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Urteil

1 LB 44/15

Oberverwaltungsgericht für das Land Mecklenburg-Vorpommern 1. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGMV:2023:0601.1LB44.15.00
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Leitsätze
1. Die Feststellung und Berichtigung eines sogenannten Aufnahmefehlers obliegt grundsätzlich dem öffentlich bestellten Vermessungsingenieur, der die vermeintlich fehlerhafte Vermessung vorgenommen hat.(Rn.41) 2. Ein Berichtigungsanspruch gegenüber der das Liegenschaftskataster führenden Stelle widerspricht nicht nur der Zuständigkeitsverteilung nach dem GeoVermG M-V (juris: GeoInfVermG MV), sondern auch den Grundsätzen des Verwaltungsverfahrens.(Rn.43) 3. Ob hiervon bei offensichtlichen Fehlern und Widersprüchlichkeiten eine Ausnahme zu machen ist, bedarf keiner Entscheidung. Denn vorliegend fehlt es jedenfalls an einer Offensichtlichkeit des Aufnahmefehlers.(Rn.48)
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens als Gesamtschuldner, einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die erstattungsfähig sind. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Feststellung und Berichtigung eines sogenannten Aufnahmefehlers obliegt grundsätzlich dem öffentlich bestellten Vermessungsingenieur, der die vermeintlich fehlerhafte Vermessung vorgenommen hat.(Rn.41) 2. Ein Berichtigungsanspruch gegenüber der das Liegenschaftskataster führenden Stelle widerspricht nicht nur der Zuständigkeitsverteilung nach dem GeoVermG M-V (juris: GeoInfVermG MV), sondern auch den Grundsätzen des Verwaltungsverfahrens.(Rn.43) 3. Ob hiervon bei offensichtlichen Fehlern und Widersprüchlichkeiten eine Ausnahme zu machen ist, bedarf keiner Entscheidung. Denn vorliegend fehlt es jedenfalls an einer Offensichtlichkeit des Aufnahmefehlers.(Rn.48) Die Berufung wird zurückgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens als Gesamtschuldner, einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die erstattungsfähig sind. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Senat konnte trotz der Abwesenheit der Klägerseite in der mündlichen Verhandlung verhandeln und entscheiden (§ 125 Abs. 1 i. V. m. § 102 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO –, weil sie ordnungsgemäß geladen wurde. Die Berufung hat keinen Erfolg. I. Sie ist zulässig. Insbesondere ist sie nach der Zulassung der Berufung durch den Senat mit Beschluss vom 17. November 2022, versendet am 21. November 2022, fristgerecht am 19. Dezember 2022 begründet worden (§ 124a Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 VwGO. II. Die Berufung ist aber unbegründet. 1. Die Klage ist zwar zulässig. Insbesondere ist die von den Klägern erhobene Verpflichtungsklage statthaft. Denn die Berichtigung des Liegenschaftskatasters stellt einen feststellenden Verwaltungsakt dar (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 24. November 2011 – OVG 10 B 14.09 –, juris Rn. 36; VG Göttingen, Urteil vom 27. April 2023 – 2 A 29/20 –, juris Rn. 21 zu Flächenangaben; VG Frankfurt (Oder), Urteil vom 6. Oktober 2022 – 7 K 1227/19 –, juris Rn. 27 zur Flurstücksbezeichnung; VG München, Urteil vom 19. Februar 2020 – M 23 K 19.862 –, juris Rn. 15; VG Halle (Saale), Urteil vom 4. September 2019 – 2 A 129/18 –, juris Rn. 25). 2. Die Klage ist aber unbegründet. Die Ablehnung der Berichtigung des Katasters mit Bescheid des Beklagten vom 4. Juni 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. Juni 2013 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten. Denn sie haben gegen den Beklagten keinen Anspruch auf eine Berichtigung des Liegenschaftskatasters (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Ob die Kläger aufgrund des zeitlichen Ablaufs noch eine Berichtigung des Katasters begehren können oder eine unzulässige Ausübung des materiellen Rechts vorliegt, kann dahinstehen. Denn die Klage ist jedenfalls deshalb unbegründet, weil ein Anspruch der Kläger gegenüber dem Beklagten auf Berichtigung des Katasters in der Sache nicht besteht. a) Das Liegenschaftskataster ist das amtliche Verzeichnis der Grundstücke. Es unterstützt die Sicherung des Eigentums und anderer Rechte an Grundstücken und Gebäuden. Zudem dient es dem Grundstücksverkehr sowie der Ordnung von Grund und Boden (§ 23 Abs. 1 GeoVermG M-V). Es besteht aus dem Katasterbuchwerk, dem Katasterkartenwerk und dem Katasterzahlenwerk (vgl. § 11 Abs. 7 Satz 1 und 2 des Vermessungs- und Katastergesetzes Mecklenburg-Vorpommern a. F.). Dem Liegenschaftskataster kommt – zusammen mit den Ergebnissen der Vermessung – eine Grundlagenfunktion für raum- oder flächenbezogene Informationssysteme aller Art und für alle Stellen der Landesverwaltung zu, aus der besondere