Urteil
1 LB 611/18 OVG
Oberverwaltungsgericht für das Land Mecklenburg-Vorpommern 1. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGMV:2020:1124.1LB611.18OVG.00
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Leitsätze
1. Der Anspruch auf eine Arbeitsassistenz als begleitende Hilfe im Arbeitsleben gemäß § 102 Abs. 4 SGB IX a. F. (juris: SGB 9) (ab dem 01.01.2018: § 185 Abs. 5 SGB IX n. F (juris: SGB 9 2018)) endet für einen schwerbehinderten Menschen, der als freiberuflich, selbstständig tätiger Rechtsanwalt seine Tätigkeit über das Erreichen seiner rentenversicherungsrechtlichen Altersgrenze i. S. von §§ 35, 235 SGB VI (juris: SGB 6) hinaus fortführt, nicht mit dieser Grenze.(Rn.34)
2. Bei der Auslegung des Begriffs des „Arbeitslebens“ kommt es nicht allein auf die subjektiven Bedürfnisse und Wünsche des schwerbehinderten Menschen an. Vielmehr knüpft dieser Begriff auch an den gesellschaftlichen Rahmen der Arbeitsphase des menschlichen Lebens an, in dem sich die Arbeitsweise des menschlichen Lebens vollzieht und welche mit dem Eintritt in das Rentenalter in der Regel ihren Abschluss findet.(Rn.42)
3. Sinn und Zweck von § 102 Abs. 4 SGB IX a. F. (juris: SGB 9) ist nicht nur die Integration, sondern auch die Ermöglichung von Chancengleichheit. Vergleichsmaßstab dabei ist nicht der nichtselbständig tätige behinderte Mensch, sondern der nichtbehinderte selbstständig tätige Mensch.(Rn.44)
4. Für die Berufsgruppe der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte ergeben sich bereits aus berufsrechtlichen gesetzlichen Regelungen hinreichend Anknüpfungspunkte dafür, dass der Beruf über die rentenversicherungsrechtliche Regelaltersgrenze hinaus ausgeübt werden kann und darf. Eine (Höchst)altersgrenze für die Zulassung von Rechtsanwälten sieht die Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) nicht vor.(Rn.46)
5. Bei einer Begrenzung der Arbeitsassistenz für schwerbehinderte Rechtsanwälte auf den Zeitraum bis zum Erreichen der rentenversicherungsrechtlichen Regelaltersgrenze würde es einem schwerbehinderten Rechtsanwalt verwehrt bleiben, sich über diesen Zeitpunkt hinaus in den Vorstand der Rechtsanwaltskammer wählen zu lassen. Das würde dem Prinzip der Chancengleichheit zu nicht schwerbehinderten Rechtsanwälten widersprechen.(Rn.48)
6. Rechtsanwälte können in den Bundesländern, in denen Anwaltsnotare zugelassen sind, bis zur Vollendung des 70. Lebensjahres als Notar tätig sein (vgl. § 48a BNotO). Obwohl diese Möglichkeit nur einige Bundesländer betrifft, dürfte die bundesweit geltende Vorschrift ein hinreichender berufsrechtlicher Anhaltspunkt dafür sein, dass das Arbeitsleben von Rechtsanwälten aufgrund der (gesamt)gesellschaftlichen Sicht bundesweit nicht vor dem 70. Lebensjahr enden dürfte.(Rn.50)
Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts
Schwerin vom 18. April 2018 - 6 A 2151/16 SN - wird zurückgewiesen.
Der Beklagte hat auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung des Klägers gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Anspruch auf eine Arbeitsassistenz als begleitende Hilfe im Arbeitsleben gemäß § 102 Abs. 4 SGB IX a. F. (juris: SGB 9) (ab dem 01.01.2018: § 185 Abs. 5 SGB IX n. F (juris: SGB 9 2018)) endet für einen schwerbehinderten Menschen, der als freiberuflich, selbstständig tätiger Rechtsanwalt seine Tätigkeit über das Erreichen seiner rentenversicherungsrechtlichen Altersgrenze i. S. von §§ 35, 235 SGB VI (juris: SGB 6) hinaus fortführt, nicht mit dieser Grenze.(Rn.34) 2. Bei der Auslegung des Begriffs des „Arbeitslebens“ kommt es nicht allein auf die subjektiven Bedürfnisse und Wünsche des schwerbehinderten Menschen an. Vielmehr knüpft dieser Begriff auch an den gesellschaftlichen Rahmen der Arbeitsphase des menschlichen Lebens an, in dem sich die Arbeitsweise des menschlichen Lebens vollzieht und welche mit dem Eintritt in das Rentenalter in der Regel ihren Abschluss findet.(Rn.42) 3. Sinn und Zweck von § 102 Abs. 4 SGB IX a. F. (juris: SGB 9) ist nicht nur die Integration, sondern auch die Ermöglichung von Chancengleichheit. Vergleichsmaßstab dabei ist nicht der nichtselbständig tätige behinderte Mensch, sondern der nichtbehinderte selbstständig tätige Mensch.(Rn.44) 4. Für die Berufsgruppe der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte ergeben sich bereits aus berufsrechtlichen gesetzlichen Regelungen hinreichend Anknüpfungspunkte dafür, dass der Beruf über die rentenversicherungsrechtliche Regelaltersgrenze hinaus ausgeübt werden kann und darf. Eine (Höchst)altersgrenze für die Zulassung von Rechtsanwälten sieht die Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) nicht vor.(Rn.46) 5. Bei einer Begrenzung der Arbeitsassistenz für schwerbehinderte Rechtsanwälte auf den Zeitraum bis zum Erreichen der rentenversicherungsrechtlichen Regelaltersgrenze würde es einem schwerbehinderten Rechtsanwalt verwehrt bleiben, sich über diesen Zeitpunkt hinaus in den Vorstand der Rechtsanwaltskammer wählen zu lassen. Das würde dem Prinzip der Chancengleichheit zu nicht schwerbehinderten Rechtsanwälten widersprechen.(Rn.48) 6. Rechtsanwälte können in den Bundesländern, in denen Anwaltsnotare zugelassen sind, bis zur Vollendung des 70. Lebensjahres als Notar tätig sein (vgl. § 48a BNotO). Obwohl diese Möglichkeit nur einige Bundesländer betrifft, dürfte die bundesweit geltende Vorschrift ein hinreichender berufsrechtlicher Anhaltspunkt dafür sein, dass das Arbeitsleben von Rechtsanwälten aufgrund der (gesamt)gesellschaftlichen Sicht bundesweit nicht vor dem 70. Lebensjahr enden dürfte.(Rn.50) Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 18. April 2018 - 6 A 2151/16 SN - wird zurückgewiesen. Der Beklagte hat auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung des Klägers gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. Die Revision wird zugelassen. Das Gericht konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten hierzu ihr Einverständnis erklärt haben (§ 101 Abs. 2 VwGO). Die zulässige Berufung des Beklagten ist unbegründet und war deshalb zurückzuweisen. Denn die Klage ist zulässig (1.) und begründet (2.). 