Beschluss
1 LZ 102/21 OVG
Oberverwaltungsgericht für das Land Mecklenburg-Vorpommern 1. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGMV:2024:0529.1LZ102.21OVG.00
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Leitsätze
1. Die Begründung für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand muss geeignet sein, ein Organisationsverschulden als Ursache der Fristversäumung mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit auszuschließen.(Rn.19)
2. Zu den Aufgaben eines Prozessbevollmächtigten gehört insbesondere die Einrichtung einer wirksamen Ausgangskontrolle.(Rn.20)
3. Auf ein Organisationsverschulden kommt es dann nicht an, wenn auf andere Weise glaubhaft gemacht wird, dass der Schriftsatz tatsächlich bei der Post aufgegeben wurde.(Rn.22)
4. Das Abweichen von einer üblichen Vorgehensweise (hier: Aufgabe zur Post statt der Übermittlung per beA) bedarf der Glaubhaftmachung der diese Abweichung rechtfertigenden Gründe.(Rn.25)
(Rn.32)
Tenor
Auf den Antrag des Beklagten wird die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 23. November 2020 – 2 A 858/19 HGW – insoweit zugelassen, als der Beklagte darin verpflichtet wurde, die Klägerin zum Studiengang Zahnmedizin im 2. Fachsemester nach den Rechtsverhältnissen des Sommersemesters 2019 zuzulassen, und der Bescheid vom 11. März 2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. April 2019 insoweit aufgehoben wurde.
Der Antrag der Klägerin auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der versäumten Begründungsfrist gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO wird abgelehnt.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 23. November 2020 – 2 A 858/19 HGW – wird als unzulässig verworfen.
Die Klägerin trägt die Kosten ihres Zulassungsverfahrens. Im Übrigen bleibt die Kostenentscheidung der Entscheidung im Berufungsverfahren vorbehalten.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Begründung für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand muss geeignet sein, ein Organisationsverschulden als Ursache der Fristversäumung mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit auszuschließen.(Rn.19) 2. Zu den Aufgaben eines Prozessbevollmächtigten gehört insbesondere die Einrichtung einer wirksamen Ausgangskontrolle.(Rn.20) 3. Auf ein Organisationsverschulden kommt es dann nicht an, wenn auf andere Weise glaubhaft gemacht wird, dass der Schriftsatz tatsächlich bei der Post aufgegeben wurde.(Rn.22) 4. Das Abweichen von einer üblichen Vorgehensweise (hier: Aufgabe zur Post statt der Übermittlung per beA) bedarf der Glaubhaftmachung der diese Abweichung rechtfertigenden Gründe.(Rn.25) (Rn.32) Auf den Antrag des Beklagten wird die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 23. November 2020 – 2 A 858/19 HGW – insoweit zugelassen, als der Beklagte darin verpflichtet wurde, die Klägerin zum Studiengang Zahnmedizin im 2. Fachsemester nach den Rechtsverhältnissen des Sommersemesters 2019 zuzulassen, und der Bescheid vom 11. März 2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. April 2019 insoweit aufgehoben wurde. Der Antrag der Klägerin auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der versäumten Begründungsfrist gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO wird abgelehnt. Der Antrag auf Zulassung der Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 23. November 2020 – 2 A 858/19 HGW – wird als unzulässig verworfen. Die Klägerin trägt die Kosten ihres Zulassungsverfahrens. Im Übrigen bleibt die Kostenentscheidung der Entscheidung im Berufungsverfahren vorbehalten. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt. I. Die Klägerin begehrt die Zulassung zum 4., hilfsweise zum 2. Fachsemester, im Studiengang Zahnmedizin nach den Rechtsverhältnissen des Sommersemesters 2019. Die Klägerin studiert seit dem Wintersemester 2009/2010 an einer anderen Universität Zahnmedizin und bestand dort am 23. April 2012 die Naturwissenschaftliche Vorprüfung für Zahnärzte mit dem Gesamtergebnis „befriedigend". Durch die Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen an der Universität Rostock und der Universität Greifswald, der Hochschule Neubrandenburg, der Hochschule Wismar und der Hochschule Stralsund für das Wintersemester 2018/2019 und das Sommersemester 2019 (ZulZVO M-V) vom 23. Juli 2018 (GVOBl. M-V 2018, S. 259) in der Fassung der Ersten Verordnung zur Änderung der Zulassungszahlenverordnung vom 31. Januar 2019 (GVOBl. M-V 2019, S. 78) wurden die Zulassungszahlen für das 4. Fachsemester in diesem Studiengang für die Universität D-Stadt auf 30 und für das 2. Fachsemester auf 33 festgesetzt. Den auf eine Zulassung innerhalb und außerhalb dieser festgesetzten Kapazität gerichteten Zulassungsantrag der Klägerin vom 14. Januar 2019 lehnte der Beklagte für das 4. Fachsemester mit Bescheid vom 11. März 2019 ab. Hiergegen erhob die Klägerin Widerspruch, den der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 30. April 2019 zurückwies. Letzterer ging der Klägerseite am 2. Mai 2019 zu. Auf die Klage der Klägerin vom 3. Juni 2019 (Montag) hat das Verwaltungsgericht Greifswald den Beklagen mit Urteil vom 23. November 2020 – 2 A 85819 HGW – verpflichtet, die Klägerin zum Studiengang Zahnmedizin im 2. Fachsemester nach den Rechtsverhältnissen des Sommersemesters 2019 zuzulassen. Soweit der Bescheid vom 11. März 2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. April 2019 dem entgegensteht, hat das Verwaltungsgericht ihn aufgehoben. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Gegen das dem Beklagten am 21. Dezember 2020 zugestellte Urteil des Verwaltungsgerichts hat der Beklagte am 21. Januar 2021 einen Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt und ihn am 22. Februar 2021, einem Montag, begründet. Gegen das der Klägerin am 18. Dezember 2020 zugestellte Urteil des Verwaltungsgerichts hat die Klägerin am 18. Januar 2021 einen Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt und ihn am 7. August 2021 begründet. Am 7. August 2021 hat die Klägerseite zudem einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt. II. 1. Der nach Zustellung des Urteils an den Beklagten am 21. Dezember 2020 fristgemäß am 21. Januar 2021 gestellte und am 22. Februar 2021, einem Montag, fristgerecht begründete (§ 124a Abs. 4 Satz 1 und Satz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO –) Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung hat Erfolg. Der geltend gemachte Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) rechtfertigt – auch unter Berücksichtigung der Antragserwiderung der Klägerin vom 26. Mai 2021 – die Zulassung der Berufung. Der Zulassungsgrund ist hinreichend dargelegt. Ernstliche Zweifel können nach der ständigen Rechtsprechung des Senats schon dann vorliegen, wenn sich die Erfolgsaussichten zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht abschließend überschauen lassen, die Zulassungsschrift aber dem Senat die Einsicht vermittelt, dem Rechtsmittel seien durchaus hinreichende Erfolgsaussichten zuzusprechen (vgl. OVG Greifswald, Beschluss vom 28. November 2018 – 1 L 2/12 –, Rn. 11, juris). Dabei berücksichtigt der Senat, dass die Voraussetzungen an eine Berufungszulassung mit Blick auf Art. 19 Abs. 4 GG nicht überspannt werden dürfen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. September 2009 – 1 BvR 814/09 –, NJW 2009, 3642; Beschluss vom 8. Dezember 2009 – 2 BvR 758/07 –, NVwZ 2010, 634 [640]; Beschluss vom 22. August 2011 – 1 BvR 1764/09 –, NVwZ-RR 2011, 963; Beschluss vom 18. Juni 2019 – 1 BvR 587/17 –, Rn. 27 ff., juris; Beschluss vom 16. April 2020 – 1 BvR 2705/16 –, Rn. 15 ff., juris). Das Verwaltungsgericht hat unter Bezugnahme auf den Beschluss des Senats vom 13. Januar 2014 – 1 M 226/13 – angenommen, dass die Festsetzung der Zulassungszahl für das 2. Fachsemester nicht 33, sondern 38 habe betragen müssen. Die Zulassungszahl als die Zahl der höchstens aufzunehmenden Studienanfängerinnen und Studienanfänger werde für das Wintersemester und das Sommersemester auf der Grundlage der jährlichen