urteil zugelassen. Die Klägerin zu 1) hat ihre Berufung fristgerecht eingelegt und ebenso fristgerecht begründet. 3. Die Berufung der Klägerin zu 1) ist auch begründet. Ihre Anfechtungsklage ist erfolgreich. Die die Klägerin zu 1) betreffenden Beitragsbescheide des Beklagten zu 1) vom 9. Februar 2011 für die Grundstücke Gemarkung K-Stadt, Flur 105, Flurstücke G1 und G2, in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 19. Oktober 2011 sind in voller Höhe rechtswidrig und verletzen die Klägerin zu 1) in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Sie sind daher aufzuheben. Daraus folgt im Umkehrschluss: Da sich die genannten angefochtenen Bescheide insgesamt als rechtswidrig erweisen, ist die Berufung des Beklagten zu 1) zurückzuweisen (siehe unter Ziffer 5). a) Gemäß § 2 Abs. 1 KAG M-V dürfen Abgaben nur aufgrund einer Satzung erhoben werden, wobei die Satzung den Kreis der Abgabeschuldner, den die Abgabe begründenden Tatbestand, den Maßstab und den Satz der Abgabe sowie den Zeitpunkt ihrer Entstehung und Fälligkeit angeben muss. Die von der Klägerin zu 1) angefochtene Abgabenfestsetzung für ihre o. g. Grundstücke ist anhand der nach Auffassung des Senates rechtswirksamen Satzung über die Erhebung von Beiträgen, Gebühren und Kostenerstattungen für die Schmutzwasserbeseitigung des Zweckverbandes Gewerbegebiet Klar-See (Beklagter zu 2) vom 2. Juli 2012 – SWAS 2012 – zu beurteilen. In Bezug auf die Vorgängersatzungen und deren Unwirksamkeit verweist der Senat auf die zutreffenden Gründe des angefochtenen Urteils. Rechtliche Bedenken gegen das Zustandekommen der SWAS 2012 sind weder vorgetragen noch sonst für den Senat ersichtlich. Insbesondere hat der Zweckverbandsversammlung eine hinreichende Kalkulation bei der Beschlussfassung am 2. Juli 2012 vorgelegen. Die oben genannten Mindestanforderungen an eine kommunale Abgabensatzung (§ 2 Abs. 1 KAG M-V) sind erfüllt; insbesondere sind die Maßstabsregelungen des § 4 SWAS 2012 wirksam. Die SWAS 2012 genügt dem Grundsatz der konkreten Vollständigkeit – siehe im Einzelnen unter Buchstabe b) und c). b) Allein nach Lage der Akten, insbesondere nur auf der Grundlage des Kartenmaterials und der Luftbilder, konnte der Senat allerdings nicht entscheiden, ob die Maßstabsregelungen des § 4 SWAS 2012 dem im Anschlussbeitragsrecht und auch im Erschließungsbeitragsrecht gültigen Grundsatz der konkreten Vollständigkeit genügen. In der Rechtsprechung des OVG Greifswald ist in ständiger Rechtsprechung anerkannt, dass die konkrete Vollständigkeit des Abgabenmaßstabes im Anschlussbeitragsrecht verlangt, dass eine Abgabensatzung für alle Beitragsfälle im Beitragsgebiet einen wirksamen Maßstab vorsieht (grundlegend OVG Greifswald, Urt. vom 15. März 1995 – 4 K 22/94 –, KStZ 1996, 114; Aussprung in Aussprung/Siemers/Holz, KAG M-V, § 2 Erl. 3.3.4, mit zahlreichen weiteren Nachweisen, sowie Aussprung, a. a. O., § 9 Erl. 9.1 m. w. N.). Auch nach der Rechtsprechung des OVG Lüneburg (Urt. vom 8. November 2018 – 9 LC 4/17 –, juris) muss eine Verteilungsregelung in einer Erschließungsbeitragssatzung derart vollständig sein, dass sie eine annähernd vorteilsgerechte Verteilung des umlagefähigen Erschließungsaufwands für alle Verteilungskonstellationen ermöglicht, die in der betreffenden Gemeinde im Zeitpunkt des Erlasses der Satzung vorhanden sind oder deren Entstehen aufgrund konkreter Anhaltspunkte zu erwarten ist. Für diese Konstellationen muss die Gemeinde in ihrer Satzung (Verteilungs-)Vorsorge treffen. Andernfalls ist die Verteilungsregelung insgesamt unwirksam. Der Grundsatz der konkreten Vollständigkeit verlangt aber nicht, dass für alle „irgendwie denkbaren“ Fälle eine Maßstabsregelung vorhanden sein muss, wohl aber für die realistischer Weise zu erwartenden Fälle. In Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Fall folgt, dass es – wäre das Flurstück G1 (Schlossgrundstück) ganz oder teilweise dem Innenbereich (§ 34 BauGB) zuzuordnen – den Maßstabsregelungen des § 4 Abs. 2 SWAS 2012 an einem vorteilsgerechten Maßstab fehlte (§ 7 Abs. 1 Satz 2 KAG M-V; vgl. OVG Greifswald, Urt. vom 10. Oktober 2007 – 1 L 256/06 –). Es errechnete sich dann der von dem Beklagten zu 1) zuletzt geltend gemachte Beitrag in Höhe von 138.055 €. Dieses Ergebnis erwiese sich deshalb als fehlerhaft, weil die Regelungen des § 4 Abs. 2 SWAS 2012 rechtlich nicht vorteilsgerecht regelten, wie bei einem vom Innen- in den Außenbereich übergehenden Grundstück (sog. Übergangsgrundstück), das mit der straßenseitig angrenzenden Fläche in Breite und Tiefe (zweiseitig) in den Außenbereich übergeht, die Grundstücksfläche vorteilsgerecht flächenmäßig zu begrenzen ist. Die Satzung mag zwar eine vorteilsgerechte Begrenzung der bevorteilten Grundstückstiefe eines Übergangsgrundstückes hinreichend sicherzustellen (Tiefenbegrenzung). Die Regelungen des § 4 Abs. 2 Buchstaben b) und c) SWAS 2012 bieten aber keine Handhabe, die bevorteilte Fläche des Schlossgrundstückes auch in seiner Breite einzugrenzen. Das Schlossgrundstück ist sowohl in der Breite als auch in der Tiefe übergroß, und für eine solche Fallkonstellation findet sich in der Satzung keine adäquate Regelung. Da das Schlossgrundstück (Flurstück G1) eine Größe von 31.665 m² aufweist, ist eine nicht vorteilsgerechte Veranlagung dieser Fläche von erheblichem Gewicht. Wenn das Schlossgrundstück als ein Übergangsgrundstück anzusehen wäre, wäre es nach der Beitragssatzung nicht möglich, ein solches Grundstück vorteilsgerecht zu bemessen. Die sich hieraus ergebende Lücke des Beitragsmaßstabes würde die Beitragssatzung insgesamt unwirksam machen (§§ 2 Abs. 1 Satz 2, 7 Abs. 1 Satz 2 KAG M-V; vgl. OVG Greifswald, Urt. vom 10. Oktober 2007 – 1 L 256/06 –, juris Rn. 4 ff.). Der Senat folgt in diesem Zusammenhang nicht der Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass sich eine sog. Breitenbegrenzung nicht abstrakt generell auf der Ebene der Satzung regeln ließe. Erforderlich und ausreichend wäre, dass der Satzung ausdrücklich – gegebenenfalls auch durch Auslegung – entnommen werden kann, dass der Innenbereichsmaßstab bei einem Übergangsgrundstück nicht für die gesamte Grundstücksfläche anzuwenden ist, sondern nur „insoweit“ wie ein Teil des Grundstücks im unbeplanten Innenbereich liegt. Mit dem Begriff „insoweit“ kann umschrieben werden, dass Außenbereichsflächen, die unbebaut sind, im Anschlussbeitragsrecht im Grundsatz nicht bevorteilt sind. Das vom Verwaltungsgericht im Hinblick auf den Vorteil zutreffend gefundene Ergebnis, dass lediglich das Schloss selbst mit seiner Umrissfläche beitragspflichtig sein kann, lässt sich im vorliegenden Fall kaum durch Auslegung ermitteln. Denn der Ortsgesetzgeber hat durch § 4 Abs. 2 Buchstaben c) aa) und bb) SWAS 2012 den Sachverhalt der