1. Die Klage ist zulässig, insbesondere steht dem Kläger auch das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis zur Seite. Der Kläger begehrt die Verpflichtung des Beklagten zur Leistungsbewilligung für den Zeitraum vom 1. September 2016 bis 30. Juni 2018. Für diesen Bewilligungszeitraum hat er bei verständiger Würdigung seines Bewilligungsantrags vom 8. Oktober 2015 und unter Berücksichtigung der Gesamtumstände im Verwaltungsverfahren entsprechend Leistungen der erforderlichen Arbeitsassistenz beantragt; für diesen Zeitraum hat der Beklagte den Antrag des Klägers mit dem streitgegenständlichen Bescheid vom 20. Januar 2016 und dem Widerspruchsbescheid vom 13. Juni 2016 auch jedenfalls schlüssig abgelehnt. Zwar ist im Antrag und auch in seinen Schreiben vom 27. Oktober 2015 und 11. Dezember 2015 der Bewilligungszeitraum insoweit nicht ausdrücklich bezeichnet. Allerdings hatte der Beklagte auch zuvor die Leistung regelmäßig für einen zweijährigen Zeitraum bewilligt, so dass sich ein Verständnis des „Verlängerungsantrags“ des Klägers dahingehend aufdrängte, er begehre eine zeitlich entsprechende Verlängerung. Der Kläger hat in seinem Verlängerungsantrag auch ausdrücklich und ohne zeitliche Einschränkung betont, dass sich an seiner beruflichen Tätigkeit und der Notwendigkeit der Arbeitsassistenz auch nach dem 31. März 2016 nichts ändern werde. Zudem hat er in seinem Schreiben vom 11. Dezember 2015 darauf hingewiesen, dass er erst ab dem 1. September 2016 Regelaltersrente erhalten werde. Im Widerspruchsschreiben vom 26. Januar 2016 hat der Kläger dann ausdrücklich weiter geltend gemacht, mit seinem Antrag habe er sich „bewusst auch auf den Zeitraum nach dem 31.08.2016“ bezogen und auf den Umstand verwiesen, dass „über die Jahre ... die Bewilligung jeweils vom 01.07. - 30.06. des übernächsten Jahres, mithin jeweils für zwei Kalenderjahre“ erfolgt sei. Aus alledem folgt hinreichend deutlich die Beantragung der Leistungsbewilligung ab dem 1. September 2016 gewissermaßen „wie üblich“ bis zum 30. Juni 2018. Der Beklagte hat den Verlängerungsantrag des Klägers insbesondere unter Berücksichtigung seiner eigenen Bewilligungspraxis auch ersichtlich in diesem Sinne verstanden und insoweit - auch wenn der Bewilligungsbescheid vom 20. Januar 2016 keine entsprechende Tenorierung enthält - abgelehnt. Deutlich wird dies insbesondere daraus, dass in der Bescheidbegründung hervorgehoben wird, dass der Bewilligungszeitraum am 31. August 2016 ende, da der Kläger ab dem 1. September 2016 Altersrente erhalte. Der Kläger ist auch klagebefugt nach § 42 Abs. 2 VwGO, da nach Maßgabe seines Vortrags nicht völlig ausgeschlossen ist, dass ihm der geltend gemachte Anspruch zusteht. 2. Die Klage ist auch begründet. Das Verwaltungsgericht hat der Klage mit dem angefochtenen Urteil zu Recht stattgeben, weil dem Kläger der geltend gemachte Anspruch auf Kostenersatz für eine Arbeitsassistenz im Rahmen der begleitenden Hilfe gemäß § 102 Abs. 4 SGB IX a. F. (und ab dem 01.01.2018 aufgrund der Änderung des SGB IX durch das Bundesteilhabegesetz vom 23.12.2016 gemäß § 185 Abs. 5 SGB IX n. F.) auch nach Erreichen seiner rentenversicherungsrechtlichen Altersgrenze von 65 Jahren und 5 Monaten im August 2016 hinaus im gesamten beantragten Zeitraum (also vom 1. September 2016 bis zum 30. Juni 2018) in - unstreitiger - Höhe von monatlich bis zu 1.807,50 Euro zusteht. Die Ablehnung der Leistung für diesen Zeitraum durch den (teilweise) angegriffenen Bescheid ist insoweit rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Anspruch auf eine Arbeitsassistenz als begleitende Hilfe im Arbeitsleben endet entgegen der Auffassung des Beklagten für den schwerbehinderten Kläger, der als freiberuflich, selbstständig tätiger Rechtsanwalt seine Tätigkeit über das Erreichen seiner rentenversicherungsrechtlichen Altersgrenze i. S. von §§ 35, 235 SGB VI - hier 65 Jahre und fünf Monate - hinaus fortführt, nicht mit dieser Grenze. Vielmehr steht dem am 2. März 1951 geborenen Kläger dieser Anspruch jedenfalls bis zum Ende des streitgegenständlichen Zeitraums (Ende Juni 2018), zu dem der Kläger 67 Jahre und knapp 4 Monate alt war, zu. Der von dem Kläger geltend gemachte Anspruch ergibt sich aus § 102 Abs. 4 SGB IX a. F. (in der bis zum 31.12.2017 geltenden Fassung) und für Ansprüche ab dem 1. Januar 2018 aus dem gleichlautenden § 185 Abs. 5 SGB IX n. F. (siehe BVerwG, Urt. v. 23.01.2018 - 5 C 9/16 -, BVerwGE 161, 145, juris Rn. 5). Nach dieser Vorschrift haben schwerbehinderte Menschen im Rahmen der Zuständigkeit des Integrationsamtes für die begleitende Hilfe im Arbeitsleben aus den ihm aus der Ausgleichsabgabe zur Verfügung stehenden Mitteln Anspruch auf Übernahme der Kosten einer notwendigen Arbeitsassistenz (so wiederholend auch § 17 Abs. 1a Schwerbehinder- ten-Ausgleichsabgabeverordnung [SchwbAV]). Die begleitende Hilfe im Arbeitsleben im Sinne von § 102 Abs. 4 SGB IX soll nach § 102 Abs. 1 Nummer 3, Abs. 2 Satz 2 SGB IX dahin wirken, dass die schwerbehinderten Men- sehen in ihrer sozialen Stellung nicht absinken, auf Arbeitsplätzen beschäftigt werden, auf denen sie ihre Fähigkeiten und Kenntnisse voll verwerten und weiterentwickeln können sowie durch Leistungen der Rehabilitationsträger und Maßnahmen der Arbeitgeber befähigt werden, sich am Arbeitsplatz und im Wettbewerb mit nicht behinderten Menschen zu behaupten. Nach Satz 5 dieser Vorschrift kann das Integrationsamt bei der Durchführung der begleitenden Hilfen im Arbeitsleben Integrationsfachdienste einschließlich psychosozialer Dienste freier gemeinnütziger Einrichtungen und Organisationen beteiligen. Diese Vorschriften legen nahe, dass die begleitende Hilfe als Dienstleistung und nicht bloß als Kostentragung also als Geldleistung vom Sozialleistungsträger erbracht wird. Eine solche Geldleistung ist jedoch nicht ausgeschlossen. Außer in den Formen des Absatz 2 kann begleitende Hilfe auch als Geldleistung erbracht werden (Dau in: Dau/Dübel/Joussen, SGB IX 4. Aufl. 2014 § 102 Rn. 7 mit Verweis auf die SchwerbehindertenAusgleichsabgabe-verordnung [SchwbAV]). Eine solche Arbeitsassistenz kann auch in einer berufsbegleitenden persönlichen Hilfe durch eine Vorlesekraft für einen blinden Menschen bestehen (Deutsch in: Dau/Düwell/Joussen, SGB IX, 4. Aufl. 2014, § 33 Rn. 51). Zuständig für die Leistung ist das Integrationsamt, da es nicht um die Kosten einer notwendigen Arbeitsassistenz als Hilfe zur Erlangung eines Arbeitsplatzes im Sinne von § 33 Abs. 8 Satz 1 Nummer 3 SGB IX geht. Insoweit wäre der Rehabilitationsträger vorrangig zuständig. Die Vorschrift des § 102 Abs. 4 SGB IX a. F. sieht nach ihrem Wortlaut eine ausdrückliche Altersgrenze nicht vor. Eine zeitliche Einschränkung