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Urteil

1 LB 415/17

Oberverwaltungsgericht für das Land Mecklenburg-Vorpommern 1. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGMV:2024:0529.1LB415.17.00
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Leitsätze
1. Bei der Entscheidung über die Übernahme des Elternbeitrags für die Betreuung eines Kindes in einer Kindertagesstätte ist im Rahmen der Berechnung des zumutbaren Einkommens das gemeinsame Einkommen der Eltern und des Kindes zugrunde zu legen, mithin ist bei der Berechnung der zumutbaren Belastung das Kindergeld einkommenserhöhend zu berücksichtigen. (Rn.29) 2. Das Kindergeld ist bereits deshalb zu berücksichtigen, weil § 90 Abs 3 SGB VIII (juris: SGB 8) den Personenkreis, dessen Einkommen bei der Berechnung nach Abs. 4 zugrunde zu legen ist, schon bundesrechtlich abschließend bestimmt. Da somit für die Frage, ob die Belastung zumutbar ist, auf die Eltern und das Kind abgestellt wird, kommt es schon nicht darauf an, wem von beiden das Kindergeld als Einkommen zuzuordnen ist. (Rn.30) 3. Das Kindergeld ist auch nach der landesrechtlichen Regelung des § 21 Abs 6 KiföG M-V (juris: KTFöG MV) i. d. F. vom 16. Juli 2012 (gültig ab 1. März 2013 bis 31. August 2017) einkommenserhöhend zu berücksichtigen, weil es im Rahmen dieser Vorschrift entsprechend dem im Sozialrecht geltenden grundsätzlichen Zuflussprinzip als Einkommen der Eltern einzuordnen ist. (Rn.33) 4. Sind die im Rahmen der Berechnung der Einkommensgrenze zu berücksichtigenden Mietkosten nach sozialhilferechtlichen Standards unangemessen hoch, bedeutet das jedoch nicht, dass diese zu hohen Kosten nicht mehr berücksichtigt werden können. Vielmehr muss der Sozialhilfeberechtigte die Möglichkeit haben, diese Kosten auch zu vermeiden. Deshalb sieht § 35 Abs 2 S 2 SGB XII (juris: SGB 12) i. d. F. vom 24. März 2011 (gültig bis 31. Dezember 2015) vor, dass die Aufwendungen für die Unterkunft so lange anzuerkennen sind, als es diesen Personen nicht möglich oder nicht zumutbar ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. (Rn.58) 5. Zu dem in § 85 SGB XII (juris: SGB 12) genannten Begriff der Unterkunftskosten gehören auch die angemessenen Heizkosten, diese werden lediglich nach dem bundesweit geltenden Heizspiegel getrennt berechnet, weil sie sozialhilferechtlich getrennt übernommen werden. (Rn.66) 6. Zur einkommensmindernden Anerkennung von Versicherungen. (Rn.76)
Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 22. Mai 2017 – 6 A 4644/15 SN – wird zurückgewiesen. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei. Der Beklagte hat auch die Kosten des Verfahrens vor dem Oberverwaltungsgericht zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei der Entscheidung über die Übernahme des Elternbeitrags für die Betreuung eines Kindes in einer Kindertagesstätte ist im Rahmen der Berechnung des zumutbaren Einkommens das gemeinsame Einkommen der Eltern und des Kindes zugrunde zu legen, mithin ist bei der Berechnung der zumutbaren Belastung das Kindergeld einkommenserhöhend zu berücksichtigen. (Rn.29) 2. Das Kindergeld ist bereits deshalb zu berücksichtigen, weil § 90 Abs 3 SGB VIII (juris: SGB 8) den Personenkreis, dessen Einkommen bei der Berechnung nach Abs. 4 zugrunde zu legen ist, schon bundesrechtlich abschließend bestimmt. Da somit für die Frage, ob die Belastung zumutbar ist, auf die Eltern und das Kind abgestellt wird, kommt es schon nicht darauf an, wem von beiden das Kindergeld als Einkommen zuzuordnen ist. (Rn.30) 3. Das Kindergeld ist auch nach der landesrechtlichen Regelung des § 21 Abs 6 KiföG M-V (juris: KTFöG MV) i. d. F. vom 16. Juli 2012 (gültig ab 1. März 2013 bis 31. August 2017) einkommenserhöhend zu berücksichtigen, weil es im Rahmen dieser Vorschrift entsprechend dem im Sozialrecht geltenden grundsätzlichen Zuflussprinzip als Einkommen der Eltern einzuordnen ist. (Rn.33) 4. Sind die im Rahmen der Berechnung der Einkommensgrenze zu berücksichtigenden Mietkosten nach sozialhilferechtlichen Standards unangemessen hoch, bedeutet das jedoch nicht, dass diese zu hohen Kosten nicht mehr berücksichtigt werden können. Vielmehr muss der Sozialhilfeberechtigte die Möglichkeit haben, diese Kosten auch zu vermeiden. Deshalb sieht § 35 Abs 2 S 2 SGB XII (juris: SGB 12) i. d. F. vom 24. März 2011 (gültig bis 31. Dezember 2015) vor, dass die Aufwendungen für die Unterkunft so lange anzuerkennen sind, als es diesen Personen nicht möglich oder nicht zumutbar ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. (Rn.58) 5. Zu dem in § 85 SGB XII (juris: SGB 12) genannten Begriff der Unterkunftskosten gehören auch die angemessenen Heizkosten, diese werden lediglich nach dem bundesweit geltenden Heizspiegel getrennt berechnet, weil sie sozialhilferechtlich getrennt übernommen werden. (Rn.66) 6. Zur einkommensmindernden Anerkennung von Versicherungen. (Rn.76) Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 22. Mai 2017 – 6 A 4644/15 SN – wird zurückgewiesen. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei. Der Beklagte hat auch die Kosten des Verfahrens vor dem Oberverwaltungsgericht zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Der Senat konnte im schriftlichen Verfahren entscheiden, weil die Beteiligten ihr Einverständnis damit erklärt haben (§ 101 Abs. 2 VwGO). II. Die Berufung ist zulässig. Der Senat hat die Berufung des Beklagten mit Beschluss vom 18. Oktober 2022 wegen des geltend gemachten Zulassungsgrunds der besonderen rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) zugelassen. Der Beklagte hat seine Berufung am 21. Dezember 2022 auch rechtzeitig begründet. Auf den innerhalb der Berufungsbegründungsfrist am 15. November 2022 gestellten Fristverlängerungsantrag des Beklagten hat der Vorsitzende die Begründungsfrist um einen Monat bis zum 29. Dezember 2022 antragsgemäß verlängert. III. Die Berufung ist jedoch unbegründet. Denn die zulässige Klage ist auch begründet. Die erstinstanzliche Entscheidung des Verwaltungsgerichts, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides und des Widerspruchbescheides zu verpflichten, die monatlichen Elternbeiträge in den nur noch streitgegenständlichen Monaten 1. April bis 31. August 2015 in Höhe von 185,61 Euro monatlich vollständig zu übernehmen, ist (mit anderer Begründung) im Ergebnis richtig, die Ablehnung rechtswidrig (§ 113 Abs. 5 VwGO) und deshalb nicht abzuändern; die Kläger haben einen entsprechenden Anspruch. Den Klägern steht ein Anspruch auf Übernahme der Elternbeiträge für die Förderung ihrer Tochter in der Kindertagesstätte aus § 90 SGB VIII i. V. m. § 21 Abs. 6 KiföG M-V für die Monate 1. April bis 31. August 2015 in vollem Umfang zu. § 90 SGB VIII regelt nach seiner Überschrift die „Pauschalierte Kostenbeteiligung“. Nach § 90 Abs. 1 Nr. 3 SGB VIII können für die Inanspruchnahme von Angeboten der Förderung von Kindern in Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege nach den §§ 22 bis 24 Kostenbeiträge festgesetzt werden. Nach § 90 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII in der für den Streitzeitraum maßgeblichen Fassung vom 11. September 2012 (gültig ab 1. Januar 2012 bis 31. Juli 2019) soll im Fall des Absatzes 1 Nummer 3 der Kostenbeitrag auf Antrag ganz oder teilweise erlassen oder ein Teilnahmebeitrag auf Antrag ganz oder teilweise vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe übernommen werden, wenn die Belastung den Eltern und dem Kind (Hervorhebung durch den Senat) nicht zuzumuten ist. Gemäß § 90 Abs. 4 Satz 1 SGB VIII gelten für die Feststellung der zumutbaren Belastung die §§ 82 bis 85, 87, 88 und 92a des Zwölften Buches entsprechend, soweit nicht Landesrecht eine andere Regelung trifft. Die landesrechtliche Regelung des § 21 Abs. 6 Satz 1 KiföG M-V in der für den Streitzeitraum maßgeblichen Fassung vom 16. Juli 2012 (gültig ab 1. März 2013 bis 31. August 2017) bestimmt, dass der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe zur Übernahme des Elternbeitrages einschließlich der Verpflegungskosten verpflichtet ist, soweit den Eltern (Hervorhebung durch den Senat) eine Kostenbeteiligung nicht oder nur anteilig zuzumuten ist. Bei der Prüfung der Zumutbarkeit finden § 90 Abs. 4 SGB VIII und § 20 SGB XII entsprechende (Hervorhebung durch den Senat) Anwendung. Zwischen den Beteiligten ist im Wesentlichen streitig, ob das für das Kind gewährte Kindergeld im Rahmen der Berechnung des zumutbaren Einkommens zu Lasten der Kläger einkommenserhöhend zu berücksichtigen ist, mit der Folge, dass sich der zu übernehmende Elternbeitrag reduziert, oder ob das Kindergeld nicht zu berücksichtigen ist, weil es Einkommen des Kindes sei, welches nach der landesrechtlichen Vorschrift des § 21 Abs. 6 Satz 1 KiföG M-V nicht in die Berechnung einfließe. 1. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts ist bei der Berechnung des zumutbaren Einkommens das gemeinsame Einkommen der Eltern und des Kindes zugrunde zu legen, mithin ist bei der Berechnung der zumutbaren Belastung das Kindergeld einkommenserhöhend zu berücksichtigen. a. Das Kindergeld ist bereits deshalb zu berücksichtigen, weil § 90 Abs. 3 SGB VIII den Personenkreis, dessen Einkommen bei der Berechnung nach Abs. 4 zugrunde zu legen ist, schon bundesrechtlich abschließend bestimmt. Da somit für die Frage, ob die Belastung zumutbar ist, auf die Eltern und das Kind abgestellt wird, kommt es schon nicht darauf an, wem von beiden das Kindergeld als Einkommen zuzuordnen ist. § 90 Abs. 3 SGB VIII enthält anders als Abs. 4 der Vorschrift keine Öffnungsklausel für eine andere landesrechtliche Regelung. Damit spricht bereits der Wortlaut der Norm und dessen Systematik für die Einbeziehung des Kindes. Hinzu kommt, dass das SGB VIII und insbesondere auch § 90 gerade die Förderung des Kindes bzw. des Jugendlichen regelt. Nach § 2 Abs. 1 SGB VIII umfasst die Jugendhilfe Leistungen und andere Aufgaben zugunsten junger Menschen und Familien. Dabei sind nach Abs. 2 Nr. 3 der Norm Leistungen der Jugendhilfe Angebote zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Tagespflege (§§ 22 bis 25). Nach § 24 Abs. 1 hat das Kind einen Anspruch auf Förderung in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege. Ist also das Kind Leistungsberechtigter für die Hilfeleistung in Form der Übernahme des Kostenbeitrags, entspräche es nicht dem Sinn und Zweck des § 90 SGB VIII, bei der Ermittlung der wirtschaftlichen Zumutbarkeit gerade das Einkommen des Leistungsberechtigten nicht zu berücksichtigen. Ohnehin bezieht sich § 90 SGB VIII insgesamt auf die wirtschaftlichen Verhältnisse der Familie, wie sich anschaulich an Abs. 1 Satz 2 zeigt. Danach können als Kriterien für die Staffelung der Kostenbeiträge insbesondere das Einkommen, die Anzahl der kindergeldberechtigten Kinder in der Familie und die tägliche Betreuungszeit berücksichtigt werden. Aus der Öffnungsklausel in § 90 Abs. 4 SGB VIII lässt sich auch nicht ableiten, dass damit der Personenkreis aus Abs. 3 mitumfasst sein soll. Vielmehr betrifft die Regelung in Abs. 4 nur die Feststellung der zumutbaren Belastung, also die konkrete Berechnung, und