Übergangsgrundstücke detailliert geregelt hat, ohne für den hier vorliegenden Fall eine vorteilsgerechte Regelung vorzusehen. Der Senat folgt nicht der auch auf der Einigkeit der Beteiligten beruhenden Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass das Grundstück zwar teilweise im unbeplanten Innenbereich (§ 34 BauGB) liege, aber gleichwohl die Außenbereichregelung des § 4 Abs. 2 Buchstabe f) SWAS 2012 mit ihrem sog. Umgriffsflächenmaßstab Anwendung finde. Es liegt allein im ortsgesetzgeberischen Ermessen des Satzungsgebers, für übergroße Innenbereichs- bzw. Übergangsgrundstücke eine vorteilsgerechte Satzungsregelung zu schaffen. Daran fehlt es im vorliegenden Fall, zumal auch die „Satzung über die Klarstellung und Ergänzung des im Zusammenhang bebauten Ortsteiles C-Stadt der Gemeinde K-Stadt – Klarstellungssatzung mit Ergänzungen – vom 28. April 2005“ (im Folgenden: Klarstellungssatzung) keine vorteilsgerechte Eingrenzung der bevorteilten Fläche dieser Fallgruppe ermöglicht und daher – wie das Verwaltungsgericht zu Recht ausgeführt hat – jedenfalls für das Schlossgrundstück unwirksam ist – siehe unter Buchstabe c). Eine analoge Anwendung der Außenbereichsregelung, die ersichtlich nicht vom ortsgesetzgeberischen Willen getragen wäre, scheidet somit aus. Eine unbeabsichtigte Regelungslücke, die Voraussetzung für eine Analogie ist, besteht nicht. § 4 Abs. 2 SWAS 2012 behandelt alle einschlägigen Fallgruppen, die der übergroßen Übergangsgrundstücke (vgl. § 4 Abs. 2 Buchstabe b) und c) SWAS 2012) in der vorliegenden Konstellation allerdings nicht vorteilsgerecht.Schließlich kann bei den vom Satzungsgeber geschaffenen detaillierten Regelungen für Übergangsgrundstücke im vorliegenden Fall nicht unterstellt werden, dass ein sich seitlich an die Bebauung anschließender Außenbereich per se nicht zur beitragspflichtigen Fläche für den hier streitigen Anschlussbeitrag gehören soll. Schließlich ist auch vom OVG Lüneburg (a. a. O.) vorgenommene Einschränkung des Grundsatzes der konkreten Vollständigkeit, wonach dieser nicht verlangt, dass für alle „irgendwie denkbaren“ Fälle eine Maßstabsregelung vorhanden sein muss, nicht geeignet, § 4 Abs. 2 SWAS 2012 normerhaltend auszulegen. Dass in einem ländlichen Umfeld überbreite Übergangsgrundstücke anzutreffen sind, ist gerade in Mecklenburg-Vorpommern ein in sehr realistischer Weise zu erwartender Fall, der vom Satzungsgeber zu regeln ist. c) Nach dem Ergebnis der Ortsbesichtigung vom 22. Oktober 2012 steht zur Überzeugung des Senates fest, dass das Flurstück G1 weder vollständig noch teilweise im unbeplanten Innenbereich, sondern im Außenbereich (§ 35 BauGB) liegt, sodass die oben angesprochene Maßstabslücke nicht besteht, weil es sich nicht um ein übergroßes Innenbereichs- bzw. Übergangsgrundstück handelt. Eine Satzung ist nämlich dann nicht wegen eines Verstoßes gegen den Grundsatz der konkreten Vollständigkeit nichtig, wenn im Satzungsgebiet kein Anwendungsfall für die fehlende Maßstabsregelung besteht (vgl. OVG Greifswald, Beschluss vom 28. Januar 2014 – 1 M 8/14 –; Aussprung in Aussprung/Siemers/Holz, KAG M-V § 9 Erl. 5.1 m. w. N.). Ein solcher Anwendungsfall ist für den Senat nicht ersichtlich. § 34 BauGB findet auf bauliche Vorhaben im unbeplanten Innenbereich Anwendung, d. h. innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile. Ein Grundstück liegt im Innenbereich, wenn es sich in einem Bebauungszusammenhang befindet, der einem Ortsteil angehört. Bei der Beurteilung, ob ein Grundstück in einem Bebauungszusammenhang liegt, ist maßgeblich, ob eine tatsächlich aufeinanderfolgende, zusammenhängende Bebauung besteht (vgl. nur BVerwG, Urt. vom 6. November 1968 – IV C 2.66 –, BVerwGE 31, 20). Ein Bebauungszusammenhang kann auch durch eine Straße unterbrochen werden. Abgrenzungsschwierigkeiten treten vor allem auf, wenn die Aufeinanderfolge von baulichen Anlagen unterbrochen ist, etwa durch Baulücken oder durch größere Freiflächen. Werden diese Grundsätze auf den vorliegenden Fall angewendet, hat der Senat keinen Zweifel daran, dass die südlich der Dorfstraße gelegenen Grundstücke am Bebauungszusammenhang der Ortslage teilnehmen. Die Grundstücke G3, G4 und G5 liegen im unbeplanten Innenbereich. Entgegen der im Schriftsatz des Beklagten vom 28. Oktober 2019 geäußerten Ansicht kommt im vorliegenden Fall der Dorfstraße im streitgegenständlichen Bereich eine trennende Wirkung zwischen Innen- und Außenbereich zu. Die Flurstücke G1 und G2 nördlich der Straße sind zudem auf ihrer Südseite und auch im Übrigen in Teilen von einer Mauer umgeben, die diesen Eindruck verstärkt. Das Schlossgelände ist somit auch optisch vom Dorfgebiet separiert. Die Bebauung auf den Flurstücken G1 und G2 stellt sich als ein Ensemble dar – die Schlossgebäude einerseits und die Nebengebäude andererseits. Das Flurstück G1 weist für sich alleine eine Größe auf, die – bereits nach Kartenlage – die Vermutung nahelegt, es liege im Außenbereich. Allein das Flurstück G1 weist eine Breite parallel zur Dorfstraße von teilweise deutlich über 300 m auf und seine Nord-Süd Ausdehnung überschreitet teilweise die 100 m Grenze deutlich. Dieser Eindruck eines Außenbereichs ist durch die Ortsbesichtigung nachhaltig bestätigt worden. Durch das östlich an das Schlossgrundstück angrenzende Grundstück Flurstück G2 wird von dieser Grundstücksseite aus kein Bebauungszusammenhang vermittelt. Auf dem Grundstück G2 befinden sich nur (ehemals) landwirtschaftlich genutzte Nebengebäude (ehemaliger Pferdestall und Scheune). Dabei handelt es sich um Vorhaben, die auch im Außenbereich zulässig sein können (§§ 35 Abs. 1 Nr. 1, 201 BauGB) und denen im vorliegenden Fall keine prägende Wirkung zugesprochen werden kann. Gegenteiliges gilt auch nicht im Hinblick auf die Klarstellungssatzung der Gemeinde K-Stadt vom 28. April 2005. Diese findet keine hinreichende gesetzliche Ermächtigungsgrundlage in § 34 Abs. 4 Nrn. 1 - 3 BauGB. Eine Ermächtigungsgrundlage ergibt sich nicht aus der Nr. 1, da die Gemeinde nicht lediglich die Grenzen des im Zusammenhang bebauten Ortsteiles hat festlegen wollen. Auf die Nr. 2, d. h. das Vorliegen eines Flächennutzungsplanes, stützt sich die Klarstellungsatzung nicht. Auch die rechtlichen Voraussetzungen des § 34 Abs. 4 Nr. 3 BauGB, wonach einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbezogen werden können, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind, liegen nicht vor. Eine Prägung der einzubeziehenden Außenbereichsflächen setzt voraus, dass dem angrenzenden Innenbereich im Hinblick auf die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die Bauweise und die überbaubare Grundstücksfläche die erforderlichen Zulässigkeitsmerkmale für die Bebaubarkeit auch der Außenbereichsflächen entnommen werden können. Im