Aufnahmekapazität festgesetzt (§ 1 Abs. 1 ZulZVO M-V). Da im Sommersemester in dem streitgegenständlichen Studiengang keine Studienanfänger/innen aufgenommen würden, werde mit der (jährlichen) Zulassungszahl zugleich eine entsprechende Ausbildungskapazität beziehungsweise Kapazitätsobergrenze für das Sommersemester festgesetzt. Der Beklagte hat dagegen im Zulassungsverfahren eingewandt, dass die Zulassungszahl für das 1. Fachsemester Zahnmedizin des Wintersemesters 2018/2019 unter Einbeziehung der Schwundquote auf 38 Studienplätze erhöht worden sei, sodass sich die Aufnahmekapazität für das zweite Semester im Sommersemester 2019 nach § 3 Abs. 2 ZulZVO M-V durch die gleichmäßige Verteilung des Schwundes auf die höheren Semester ergebe. Die gleichmäßige Verteilung des Schwundes nach § 3 Abs. 2 ZulZVO M-V sei ausgehend von der Kapazität ohne Erhöhung um den Schwund – hier 31 – durch Addition des Schwundes vorzunehmen. Die so vorgenommene gleichmäßige Verteilung des Schwundes auf die höheren Fachsemester führe zu einer Kapazität von 33 Studienplätzen für das 2. Fachsemester Zahnmedizin im Sommersemester 2019. Von diesem Grundverständnis gehe auch das Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern in seinem Beschluss vom 25. Februar 2020 – 3 M 409/10 OVG – aus. Die vom Verwaltungsgericht angeführte Entscheidung des erkennenden Senats vom 13. Januar 2014 – 1 M 226/13 – betreffe einen anderen Fall. Dort sei es nicht darauf angekommen, inwieweit die Kapazität für das Sommersemester unter der des vorangegangenen Wintersemesters gelegen habe. Vielmehr habe es nach der Auffassung des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern auf der Hand gelegen, dass mit der Kapazitätsobergrenze für das 1. Fachsemester im vorangegangenen Wintersemester zugleich eine entsprechende Kapazitätsobergrenze für das Sommersemester festgesetzt worden sei. Mit diesem Vorbringen hat der Beklagte auch unter Berücksichtigung der Antragserwiderung der Klägerin ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils geweckt, die im Zulassungsverfahren nicht abschließend beurteilt werden können. 2. Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das abweisende Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald hat keinen Erfolg. Der Antrag ist unzulässig. Der nach Zustellung des Urteils an die Klägerin fristgerecht am 18. Januar 2021 gestellte Antrag auf Zulassung der Berufung wurde nicht fristgerecht – innerhalb der Zweimonatsfrist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO – begründet. Der Begründungsschriftsatz ging erst am 7. August 2021 beim Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern ein. Die Begründungsfrist endete jedoch bereits mit Ablauf des 18. Februar 2021 (§ 57 Abs. 2 VwGO in Verbindung mit § 222 Abs. 1 der Zivilprozessordnung – ZPO – in Verbindung mit §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 Halbsatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches). Denn das – mit einer ordnungsgemäßen Begründung versehene – Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald ist dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 18. Dezember 2020 zugestellt worden. Der Klägerin war auch nicht Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Gemäß § 60 Abs. 1 VwGO ist jemandem auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten. Zwar hat die Klägerin die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand am 7. August 2021 fristgerecht im Sinne des § 60 Abs. 2 Satz 1 VwGO beantragt. Allerdings vermochte die Klägerin nicht glaubhaft zu machen (§ 60 Abs. 2 Satz 2 VwGO), dass sie unverschuldet nicht in der Lage war, die zweimonatige Begründungsfrist einzuhalten. Verschuldet ist ein Fristversäumnis dann, wenn der Betroffene nicht die Sorgfalt hat walten lassen, die für einen gewissenhaften, seine Rechte und Pflichten sachgerecht wahrnehmenden Beteiligten geboten und ihm nach den gesamten Umständen zuzumuten ist. Die Klägerin muss sich dabei ein Verschulden ihres Prozessbevollmächtigten gemäß § 173 