der Leistung enthält lediglich das Merkmal der Hilfe „im Arbeitsleben“. Damit ist allerdings entgegen der Ansicht des Beklagten nicht eine bloß vorübergehende, temporäre Hilfe gemeint. Einen solchen Anspruch auf Integration „zur Erlangung eines Arbeitsplatzes“ regelt für die Arbeitsassistenz vielmehr § 33 SGB IX, der den Anspruch - aufgrund der besonderen Zielsetzung - auf drei Jahre befristet. Deshalb spricht auch schon die systematische Auslegung der beiden Vorschriften dafür, dass § 102 Abs. 4 SGB IX gerade keine kurzfristige Förderung, sondern eine dauerhafte „begleitende“ Hilfeleistung normiert (siehe auch BVerwG, Urt. v. 23.01.2018 - 5 C 9.16 -, BVerwGE 161, 145, juris Rn. 13). Der Beklagte selbst hat den Kläger seit Juni 1994 bis August 2016 und damit über 22 Jahre dauerhaft gefördert. Andererseits lässt sich schon aus dem Wortlaut des Begriffs des Arbeitslebens, der sich aus den Worten „Arbeit“ und „Leben“ zusammensetzt, ableiten, dass die begleitende Hilfe nicht lebenslang, sondern zweckgerichtet auf die Arbeitssituation des Leistungsberechtigten erfolgen soll. Das wird auch durch die Systematik des Sozialgesetzbuchs IX gestützt, das in seinem Teil 1 (Regelungen für behinderte und von Behinderung bedrohte Men- sehen) neben dem Kapitel 5 „Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben“ (§§ 33 - 43 SGB IX a. F.) auch ein Kapitel 7 „Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft“ (§§ 55- 59 SGB IX a. F.) enthält und diese als unterschiedliche Leistungsgruppen zur Teilhabe in § 5 Nr. 2 und Nr. 4 SGB IX a. F. auflistet. Dass der Anspruch aus § 102 Abs. 4 SGB IX a. F. erst in Teil 2 (Besondere Regelungen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen [Schwerbehindertenrecht]) im Kapitel 6 (§§ 101- 108 SGB IX a. F.) enthalten ist, steht dieser Auslegung des Begriffs des Arbeitslebens, der auch bereits in § 33 Abs. 1 SGB IX genannt wird, nicht entgegen. Dieser Standort der Vorschrift des § 102 SGB IX a. F. geht historisch auf die Entstehungsgeschichte des Sozialgesetzbuchs IX zurück. Denn mit dem Teil 2 wurde das zuvor gesondert geregelte Schwerbehindertenrecht in das Sozialgesetzbuch IX integriert (siehe auch Dau in: Dau/Düwell/Joussen, SGB IX, 4. Aufl., 2014, Vor § 68 Rn. 1). Zuvor war der Anspruch aus § 102 Abs. 4 SGB IX in § 31 Schwerbehindertengesetz normiert. Dem Leistungszweck, die Eingliederung in das Arbeits- und Berufsleben zu sichern, widerspräche es, die Leistungen der begleitenden Hilfe im Arbeitsleben gegenüber solchen schwerbehinderten Menschen zu erbringen, die auf Dauer aus dem Arbeitsleben ausgeschieden sind (vgl. Dau in: Dau/Düwell/Joussen, SGB IX, 4. Aufl., 2014, § 102 Rn. 4). Damit ist jedoch nicht gesagt, wann ein solches Ausscheiden vorliegt. Bei der Auslegung des Begriffs des „Arbeitslebens“ kommt es jedoch nicht allein auf die subjektiven Bedürfnisse und Wünsche des schwerbehinderten Menschen, also vorliegend die individuelle Sicht des Klägers an. Vielmehr knüpft dieser Begriff auch an den gesellschaftlichen Rahmen der Arbeitsphase des menschlichen Lebens an, in dem sich die Arbeitsweise des menschlichen Lebens vollzieht und welche mit dem Eintritt in das Rentenalter in der Regel ihren Abschluss findet (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.12.2005 - 5 C 26.04 -, juris Rn. 14). Dem Beklagten ist zuzugeben, dass der Gesetzgeber des Sozialgesetzbuchs IX wohl in erster Linie den nichtselbstständig tätigen, schwerbehinderten Menschen vor Augen hatte, wie sich schon daran sehen lässt, dass in § 73 Abs. 1 SGB IX a. F. Arbeitsplätze als Stellen definiert werden, auf denen abhängig Beschäftigte tätig sind. Der Begriff des Arbeitsplatzes wird auch in § 102 Abs. 2 Sätze 2 und 3 SGB IX a. F. verwendet. Deshalb könnte viel dafür sprechen, dass jedenfalls für nichtselbstständig Tätige mit dem Begriff des Arbeitslebens in § 102 Abs. 4 SGB IX a. F. der Zeitraum bis zum Eintritt der rentenversicherungsrechtlichen Regelaltersgrenze gemeint ist. Nach Auffassung des Senats kann dies jedoch nicht dazu führen, dass die rentenversicherungsrechtliche Altersgrenze auch die Leistungen für selbstständig tätige, schwerbehinderte Menschen auf diesen Zeitpunkt begrenzt, wenn diese ihre selbstständige Tätigkeit über das Erreichen dieses Alters hinaus fortführen wollen. Denn Sinn und Zweck dieser Vorschrift ist nicht nur die Integration, sondern nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auch die Ermöglichung von Chancengleichheit (vgl. BVerwG, Urt. v. 23.01.2018 - 5 C 9.16 -, BVerwGE 161, 145, juris Rn. 17, 18). Vergleichsmaßstab dabei ist nicht der nichtselbständig tätige behinderte Mensch, sondern der nichtbehinderte selbstständig tätige Mensch. Haben nichtbehinderte Menschen die Möglichkeit, nach dem Erreichen der rentenversicherungsrechtlichen Altersgrenze ihre bisherige selbstständige Tätigkeit fortzuführen, dann würde es der Chancengleichheit widersprechen, wenn diese Möglichkeit den schwerbehinderten Menschen nicht offensteht, die dabei auf eine begleitende Hilfe in Form der Arbeitsassistenz angewiesen wären. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Urteil ausgeführt, dass für die Frage nach dem Ende des Arbeitslebens nicht pauschal für sämtliche Betätigungsfelder unter generellem Einschluss von Selbstständigen auf die (rentenversicherungsrechtliche) Regelaltersgrenze (§§ 35, 235 SGB VI) abgestellt werden könne (vgl. auch HessVGH, Urt. v. 27.02.2020 - 10 A 1852/18 -, unveröffentl., S. 16 des Urteilsumdrucks). Der Senat braucht im konkreten Fall jedoch nicht zu entscheiden, ob es für den gesellschaftlichen Rahmen, in dem sich die jeweilige selbstständige Tätigkeit entfaltet, also für die Frage, ob die konkrete Tätigkeit über die rentenversicherungsrechtliche Regelaltersgrenze hinaus (gesellschaftlich) üblich ist, quantitativ ausreichen würde, wenn - wie das Verwaltungsgericht meint - (prozentual oder absolut) eine nennenswerte Anzahl von Selbstständigen über das betreffende Alter hinaus ihren Beruf ausübt. Denkbar wäre auch, dass für diese Frage vielmehr ein Verhältnis zwischen einerseits denjenigen zu bilden ist, die nach Erreichen der rentenversicherungsrechtlichen Regelaltersgrenze ihre bisher ausgeübte selbstständige Tätigkeit aufgeben und in den Ruhestand treten, und andererseits denjenigen, die diesen Beruf anschließend fortführen Der Hessische Verwaltungsgerichtshof ist hierzu der Ansicht, dass wenn in der Praxis