Hinblick auf die Notwendigkeit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung muss eine hinreichend konfliktfreie bauliche Nutzung möglich sein. Die Regelung findet ihre Grenzen dort, wo entweder die prägende Wirkung der angrenzenden Bebauung endet oder durch die Einbeziehung der Flächen ein umfassendes Planungsbedürfnis entsteht (Mitschang/Reidt in Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, § 34 Rn. 89 m. w. N.). Der Senat hat im Rahmen der Ortsbesichtigung nicht feststellen können, dass die östlich und südlich angrenzenden dörfliche Bebauung auf das Schlossensemble einen baurechtlich prägenden Einfluss ausübt. Art und das Maß der baulichen Nutzung des Schlosses unterscheiden sich von der übrigen dörflichen Bebauung eklatant. Zudem ist das Schlossgelände von einer solchen Größe, dass allein wegen seiner Größe ein umfassendes Planungsbedürfnis besteht, um eventuell auftretende städtebaulichen Konflikte zu bewältigen. Eine solche Konfliktbewältigung kann durch eine Klarstellungs- und/oder Ergänzungssatzung nach § 34 Abs. 4 BGB nicht geleistet werden, sondern nur durch eine Bauleitplanung. Somit ist – wie bereits oben ausgeführt – die Klarstellungssatzung jedenfalls für die Flurstücke G1 und G2 unwirksam. Der nördlich des Flurstücks G2 gelegene östliche Teil des Flurstücks G1 wird selbst durch die Klarstellungssatzung vom 12. Juli 2001 dem Außenbereich zugeordnet. Von dem dort sich befindenden „Rondell“, wie dieser Bereich von den Beteiligten bezeichnet wird, ist in der Örtlichkeit keine Baulichkeiten mehr zu erkennen, nicht einmal – wie die gefertigten Lichtbilder zeigen – ein Weg. Diese Fläche ist als Außenbereich im Sinne des § 35 BauGB zu bewerten. Die auf der sogenannten „Alten Karte“ (Blatt 496 GA) nördlich des Schlossgebäudes eingezeichneten Baulichkeiten existieren nicht mehr und sind daher nicht geeignet, die Örtlichkeit noch zu prägen. Der Verfall dieses nördlichen Teils des Schlosses ist derart weit vorangeschritten, dass der Senat keinen Zweifel daran hat, dass diese Baulichkeiten, die auf der alten Karte im Rahmen der Beweisaufnahme durchgestrichen worden sind, auch im Zeitpunkt der ersten wirksamen Anschlussbeitragssatzung im Jahre 2012 nicht mehr vorhanden gewesen sind. Auch die auf dem nördlichen Nachbargrundstück Flurstück 1/5 und 4 (jeweils alte Flurstücksbezeichnungen) anzutreffende südliche Baulichkeit ist derart verfallen, dass nach der Verkehrsauffassung eine Wiedererrichtung nicht erwartet werden kann. Diese Baulichkeiten prägen von daher die Örtlichkeiten nicht mehr. Die westlich der Schlossgebäude belegen Fläche hat sich im Rahmen der Örtlichkeit als weitläufige, ehemals parkähnliche gestaltete freie Landschaft dargestellt. Bauliche Anlagen von nennenswertem Gewicht sind dort nicht anzutreffen gewesen. Auch diese Fläche ist dem Außenbereich zuzuordnen. Aus dem eben dargestellten Rundblick, der während der Ortsbesichtigung vorgenommen worden ist, folgt, dass sich im streitgegenständlichen Bereich nördlich der Dorfstraße der Außenbereich erstreckt, der an der Ostgrenze des Flurstücks G2 beginnt. Der Senat setzt sich mit dieser Bewertung auch nicht in Widerspruch zu dem bereits erstinstanzlich erörterten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. September 1986 (– 4 C 15.84 –, BVerwGE 75, G1, juris), weil der dortige Sachverhalt mit dem vorliegend zu entscheidenden Fall in keiner Weise vergleichbar ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat in dem dortigen Fall entschieden, dass ein 39.000 m² großes, ehemals mit einem Sanatorium und Nebengebäuden bebautes Grundstück durch dessen Abriss nicht zu einer Außenbereichsinsel in einem Stadtgebiet wird. Eine sich in den Bebauungszusammenhang in keiner Weise einpassende Bebauung eines einzelnen Grundstücks möge zwar ein „Fremdkörper“ sein und folglich die Eigenart des Gebietes nicht prägen; eine Unterbrechung des Bebauungszusammenhangs sei sie jedoch nicht (BVerwG, a. a. O. Rn. 8). Der vorliegende Sachverhalt zeichnet sich aber gerade dadurch aus, dass das Schlossgrundstück nicht von weiterer Bebauung umgeben ist. Die Bebauung des Schlosses betrifft nur die östliche Seite des Grundstücks, während der erheblich größere westliche Bereich (ca. 130 m bzw. ca. 70 m tief und ca. 90 m bzw. 230 m lang) unbebaut ist. Vorliegend hat sich die Bebauung an einer Stelle konzentriert, sodass die umgebenden Freiflächen den Bebauungszusammenhang unterbrochen haben (vgl. BVerwG, a. a. O., Rn. 18). Darüber hinaus liegt das hiesige Schlossgrundstück – wiederum anders als das der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zugrundeliegende Sanatoriumsgrundstück (vgl. BVerwG, a. a. O., Rn. 21) – in Randlage. Wie bereits oben ausgeführt, sind die nördlich an den „Schloßpark“ angrenzenden Flurstücke sämtlich unbebaut (alte Flurstück-Nr. 1/6, 1/7, 1/4) und das in Höhe des Schlosses nördlich gelegene Flurstück nur mit einem verfallenen Gebäude bebaut. Soweit der Beklagte hierzu in seinem Schreiben vom 28. Oktober 2019 behauptet, das Flurstück (Nr. G1) sei in alle Himmelsrichtung von Bebauung umgeben, trifft das nicht zu. Die vom Beklagten für seine Behauptung angeführten drei länglichen Bauten direkt an der Grenze zur Feldmark liegen nicht unmittelbar an das Flurstück Nr. G1 an, vielmehr befinden sich noch die ebenfalls unbebauten Flurstücke 1/7 und 1/4 (beide alt) dazwischen. d) Da die Grundstücke der Klägerin zu 1), die Flurstücke G1 und G2, im Außenbereich (§ 35 BauGB) liegen, reicht nach §§ 3 Abs. 2, 6 Abs. 2 SWAS 2012 in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des Senates eine Anschlussmöglichkeit noch nicht aus, die Vorteilssituation (sachliche Beitragspflicht) zu begründen. Die sachliche Beitragspflicht für ein Außenbereichsgrundstück entsteht erst, wenn dieses tatsächlich an die öffentliche Abwasserbeseitigungsanlage angeschlossen ist (OVG Greifswald, Urt. vom 15. April 2009 – 1 L 205/07 –; vgl. Aussprung in Aussprung/Siemers/Holz, KAG M-V, § 9 Erl. 4.1 und § 9 Erl. 7.5 m. w. N.). Der Senat hat mit den Beteiligten in der mündlichen Verhandlung die Frage erörtert, ob das Schlossgrundstück tatsächlich angeschlossen ist und die Beklagtenseite hierzu zu einer schriftlichen Stellungnahme aufgefordert. Im Schriftsatz vom 28. Oktober 2019 hat die Beklagtenseite als Ergebnis ihrer Nachforschungen mitgeteilt: Die vom Gericht angesprochene Anschlussmöglichkeit liege vor. Es werde auf das Schreiben des Trink- und Abwasserzweckverbandes Uecker-Randow, Süd-Ost vom 4. September 2002, gerichtet an Herrn Dr. Heinrich-Nikolaus A., C-Straße, K-Stadt OT C-Stadt verwiesen, worin ausgeführt werde, dass die Arbeiten an der Abwasserbeseitigungsanlage in K-Stadt OT C-Stadt abgeschlossen worden seien. Es könne mit den Anschlussarbeiten begonnen