Beschluss
1 M 417/20 OVG
Oberverwaltungsgericht für das Land Mecklenburg-Vorpommern 1. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGMV:2020:0508.1M417.20.00
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Leitsätze
1. Sind Störungen der öffentlichen Sicherheit vorwiegend aufgrund des Verhaltens Dritter - insbesondere von Gegendemonstranten - zu befürchten, während sich Veranstalter und Versammlungsteilnehmer überwiegend friedlich verhalten, so sind behördliche Maßnahmen primär gegen die Störer zu richten, um die Durchführung der Versammlung zu gewährleisten. Gegen die friedliche Versammlung selbst kann dann nur unter den besonderen, eng auszulegenden Voraussetzungen des polizeilichen Notstands eingeschritten werden und wenn die Versammlungsbehörde mit hinreichender Wahrscheinlichkeit anderenfalls wegen der Erfüllung vorrangiger staatlicher Aufgaben und trotz des Bemühens, ggf. externe Polizeikräfte hinzuzuziehen, zum Schutz der angemeldeten Versammlung nicht in der Lage wäre.(Rn.13)
2. Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen eines polizeilichen Notstandes liegt bei der Behörde.(Rn.13)
3. Für ein Versammlungsverbot bedürfte es (während der Corona-Pandemie) an hinreichendem Tatsachenmaterial dafür, dass die Polizei nicht in der Lage sein könnte, die Konfliktparteien auf Distanz zu halten und außerdem für die infektionsspezifische Sicherheit unbeteiligter Dritter zu sorgen. Dafür reicht der pauschale Hinweis nicht, dass bei allen zurückliegenden Versammlungen der A-Partei im Stadtgebiet von Rostock stets auch Protestklientel aus dem bürgerlichen und linksalternativen Bereich in unterschiedlicher Größe, Zusammensetzung und teilweise auch mit unfriedlichen Verhalten zugegen gewesen und die örtlich ansässige „linke Szene“ erfahrungsgemäß in der Lage sei, auf verschiedenste Anlässe innerhalb kürzester Zeit zu reagieren und einen Gegenprotest mit einer Teilnehmerzahl von bis zu 200 Personen jederzeit und spontan zu organisieren.(Rn.13)
Tenor
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 8. Mai 2020 – 7 B 731/10 SN – geändert:
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die Verbotsverfügung des Antragsgegners vom 7. Mai 2020 (Az. 32.20.01) wird mit folgenden Auflagen für die Durchführung der angemeldeten Versammlung mit dem Motto: „Wir sind das Volk“ am 9. Mai 2020 ab 14.30 Uhr bis 16.30 Uhr in A-Stadt auf dem Neuen Markt wiederhergestellt:
1. Die Versammlung findet in der Zeit von 14.30 Uhr bis spätestens 16.30 Uhr statt.
2. Die Zuweisung des genauen Versammlungsraumes auf dem Veranstaltungsort, Neuer Markt, A-Stadt, erfolgt jeweils durch die Polizeibeamten vor Ort.
3. Die Anzahl der Teilnehmer ist auf 50 Personen zu begrenzen. Der Versammlungsleiter hat weitere Personen, die sich der Versammlung anschließen wollen, unverzüglich auszuschließen. Die Versammlung ist zu beenden, wenn ungeachtet dessen die Zahl der Teilnehmer 50 Personen übersteigt.
4. Die durchgehende Einhaltung des erforderlichen Mindestabstands von 1,5 Metern zwischen den Versammlungsteilnehmern ist abzusichern. Der Versammlungsleiter hat darauf hinzuwirken, dass sich Passanten der Versammlung nicht näher als auf 5 Meter Abstand nähern.
5. Die hygienischen Anforderungen der Corona-Schutz-Verordnung M-V sind zu beachten. Allen teilnehmenden Personen ist durch den Versammlungsleiter das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung (z.B. Alltagsmaske, Schal, Tuch) dringend zu empfehlen.
6. Vor dem Versammlungsbeginn hat der Versammlungsleiter die teilnehmenden Personen in einer Anwesenheitsliste zu erfassen, die mindestens die folgenden Angaben enthalten muss: Vor- und Familienname, vollständige Anschrift und Telefonnummer. Die Anwesenheitsliste ist vom Versammlungsleiter für die Dauer von vier Wochen nach Ende der Veranstaltung aufzubewahren und der zuständigen Gesundheitsbehörde im Sinne des § 2 Abs. 1 Infektionsschutzausführungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern auf Verlangen vollständig herauszugeben. Entsprechendes gilt für während der Versammlung hinzutretende Teilnehmer.