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. November 2023 – 6 B 10.23 –, juris Rn. 15). Die Wiedereinsetzungsgründe, das heißt sämtliche Umstände, die für die Frage von Bedeutung sind, auf welche Weise und durch wessen Verschulden es zu der Fristversäumnis gekommen ist, müssen bei einem Wiedereinsetzungsgesuch grundsätzlich innerhalb der Antragsfrist des § 60 Abs. 2 Satz 1 VwGO dargelegt werden. Erforderlich ist eine rechtzeitige substantiierte und schlüssige Darstellung der für die unverschuldete Fristsäumnis wesentlichen Tatsachen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. Februar 2021 – 2 C 11.19 –, juris Rn. 7; Beschluss vom 23. Juni 2011 – 1 B 7.11 –, juris Rn. 3). Diesem Maßstab genügt das Vorbringen, der Prozessbevollmächtigte der Klägerin habe die Zulassungsantragsbegründung vom 14. Februar 2021 am 15. Februar 2021 in einen Postumschlag mit dem Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern als Adressaten getan, diesen mit 1,55 Euro frankiert und in einen Postkasten am E.er Hauptbahnhof geworfen, nicht. a) Diese Begründung ist nicht geeignet, ein Organisationsverschulden als Ursache der Fristversäumung mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit auszuschließen. Ein Beteiligter, der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aufgrund eines auf dem Postweg verloren gegangenen fristwahrenden Schriftsatz begehrt, muss die ordnungsgemäße Aufgabe des Schriftsatzes zur Post glaubhaft machen (vgl. OVG Bremen, Beschluss vom 20. April 2020 – 1 LA 53/20 –, juris Rn. 19). Es ist glaubhaft zu machen, dass die Ursache für die Versäumung der Frist außerhalb eines ihm nach § 173 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 85 Abs. 2 ZPO zurechenbaren Anwaltsverschulden liegt. Denn es gehört zu den Aufgaben eines Prozessbevollmächtigten, dafür zu sorgen, dass ein fristgebundener Schriftsatz rechtzeitig gefertigt wird und innerhalb der Frist bei dem zuständigen Gericht eingeht, indem durch organisatorische Maßnahmen in der Kanzlei gewährleistet wird, dass für den Postversand vorgesehene Schriftstücke zuverlässig auf den Postweg gebracht werden. Zu diesem Zweck ist eine Ausgangskontrolle zu organisieren, die einen gestuften Schutz gegen Fristversäumungen bietet (vgl. VGH München, Beschluss vom 15. November 2019 – 19 ZB 19.730 –, juris Rn. 8). Zu einer wirksamen Ausgangskontrolle gehört dabei die Anordnung des Rechtsanwalts, dass die Erledigung von fristgebundenen Sachen am Abend eines jeden Arbeitstages durch eine dazu beauftragte Bürokraft anhand des Fristenkalenders nochmals selbständig überprüft wird, um einerseits durch Abgleich mit dem Fristenkalender zu überprüfen, ob sich aus den Eintragungen im Fristenkalender noch unerledigt gebliebene Fristsachen ergeben, und um andererseits festzustellen, ob möglicherweise in einer unter Verstoß gegen die zu treffenden organisatorischen Vorkehrungen fehlerhaft als erledigt vermerkten Fristsache die fristwahrende Handlung gleichwohl noch aussteht. Dabei ist – etwa anhand der in der Ausgangspost befindlichen Schriftstücke, der Akten oder eines zu dieser Kontrolle geführten Postausgangsbuchs – auch zu prüfen, ob die im Fristenkalender als erledigt gekennzeichneten Schriftsätze tatsächlich abgesandt worden sind oder zuverlässig zur Absendung kommen werden (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Juni 2022 – IV ZB 30.21 –, juris Rn. 8). Gemessen hieran war eine wirksame Postausgangskontrolle nicht sichergestellt. Es fehlt an einer den Arbeitstag abschließenden Überprüfung, ob die Absendung von im Fristenkalender und im Postausgangsbuch als erledigt erfasster Fristsachen tatsächlich sichergestellt ist. Der Prozessbevollmächtigte hat nichts dazu vorgetragen, ob es eine festgelegte Organisation für die Fälle gibt, in denen fristwahrende Schriftsätze bei der Post aufgegeben werden. Ein diesbezügliches Vorbringen war auch deshalb geboten, weil mit der Aufgabe der Begründungsschrift bei der Post von der üblichen Vorgehensweise, Schriftsätze in diesem Verfahren über