werden. Der Grundstückseigentümer sei verpflichtet, sein Grundstück an die öffentliche Abwasseranlage anzuschließen. Bis zum 15. November 2002 solle das Grundstück an die zentrale Abwasseranlage angeschlossen sein. Die Meldung über den Anschluss des Hausanschlusses sei an den Trink- und Abwasserzweckverband zu senden. Die vom Senat aufgeworfene Frage des tatsächlichen Anschlusses des Grundstücks (Flurstück Nr. G1) der Klägerin zu 1) hat der Beklagte zu 1) damit nicht bejaht. Da seitens der Beklagten keine weitergehenden Informationen über einen tatsächlichen Anschluss des Schlossgrundstücks zur Verfügung gestellt worden sind und ein solcher Grundstücksanschluss jedenfalls auch nicht in den Kalenderjahre 2010 und 2011 bestand, wie sich aus der Aufhebung der diesbezüglichen Schmutzwassergebührenbescheide ergeben hat, legt der Senat zugrunde, dass ein tatsächlicher Anschluss auch heute noch nicht erfolgt ist. Auch das Verwaltungsgericht hat der Sache nach die Außenbereichsregelung der SWAS 2012 auf das Schlossgrundstück angewendet, sodass die Beklagtenseite damit hat rechnen müssen, dass es auf die Frage des Bestehens eines tatsächlichen Anschlusses im vorliegenden Verfahren ankommen wird. Vor diesem Hintergrund bewertet der Senat den Schriftsatz vom 28. Oktober 2019 dahingehend, dass seitens der Beklagten das Bestehen eines tatsächlichen Anschlusses nicht substantiiert vorgetragen werden kann. Da ein tatsächlicher Anschluss ein Tatbestandsmerkmal für das Entstehen der sachlichen Beitragspflicht ist, geht es zulasten der Beklagtenseite, dass sich ein solcher nicht feststellen lässt. In Anbetracht des bisherigen Ablaufs des Verfahrens sieht der Senat sich nicht veranlasst, in eine weitere Ermittlung von Amts wegen einzutreten. Denn ein Kontrollschacht, wie er nach § 9 Abwasserbeseitigungssatzung vom 21. Februar 2005 erforderlich wäre, hat auf dem Flurstück G1 nicht vorgefunden werden können. Dort hat lediglich eine Sammelgrube in Augenschein genommen werden können (siehe Lichtbild), die nach klägerseitigen Angaben wohl noch in Betrieb sein soll. 4. Da bereits aus den oben genannten Gründen die die Klägerin zu 1) betreffenden Beitragsbescheide aufzuheben sind, kommt es auf die folgenden rechtlichen Gesichtspunkte nicht mehr entscheidungserheblich an: a) Da weder für das Flurstück G1 noch für das Flurstück G2 das Vorliegen eines tatsächlichen Anschlusses hat festgestellt werden können, kommt es nicht mehr entscheidend auf die Frage an, wie sich die Größe der Baulichkeit der beiden Außengrundstücke bemisst, die gegebenenfalls bei einer Beitragsfestsetzung nach dem Außenbereichsmaßstab zugrunde zu legen wäre. Da sich diese Frage aber in einem weiteren Heranziehungsverfahren stellen könnte, weist der Senat darauf hin, dass lediglich das südliche, an die Dorfstraße angrenzende Gebäude des Schlosses für die Beitragsberechnung maßgeblich sein dürfte. Der nördlich anschließende Laubengang und das eigentliche Schlossgebäude dürften außer Betracht zu lassen sein, weil – soweit ersichtlich – dort kein Abwasser anfällt. Zudem weist das eigentliche Schlossgebäude einen derartigen baulichen Zustand auf, dass der Senat aus Sicherheitsgründen davon abgesehen hat, es zu betreten. b) Der Beitragsbescheid für das Flurstück G2 erwiese sich auch dann als rechtswidrig, wenn dieses Grundstück – so die Rechtsauffassung der Beklagtenseite – dem unbeplanten Innenbereich zuzurechnen wäre. Nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung besteht für dieses Grundstück nicht einmal eine Anschlussmöglichkeit. Nach dem in der mündlichen Verhandlung beklagtenseitig vorgelegten und dann erörterten Entwässerungsplan ist für dieses Grundstück nicht einmal ein Grundstücksanschluss eingezeichnet. Die öffentliche Einrichtung ist damit nicht betriebsfertig hergestellt. Ohne einen eigenen Grundstücksanschluss kann nach dem Ortsrecht des Beklagten zu 2) (§ 6 Abs. 2 SWAS 2012) in der Regel die sachliche Beitragspflicht für das betreffende Grundstück nicht entstehen. Gemäß § 9 der Abwasserbeseitigungssatzung vom 21. Februar 2005 muss jedes bürgerlich-rechtliche Grundstück im Grundsatz einen eigenen Grundstücksanschluss besitzen. Es ist nach Lage der Akten nicht erkennbar, dass seitens der Beklagten ein gemeinsamer Anschluss für das lediglich mit einem ehemaligen Pferdestall und einer Scheune bebaute Flurstück G2 genehmigt worden ist. c) Entgegen der Rechtsauffassung der Klägerseite ist nicht ersichtlich, dass Festsetzungsverjährung eingetreten ist, weil noch gar keine sachliche Beitragspflicht entstanden ist. Nach ständiger Rechtsprechung des OVG Greifswald ist das Bestehen einer wirksamen Satzung im Anschlussbeitragsrecht ein notwendiges Tatbestandsmerkmal dafür, dass die sachliche Beitragspflicht entstehen kann (OVG Greifswald, Beschl. vom 27. Februar 2019 – 1 LZ 230/17 –). Wegen der Vorschrift des § 2 Abs. 1 Satz 1 KAG M-V, wonach die Satzung auch den dort niedergelegten Mindestanforderungen genügen muss, ist eine Satzung, die nicht wirksam ist, nicht geeignet ist, den Lauf der Verjährungsfrist in Kraft zu setzen (st. Rechtsprechung des OVG Greifswald seit Beschl. vom 8. April 1999 – 1 M 41/99 –, vgl. ferner z. B. OVG Greifswald, Urt. vom 6. September 2016 – 1 L 212/13 –, juris Rn. 46 und 52; OVG Greifswald, Beschl. vom 11. März 2019 – 1 LZ 200/17 –; siehe ferner Aussprung in Aussprung/Siemers/Holz, KAG M-V, § 7 Erl. 11.2, mit zahlreichen weiteren Nachweisen auf die entsprechende Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, beginnend seit 1975, und des VGH Mannheim sowie auf weitere Rechtsprechung des OVG Greifswald). d) Auch aus den Gesichtspunkten des Gebotes der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit (vgl. OVG Greifswald, Beschl. vom 11. März 2019 – 1 L 137/12 –; OVG Greifswald, Beschl. vom 11. März 2019 – 1 LZ 200/17 –; OVG Greifswald, Beschl. vom 11. März 2019 – 1 LZ 731/17 –) und des Vertrauensschutzes oder der Verwirkung, folgt nichts Gegenteiliges. In ständiger Rechtsprechung sieht der Senat die Regelungen der §§ 7, 9, 12 und 22 KAG M-V Fassung 2016 für verfassungsgemäß an (OVG Greifswald, Urt. vom 20. Juni 2019 – 1 L 247/13 –; ähnlich: OVG Greifswald, Urt. vom 20. Juni 2019 – 1 L 2G43 –; ferner OVG Greifswald, Urt. vom 20. Juni 2019 – 1 L 111/13 –, jeweils mit weiteren Nachweisen). Dies gilt auch für die Erhebungssperrfrist (absolute zeitliche Obergrenze) – vgl. § 12 Abs. 2 Nr. 1 KAG M-V 2016 (vgl. OVG Greifswald, Beschl. vom 14. Dezember 2017 – 1 LZ 557/17 –; OVG Greifswald, Beschl. vom 27. Februar 2019 – 1 LZ 230/17 –, m. w. N.). Auch nach Ansicht des VGH München (Urt. vom 16. November 2018 – 6 BV 18.445 –, juris) handelt es sich bei der Frist, die die Kommunalabgabengesetze für die Erhebung von Beiträgen nach Eintritt der Vorteilslage