7. Der Versammlungsleiter hat während der gesamten Dauer der Veranstaltung dem zuständigen Polizeiführer vor Ort als Ansprechpartner zur Verfügung zu stehen.
8. Mit Beginn der Veranstaltung hat der Versammlungsleiter den Versammlungsteilnehmern die Auflagen in geeigneter Form bekannt zu geben. Er hat dafür Sorge zu tragen, dass die Auflagen eingehalten und durchgesetzt werden.
9. Vor Beginn der Versammlung hat der Versammlungsleiter mit dem zuständigen Polizeiführer am Versammlungsort Kontakt aufzunehmen, um Organisationsfragen zu klären. Auf Verlangen ist der Polizei eine Namensliste der eingesetzten Ordner zu übergeben.
10. Durch den Versammlungsleiter sind mindestens 5 Ordner i.S.v. § 9 Abs. 1 VersG zu bestellen. Vor der Versammlung hat der Versammlungsleiter die Ordner über ihre Rechte und Pflichten nach dem Versammlungsgesetz und der Corona-Schutz-VO M-V zu belehren.
11. Die Lautsprecheranlage darf von 14:30 Uhr bis 16:30 Uhr betrieben werden. Die Lautsprecheranlage darf nur zur Binnenkommunikation und zur Meinungskundgabe gegenüber Zuschauern und unmittelbaren Anwohnern der umliegenden Straßen und Plätze und in einer zur Wahrnehmung des Inhalts der Äußerungen ausreichenden Weise betrieben werden. Es darf außerdem Musik wiedergegeben werden. Bei Lautsprecherdurchsagen der Polizei ist der Betrieb unverzüglich einzustellen.
12. Befestigungs- und Haltestangen für Plakate oder Transparente dürfen die Länge von zwei Metern nicht überschreiten.
Insoweit wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des gesamten Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Sind Störungen der öffentlichen Sicherheit vorwiegend aufgrund des Verhaltens Dritter - insbesondere von Gegendemonstranten - zu befürchten, während sich Veranstalter und Versammlungsteilnehmer überwiegend friedlich verhalten, so sind behördliche Maßnahmen primär gegen die Störer zu richten, um die Durchführung der Versammlung zu gewährleisten. Gegen die friedliche Versammlung selbst kann dann nur unter den besonderen, eng auszulegenden Voraussetzungen des polizeilichen Notstands eingeschritten werden und wenn die Versammlungsbehörde mit hinreichender Wahrscheinlichkeit anderenfalls wegen der Erfüllung vorrangiger staatlicher Aufgaben und trotz des Bemühens, ggf. externe Polizeikräfte hinzuzuziehen, zum Schutz der angemeldeten Versammlung nicht in der Lage wäre.(Rn.13) 2. Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen eines polizeilichen Notstandes liegt bei der Behörde.(Rn.13) 3. Für ein Versammlungsverbot bedürfte es (während der Corona-Pandemie) an hinreichendem Tatsachenmaterial dafür, dass die Polizei nicht in der Lage sein könnte, die Konfliktparteien auf Distanz zu halten und außerdem für die infektionsspezifische Sicherheit unbeteiligter Dritter zu sorgen. Dafür reicht der pauschale Hinweis nicht, dass bei allen zurückliegenden Versammlungen der A-Partei im Stadtgebiet von Rostock stets auch Protestklientel aus dem bürgerlichen und linksalternativen Bereich in unterschiedlicher Größe, Zusammensetzung und teilweise auch mit unfriedlichen Verhalten zugegen gewesen und die örtlich ansässige „linke Szene“ erfahrungsgemäß in der Lage sei, auf verschiedenste Anlässe innerhalb kürzester Zeit zu reagieren und einen Gegenprotest mit einer Teilnehmerzahl von bis zu 200 Personen jederzeit und spontan zu organisieren.(Rn.13) Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 8. Mai 2020 – 7 B 731/10 SN – geändert: Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die Verbotsverfügung des Antragsgegners vom 7. Mai 2020 (Az. 32.20.01) wird mit folgenden Auflagen für die Durchführung der angemeldeten Versammlung mit dem Motto: „Wir sind das Volk“ am 9. Mai 2020 ab 14.30 Uhr bis 16.30 Uhr in A-Stadt auf dem Neuen Markt wiederhergestellt: 1. Die Versammlung findet in der Zeit von 14.30 Uhr bis spätestens 16.30 Uhr statt. 