die Mehrheit bis zu einer von der Regelaltersgrenze abweichenden Altersgrenze berufstätig sein müsse, so sei dem in diesen Berufsbereichen auch bei der Förderung schwerbehinderten Menschen zur Teilhabe am Arbeitsleben Rechnung zu tragen (vgl. HessVGH, Urt. v. 27.02.2020 - 10 A 1852/18 -, unveröffentl., S. 17 d. Urteilsumdrucks). Diese Frage kann jedoch für die Berufsgruppe der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte - das Verfahren bei dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof betraf eine andere Berufsgruppe (selbstständiger Lehrer und Berater sowie Gewerbetreibender) - offen bleiben, denn nach Ansicht des Senats ist im vorliegenden Fall für die konkrete freiberufliche selbstständige Tätigkeit des Klägers als Rechtsanwalt zu seinen Gunsten entscheidend, dass sich für diese Berufsgruppe bereits aus berufsrechtlichen, gesetzlichen Regelungen hinreichend Anknüpfungspunkte dafür ergeben, dass der Beruf über die rentenversicherungsrechtliche Regelaltersgrenze hinaus ausgeübt werden kann und darf. Auf das vom Kläger eingereichte Schreiben der hiesigen Rechtsanwaltskammer zur Altersstruktur per 1. Januar 2017, aus dem hervorgeht, dass ca. 6% der zugelassenen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte vor 1950 geboren sind und damit bereits die rentenversicherungsrechtliche Regelaltersgrenze überschritten haben, kommt es daher nicht an. Für die Berufsgruppe der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte ist die Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) die maßgebliche Berufsordnung. Eine (Höchst)altersgrenze für die Zulassung von Rechtsanwälten sieht die Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) nicht vor. Das heißt jedoch nicht, dass die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft bereits mit dem Erreichen der rentenversicherungsrechtlichen Regelaltersgrenze erlischt. Das Gegenteil ist der Fall. Gemäß § 12 Abs. 1 BRAO wird die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft mit der Aushändigung einer von der Rechtsanwaltskammer ausgestellten Urkunde wirksam. Nach § 13 BRAO erlischt die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft, wenn durch ein rechtskräftiges Urteil auf Ausschließung aus der Rechtsanwaltschaft erkannt ist oder wenn die Rücknahme oder der Widerruf der Zulassung bestandskräftig geworden ist. Ein Erlöschen allein durch das Erreichen einer Altersgrenze ist nicht geregelt. Auch eine Rücknahme oder ein Widerruf der Zulassung nach § 14 BRAO sind nicht an eine Altersgrenze gebunden. Vielmehr ist nach § 14 Abs. 2 Nr. 3 BRAO die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt aus gesundheitlichen Gründen nicht nur vorübergehend unfähig ist, den Beruf eines Rechtsanwalts ordnungsgemäß auszuüben, es sei denn, dass ein Verbleiben in der Rechtsanwaltschaft die Rechtspflege nicht gefährdet. Wenn es für eine solche Widerrufsentscheidung erforderlich ist, wird gemäß § 15 Abs. 1 dem Betroffenen aufgegeben ein ärztliches Gutachten über seinen Gesundheitszustand vorzulegen. § 17 Abs. 2 BRAO bestimmt, dass die Rechtsanwaltskammer einem Rechtsanwalt, der wegen hohen Alters oder wegen körperlicher Leiden auf die Rechte aus der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft verzichtet, die Erlaubnis erteilen kann, sich weiterhin Rechtsanwalt zu nennen. Die Bezugnahme auf das Merkmal des „hohen Alters“ dürfte bereits ein Indiz dafür sein, dass der Gesetzgeber der Bundesrechtsanwaltsordnung davon ausgegangen ist, dass Rechtsanwälte deutlich über die rentenversicherungsrechtliche Regelaltersgrenze ihren Beruf ausüben. Noch deutlicher zeigt sich dieser Befund anhand der Vorschriften der Bundesrechtsanwaltsordnung über den Vorstand der Rechtsanwaltskammer. Gemäß § 67 Nr. 1 BRAO kann die Wahl zum Mitglied des Vorstandes ablehnen, wer das 65. Lebensjahr vollendet hat. Diese Vorschrift gilt bereits seit dem 1. Januar 1964 unverändert. Zum damaligen Zeitpunkt entsprach dieses Alter noch der damals einheitlichen rentenversicherungsrechtlichen Regelaltersgrenze. Der damalige Gesetzgeber der Bundesrechtsanwaltsordnung ist somit davon ausgegangen sein, dass ein Rechtsanwalt auch in diesem Alter nicht nur seinen Beruf fortführen, sondern sogar noch in den Vorstand der Rechtsanwaltskammer gewählt werden kann. Gemäß § 68 BRAO werden die Mitglieder des Vorstandes auf vier Jahre gewählt. Wird die vierjährige Wahlperiode der Vollendung des 65. Lebensjahres hinzugerechnet, dürfte der Vorstand mindestens bis zur Vollendung des 69. Lebensjahres als Rechtsanwalt zugelassen sein können und dürfen. Allein diese Regelungen schließen es aus, die Arbeitsassistenz für schwerbehinderte Rechtsanwälte auf den Zeitraum bis zum Erreichen der rentenversicherungsrechtlichen Regelaltersgrenze zu beschränken. Ansonsten würde es einem schwerbehinderten Rechtsanwalt verwehrt bleiben, sich in den Vorstand der Rechtsanwaltskammer wählen zu lassen. Das würde dem Prinzip der Chancengleichheit zu nicht schwerbehinderten Rechtsanwälten widersprechen. Aus diesen Gründen stehen auch die Regelungen über das Versorgungswerk der Rechtsanwälte in Mecklenburg-Vorpommern der Weiterförderung des Klägers nicht entgegen. Hinzu kommt, dass auch für andere freiberufliche, selbstständig tätige Berufsgruppen, deren Tätigkeit der eines Rechtsanwalts sehr ähneln, Altersgrenzen geregelt sind, die über der rentenversicherungsrechtlichen Altersgrenze liegen. So hat das Verwaltungsgericht bereits darauf hingewiesen, dass nach der Vorschrift des § 48a Bundesnotarordnung (BNotO) Notare, die ebenfalls freiberuflich, selbstständig tätige, juristische Berater wie Rechtsanwälte sind, die Altersgrenze erst mit dem Ende des Monats erreichen, in dem sie das 70. Lebensjahr vollenden (vgl. auch HessVGH, Urt. v. 27.02.2020 - 10 A 1852/18 -, unveröffentl., S. 17 d. Urteilsumdrucks). Damit erlischt gemäß § 47 Nr. 2 BNotO das Amt des Notars. Schon aufgrund der inhaltlichen Ähnlichkeit der freiberuflich, juristisch beratenden Tätigkeiten von Rechtsanwälten und Notaren spricht einiges dafür, diese Regelung auch für das Berufsrecht der Rechtsanwälte im Hinblick auf die Auslegung des Begriffs des Arbeitslebens fruchtbar zu machen. Das gilt umso mehr als diese Vorschrift nicht nur entsprechend herangezogen werden könnte, sondern selbst unmittelbare Wirkungen auch im Berufsrecht der Rechtsanwälte entfaltet. Denn die Altersgrenze des § 48a BNotO gilt auch für Anwaltsnotare