setzen, nicht um eine Verjährungshöchst-, sondern um eine Ausschlussfrist im Sinne einer absoluten zeitlichen Obergrenze bei der Erhebung von (Erschließungs-)beiträgen. In Mecklenburg-Vorpommern endet diese Sperr- bzw. Ausschlussfrist in Altfällen (§ 12 Abs. 2 Nr. 1 KAG M-V 2016) erst mit Ablauf des Jahres 2020. e) Die Frage, ob die streitigen Grundstücke im Land Mecklenburg-Vorpommern belegen sind und von daher die entsprechenden Bescheide der Gerichtsbarkeit des Oberverwaltungsgerichts unterliegen, ist im Berufungsverfahren – zu Recht – nicht weiter vertieft worden. Insoweit wird auf die zutreffenden Erwägungen des Verwaltungsrechts im angefochtenen Urteil verwiesen. Dies gilt auch für die dortigen Ausführungen zur wirksamen Gründung des beklagten Zweckverbandes. f) Soweit sich die Klägerin zu 1) auf eine vermeintlichen Stundung oder Erlass des ihre Grundstücke betreffenden Beitrages berufen hat, kommt es hierauf – mangels Entscheidungserheblichkeit – nicht an. Gleiches gilt für die behauptete Aufrechnungsmöglichkeit bzw. den eingeforderten Billigkeitserlass, da die Klägerin zu 1) mit ihrer Klage bereits aus den oben genannten Gründen obsiegt. 5. Da – wie oben ausgeführt – die Berufung der Klägerin zu 1) gegen die sie betreffenden Heranziehungsbescheide für die Flurstücke G1 und G2 insgesamt erfolgreich ist, folgt daraus im Umkehrschluss: Da sich die genannten angefochtenen Bescheide insgesamt als rechtswidrig erweisen, ist die Berufung des Beklagten zu 1) zurückzuweisen. C. Die Kostenentscheidung zulasten des Beklagten zu 1) beruht auf § 154 Abs. 2 und 1 VwGO. Soweit der Klägerin zu 1) Kosten des Verfahrens auferlegt worden sind, folgt dies aus § 92 Abs. 3 VwGO, da sie ihr Rechtsmittel beschränkt hat. Den Klägern zu 2) – 4) sind Kosten auferlegt worden, weil sie ihre Berufung zurückgenommen haben. Die Kostenentscheidung folgt insoweit aus §§ 155 Abs. 2, 159 VwGO i. V. m. § 100 ZPO. Angemerkt sei, dass die Klage jedenfalls der Kläger zu 3) – 4) und ihre Berufung nicht bereits unzulässig gewesen sind. Die Heranziehung hat sich an eine „Gesellschaft öffentlichen Rechts“ gerichtet, die rechtlich nicht existent (gewesen) ist. Nachdem die Beklagte zu 1) den Abgabeschuldner im Widerspruchsbescheid klargestellt hat – die seinerzeit existierende und in den Grundbüchern als Eigentümerin eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts –, ist fristgerecht Klage erhoben worden. Diese hätte aber, wie oben ausgeführt, als unbegründet abgewiesen werden müssen, weil die SWAS 2012 eine wirksame Rechtsgrundlage zur Heranziehung der Grundstücke der GbR ist und Fehler im Heranziehungsverfahren weder vorgetragen noch sonst für den Senat ersichtlich sind. Bei der Verteilung der Kosten der ersten Instanz ist zugrunde zu legen, dass im Hinblick auf den von der Klägerin zu 1) eingeforderten Betrag von 180.125 € (entspricht 92 % des Streitgegenstandes) die Klägerin zu 1) gegenüber dem Beklagten zu 1) obsiegt hat (46 % des Streitgegenstandes), während sie gegenüber dem Beklagten zu 2) unterlegen ist (ebenfalls 46 % des Streitgegenstandes). Die verbleibenden 8 % des Streitwertes (streitiger Betrag 14.475 €) betreffen die Heranziehung der Kläger zu 2) – 4). Bei der Verteilung der Kosten der zweiten Instanz ist maßgeblich, dass der Beklagten zu 1) gegenüber der Klägerin zu 1) mit der gesamten zwischen diesen Beteiligten streitigen Summe von (noch) 144.023 € (entspricht 91 % des Streitgegenstandes) unterlegen ist. Das Rechtsmittel der Kläger zu 2) – 4) (streitiger Betrag 14.475 €) entspricht 9 % des insgesamt zwischen den Beteiligten streitigen Betrages. D. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 10, § 711 ZPO. Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor (§ 132 VwGO). Beschluss: Der Wert des Streitgegenstandes für das erstinstanzliche Verfahren wird – unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 12. Juli 2012 – auf 194.600 € festgesetzt, für das Berufungsverfahren auf 158.498 €. Gründe 1. Die Höhe des Streitwertes erster Instanz ermittelt sich aus dem für das Flurstück Flurstücks G1 festgesetzten Betrag von 174.157,50 € zuzüglich des für das Flurstück G2 festgesetzten Betrages von 5.967,50 €. Damit ergibt sich im Hinblick auf die Klägerin zu 1) die Zwischensumme von 180.125,00 € (entspricht 92 % des Streitwertes der ersten Instanz). Der Streitwert erhöht sich durch die Heranziehungsbescheide für das Flurstücks G3 (6.855,00 €), das Flurstücks G4 (4.825,00 €) und das Flurstücks G5 (2.795,00 €), sodass sich das Anfechtungsbegehren der Kläger zu 2) – 4) auf insgesamt 14.475,00 € beziffert (entspricht 8 % des Streitwertes erster Instanz). Dieser beträgt somit insgesamt 194.600,00 €. 2. Die Höhe des Streitwertes zweiter Instanz differiert lediglich im Hinblick auf die Heranziehung des Flurstücks G1. Insoweit hat der Beklagte zu 1) lediglich in Höhe von 138.055,50 € an seiner Beitragsfestsetzung festgehalten. Zuzüglich des für das Flurstück G2 festgesetzten Betrages addiert sich die Zwischensumme betreffend die Klägerin zu 1) auf 144.023,00 € (entspricht 91 % des Streitwertes zweiter Instanz). Die unverändert gebliebene Heranziehung der Kläger zu 2) – 4) in Höhe von 14.475,00 € entspricht 9 % des Streitwertes der zwei Instanz. In der Summe beläuft sich der Streitwert für die zweiter Instanz auf 158.498,00 €. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 66 Abs. 3 i. V. m. § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG). Die Beteiligten streiten im vorliegenden Verfahren über die Heranziehung der fünf bürgerlich-rechtlichen klägerischen Grundstücke, nämlich der Flurstück G1, Flurstück G2, Flurstück G3, Flurstück G4 und Flurstück G5 (aktuelle Flurstückbezeichnungen) in der Flur 105, Gemarkung K-Stadt, zu Anschlussbeiträgen (Schmutzwasser). Die Festsetzungen im Einzelnen: Flurstück G1 174.157,50 € Flurstück G2 5.967,50 € Flurstück G3 6.855,00 € Flurstück G4 2.795,00 € Flurstück G5 4.825,00 € Bei diesen Grundstücken handelt es sich um einen Komplex in der Ortschaft C-Stadt, bestehend aus einem Schlossgebäude (Flurstück G1), Nebengebäuden (Stall und Kornspeicher – Flurstück G2) nördlich der Dorfstraße und sog. Deputationshäusern südlich der Dorfstraße (Flurstücke G3, G4 und G5). Große Flächen der bürgerlich-rechtlichen Grundstücke G1 (Größe: 31.665 m²) und G2 (Größe: 2387 m²) sind unbebaut. Am 9. Februar 2011 erließ der Beklagte zu 1) die oben genannten fünf Beitragsbescheide (ein Bescheid pro Grundstück) gegen die Kläger als Grundstückseigentümer. Zwei der Bescheide betrafen die Klägerin zu 1). Drei weitere Bescheide wurden an die „Gesellschaft öffentlichen Rechts B. & C.