verweist dazu auf die entsprechende Anwendung der §§ 82 bis 85, 87, 88 und 92a SGB XII. Auf der Bundesebene stellt sich damit wegen des bereits in Abs. 3 benannten Personenkreises auch nicht entscheidungserheblich die Frage, ob dem Kind oder den Eltern das Kindergeld zuzuordnen ist, weil das Gesamteinkommen betrachtet wird und somit das Kindergeld das (Familien-)Einkommen erhöht. b. Unabhängig davon ist das Kindergeld auch nach der landesrechtlichen Regelung des § 21 Abs. 6 KiföG M-V a. F. einkommenserhöhend zu berücksichtigen, weil es im Rahmen dieser Vorschrift entsprechend dem im Sozialrecht geltenden grundsätzlichen Zuflussprinzip als Einkommen der Eltern einzuordnen ist. Der Wortlaut des § 21 Abs. 6 KiföG ist nur insoweit eindeutig, dass anders als in der bundesrechtlichen Vorschrift im Zusammenhang mit der Zumutbarkeit der Kostenbeteiligung nur die Eltern genannt werden. Das sagt jedoch noch nichts darüber aus, ob auch das Kindergeld, dass tatsächlich an die Eltern gezahlt wird, ihnen also zufließt (Zuflussprinzip), bei der Prüfung der Zumutbarkeit zu berücksichtigen ist oder nicht. Nach § 21 Abs. 6 Satz 2 KiföG M-V finden § 90 Abs. 4 SGB VIII und § 20 SGB XII entsprechende Anwendung. Da im Wortlaut des § 90 SGB VIII jedoch – wie oben bereits ausgeführt – im Zusammenhang mit der Zumutbarkeit des Einkommens „Eltern und Kinder“ genannt werden, bedarf es dort einer Differenzierung im Hinblick auf das Einkommen des Kindes und insbesondere der Zuordnung des Kindergeldes nicht. Auch § 20 SGB XII gibt dafür nichts her. Diese Vorschrift regelt lediglich, dass Personen, die in eheähnlicher oder lebenspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaft leben, hinsichtlich der Voraussetzungen sowie des Umfangs der Sozialhilfe nicht besser gestellt werden dürfen als Ehegatten. Nach Satz 2 der Norm gilt § 39 entsprechend. Auch diese Vorschrift, die die Vermutung der Bedarfsdeckung in einer Haushaltsgemeinschaft regelt, führt nicht weiter. Mit der Verweisung auf die entsprechende Anwendung des § 90 Abs. 4 SGB VIII (1. Entsprechung) wird zugleich die dort geregelte entsprechende Geltung der §§ 82 bis 85, 87, 88 und 92a SGB XII umfasst (2. Entsprechung). Zwar bestimmt § 82 Abs. 1 Satz 3 SGB XII i. d. F. vom 21. März 2013 (gültig vom 1. Januar 2013 bis 31. Dezember 2015), dass bei Minderjährigen das Kindergeld dem jeweiligen Kind als Einkommen zuzurechnen ist, soweit es bei diesem zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes, mit Ausnahme der Bedarfe nach § 34, benötigt wird. Bei diesem Normengeflecht von drei sozialrechtlichen Gesetzen, davon zwei bundesrechtlichen und einem landesrechtlichen, das zudem unterschiedliche Sozialleistungen betrifft, einerseits Kinder- und Jugendhilfe in SGB VIII und KiföG M-V und andererseits Sozialhilfe in SGB XII, und zudem eine doppelte Entsprechungsverweisung enthält, überzeugt die Argumentation des Verwaltungsgerichts mit einem „klaren“ Wortlaut nicht. Der Senat hatte bereits in seinem Zulassungsbeschluss darauf hingewiesen, dass die Zuordnung des Kindergeldes zum Einkommen des Kindes nach § 82 Abs. 1 Satz 3 (nun Satz 4) SGB VIII auch deshalb systematisch fraglich sein dürfte, weil in dieser Vorschrift die Bedarfe nach § 34 SGB XII ausgenommen werden. Nach § 34 Abs. 6 SGB XII wird jedoch gerade der Bedarf für die entstehenden Aufwendungen bei Teilnahme an einer gemeinschaftlichen Mittagsverpflegung für Kinder, die eine Tageseinrichtung besuchen oder für die Kindertagespflege geleistet wird, berücksichtigt (Satz 1 Nr. 2). Insoweit wäre selbst unter der Annahme, dass das Kindergeld als Einkommen des Kindes grundsätzlich nicht zu berücksichtigen sei, jedenfalls eine Einschränkung und demzufolge eine Anrechnung vorzunehmen, soweit das Kindergeld für die Kosten der Mittagsverpflegung in der Kindertagesstätte verwendet wird. Das würde auch mit § 21 Abs. 1 Satz 2 KiföG M-V i. d. F. v. 16. Juli 2012 in Einklang stehen, wonach der Finanzierungsbedarf nach Satz 1 die Kosten für die Verpflegung nach § 10 Abs. 1a (Elternbeitrag) umfasst, und mit Satz 3, wonach dabei die Kosten für die Verpflegung insgesamt und die Kosten der Mittagsverpflegung gesondert in der Abrechnung des Elternbeitrags zu beziffern sind. Dass der Landesgesetzgeber mit der bloßen doppelten (!) Entsprechungsklausel eine solch komplexe Ausdifferenzierung der Kostenanteile regeln wollte, erscheint dem Senat nicht plausibel. Vielmehr ist der Senat im Anschluss an die zu einer ähnlichen Konstellation ergangenen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts der Ansicht, dass für den hier streitgegenständlichen Kostenbeitrag für die Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen § 82 Abs. 1 Satz 3 SGB XII, der das Kindergeld als Einkommen des Kindes bestimmt, nicht anzuwenden ist. Das Bundessozialgericht hat in seinem vom Beklagten angeführten Urteil vom 25. April 2013 – B 8 SO 8/12 R – entschieden, dass im Rahmen der Hilfe zur Pflege auch für das Kindergeld die allgemeine Grundregel gelte, dass Einnahmen ohne Rücksicht auf ihre Herkunft bei demjenigen als Einkommen anzurechnen seien, dem sie zufließen (Zuflussprinzip). Die hier ohnedies nicht einschlägige Einkommenszuordnungsregelung des § 82 Abs. 1 Satz 3 SGB XII, die das Kindergeld in bestimmten Fällen dem Kind als Einkommen zuordne, auch wenn es an einen Elternteil gezahlt werde, sei im Rahmen des §§ 85 ff. SGB XII nicht anwendbar (juris Rn. 20). In Kenntnis dieser Entscheidung hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass das Urteil nicht übertragbar sei, weil § 21 Abs. 6 KiföG