Verpflichtungen erwachsen. Um den Anforderungen der Nutzer gerecht zu werden, besteht für die Daten des Liegenschaftskatasters ein hoher Qualitätsanspruch auf flächendeckende Aktualität, Vollständigkeit und Einheitlichkeit. Diese Funktionen kann nur erfüllt werden, wenn das Liegenschaftskataster fehlerfrei geführt wird. Dies schließt ein, dass entdeckte Fehler von Amts wegen berichtigt werden (vgl. OVG Magdeburg, Urteil vom 15. September 2015 – 2 L 138/13 –, juris Rn. 46; OVG Greifswald, Urteil vom 20. Juni 2006 – 3 L 52/01 –, juris Rn. 46). Vor diesem Hintergrund ist das Liegenschaftskataster gemäß § 32 Abs. 2 GeoVermG M-V beim Vorliegen rechtskräftiger Ergebnisse, die aufgrund anderer Rechtsvorschriften entstanden sind, oder zur Behebung von offenkundig gewordenen Fehlern und Widersprüchlichkeiten zu berichtigen. b) Die danach für eine Berichtigung notwendigen Voraussetzungen liegen nicht vor. Insoweit setzt eine Berichtigung zum einen die Erkenntnis voraus, dass etwas falsch ist, und zum anderen die Gewissheit, was an dessen Stelle richtig ist (vgl. VGH München, Beschluss vom 9. Juli 2021 – 19 ZB 20.846 –, juris Rn. 43; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 24. November 2011 – OVG 10 B 14.09 –, juris Rn. 41; VG Potsdam, Urteil vom 28. April 2022 – 14 K 2036/18 –, juris Rn. 24). Beides kann hier nicht festgestellt werden. Insbesondere liegen keine offenkundig gewordenen Fehler und Widersprüchlichkeiten vor. (1) Indem nach Auffassung der Kläger unter Verweis auf das Sachverständigengutachten die streitgegenständliche Grenze 1996 fehlerhaft erfasst worden sein soll, machen sie in der Sache einen Fehler in Form eines sogenannten Aufnahmefehlers geltend. Gemäß Nr. 4.1.3 der normenkonkretisierenden Verwaltungsvorschrift zur Durchführung von Liegenschaftsvermessungen in Mecklenburg-Vorpommern (LiVermVV M-V) vom 15. September 2014, zuletzt geändert am 2. November 2017, liegt ein Aufnahmefehler vor, wenn die Lage der Grenzpunkte, wie sie sich aus den Vermessungsunterlagen ergibt, nicht dem rechtlichen Bestand (der rechtmäßigen Grundstücksgrenze) zum Zeitpunkt ihrer Aufnahme entspricht. Ein Aufnahmefehler kann durch fehlerhafte Erfassung (Uraufnahme) der rechtmäßigen Grenze oder durch ordnungsgemäße Erfassung des falschen Grenzverlaufs (Grenzirrtum) entstanden sein (vgl. OVG Magdeburg, Urteil vom 17. Juni 2021 – 2 L 104/19 –, juris Rn. 40). Eine Grenzerfassung ist die mit Hilfe von Messgeräten und Koordinaten erfolgte Erfassung der örtlichen Lage wiederhergestellter, festgestellter und zu ermittelnder Grenzpunkte sowie weiterer Merkmale (Nr. 4.3.1 LiVermVV M-V). Ein Aufnahmefehler führt zu einem zwar widerspruchsfreien, aber nicht maßgebenden Nachweis der Flurstücksgrenze im Liegenschaftskataster. Die Grenze wird eindeutig, wenn auch inhaltlich falsch, im Kataster nachgewiesen (vgl. OVG Magdeburg, a. a. O.). In der Rechtsprechung wird – in Abgrenzung zu einem Zeichenfehler – ein Aufnahmefehler angenommen, wenn bereits die Katasterzahlen und damit in der Folge auch die Präsentationsebene der Liegenschaftskarte fehlerhaft sind, weil bei der Vermessung von Grundstücksgrenzen ein Fehler unterläuft mit der Folge, dass der Katastergrenznachweis nicht dem bei der Aufnahme (Vermessung) vorhanden gewesenen rechtlichen Bestand entspricht, wobei die Abweichung weder mit der Ungenauigkeit des Aufnahmeverfahrens erklärt noch als Messungenauigkeit angesehen werden kann (vgl. OVG Magdeburg, Urteil vom 15. September 2015 – 2 L 138/13 –, juris Rn. 41; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 24. November 2011 – OVG 10 B 14.09 –, juris Rn. 47). Das Vermessungszahlenwerk umfasst alle Messdaten und die aus ihnen (in der Regel rechnerisch) abgeleiteten Maße einschließlich der Lagekoordinaten im jeweiligen Bezugs- und Abbildungssystem für die im Liegenschaftskataster nachgewiesenen Vermessungs-, Grenz-, Gebäude- und sonstigen Punkte, die im Zuge von Katastervermessungen ermittelt werden (Vermessungszahlen). Die Hauptbedeutung des Vermessungszahlenwerks besteht in der zahlenmäßigen Festlegung der Flurstücksgrenzen und der damit jederzeit möglichen Überprüfung und Wiederherstellung in der Örtlichkeit. Weiter dient das Vermessungszahlenwerk als Grundlage für die kartenmäßige Darstellung der Liegenschaften. Die Liegenschaftskarte entsteht als graphische Auswertung der Vermessungszahlen; für den Grenznachweis ist das Vermessungszahlenwerk von größerer Bedeutung als die Darstellung in der Liegenschaftskarte (vgl. OVG Magdeburg, a. a. O., Rn. 40; vgl. zu letzterem: OVG Greifswald, Urteil vom 24. Januar 2023 – 1 LB 213/19 OVG –, juris Rn. 43). (2) Ob tatsächlich ein Aufnahmefehler vorliegt, bedarf keiner Entscheidung. Selbst wenn ein solcher Fehler vorliegen würde, könnte