im Sinne von § 3 Abs. 2 BNotO. Nach dieser Vorschrift werden in den Gerichtsbezirken, in denen am 1. April 1961 das Amt des Notars nur im Nebenberuf ausgeübt worden ist, weiterhin ausschließlich Rechtsanwälte für die Dauer ihrer Mitgliedschaft bei der für den Gerichtsbezirk zuständigen Rechtsanwaltskammer als Notare zu gleichzeitiger Amtsausübung neben dem Beruf des Rechtsanwalts bestellt (Anwaltsnotare). Das heißt, Rechtsanwälte können in den Bundesländern, in denen Anwaltsnotare zugelassen sind, bis zur Vollendung des 70. Lebensjahres als Notar tätig sein. Da die Zulassung als Notar die fortbestehende Zulassung als Rechtsanwalt voraussetzt, ist es jedenfalls in diesen Bundesländern bereits berufsrechtlich geregelt, dass Rechtsanwälte (zumindest in diesen Bundesländern) mindestens bis zu diesem Zeitpunkt ihre Tätigkeit auch als Rechtsanwalt ausüben dürfen. Obwohl diese Regelung unmittelbar nur einige Bundesländer betrifft, weil Anwaltsnotare nur in den Bundesländern Berlin, Bremen, Hessen, Niedersachsen, Schleswig-Holstein und in den westfälischen Teilen Nordrhein-Westfaltens tätig sind, dürfte die bundesweit geltende Vorschrift ein hinreichender berufsrechtlicher Anhaltspunkt dafür sein, dass das Arbeitsleben von Rechtsanwälten aufgrund der (gesamt)gesellschaftlichen Sicht bundesweit nicht vor dem 70. Lebensjahr enden dürfte. Jedenfalls sind für den Senat Gründe, die bundesrechtlich einheitlich geregelte begleitende Hilfe im Arbeitsleben im Hinblick auf die Berufsgruppe der Rechtsanwälte in den einzelnen Bundesländern in zeitlicher Hinsicht unterschiedlich (bezogen auf die rentenversicherungsrechtliche Regelaltersgrenze für Rechtsanwälte bzw. Anwaltsnotare) zu gewähren, nicht ersichtlich. Weil im vorliegenden Fall der streitgegenständliche Zeitraum bereits vor der Vollendung des 69. Lebensjahres des Klägers endete, brauchte der Senat dies nicht endgültig zu entscheiden. Soweit der Beklagte vorträgt, die Begrenzung der Leistung auf den Zeitpunkt des Erreichens der rentenversicherungsrechtlichen Regelaltersgrenze folge aus der Schwerbehin- derten-Ausgleichsabgabeverordnung (SchwbAV), danach seien die Regelungen für nichtselbstständig Tätige (§§ 17 - 20 und §§ 22 - 27 SchwbAV), für die diese Grenze gelte, auf selbstständig Tätige entsprechend anzuwenden (§ 21 Abs. 4 SchwbAV), sodass auch für diese die genannte Grenze gelte, vermag er damit schon im Ansatz nicht durchzudringen. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind die Voraussetzungen des Kostenübernahmeanspruchs für eine Arbeitsassistenz für einen schwerbehinderten Menschen in § 102 Abs. 4 SGB IX abschließend geregelt (BVerwG, Beschl. v. 27.07.2018 - 5 B 1.18 -, juris Rn. 10). Entgegen der Auffassung des Beklagten steht ihm auch kein Ermessen bei der Bewilligung der Leistung zu (vgl. BVerwG, Urt. v. 23.01.2018 - 5 C 9/16 -, BVerwGE 161, 145, juris Rn. 9; OVG M-V, Urt. v. 27.10.2020 - 1 LB 373/18 -; OVG Saarland, Urt. v. 29.10. 2019 - 2 A 300/18 - juris 1. Leitsatz.). Vielmehr sind - wie soeben ausgeführt - die Voraussetzungen des Kostenübernahmeanspruchs für eine Arbeitsassistenz für einen schwerbehinderten Menschen in § 102 Abs. 4 SGB IX a. F. abschließend geregelt. Mit der bereits genannten Entscheidung (BVerwG, Beschl. v. 27.07.2018 - 5 B 1.18 -, juris Rn. 10) hat das Bundesverwaltungsgericht es abgelehnt, § 21 Abs. 1 Nummer 2 SchwbAV einschränkend anzuwenden und mit der Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde das vorgehende Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg (vom 06.10.2017 - OVGE 6 B 86.15) - bestätigt. Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat in dieser Entscheidung den Leitsatz aufgestellt, dass es angesichts des klaren Wortlauts und der eindeutigen Systematik des § 102 SGB IX nicht nachvollziehbar erscheine, dass dem Integrationsamt hinsichtlich der Höhe der Mittel, die für eine notwendige Arbeitsassistenz nach Absatz 4 dieser Vorschrift übernommen werden, ein Ermessen zustehen solle (entgegen OVG Bremen, Beschl. v. 15.10.2003 - 2 B 304/03 -, FEVS 55, 334, juris). Mit Gesetz vom 10. Dezember 2019 hat der Gesetzgeber die Vorschrift des § 185 Abs. 5 SGB IX (die wortgleich mit der früheren Regelung des § 102 Abs. 4 SGB IX war) um einen Satz 2 ergänzt. Danach hat die Behörde die vollen Kosten zu tragen. Aus dem Gesetzentwurf hierzu (BT-Drucks. 19/13399, S. 39) geht hervor, dass diese Ergänzung klarstellen soll, dass der Behörde kein Ermessen über die Höhe der Kosten zustehe. Soweit der in § 102 Abs. 4 SGB IX gewährte Anspruch durch den Begriff der Notwendigkeit begrenzt ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 23.01.2018 - 5 C 9/16 BVerwGE 161, 145, juris Rn. 9 ff.; OVG M-V, Urt. v. 27.10.2020 - 1 LB 373/18 -; OVG Saarland, Urt. v. 29.10.2019 - 2 A 300/18 - 2. Leitsatz und Rn. 22; OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 18.05.2011 - OVG 6 B1.09 -, juris Rn. 14), gibt dieser Begriff für die zeitliche Dauer der Leistungsbewilligung nichts her. Denn notwendig in diesem Sinne sind diejenigen Kosten, die entstehen, um den Bedarf für eine Arbeitsassistenz zu decken, die - dem Zweck der Regelung entsprechend - den behinderungsbedingten Unterstützungsbedarf bei der Bewältigung des beruflichen Alltags ausgleicht. Dass solche Kosten nach Erreichen der Regelaltersgrenze weniger notwendig sind als davor, ist nicht ersichtlich. Notwendig in diesem Sinne zielt nicht auf die Abwendung einer (finanziellen oder wirtschaftlichen) Not beim Leistungsberechtigten ab, die beispielsweise durch einen Rentenbezug gemildert werden würde. Vielmehr ist damit die Erforderlichkeit des Umfangs der Assistenz gemeint, um die Arbeitsleistung des Leistungsberechtigten zu ermöglichen. Zu Recht musste der Kläger deshalb seine Bescheide über den Rentenbezug nicht vorlegen. Das gilt jedenfalls solange sich bei der Fortführung der selbstständigen Tätigkeit an dem Umfang der Arbeitsleistung nichts erheblich ändert und deshalb auch weiterhin die Arbeitsassistenz in einem entsprechenden Umfang benötigt wird. Sollte der Kläger seine Rechtsanwaltstätigkeit nur noch in derartig geringem Umfang ausüben, dass nicht mehr seine berufliche Tätigkeit gegenüber dem Rentenbezug im Vordergrund steht und seine Rechtsanwaltstätigkeit sich nicht mehr als wirtschaftlich erweist, würde eine begleitende Hilfe nicht mehr dem (wirtschaftlich orientierten) Arbeitsleben dienen (siehe hierzu auch § 102 Abs. 2 Satz 3 SGB IX a. F., danach gelten als Arbeitsplätze auch Stellen, auf denen Beschäftigte befristet oder als Teilzeitbeschäftigte mit einem Umfang von mindestens 15 Stunden wöchentlich beschäftigt werden; siehe hierzu auch OVG Bautzen, Beschl. v. 02.10.2020 - 3 A 1248/19 -, juris). 3. Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10 ZPO. Die Revision war zuzulassen, weil Revisionsgründe i. S. v. § 132 Abs. 2 VwGO vorliegen. Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Der erkennende Senat weicht bei seiner Entscheidung zwar nicht von dem Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 27. Februar 2020 (- 10 A 1852/18 -, unveröffentl.) ab, schon weil es in der dortigen Entscheidung um die Beurteilung des Begriffs des Arbeitslebens für eine andere selbstständig tätige Berufsgruppe ging, für die die Vorschriften der Bundesrechtsanwaltsordnung nicht einschlägig waren. Deshalb hat der Senat den Antrag des Beklagten auf Ruhen des Verfahrens abgelehnt. Die in der zitierten Rechtsprechung geäußerten unterschiedlichen Auffassungen zur Auslegung des Begriffs des Arbeitslebens und der Beschränkung des Anspruchs auf eine begleitende Hilfe im Arbeitsleben in Form der Arbeitsassistenz gemäß § 102 Abs. 4 SGB IX a. F. bzw. § 185 Abs. 5 SGB IX unter Berücksichtigung der rentenversicherungsrechtlichen Regelaltersgrenze aus §§ 35, 235 SBG VI bedürfen jedoch für eine Vielzahl von Fällen der höchstrichterlichen Klärung. Der Kläger begehrt von dem Beklagten die Übernahme von Kosten für Leistungen einer Vorlesekraft im Rahmen der Arbeitsassistenz für schwerbehinderte Menschen. Der am 2. März 1951 geborene Kläger ist seit 1991 freiberuflich als Rechtsanwalt selbstständig tätig. Er ist nach seinen Angaben nicht Mitglied im Versorgungswerk der Rechtsanwälte Mecklenburg-Vorpommern und war nur während seiner Tätigkeit als Arbeitnehmer bis zum 30. September 1991 gesetzlich rentenversichert gewesen. Der Kläger ist blind und als Schwerbehinderter mit einem Grad der Behinderung von 100 anerkannt. Von Juni 1994 an erhielt er fortlaufend Leistungen für eine Arbeitsassistenz als begleitende Hilfe im Arbeitsleben. In einem früheren Rechtsstreit vor dem Verwaltungsgericht Schwerin (Az: 6 A 1624/05) schlossen die auch nunmehrigen Beteiligten am 11. Mai 2010 einen Vergleich, in dem vom Beklagten ein Arbeitsassistenzbedarf für den Kläger in Höhe von monatlich 1.787,50 Euro anerkannt wurde. Zusätzlich bewilligte der Beklagte einen Regiekostenbetrag als Aufwandspauschale in Höhe von 20 Euro monatlich, insgesamt mithin 1.807,50 Euro. Die Bewilligungsbescheide umfassten regelmäßig einen Zeitraum von zwei Jahren (1. Juli bis 30. Juni des übernächsten Jahres); die Bewilligung vom 13. Juni 2014 begrenzte der Beklagte bis zum 30. März 2016 mit der Begründung, dass der Kläger am 2. März 2016 das 65. Lebensjahr vollende. Auf den Antrag des Klägers vom 8. Oktober 2015 bewilligte der Beklagte mit dem streitgegenständlichen Bescheid vom 20. Januar 2016 für den Zeitraum 1. April 2016 bis 31. August 2016 einen Betrag von bis zu insgesamt 9.037,50 Euro, der sich aus dem monatlichen Budget von 1.807,50 Euro für fünf Monate errechnet. In der Begründung des Bescheids heißt es, dass der Bewilligungszeitraum am 31. August 2016 ende, da der Kläger ab dem 1. September 2016 Altersrente erhalte. Der Kläger hatte dem Beklagten zuvor mit Schreiben vom 11. Dezember 2015 mitgeteilt, dass seine Regelaltersgrenze nicht mit der Vollendung des 65. Lebensjahres, sondern erst nach Ablauf von 65 Jahren und 5 Monaten erreicht werde und er erst ab dem 1. September 2016 Regelaltersrente erhalte. Gegen den „ablehnenden Teil“ des Bescheids bzw. die darin geregelte Begrenzung der Bewilligung auf fünf Monate legte der Kläger am 27. Januar 2016 Widerspruch mit der Begründung ein, die Regelung des § 102 Abs. 3 Nummer 1 lit. c SGB IX kenne keine Begrenzung auf den Eintritt der rentenrechtlichen Altersgrenze. Die Begrenzung zur Förderung einer selbstständigen Tätigkeit könne in der Praxis allenfalls dort gesehen werden, wo aus der selbstständigen Tätigkeit eine Hobbytätigkeit würde. Eine vollwertige selbstständige Tätigkeit hänge nicht von rentenrechtlichen Regelungen des SGB VI ab. Er sei (aus finanziellen Gründen) gezwungen, seine freiberufliche Tätigkeit als Rechtsanwalt auch nach dem 31. August 2016 fortzusetzen. Mit Widerspruchsbescheid vom 13. Juni 2016 wies der Widerspruchsausschuss beim Integrationsamt Mecklenburg-Vorpommern den Widerspruch des Klägers mit der Begründung zurück, aus Sinn und Zweck des SGB IX ergebe sich, dass primärer Zweck des SGB IX die Sicherung und Förderung der Teilhabe schwerbehinderter Menschen am Arbeitsleben auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt sei. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts knüpfe der Begriff des Arbeitslebens nicht allein an die subjektiven Bedürfnisse und Wünsche des Behinderten, sondern an den gesellschaftlichen Rahmen der Arbeitsphase des menschlichen Lebens an, welche mit dem Eintritt in das Rentenalter in der Regel ihren Abschluss fände. Sollte die ab dem 1. September 2016 gezahlte Altersrente für die Existenzsicherung oder für die Aufrechterhaltung des bisherigen Lebensstandards nicht ausreichen, so sei das ein behinderungsunabhängiges Problem, dem nicht mit Leistungen der Hilfe zur Teilhabe am Arbeitsleben begegnet werde. Zu berücksichtigen sei, dass es sich bei der von dem Kläger gemäß § 102 Abs. 4 SGB IX begehrten notwendigen Arbeitsassistenz um eine Leistung handele, deren Bemessung grundsätzlich im Ermessen des Integrationsamtes liege. Zweckbindung und Begrenztheit dieser Finanzierungsgrundlage verpflichteten das Integrationsamt dazu, seine Bewilligungspraxis auch an den Gesichtspunkten einer sparsamen und künftige Leistungen ermöglichenden Mittelverausgabung auszurichten. Es sei ermessensgerecht, diese Mittel für die Eingliederung von schwerbehinderten Menschen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt einzusetzen, die noch keinen Anspruch auf Altersrente haben, um damit für diesen Personenkreis eine dauerhafte Beschäftigung zu sichern. Der Widerspruchsbescheid wurde dem Kläger am 1. Juli 2016 zugestellt. Am 29. Juli 2016 hat der Kläger Klage beim Verwaltungsgericht Schwerin erhoben und zum Beleg dafür, dass er weiterhin auf eine Arbeitsassistenz angewiesen sei, die Lohnabrechnungen über den Monat September 2016 hinaus für seine Mitarbeiterin, die