M-V über § 90 Abs. 4 SGB VIII ausdrücklich auf § 82 SGB XII verweise, ohne § 82 Abs. 1 Satz 3 SGB XII davon auszunehmen. Hierzu hat der Beklagte vorgetragen, dass die Verweisung auf § 82 SGB XII so auszulegen sei, dass die Verweisung auf Absatz 1 Satz 3 SGB XII nicht gewollt sei. Der Verweis sei so zu verstehen, dass dieser nur insoweit gewollt sei, wie sich im Verhältnis zu den §§ 85 ff. SGB XII kein systematischer Widerspruch ergebe. Die Paragraphen würden ausschließlich bei der Berechnung der besonderen Sozialhilfeleistungen genutzt. Der Argumentation des Bundessozialgerichts folgend, passe die Zuordnungsregelung systematisch jedoch nur zur Hilfe zum Lebensunterhalt und nicht für die besonderen Sozialhilfeleistungen, weil bei diesen den Bedarfen der Kinder durch § 85 Abs. 1 Nr. 3 SGB XII auf andere Weise Rechnung getragen werde. Die Übernahme der Kostenbeiträge im Rahmen der Jugendhilfe entspräche den besonderen Sozialhilfeleistungen, da dieser Sonderbedarf nicht dem Lebensbedarf der einzelnen Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft hinzugerechnet und dann dem jeweiligen Einkommen gegenübergestellt werde, sondern vielmehr für diesen besonderen Bedarf das Einkommen einer pauschal ermittelten Einkommensgrenze gegenübergestellt werde. Bei dieser Berechnungsmethode sei den Bedarfen von Kindern, deren Eltern für sie Kindergeld erhalten, bereits durch den Familienzuschlag Rechnung getragen. Dass die Zuordnungsregelung nur zur Hilfe zum Lebensunterhalt passe, ergebe sich auch daraus, dass nur dort die Bedarfe der Kinder separat ermittelt und insbesondere auch Kosten der Unterkunft kopfteilig berücksichtigt würden. Nur in diesem Fall sei auch die Zuordnung des Kindergeldes als Einkommen des Kindes sinnvoll, da es einem unmittelbaren Bedarf des Kindes gegenübergestellt werde. Im Rahmen der Ermittlung der Einkommensgrenze nach § 85 SGB XII erfolge hingegen eine pauschale Ermittlung einer abstrakten Einkommensgrenze, die den Bedürfnissen der Gesamtfamilie gerecht werden soll. So würden Unterkunftskosten z. B. für alle im Haushalt lebenden Kinder berücksichtigt, für die ein Familienzuschlag berücksichtigt werde. Diese Argumentation überzeugt, auch weil im Sinne der historischen Auslegung der Landesgesetzgeber bei der Einführung des § 21 Abs. 6 KiföG M-V keine eigene Begründung für eine etwaige Abweichung vom bundesrechtlichen Normengefüge getroffen hat. So heißt es in der Begründung zum Gesetzentwurf der Landesregierung zum Entwurf eines Gesetzes zur Förderung von Kindern in Kindertageseinrichtungen und in der Tagespflege (Kindertageseinrichtungs- und -pflegeförderungsgesetz – KiföG M-V), LT – Drs. 4/864 vom 29. Oktober 2003 lediglich: „Absatz 6 bestimmt, dass der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe zur Übernahme des Elternbeitrags verpflichtet ist, soweit den Eltern eine Kostenbeteiligung nicht oder nur anteilig zuzumuten ist. Damit wird einschlägiger Rechtsprechung gefolgt. Bei der Prüfung der Zumutbarkeit finden § 90 Abs. 4 des Achten Buches Sozialgesetzbuch und § 122 des Bundessozialhilfegesetzes entsprechende Anwendung. Die Auszahlung der nach Satz 1 zu übernehmenden Elternbeiträge erfolgt an den Träger der Kindertageseinrichtung oder an die Tagespflegeperson.“ Sinn und Zweck der abweichenden landesrechtlichen Regelung des § 21 Abs. 6 KiföG M-V könnte zwar sein, aus kinder- und jugendhilfepolitischen oder sozialpolitischen Erwägungen heraus, das Einkommen des Kindes nicht zu berücksichtigen. Insbesondere, wenn es wie hier um den „Elternbeitrag“ geht, erscheint es sozialpolitisch nachvollziehbar nur auf das Einkommen der Eltern und nicht auf dasjenige des Kindes abzustellen. Allerdings gibt die Gesetzesbegründung für eine solche Argumentation nichts her. Auch ansonsten lässt sich aus dem Sinn und Zweck der Vorschrift nicht entnehmen, warum die auf Sozialleistungen angewiesene Bedarfsgemeinschaft landesrechtlich anders zu beurteilen sei als bundesrechtlich. Nur der Vollständigkeit halber sei noch erwähnt, dass sich auch aus § 93 Abs. 1 Satz 4 SGB VIII nichts Gegenteiliges herleiten lässt. Zwar trifft diese Vorschrift eine Regelung über die „Berechnung des Einkommens“ innerhalb des Jugendhilferechts dahingehend, dass Kindergeld und Leistungen, die auf Grund öffentlich-rechtlicher Vorschriften zu einem ausdrücklich genannten Zweck erbracht werden, nicht als Einkommen zu berücksichtigen sind. Die Norm gilt jedoch – wie sich systematisch zeigt – nur für die in diesem Abschnitt unmittelbar vorstehenden Regelungen über Kostenbeiträge für stationäre und teilstationäre Leistungen (§§ 91, 92 SGB VIII); nicht jedoch für die in einem gesonderten Abschnitt zuvor strukturierte pauschalierte Kostenbeteiligung nach § 90 SGB VIII. 2. Auch bei einkommenserhöhender Anrechnung des Kindergeldes erweist sich indes die im angegriffenen Bescheid vom 4. Juni 2015 nur gewährte Teilleistung der Übernahme des Elternbeitrags der Kläger in Höhe von monatlich 20,13 € als zu niedrig, weil der von dem Beklagten berechnete Eigenanteil der Kläger in Höhe von 165,48 € zu hoch angesetzt worden ist. Vielmehr sind zu Gunsten der Kläger noch die – erstinstanzlich bereits erörterten – höheren Beträge für Unterkunfts- und zusätzliche Heizungskosten sowie für Versicherungen anzuerkennen, die dazu führen, dass per saldo das bereinigte anrechenbare Einkommen der Kläger unterhalb der Einkommensgrenze liegt und der Beklagte deshalb verpflichtet ist, den Kostenbeitrag (Elternbeitrag) der Kläger in voller Höhe zu übernehmen. Im Berechnungsbogen, der Teil des Bescheides