er nicht im Wege einer Katasterberichtigung durch den Beklagten behoben werden. Es ist nicht Aufgabe des Beklagten als für die Führung des Liegenschaftskatasters zuständigen Behörde, bestandskräftige Entscheidungen von öffentlich bestellten Vermessungsingenieuren über eine Grenzfeststellung und Abmarkung auf ihre inhaltliche Richtigkeit hin zu überprüfen. Die Behebung eines vermeintlichen Aufnahmefehlers obliegt dem öffentlich bestellten Vermessungsingenieur, der die vermeintlich fehlerhafte Grenzerfassung vorgenommen hat. Im Vermessungsrecht ist insoweit zwischen der Führung des Liegenschaftskatasters einerseits und der Durchführung von Liegenschaftsvermessungen andererseits zu unterscheiden. Die Führung des Liegenschaftskatasters obliegt den Landräten und Oberbürgermeistern als untere Vermessungs- und Geoinformationsbehörden (§ 24 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 5 Abs. 2 Nr. 3 und Abs. 5 Satz 1 GeoVermG M-V). Für die Durchführung von Liegenschaftsvermessungen sind grundsätzlich die öffentlich bestellten Vermessungsingenieure zuständig (§ 5 Abs. 5 Satz 3 GeoVermG M-V). Diese Zuständigkeitsverteilung für die Behebung eines vermeintlichen Aufnahmefehlers entspricht der Zuständigkeitsverteilung für die Behebung von Fehlern vor der Übernahme in das Liegenschaftskataster. So überprüfen die unteren Vermessungs- und Geoinformationsbehörden zwar die eingereichten Vermessungsschriften vor der Übernahme in das Liegenschaftskataster. Die Überprüfung erstreckt sich aber nicht auf die inhaltliche Richtigkeit der Vermessung, sondern nur auf die in Nr. 8 LiVermVV abschließend genannten formalen Umstände (beispielsweise Zuständigkeit der einreichenden Stelle, Vollständigkeit der Vermessungsschriften). Bei Mängeln hat nicht die das Liegenschaftskataster führende Stelle die Mängel zu beheben, sondern die einreichende Vermessungsstelle. Diese hat die Unterlagen dann erneut einzureichen (vgl. Nr. 8 Satz 3 LiVermVV). Lediglich geringfügige Mängel in den Vermessungsschriften, die keine rechtlichen Auswirkungen haben, sind von der unteren Vermessungs- und Geoinformationsbehörde zu berichtigen (vgl. Nr. 8 letzter Abs. LiVermVV). Wenn der unteren Vermessungs- und Geoinformationsbehörde damit vor der Übernahme in das Liegenschaftskataster keine inhaltliche Prüfung der Vermessungsschriften obliegt, kann nichts Anderes für die Zeit nach der Übernahme in das Liegenschaftskataster gelten. Obgleich der Gesetzgeber die Berichtigung des Liegenschaftskatasters im Sinne von § 32 Abs. 2 GeoVermG M-V nach der Gesetzesbegründung als Aufgabe der Landkreise und kreisfreien Städte als Vermessungs- und Katasterbehörden ansieht (vgl. LT-Drs. 3/2112, S. 38), steht dies den vorgenannten Erwägungen nicht entgegen. Denn eine solche Einschränkung ergibt sich – anders als etwa aus § 14 Abs. 3 Satz 1 und 2 SächsVermKatG, wonach die unteren Vermessungsbehörden nicht nur für die Berichtigung zuständig sind, sondern auch für die hierfür erforderlichen Katastervermessungen – nicht aus dem Wortlaut von § 32 Abs. 2 GeoVermG M-V. So kommt als Berichtigungsbehörde einerseits die Stelle in Betracht, die das Liegenschaftskataster führt (hier: der Beklagte), oder aber die Stelle, die die Vermessung vorgenommen hat. Der § 32 GeoVermG M-V regelt die Fortführung und Erneuerung des Liegenschaftskatasters. Die Berichtigung nach § 32 Abs. 2 GeoVermG M-V stellt nach dem Willen des Gesetzgebers eine besondere Form der Fortführung dar (vgl. LT-Drs. 3/2112, Seite 38). Eine Fortführung erfolgt regelmäßig durch weitere Vermessungen und Abmarkungen, die grundsätzlich von öffentlich bestellten Vermessungsingenieuren vorgenommen werden. Gemäß §§ 29 Abs. 6, 30 Abs. 5 GeoVermG M-V sind Grenzfeststellungen, Grenzwiederherstellungen und Abmarkungen im Liegenschaftskataster nachzuweisen. Dem entspricht § 32 Abs. 1 GeoVermG M-V, wonach das Liegenschaftskataster fortzuführen ist, wenn die für die Liegenschaften nachgewiesenen tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse verändert worden sind oder verändert werden sollen. Die Ergebnisse der Vermessungen und Abmarkungen münden in Fortführungs-/Vermessungsrissen (Nr. 5.1.1 Abs. 1 LiVermVV), die als Teil der Vermessungsschriften bei der das Liegenschaftskataster führenden Stelle einzureichen sind (Nr. 8 LiVermVV). Eine Zuständigkeit des öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs entspricht auch allgemeinen verwaltungsverfahrensrechtlichen Grundsätzen. Die im Rahmen von Liegenschaftsvermessungen erfolgten Grenzfeststellungen und Abmarkungen stellen Verwaltungsakte dar, die aus Gründen der Rechtssicherheit und -klarheit in Bestandskraft erwachsen. Die Grenzerfassung, dessen Fehlerhaftigkeit die Kläger geltend machen, ist der vermessungstechnische