Urteil
1 LB 610/17
Oberverwaltungsgericht für das Land Mecklenburg-Vorpommern 1. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGMV:2019:1210.1LB610.17.00
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Leitsätze
Kostenerstattung der Wohnortgemeinde für den Gemeindeanteil für eine Hortförderung bei einem Umzug des Kindes(Rn.15)
(Rn.18)
(Rn.20)
(Rn.21)
Zitierungen zustimmend
BVerwG, Urt. v. 15.05.2008 – 5 C 25/07 –, juris
BVerwG, Urt. v. 27.09.2007 – 2 C 14/06 –, juris
VGH München, Urt. v. 01.12.1992 – 23 B 91.2407 –, juris
Tenor
Das Urteil des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 3. Juli 2017 – 6 A 892/16 SN – wird geändert. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin den für den Zeitraum von Dezember 2014 bis einschließlich Juni 2015 erbrachten Gemeindeanteil für die Betreuung des Kindes L. in der Kindertageseinrichtung in der U-Straße in R-Stadt in Höhe von 532,98 Euro zu erstatten.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung nach Maßgabe der Kostenfestsetzung abwenden, wenn die Klägerin nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Kostenerstattung der Wohnortgemeinde für den Gemeindeanteil für eine Hortförderung bei einem Umzug des Kindes(Rn.15) (Rn.18) (Rn.20) (Rn.21) Zitierungen zustimmend BVerwG, Urt. v. 15.05.2008 – 5 C 25/07 –, juris BVerwG, Urt. v. 27.09.2007 – 2 C 14/06 –, juris VGH München, Urt. v. 01.12.1992 – 23 B 91.2407 –, juris Das Urteil des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 3. Juli 2017 – 6 A 892/16 SN – wird geändert. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin den für den Zeitraum von Dezember 2014 bis einschließlich Juni 2015 erbrachten Gemeindeanteil für die Betreuung des Kindes L. in der Kindertageseinrichtung in der U-Straße in R-Stadt in Höhe von 532,98 Euro zu erstatten. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung nach Maßgabe der Kostenfestsetzung abwenden, wenn die Klägerin nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. 1. Die Berufung ist zulässig. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung begründet worden. Die Begründung enthält einen bestimmten Antrag (§ 124a Abs. 6 i.V.m. Abs. 3 Satz 4 VwGO). 2. Die Berufung ist auch begründet. Die Klage der Klägerin ist als allgemeine Leistungsklage zulässig und begründet. Der Klägerin steht der geltend gemachte Kostenerstattungsanspruch zu. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist daher zu ändern und die Beklagte antragsgemäß zu verurteilen. a) Der Klageanspruch begründet sich aus dem allgemeinen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch. Diese Rechtsgrundlage kann allerdings nur dort Anwendung finden, wo im geschriebenen Recht eine Regelung fehlt. Der öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch ist anderen Rechtsquellen gegenüber subsidiär. Besondere Erstattungsregelungen gehen ihm vor (vgl. VGH München, Urt. v. 01.12.1992 – 23 B 91.2407 –, juris Rn. 37 m.w.N.). Das streitige Rechtsverhältnis zwischen den Beteiligten ist jedoch nicht spezialgesetzlich geregelt. Das hat das Verwaltungsgericht zutreffend dargestellt. Das Landesrecht enthält im Kindertagesförderungsgesetz keine Regelungen zu der Frage, unter welchen Voraussetzungen die frühere Wohnsitzgemeinde (Gemeinde des gewöhnlichen Aufenthalts) von der nunmehrigen Wohnsitzgemeinde die Erstattung der an den Einrichtungsträger erbrachten Gemeindeanteile verlangen kann, wenn sich der gewöhnliche Aufenthalt des Kindes zwischenzeitlich verändert hat. Die Anwendung der Erstattungsregeln in § 89c SGB VIII i.V.m. § 86c SGB VIII scheidet schon deshalb aus, weil die Klägerin den Gemeindeanteil nicht als Träger der öffentlichen