die Arbeitsassistenz leistet, vorgelegt. Der Kläger ist der Ansicht, für eine selbstständige Tätigkeit - wie beispielsweise als Rechtsanwalt - sei kein förmliches oder allgemein anerkanntes Ende der Lebensarbeitszeit zu erkennen. Eine große Anzahl freiberuflich tätiger Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte in Mecklenburg-Vorpommern arbeite über das 65. Lebensjahr hinaus. Aus der Mitgliederstrukturübersicht der Rechtsanwaltskammer Mecklenburg-Vorpommern per 1. Januar 2017 gehe hervor, dass 89 Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte vor 1950 geboren seien und damit die Regelaltersgrenze überschritten hätten, das seien mindestens 5,78 % aller derzeitigen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte. Ein Berufsleben als freiberuflicher Rechtsanwalt in eigener Kanzlei könne nicht von einem auf den anderen Tag beendet werden. Eine Kanzlei müsse allmählich „heruntergefahren“ werden, anderenfalls müsse ein Kanzleiabwickler bestellt werden, der erhebliche Kosten verursache. Im Schwerbehindertenrecht gebe es nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts keine Altersgrenze. Auch sehe § 41 SGB VI vor, dass ein Arbeitsverhältnis über die Altersgrenze hinaus durch Vereinbarung der Vertragsparteien verlängert werden könne. Im Rahmen der Festsetzung der durch Arbeitgeber zu zahlenden Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabe zählten bei den anzurechnenden schwerbehinderten Menschen nicht nur Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die das gesetzliche Rentenalter nicht erreicht haben, sondern auch zusätzlich berufstätige Rentenbezieher. Auch hier werde keine Grenze mit dem Tag des gesetzlichen Rentenalters gezogen. § 33 VIII Satz 1 Nr. 3 SGB IX regele die Hilfeleistung zur Erlangung eines Arbeitsplatzes und begrenze die Leistungen des Rehabilitationsträgers auf 3 Jahre. Im Unterschied hierzu handele es sich bei den Pflichtleistungen des § 102 Abs. 4 SGB IX um Aufgaben des Integrationsamtes, das begleitende Hilfen im Arbeitsleben schwerbehinderter Menschen zu erbringen habe. Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt, den Beklagten unter entsprechender Aufhebung des Bescheides vom 20. Januar 2016 und des Widerspruchsbescheides vom 13. Juni 2016 zu verpflichten, die tatsächlichen Kosten für die von ihm im Hinblick auf seine selbstständige Tätigkeit als Rechtsanwalt beschäftigte Arbeitsassistenz in Höhe von monatlich 1.807,50 Euro für den Zeitraum vom 1. September 2016 bis zum 30. Juni 2018 zu übernehmen. Der Beklagte hat erstinstanzlich beantragt, die Klage abzuweisen. Er ist der Ansicht, berufstätigen Rentenbeziehern (aus der gesetzlichen Rentenversicherung) würden keine Leistungen gewährt. In diesen Fällen seien keine Leistungen der begleitenden Hilfe zu gewähren, da diese nicht für die Sicherung der Teilhabe am Arbeitsleben erforderlich sei. Die Arbeitsassistenz nach § 33 SGB IX sei als zeitlich befristete berufliche Einstiegshilfe angelegt. Sollte für die Beurteilung des Eintritts in den Ruhestand bei selbstständig Tätigen keine Analogie zu den Regelungen der gesetzlich Rentenversicherten gezogen werden, so sei hier ein Vergleich mit den Rechtsanwälten in Mecklenburg-Vorpommern vorzunehmen. Diese seien üblicherweise Mitglied im Versorgungswerk der Rechtsanwälte. Nach § 13 der Satzung des Versorgungswerkes der Rechtsanwälte in M-V habe das Mitglied mit Vollendung des 67. Lebensjahres (Altersgrenze) Anspruch auf lebenslange Altersrente. Für Mitglieder, die bis zum 31. Dezember 2009 in das Versorgungswerk eingetreten seien, werde eine abweichende Regelung getroffen. Die Regelungen des Versorgungswerkes entsprechen insofern den Regelungen der gesetzlichen Rentenversicherung. Ergänzend hat der Beklagte auf eine Entscheidung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofes in einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren verwiesen (Hess- VGH, Beschl. v. 15.12.2016 - 10 B 2438/16 -). Mit Urteil vom 18. April 2018 - 6 A 2151/16 SN - hat das Verwaltungsgericht Schwerin den Beklagten unter entsprechender Aufhebung des Bescheids vom 20. Januar 2016 und des Widerspruchsbescheids vom 13. Juni 2016 verpflichtet, die tatsächlichen Kosten des Klägers für die von diesem im Hinblick auf dessen selbstständige Tätigkeit als Rechtsanwalt beschäftigte Arbeitsassistenz in Höhe von monatlich 1.807,50 Euro für den Zeitraum vom 1. September 2016 bis zum 30. Juni 2018 zu übernehmen. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, der klägerische Anspruch ergebe sich aus der für den Zeitraum vom 1. September 2016 bis zum 31. Dezember 2017 maßgeblichen Vorschrift des § 102 Abs. 4 SGB IX a. F. und der für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 30. Juni 2018 geltenden Bestimmung des § 185 Abs. 5 SGB IX n. F. Nach § 102 Abs. 2 Satz 2 SGB IX a. F. solle die begleitende Hilfe im Arbeitsleben unter anderem dahin wirken, dass schwerbehinderte Menschen auf geeigneten Arbeitsplätzen beschäftigt werden. Zwar würden Arbeitsplätze durch § 73 Abs. 1 SGB IX a. F. bzw. § 156 Abs. 1 SGB IX n. F. als Stellen definiert, auf denen abhängig Beschäftigte tätig seien. Das führe aber nicht dazu, dass selbstständige Tätigkeiten eines schwerbehinderten Menschen nicht durch Übernahme der Kosten für eine Arbeitsassistenz unterstützt werden könnten. Der mit dem Klageantrag vorgegebene Zeitraum orientiere sich in hinreichender Weise an dem regelmäßigen zweijährigen Bewilligungszeitraum für entsprechende Leistungen. Das Lebensalter des Klägers stehe der begehrten Leistungsgewährung nicht entgegen. Eine Altersgrenze sehe das Gesetz nicht ausdrücklich vor. Im Gegensatz zu § 33 Abs. 8 Satz 1 Nr. 3 SGB IX a. F. bzw. § 49 Abs. 8 Satz 1 Nr. 3 SGB IX n. F., der die Kostenübernahme für eine notwendige Arbeitsassistenz als Hilfe zur Erlangung eines Arbeitsplatzes auf die Dauer von bis zu drei Jahren begrenze, enthalte § 102 Abs. 4 SGB IX a. F. bzw. § 185 Abs. 5 SGB IX n. F. keine derartige Zweckbestimmung und auch keine Höchstdauer der Leistungsgewährung. Der Bezug auf ein in der Regel mehrere Jahrzehnte währendes Arbeitsleben, das durch die Hilfe begleitet werden solle, weise darauf hin, dass das Gesetz nicht nur eine punktuelle Unterstützung des schwerbehinderten Menschen (etwa zur Überwindung von Arbeitslosigkeit) ermöglichen solle. Soweit die Kosten einer notwendigen Arbeitsassistenz nach § 102 Abs. 4 SGB IX a. F. bzw. § 185 Abs. 5 SGB