Teil der Grenzfeststellung und Abmarkung und teilt damit deren Schicksal. Bei Zweifeln an der inhaltlichen Richtigkeit einer bestandskräftigen Grenzfeststellung und Abmarkung ist nach allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungsverfahrens ein Verfahren zur Aufhebung der bestandskräftigen Entscheidungen beziehungsweise ein Wiederaufnahmeverfahren gemäß §§ 48, 51 Abs. 1 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes – VwVfG M-V – einzuleiten. Diese Vorschriften sind – wie das Landesverwaltungsverfahrensgesetz generell – anwendbar. Zwar enthält das Geoinformations- und Vermessungsgesetz M-V weder eine Regelung zur ausdrücklichen Anwendbarkeit des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes oder eine Regelung zur ausdrücklichen Nichtanwendung noch inhaltsgleiche Bestimmungen zu den §§ 48, 51 VwVfG M-V. Allerdings ist Ersteres und Letzteres mit Blick auf § 1 Abs. 1 VwVfG M-V auch nicht erforderlich. Danach gilt das Landesverwaltungsverfahrensgesetz, soweit nicht landesrechtliche Vorschriften inhaltsgleiche oder entgegenstehende Bestimmungen enthalten. Es ist zwar nicht erforderlich, dass das Geoinformations- und Vermessungsgesetz M-V die Anwendbarkeit des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes ausdrücklich ausschließt. Ein Ausschluss – auch bezogen auf einzelne Regelungen – ergibt sich aber auch nicht aus Sinn und Zweck der Vorschriften des GeoVermG M-V (vgl. zu den Anforderungen: BVerwG, Urteile vom 22. Januar 2003 – 6 C 18.02 –, juris Rn. 20 und vom 12. Februar 1988 – 8 C 22.86 –, juris Rn. 12). Für die Anwendbarkeit des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes spricht vielmehr auch Nr. 1.3 LiVermVV, wonach der Verfahrensablauf von Liegenschaftsvermessungen auf den Vorschriften des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes basiert. Vor diesem Hintergrund ist auch die Regelung in Nr. 4.1.3 Buchstabe c LiVermVV zu sehen. Der dort geregelte Aufnahmefehler erfolgt zwar zum Punkt „4.1 Grenzermittlung“. Wegen der erstmaligen Bildung von Flurstücken (Zerlegung) ist die Vorschrift bezogen auf die Vermessung 1996 nicht einschlägig. Allerdings steht dies der Heranziehung der in Nr. 4.1.3 Buchstabe c LiVermVV geregelten Grundsätze nicht entgegen. Denn im Falle einer erneuten Vermessung wäre die Grenze zunächst zu ermitteln und zu prüfen, wie mit etwaigen Aufnahmefehlern umzugehen ist. Nach Nr. 4.1.3 Buchstabe c LiVermVV sind die Grenzpunkte auf der Grundlage der örtlich vorhandenen Grenzmarken oder Grenzeinrichtungen zu ermitteln, wobei die Beteiligten übereinstimmend erklären müssen, diese nicht willkürlich geändert zu haben. Zur Berichtigung des Aufnahmefehlers sind die ermittelten Grenzpunkte der örtlichen Grenze als vorgesehene Grenzpunkte festzustellen. Sehen die Beteiligten die vorhandenen Grenzmarken/ Grenzeinrichtungen nicht als rechtmäßige Grenze an oder fehlt eine übereinstimmende Erklärung, sind die Grenzpunkte nicht festzustellen und die Grenze als „strittig“ zu kennzeichnen. Das vorgesehene Verfahren verdeutlicht, dass dem Grunde nach ein neues Vermessungsverfahren durchzuführen ist. Mit Blick auf die Zuständigkeitsverteilung ist hierfür ein öffentlich bestellter Vermessungsingenieur zuständig. Soweit der Vermesser der vermeintlich fehlerhaften Grenzfeststellung und Abmarkung noch tätig ist, obliegt ihm auch die Durchführung des Folgeverfahrens. Das entspricht der allgemeinen Regel, dass unter gleichbleibenden Zuständigkeitsvorschriften die Stelle den Verwaltungsakt ändert und aufhebt, die ihn zuständigkeitshalber erlassen hat (§§ 48 Abs. 5, 51 Abs. 4 VwVfG M-V). Von diesem Grundverständnis geht auch der Sachverständige in seinem Gutachten aus. Hierfür spricht auch Nr. 4.6 Abs. 2 LiVermVV, der auf die Stelle abstellt, die für die (aktuelle) Vermessung zuständig ist. Damit legt die LiVermVV den Fokus auf die für die Vermessung zuständige Stelle, nicht auf die Zuständigkeit der das Kataster führenden Stelle. Dass nach Nr. 4.6 Abs. 2 LiVermVV entweder die Stelle zuständig ist, die den Fehler verursacht hat (damaliger Vermessungsingenieur), oder die Stelle, die nunmehr für die Vermessung zuständig ist, deckt sich mit den Zuständigkeiten für die Rücknahme und Wiederaufnahme von Verfahren nach allgemeinen verwaltungsverfahrensrechtlichen Vorschriften. Erst wenn etwa die Bestellung des öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs erloschen ist, soll nach Nr. 4.6 Abs. 3 LiVermVV die untere Vermessungs- und Geoinformationsbehörde für die Beseitigung des Fehlers zuständig sein. Für ein Erlöschen der Bestellung des öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs Dipl.