2. Die Zuweisung des genauen Versammlungsraumes auf dem Veranstaltungsort, Neuer Markt, A-Stadt, erfolgt jeweils durch die Polizeibeamten vor Ort. 3. Die Anzahl der Teilnehmer ist auf 50 Personen zu begrenzen. Der Versammlungsleiter hat weitere Personen, die sich der Versammlung anschließen wollen, unverzüglich auszuschließen. Die Versammlung ist zu beenden, wenn ungeachtet dessen die Zahl der Teilnehmer 50 Personen übersteigt. 4. Die durchgehende Einhaltung des erforderlichen Mindestabstands von 1,5 Metern zwischen den Versammlungsteilnehmern ist abzusichern. Der Versammlungsleiter hat darauf hinzuwirken, dass sich Passanten der Versammlung nicht näher als auf 5 Meter Abstand nähern. 5. Die hygienischen Anforderungen der Corona-Schutz-Verordnung M-V sind zu beachten. Allen teilnehmenden Personen ist durch den Versammlungsleiter das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung (z.B. Alltagsmaske, Schal, Tuch) dringend zu empfehlen. 6. Vor dem Versammlungsbeginn hat der Versammlungsleiter die teilnehmenden Personen in einer Anwesenheitsliste zu erfassen, die mindestens die folgenden Angaben enthalten muss: Vor- und Familienname, vollständige Anschrift und Telefonnummer. Die Anwesenheitsliste ist vom Versammlungsleiter für die Dauer von vier Wochen nach Ende der Veranstaltung aufzubewahren und der zuständigen Gesundheitsbehörde im Sinne des § 2 Abs. 1 Infektionsschutzausführungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern auf Verlangen vollständig herauszugeben. Entsprechendes gilt für während der Versammlung hinzutretende Teilnehmer. 7. Der Versammlungsleiter hat während der gesamten Dauer der Veranstaltung dem zuständigen Polizeiführer vor Ort als Ansprechpartner zur Verfügung zu stehen. 8. Mit Beginn der Veranstaltung hat der Versammlungsleiter den Versammlungsteilnehmern die Auflagen in geeigneter Form bekannt zu geben. Er hat dafür Sorge zu tragen, dass die Auflagen eingehalten und durchgesetzt werden. 9. Vor Beginn der Versammlung hat der Versammlungsleiter mit dem zuständigen Polizeiführer am Versammlungsort Kontakt aufzunehmen, um Organisationsfragen zu klären. Auf Verlangen ist der Polizei eine Namensliste der eingesetzten Ordner zu übergeben. 10. Durch den Versammlungsleiter sind mindestens 5 Ordner i.S.v. § 9 Abs. 1 VersG zu bestellen. Vor der Versammlung hat der Versammlungsleiter die Ordner über ihre Rechte und Pflichten nach dem Versammlungsgesetz und der Corona-Schutz-VO M-V zu belehren. 11. Die Lautsprecheranlage darf von 14:30 Uhr bis 16:30 Uhr betrieben werden. Die Lautsprecheranlage darf nur zur Binnenkommunikation und zur Meinungskundgabe gegenüber Zuschauern und unmittelbaren Anwohnern der umliegenden Straßen und Plätze und in einer zur Wahrnehmung des Inhalts der Äußerungen ausreichenden Weise betrieben werden. Es darf außerdem Musik wiedergegeben werden. Bei Lautsprecherdurchsagen der Polizei ist der Betrieb unverzüglich einzustellen. 12. Befestigungs- und Haltestangen für Plakate oder Transparente dürfen die Länge von zwei Metern nicht überschreiten. Insoweit wird die Beschwerde zurückgewiesen. Der Antragsgegner trägt die Kosten des gesamten Verfahrens. Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. I. Der Antragsteller wendet sich gegen die sofortige Vollziehbarkeit einer versammlungsrechtlichen Verbotsverfügung. Der Antragsteller meldete beim Antragsgegner am 4. Mai 2020 für den A-Partei-Kreisverband A-Stadt eine „Stand Demonstration“ unter seiner Leitung mit dem Motto „Wir sind das Volk“ für den 9. Mai 2020, von 14:30 bis 16:30 Uhr (einschl. Auf- und Abbauzeit) auf dem Neuen Markt vor dem Rathaus in A-Stadt an. Es würden 50 Personen an der Versammlung teilnehmen, davon fünf Ordner; als Hilfsmittel würden ein Transporter, eine Lautsprecheranlage, Fahnen, Transparente, ca. drei Redner und Musik zum Einsatz kommen. Unter gleichem Motto hatte er schon für den 18. April, den 25. April und den 2. Mai 2020 Versammlungen angemeldet, die vom Antragsgegner jeweils nach § 15 Abs. 1 VersG i.V.m. §§ 28 und 32 Infektionsschutzgesetz verboten wurden; ein Eilantrag des Antragstellers gegen das Verbot für den 25. April 2020 blieb gemäß rechtskräftig gewordenem Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 24. April 2020 (Az. 7 B 623/20 SN) erfolglos. Der Antragsgegner holte mit Blick auf die erneute Anmeldung bei der Polizeiinspektion A-Stadt eine Gefahrenprognose ein, die ihm unter dem 4. Mai 2020 zuging. Mit dem angegriffenen Bescheid vom 7. Mai 2020 erließ der Antragsgegner gegenüber dem Antragsteller erneut eine Verfügung, mit der er die angemeldete Versammlung unter — gesondert begründeter — Anordnung der sofortigen Vollziehung verbot, wobei sich das Verbot auch auf jede Form einer Ersatzveranstaltung im Stadtgebiet bezieht. Die Begründung gibt u. a. die polizeiliche Gefahrenprognose wieder, wonach es bei Bekanntwerden der Versammlung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu nicht angemeldeten, gewalttätigen Gegendemonstrationen aus dem politisch linksextremen Lager und damit zu einer Infektionsgefährdung von Versammlungsteilnehmern, Gegendemonstranten, Passanten und Polizeivollzugsbeamten kommen werde. Gegen die Verfügung erhob der Antragsteller am 7. Mai 2020 Widerspruch. Am 8. Mai 2020 hat er beim Verwaltungsgericht Schwerin um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht. Mit Beschluss vom 8. Mai 2020 hat das Verwaltungsgericht den Antrag abgelehnt. Dagegen richtet sich die Beschwerde des Antragstellers. Er macht im Wesentlichen geltend, die Gefahrenprognose sei nicht tragfähig, ein polizeilicher Notstand liege nicht vor, das Vorgehen gegen von der A-Partei angemeldete Demonstrationen verstoße gegen Art. 8 GG und sei gleichheitswidrig. II. Die Beschwerde des Antragstellers ist zulässig und im Wesentlichen begründet. Die im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung fällt hier zu Gunsten des Antragstellers aus. Die streitgegenständliche Verbotsverfügung des Antragsgegners vom 7. Mai 2020 hält einer (summarischen) rechtlichen Überprüfung nicht stand. Sie erweist sich voraussichtlich als rechtswidrig und kann nicht auf § 15 Abs. 1 VersG in Verbindung mit § 8 Verordnung der Landesregierung zum Schutz gegen das neuartige Coronavirus in Mecklenburg-Vorpommern (Corona-Schutz-Verordnung M-V) vom 17. April 2020 in der aktuellen Fassung gestützt werden. Die für 50 Teilnehmer angemeldete Versammlung unterfällt nicht dem Verbot nach § 8 Abs. 1 Corona-Schutz-Verordnung M-V und ist nicht genehmigungspflichtig. Für Versammlungen unter freiem Himmel mit bis zu 50 Teilnehmenden gilt das Verbot des Absatzes 1 nach § 8 Abs. 4 Satz 1, Abs. 3 Corona-Schutz-Verordnung M-V mit näheren Maßgaben nicht. Nach § 15 Abs. 1 VersG kann die zuständige Behörde die Versammlung oder den Aufzug verbieten oder von bestimmten Auflagen abhängig machen, wenn nach den zur Zeit des Erlasses der Verfügung erkennbaren Umständen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bei Durchführung der Versammlung oder des Aufzugs unmittelbar gefährdet ist. Ist die versammlungsbehördliche Verfügung - wie hier - auf eine unmittelbare Gefahr für die öffentliche Sicherheit gestützt, erfordert die von der Behörde angestellte Gefahrenprognose, an die wegen der hohen Bedeutung von Art. 8 Abs. 1 GG keine zu geringen Anforderungen gestellt werden dürfen, tatsächliche Anhaltspunkte, die bei verständiger Würdigung eine hinreichende Wahrscheinlichkeit des Gefahreneintritts ergeben. Bloße Verdachtsmomente oder Vermutungen reichen nicht aus. Für die Gefahrenprognose können Ereignisse im Zusammenhang mit früheren Versammlungen als Indizien herangezogen werden, soweit sie bezüglich des Mottos, des Ortes, des Datums sowie des Teilnehmer- und Organisatorenkreises Ähnlichkeiten zu der geplanten Versammlung aufweisen. Gibt es neben Anhaltspunkten für die von der Behörde und den Gerichten zugrunde gelegte Gefahrenprognose auch Gegenindizien, haben sich die Behörde und die Gerichte auch mit diesen in einer den Grundrechtsschutz des Art. 8 Abs. 1 GG hinreichend berücksichtigenden Weise auseinanderzusetzen. Die Prüfung der Voraussetzungen eines Versammlungsverbots hat dabei von den Angaben der Anmeldung auszugehen, es sei denn, es drängt sich auch bei grundrechtskonformer Deutung des Vorhabens der Eindruck auf, in Wahrheit sei ein anderer Inhalt geplant und der Veranstalter werde trotz der gesetzlichen Strafdrohung (vgl. § 25 Nr. 1 VersG) eine Versammlung anderen Inhalts und damit anderen Gefahrenpotentials durchführen als angemeldet. Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen von Gründen für ein Verbot oder eine Auflage liegt grundsätzlich bei der Behörde (vgl. BVerfG, Beschl. v. 20.12.2012 - 1 BvR 2794/10 -, juris Rn. 17; OVG Münster, Beschl. v. 30.12.2016 – 15 B 1525/16 –, juris). Sind Störungen der öffentlichen Sicherheit vorwiegend aufgrund des Verhaltens Dritter - insbesondere von Gegendemonstranten - zu befürchten, während sich Veranstalter und Versammlungsteilnehmer überwiegend friedlich verhalten, so sind behördliche Maßnahmen primär gegen die Störer zu richten, um die Durchführung der Versammlung zu gewährleisten. Drohen Gewalttaten als Gegenreaktion auf Versammlungen, so ist es Aufgabe der zum Schutz der rechtsstaatlichen Ordnung berufenen Polizei, in unparteiischer Weise auf die Verwirklichung der Versammlungsfreiheit für alle Grundrechtsträger hinzuwirken. Gegen die friedliche Versammlung selbst kann dann nur unter den besonderen, eng auszulegenden Voraussetzungen des polizeilichen Notstands eingeschritten werden und wenn die Versammlungsbehörde mit hinreichender Wahrscheinlichkeit anderenfalls wegen der Erfüllung vorrangiger staatlicher Aufgaben und trotz des Bemühens, ggf. externe Polizeikräfte hinzuzuziehen, zum Schutz der angemeldeten Versammlung nicht in der Lage wäre. Keinesfalls darf der Nichtstörer einem Störer gleichgestellt und die Auswahl des Adressaten der versammlungsrechtlichen Verfügung von bloßen Zweckmäßigkeitserwägungen abhängig gemacht werden. Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen eines polizeilichen Notstandes liegt wiederum bei der Behörde. Eine pauschale Behauptung dieses Inhalts reicht nicht aus (vgl. zum Ganzen BVerfG, Beschlüsse vom 11.09.2015 - 1 BvR 2211/15 -, juris Rn. 3, vom 20. Dezember 2012 - 1 BvR 2794/10 -, juris Rn. 17; BVerwG, Beschl. v. 05.03.2020 – 6 B 1.20 –; juris Rn. 9f.). 