das besondere Anwaltspostfach (beA) einzureichen, abgewichen wurde. Gerade in einem solchen Fall ist eine ordnungsgemäße Büroorganisation geboten, um sicherzustellen, dass Schriftsätze rechtzeitig auf den Postweg gebracht werden und fristgemäß bei Gericht eingehen. Insbesondere hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin nichts dazu vorgetragen, dass die Aufgabe von fristgebundenen Schriftsätzen zur Post generell gesondert – etwa in einem Postausgangsbuch oder in der Verfahrensakte selbst – vermerkt wird (vgl. VGH München, Beschluss vom 15. November 2019 – 19 ZB 19.730 –, juris Rn. 10; zum Postausgangsbuch: BGH, Beschluss vom 15. Juni 2022 – IV ZB 30.21 –, juris Rn. 8 ff.; BFH, Beschluss vom 16. Februar 2011 – X B 48.10 –, juris Rn. 14). Soweit der Prozessbevollmächtigte der Klägerin vorträgt, dass die in dem Fristenkontrollbuch für den 10. Februar 2021 vorgesehene Vorfrist und die für den 17. Februar 2021 vorgesehene Notfrist gestrichen worden sei, kann diesem Vorbringen nur entnommen werden, dass die Zulassungsantragsbegründungsfrist zur Kenntnis genommen wurde, nicht aber, dass das Austragen der Frist mit der Dokumentation verbunden wurde, dass eine Absendung der Zulassungsantragsbegründungsschrift auch tatsächlich erfolgt war. Die Fristen- und die Postausgangskontrolle müssen in der Weise erfolgen, dass die notierte Frist frühestens erst dann gelöscht werden darf, wenn das zur Fristwahrung bestimmte Schriftstück abgesandt oder zumindest postfertig gemacht worden ist. Es ist nicht dargelegt, dass diese Kriterien hier beachtet wurden. Vor diesem Hintergrund ist ein Organisationsverschulden als Ursache der Fristversäumung nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit auszuschließen (vgl. BFH, Beschluss vom 14. Dezember 2021 – VIII R 6.21 –, juris Rn. 16). b) Dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin ist es auch nicht gelungen, auf andere Weise glaubhaft zu machen, dass der Schriftsatz tatsächlich rechtzeitig zur Post aufgegeben wurde. Dabei ist auf der Grundlage einer aus sich heraus verständlichen, geschlossenen Schilderung der tatsächlichen Abläufe bis zur rechtzeitigen Aufgabe zur Post glaubhaft zu machen, dass der Verlust mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht im Verantwortungsbereich der Partei oder ihres Bevollmächtigten eingetreten ist (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Juni 2022 – IV ZB 30.21 –, juris Rn. 15; BFH, Beschluss vom 14. Dezember 2021 – VIII R 6.21 –, juris Rn. 16; VGH München, Beschluss vom 15. November 2019 – 19 ZB 19.730 –, juris Rn. 9). Die "Beweislast" für die Umstände, die dafür sprechen, dass die Fristversäumnis unverschuldet war, liegt bei dem Betroffenen, der die Wiedereinsetzung begehrt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. September 2023 – 1 C 10.23 –, juris Rn. 12; Beschluss vom 25. Mai 2010 – 7 B 18.10 –, juris Rn. 4 m. w. N.). Gelingt die Glaubhaftmachung nicht oder bleibt nach den glaubhaft gemachten Tatsachen zumindest die Möglichkeit offen, dass die Fristversäumung von dem Beteiligten beziehungsweise seinem Prozessbevollmächtigten verschuldet war, so kann Wiedereinsetzung nicht gewährt werden (vgl. OVG B-Stadt, Beschluss vom 26. Oktober 2022 – 6 Bf 137/22 –, juris Rn. 17). Soll die rechtzeitige Aufgabe eines Schriftstücks zur Post durch den Rechtsanwalt selbst nachgewiesen und glaubhaft gemacht werden, reichen eine anwaltliche Versicherung (vgl. BFH, Beschluss vom 4. Mai 2021 – VIII B 121.20 –, juris Rn. 5) und eine eidesstattliche Versicherung (vgl. zu den Anforderungen an eine eidesstattliche Versicherung: OVG Bremen, Beschluss vom 20. April 2020 – 1 LA 53/20 –, juris Rn. 19) allein nicht aus. Zur Glaubhaftmachung der rechtzeitigen Absendung eines fristwahrenden Schriftsatzes ist genau darzulegen, welche Person zu welcher Zeit und in welcher Weise den Brief, in dem sich das fristgebundene Schreiben befunden haben soll, zur Post gegeben hat. Bei Rechtsanwälten ist außerdem die Schilderung der Fristenkontrolle sowie der