-Ing. S… ist hier nichts ersichtlich. Insbesondere ist er nach wie vor als öffentlich bestellter Vermessungsingenieur auf der Internetseite des Landesamts für innere Verwaltung ausgewiesen (vgl. https://www.laiv-mv.de/Geoinformation/adressen%E2%80%93oeffentlich%E2%80%93bestellter%E2%80%93vermessungsingenieure/, Stand: 1. Juni 2023). Dem entspricht auch das Verfahren bei einer rechtswidrigen Grenzfeststellung bei bereits vorhandenen Grenzpunkten: Gemäß Nr. 4.1.4 Buchstabe a LiVermVV ist eine rechtswidrige Grenzfeststellung im Rahmen eines Rücknahmeverfahrens nach dem Landesverwaltungsverfahrensgesetz aufzuheben; die fehlerhaften Grenzpunkte sind erneut zu ermitteln. Dabei liegt eine rechtswidrige Grenzfeststellung vor, wenn die ihr zu Grunde liegende Grenzermittlung offenkundig im Widerspruch zu den im Zeitpunkt der Grenzfeststellung vorliegenden maßgeblichen Beweismitteln steht. Im Fall einer beantragten Grenzwiederherstellung ist das Verwaltungsverfahren als Verfahren zur Grenzfeststellung fortzuführen. (3) Ob von den vorstehenden Erwägungen in Anlehnung an § 44 Abs. 1 VwVfG M-V eine Ausnahme zu machen ist, wenn der Fehler oder die Widersprüchlichkeit offensichtlich ist und sich ein gesondertes Verfahren aus verfahrensökonomischen Gründen als reine Förmelei erweisen würde, bedarf keiner Entscheidung. Denn hierfür fehlt es jedenfalls an einer Offensichtlichkeit des Aufnahmefehlers. Eine solche liegt vor, wenn die Fehlerhaftigkeit für einen unvoreingenommenen, mit den in Betracht kommenden Umständen vertrauten, verständigen Beobachter ohne Weiteres ersichtlich sein muss, sich geradezu aufdrängen muss. Dem Liegenschaftskataster beziehungsweise der Zerlegungs- und Abmarkungsentscheidung muss die Fehlerhaftigkeit „auf die Stirn geschrieben“ sein (vgl. Ramsauer in: Kopp/Ramsauer, VwVfG, 23. Aufl. 2022, § 44 Rn. 12). Mit Blick auf das Vorbringen der Beigeladenen sind sich die beteiligten Flurstückseigentümer hinsichtlich der Grenze, Grenzmarken und des Zauns als Grenzeinrichtung nicht einig. Aus der Grenzniederschrift vom 20. April 1996 ergibt sich diesbezüglich nichts Weiteres, weil die Zerlegung dort nicht verbal dokumentiert ist. Aus der Skizze zur Grenzniederschrift ergibt sich ebenfalls nichts; insbesondere ist der Zaun nicht eingezeichnet. Hinsichtlich des Zauns könnte sich zwar aus dem Lageplan zur Teilungsgenehmigung, der zwar für die streitigen Flurstücke nicht vorliegt, aber für ein anderes Flurstück, das aus der Zerlegung hervorgegangen ist, etwas Anderes ergeben. Nach Auskunft des Beklagten ist die Teilungsgenehmigung wie auch der dazugehörige Lageplan bis auf die Kennzeichnung der jeweiligen Flurstücke identisch. In dem Lageplan ist die Grenze zwischen den Flurstücken K1 und L1 – wie die meisten Grenzen – mit „v“ gekennzeichnet. Der von Dipl.-Ing. S… erstellte Lageplan enthält zwar keine Legende. Nach Nr. 10.5 Unterpunkt 5.2 LiVermVV wird mit diesem Zeichen aber ein fester Zaun dargestellt. Insoweit könnte dem Lageplan zwar entnommen werden können, dass 1996 an der Grenze zwischen den streitgegenständlichen Flurstücken ein Zaun vorhanden war und dieser – nach dem Lageplan – als Grenze dienen sollte. Der vom Beklagten vorgenommene Vergleich des Lageplans und der aktuellen – eingepassten – Liegenschaftskarte steht dem nicht zwingend entgegen. Danach ergibt sich – wie der Beklagte auch in der mündlichen Verhandlung dargelegt hat – zwar keine signifikante Abweichung zwischen der festgestellten Grenze und dem Lageplan. Allerdings dürfte der Lageplan erst anhand der Vermessung 1996 erstellt worden sein. Vor und damit ohne Vermessung dürfte eine genaue Darstellung der Flurstücksgrenzen kaum möglich gewesen sein. All dies führt allerdings nicht dazu, dass ein etwaiger Aufnahmefehler offensichtlich ist. Denn es steht nicht fest, dass die Lage des Zauns 2006/2007 (als die Grenzherstellung und Abmarkung erfolgt sind) und die des heutigen Zauns mit der von 1996 identisch ist. Selbst wenn dies anders wäre, stünde der derzeitigen Darstellung im Kataster der Aufnahmefehler „nicht auf die Stirn geschrieben“. Da sich die Kläger letztlich darauf berufen, dass der Zaun die maßgebliche Grenze darstellt und dies im Zeitpunkt der Zerlegung 1996 auch so gewollt war, bedarf es einer Überprüfung dieses Umstandes in einem gesonderten Verfahren (zur Feststellung eines etwaigen Aufnahmefehlers und in der Folge gegebenenfalls ein Verfahren zur Aufhebung der Ursprungsvermessung). Es ist nicht Aufgabe der Katasterverwaltung, über – außerhalb des förmlichen Verfahrens zur Feststellung der Grenzen entstandene – Verschiebungen der Eigentumsgrenzen und daraus resultierende Streitigkeiten zwischen den Eigentümern zu entscheiden. Vor diesem Hintergrund hat die Katasterverwaltung die festgestellten Grenzen solange nachzuweisen, bis diese Feststellung durch eine andere ersetzt