“ gerichtet. In den Bescheiden wurde unter anderem ausgeführt, dass der Beklagte zu 1) (das Amt) im Auftrag des Beklagten zu 2) (Zweckverband) für die Herstellung der zentralen öffentlichen Schmutzwasseranlage Schmutzwasserbeiträge erhebe. Der frühere Prozessbevollmächtigte der Kläger erhob im Hinblick auf die seine Ehefrau, die Klägerin zu 1), betreffenden Bescheide für die Flurstücke G1 und G2 am 2. März 2011 Widerspruch. Die drei weiteren, der Gesellschaft durch Einschreiben mit Rückschein an die Adresse in C-Stadt zugesandten Bescheide für die Flurstücke G3, G4 und G5 wurden ersichtlich bei der Post nicht abgeholt und an den Beklagten zu 1) zurückgesandt. Der Beklagte zu 1) übersandte mit Schreiben vom 7. März 2011 daraufhin die Bescheide noch einmal sowohl an den Kläger zu 4 ( B.) als auch an den Kläger zu 3) ( C.), jeweils an ihre Adressen in E-Stadt. Der frühere Prozessbevollmächtigte der Kläger legte daraufhin mit Schreiben vom 13. März 2011, eingegangen am 18. März 2011, gegen die drei Beitragsbescheide Widerspruch ein, indem er schrieb, er vertrete die Anschluss-Beitragsschuldner Gebrüder und A., seine Söhne, anwaltlich. Gegen den Festsetzungsbescheid wende „die Mandantin“ in erster Linie Festsetzungsverjährung ein. Durch zwei Widerspruchsbescheide vom 19. Oktober 2011 (je ein Widerspruchsbescheid pro Grundstück) wies der Beklagte zu 1) die beiden Widersprüche der Klägerin zu 1) als unbegründet zurück. Festsetzungsverjährung sei nicht eingetreten. Durch je drei weitere Widerspruchsbescheide gleichfalls vom 19. Oktober 2011 verwarf der Beklagte zu 1) die Widersprüche der Kläger zu 3) und 4) als unzulässig. Die Ausführung des Widerspruchsschreibens lasse nur den Schluss zu, dass der Prozessbevollmächtigte seine Söhne, die Kläger zu 3) und 4) und A., persönlich habe vertreten wollen. Den Klägern zu 3) und 4) fehle die Widerspruchsbefugnis, denn richtiger Inhalts- sowie Bescheidadressat des Ausgangsbescheides sei die GbR gewesen (im Grundbuch mit dem Zusatz „in Gesellschaft bürgerlichen Rechts“ eingetragen). Die Klägerin zu 2), d. h. die GbR, habe nicht fristgerecht Widerspruch eingelegt. Im Übrigen seien die Ausgangsbescheide auch rechtmäßig. Die Klägerin zu 1) hat am 16. November 2011 Klage erhoben, ebenso die Kläger zu 2) – 4). Die Klage der Kläger zu 2) – 4) (GbR, B. und C.) wurde zunächst unter dem Aktenzeichen 3 A 1163/11 geführt und ist dann mit dem Verfahren 3 A 1162/11 verbunden worden (Beschl. vom 24. November 2011). Zur Begründung haben die Kläger im Wesentlichen vorgetragen, es sei Festsetzungsverjährung eingetreten. Die sachliche Beitragspflicht sei spätestens auf der Grundlage der Schmutzwasserabgabensatzung des Zweckverbandes „Klar-See“ (Beklagte zu 2) in der Fassung vom 21. Februar 2005 entstanden. Hilfsweise werde Verwirkung eingewandt. Die Klägerin zu 1) habe eine Zusage erhalten von dem Gutshausbesitzer H., damals zuständiger stellvertretender Amtsausschussvorsitzender des damals selbstständigen Amtes Penkun und Bürgermeister von K-Stadt, dass als Anschlussbeitrag für das Gutshaus C-Stadt (Flurstück G1) maximal ein Betrag von 10.000 DM zu zahlen sei. Das Verwaltungsgericht hat darauf hingewiesen, dass der Beklagte zu 2) die streitgegenständlichen Bescheide nicht erlassen habe und zu deren Erlass auch nicht befugt gewesen wäre. Damit übereinstimmend hat die Klägerin zu 1) beantragt, die Beitragsbescheide des Beklagten zu 1) vom 9. Februar 2011 betreffend die Grundstücke Flurstücke G1 und G2 in Gestalt seiner Widerspruchsbescheide vom 19. Oktober 2011 aufzuheben. Die Kläger zu 2) – 4) haben beantragt, die Beitragsbescheide des Beklagten zu 1) vom 9. Februar 2011 betreffend die Grundstücke Flurstücke G3, G5 und G4 in Gestalt seiner Widerspruchsbescheide vom 19. Oktober 2011 aufzuheben. Der Beklagte zu 1) hat beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte zu 2) hat keinen Antrag gestellt. Die Beklagten haben ausgeführt, die Klage gegen den Beklagten zu 2) sei unzulässig, da der Beklagte zu 2) nicht die Behörde gewesen sei, die die Bescheide erlassen habe. Es fehle insoweit an der Klagebefugnis. Die Klage der Kläger zu 2) – 4) sei unzulässig, da die drei Ausgangsbescheide vom 9. Februar 2011 an die „Gesellschaft öffentlichen Rechts B. & C.“ gerichtet gewesen seien. Diese Bescheide seien bestandskräftig. Denn gegen diese Bescheide habe der Bescheid- und Inhaltsadressat, die Gesellschaft bürgerlichen Rechts, keine Widersprüche eingelegt. Der Widerspruch des Prozessbevollmächtigten sei ausdrücklich nicht für die GbR, sondern für deren Gesellschafter, nämlich die Söhne des Prozessbevollmächtigten, eingelegt worden. Richtiger Inhalts- und Bescheidadressat des Ausgangsbescheides sei die GbR gewesen, da diese im Grundbuch mit dem Zusatz „in Gesellschaft bürgerlichen Rechts“ eingetragen sei. Aus diesem Grunde seien die Widersprüche der Söhne ins Leere gegangen. Den Söhnen mangele es an der Widerspruchsbefugnis, da sie durch die Ausgangsbescheide nicht in ihren Rechten beschwert seien. Im Übrigen seien die Bescheide auch inhaltlich rechtmäßig. Dies gelte auch für die Flächenberechnung. Es werde auf die rechtswirksame Klarstellungssatzung der Gemeinde K-Stadt verwiesen, beschlossen am 28. April 2005, ortsüblich bekannt gemacht am 16. Dezember 2005. Festsetzungsverjährung sei nicht eingetreten, weil erst die Beitragssatzung vom 2. Juli 2012 – wie im Einzelnen ausgeführt wird – die erste wirksame Beitragssatzung des Beklagten zu 2) sei. Durch Urteil vom 12. Juli 2012 hat das Verwaltungsgericht auf die Klage der Klägerin zu 1) den das Flurstück G1 betreffenden Beitragsbescheid des Beklagten zu 1) vom 9. Februar 2011 in der Gestalt seines Widerspruchsbescheides vom 19. Oktober 2011 insoweit aufgehoben, als die Festsetzung für das Grundstück Flurstück G1, Flur 105, Gemarkung K-Stadt, einen Betrag von 32.620,23 Euro übersteigt. Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen und die Berufung zugelassen. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht im Wesentlichen ausgeführt: Die Klage der Kläger zu 2) – 4) sei unzulässig. Die Klägerin zu 2) (GbR) habe kein Vorverfahren durchgeführt, die Kläger zu 3) und 4) seien nicht Adressat der Heranziehungsbescheide gewesen. Die Klage der Klägerin zu 1) sei nur teilweise begründet. Soweit sie sich gegen den Beklagten zu 2) richte, sei sie bereits deshalb unbegründet, weil dieser nicht passiv legitimiert sei. Der Beklagte zu 2) habe die streitgegenständlichen Bescheide nicht erlassen. Er nehme nach der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung vom 13. April 2005 die Verwaltung des Beklagten zu 1) in Anspruch. In materiell-rechtlicher Hinsicht fänden die streitgegenständlichen Bescheide ihre erforderliche Rechtsgrundlage in der rückwirkend zum 1. Januar 2012 in Kraft getretenen Satzung des Beklagten zu 2) über die Erhebung von Beiträgen, Gebühren und Kostenerstattungen für die Schmutzwasserbeseitigung des Zweckverbandes Gewerbegebiet Klar-See (Schmutzwasserabgabensatzung) vom 2. Juli 2012 – SWAS 2012 –. Der Zweckverband (Beklagte zu 2) sei wirksam gegründet und – wie im Einzelnen ausgeführt wird – rechtlich existent. Die herangezogenen Grundstücke im Ort C-Stadt lägen – wie umfänglich ausgeführt wird – in Mecklenburg-Vorpommern, sodass das KAG M-V anzuwenden sei. Die SWAS 2012 sei die erste rechtswirksame Satzung des Beklagten zu 2). Die dort zugrunde gelegte qualifizierte Tiefenbegrenzung (50 m) sei ordnungsgemäß ermittelt worden. Da erst auf der Grundlage dieser Satzung die sachliche Beitragspflicht entstanden sei, sei die Festsetzungsverjährungsfrist im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Bescheide noch nicht abgelaufen gewesen. Anhaltspunkte für eine Fehlerhaftigkeit des auf einer Globalkalkulation beruhenden Beitragssatzes (festgesetzt 10 €/m²) seien nicht ersichtlich. Die Rechtsanwendung sei allerdings teilweise fehlerhaft, und zwar bezogen auf die Heranziehung der Klägerin zu 1) für das ihr gehörende Flurstück G1 (sog. Schlossgrundstück). Die dieses Gebiet erfassende Klarstellungs- und Ergänzungsatzung der Gemeinde K-Stadt sei teilweise unwirksam, so für das Flurstück G1. Das führe dazu, dass im vorliegenden Fall lediglich die Teilfläche des Grundstücks Flurstück G1 in den Vorteilsausgleich einzubeziehen sei, auf dem sich das Schlossgebäude befinde. Das Flurstück G1 liege nur teilweise innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteiles (§ 34 BauGB), teilweise aber im Außenbereich (§ 35 BauGB). Gemäß § 4 Abs. 2 Buchstabe c) SWAS 2012 nehme nur die im unbeplanten Innenbereich liegende Fläche am Vorteilsausgleich teil. Zwar normiere die genannte Bestimmung lediglich eine Tiefenbegrenzung. Das Fehlen einer Seitenbegrenzungslinie beruhe auf dem Umstand, dass die abstrakt generelle Festlegung ausscheide, weil es für die örtliche Breite einer baulichen Nutzung keine sachgerechten Anhaltspunkte gebe. Die Reichweite des unbeplanten Innenbereiches zur Seite sei daher nach den allgemeinen Grundsätzen zu ermitteln (m. w. N.). Im konkreten Fall rage lediglich der Bereich des Schlosses – wie eine Ausstülpung (Nase) – in nordöstlicher Richtung in den Außenbereich hinein. Es sei daher sachgerecht, lediglich die Teilfläche, auf der sich der Baukörper des Schlosses befinde, in den Vorteilsausgleich einzubeziehen, und zwar nach dem Beitragsmaßstab für bebaute Außenbereichsgrundstücke (§ 4 Abs. 2 Buchstabe f) SWAS 2012). Auf das Flurstück G2 sei die Maßstabsregelung für den Innenbereich anzuwenden. Das Grundstück liege im Geltungsbereich der Klarstellungssatzung. Zweifel an der Wirksamkeit der Klarstellungssatzung in diesem Bereich bestünden nicht. Entgegen der Auffassung der Klägerin zu 1) sei für das Entstehen der Beitragspflicht unerheblich, ob auf dem im unbeplanten Innenbereich im Sinne des § 34 BauGB liegenden Grundstück Flurstück G2 Abwasser anfalle und damit ein Entwässerungsbedarf bestehe. Unerheblich sei ferner, ob ein Anschluss- und Benutzungszwang bestehe. Ausreichend sei, dass die öffentliche Einrichtung betriebsfertig hergestellt worden sei. Auf eine im Vorfeld des Grundstücksverkaufs abgegebene Zusage der Gemeinde K-Stadt, dass der zu entrichtende Beitrag den Betrag von 10.000 DM nicht übersteige – die Richtigkeit dieser Behauptung zugunsten der Klägerin zu 1) unterstellt – stehe der Beitragserhebung nicht entgegen. Eine solche Zusage sei weder von den Beklagten noch von Rechtsvorgängern des Beklagten zu 2) abgegeben worden. Hinzu komme, dass eine solche Zusage gegen § 8 Abs. 1 Satz 1 KAG 1993 und die dort normierte Beitragserhebungspflicht verstoßen hätte. Dieser Verstoß sowie der Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 GG stellten einen Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot im Sinne des § 134 BGB dar und machten eine solche Vereinbarung zwischen Abgabengläubiger und Abgabenschuldner unwirksam. Die Festsetzungsverjährungsfrist sei nicht abgelaufen, weil – wie ausgeführt – die SWAS 2012 die erste wirksame Satzung des Beklagten zu 2) sei. Die Abwasserbeseitigungssatzung des Amtes Penkun vom 20. September 1994 sei bereits formell fehlerhaft gewesen. Eine Genehmigung des beitragsrechtlichen Teils für die rückwirkend in Kraft getretene Satzung sei nicht erfolgt. Die Satzung über die Erhebung von Beiträgen, Gebühren und Kostenerstattungen für die Abwasserbeseitigung des Amtes Penkun (Abwasserabgabensatzung) – AAS – vom 27. August 2001 in der Fassung der 1. Änderungsatzung vom 3. Dezember 2001 sei – wegen der fehlerhaften Kalkulation – nicht rechtswirksam geworden. Gleiches gelte für die Satzung über die Erhebung von Beiträgen, Gebühren und Kostenerstattung für die Schmutzwasserbeseitigung des Zweckverbandes Klar-See (Schmutzwasserabgabensatzung) – SWAS – vom 21. Mai 2005 in der Fassung der 2. Änderungsatzung vom 21. April 2008. Diese habe auf einer veralteten Kalkulation von 1993 beruht. Die 3. Änderungsatzung vom 27. September 2010 sei wegen eines Bekanntmachungsmangels unwirksam gewesen. Im amtlichen Bekanntmachungsblatt sei nicht darauf hingewiesen worden, dass dort auch Veröffentlichungen des Zweckverbandes Gewerbegebiet „Klar-See“ erfolgten. Die SWAS vom 7. November 2011 sei wegen einer verfahrensfehlerhaften Maßstabsregelung nichtig. Die Festlegung der Tiefenbegrenzung sei nicht ermittelt, sondern nur „gegriffen“ worden. Die Beitragsansprüche seien nicht verwirkt. Vorliegend fehle es bereits am Zeitmoment, da zwischen dem Erlass der Beitragssatzung des Amtes Penkun vom 20. September 1994 und dem erstmaligen Erlass von Beitragsbescheiden für die Grundstücke G1 und G2 im Jahre 2002 ein Zeitraum von lediglich 8 Jahren vergangen sei. Die Leistungsgebote seien nicht deshalb rechtswidrig, weil die Beitragsforderungen gestundet worden seien. Die Vereinbarung vom 1. Juli 2003 sei unwirksam, denn die Vereinbarung einer unbefristeten Stundung sei unzulässig, weil sie auf einen Beitragsverzicht hinauslaufe, der gegen die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses nach § 8 Abs. 1 Satz 1 KAG 1993 geltende Beitragserhebungspflicht verstoßen habe. Zudem sei der Stundungsbescheid rechtswirksam und bestandskräftig aufgehoben worden. Eine Aufrechnung durch die Klägerseite wegen der Benutzung der Begräbnishalle oder mit vermeintlichen Schadensersatzansprüchen wegen der von Ihnen behaupteten Zusage sei gemäß § 226 Abs. 3 AO ausgeschlossen. Die von der Klägerin zu 1) geltend gemachten Gegenansprüche seien weder rechtskräftig festgestellt noch unbestritten. Das Verwaltungsgericht hat die Berufung zugelassen. Die Gegenvorstellung der Kläger vom 12. Juli 2012, mit der sie unter anderem das Vorliegen einer Überraschungsentscheidung rügen sowie die Tatsache, dass erst zwei Tage