vom 4. Juni 2015 ist (Bl. 7, 9 d. GA), hat der Beklagte unter Berücksichtigung des in voller Höhe anzurechnenden Kindergeldes von 184,00 €/Monat wie folgt gerechnet: bereinigtes Einkommen der Eltern: 1.961,48 € Einkommensgrenze: 1.796,00 € Eigenanteil: 165,48 € Beantragte Leistung (Übernahme KiTa-Elternbeitrag): 185,61 € abzgl. Eigenanteil: 165,48 € gewährte Leistung (Bescheid): 20,13 € a. Die vom Beklagten im Bescheid berechnete Einkommensgrenze ist zu erhöhen. Die Kläger können die höheren tatsächlichen Unterkunftskosten zu Recht geltend machen. Der Beklagte hat in seiner Berechnung als Kosten der Unterkunft nur eine Kaltmiete von 438,00 €, als anrechenbaren Höchstbetrag aus der Tabelle der „Richtlinie des Landkreises Rostock zu Leistungen für Unterkunft und Heizung nach § 22 SGB II und § 35 SGB XII“ vom 28. Februar 2013, geändert ab 1. Januar 2015 (Bl. 51, 61R d. GA) berücksichtigt. Nach dieser vom Beklagten verwendeten Richtlinie gilt für die Region A, zu der der Wohnort der Kläger in der A-Stadt gehört, der tabellarisch aufgeführte Wert der angemessenen Bruttokaltmiete für eine Wohnungsgröße für 3 Personen (bis zu 75 m²) von 438,00 € monatlich. Das ist aus zwei Gründen zu niedrig. (1) Für die Kläger ist in der Berechnung eine Bruttokaltmiete i.H.v. 473,00 € zu berücksichtigen. Die Kläger haben erstmals zum 1. Oktober 2012 die Übernahme des Elternbeitrags unter Angabe der Kaltmiete nach dem vorgelegten Mietvertrag i.H.v. 473 € beantragt. Mit Bescheid vom 17. Dezember 2012 (Bl. 33 d. BA A) wurden die Elternbeiträge in voller Höhe vom Beklagten übernommen, wobei die Kaltmiete i.H.v. 473 € zugrunde gelegt wurde. Auch mit den nachfolgenden Bescheiden vom 14. Oktober 2013 (Bl. 41 d. BA A) ab 1. August 2013, vom 20. März 2014 (Bl. 44 d. BA A) ab 1. Januar 2014,vom 16. Juli 2014 (Bl. 48 d. BA A) ab 1. Mai 2014 und vom 15. Dezember 2014 (Bl. 52 d. BA A) ab 1. Oktober 2014 bis 31. März 2015 wurden die Elternbeiträge jeweils in voller Höhe übernommen, ohne dass in den Bescheiden oder der Akte neue Berechnungsbögen enthalten wären. Die Kaltmiete ist somit nach Aktenlage 2 Jahre und 6 Monate lang in dieser Höhe anerkannt worden, ohne die Kaltmiete in Frage zu stellen. Mit dem streitgegenständlichen Antrag vom 26. März 2015 legte der Beklagte erstmals die Richtlinie vom 28. Februar 2013, geändert ab 01. Januar 2015, zugrunde, die wie oben bereits ausgeführt in Anlage I für die Wohnverhältnisse der Kläger nur eine Kaltmiete von 438 € aufführt. Damit sind die Mietkosten der Kläger nach sozialhilferechtlichen Standards unangemessen hoch. Das bedeutet jedoch nicht, dass diese zu hohen Kosten nicht mehr berücksichtigt werden können. Vielmehr muss der Sozialhilfeberechtigte die Möglichkeit haben, diese Kosten auch zu vermeiden. Deshalb sieht § 35 Abs. 2 Satz 2 SGB XII i. d. F. v. 24. März 2011 (gültig bis 31. Dezember 2015) vor, dass die Aufwendungen für die Unterkunft so lange anzuerkennen sind, als es diesen Personen nicht möglich oder nicht zumutbar ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Auf diese Vorschrift verweist auch die Richtlinie, in der auch Regelungen für die Unangemessenheit der Aufwendungen für die Unterkunft (Nr. 3, Bl 58 d. GA) enthalten sind: „Bewohnt der Leistungsberechtigte bei Eintritt der Hilfebedürftigkeit bereits eine sozialhilferechtlich unangemessene Unterkunft werden die tatsächlichen Kosten nur so lange als Bedarf anerkannt (in der Regel längstens sechs Monate) wie es ihm/ihr nicht möglich oder nicht zumutbar ist durch Wohnungswechsel die Aufwendungen auf das sozialhilferechtlich anzuerkennende Maß zu senken.“ Weiter heißt es in der Richtlinie, dass diese Fälle über die wirtschaftliche Abwägung hinaus eine besondere Sensibilität erfordern. Bei einem krassen Missverhältnis zwischen einzusparenden laufenden Aufwendungen und einmaligen Transaktionskosten ist ein Wohnungswechsel regelmäßig als unzumutbar nicht abzuverlangen. Selbst wenn jedoch ein Wohnungswechsel im vorliegenden Fall zumutbar wäre, ist nach der Richtlinie (Seite 16, Bl. 58R d. GA) der/die Leistungsberechtigte aufzuklären und zu beraten. „Er/sie erhält ein gesondertes Informationsschreiben, in dem er/sie aufgefordert wird, die Unterkunftskosten- und/bzw. Heizkosten zu senken und in dem er/sie über das Absenkungsverfahren informiert wird. Mit Kenntnisnahme dieses Schreibens durch die/den Leistungsberechtigten beginnt die Frist (bis zu sechs Monaten) zu laufen, da erst zu diesem Zeitpunkt die Prüfung im Kostensenkungsverfahren abgeschlossen ist.“ Ein solches Schreiben liegt in der Akte nicht vor. Ein Kostensenkungsverfahren ist somit nicht durchgeführt worden. Im Berechnungsbogen des streitgegenständlichen Bescheides ist zwar die geringere Höhe der anerkannten Kaltmiete ausgewiesen. Das genügt den in der Richtlinie festgelegten Anforderungen jedoch nicht. Es fehlt an einem gesonderten Informationsschreiben an die Kläger sowie einer Beratung über die Frage der Zumutbarkeit eines Wohnungswechsels. (2) Für die Kläger sind in der Berechnung zusätzlich zur Bruttokaltmiete die tatsächlichen und bereits zuvor anerkannten Heizkosten i.H.v. 120,00 € zu berücksichtigen. Auch dieser Betrag ist in den unter (1) aufgeführten Bescheiden jahrelang anerkannt und nicht beanstandet worden. Zu dem in § 85 SGB XII genannten Begriff der „Unterkunftskosten“ gehören auch die angemessenen Heizkosten (vgl. juris-Kommentar zu § 82 SGB XII Rn. 48), diese werden lediglich nach dem bundesweit geltenden Heizspiegel getrennt berechnet, weil sie sozialhilferechtlich getrennt übernommen werden. Es liegt auf der Hand, dass das zumutbare Einkommen auch die Heizkosten umfassen muss. Denn eine warme Unterkunft gehört zum Kern der Lebensführung dazu. Die Heizkosten sind auch nicht bereits im Regelbedarf enthalten. Das ist auch in der vom Beklagten verwendeten Richtlinie beachtet worden. Dort heißt es unter 1.2.1 (Bl. 52 d. GA) zum Bedarf für die Unterkunft: „Kosten für Heizung und Warmwasseraufbereitung Diese Kosten sind gesondert zu übernehmen.