1. Nach diesen Maßgaben rechtfertigen die vom Antragsgegner vorgelegten Unterlagen nicht die Annahme eines polizeilichen Notstandes. Ein solcher könnte sich nach der hier maßgeblichen Gefahrenprognose des Antragsgegners nur aus infektionsspezifischen Gründen ergeben. Die Voraussetzungen des polizeilichen Notstandes liegen danach nicht vor. Es ist nicht anzunehmen, dass die polizeilichen Einsatzkräfte die befürchtete Infektionsgefahr nicht abwehren könnten. Davon, dass aus der angemeldeten Versammlung heraus nicht zu unterbindende Verstöße gegen das Infektionsschutzgesetz und die Corona-Schutz-Verordnung M-V ausgehen könnten, gehen weder der Antragsgegner noch die Polizei aus. Sie befürchten vielmehr gewaltbereite Demonstrationsgegner und damit eine dynamische, nicht beherrschbare Situation, in der es zu einem erhöhten Infektionsrisiko für die Konfliktparteien, Außenstehende sowie die Polizeibeamten kommen könnte. Es fehlt aber an hinreichendem Tatsachenmaterial dafür, dass die Polizei nicht in der Lage sein könnte, die Konfliktparteien auf Distanz zu halten und außerdem für die infektionsspezifische Sicherheit unbeteiligter Dritter zu sorgen. Dafür reicht der pauschale Hinweis nicht, dass bei allen zurückliegenden Versammlungen der A-Partei im Stadtgebiet von A-Stadt stets auch Protestklientel aus dem bürgerlichen und linksalternativen Bereich in unterschiedlicher Größe, Zusammensetzung und teilweise auch mit unfriedlichen Verhalten zugegen gewesen und die örtlich ansässige „linke Szene“ erfahrungsgemäß in der Lage sei, auf verschiedenste Anlässe innerhalb kürzester Zeit zu reagieren und einen Gegenprotest mit einer Teilnehmerzahl von bis zu 200 Personen jederzeit und spontan zu organisieren. Es sind keine auf die angemeldete Versammlung bezogenen konkreten Anhaltspunkte benannt, die für die Versammlung Gleiches erwarten ließen. Zudem sind diese Erfahrungen zum Teil offensichtlich in Bezug auf längerfristig angemeldete Versammlungen der A-Partei gemacht worden, hinsichtlich derer es auch Aufrufe zu Gegenveranstaltungen gegeben hatte. Ferner stützen sie sich auf Gegebenheiten, die sich vor dem Auftreten des neuartigen Coronavirus Covid 19 und den danach durch das Land Mecklenburg-Vorpommern erlassenen Schutzverordnungen vorgelegen haben. Der Antragsgegner verhält sich nicht dazu, wie viele von den zu erwartenden Gegendemonstranten prognostisch in etwa der gewaltbereiten Szene zuzuordnen wären, hinsichtlich derer er in besonderer Weise infektionsschutzrechtliche Risiken für Polizeibeamte sieht. Auch der Hinweis auf bereitstehende Gegendemonstranten in Kleinst- und Kleingruppen am 25. April und 2. Mai 2020 ist nicht ausreichend; die vergleichsweise geringe Zahl insoweit vor Ort beobachteter Gegendemonstranten lässt keinen hinreichenden Rückschluss auf eine weitergehende Mobilisierung von Gegendemonstranten insbesondere aus der KTV zu. Zu pauschal ist auch der nicht näher belegte Hinweis auf Aufrufe im Internet, die Polizeieinsatzkräfte zu bespucken. Selbst bei Erscheinen von 200 Gegendemonstranten ist aufgrund des Inhalts der Gefahrenprognose nicht erkennbar, dass die Polizeikräfte nicht in der Lage sein würden, den infektionsschutzrechtlichen Gefahren im erforderlichen Maße begegnen zu können. Dabei geht der Senat davon aus, dass die Polizeieinsatzkräfte etwaigen Angriffen im geltend gemachten Sinne nicht schutzlos ausgesetzt sein würden. Vielmehr dürften sie über Dienstausrüstung verfügen, die – wie auch sonst während der Ausübung ihrer polizeilichen Tätigkeit – einen hinreichend sicheren Schutz vor einer möglichen Ansteckung gewährleistet. Gegenteiliges hat der Antragsgegner auch nicht vorgetragen. Jüngste Medienberichte im Zusammenhang mit Einsätzen von Polizeikräften bei Demonstrationen, auch mit deutlich größerer Teilnehmerzahl, rechtfertigen jedenfalls keine gegenteilige Annahme. Der Senat kann nicht annehmen, dass die Landespolizei unter den gegenwärtigen Bedingungen der Corona-Pandemie ihre Aufgaben nicht mehr