Jugendhilfe, sondern als Wohnsitzgemeinde erbracht hat. Auch die Beklagte ist kein öffentlicher Jugendhilfeträger. Die Beteiligung der Wohnsitzgemeinden an den Kosten der Kindertageseinrichtungen ist Ausdruck der landesrechtlich (vgl. den Landesrechtsvorbehalt in § 74a Satz 1 SGB VIII) durch §§ 17 Abs. 1 Satz 1 und 3, 20 KiföG M-V begründeten Finanzierungsverantwortung der Gemeinden für Kindertageseinrichtungen. Der Gemeindeanteil ist aber nicht selbst eine Jugendhilfeleistung. Leistungen der Jugendhilfe werden von Trägern der freien und der öffentlichen Jugendhilfe erbracht (§ 3 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII). Örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe sind in Mecklenburg-Vorpommern die Landkreise und kreisfreien Städte (§ 1 Abs. 1 KJHG-Org M-V). Aus diesem Grund ist auch der Anwendungsbereich der Erstattungsvorschriften in § 2 Abs. 3 Satz 2 und 3 SGB X i.V.m. § 102 SGB X, § 103 Abs. 1 SGB X und § 105 Abs. 1 SGB X nicht eröffnet. Die Gemeindeanteile für die Kindertageseinrichtung wurden nicht aufgrund einer örtlichen Zuständigkeit für eine Jugendhilfeleistung erbracht. Die Wohnsitzgemeinden sind für die Zahlung des Gemeindeanteils nicht im Sinne einer eigenen Entscheidungskompetenz als Sozialleistungsträger zuständig, sondern kraft Gesetzes zur Mitfinanzierung einer Jugendhilfeleistung verpflichtet. b) Bei dem allgemeinen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch handelt es sich um ein aus Grundsätzen des Verwaltungsrechts, insbesondere der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung, abgeleitetes eigenständiges Rechtsinstitut des öffentlichen Rechts. Die Voraussetzungen und Rechtsfolgen des Anspruchs entsprechen, soweit sie nicht spezialgesetzlich geregelt sind, denen des zivilrechtlichen Bereicherungsanspruchs. Ausnahmen davon bestehen nur dann, wenn und soweit den §§ 812 ff. BGB eine abweichende Interessenwertung zugrunde liegt, die in das öffentliche Recht nicht übertragbar ist. Funktion des öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs ist es, eine dem materiellen Recht nicht entsprechende Vermögensverschiebung zu korrigieren (vgl. BVerwG, Urt. v. 15.05.2008 – 5 C 25/07 –, juris Rn. 13 m.w.N.). Das Verwaltungsgericht hat zutreffend angenommen, dass hier die tatbestandlichen Voraussetzungen für einen Ausgleichs- oder Abwälzungsanspruch (vgl. dazu BVerwG, Urt. v. 27.09.2007 – 2 C 14/06 –, juris Rn. 15 ff.) vorliegen. Zwar bestehen zwischen den Beteiligten selbst keine Leistungsbeziehungen. Die Klägerin hat jedoch, ohne dazu verpflichtet zu sein, anstelle der Beklagten an einen Dritten (den Träger der Horteinrichtung) die Gemeindeanteile für den Zeitraum von Dezember 2014 bis Juni 2015 geleistet. Die gesetzliche Zahlungsverpflichtung traf seit der Änderung des gewöhnlichen Aufenthalts durch den Umzug des geförderten Kindes die Beklagte als neue Wohnsitzgemeinde. Zugleich endete die Finanzierungspflicht der Klägerin aus §§ 17 Abs. 1 Satz 1 und 3, 20 KiföG M-V. Das Landesrecht trifft für den Fall des Wechsels des gewöhnlichen Aufenthalts für die Zahlungspflicht der Wohnsitzgemeinde keine § 2 Abs. 3 Satz 1 SGB X entsprechende Regelung. Da der private Einrichtungsträger den Gemeindeanteil nicht zweimal fordern darf, bleibt die Beklagte von ihrer Zahlungspflicht ihm gegenüber frei, solange die Klägerin die ohne Rechtsgrund erbrachten Gemeindeanteile vom Einrichtungsträger nicht zurückerhält. Diese Vermögensverschiebung kann im Wege des Durchgriffs ohne Beteiligung des Dritten rückabgewickelt werden. Eine Abwicklung „im Dreieck“ wäre zwar noch möglich, darf hier aber durch eine direkte rechnerische Umschichtung zwischen den Beteiligten ersetzt