“ Mit Schriftsatz vom 15. Februar 2016 hat der Beklagte erstinstanzlich eingeräumt, dass er sich der Ansicht der Kläger anschließe, dass zu den Kosten der Unterkunft nach § 85 SGB XII auch Betriebs- und Heizkosten gehören und um Vorlage der letzten Betriebskostenabrechnung gebeten, um die tatsächlichen Heizkosten zu ermitteln und zu prüfen, ob die Heizkosten angemessen seien. Nach der Mitteilung der Hausverwaltung der Kläger vom 3. Mai 2017 (Bl. 85 d. GA) handelt es sich bei dem verwandten Heizungssystem um eine Gasheizung für alle Mieter des Objektes. Für die Betriebskosten der Wohnung werde eine Pauschale in Ansatz gebracht. Eine detaillierte Abrechnung erfolge nicht. Darauf hat der Beklagte nicht mehr erwidert. In einem solchen Fall können die Heizkosten auch durch den Senat geschätzt werden (§ 173 VwGO i. V.m. § 287 Abs. 2, Abs. 1 ZPO). Bei einer solchen Schätzung kann sich der Senat an dem bereits vom Beklagten und vom jobcenter als weitere Nebenkosten der Unterkunft anerkannten Betrag von 120,00 € orientieren. (3) Unter Einbeziehung der Kaltmiete i.H.v. 473,00 € und Heizkosten i.H.v. 120,00 erhöht sich die Einkommensgrenze für die Kläger wie folgt: Grundbetrag 798,00 € Familienzuschläge 2 x 280,00 € 560,00 € Unterkunftskosten - Kaltmiete 473,00 € - Heizkosten 120,00 € insgesamt 1.951,00 € Damit würde die Einkommensgrenze nur knapp unter dem anrechenbaren Einkommen der Kläger liegen: Anrechenbares Einkommen: 1.961,48 € Einkommensgrenze: 1.951,00 € Einkommensrest (Eigenanteil) 10,48 € b. Soweit nach der bisherigen Zwischenrechnung noch ein geringer Eigenanteil der Kläger verbleiben würde, wird dieser jedoch dadurch auf Null abgeschmolzen, dass noch die von den Klägern angegebenen Versicherungen in einem höheren Umfang anzuerkennen sind. Im Bescheid hat der Beklagte bei seiner Berechnung für die Klägerin zu 1. 18,60 € und für den Kläger zu 2. 39,65 € als prozentuale Pauschale mit 3 % des Nettoeinkommens für die Versicherungen abgezogen. Der Beklagte hat seine prozentuale Berechnung im Widerspruchsbescheid auf die Empfehlungen für die Heranziehung zu den Kosten nach §§ 90 ff. SGB VIII der Arbeitsgemeinschaft der Jugendämter der Länder mit Stand 3. Dezember 2013 gestützt (B. 13 d. BA B). Zu Gunsten der Kläger sind folgende Versicherungen jedoch in vollem Umfang anzuerkennen: Haftpflichtversicherung 7,54 € Unfallversicherung 5,85 € 13,39 € Der Beklagte hat bereits erstinstanzlich mit Schreiben vom 12. April 2017 (Bl. 49 d. GA) mitgeteilt, dass er diese beiden Versicherungen der Kläger anerkennt. Mit Schriftsatz vom 15. Mai 2017 haben die Kläger vorgetragen, dass neben der Berufsunfähigkeitsversicherung i.H.v. 16,82 € der Beitrag für die Rentenversicherung (aufgrund eines Zahlendrehers) nicht 25,84 € sondern 52,84 € betrage (Bl. 83 d. GA). In dem dazu abgereichten Kontoauszug (Bl. 86 d. GA) sind enthalten: Krankenversicherung 4,52 € Unfallversicherung 5,85 € 10,37 € Haftpflichtversicherung 7,54 € Berufsunfähigkeitsvers. 16,82 € A.Rente 52,84 € 77,20 € Insgesamt 87,57 € Auch die Berufsunfähigkeitsversicherung und die Rentenversicherung sind in tatsächlicher Höhe anzuerkennen. Es wäre für die Kläger unzumutbar, diese Versicherungen zu kündigen oder vorübergehend für den Zeitraum der Leistung durch Übernahme der Elternbeiträge für die Kindertageseinrichtung bis zum Beginn des Schulbesuchs ihrer Tochter ruhend zu stellen. Soweit der Beklagte hinsichtlich der Rentenversicherung um Vortrag und Nachweis gebeten hat, ob es sich um eine geförderte Altersvorsorge nach § 82 EStG handelt, kommt es auf die konkrete Förderfähigkeit nicht an. Eine private Altersvorsorge als „dritte Säule“ wird staatlich gefördert. Das zeigt, dass der Staat, den Aufbau einer privaten Altersvorsorge für erforderlich hält. Es kommt aber nicht darauf an, ob die Fördervoraussetzungen konkret erfüllt sind. Zudem ist bei einer „entsprechenden“ Anwendung der Vorschriften zu berücksichtigen, dass im Sozialhilferecht strenge Anforderungen gestellt werden, die auch auf einen Dauerbezug von Sozialhilfeleistungen regelmäßig auch für den Gesamtbedarf einer Familie orientieren, während der Elternbeitrag nur ein vorübergehender, wenn auch mehrjähriger Bezug einer Einzelleistung ist. Insoweit erscheint es unverhältnismäßig auf eine langfristige Dauer ausgelegte Versicherungen nicht oder nicht in voller Höhe zu berücksichtigen. Denn das würde dazu führen, dass die Versicherung gekündigt werden müsste, um die finanzielle Belastung zu reduzieren. Nach alldem können die Kläger insgesamt als Versicherungen geltend machen: Unfallversicherung 5,85 € Haftpflichtversicherung 7,54 € Berufsunfähigkeitsvers. 