wird (vgl. VGH München, Beschluss vom 9. Juli 2021 – 19 ZB 20.846 –, juris Rn. 34; OVG Greifswald, Urteil vom 20. Juni 2006 – 3 L 52/01 –, juris Rn. 45). Soweit im Rahmen einer Grenzfeststellung (Nr. 4.1.4 LiVermVV) und im Zuge eines Aufnahmefehlers (Nr. 4.1.3 Buchstabe c LiVermVV) Grenzeinrichtungen und Grenzmarken von Bedeutung sein können, obliegt die Prüfung der hierfür notwendigen Voraussetzungen der für das gesonderte Verfahren zuständigen Stelle. Vor diesem Hintergrund besteht – jedenfalls zum jetzigen Zeitpunkt – auch keine Gewissheit darüber, welche Darstellung im Liegenschaftskataster richtig ist. Diese Anforderung an die Kläger zu stellen, ist nicht unbillig. Denn sie haben die Möglichkeit, die Richtigkeit der katastermäßig ausgewiesenen Grenzen durch einen förmlichen Antrag auf Rücknahme der Ursprungsgrenzfeststellung, Wiederaufnahme des Verfahren beziehungsweise Neuvermessung nachprüfen zu lassen (vgl. VG Dessau, Urteil vom 11. Januar 2016 – 1 A 261/04 –, juris Rn. 11, das deswegen bereits das Rechtsschutzbedürfnis verneint). Nach alledem haben die Kläger gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Berichtigung des Liegenschaftskatasters. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1 bis 3, 159 Satz 2, 162 Abs. 3 VwGO. Da die Beigeladene einen Antrag gestellt hat, erscheint es dem Senat angemessen, den Klägern auch deren außergerichtlichen Kosten aufzuerlegen. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung. Gründe für eine Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO) liegen nicht vor. Die Kläger begehren eine Berichtigung des Liegenschaftskatasters. Auf Antrag des Vereins „FW“ e. V. fand am 20. April 1996 ein Grenztermin zur Zerlegung und Abmarkung bezogen auf die Flurstücke H1 bis J1 der Flur 1, Gemarkung K., statt, an dem die Klägerin zu 1. und der Erwerber des Flurstücks K1 teilnahmen. Es wurden Katasterzahlen ermittelt. Infolge der Flurstückszerlegung erwarben die Kläger das Eigentum an dem Flurstück L1, die Beigeladene erwarb 2001 das Eigentum am Nachbarflurstück K1. Auf Antrag der Beigeladenen fanden 2006 und 2007 weitere Grenztermine statt. An der Grenze zwischen den Flurstücken K1 und L1 wurden neue Grenzmarken gesetzt. Im Grenzpunkt A war keine Vermarkung vorhanden, im Grenzpunkt B stimmte die vorgefundene Abmarkung nicht mit dem Katasternachweis überein. Die Flurstücksgrenze wurde wiederhergestellt, indem der Grenzpunkt B anhand des Katasternachweises neu festgestellt wurde. Die falsche Grenzmarke im Grenzpunkt B sollte nach Eintritt der Bestandskraft entfernt werden. Der hiergegen von den Klägern erhobene Widerspruch blieb erfolglos, ebenso die daraufhin beim Verwaltungsgericht Greifswald erhobene Klage, die mit Urteil vom 10. November 2011 – 5 A 1765/08 – abgewiesen wurde. Der in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Greifswald hinzugezogene Sachverständige stellte in seinem Gutachten vom 28. Juli 2011 fest, dass die 1996 erfolgte Vermessung geometrisch eindeutig, durch Kontrollmaßnahmen gesichert und widerspruchsfrei sei. Allerdings sei die Dokumentation fehlerhaft. Dies führe zu einer fehlerhaft erfassten Flurstücksgrenze, weshalb die daraufhin durch Zerlegung gebildeten Flurstücke K1 und L1 nicht dem maßgeblichen Teilungswillen entsprächen. Der Vermessungsingenieur habe 2006/2007 die Ursache für die Abweichung zwischen der vorgefundenen Abmarkung und dem Katasternachweis nicht aufgeklärt. Aus der Teilungsgenehmigung gehe hervor, dass der örtliche Grenzverlauf entlang der Besitzstandlinie dem Teilungswillen der damals Beteiligten entspreche. Aufgrund der fehlerhaften Grenzerfassung sei der Katasternachweis auf Kosten des damaligen Vermessungsingenieurs zu berichtigen. Hierfür habe er die Feststellung der fehlerhaft erfassten Flurstücksgrenze zurückzunehmen, die Grenzmarke im Punkt „B“ zu entfernen und die Besitzstandslinie „A“ bis „B“ als Flurstücksgrenzen im Zuge eines erneut durchzuführenden Grenzfeststellungs- und Abmarkungsverfahren geometrisch eindeutig zu erfassen, festzustellen und abzumarken. Mit Schreiben vom 31. Mai 2013 beantragten die Kläger beim Beklagten unter Verweis auf das Sachverständigengutachten die Berichtigung des Liegenschaftskatasters. Mit Bescheid vom 4. Juni 2013 lehnte der Beklagte den Antrag ab. Die streitige Grenze sei einwandfrei festgestellt worden. Zudem habe ein Vergleich des Lageplans zur Teilungsgenehmigung und der Liegenschaftskarte keine signifikanten Abweichungen ergeben. Hiergegen erhoben die Kläger am 13. Juni 2013 Widerspruch. Die alte Grenzmarke entspreche dem damaligen Teilungswillen. Sie stimme nicht mit den fehlerhaft ermittelten Katasterzahlen überein. Der Fehler habe 1996 nicht erkannt werden können, weil die Abmarkung 1996 an sich