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Beschluss

1 LZ 792/19 OVG

Oberverwaltungsgericht für das Land Mecklenburg-Vorpommern 1. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGMV:2021:1021.1LZ792.19OVG.00
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Leitsätze
Eine Bestrafung wegen Insolvenzverschleppung nach § 15a InsO fällt unter den Begriff der Insolvenzstraftaten.(Rn.12)
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 15. Mai 2019 wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 15.152,37 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Eine Bestrafung wegen Insolvenzverschleppung nach § 15a InsO fällt unter den Begriff der Insolvenzstraftaten.(Rn.12) Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 15. Mai 2019 wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 15.152,37 EUR festgesetzt. I. Der Kläger verfolgt im Zulassungsverfahren sein Rechtsschutzbegehren gegen den vom Beklagten verfügten Widerruf der Erlaubnis zur Vermittlung von Immobilien, Darlehen und Investmentfonds weiter. Mit dem angefochtenen Urteil vom 15. Mai 2019 – 7 A 3696/16 SN – hat das Verwaltungsgericht seine dagegen gerichtete Anfechtungsklage abgewiesen. Zur Begründung hat es zunächst im Wesentlichen ausgeführt, der streitgegenständliche Bescheid sei rechtmäßig. Rechtsgrundlage des Widerrufs der dem Kläger erteilten Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Tätigkeit gemäß § 34c Absatz 1 Nr. 1 und Nr. 3 Buchst. a) und b) GewO sei § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwVfG M-V. Zum maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung hätten Tatsachen vorgelegen, die die Annahme rechtfertigten, dass der Kläger die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitze. Gemäß § 34c Abs. 2 Nr. 1 GewO sei die Erlaubnis zu versagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Antragsteller oder eine der mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragten Personen die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt; die erforderliche Zuverlässigkeit besitze in der Regel nicht, wer in den letzten 5 Jahren vor Stellung des Antrags wegen eines Verbrechens oder u. a. einer Insolvenzstraftat rechtskräftig verurteilt worden sei. Der Beklagte sei zu Recht davon ausgegangen, dass der Kläger die erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitze. Seine Unzuverlässigkeit ergebe sich aus seiner rechtskräftigen Verurteilung wegen Insolvenzverschleppung nach § 15a InsO, da es sich nach Auffassung des Gerichts um eine Katalogstraftat im vorgenannten Sinne, hier eine Insolvenzstraftat, handele. Der Einwand des Klägers, dass es sich bei den Insolvenzstraftaten nur um die „klassischen", so auch in der Überschrift der §§ 283 ff. StGB bezeichneten Straftaten handele, greife nicht durch. Denn wie sich schon an einer Reihe von Straftatbeständen in verschiedenen Gesetzen mit ihrer spezialgesetzlichen Zuordnung zeige, seien die unter den in Überschriften in zusammengefassten Abschnitten des Besonderen Teils des Strafgesetzbuchs genannten Straftatbestände nicht abschließend; anderenfalls würde ein Verstoß gegen den Grundsatz des § 1 StGB – keine Strafe ohne Gesetz – vorliegen. Dass die Aufzählung der Katalogstrafen des § 34c Abs. 2 Nr. 1 Hs. 2 GewO dabei nicht punktgenau die Straftatbestände des Strafgesetzbuches benenne, sei erkennbar und führe nicht etwa dazu, unter die Katalogstraftat des Betruges (§ 263 StGB) nicht auch den Computerbetrug (§ 263a StGB), den Subventionsbetrug (§ 264 StGB), den Kapitalanlagebetrug (§ 264a StGB) oder den Kreditbetrug (§ 265b StGB) zu fassen. So sei unter den Begriff der Insolvenzstraftat, hier ohne Benennung der Normen, auch das Delikt der