Postausgangskontrolle nach Art und Umfang erforderlich und durch Vorlage des Fristenkontrollbuchs und des Postausgangsbuchs glaubhaft zu machen. Denn zu den in Betracht kommenden, objektiv präsenten Beweismitteln gehört bei Rechtsanwälten insbesondere die Eintragung der Frist in ein Fristenkontrollbuch, das Festhalten der Absendung fristwahrender Schriftstücke in einem Postausgangsbuch und das Löschen einer Frist auf der Grundlage der Ausgangseintragung im Postausgangsbuch (vgl. BFH, Beschluss vom 14. Dezember 2021 – VIII R 6.21 –, juris Rn. 15 zu § 56 FGO; VGH München, Beschluss vom 15. November 2019 – 19 ZB 19.730 –, juris Rn. 9). (1) Es mag sein, dass der Prozessbevollmächtigte der Klägerin eine Datei mit der Zulassungsantragsbegründung erstellt und diese (zuletzt) am 14. Februar 2021 gespeichert hat (vgl. Screenshots des Computers, Bl. 236, und Verweis auf die Begründungsschrift im Schriftsatz vom 26. Mai 2021, Bl. 212). Allerdings vermochte er nicht glaubhaft zu machen, dass er die Zulassungsbegründung auf dem Postweg an das Gericht geschickt hat. Einen postalischen Beleg hat die Klägerseite nicht vorgelegt. Auch enthält die am 1. Juli 2021 eingereichte Begründungsschrift vom 14. Februar 2021 unter dem Adressatenfeld keine Anmerkung wie etwa „per Post“. Bei den mit beA übermittelten Schriftsätzen des Prozessbevollmächtigte der Klägerin ist unter dem Adressatenfeld „per beA“ angegeben; in der Klageschrift vom 3. Juni 2019 „vorab ohne Anlage per Telefax (…)“. Es ist auch nicht plausibel, dass der Prozessbevollmächtigte der Klägerin für die Zulassungsbegründungsschrift den Postweg gewählt haben soll. Denn er hat seit dem 6. April 2020 im erstinstanzlichen Verfahren nur noch Schriftsätze über das beA eingereicht (vgl. Bl. 29 ff., 57 ff., 69 ff., 82 ff. der GA). Im Verfahren vor dem Senat hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin ebenfalls fast alle Schriftsätze über das beA verschickt. Das betrifft insbesondere den Antrag auf Zulassung der Berufung vom 18. Januar 2021 an das Verwaltungsgericht Greifswald (Bl. 174) sowie die direkt an das Oberverwaltungsgericht gerichteten Schriftsätze vom 1. April 2021 und vom 7. August 2021. Lediglich der Schriftsatz vom 25. Juli 2021 (Bl. 224) ging auf dem Fax-/Postweg mit der Bemerkung ein „(da beA keine Sendung an OVG ermöglicht)“. Mit Blick auf die Übersendung aller anderen Schriftsätze über das beA ist die Bemerkung allerdings nicht nachvollziehbar. Warum der Prozessbevollmächtigte der Klägerin gerade die Begründungsschrift – abweichend von seinem üblichen Übermittlungsweg – habe auf dem Postweg verschicken sollen, ist nicht nachvollziehbar. Erschwerend kommt hinzu, dass der Prozessbevollmächtigte der Klägerin vorgetragen hat, nach dem Besuch bei seiner Mutter am 15. Februar 2021 wieder nach B-Stadt gefahren zu sein und dort „abends im Fristenkalender die auf den 10.02.2021 notierte Vorfrist und die auf den 17.02.2021 notierte Notfrist gestrichen“ zu haben. Wenn er am selben Tag, an dem er die Begründungsschrift auf dem Postweg verschickt haben soll, noch in der Kanzlei war, um Fristen im Fristenkalender durchzustreichen beziehungsweise auf diesen gegebenenfalls elektronisch zugegriffen hat, ist es nicht plausibel, warum er die Begründungsschrift nicht – wie sonst üblich – per beA an das Gericht übermittelt hat. Gerade mit Blick auf das absehbare Ende der Begründungsfrist (mit Ablauf des 18. Februar 2021) und die anwaltliche Sorgfalt wäre zu erwarten gewesen, dass er die Zulassungsantragsbegründung – wie üblich – über das beA an das Gericht übermittelt. Die Klage wurde erstinstanzlich auch vorab per Fax und anschließend auf dem Postweg eingereicht. Da der Prozessbevollmächtigte mit dem Einwurf der Zulassungsantragsbegründungsschrift entgegen der üblichen Gepflogenheiten gehandelt hat (vgl. VGH München, Beschluss vom 15. November 2019 – 19 ZB 19.730 –, juris Rn. 10; LG Kiel, Beschluss vom 3. April 2002 – 8 S 21/02 –, juris Rn. 3), wären auch die Gründe glaubhaft zu machen, warum gerade im vorliegenden Fall von der üblichen Vorgehensweise abgewichen wurde. Daran fehlt es hier. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat nicht glaubhaft gemacht, dass das beA im hier erheblichen Zeitraum nicht oder nur eingeschränkt zur Verfügung stand. Ein Abweichen von der üblichen Vorgehensweise ist auch deshalb nicht glaubhaft, weil der Prozessbevollmächtigte der Klägerin in Bezug auf die Frist der Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand ausgeführt hat, dass er über einen Laptop mit Kartenlesegerät verfügt und beides zusammen mit der beA-Karte in seinen Urlaub im Juli 2021 mitgenommen habe. Es ist nicht vorgetragen worden, dass der Laptop samt Kartenlesegerät und beA-Karte erst kurz zuvor angeschafft wurde und im Zeitpunkt der Aufgabe der Begründungsschrift zur Post am 15. Februar 2021 noch nicht zur Verfügung stand. Gerade deswegen, weil zwischen Februar und Juli 2021 nur etwa vier Monate liegen, wären Ausführungen dazu erforderlich gewesen, warum der Prozessbevollmächtigte der Klägerin die Begründungsschrift nicht auch in dieser Art und Weise von E. aus an das Gericht übermittelt hat. (2) Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat darüber hinaus nicht glaubhaft gemacht, dass die Aufgabe der Begründungsschrift zur Post schriftlich vermerkt wurde. Weder hat er ein Postausgangsbuch vorgelegt, noch ist ein entsprechender Vermerk des Prozessbevollmächtigten (vgl. VGH München, Beschluss vom 15. November 2019 – 19 ZB 19.730 –, juris Rn. 10) in der Verfahrensakte ersichtlich. (3) Das Streichen der Vorfrist durch den Prozessbevollmächtigten der Klägerin erweckt ebenfalls Zweifel daran, dass die Begründungsschrift ordnungsgemäß zur Post aufgegeben wurde. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin trägt vor, dass er die Vorfrist am Abend des 15. Februar 2021 gestrichen habe. Es ist nicht plausibel, dass die bereits für den 10. Februar 2021 eingetragene Vorfrist erst am 15. Februar 2021 gestrichen wurde. Denn der Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat ebenfalls vorgetragen, bereits am Tag der Notfrist (10. Februar 2021) mit der Erstellung der Begründungsschrift begonnen zu haben. Dann hätte es nahegelegen, die Notfrist bereits am 10. Februar 2021 zu streichen, zumal sich der Prozessbevollmächtigte der Klägerin am 10. Februar 2021 noch am Ort seines Kanzleisitzes aufgehalten hat und erst am 13. Februar 2021 nach E. gefahren ist. (4) Der Senat war nicht verpflichtet, die Klägerseite auf seine Zweifel an der Glaubhaftmachung hinzuweisen (vgl. zu den Anforderungen: BGH, Beschluss vom 26. Januar 2022 – XII ZB 227.21 –, juris Rn. 13; Beschluss vom 30. März 2017 – III ZB 43.16 –, juris Rn. 13). Es sind keine weiteren Beweismöglichkeiten ersichtlich, insbesondere hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin solche in seinem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 7. August 2021 nicht vorgetragen. Die Schwester des Prozessbevollmächtigten habe zwar gesehen, dass er Briefe eingeworfen habe, nicht jedoch die Adressaten oder Inhalte der Briefe. Eidesstattliche Versicherungen anderer Personen kommen ebenfalls nicht in Betracht, weil diese – insbesondere auch Familienangehörige des Prozessbevollmächtigten – nichts dazu beitragen können, dass die Begründungsschrift am 15. Februar 2021 in den Postkasten am E.er Hauptbahnhof eingeworfen wurde. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 3, 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG). Hinweis Soweit die Berufung zugelassen wurde, wird das Verfahren unter dem Aktenzeichen 1 LB 102/21 OVG als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern, Domstraße 7, 17489 Greifswald einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe) enthalten. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig. Der Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO bzw. § 60 Abs. 5 VwGO unanfechtbar. Mit der Ablehnung des Antrags der Klägerin auf Zulassung der Berufung wird das Urteil insoweit rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).