wahrnehmen kann, insbesondere ihre versammlungsrechtlichen Schutzaufgaben. Erst recht bestehen danach keine Anhaltspunkte dafür, dass die Polizei nicht in der Lage sein könnte, unbeteiligte Dritte wie etwa Marktbesucher oder Passanten vor den befürchteten, von dem Demonstrationsgeschehen ausgehenden Gefahren zu beschützen. Der Antragsgegner trägt auch nicht vor, dass er bzw. die Polizei nicht über ausreichende eigene, eventuell durch Amts- und Vollzugshilfe ergänzte Mittel und Kräfte verfügt, um die gefährdeten Rechtsgüter wirksam zu schützen. Auch das Verwaltungsgericht geht ausdrücklich davon aus, dass der von ihm angenommene „Polizeinotstand“ noch nicht während der vom Antragsteller angemeldeten Versammlung auftreten würde. Eine belastbare Grundlage für die Annahme des Verwaltungsgerichts, ein solcher Notstand wäre jedoch die Folge der angemeldeten Versammlung, die die Handlungsfähigkeit des Staates in der Folgezeit erheblich schwächen würde, fehlt nach Auffassung des Senats. Dies gilt auch für die in dem Beschluss des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 24. April 2020 – 7 B 623/20 SN – formulierte Annahme, selbst die Infektion nur eines Polizeivollzugsbeamten oder ein dahingehender Verdacht würden zur dauerhaften Handlungsunfähigkeit größerer Polizeiverbände aus Gründen der notwendigen Quarantäne führen. Derartige Hinweise lassen sich schon der eigenen Gefahrenprognose der Polizei nicht entnehmen. Das Verwaltungsgericht hat im Übrigen selbst schon darauf hingewiesen, dass die Polizei angesichts der schon beträchtlichen Dauer und absehbaren Wiederholung der Gefahrenlage in überschaubarer Zeit organisatorische und einsatztaktische Vorkehrungen zu treffen habe, um die Infektionsgefahr bei einem Polizeieinsatz zur Absicherung einer friedlichen Versammlung gegen unfriedliche Gegendemonstranten zu mindern und nicht auch in weiteren Fällen die Wahrnehmung eines der wichtigsten Grundrechte im demokratischen Staat durch die Antragstellerseite zu gefährden. Für den Senat ist nicht erkennbar, warum solche organisatorischen und einsatztaktischen Vorkehrungen nicht auch für die angemeldete Versammlung schon getroffen werden könnten. 2. Die nach Maßgabe des Tenors angeordneten Auflagen für die angemeldete Versammlung „Datum und Zeit: 09. Mai 2020 ab 14.30 Uhr bis 16.30 Uhr Gegenstand und Thema: „Wir sind das Volk“ Veranstalter: A-Partei Kreisverband A-Stadt Versammlungsleiter: A. Ort der Versammlung: A-Stadt, Neuer Markt: vor dem Rathaus Anzahl der Teilnehmer: bis zu 50 Personen Versammlungsmittel: Fahnen und Transparente, Lautsprecher, 3 Redner Ordnereinsatz: 5 Ordner“ hat der Senat aus folgenden Gründen – insoweit war die Beschwerde zurückzuweisen – für erforderlich gehalten: Rechtsgrundlage der Auflagenverfügung ist § 15 Abs. 1 VersG i.V.m. der Corona-Schutz-Verordnung M-V. Die Veranstaltung findet während der Corona-Pandemie statt. Die Auflagen sind zur Sicherung des ordnungsgemäßen Ablaufs der Veranstaltung erforderlich, um eine Gefährdung der Versammlungsteilnehmer sowie von Dritten vor allem in gesundheitlicher Hinsicht zu vermeiden. Bei der Auflagenerteilung hat sich das Gericht dabei im Wesentlichen an den infektionsschutzrechtlichen Wertungen des § 8 Corona-Schutz-Verordnung M-V und den versammlungsrechtlichen Bestimmungen für einen ordnungsgemäßen Ablauf der Versammlung (§ 18 Abs. 1 i.V.m. §§ 8, 9, 19 Abs. 1 VersG) orientiert. Die Kostenentscheidung beruht auf den § 155 Abs. 1 VwGO; das Unterliegen des Antragstellers ist geringfügig. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 47, 52 Abs. 1 i.V.m. § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.