fehlerfrei erfolgt sei, nur die Katasterzahlen seien falsch ermittelt worden. Die Abweichung von den Katasterzahlen sei aus der Grenzniederschrift nicht ersichtlich gewesen. Sie sei erst durch das Sachverständigengutachten offenbar geworden. Mit Widerspruchsbescheid vom 20. Juni 2013 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Hiergegen haben die Kläger am 2. Juli 2013 Klage erhoben. Zur Begründung haben sie vorgetragen, dass der Sachverständige festgestellt habe, dass die Grenzfeststellung 1996 fehlerhaft erfolgt sei. Damals sei der Grenzverlauf zwar entsprechend dem die neu zu bildenden Parzellen kennzeichnenden Zaun festgelegt worden. Dieser sei zu DDR-Zeiten gesetzt und heute noch vorhanden. Allerdings seien insoweit falsche Zahlen ermittelt worden. Dadurch verschiebe sich der Grenzverlauf zu ihrem Nachteil, was bei der Abmarkung 2006 zu einem abweichenden Grenzverlauf geführt habe. Sie hätten den rückwärtigen Bereich ihres Grundstücks bereits zuvor teilweise mit Nebengebäuden bebaut, die bis an den Zaun heranreichten. Die Beigeladene habe sie auf Beseitigung der die neu abgemarkte Grenzlinie überschreitenden Bebauung in Anspruch genommen. Die Kläger haben beantragt, die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 4. Juni 2013 und des Widerspruchsbescheides vom 20. Juni 2013 zu verpflichten, den Verlauf der Grenze zwischen den Flurstücken K1 und L1 der Flur 1 der Gemarkung K. im Kataster entsprechend dem Verlauf des in der Örtlichkeit vorhandenen Zaunes zu berichtigen. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung hat er auf die Ausführungen in den streitigen Bescheiden verwiesen. Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt und sich auch nicht zur Sache eingelassen. Mit Urteil vom 17. Dezember 2014 – 5 A 512/13 – hat das Verwaltungsgericht Greifswald die Klage abgewiesen. Fehler und Widersprüchlichkeiten im Sinne von § 32 Abs. 2 des Gesetzes über das amtliche Geoinformations- und Vermessungswesen – GeoVermG M-V – seien nur solche, die aus den vorhandenen Nachweisen des Liegenschaftskatasters offenbar würden. Katasterfremde Erkenntnismittel blieben unberücksichtigt. Eine Berichtigung könne erst erfolgen, wenn ein Vermessungsnachweis, eine gerichtliche Entscheidung oder ein gerichtlicher Vergleich vorliege, aus denen sich ein anderer Verlauf der Flurstückgrenze ergebe. Überdies erbringe der einschlägige Fortführungsriss Beweis dafür, dass die Grenze zwischen den Flurstücken der Beteiligten so festgestellt worden sei, wie es die Vermessungsschrift ausweise. Ein Fortführungsriss sei eine öffentliche Urkunde und begründe den vollen Beweis der darin bezeugten Tatsachen. Der Fortführungsriss dokumentiere mit dem darin enthaltenen Zahlenwerk die vom öffentlich bestellten Vermessungsingenieur vorgenommenen Handlungen. Einen Gegenbeweis, aus dem sich ergeben könne, dass der 1996 in der Örtlichkeit vorhandene Zaunverlauf, der mit dem heutigen Zaunverlauf identisch sei, als Grenze zwischen den beiden Flurstücken festgestellt worden sei, hätten die Kläger weder angetreten noch angeregt. Auf Antrag der Kläger hat der Senat die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts mit Beschluss vom 17. November 2022, an die Kläger versendet am 21. November 2022, zugelassen. Am 19. Dezember 2022 haben sie die Berufung begründet. Zur Begründung tragen die Kläger im Wesentlichen vor, dass sich Fehler und Widersprüchlichkeiten nicht aus den Katasternachweisen selbst ergeben müssten. Eine solche Einschränkung ergebe sich nicht aus dem Gesetz. Auch aus sonstigen Gründen sei es nicht angezeigt, den Anwendungsbereich der Vorschrift zu begrenzen. Eine Widersprüchlichkeit ergebe sich mit Blick auf die 1996 gesetzte Schlagmarke für den Punkt, an dem die streitige Grenze zwischen den Flurstücken K1 und L1 auf die Grenze des Flurstücks M1 treffe. Diese finde sich im Fortführungsriss wieder. Sie sei bis heute unverändert vorhanden und bestätige den Zaun als gewollte Grenze. Ihre Position widerspreche nur den fehlerhaften Katasterzahlen. Grenzzeichen seien die nach außen erfolgte Manifestation der Abmarkung. Ihnen komme die Wirkung eines Beweismittels zu. Sie unterlägen in strafrechtlicher Hinsicht demselben Schutz wie Urkunden. Daher und mit Blick auf den Umstand, dass der Fortführungsriss und das Grenzzeichen aus einem einheitlichen Vorgang (Teilung eines Grundstücks) stammten, sei es nicht sachgerecht, dem einen Beweismittel (Fortführungsriss) volle Beweiskraft und dem anderen (Grenzmarke) keinerlei Bedeutung beizumessen, nur, weil letzteres abgesehen von der symbolischen Darstellung im Fortführungsriss nicht Teil des Katasters sei. Die Widersprüchlichkeit sei durch das Sachverständigengutachten offenkundig geworden. Die Übertragung der