16,82 € A.Rente 52,84 € Insgesamt 83,05 € Damit machen die Kläger einen um (83,05 € – 18,60 € – 39,65 € =) 24,80 € höheren Betrag geltend, als vom Beklagten anerkannt worden ist. Um diesen Betrag ist das anrechenbare Einkommen der Kläger zu reduzieren, sodass sich das anrechenbare Einkommen der Kläger i.H.v. 1.961,48 € um 24,80 € auf 1.936,68 € reduziert und damit unterhalb der Grenze des zumutbaren Einkommens i.H.v. 1.951,00 € liegt. Darauf, dass die Kläger auch die Kosten einer Kranken(zusatz)versicherung geltend machen, die der Beklagte nicht für angemessen hält, weil ein hinreichender Krankenversicherungsschutz bestehe, kommt es danach nicht mehr an. Es spricht zwar einiges dafür, aufgrund des Kleinbetrags auch dies Versicherung anzuerkennen, wenn es sich z. B um eine Zahnzusatzversicherung handeln würde. Das geht aus dem allein abgereichten Kontoauszug jedoch nicht hervor. IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 188 Satz 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, da Revisionsgründe im Sinne von § 132 Abs. 2 VwGO nicht bestehen. Die Frage, ob im Rahmen des § 21 Abs. 6 KiföG M-V das Kindergeld anzurechnen ist, ist eine Frage des Landesrechts. Im Übrigen ist in Mecklenburg-Vorpommern der Elternbeitrag im KiföG M-V mittlerweile abgeschafft worden, sodass es sich auch um auslaufendes Recht handelt. Die Kläger begehren von dem Beklagten die vollständige Übernahme ihrer Elternbeiträge für die Betreuung ihrer Tochter F. in einer Kindertagesstätte aus dem Jahr 2015. Der Beklagte übernahm auf die jeweiligen Anträge der Kläger für den Zeitraum ab 1. Oktober 2012 fortlaufend den Elternbeitrag der Kläger für die Betreuung ihrer Tochter in Kindertageseinrichtungen. Mit Bescheid vom 4. Juni 2015 übernahm der Beklagte nur einen Monatsbetrag von 20,13 Euro für den Zeitraum April 2015 bis September 2015 und lehnte die weitergehende Übernahme insbesondere aufgrund der Anrechnung des für die Tochter gezahlten Kindergeldes i. H. v. 184,00 € auf das Einkommen der Kläger ab. Auf die im Bescheid enthaltene ausführliche Berechnung wird verwiesen (Bl. 7, 9 d. GA). Hierbei stützte sich der Beklagte für die Anerkennung der Unterkunftskosten der Kläger auf die „Richtlinie des Landkreises Rostock zu Leistungen für Unterkunft und Heizung nach § 22 SGB II und § 35 SGB XII“ und erkannte die von den Klägern geltend gemachten Versicherungsbeiträge mit einer Pauschale von 3 % des Nettoeinkommens auf der Grundlage der gemeinsamen Empfehlungen für die Heranziehung zu den Kosten nach §§ 90 ff. SGB VIII der Arbeitsgemeinschaft der Jugendämter der Länder an. Mit Bescheid vom 12. Oktober 2015 hob der Beklagte seinen Bescheid teilweise, nämlich für den Zeitraum September 2015 auf, da die Kläger mit ihrem Einkommen über der Einkommensgrenze lägen. Den bereits am 25. Juni 2015 eingelegten Widerspruch der Kläger wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 24. November 2015, den Klägern am 27. November 2015 zugestellt, zurück. Auf ihre am 28. Dezember 2015 (Montag) erhobene Klage, in deren Zuge die Kläger „klargestellt“ haben, dass sie die Übernahme des Elternbeitrags nicht mehr für den Monat September 2015 geltend machen, hat das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 22. Mai 2017 – 6 A 4644/15 SN – das Verfahren eingestellt, soweit die Klage zurückgenommen worden ist und im Übrigen den Bescheid vom 4. Juni 2015 und den Widerspruchsbescheid vom 24. November 2015 aufgehoben und den Beklagten verpflichtet, die Elternbeiträge für die Förderung der Tochter der Kläger in einer Kindertageseinrichtung im Zeitraum 1. April bis 31. August 2015 in Höhe von 185,61 Euro monatlich zu übernehmen. Den Klägern stehe ein Anspruch auf die vollständige Übernahme des Elternbeitrags gegen den Beklagten aus § 21 Abs. 6 KiföG M-V zu. Nach § 90 Abs. 3 SGB VIII solle im Fall des Absatzes 1 Nr. 3 der Kostenbeitrag ganz oder teilweise vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe übernommen werden, wenn die Belastung den Eltern und dem Kind nicht zuzumuten ist. Für die Feststellung der zumutbaren Belastung gelten gemäß § 90 Abs. 4 SGB VIII die §§ 82 ff. SGB XII entsprechend, soweit nicht Landesrecht eine andere Regelung trifft. Eine solche weniger strenge Spezialvorschrift stelle § 21 Abs. 6 Satz 1 und 2 KiföG M-V dar, soweit es um die Frage gehe, auf welchen Personenkreis im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung abzustellen sei. Während es nach der bundesrechtlichen Vorschrift des § 90 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII auf die Zumutbarkeit für die Eltern und das Kind ankomme, stelle § 21 Abs. 6 Satz 1 KiföG M-V allein auf die Zumutbarkeit für die Eltern ab. Kindergeld sei nach der besonderen Zurechnungsregel des § 82 Abs. 1 Satz 3 SGB XII, auf die § 21 Abs. 6 KiföG M-V über § 90 Abs. 4 SGB VIII verweise, abweichend von der grundsätzlich geltenden sogenannten Zuflusstheorie nicht Einkommen der Eltern, sondern Einkommen des Kindes. Abzüglich dieses Betrags verbleibe kein die ermittelte Einkommensgrenze übersteigendes Einkommen der Eltern. Auf die weiteren von den Klägern gegen die durch den Beklagten vorgenommen Berechnung des Einkommens bzw. der Einkommensgrenze vorgebrachten Gesichtspunkte (Miete, Versicherungen) komme es nicht mehr an. Nach Zustellung des Urteils an den Beklagten am 26. Mai 2017 hat dieser am 16. Juni 2017 einen Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt, auf den der Senat mit Beschluss vom 18. Oktober 2022 die Berufung wegen des geltend gemachten Zulassungsgrunds der besonderen rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) zugelassen hat. Auf den innerhalb der Berufungsbegründungsfrist gestellten Fristverlängerungsantrag des Beklagten hat der Vorsitzende die Begründungsfrist um einen Monat bis zum 29. Dezember 2022 antragsgemäß verlängert. Am 21. Dezember 2022 hat der Beklagte seine Berufung begründet. Er ist der Ansicht, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht das Kindergeld, welches für die Tochter der Klägerin gezahlt werde, nicht