werden. c) Der Bescheid des Oberbürgermeisters der Klägerin vom 13. Mai 2014 steht dem Erstattungsanspruch der Klägerin nicht entgegen. Er betrifft den streitigen Anspruch nicht. Die Entscheidung regelt einen Platzanspruch für eine Kindertageseinrichtung. Sie beinhaltet keine Regelungen zur Finanzierung der Jugendhilfeleistung. Der Bescheid vom 13. Mai 2014 ist ersichtlich auf § 4 Abs. 1 Satz 1 und 2 der Satzung über die Nutzung und die Finanzierung der Plätze der Kindertagesförderung in der Hansestadt R-Stadt in der Fassung vom 2. April 2014 gestützt worden. Nach diesen Vorschriften hatte das Jugendamt des Oberbürgermeisters als örtlicher Träger der öffentlichen Jugendhilfe darüber zu entscheiden, ob ein Anspruch auf Hortförderung für das Kind besteht. Die Aufnahme des Kindes in die (konkrete) Kindertageseinrichtung setzte nach dem Ortsrecht der Klägerin die Bestätigung des Jugendhilfeträgers voraus. Das Jugendamt der Klägerin wollte dieses Satzungsrecht mit seinem Bescheid vom 13. Mai 2014 umsetzen. Den örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe fehlt die rechtliche Befugnis, durch Satzung oder Bescheid zu begründen, ob eine bestimmte Wohnsitzgemeinde zur Kostentragung verpflichtet oder nicht verpflichtet ist. Die Pflicht der Wohnsitzgemeinde zur anteiligen Tragung der Kosten von Kindertageseinrichtungen ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz, sie wird landesrechtlich durch §§ 17 Abs. 1 Satz 1 und 3, 20 KiföG M-V begründet. Dem Bescheid vom 13. Mai 2014 ist ein entsprechender Regelungsinhalt aber ohnehin auch nicht zu entnehmen. Das Jugendamt der Klägerin wollte damit ihr Ortsrecht vollziehen, nicht aber eine Regelung im Einzelfall zur Kostentragung der Wohnsitzgemeinden treffen. Soweit der Bescheid darauf verweist, dass die Personensorgeberechtigten im Fall der Verletzung ihrer Mitteilungspflichten die Anteile der Wohnsitzgemeinde erstatten müssen, handelt es sich lediglich um einen (unzutreffenden) Hinweis und nicht um eine der Bestandskraft zugängliche Regelung. Auch aus dem Umstand, dass die Klägerin vorliegend zugleich Rechtsträger des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe und Gemeinde des gewöhnlichen Aufenthalts des Kindes war, ergibt sich nichts anderes. Die Regelungsbefugnis des Jugendamts der Klägerin ist dadurch nicht erweitert worden. d) Der Erstattungsanspruch der Klägerin ist schließlich auch nicht durch den Umstand beschränkt, dass das Jugendamt über die Inanspruchnahme des Hortplatzes im Monat Juni 2015 gegenüber dem Vater des Kindes keine förmliche Entscheidung getroffen hat. Der Senat hat erwogen, ob die Finanzierungspflicht der Gemeinden voraussetzt, dass die Kindertageseinrichtung rechtmäßig in Anspruch genommen wird oder die Rechtmäßigkeit der Inanspruchnahme sogar vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe durch Bescheid festgestellt worden ist. Denkbar erscheint dagegen auch, dass der Gemeindeanteil unabhängig davon schon dann von der Wohnsitzgemeinde zu leisten ist, wenn der Platz tatsächlich in Anspruch genommen wird. Für ein solches Verständnis spricht, dass sich auch der Landesanteil und ihm folgend der Kreisanteil nach der Belegung beziehungsweise Inanspruchnahme des Platzes richtet (§§ 18 Abs. 2 Satz 2 und 4, 19 Abs. 1 Satz 2 KiföG M-V). Diese Frage kann aber letztlich dahinstehen. Zwischen den Finanzierungspflichten der Wohnsitzgemeinde, des Landes und des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe ist jedenfalls ein Gleichklang herzustellen. Die Finanzierungsverantwortung der Kostenträger ist aufeinander bezogen. Die Klägerin als Träger der Jugendhilfe hat dadurch, dass sie dem Einrichtungsträger in Kenntnis der zeitlichen Reichweite des Bescheides vom 13. Mai 2014 ihren eigenen Kostenanteil und den Landesanteil auch für den Monat Juni 2015 gewährt hat, zugleich die Inanspruchnahme des Hortplatzes für rechtmäßig erklärt. Daneben hat auch das Jugendamt des Landkreises R-Stadt durch die Kostenerstattung für den Landesanteil und den Kreisanteil die Rechtmäßigkeit der Inanspruchnahme der Kindertageseinrichtung inzident anerkannt. Durfte der Einrichtungsträger die Kostenanteile von Land und örtlichem Jugendhilfeträger beanspruchen, war die Wohnsitzgemeinde auch zur Mitfinanzierung verpflichtet. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO. Die Vollstreckbarkeitsentscheidung beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO. Es bestehen keine Gründe nach § 132 VwGO für die Zulassung der Revision. Die Klägerin begehrt die Erstattung des Gemeindeanteils für eine Hortförderung. Herr B. ist der allein sorgeberechtigte Vater des am 5. Dezember 2007 geborenen Kindes L.. Das Jugendamt der Klägerin erteilte B. mit einem Bescheid vom 13. Mai 2014 eine Berechtigung zum Besuch einer Kindertageseinrichtung in der Hansestadt R-Stadt für eine Ganztagsbetreuung in der Kindertageseinrichtung U-Straße im Zeitraum vom 25. August 2014 bis zum 31. Mai 2015. Der Kindsvater schloss daraufhin mit der G., dem Träger der Horteinrichtung, einen Betreuungsvertrag über eine Hortbetreuung seines Sohnes, die am 25. August 2014 aufgenommen wurde. Die Klägerin zahlte an die G. seitdem den Anteil der Gemeinde des gewöhnlichen Aufenthalts nach § 20 KiföG M-V (Gemeindeanteil) in Höhe von 74,22 Euro monatlich im Jahre 2014 und von 76,46 Euro monatlich im Jahre 2015. Zudem übernahm das Jugendamt der Klägerin mit Bescheid vom 9. Oktober 2014 den Elternbeitrag für den Zeitraum vom 25. August 2014 bis zum 31. Dezember 2014 und mit Bescheid vom 20. Januar 2015 für den Zeitraum vom 1. Januar 2015 bis zum 31. Juli 2015. Die nach § 18 Abs. 2 KiföG M-V gewährten Landesanteile leitete die Klägerin an den Einrichtungsträger weiter. Darüber hinaus gewährte die Klägerin den Betrag nach § 19 Abs. 1 Satz 2 KiföG (Kreisanteil). Am 29. Juni 2015 beantragte der Vater des Kindes die Übernahme des Elternbeitrags ab August 2015. Wegen der geänderten Adresse in diesem Antrag stellte die Klägerin fest, dass Herr B. und sein Sohn bereits seit dem 1. Dezember 2014 nicht mehr in der Hanse- und Universitätsstadt R-Stadt, sondern in der Gemeinde A-Stadt gemeldet waren. Mit Schreiben vom 6. Juli 2015 meldete die Klägerin deswegen bei der Beklagten wegen der erbrachten Gemeindeanteile einen Kostenerstattungsanspruch in Höhe von 532,98 Euro für den Zeitraum von Dezember 2014 bis Juni 2015 an. Die Beklagte wies den geltend gemachten Anspruch mit Schreiben vom 20. Oktober 2015, 23. November 2015 und vom 26. Januar 2016 zurück. Seit Juli 2015 leistet die Beklagte den Gemeindeanteil an den Einrichtungsträger. Die Amtsvorsteherin des Amtes D. erteilte Herrn B. dafür am 14. Juli 2015 eine Berechtigung zur Inanspruchnahme eines Kindertageseinrichtungsplatzes ab dem 1. Juli 2015. Für den Monat Juni 2015 lehnte sie den Antrag des Vaters als verspätet gestellt ab. Die von der Klägerin weitergeleiteten Landesanteile und die erbrachten Kreisanteile für den Zeitraum Dezember 2014 bis Juni 2015 wurden der Klägerin vom Jugendamt des Landkreises R-Stadt erstattet. Am 22. April 2016 hat die Klägerin Klage zum Verwaltungsgericht Schwerin erhoben. In der mündlichen Verhandlung hat sie beantragt, die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin die notwendigen und angemessenen Kosten in Höhe von 532,98 Euro für die Kindertagesbetreuung des Kindes L. in der Kindertageseinrichtung in der U-Straße in R-Stadt in der Zeit vom 1. Dezember 2014 bis zum 30. Juni 2015 zu erstatten. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 3. Juli 2017 – 6 A 892/16 SN – abgewiesen. Einem öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch der Klägerin stehe der Umstand entgegen, dass ihr Bescheid als Jugendhilfeträger vom 13. Mai 2014 nicht aufgehoben worden sei. Der Bescheid regele neben dem Platzanspruch auch, dass Veränderungen des Betreuungsbedarfs durch die Personensorgeberechtigten mitzuteilen seien. Ein Verstoß gegen diese Pflicht berechtige zur Aufhebung des Bescheides und Rückforderung auch des Gemeindeanteils. Die Beklagte könne dem Erstattungsverlangen der Klägerin entgegenhalten, dass nicht so verfahren worden sei. Das Zahlungsbegehren für den für den Monat Juni 2015 erbrachten Gemeindeanteil sei ausgeschlossen, weil der für das Gebiet des Landkreises R-Stadt zuständig gewordene Jugendhilfeträger dem Vater des Kindes erst ab Juli 2015 eine Berechtigung zur Inanspruchnahme eines Hortplatzes erteilt habe. Zuvor habe kein Platzanspruch für das Kind bestanden. Das habe zur Folge, dass auch keine Pflicht zur Zahlung des Gemeindeanteils für die Beklagte entstanden sei. Auf den Antrag der Klägerin hat der Senat mit Beschluss vom 9. August 2019 – 1 LZ 610/17 – die Berufung der Klägerin gegen das Urteil zugelassen. Der Beschluss ist der Klägerin am 28. August 2019 zugestellt worden. Am 16. September 2019 hat die Klägerin die Berufung begründet. Die Klägerin trägt im Wesentlichen vor, ihr Anspruch ergebe sich bereits aus einer entsprechenden Anwendung von § 89c Abs. 1 Satz 1 SGB VIII i.V.m. § 86c Abs. 1 Satz 1 SGB VIII. Der Begriff des örtlichen Trägers sei mangels landesrechtlicher Erstattungsregeln auf Wohnsitzgemeinden zu erstrecken. Es wäre unbillig, Gemeinden an der Finanzierung von Kindertageseinrichtungen zu beteiligen und ihnen auf der anderen Seite die Möglichkeit einer gesetzlichen Kostenerstattung zu nehmen. Jedenfalls sei der Klageanspruch aus § 2 Abs. 3 Satz 2 und 3 SGB X i.V.m. § 102 SGB X und aus dem öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch begründet. Der Bescheid vom 13. Mai 2014 stehe einem Durchgriff nicht entgegen. Der Bescheid betreffe allein die Rechtsbeziehungen zwischen dem öffentlichen Jugendhilfeträger und dem Vater des Kindes. Für den Monat Juni 2015 beinhalte er noch nicht einmal eine Regelung. Auch aus dem Bescheid der Amtsvorsteherin des Amtes D. vom 14. Juli 2015 könne nichts anderes folgen. Dem Landesrecht sei nicht zu entnehmen, dass im Bereich der Hortförderung überhaupt Platzansprüche durch Bescheid begründet werden müssten. Der Klägerin fehle zudem die Widerspruchsbefugnis gegen diesen Bescheid. Wenn sie aber von dieser Entscheidung rechtlich nicht betroffen sei, könne der Bestand des Erstattungsanspruchs nicht davon abhängen. Ein Verstoß der Personensorgeberechtigten gegen die Mitwirkungspflicht berühre die gesetzliche Finanzierungsverpflichtung der Wohnsitzgemeinden nach §§ 17 Abs. 1 Satz 1, 20 KiföG M-V nicht. Die Klägerin beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 3. Juli 2017 – 6 A 892/16 SN – zu ändern und die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin den für den Zeitraum von Dezember 2014 bis Juni 2015 erbrachten Gemeindeanteil für die Betreuung des Kindes L. in der Kindertageseinrichtung in der U-Straße in R-Stadt in Höhe von 532,98 Euro zu erstatten. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das angefochtene Urteil. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der Verwaltungsvorgänge der Beteiligten verwiesen. Diese waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.