vor der mündlichen Verhandlung die Satzung des Beklagten zu 2) „repariert“ worden sei, hat das Gericht am 17. Juli 2012 zurückgewiesen; die mündliche Verhandlung sei nicht wiederzueröffnen. Das Urteil ist den Beklagten am 23. Juli 2012 und dem Prozessbevollmächtigten der Kläger am 24. Juli 2012 zugestellt worden. Die Kläger haben am 18. August 2012 und der Beklagte zu 1) hat am 23. August 2012 die zugelassene Berufung eingelegt. Zur Begründung der Berufung tragen die Kläger im Wesentlichen vor: Die Klagen der Kläger zu 2) – 4) hätte nicht als unzulässig verworfen werden dürfen. Die Auslegung des eingelegten Widerspruchs im Hinblick auf die Kläger zu 2) – 4) ergebe, dass die Widersprüche auch der GbR zuzurechnen seien. Es liege ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz im Hinblick auf die Manipulationen durch die Klarstellungssatzung vor. Andere Grundstücke mit Deputatshäusern (wie die Grundstücke G3, G4 und G5) hätten maximal 1.500 € zu zahlen. Die Klägerin zu 1) verweise noch einmal auf die ihr erteilte Zusage, ausgesprochen von dem Gutshausbesitzer H., damals zuständiger stellvertretender Amtsausschussvorsitzender des damals selbstständigen Amtes Penkun und Bürgermeister von K-Stadt, dass als Anschlussbeitrag für das Gutshaus C-Stadt (Flurstück G1) maximal ein Betrag von 10.000 DM zu zahlen sei. Seitens der Kläger werde Zeugenbeweis angeboten. Der Einwand der mangelnden Schriftlichkeit (§ 37 VwVfG) sei nicht erheblich. Nur weil der Klägerin zu 1) die genannte Zusage gegeben worden sei, habe sie das Grundstück erworben. In der Gemeinde K-Stadt sei diese Beitragszusage zugunsten der Klägerfamilie im Jahre 1998 von maximal 10.000 DM keinesfalls ein Einzelfall. Dies gelte auch für die Tatsache, dass sich die zugesagte Beitragshöhe von maximal 10.000 DM daraus ergeben habe, dass nur die Grundstücksfläche des Gutshauses beitragspflichtig habe sein sollen. Diese Zusage sei in exakt der gleichen Form und mit gleichem Inhalt in zwei weiteren Fällen gegeben worden. Den Klägern sei somit Vertrauensschutz zuzuerkennen und mit dem Vertrauensschutzinteresse könne auch in Ansehung des § 226 Abs. 3 AO – entsprechend der gefestigten Rechtsprechung des BGH – aufgerechnet werden, und zwar auch gegenüber den Abgabenforderungen. Zudem werde die Aufrechnung mit Schadensersatzansprüchen, die auf dieser Zusage beruhten, erklärt. Im Abhilfebescheid vom 15. Oktober 2012 habe der Beklagte zu 1) festgestellt, dass der Gutshofkomplex C-Stadt (C-Straße) in den Jahren 2010, 2011 nicht an die Abwasseranlage angeschlossen gewesen sei und habe die dieses Grundstück betreffenden Gebührenbescheide für die Jahre 2010 und 2011 aufgehoben. Im Hinblick auf sämtliche Beitragsforderungen sei Festsetzungsverjährung eingetreten. Die Klägerin zu 1) beantragt, das angefochtene Urteil abzuändern und die angefochtenen Bescheide für die Flurstücke G1 und G2 aufzuheben und die Berufung des Beklagten zu 1) zurückzuweisen. Der Beklagte zu 1) beantragt, unter Abänderung des angefochtenen Urteils vom 12. Juli 2012 die Klage der Klägerin zu 1) abzuweisen, soweit der Beitragsbescheid des Beklagten zu 1) vom 9. Februar 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. Oktober 2011 betreffend das Flurstück G1, Flur 105, Gemarkung K-Stadt, in Höhe der Beitragsforderung von 138.055,50 € angefochten wurde und die Berufung der Klägerin zu 1) zurückzuweisen. Der Beklagte zu 1) trägt zur Begründung seiner Berufung im Wesentlichen vor: Entgegen der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts sei das gesamte Schlossgrundstück (Flurstück G1) dem Innenbereich zuzuordnen. Die Klarstellungssatzung sei wirksam. Das sogenannte Rondell gehöre noch zum Innenbereich. Das Flurstück G1 sei auch dann in vollem Umfang in die Beitragserhebung einzubeziehen, wenn sich die Klarstellungssatzung – wie das VG angenommen habe – teilweise als unwirksam erweisen würde. Zum unbeplanten Innenbereich zähle nämlich auch die sogenannte bauakzessorische Nutzung. Vor diesem Hintergrund sei der Schlosspark weder eine Außenbereichsinsel noch als Außenbereichsnase anzusehen. Entscheidungsrelevant sei daher, wo die zulässige bauakzessorischen Nutzung ende; bis zu dieser Grenze sei das Grundstück beitragspflichtig. Aus diesen Gründen sei aus dem 31.665 m² großen Grundstück eine Teilfläche von (nur) 25.101 m² zu veranschlagen. Daraus ergebe sich eine Beitragsforderung in Höhe von 138.055,50 €. Auf die Frage des tatsächlichen Anschlusses des Gutshofkomplexes C-Stadt (C-Straße) in den Jahren 2010 und 2011 komme es für die Beitragserhebung nicht an. Im Übrigen habe der Prozessbevollmächtigte der Kläger seinerzeit eine Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang erstrebt. Festsetzungsverjährung sei nicht eingetreten. Der Hinweis der Klägerseite auf die Stundungsvereinbarung greife nicht durch. Unter anderem führe das Verwaltungsgericht zutreffend dazu aus, dass eine unbefristete Stundung als Beitragsverzicht zu werten und damit unwirksam sei. Es habe keine rechtswirksame Zusicherung eines Beitragsverzichts gegeben. Ein solcher Verwaltungsakt wäre nichtig. Die von Klägerseite vorgetragene Stundungsvereinbarung vom 1. Juli 2007 sei im Hinblick auf die Beitragserhebung nicht wirksam geworden, weil sie seitens des Amtes Löcknitz-Penkun am 24. Januar 2011 gekündigt worden sei. Soweit die Klägerseite Sekundäransprüche anspreche, möge sie diese im ordentlichen Rechtsweg geltend machen, soweit sie noch nicht verjährt seien. Der Verwaltungsrechtsweg sei insoweit nicht eröffnet (§ 40 Abs. 2 Satz 1 VwGO). In der mündlichen Verhandlung vom 22. Oktober 2019 haben die Kläger zu 2) – 4) ihre Berufung zurückgenommen. Der Senat hat im Rahmen dieser mündlichen Verhandlung die Örtlichkeit in Augenschein genommen. Insoweit wird auf die Niederschrift der Beweisaufnahme Bezug genommen; auf die dabei gefertigten Lichtbilder wird verwiesen. Der Senat hat in der mündlichen Verhandlung – nach Zwischenberatung – darauf hingewiesen, dass er zu der Rechtsauffassung tendiere, dass sich das Schlossgrundstück (Flurstück G1) und das sich anschließende Flurstück G2 im Außenbereich (§ 35 BauGB) befinden und auf den Grundsatz der konkreten Vollständigkeit verwiesen. Zudem hat der Senat die Beklagtenseite aufgefordert darzulegen, ob die genannten Grundstücke tatsächlich an die Abwasserbeseitigungsanlage angeschlossen sind. Die Beklagtenseite hat mit Schriftsatz vom 28. Oktober 2019 hierzu Stellung genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten des vorliegenden Verfahrens, der weiterhin beigezogenen Gerichtsakten der Verfahren – 3 A 104/07, 3 B 334/12, 3 A 107/07 und 3 A 1163/11 – sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen; diese Akten sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beratung gewesen.