IX n. F. allein als begleitende Hilfe im Arbeitsleben übernommen würden, könne daraus für den als Rechtsanwalt selbstständig tätigen Kläger bezogen auf den hier maßgeblichen Zeitraum nicht hergeleitet werden, dass der Leistungsanspruch mit Erreichen der Regelaltersgrenze, gegebenenfalls in Verbindung mit dem Bezug einer Altersrente oder der Berechtigung hierzu, ende. Der Begriff des Arbeitslebens verbinde die Arbeit mit dem sozialen Rahmen, in dem sie sich vollziehe. Damit knüpfe er nicht allein an die subjektiven Bedürfnisse und Wünsche des schwerbehinderten Menschen an, sondern werde auch in zeitlicher Hinsicht maßgeblich geprägt durch den gesellschaftlichen Rahmen, in dem sich die Arbeitsweise des menschlichen Lebens vollziehe. Für die Frage nach dem Ende des Arbeitslebens könne nicht pauschal für sämtliche Betätigungsfelder unter generellem Einschluss von Selbstständigen auf die (rentenversicherungsrechtliche) Regelaltersgrenze (§§ 35, 235 SGB VI) abgestellt werden. Vielmehr könne bei Letzteren schon dann nicht von einem entsprechenden gesellschaftlichen Rahmen ausgegangen werden, wenn für den betreffenden Tätigkeitsbereich eine nennenswerte Anzahl von Selbstständigen über das betreffende Alter hinaus ihren Beruf ausübe oder dies aus anderen Gründen als üblich erscheine. Für den hier maßgeblichen Zeitraum belege schon das vom Kläger eingereichte Schreiben der hiesigen Rechtsanwaltskammer zur Altersstruktur, dass eine erhebliche Anzahl vergleichbarer Selbstständiger im Rentenalter weitergearbeitet habe. Soweit für durchaus vergleichbare Bereiche sogar eine Altersgrenze für die Berufsausübung selbst vorgeschrieben sei, zeige sich ebenfalls, dass eine Tätigkeit über die Regelaltersgrenze hinaus als üblich angesehen werden könne. So erreichen etwa Notare die Altersgrenze erst mit dem Ende des Monats, in dem sie das 70. Lebensjahr vollenden (§ 48a BNotO), und Prüfingenieure und Prüfsachverständigen nach § 7 Abs. 1 Nr. 2 der Prüfingenieure- und Prüfsachverständigenverordnung vom 10. Juli 2006 (ersetzt durch die Bauprüfverordnung M-V) erst mit Vollendung des 68. Lebensjahres. Der Weiterförderung des Klägers stehe auch nicht der Förderungszweck entgegen. Bereits aus § 102 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Buchst. c SGB IX a. F. bzw. § 185 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. c SGB IX n. F folge die Möglichkeit der Arbeitsassistenz als Förderung im Arbeitsleben bei selbstständig tätigen behinderten Menschen, diese beruhe nicht auf einer entsprechenden Anwendung gemäß § 21 Abs. 4 SchwbAV. Die Anordnung des Verordnungsgebers, dass die Leistungen der begleitenden Hilfe im Arbeitsleben, die abhängig beschäftigten Schwerbehinderten gewährt werden könne, unter den entsprechenden Voraussetzungen auch an selbstständige Schwerbehinderte erbracht werden könne (§ 21 Abs. 4 SchwbAV), habe bezogen auf die Arbeitsassistenz (§ 17 Abs. 1a SchwbAV) keine konstituierende Wirkung. Eine die Regelaltersgrenze strikt zugrunde legende Auslegung des Begriffs des Arbeitslebens im Sinne von § 102 Abs. 4 SGB IX 9 a. F. bzw. § 185 Abs. 5 SGB IX n. F. sei auch nicht mit Blick darauf geboten, dass das Integrationsamt insoweit die ihm aus der Ausgleichsabgabe zur Verfügung stehenden Mittel einzusetzen habe. Das ergebe sich schon aus dem ebenfalls verfolgten Ziel der Verbesserung der Chancengleichheit schwerbehinderter Menschen im Arbeits- und Berufsleben im Vergleich zu nicht behinderten Menschen. Das Verwaltungsgericht hat in seinem Urteil die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Das Urteil ist dem Beklagten am 13. Juni 2018 zugestellt worden. Am 11. Juli 2018 hat der Beklagte Berufung eingelegt und diese unter Antragstellung am 7. August 2018 begründet. Er ist der Ansicht, dass bei schwerbehinderten Menschen, die Altersrente beziehen können, wie dem Kläger, eine Förderung zur Integration in das allgemeine Arbeitsleben nicht mehr in Betracht komme. Vor Erreichen der Altersgrenze sei eine Integration in das Arbeitsleben noch möglich und der Zweck der Regelung - die Vermeidung eines vorzeitigen Rentenbezugs - könne noch erreicht werden. Mit Erreichen des Ruhestandsalters könne der Zweck der Leistung nicht mehr darin bestehen, den Kläger in das Arbeitsleben zu integrieren. Die Regelungen der §§ 17- 20 und der §§ 22- 27 SchwbAV, die für unselbstständig Tätige gelten, würden auf Selbstständige entsprechend angewendet (§ 21 Abs. 4 SchwbAV). § 18 Abs. 1 SchwbAV stelle klar, dass die Leistungen nach § 17 Abs. 1 bis 1b SchwbAV (Arbeitsassistenz) nur erbracht werden dürften, soweit Leistungen für denselben Zweck nicht von einem Rehabilitationsträger zu erbringen seien. Im Falle des Klägers würde der Rentenversicherungsträger eine Altersrente zum Zweck der Sicherung des Lebensunterhaltes zahlen. Sodann dürften Leistungen der begleitenden Hilfe im Arbeitsleben nicht mehr erbracht werden. Der Beklagte beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 18. April 2018 (Az: 6 A 2151/16 SN) abzuändern und die Klage als unbegründet abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er vertieft sein erstinstanzliches Vorbringen und verteidigt das verwaltungsgerichtliche Urteil. Am 30. Oktober 2020 hat der Beklagte beantragt, das Ruhen des Verfahrens anzuordnen, da beim Bundesverwaltungsgericht zum Az. 5 C 6.20 die Revision gegen ein Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofes vom 27. Februar 2020 - 2010 A 1852/18 - anhängig sei. Dabei handele es sich um die Entscheidung zur Hauptsache zu dem bereits erstinstanzlich in Bezug genommenen dortigen Eilverfahren. Mit Beschluss vom 24. November 2020 hat der Senat den Ruhensantrag abgelehnt. Der Berichterstatter hatte den Beteiligten zuvor mit Schreiben vom 3. November 2020 mitgeteilt, dass der Senat beabsichtigt, das Ruhen des Verfahrens nicht anzuordnen und angefragt, ob einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung zugestimmt wird. Zugleich hatte der Berichterstatter auf Vorschriften der Bundesrechtsanwaltsordnung und der Bundesnotarordnung hingewiesen. Mit Schriftsätzen jeweils vom 11. November 2020 haben die Beteiligten einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung zugestimmt. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten und die beigezogene Verwaltungsakte sowie die beigezogene Gerichtsakte des Verfahrens der Beteiligten vor dem Verwaltungsgericht Schwerin zum Az. 6 A 1624/05 verwiesen.