Insolvenzverschleppung zu subsumieren. Das folge neben dem Wortlaut auch aus dem Sinn und Zweck des Gesetzes, nach dem identischen Schutzgut der Insolvenzdelikte, hier der zu schützenden Insolvenzmasse und der Gläubigerinteressen und zumindest nachrangig auch der Arbeitnehmerinteressen sowie der im wesentlichen identischen Krisensituation, in der wirtschaftlich verantwortungsloses bzw. konkursträchtiges und damit pflichtwidriges Verhalten durch die Insolvenzdelikte unter Strafe gestellt sei. Eine entsprechende Bedeutung des auch in der Strafandrohung im Vergleich zu den klassischen Insolvenzdelikten ähnlichen Delikts der Insolvenzverschleppung nach § 15a Abs. 4, 5 InsO zeige sich etwa auch daran, dass die strafrechtliche Nebenfolge eines Verbots einer Geschäftsführertätigkeit einer GmbH (§ 6 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. b GmbHG) oder Vorstandstätigkeit in einer AG (§ 76 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. b AktG) sogar ohne gesonderten Hinweis im strafrechtlichen Urteil auf Dauer von 5 Jahren ab Rechtskraft des Strafrechtsurteils nicht nur für die klassischen Insolvenzdelikte nach den §§ 283 ff. StGB, sondern auch für die Insolvenzverschleppung gelte. Entgegen der Auffassung des Klägers liege – was näher ausgeführt wird – kein atypischer Fall vor, wonach trotz Vorliegens einer Verurteilung die Regelvermutung als widerlegt anzusehen wäre. Unabhängig davon ergebe sich die Unzuverlässigkeit des Klägers aus dem im Rahmen einer allgemeinen Zuverlässigkeitsprüfung mit Blick auf die Zukunft allgemein zu würdigenden Verhalten auch aus sonstigen Gründen, hier wegen (weiterer) Bestrafungen wegen Vergehen gemäß rechtskräftigem Urteil des Amtsgerichts B-Stadt (§ 34c Abs. 2 Nr. 1 1. Halbsatz GewO). Bei einer Verurteilung wegen (eines oder mehrerer) Vergehen, die die Zuverlässigkeit des Gewerbetreibenden infrage stellen, könne (auch) auf die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zur Unzuverlässigkeit im Sinne des § 35 Abs. 1 GewO zurückgegriffen werden, wonach ein Bezug der Straftat zum ausgeübten Gewerbe erforderlich sei. Vorliegend sei wegen der auch vom Kläger eingeräumten Gesetzesverstöße wegen Steuerhinterziehung in 6 Fällen nach rechtskräftigem Urteil des Amtsgerichts B-Stadt, geahndet mit einer Geldstrafe von 320 Tagessätzen, und auch wegen vorsätzlicher Insolvenzverschleppung nach rechtskräftigem Urteil des Amtsgerichts B-Stadt vom 11. Juni 2015, geahndet mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen (unter Bildung einer Gesamtstrafe von 350 Tagessätzen) von derartigen Straftaten mit Gewerbezusammenhang auszugehen, die nach den ausgeurteilten Strafen auch einen erheblichen Umfang aufwiesen. Diese rechtliche Einordnung führt das Verwaltungsgericht anschließend näher aus. Es handele sich im Hinblick auf die ehemals erteilte Erlaubnis nach § 34c GewO um nachträglich eingetretene Tatsachen im Sinne des § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwVfG M-V. ohne den Widerruf wäre auch – was wiederum näher ausgeführt wird – das öffentliche Interesse im Sinne des § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwVfG M-V gefährdet. Der Widerruf mit Bescheid vom 11. August 2016 sei auch innerhalb der Jahresfrist der §§ 49 Abs. 2 Satz 2, 48 Abs. 4 VwVfG M-V erfolgt, da der Beklagte erste Kenntnis der Tatsachen frühestens im Frühjahr 2016 erhalten und weitere erst darauf etwa durch das beigezogene Strafurteil und das Führungszeugnis vom 6. Juni 2016 erlangt habe. Zudem begegne auch die Ermessensausübung des Beklagten keinen Bedenken. II. Der nach Zustellung des Urteils an den Kläger am 19. September 2019 fristgemäß (vgl. § 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO) am 16. Oktober 2019 gestellte und unter dem 18. November 2019 ebenso fristgerecht begründete (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe rechtfertigen nicht die Zulassung der Berufung; dabei berücksichtigt der Senat, dass die Voraussetzungen für eine Berufungszulassung mit Blick auf Art. 19 Abs. 4 GG nicht überspannt werden dürfen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 10. September 2009 – 1 BvR 814/09 –, NJW 2009, 3642; Beschl. v. 08. Dezember 2009 – 2 BvR 758/07 –, NVwZ 2010, 634 [640]; Beschl. v. 22. August 2011 – 1 BvR 1764/09 –, NVwZ-RR 2011, 963; Beschl. v. 18. Juni 2019 – 1 BvR 587/17 –, juris, Rn. 27 ff.; Beschl. v. 16. April 2020 – 1 BvR 2705/16 –, juris, Rn. 15 ff.). Das Verwaltungsgericht hat sein Urteil selbständig tragend darauf gestützt, dass sich die Unzuverlässigkeit des Klägers vorliegend aus der rechtskräftigen Verurteilung des Klägers wegen Insolvenzverschleppung nach § 15a InsO ergebe, da es sich nach Auffassung des Gerichts dabei um eine Katalogstraftat im Sinne von § 34c Abs. 2 Nr. 1 2. Halbsatz GewO bzw. eine Insolvenzstraftat handele. Der anknüpfend an diese selbständig tragende Begründung der gerichtlichen Entscheidung geltend gemachte Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) ist nicht hinreichend dargelegt bzw. liegt nicht vor. Ein auf diesen Zulassungsgrund gestützter Antrag muss sich im Hinblick auf das Darlegungserfordernis des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen und im Einzelnen darlegen, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen diese ernstlichen Zweifeln unterliegen. Erforderlich ist, dass sich aus der Antragsbegründung selbst lediglich in Zusammenschau mit der angegriffenen Entscheidung schlüssig Gesichtspunkte ergeben, mit denen, ohne dass es der Aufarbeitung und Durchdringung des gesamten bisherigen Prozessstoffes bedarf, ein tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung in Frage gestellt wird. Ist eine Entscheidung in je selbstständig tragender Weise mehrfach begründet, so muss im Hinblick auf jeden der Begründungsteile ein Zulassungsgrund dargelegt werden (vgl. etwa OVG Greifswald, Beschluss vom 18. März 2020 – 3 LZ 804/18 – S. 4). In der Sache liegt der Zulassungsgrund vor, wenn das Zulassungsvorbringen Anlass gibt, das Ergebnis der angefochtenen Entscheidung in Zweifel zu ziehen, weil ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird. Ernstliche Zweifel sind nicht erst gegeben, wenn bei der im Zulassungsverfahren allein möglichen summarischen Überprüfung der Erfolg des Rechtsmittels wahrscheinlicher ist als der Misserfolg. Das Zulassungsverfahren hat nicht die Aufgabe, das Berufungsverfahren vorwegzunehmen (vgl. BVerfGE 110, 77 ; 125, 104 , 134, 106 ); 151, 173 ; BVerfG, Kammerbeschluss vom 16. April 2020 – 1 BvR 2705/16 –, juris Rn. 21 f.). Nach diesem Maßstab kommt eine Zulassung der Berufung in Ansehung der insoweit angegriffenen selbständig tragenden Begründung der gerichtlichen Entscheidung nicht in Betracht. Der Kläger macht geltend, entgegen der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts sei er nicht wegen einer Katalogstraftat im Sinne des § 34c Abs. 2 Nr. 1 2. Halbsatz GewO rechtskräftig verurteilt worden. Der Widerruf der Gewerbeerlaubnis stelle einen schwerwiegenden Eingriff in das Grundrecht auf Berufsfreiheit dar. Dieser Eingriff des Gesetzgebers bedürfe daher einer bestimmten Rechtfertigungsnorm, die eng auszulegen sei. Dies spreche gegen die Auffassung des Verwaltungsgerichts, bereits nach dem Wortlaut falle eine Bestrafung wegen Insolvenzverschleppung nach § 15a InsO unter den Begriff der Insolvenzstraftaten, die in den §§ 283 ff. StGB legal definiert worden seien. Auch seien die Schutzgüter nicht identisch. Während die dem Gesellschaftsrecht entstammende Organpflicht der Insolvenzantragstellung dem Schutz des Rechtsverkehrs vor der Schädigung durch materiell insolvente, beschränkt haftende Gesellschaften diene, schützten die §§ 283ff. StGB die Insolvenzmasse vor unwirtschaftlicher Verringerung, Verheimlichung und ungerechter Verteilung zum Nachteil der Gesamtgläubigerschaft und also vor einem aktiven "fraudulösen" Tun nicht nur der Organmitglieder juristischer Personen, das der weiteren Katalogstraftat des Betruges nahe stehe. Die Insolvenzverschleppung werde zudem überwiegend fahrlässig begangen, weil die in der Pflicht stehenden Organe die nicht immer leicht zu erkennende, zur Antragstellung verpflichtende Krise nicht oder erst zu spät erkennen würden. Die darin zum Ausdruck kommende kriminelle Energie sei deutlich niedrigschwelliger, was der Strafgesetzgeber auch in dem gegenüber den Insolvenzstraftaten niedrigerem Strafrahmen des § 15a InsO berücksichtigt habe. Bezeichnenderweise begründe das Verwaltungsgericht seine Auffassung nicht weiter. Dieses Vorbringen genügt offensichtlich nicht dem Darlegungserfordernis. Es setzt sich nämlich nicht damit auseinander, dass das Verwaltungsgericht seine Rechtsauffassung, auch die Insolvenzverschleppung im Sinne des § 15a Abs. 4 InsO falle unter den Begriff der „Insolvenzstraftat“ im Sinne von § 34c Abs. 2 Nr. 1 2. Halbsatz GewO, nicht nur mit dem Wortlaut der Norm begründet, sondern methodisch zunächst ausführlich und nachvollziehbar die Systematik des Gesetzes herangezogen hat. Zudem hat es auf Sinn und Zweck des Gesetzes abgestellt und darüber hinaus auf die nach seiner Ansicht identischen Schutzgüter der Insolvenzdelikte und die im Wesentlichen bestehende Identität der zugrundeliegenden Krisensituationen hingewiesen. Auf die gesetzessystematische Argumentation und auf Sinn und Zweck von § 34c Abs. 2 Nr. 1 2. Halbsatz GewO geht das Zulassungsvorbringen nicht ein. Aus dem Zulassungsvorbringen erschließt sich für den Senat auch nicht, inwieweit dem § 15a InsO einerseits und den §§ 283 ff. StGB andererseits entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts wesentlich unterschiedliche Schutzzwecke zuzuweisen seien. Auch die §§ 283 ff. StGB dürften ohne Weiteres dem Schutz des Rechtsverkehrs vor der Schädigung durch materiell insolvente, beschränkt haftende Gesellschaften dienen (vgl. OVG Bautzen, Beschluss vom 27. Februar 2013 – 3 B 354/12 –, juris Rn. 24; vgl. Leithaus, in: Andres/Leithaus/Dahl, InsO, 4. Aufl., § 15a Rn. 1: „dient dem Schutz der Gläubiger“). Schließlich erläutert die Argumentation des Klägers hinsichtlich des Wortlauts der Norm des § 34c Abs. 2 Nr. 1 2. Halbsatz GewO nicht nachvollziehbar, warum gerade über den Wortlaut hinaus – diese Normen des StGB werden nämlich nicht im Sinne des Zulassungsvorbringens in der Vorschrift genannt – der Anwendungsbereich auf „Insolvenzstraftaten nach den §§ 283 ff. StGB“ beschränkt bleiben soll. Soweit der Kläger eine verfassungsmäßig gebotene „enge“ Auslegung des Begriffs der Insolvenzstraftat fordert, bleibt er ebenfalls eine Begründung dafür schuldig, warum eine Straftat nach § 15a Abs. 4 InsO, die gerade das Insolvenzverfahren zum Gegenstand hat, nicht als „Insolvenzstraftat“ im Sinne des § 34c Abs. 2 Nr. 1 2. Halbsatz GewO bewertet werden kann. Dies drängt sich mit Blick auf den Wortlaut vielmehr geradezu auf. Angemerkt sei, dass es sich bei der Überschrift des 24. Abschnitts des StGB nicht um eine Legaldefinition handelt, sondern diese Überschrift lediglich einen Auslegungsgesichtspunkt darstellen kann. Jedenfalls enthält das Zulassungsvorbringen mit Blick auf die vorstehenden Erwägungen auch keine schlüssigen Gegenargumente, die die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts in Frage stellen würden (vgl. OVG Bautzen, Beschluss vom 5. September 2019 – 6 B 4/19 –, juris Rn. 6 f., wonach die Rechtsauffassung des VG Chemnitz nicht zu beanstanden sei, bei der Insolvenzverschleppung handele es sich um eine Insolvenzstraftat nach § 34c Abs. 2 Nr. 1 2. Halbsatz GewO; vgl. auch OVG Bautzen, Beschluss vom 27. Februar 2013 – 3 B 354/12 –, juris Rn. 6, 23 f.). Der darüber hinaus geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) ist hinsichtlich der hier erörterten tragenden Erwägung des Verwaltungsgerichts ebenfalls nicht hinreichend dargelegt. Insoweit wären Darlegungen (vgl. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) dazu erforderlich gewesen, dass die Rechtssache in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht eine Frage aufwirft, die im Rechtsmittelzug entscheidungserheblich und fallübergreifender Klärung zugänglich ist und deren Klärung der Weiterentwicklung des Rechts förderlich ist. Hierzu gehört, dass die klärungsbedürftige konkrete Rechtsfrage bezeichnet und dargestellt wird, woraus sich die grundsätzliche Bedeutung dieser speziellen Rechtsfrage ergibt. Der Antragsbegründung muss entnommen werden können, warum prinzipielle Bedenken gegen einen vom Verwaltungsgericht in einer bestimmten Rechts- oder Tatsachenfrage eingenommenen Standpunkt bestehen und es deshalb erforderlich ist, dass sich das Berufungsgericht noch einmal klärend mit der aufgeworfenen Frage auseinandersetzt. Dazu bedarf es einer substantiierten Darlegung, aus welchen Gründen ein von dem Verwaltungsgericht eingenommener Rechtsstandpunkt bzw. die vom Verwaltungsgericht festgestellten Tatsachen zweifelhaft geworden sind (ständige Rspr. des Senats, vgl. OVG Greifswald, Beschl. v. 20.11.2007 – 1 L 195/07 – und zuletzt etwa Beschl. v. 11.01.2011 – 1 L 145/07 –). Im Hinblick auf die im Zulassungsvorbringen als klärungsbedürftig formulierte Rechtsfrage, „ob die Verwirklichung einer Insolvenzverschleppung gleichzeitig auch die Katalogstraftat der Insolvenzstraftat i.S.d. § 34c Abs. 2 Nr. 1 Hs. 2 GewO verwirklicht“, kann der Antragsbegründung mit Blick auf die vorstehenden Erwägungen nicht entnommen werden, warum prinzipielle Bedenken gegen den vom Verwaltungsgericht eingenommenen Standpunkt bestehen und es deshalb erforderlich sein könnte, dass sich das Berufungsgericht noch einmal klärend mit der aufgeworfenen Frage auseinandersetzt; es fehlt an der erforderlichen substantiierten Darlegung, aus welchen Gründen der vom Verwaltungsgericht eingenommene Rechtsstandpunkt zweifelhaft geworden sein könnte. Der Schriftsatz des Klägers vom 13. Mai 2020 konnte die nicht dem Darlegungserfordernis genügenden fristgerechten Ausführungen nicht mehr in zulässiger Weise vertiefen, da er erst nach Ablauf der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO eingegangen ist. Sein Inhalt führt im Übrigen mit Blick auf die vorstehenden Ausführungen nicht zu einer abweichenden rechtlichen Beurteilung. Da nach alledem die vorstehend erörterte selbständig tragende Erwägung des Verwaltungsgerichts nicht durchgreifend in Frage gestellt ist, kommt es auf die im Übrigen erfolgenden Angriffe des Klägers gegen die weitere unabhängig tragende verwaltungsgerichtliche Erwägung zu einer ebenfalls für den Kläger zu einem negativen Ergebnis führenden allgemeinen Zuverlässigkeitsprüfung nicht mehr an. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47, 52 Abs. 1, 3 GKG und folgt der erstinstanzlichen Festsetzung, gegen die Einwände nicht erhoben worden sind. Hinweis: Der Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO und § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).