fehlerhaften Zahlen in die Örtlichkeit im Zuge der Abmarkung 2006 habe den Fehler nicht beseitigt. Dies sei vielmehr nur durch eine Berichtigung des Katasters zu erreichen. Die Kläger, die in der mündlichen Verhandlung weder anwesend noch vertreten waren, beantragen schriftsätzlich, unter Abänderung des angefochtenen Urteils des Verwaltungsgerichts B-Stadt vom 17. Dezember 2014 – 5 A 512/13 – die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 4. Juni 2013 und des Widerspruchsbescheides vom 20. Juni 2013 zu verurteilen, den Verlauf der Grenze zwischen den Grundstücken Gemarkung K., Flurstücke K1 und L1 im Liegenschaftskataster entsprechend dem Verlauf des in der Örtlichkeit vorhandenen Zaunes zum Zeitpunkt der Klageerhebung zu berichtigen. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er trägt vor, dass sich aus dem Sachverständigengutachten ergebe, dass die streitgegenständliche Grenze geometrisch eindeutig erfasst, durch Kontrollmaße gesichert und widerspruchsfrei sei. Sie sei unter Mitwirkung der Beteiligten zustande gekommen. Daher gebe es keinen Anlass zur Berichtigung des Katasters. Selbst der Lageplan, der als Grundlage für die Teilungsgenehmigung gedient habe, zeige keine signifikanten Abweichungen zwischen den 1996 vorhandenen Zäunen und den danach gebildeten Grenzen. Der Lageplan für die streitige Grenze liege zwar nicht vor. Bei allen damals betroffenen Flurstücken sei jedoch der gleiche Lageplan verwendet worden; nur die betroffenen Flurstücke seien – abweichend – hervorgehoben worden. Ein etwaiger Fehler könne nicht bei der Grenzermittlung entstanden sein. Eine Grenzermittlung beziehe sich auf vorhandene Grenzpunkte; die hier streitige Grenze sei 1996 erst durch Zerlegung entstanden. Nach Auffassung des Sachverständigen sei der Fehler bei der Grenzerfassung entstanden. Auf der Grundlage der Grenzerfassung werde das Grenzfeststellungs-/Abmarkungsverfahren durchgeführt, sie sei der vermessungstechnische Teil der Verfahren. Die Grenzerfassung werde im Fortführungsriss, dem Koordinatenverzeichnis und den Messdateien dokumentiert. Die Flurstückseigentümer erhielten keine Unterlagen zur Grenzerfassung. Diese seien nur fachkundigem Personal vorbehalten. Der Eigentümer erhalte eine Kopie der Grenzniederschrift und nach der Fortführung des Liegenschaftskatasters einen Auszug aus der Liegenschaftskarte. Bei einer fehlerhaften Grenzerfassung handele es sich um einen sogenannten Aufnahmefehler, Nr. 4.2.3.3 a LiVermA beziehungsweise Nr. 4.1.3 LiVermVV MV. Die zum Zeitpunkt der Vermessung geltende Anweisung für die Durchführung von Liegenschaftsvermessungen treffe in Nr. 5.2.1.1 nur eine grobe Aussage zur Grenzerfassung. Eine bessere Definition finde sich in Nr. 4.3 LiVermVV M-V. Ablesefehler als Unterfall eines Grenzerfassungsfehlers könnten nahezu ausgeschlossen werden, da die Werte vom Messgerät automatisch abgespeichert würden. Im Zuge der Abmarkung 2006 seien die Abweichungen zwischen dem Katasterzahlenwerk und der vorgefundenen Abmarkung ordnungsgemäß dokumentiert und den beteiligten Eigentümern mitgeteilt worden. Eine besondere Bedeutung komme insoweit der Aussage des Eigentümers des Nachbarflurstücks M1 zu, da dieser nicht streitbefangen sei. Die Beigeladene beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie trägt vor, dass die 1996 erfolgte Grenzfeststellung und Abmarkung bestandskräftig geworden seien. Die Grenzfeststellung entspreche der Abmarkung. Das habe auch das Verwaltungsgericht Greifswald in seiner Entscheidung vom 10. November 2011 – 5 A 1765/08 – hervorgehoben. Auf eine etwaige Änderung der Grenzpunkte komme es nicht an. Zudem treffe es nicht zu, dass der heutige Zaunverlauf die gewollte Grenze darstelle. Diese Behauptung sei mehrfach zurückgewiesen worden. Ein Berichtigungsanspruch scheide auch wegen der 2006 erfolgten Abmarkung aus. § 32 GeoVermG M-V erfasse lediglich offenkundige Fehler und Widersprüche, sofern die Beteiligten diesbezüglich übereinstimmende Erklärungen abgeben würden. Eine rechtswidrige Grenzfeststellung könne nur im Wege eines Rücknahmeverfahrens nach den allgemeinen Regelungen geändert werden, sofern sich die Beteiligten nicht einvernehmlich auf einen geänderten Grenzverlauf verständigten. Die Voraussetzungen für eine Rücknahme lägen nicht vor. Hinsichtlich des Inhalts der mündlichen Verhandlung vom 1. Juni 2023 wird auf das Protokoll verwiesen. Wegen des weiteren Vortrags der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze, wegen des Sachverhalts im Übrigen auf die Gerichtsakten, den beigezogenen Verwaltungsvorgang sowie die beigezogenen Gerichtsakten zum Verfahren mit dem Aktenzeichen 5 A 1765/08 Bezug genommen, die jeweils zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden sind.