Beschluss
1 LZ 238/23 OVG
Oberverwaltungsgericht für das Land Mecklenburg-Vorpommern 1. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGMV:2023:0706.1LZ238.23.00
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Leitsätze
Eine in der Sache isolierte Anfechtung der Kostenentscheidung eines Anerkenntnisurteils im Rahmen eines Antrages auf Zulassung der Berufung ist unzulässig.(Rn.6)
Tenor
Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Anerkenntnisurteil des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 20. April 2023 – 4 A 56/23 HGW – wird verworfen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Eine in der Sache isolierte Anfechtung der Kostenentscheidung eines Anerkenntnisurteils im Rahmen eines Antrages auf Zulassung der Berufung ist unzulässig.(Rn.6) Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Anerkenntnisurteil des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 20. April 2023 – 4 A 56/23 HGW – wird verworfen. Die Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt. I. Die Beklagte wendet sich gegen eine Kostenentscheidung in einem Anerkenntnisurteil. Den vom Kläger geltend gemachten Akteneinsichtsanspruch hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 29. März 2023 anerkannt und beantragt, dem Kläger die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Mit Anerkenntnisurteil vom 20. April 2023 – 4 A 56/23 HGW – hat das Verwaltungsgericht Greifswald die Beklagte entsprechend ihres Anerkenntnisses verurteilt und ihr die Kosten des Verfahrens auferlegt. Gegen das der Beklagten am 27. April 2023 zugegangene Urteil hat sie am 24. Mai 2023 einen Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt und ihn am 26. Juni 2023 begründet. II. Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg, weil er unzulässig ist. Eine in der Sache isolierte Anfechtung der Kostenentscheidung ist ausgeschlossen. Gemäß § 158 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – ist die Anfechtung der Entscheidung über die Kosten unzulässig, wenn nicht gegen die Entscheidung in der Hauptsache ein Rechtsmittel eingelegt wird (Abs. 1). Ist eine Entscheidung in der Hauptsache nicht ergangen, so ist die Entscheidung über die Kosten unanfechtbar (Abs. 2). Insoweit hat der Gesetzgeber der Verfahrensökonomie gegenüber den Einwendungen eines Beteiligten, die Kostenentscheidung entspreche nicht den §§ 154 ff. VwGO, den Vorzug gegeben (vgl. Hug in: Kopp/Schenke, VwGO, 28. Aufl. 2022, § 158 Rn. 2; Olbertz in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, 43. EL August 2022, VwGO, § 158 Rn. 2). Ob für Kostenentscheidungen in Anerkenntnisentscheidungen § 158 Abs. 1 VwGO Anwendung findet, weil – wenn auch ohne Sachprüfung – über die Hauptsache entschieden wird (vgl. Hug, a. a. O., Rn. 6; im Ergebnis ebenso: OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 31. August 2021 – OVG 1 B 12.18 –, juris Rn. 38), oder das Anerkenntnisurteil von § 158 Abs. 2 VwGO erfasst wird (vgl. Olbertz, a. a. O., Rn. 12) bedarf keiner Entscheidung. In beiden Fällen ist der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung unzulässig. Käme § 158 Abs. 2 VwGO zur Anwendung, wäre die Entscheidung über die Kosten unanfechtbar, ohne dass es weiterer Voraussetzungen bedürfte. Auch nach § 158 Abs. 1 VwGO ist die vorliegende Anfechtung der Kostenentscheidung unzulässig, weil sich die Beklagte in ihrer Begründungsschrift vom 26. Juni 2023 ausschließlich gegen die Kostenentscheidung im angefochtenen Anerkenntnisurteil wendet. Sie trägt insoweit vor, das Verwaltungsgericht habe eine Kostenentscheidung nach § 156 VwGO treffen müssen. Die Entscheidung in der Hauptsache, sie entsprechend ihres Anerkenntnisses zur Akteneinsicht zu verurteilen, greift die Beklagte – etwa im Wege eines Widerrufs des Anerkenntnisses – nicht an. Soweit die Beklagte den Antrag auf Zulassung der Berufung mit Blick auf § 173 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 99 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) für zulässig erachtet, vermag ihr der Senat nicht zu folgen. Denn eine entsprechende Anwendung von Vorschriften der Zivilprozessordnung kommt nur dann in Betracht, soweit die Verwaltungsgerichtsordnung „keine Bestimmungen über das Verfahren enthält“. Insoweit enthält die Verwaltungsgerichtsordnung in § 158 aber eine Bestimmung. Dabei entspricht § 158 Abs. 1 VwGO dem § 99 Abs. 1 ZPO. Eine dem § 99 Abs. 2 ZPO entsprechende Regelung hat der VwGO-Gesetzgeber nicht aufgenommen. Vielmehr ist § 158 Abs. 2 VwGO in der bis zum 31. Dezember 1990 geltenden Fassung, wonach die Kostenentscheidung im Falle des § 156 VwGO selbständig angefochten werden konnte, mit der zum 1. Januar 1991 in Kraft getretenen Rechtsänderung entfallen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 31. August 2021 – OVG 1 B 12.18 –, juris Rn. 37). Mit Blick darauf würde die Bestimmung des § 158 VwGO durch eine entsprechende Heranziehung des § 99 Abs. 2 ZPO unterlaufen werden (im Ergebnis ebenso: Hug, a. a. O., Rn. 6). Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass es trotz des Grundsatzes der mündlichen Verhandlung in § 101 Abs. 1 Satz 1 VwGO im Falle eines Anerkenntnisses unter Rückgriff auf § 307 S. 2 ZPO einer mündlichen Verhandlung nicht bedarf. Anders als § 158 VwGO sieht § 101 Abs. 1 Satz 1 VwGO eine mündliche Verhandlung nur vor, „soweit nichts anderes bestimmt ist“. Da die Verwaltungsgerichtsordnung zum Anerkenntnis – anders als § 158 VwGO zur Anfechtung der Kostenentscheidung – keine Bestimmungen enthält, kann nach § 173 Satz 1 VwGO auf § 307 Satz 2 ZPO zurückgegriffen werden. Der Beklagten ist zwar darin zuzustimmen, dass der Gesetzgeber bei der Neufassung des § 158 Abs. 2 VwGO vor allem die Verstetigung von Art. 2 § 8 des Gesetzes zur Entlastung der Gerichte in der Verwaltungs- und Finanzgerichtsbarkeit vom 31. März 1978 (VGFGEntlG) im Blick hatte (vgl. BT-Drs. 11/7030, S. 36). Der Art. 2 § 8 VGFGEntlG betraf den Ausschluss der Beschwerde gegen Kostenbeschlüsse im Falle der Erledigung der Hauptsache nach § 161 Abs. 2 VwGO. Allerdings ergibt sich aus der Gesetzesbegründung auch, dass der neugefasste § 158 Abs. 2 VwGO nicht nur den Fall der zuvor in Art. 2 § 8 VGFGEntlG geregelten Hauptsacheerledigung betrifft, sondern darüber hinaus „beispielsweise“ die Klage- und Rechtsmittelrücknahme und eine isolierte Kostenentscheidung nach Abschlusses eines Vergleichs ohne Kostenregelung. Dass in der Gesetzesbegründung nicht auch die Kostenentscheidung in einem Anerkenntnisurteil genannt ist, ist unerheblich. Zum einen ist es – mit Blick auf die vorstehenden Erwägungen – schon fraglich, ob eine Anerkenntnisentscheidung überhaupt von § 158 Abs. 2 VwGO erfasst wird oder nicht vielmehr unter § 158 Abs. 1 VwGO fällt. Zum anderen ist die Aufzählung in der Gesetzesbegründung nicht abschließend („beispielsweise“). Damit und mit Blick auf die abstrakte Formulierung des § 158 Abs. 2 VwGO ergibt sich, dass generell in allen Fällen, in denen eine Entscheidung in der Hauptsache nicht ergangen ist, eine Anfechtung der Kostenentscheidung ausscheidet. Soweit die Beklagte die Möglichkeit einer Anfechtung der Kostenentscheidung im Falle eines Anerkenntnisses aus Gründen des effektiven Rechtsschutzes gemäß Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes für geboten erachtet, vermag ihr der Senat im vorliegenden Fall nicht zu folgen. Dass die Beteiligten nicht hinreichend Gelegenheit zur Stellungnahme hatten, ist nicht ersichtlich. So hat die Beklagte im Zuge ihres Anerkenntnisses ausführlich zu der Frage der Kostentragung Stellung genommen. Auch der Kläger hatte Gelegenheit, sich zu den Ausführungen der Beklagten zu äußern, wovon er auch mit Schreiben vom 31. März 2023 Gebrauch gemacht hat. Erst etwa einen Monat später hat das Verwaltungsgericht Greifswald seine Entscheidung getroffen. Dass – so die Beklagte – im Rahmen des § 156 VwGO eine Würdigung des Sachverhaltes vorzunehmen sei, vermag eine andere Beurteilung ebenfalls nicht zu rechtfertigen. Denn mit § 158 VwGO soll gerade verhindert werden, dass das Rechtsmittelgericht mittelbar doch auch die nicht angefochtene Hauptsacheentscheidung zu überprüfen hat, nur, weil von dieser letztlich auch die Kostenentscheidung abhängt (vgl. Hug, a. a. O., Rn. 1). Selbst wenn der Beklagten darin zu folgen wäre, dass eine Beschwerde gegen die im Anerkenntnisurteil des Verwaltungsgericht Greifswald getroffene Kostenentscheidung zulässig wäre, wäre das hiergegen erhobene Rechtsmittel auch dann unzulässig. Denn die Beklagte hat nicht Beschwerde nach §§ 146 Abs. 1, 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO eingelegt, sondern ausdrücklich einen Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt. Soweit der Zulassungsantrag auch die Hauptsacheentscheidung umfasst, wäre er insoweit schon deshalb unzulässig, weil es – dem Anerkenntnis entsprechend – an einer Darlegung der Zulassungsgründe fehlt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 3, 52 Abs. 1 und 2 des Gerichtskostengesetzes – GKG –. Hinweis Der Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO und § 68 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.