als Einkommen berücksichtigt. Er, der Beklagte, gehe weiterhin davon aus, dass § 82 Abs. 1 Satz 3 SGB XII in dem vorliegenden Fall nicht anwendbar sei. Auch im Kindertagesförderungsrecht sei bei der Feststellung der Zumutbarkeit die besondere Einkommenszuordnungsregelung für das Kindergeld nicht anwendbar. Der Argumentation (des Verwaltungsgerichts), das Urteil des Bundessozialgerichts vom 25. April 2013 sei nicht übertragbar, weil § 21 Abs. 6 KiföG M-V über § 90 Abs. 4 SGB VIII ausdrücklich auf § 82 SGB XII verweise, ohne § 82 Abs. 1 Satz 3 hiervon auszunehmen, könne nicht gefolgt werden. Die Verweisung auf § 82 SGB XII sei so auszulegen, dass die Verweisung auf Absatz 1 Satz 3 SGB XII nicht gewollt sei. Dies ergebe sich aus der Verweisung auf die §§ 85, 87, 88 und 92a SGB XII, die ausschließlich bei der Berechnung der besonderen Sozialhilfeleistungen genutzt würden. Die Zuordnungsregelung passe systematisch nur zur Hilfe zum Lebensunterhalt und nicht für die besonderen Sozialhilfeleistungen, weil bei diesen den Bedarfen der Kinder durch § 85 Abs.1 Nr. 3 SGB XII auf andere Weise Rechnung getragen werde. Die Übernahme von Kostenbeiträgen im Rahmen der Jugendhilfe entspreche den besonderen Sozialhilfeleistungen, da dieser Sonderbedarf nicht dem Lebensbedarf der einzelnen Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft hinzugerechnet und dann dem jeweiligen Einkommen gegenübergestellt werde, sondern vielmehr für diesen besonderen Bedarf das Einkommen einer pauschal ermittelten Einkommensgrenze gegenübergestellt werde. Bei dieser Berechnungsmethode sei den Bedarfen von Kindern, deren Eltern für sie Kindergeld erhielten, bereits durch den Familienzuschlag Rechnung getragen. Dass die Zuordnungsregelung nur zur Hilfe zum Lebensunterhalt passe, ergebe sich auch daraus, dass nur dort die Bedarfe der Kinder auch separat ermittelt und insbesondere auch Kosten der Unterkunft kopfteilig berücksichtigt werden. Nur in diesem Fall sei auch die Zuordnung des Kindergeldes als Einkommen des Kindes sinnvoll, da es einem unmittelbaren Bedarf des Kindes gegenübergestellt wird. Im Rahmen der Ermittlung der Einkommensgrenze nach § 85 SGB XII erfolge hingegen eine pauschale Ermittlung einer abstrakten Einkommensgrenze, die den Bedürfnissen der Gesamtfamilie gerecht werden solle. So würden Unterkunftskosten z. B. für alle im Haushalt lebenden Kinder berücksichtigt, für die ein Familienzuschlag berücksichtigt werde, und nicht etwa eine Einkommensgrenze ohne Berücksichtigung der Kinder ermittelt. Im Rahmen dieser Gesamtbetrachtung sei es nicht sachgerecht, das Kindergeld abweichend von der Zuflusstheorie einem Kind zur vermeintlichen Bedarfsdeckung zuzuordnen, da den Bedarfen des Kindes im Rahmen der Ermittlung der Einkommensgrenze bereits Rechnung getragen worden sei. Darüber hinaus bestünden Bedenken hinsichtlich der Vereinbarkeit des § 21 Abs. 6 Satz 1 KiföG M-V mit Bundesrecht. § 90 Abs. 4 Satz 1 SGB VIII räume den Landesgesetzgebern nicht die Möglichkeit ein, einen anderen zu prüfenden Personenkreis festzulegen, sondern lediglich abweichende Regelungen hinsichtlich des zu berücksichtigenden Einkommens und der Art und Weise der Ermittlung der Zumutbarkeit zu treffen. Eine Einbeziehung des § 90 Abs. 3 SGB VIII in die Ermächtigung zur abweichenden landesrechtlichen Regelung aus § 90 Abs. 4 Satz 1 SGB VIII ergebe sich jedenfalls aus dem Wortlaut nicht, da in Absatz 3 gerade keine Möglichkeit einer landesrechtlichen Abweichung gegeben sei. Auch die Systematik der Norm spreche dagegen, die Ermächtigung aus Absatz 4 gleichzeitig als Ermächtigung zur Abweichung von Absatz 3 zu sehen. Wenn ein innerer Zusammenhang gewollt gewesen wäre, hätte man (der Gesetzgeber) die Inhalte der Absätze in einem Absatz zusammenfassen können. Auch aus der historischen Entwicklung des § 90 SGB VIII – die im Einzelnen ausgeführt wird – ergebe sich nicht, dass eine landesrechtliche Abweichung von Absatz 3 der Regelung beabsichtigt gewesen sei. Auch fehle in § 21 Abs. 6 Satz 1 KiföG M-V eine Regelung, die dem § 90 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII entspreche. Nach der landesrechtlichen Regelung wären somit auch getrenntlebende Elternteile bei der Prüfung der Zumutbarkeit heranzuziehen, was in direktem Widerspruch zur bundesrechtlichen Regelung stehe. Es sei davon auszugehen, dass ein solcher Widerspruch nicht gewollt gewesen sei. Der Gesetzesbegründung zum KiföG M-V von 2004, welches der Novellierung des Kindertagesstättengesetzes gedient habe, sei im Hinblick auf § 21 Abs. 6 Satz 1 nur zu entnehmen, dass damit einschlägiger Rechtsprechung gefolgt werde (LT-Drs. 4/864, S. 28). Eine Auseinandersetzung mit der bundesrechtlichen Regelung sei der Begründung nicht zu entnehmen. Mutmaßlich habe die Regelung des § 21 Abs. 6 Satz 1 KiföG M-V den Zweck verfolgt, Bundesrecht umzusetzen und dabei seien lediglich redaktionelle Fehler unterlaufen. Der Beklagte beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 22.05.2017, Geschäfts-Nr. 6 A 4644/15, aufzuheben und die Klage – soweit nicht bereits zurückgenommen und das Verfahren eingestellt wurde – abzuweisen. Die Kläger beantragen sinngemäß, die Berufung des Beklagten zurückzuweisen. Sie haben im Berufungszulassungsverfahren den Antrag gestellt, den Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung zurückzuweisen; im Berufungsverfahren haben sie keinen ausdrücklichen Antrag gestellt. In ihrer Berufungserwiderung stützen sie das Urteil des Verwaltungsgerichts. Für die weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen.