Beschluss
1 LZ 2/19 OVG
Oberverwaltungsgericht für das Land Mecklenburg-Vorpommern 1. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGMV:2024:1018.1LZ2.19OVG.00
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Leitsätze
1. Der Grundsatz der Einmaligkeit der Beitragserhebung bezieht sich, jedenfalls dann, wenn ein ursprünglich ergangener Beitragsbescheid aufgehoben worden ist, nur auf die Einmaligkeit der Beitragsentstehung und nicht auf die Einmaligkeit der Beitragsfestsetzung bzw. des Beitragsbescheides. (Rn.32)
2. Den Fall der Löschung einer Gesellschaft, die Adressatin eines Beitragsbescheides war, dem Erlass eines anderweitigen Aufhebungsbescheides im Ergebnis gleichzustellen bzw. eine Erledigung auf andere Weise (§ 12 Abs. 1 KAG M-V (juris: KAG MV 2005) i. V. m. § 124 Abs 2 AO (juris: AO 1977)) anzunehmen, begegnet materiell keinen Bedenken. (Rn.34)
3. Ein Bescheid, mit dem wie hier ein Anschlussbeitrag erhoben wird, ist ein (ausschließlich) belastender Verwaltungsakt. (Rn.35)
4. Die Abgabenschuld erlischt gem. § 12 Abs. 1 KAG M-V (juris: KAG MV 2005) i. V. m. § 47 (juris: AO 1977)), sodass der Erlass eines Duldungsbescheides ausscheidet, wenn der Schuldner ersatzlos wegfällt (hier: Beendigung einer GmbH & Co. KG). (Rn.39)
Tenor
Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 15. November 2018 – 3 A 2363/17 HGW – wird abgelehnt.
Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens gesamtschuldnerisch.
Der Streitwert wird für das Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht auf 3.222,84 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Grundsatz der Einmaligkeit der Beitragserhebung bezieht sich, jedenfalls dann, wenn ein ursprünglich ergangener Beitragsbescheid aufgehoben worden ist, nur auf die Einmaligkeit der Beitragsentstehung und nicht auf die Einmaligkeit der Beitragsfestsetzung bzw. des Beitragsbescheides. (Rn.32) 2. Den Fall der Löschung einer Gesellschaft, die Adressatin eines Beitragsbescheides war, dem Erlass eines anderweitigen Aufhebungsbescheides im Ergebnis gleichzustellen bzw. eine Erledigung auf andere Weise (§ 12 Abs. 1 KAG M-V (juris: KAG MV 2005) i. V. m. § 124 Abs 2 AO (juris: AO 1977)) anzunehmen, begegnet materiell keinen Bedenken. (Rn.34) 3. Ein Bescheid, mit dem wie hier ein Anschlussbeitrag erhoben wird, ist ein (ausschließlich) belastender Verwaltungsakt. (Rn.35) 4. Die Abgabenschuld erlischt gem. § 12 Abs. 1 KAG M-V (juris: KAG MV 2005) i. V. m. § 47 (juris: AO 1977)), sodass der Erlass eines Duldungsbescheides ausscheidet, wenn der Schuldner ersatzlos wegfällt (hier: Beendigung einer GmbH & Co. KG). (Rn.39) Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 15. November 2018 – 3 A 2363/17 HGW – wird abgelehnt. Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens gesamtschuldnerisch. Der Streitwert wird für das Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht auf 3.222,84 Euro festgesetzt. I. Die Beteiligten streiten wegen der Heranziehung der Kläger zu einem Anschlussbeitrag Schmutzwasser. Die Kläger sind Miteigentümer des gewerblich genutzten Grundstücks Flurstück 32/3, Flur 20, Gemarkung A-Stadt (L-Straße) mit einer Größe von 753 m². Das Grundstück, das aus dem Grundstück bestehend aus den Flurstücken 32/1 und 32/2, Flur 20, Gemarkung A-Stadt hervorgegangen ist, ist an die von der Stadt A-Stadt betriebene zentrale Schmutzwasseranlage angeschlossen. Vormalige Eigentümerin des Grundstücks bestehend aus den Flurstücken 32/1 und 32/2, Flur 20, Gemarkung A-Stadt war die Firma H. GmbH & Co. KG. Mit Beschluss vom 4. September 2007 eröffnete das Amtsgericht Kiel das Insolvenzverfahren über deren Vermögen. Am 29. Mai 2009 gab der Insolvenzverwalter das Grundstück aus der Insolvenzmasse frei. Mit bestandskräftigem Bescheid vom 14. September 2009 zog der Beklagte die Firma H. GmbH & Co. KG u.a. für das Grundstück Flurstücke 32/1 und 32/2 zu einem Anschlussbeitrag Schmutzwasser i. H. v. 179.899,10 Euro und zu einem Anschlussbeitrag Niederschlagswasser i. H. v. 66.591,36 Euro heran. Zahlungen auf den Bescheid erfolgten nicht. Auf Grundlage des notariellen Vertrages vom 2. April 2013 (UR-Nr. 597/2013 des Notars D. in B-Stadt) veräußerte die Firma H. GmbH & Co. KG u.a. das Grundstück Flurstücke 32/1 und 32/2 an die Stadt A-Stadt. In § 8 „Erschließungskosten“ heißt es: „Der Erwerber trägt alle Erschließungsbeiträge nach dem Baugesetzbuch sowie Beiträge nach dem Kommunalabgabengesetz unabhängig davon, wann und wem ein Kostenbescheid zugegangen ist, unabhängig von dessen Bestandskraft. Dem Erwerber ist bekannt, dass diese Bescheide auch Kosten für Baumaßnahmen umfassen können, die bereits in der Vergangenheit abgeschlossen wurden. Der Erwerber stellt den Veräußerer von der Haftung für vergangene oder zukünftige Beiträge frei.“ Vertragsgegenstand waren gewerblich genutzte Grundstücke mit einer Gesamtfläche von 56.908 m². Auf dem Grundstück Flurstücke 32/1 und 32/2 lasteten grundschuldgesicherte Forderungen der S. AG i. H. v. etwa 1,8 Mio. Euro sowie eine Zwangssicherungshypothek der Stadt A-Stadt i. H. v. 16.024,70 Euro. Weitere Zwangshypotheken waren für andere Teile des Vertragsgegenstandes eingetragen. Der vereinbarte Kaufpreis für die mit Ausnahme der Zwangssicherungshypotheken lastenfrei zu übertragenden Grundstücke betrug 50.000,00 Euro. In § 6 Abs. 1 des Vertrages heißt es weiter: „Die Vertragsbeteiligten sind sich darüber einig, dass der Kaufpreis in Ansehung der Grundstücksfläche niedrig bemessen ist und dies auch mit Rücksicht auf die finanzielle Situation des Erwerbers erfolgt ist.“ Die Firma H. GmbH & Co. KG wurde am 29. Juni 2015 im Handelsregister gelöscht. Die Kläger erwarben auf Grundlage des notariellen Vertrages vom 2. April 2013 (UR-Nr. 598/2013 des Notars D. in B-Stadt) Teilflächen des vorbezeichneten Grundbesitzes mit einer Gesamtfläche von 5.000 m², darunter auch das heutige Grundstück Flurstück 32/3. Der vereinbarte Kaufpreis beträgt 60.000,00 Euro. Weiter ist vereinbart, dass die auf dem Kaufgegenstand lastenden Grundsicherheiten gelöscht werden. In Bezug auf Erschließungskosten heißt es in § 7 des Vertrages: „Die Erschließungsbeiträge nach dem Baugesetzbuch sowie Beiträge nach dem Kommunalabgabengesetz sind im Kaufpreis nicht enthalten. Diese sind vom Erwerber zu bezahlen.“ Noch während der Vertragsverhandlungen hatte der Beklagte dem Kläger zu 2. im Januar 2013 die auf den Kaufgegenstand entfallenden Anschlussbeiträge genannt. Mit Bescheid vom 18. Mai 2017 zog der Beklagte die Klägerin zu 1. für das Grundstück Flurstück 32/3 zu einem Anschlussbeitrag i. H. v. 3.222,84 EUR heran. Ihren hiergegen gerichteten Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 16. Oktober 2017 zurück. Am 15. November 2017 hat die Klägerin zu 1. zum Az. 3 A 2363/17 HGW Anfechtungsklage erhoben. Mit Bescheid vom 14. Juni 2017 zog der Beklagte den Kläger zu 2. für das Grundstück Flurstück 32/3 zu einem Anschlussbeitrag i. H. v. ebenfalls 3.222,84 EUR heran. Seinen hiergegen gerichteten Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 16. Oktober 2017 zurück. Am 15. November 2017 hat der Kläger zu 2. zum Az. 3 A 2364/17 HGW Anfechtungsklage erhoben. Mit Beschluss vom 1. Dezember 2017 hat das Verwaltungsgericht die Verfahren zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung unter Führung des erstgenannten Verfahrens verbunden. Das Verwaltungsgericht hat die Anfechtungsklagen der Kläger mit Urteil vom 15. November 2019 – 3 A 2363/17 HGW – abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass die Bescheide ihre gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 Kommunalabgabengesetz (KAG M-V) erforderliche Rechtsgrundlage in der Satzung über die Erhebung von Beiträgen für die Abwasserbeseitigung in der Stadt A-Stadt vom 24. Oktober 2013 i. d. F. der 1. Änderung vom 26. März 2015 fänden. Die Rechtsanwendung durch den Beklagten sei ebenfalls nicht zu beanstanden. So sei der Beitragsanspruch nicht infolge Festsetzungsverjährung gemäß § 47 Abgabenordnung (AO) i. V. m. § 12 Abs. 1 KAG M-V erloschen. Nach § 12 Abs. 2 Satz 1 KAG M-V betrage die Festsetzungsfrist für alle kommunalen Abgaben und damit auch für Anschlussbeiträge vier Jahre. Die Festsetzungsfrist beginne gemäß § 12 Abs. 1 KAG M-V i. V. m. § 170 Abs. 1 AO mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Abgabe entstanden sei. Die Beitragspflicht sei nicht bereits mit dem Anschluss des Grundstücks an die zentrale Abwasserbehandlungsanlage, sondern gemäß § 9 Abs. 3 Satz 1 KAG M-V erst mit dem Inkrafttreten der Abwasserbeitragssatzung vom 24. Oktober 2013 (ABS 2013) entstanden. Die am 14. September 2017 erfolgte Fehlerheilung nach § 2 Abs. 3 KAG M-V wirke auf den Erlasszeitpunkt der Satzung zurück. Die Heranziehung der Kläger im Jahre 2017 sei damit innerhalb der Festsetzungsfrist erfolgt. Diese Satzung sei die erste wirksame Satzung i. S. d. § 9 Abs. 3 Satz 1 KAG M-V. In dem Erlass der streitgegenständlichen Beitragsbescheide liege trotz der Existenz des an die Firma H. GmbH & Co. KG gerichteten bestandskräftigen Beitragsbescheides vom 14. September 2009 keine unzulässige Doppelerhebung. Zwar sei dieser Bescheid vom Beklagten bisher nicht aufgehoben worden. Stattdessen habe er die Firma H. GmbH & Co. KG in dem notariellen Vertrag vom 2. April 2013 von der Haftung für Anschlussbeiträge freigestellt. Ob eine solche Verfahrensweise zulässig sei, bedürfe keiner Entscheidung. Denn der Beitragsbescheid vom 14. September 2009 ist mit dem Abschluss des über das Vermögen der Firma H. GmbH & Co. KG eröffneten Insolvenzverfahrens gegenstandslos geworden, weil die Adressatin des Bescheides mit dem Abschluss des Insolvenzverfahrens ersatzlos weggefallen ist. Die Löschung im Handelsregister nach § 394 Abs. 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) sei am 29. Juni 2015 erfolgt. Eine unzulässige Mehrfachvollstreckung derselben Beitragsforderung sei damit nicht möglich. Weiter sei der Beitragsanspruch nicht – auch nicht teilweise – wegen Erfüllung erloschen. Entgegen der Auffassung der Kläger sei nicht davon auszugehen, dass die Beitragsforderung bei der Bestimmung des Kaufpreises für den Erwerb der Grundstücke durch die Stadt A-Stadt berücksichtigt worden sei. Zwar sei der mit der Firma H. GmbH & Co. KG vereinbarte Kaufpreis ausgesprochen niedrig. Er betrage lediglich 0,88 Euro/m², während sich der mit den Klägern noch am selben Tage vereinbarte Verkaufspreis auf 12,- Euro/m² belaufe. Es sei daher davon auszugehen, dass die Stadt A-Stadt die Flächen tatsächlich deutlich „unter Wert“ erworben habe. Jedoch stehe nicht fest, dass dies auf einer Anrechnung der Beitragsforderung auf den Kaufpreis beruhe. Dem Vertrag ließen sich Anhaltspunkte für eine solche Anrechnung nicht entnehmen. Nach der Vereinbarung in § 6 Abs. 1 des Vertrages sei vielmehr die finanzielle Situation der Stadt A-Stadt einer der Gründe für die Höhe des Kaufpreises gewesen. Darüber hinaus sei die Annahme nicht fernliegend, dass es sich die in der Insolvenz befindliche Firma H. GmbH & Co. KG offenbar nicht habe leisten können, auf Erwerber zu warten, die bereit gewesen wären, einen höheren Kaufpreis zu zahlen. Dem stehe nicht entgegen, dass die Kläger einen Teil der von der Stadt A-Stadt erworbenen Flächen noch am selben Tage von dieser zu einem deutlich höheren Kaufpreis erworben hätten. Zum einen habe es sich bei dem zwischen der Stadt A-Stadt und der Firma H. GmbH & Co. KG vereinbarten Kaufpreis um einen Paketpreis gehandelt, der nichts über die Wertigkeit der einzelnen Teilflächen aussage. Zum anderen sei zu berücksichtigen, dass zu den von den Klägern erworbenen Flächen auch solche gehören würden, die die Stadt A-Stadt aus ihrem eigenen Bestand veräußert habe. Diesen Kaufgegenstand hätte die Firma H. GmbH & Co. KG nicht liefern können. Die Vereinbarung des Beitragsverzichts sei auch nicht zu erklären, wenn der Erwerb des Kaufgegenstandes zu dem vereinbarten Kaufpreis ein Erfüllungssurrogat für die Beitragsforderung gewesen wäre. Gleiches gelte für den Umstand, dass eine Mitarbeiterin des Beklagten dem Kläger zu 2. noch im Januar 2013 die für den Kaufgegenstand entstehenden Beitragslasten mitgeteilt habe. All das deute darauf hin, dass die Parteien des Grundstückskaufvertrages tatsächlich nicht davon ausgegangen seien, dass der Grundstückserwerb durch die Stadt auch der Erfüllung der Beitragsforderung gedient habe. Wollte man dies anders sehen, müsste man der Stadt A-Stadt und der Firma H. GmbH & Co. KG ein kollusives Zusammenwirken zum Nachteil der Kläger unterstellen. Hiervon gingen aber auch diese nicht aus. Die weiteren Argumente der Kläger würden ebenfalls nicht zu überzeugen vermögen. Es sei offen, aus welchen Gründen die S. AG der Löschung der Grundschulden gegen Zahlung des Kaufpreises von 50.000,- Euro zugestimmt habe. Einen Zusammenhang mit der Übernahme der (eigenen) Sicherungshypotheken durch die Stadt A-Stadt zur weiteren dinglichen Haftung vermöge das Gericht nicht zu erkennen, zumal sich die Sicherungshypotheken mit dem Eigentumserwerb in Eigentümergrundschulden verwandelt hätten, die dann im Zuge der Weiterveräußerung an die Kläger ebenfalls gelöscht worden seien. Soweit die Kläger zudem von einem Erlöschen der durch die Zwangssicherungshypothek gesicherten Beitragsforderung durch den Erwerb des hypothekenbelasteten Grundstücks (Konsolidation) ausgingen, könne dem ebenfalls nicht gefolgt werden. Zum einen betreffe die Konsolidation nur das dingliche Recht, also die Zwangssicherungshypothek, nicht aber die gesicherte Forderung. Zum anderen sei die Konsolidation nach § 889 BGB ausgeschlossen. Die Hypothek wandele sich, wie die Kläger selbst erkennen würden, lediglich in eine Eigentümergrundschuld um. Ungeachtet dessen scheide die Annahme einer Erfüllung aus, weil der zu erfüllende Beitragsanspruch zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht entstanden gewesen sei. Es sei bereits dargelegt worden, dass der Beitragsanspruch gemäß § 9 Abs. 3 Satz 1 KAG M-V erst mit dem Inkrafttreten der ABS 2013 und damit nach dem Vertragsschluss entstanden sei. Zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses sei der Stadt A-Stadt aus dem Urteil des VG Greifswald vom 29. November 2012 – 3 A 678/11 – bekannt gewesen, dass die zum damaligen Zeitpunkt Geltung beanspruchende Satzung über die Erhebung von Beiträgen für die Abwasserbeseitigung der Stadt A-Stadt vom 26. August 2010 wegen einer fehlerhaften Maßstabsregelung (Tiefenbegrenzung) unwirksam gewesen sei, sodass kein (erfüllbarer) Beitragsanspruch habe bestehen können. Schließlich sei die Annahme fernliegend, dass mit dem Verkauf des Grundstücks durch die Firma H. GmbH & Co. KG eine künftige, fremde Beitragsschuld habe abgelöst werden sollen. Ganz abgesehen davon, dass eine solche Motivation in dem Grundstückskaufvertrag nicht einmal anklinge, wäre eine solche Vereinbarung wegen der Nichtigkeit der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses Geltung beanspruchenden Beitragssatzung unwirksam. II. Der nach Zustellung des Urteils an die Kläger am 28. November 2018 fristgemäß (vgl. § 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO) am 20. Dezember 2018 gestellte und unter dem 28. Januar 2019 ebenso fristgerecht (vgl. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) begründete Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung, hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe rechtfertigen nicht die Zulassung der Berufung. Dabei berücksichtigt der Senat, dass die Voraussetzungen an eine Berufungszulassung mit Blick auf Art. 19 Abs. 4 GG nicht überspannt werden dürfen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. September 2009 – 1 BvR 814/09 –, NJW 2009, 3642; Beschluss vom 8. Dezember 2009 – 2 BvR 758/07 –, NVwZ 2010, 634 [640]; Beschluss vom 22. August 2011 – 1 BvR 1764/09 –, NVwZ-RR 2011, 963; Beschluss vom 18. Juni 2019 – 1 BvR 587/17 –, juris, Rn. 27 ff.; Beschluss vom 16. April 2020 – 1 BvR 2705/16 –, juris, Rn. 15 ff.). Der von den Klägern konkludent geltend gemachte Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) ist nicht hinreichend dargelegt bzw. liegt jedenfalls der Sache nach nicht vor. Ein auf den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel gestützter Antrag muss sich im Hinblick auf das Darlegungserfordernis des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen und im Einzelnen darlegen, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen diese ernstlichen Zweifeln unterliegen. Erforderlich ist, dass sich aus der Antragsbegründung selbst lediglich in Zusammenschau mit der angegriffenen Entscheidung schlüssig Gesichtspunkte ergeben, mit denen, ohne dass es der Aufarbeitung und Durchdringung des gesamten bisherigen Prozessstoffes bedarf, ein tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung in Frage gestellt wird. Ist eine Entscheidung in je selbstständig tragender Weise mehrfach begründet, so muss im Hinblick auf jeden der Begründungsteile ein Zulassungsgrund dargelegt werden und gegeben sein (vgl. etwa OVG Greifswald, Beschluss vom 21. Oktober 2021 – 1 LZ 792/19 OVG –, juris Rn. 9; Beschluss vom 18. März 2020 – 3 LZ 804/18 OVG –, juris Rn. 8). In der Sache liegt der Zulassungsgrund vor, wenn das Zulassungsvorbringen Anlass gibt, das Ergebnis der angefochtenen Entscheidung in Zweifel zu ziehen, weil ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird. Ernstliche Zweifel sind nicht erst gegeben, wenn bei der im Zulassungsverfahren allein möglichen summarischen Überprüfung der Erfolg des Rechtsmittels wahrscheinlicher ist als der Misserfolg. Das Zulassungsverfahren hat nicht die Aufgabe, das Berufungsverfahren vorwegzunehmen (vgl. BVerfGE 110, 77 ; 125, 104 , 134, 106 ); 151, 173 ; BVerfG, Kammerbeschluss vom 16. April 2020 – 1 BvR 2705/16 –, juris Rn. 21 f.; BVerfG, Beschluss vom 18. März 2022 – 2 BvR 1232/20 -, NVwZ 2022, 789 Rn. 23; OVG Greifswald, Beschluss vom 21. Oktober 2021 – 1 LZ 792/19 OVG –, juris Rn. 10). Gemessen an diesen Maßstäben ist die Berufung nicht zuzulassen. 1. Die Kläger begründen ihren Zulassungsantrag im Wesentlichen damit, dass die streitgegenständlichen Beitragsbescheide entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts gegen den Grundsatz der Einmaligkeit der Beitragserhebung verstoßen würden. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts könne die persönliche Beitragspflicht, nachdem sie durch einen wirksamen Beitragsbescheid in der Person des Eigentümers entstanden sei, nicht durch spätere Ereignisse wie den Eigentumsübergang und die Bekanntgabe eines weiteren Beitragsbescheides an den neuen Eigentümer nochmals entstehen. Hierin komme der Rechtsgrundsatz der Einmaligkeit der Beitragspflicht zum Ausdruck. Die Festlegung der persönlichen Beitragspflicht auf den in § 134 Abs. 1 Satz 1 Baugesetzbuch (BauGB) bestimmten Eigentümer des Grundstücks hänge u.a. von der fortdauernden Wirksamkeit des diese Festlegung vornehmenden Beitragsbescheides ab. Der Heranziehungsbescheid des Beklagten vom 14. September 2009 sei zu keinem Zeitpunkt aufgehoben und auch nicht gegenstandlos geworden. Dies gelte unbeschadet der Tatsache, dass die Adressatin am 29. Juni 2015 im Handelsregister gelöscht worden sei. Für die anderweitige Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts fehle jegliche Begründung, sodass sie nicht nachvollziehbar sei. § 43 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) regele die Wirksamkeit eines Verwaltungsaktes. Nach dessen Absatz 2 bleibe ein Verwaltungsakt wirksam, solange und soweit er nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt sei. Da der Heranziehungsbescheid vom 14. September 2009 bestandskräftig sei und vom Beklagten weder widerrufen, anderweitig aufgehoben oder sich durch Zeitablauf erledigt habe, könne eine Erledigung nur auf andere Weise erfolgt sein. Die Heranziehung zu einem Anschlussbeitrag stelle keinen höchstpersönlichen Verwaltungsakt dar. Im Zeitpunkt der Entstehung der sachlichen Beitragspflicht ruhe die Beitragsforderung voll ausgereift und als öffentliche Last auf dem Grundstück. Die Heranziehung des Beitragsschuldners sei für das Entstehen der Beitragsschuld nicht konstitutiv. Sie bilde lediglich die Rechtsgrundlage für die Beitragsforderung, einen Vollstreckungstitel sowie eine Rechtsgrundlage für das Behaltendürfen der Beitragssumme. So könne das Grundstück nach einem Eigentümerwechsel, unbeschadet des Schicksals des vormaligen Eigentümers, in Anspruch genommen werden. Der neue Eigentümer sei dann zur Duldung der Verwertung des Grundstücks verpflichtet. Selbst wenn man mit dem Verwaltungsgericht annehmen würde, dass der frühere Heranziehungsbescheid unwirksam geworden wäre, wäre eine erneute Heranziehung wegen zwischenzeitlicher Verjährung unmöglich. Die einzig logische Konsequenz daraus sei, dass das Grundstück, soweit es bestandskräftig einmal zur Zahlung eines Beitrages herangezogen worden sei, weiterhin dafür hafte, da der Vorteil des Grundstücks durch die Herstellung der Erschließungsanlage nicht entfalle. Die Löschung der vormaligen Adressatin des Beitragsbescheides vom 14. September 2009 aus dem Handelsregister führe nicht zu einer Unwirksamkeit der Heranziehung des Grundstücks zur Zahlung von Anschlussbeiträgen. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils begründen diese Ausführungen der Kläger nicht. Der Grundsatz der Einmaligkeit der Beitragserhebung ist mit ihrer Heranziehung zu einem Anschlussbeitrag nicht verletzt. Der Grundsatz besagt zum einen, dass die sachliche Beitragspflicht (abstrakte Beitragsschuld) für dieselbe öffentliche Einrichtung bzw. Teileinrichtung zu Lasten eines Grundstücks nur einmal entsteht. Ist sie entstanden, kann sie nach diesem Grundsatz nicht nachträglich zu einem anderen Zeitpunkt und in anderer Höhe noch einmal entstehen. Zum anderen schließt der Grundsatz der Einmaligkeit der Beitragserhebung das Verbot der Doppelbelastung in dem Sinne ein, dass ein Grundstück für dieselbe öffentliche Einrichtung bzw. Teileinrichtung hinsichtlich desselben Aufwands grundsätzlich nur einmal zu einem Beitrag herangezogen werden darf (vgl. OVG Greifswald, Urteil vom 1. Februar 2022 – 3 LB 1005/18 OVG –, juris Rn. 80). Bezweckt wird primär der Schutz des Abgabenpflichtigen vor einer wiederholten Inanspruchnahme für denselben Vorteil einer öffentlichen Einrichtung. Die Behörde wird aber nicht gehindert, einen weiteren (Abgaben-)Bescheid für dasselbe Grundstück zu erlassen. Der Grundsatz der Einmaligkeit der Beitragserhebung bezieht sich nämlich nur auf die Einmaligkeit der Beitragsentstehung und nicht auf die Einmaligkeit der Beitragsfestsetzung bzw. des Beitragsbescheides (vgl. OVG Greifswald, Beschluss vom 24. September 2024 – 1 LZ 847/19 OVG –, S. 7 f. d. Umdrs., n v. sowie vom 8. Juli 2004 – 1 M 170/04 –, juris Rn. 19 und Urteil vom 1. September 2020 – 1 LB 537/17 OVG –, S. 10 d. Umdrs., n. v.). Dies gilt jedenfalls dann, wenn der ursprünglich ergangene Beitragsbescheid aufgehoben worden ist. In diesem Fall entfällt die erforderliche Wirksamkeit des die persönliche Beitragspflicht festlegenden Beitragsbescheides (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Februar 2001 – 11 C 9.00 –, BVerwGE 114, 1, Rn. 32; OVG Greifswald, Urteil vom 1. September 2020 a. a. O.). In Anbetracht des Schutzzwecks des Grundsatzes der Einmaligkeit der Beitragserhebung kommt es im Ergebnis darauf an sicherzustellen, dass die Behörde sich mit einem neuerlichen Abgabenbescheid keinen weiteren Titel verschafft, der es ihr ermöglicht, wegen eines einmaligen Aufwandes mehrfach einen Beitrag zu erheben und ggf. zu vollstrecken. Das Verwaltungsgericht stellt mithin zutreffend auf die Unzulässigkeit einer Mehrfachvollstreckung derselben Beitragsforderung ab. Eine Mehrfacherhebung und -vollstreckung derselben Beitragsforderung ist vorliegend ausgeschlossen. Der Beklagte hat den Beitragsbescheid vom 14. September 2009 zwar nicht förmlich aufgehoben, um eine solche unzulässige Doppelveranlagung auszuschließen (vgl. OVG Greifswald, Urteil vom 1. September 2020 – 1 LB 537/17 –, S. 10 f. d. Umdrs., n. v.). Eine förmliche etwa durch einen – nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen ggf. zulässigen – Rücknahme- oder Widerrufsbescheid oder anderweitigen Aufhebungsbescheid vorgenommene Aufhebung des bestandskräftigen Heranziehungsbescheides durch den Beklagten ist gegenüber der Adressatin des Beitragsbescheides vom 14. September 2009 allerdings auch nicht mehr möglich. Denn das über das Vermögen der Firma H. GmbH & Co. KG eröffneten Insolvenzverfahren wurde abgeschlossen und die Gesellschaft am 29. Juni 2015 aus dem Handelsregister gelöscht, sodass sie liquidiert, also beendet wurde (vgl. Salger, in: Reichert, GmbH & Co. KG, 9. Aufl., § 47 Rn. 69). Ein Rechtsnachfolger existiert nicht. Folglich existiert bzw. existierte unmittelbar vor Erlass der streitgegenständlichen Beitragsbescheide auch keine mögliche Adressatin – also diejenige, für die der Verwaltungsakt bestimmt wäre und der gegenüber dieser wirksam bzw. bekanntgemacht werden könnte (§ 12 Abs. 1 KAG M-V i. V. m. § 124 Abs. 1 Satz 1 AO) – für einen solchen Aufhebungsbescheid mehr. Dies unterscheidet eine solche Sachlage von derjenigen, in der eine natürliche Person persönlich beitragspflichtig ist und verstirbt. In dem Fall gibt es i. d. R. einen Rechtsnachfolger, dem gegenüber der bestandskräftige Beitragsbescheid in bestimmten Konstellationen (vgl. OVG Greifswald, Urteil vom 1. September 2020 – 1 LB 537/17 –, n. v.) mithin aufgehoben werden könnte. In derartigen Fällen wird es daher regelmäßig sachgerecht sein, davon auszugehen, dass sich der Beitragsbescheid im Sinne von § 12 Abs. 1 KAG M-V i. V. m. § 124 Abs. 2 AO mit der Löschung der Gesellschaft aus dem Handelsregister auf andere Weise erledigt und seine Wirksamkeit verloren hat (vgl. Drüen, in: Tipke/Kruse, AO/FGO, Werkstand: 182. Lieferung, 8/2024, § 47 AO, Rn. 10; Kunz, in: Gosch, AO/FGO, Werkstand: 185. Ergänzungslieferung, August 2024, § 47 AO, Rn. 27; Ratschow, in: Klein, AO, 17. Aufl., § 47 Rn. 11). Dies gilt umso mehr, wenn die Behörde mit zusätzlichen Erklärungen oder ihrem Vorgehen diese Schlussfolgerung bestätigt. Die Behörde kann damit in einem solchen, vorliegend gegebenen Fall den Einwand einer unzulässigen Doppelveranlagung bzw. Mehrfachvollstreckung entkräften. Im vorliegenden Fall die Löschung der Gesellschaft dem Erlass eines anderweitigen Aufhebungsbescheides im Ergebnis gleichzustellen bzw. eine Erledigung auf andere Weise anzunehmen, begegnet auch materiell-rechtlich keinen Bedenken. Ein Bescheid, mit dem – wie hier – ein Anschlussbeitrag erhoben wird, ist ein (ausschließlich) belastender Verwaltungsakt. Welchen Umfang der Regelung eines Verwaltungsakts zukommt, richtet sich maßgeblich nach seinem Inhalt und der jeweiligen zugrundeliegenden Rechtsmaterie. Abgabenbescheide sind dabei grundsätzlich nur belastende Verwaltungsakte. Sie legen fest, welche Abgabe in welcher Höhe von wem zu zahlen ist, nicht dagegen im Sinne einer begünstigenden Negativfeststellung, dass darüber hinaus keine (weiteren) Zahlungen durch den persönlich Beitragspflichtigen zu erbringen sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. März 1988 – 8 C 92.87 –, BVerwGE 79, 163-170, juris Rn. 19; OVG Greifswald, Urteil vom 1. September 2020 – 1 LB 537/17 OVG –, S. 11 d. Umdrs., n. v. sowie Urteil vom 15. Dezember 2009 – 1 L 323/06 –, juris Rn. 55; VGH Kassel, Beschluss vom 13. August 2018 – 5 A 881/18.Z –, juris Rn. 6). Ebenso wenig besaß der auf andere Weise erledigte frühere Heranziehungsbescheid für die Kläger als spätere Eigentümer einen sie begünstigenden Inhalt (vgl. OVG Greifswald, Urteil vom 1. September 2020 – 1 LB 537/17 –, S. 11 d. Umdrs., n. v.). Schließlich ist nicht ersichtlich, inwieweit bei Annahme eines den Heranziehungsbescheid auf andere Weise erledigenden Ereignisses der grundsätzlich erhöhte Bestandsschutz von Abgabenbescheiden entgegenstehen könnte. Vorliegend hat der Beklagte im Übrigen auch zusätzlich hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht, aus dem an die Firma H. GmbH & Co. KG gerichteten bestandskräftig (erledigten) Beitragsbescheid vom 14. September 2009 nicht mehr vollstrecken zu wollen und dass die Kläger keiner unzulässigen Doppelveranlagung durch die streitgegenständliche Beitragsforderung ausgesetzt sind. Spätestens im gerichtlichen Verfahren vor dem Verwaltungsgericht sind entsprechende Ausführungen des Beklagten erfolgt. Im Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten des Beklagten vom 16. März 2018 (Bl. 59 ff. d. GA) wurde ausgeführt, dass schon die persönliche Beitragspflicht der Voreigentümerin nicht habe entstehen können. In § 8 des notariellen Kaufvertrages zwischen beiden vom 2. April 2013 (UR-Nr. 597/2013 des Notars D. in B-Stadt) sei ein Verzicht auf die Beiträge erklärt worden, was einer Rücknahme gleichkomme. Gleichzeitig sei vereinbart worden, dass der Erwerber (der Beklagte) den Veräußerer (die Firma H. GmbH & Co. KG) von der Haftung für vergangene oder zukünftige Beiträge freistelle. Diese „Freistellung“ sei als Verzicht bzw. Erlass von Beitragsforderungen zu verstehen. An diesen Ausführungen muss sich der Beklagte festhalten lassen. Mit ihnen wird jedenfalls unmissverständlich deutlich, dass der Beklagte den ursprünglichen Beitragsbescheid für gegenstandslos hält und dieser nicht mehr als Vollstreckungstitel verwendet werden kann. Der Beklagte ist daher auch rechtlich gehindert, aus dem bestandskräftigen Bescheid zu vollstrecken. Denn würde er sich darüber hinwegsetzen, verstieße er gegen das sich aus § 242 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) ergebende Verbot, sich widersprüchlich zu verhalten, den allgemein anerkannten Grundsatz der Einmaligkeit der Beitragserhebung und die verfassungsrechtlich in Art. 20 Abs. 3 Grundgesetz (GG) normierten Gesetzesbindung der Verwaltung (vgl. hierzu auch OVG Greifswald, Beschluss vom 24. September 2024 – 1 LZ 847/19 OVG –, S. 10 d. Umdrs., n. v.). Es ist nicht dargelegt oder ersichtlich, dass ein solches Verhalten seitens des Beklagten droht. Darüber hinaus ist der Beklagte, anders als es die Kläger in ihrer Zulassungsbegründung andeuten, nicht auf den Erlass eines Duldungsbescheides (§ 12 Abs. 1 KAG M-V i. V. m. § 191 Abs. 1 Satz 1 Var. 2 AO) zu verweisen. Zum einen hat der Beklagte – wie dargestellt – hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht, dass er den Beitragsbescheid vom 14. September 2009 nicht als tauglichen Vollstreckungstitel ansieht, woran er sich ebenfalls festhalten lassen muss. Somit würde er sich mit dem Erlass eines Duldungsbescheides unzulässiger Weise (vgl. § 242 BGB) in Widerspruch zu seinen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren abgegebenen Erklärungen setzen. Zum anderen liegen die Voraussetzungen für den Erlass eines Duldungsbescheides nicht vor. Es bedarf unter anderem einer Abgabenschuld, mithin eines Abgabenanspruchs der abgabenerhebenden Körperschaft, um einen rechtmäßigen Duldungsbescheid erlassen zu können (vgl. Aussprung, in: Aussprung/Seppelt/Holtz, KAG M-V, Stand: Juli 2020, § 7 Ziffer 17.3 S. 249; Kratzsch, in: Koenig, AO, 5. Aufl., § 191 Rn. 130). Vorliegend ist der Abgabenanspruch des Beklagten gegenüber der Firma H. GmbH & Co. KG jedoch erloschen. Unter welchen Voraussetzungen Abgabensprüche erlöschen regelt § 12 Abs. 1 KAG M-V i. V. m. § 47 AO (vgl. Ausspruch a. a. O., Ziffer 17.2 S. 247). Danach erlöschen Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis (bzw. hier aus dem Abgabenschuldverhältnis) insbesondere durch Zahlung, Aufrechnung, Erlass, Verjährung, ferner durch Eintritt der Bedingung bei auflösend bedingten Ansprüchen. Entsprechend des Wortlauts der Norm, ist die Aufzählung nicht abschließend. Zusätzlich zu den ausdrücklich benannten Erlö-schenstatbeständen erlischt die Abgabenschuld auch dann, wenn der Schuldner ersatzlos wegfällt (vgl. Drüen, in: Tipke/Kruse, AO/FGO, Werkstand: 182. Lieferung, 8/2024, § 47 AO, Rn. 10; Kunz, in: Gosch, AO/FGO, Werkstand: 185. Ergänzungslieferung, August 2024, § 47 AO, Rn. 27; Ratschow, in: Klein, AO, 17. Aufl., § 47 Rn. 11). Dies ist hier der Fall. Vorliegend wurde die Voreigentümerin liquidiert, mithin beendet. Ein (Gesamt-)Rechtsnachfolger, auf den die Abgabenschuld übergegangen sein könnte (§ 45 Abs. 1 AO) existiert nicht. In diesem Fall kann der Beitragsgläubiger nicht auf den Erlass eines Duldungsbescheids verwiesen werden, denn aus der Akzessorietät eines solchen Bescheids folgt, dass eine Inanspruchnahme aus der öffentlichen Last nur zulässig ist, wenn über die sachliche Beitragspflicht hinaus eine persönliche Beitragspflicht entstanden und nicht wieder erloschen (Hervorhebung durch den Senat) ist. Ein Duldungsbescheid, der unter Verstoß gegen den Grundsatz „keine dingliche Haftung ohne persönliche Schuld“ ergangen ist, ist fehlerhaft (vgl. OVG Greifswald, Urteil vom 1. September 2020 – 3 LB 1005/18 –, juris Rn. 81; zum Erschließungsbeitrag: BVerwG, Urteil vom 22. Februar 1985 – 8 C 107.83 –, juris Rn. 23). 2. Des Weiteren tragen die Kläger in Bezug auf eine unzulässige Doppelerhebung des Anschlussbeitrags vor, dass das Verwaltungsgericht den Kaufvertrag zwischen dem Beklagten und der Firma H. GmbH & Co. KG unrichtig interpretiere, indem es feststelle, dass der Beklagte die Firma in dem notariellen Kaufvertrag vom 2. April 2013 von der Haftung der Anschlussbeiträge habe freistellen wollen. Diese Feststellung bleibe aus ihrer Sicht pauschal, ohne dass erkennbar werde, woraus dies hergeleitet werde. Es werde lediglich ausgeführt, dass offenbleiben könne, ob eine solche Verfahrensweise zulässig sei, weil dies nach der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts keiner Entscheidung bedürfe. Die Kläger führen ihre Rüge in ihren Schriftsätzen vom 28. Januar 2019 (Bl. 180 ff. d. GA) sowie vom 8. April 2019 (Bl. 196 ff. d. GA) näher aus und vertreten insbesondere ausdrücklich den Standpunkt, dass das Verwaltungsverfahren über die Heranziehung zu Anschlussbeiträgen dem Grunde nach abgeschlossen gewesen sei und die Parteien im Kaufvertrag keine Vereinbarungen über Heranziehungsbescheide zu Anschlussbeiträgen getroffen hätten. Der entsprechende Vortrag ist insgesamt nicht geeignet, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zu begründen. Das Verwaltungsgericht hat nicht entscheidungstragend auf die kritisierte Erwägung abgestellt und sich allein auf den Standpunkt gestellt, der Beitragsbescheid vom 14. September 2009 sei durch den ersatzlosen Wegfall der Firma H. GmbH & Co. KG gegenstandslos geworden, was in Anbetracht des oben gesagten nachvollziehbar ist und keinen Bedenken begegnet. Darüber hinaus sei angemerkt, dass die Kläger, soweit sie in ihrem Schriftsatz vom 8. April 2019 in Bezug auf die Insolvenz der Voreigentümerin des streitgegenständlichen Grundstücks und deren Folgen für den Beitragsanspruch mit Vorschriften aus dem Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG) argumentieren, nicht darlegen, weshalb diese hier Anwendung finden sollen. Die Insolvenz hat eine GmbH & Co. KG betroffen, mithin keine GmbH, sondern eine Personenhandelsgesellschaft, deren Gesellschafterin eine GmbH war. 3. Die Kläger wenden weiter ein, dass der Beklagte die zu seinen Gunsten im Grundbuch eingetragenen Sicherungshypotheken (zur Besicherung der Zahlungsansprüche aus den Heranziehungsbescheiden über Anschlussbeiträge) mit notariellem Kaufvertrag vom 2. April 2013 ausdrücklich übernommen habe. Damit liege die Übernahme einer Hypothekenschuld des Beklagten nach § 416 BGB vor. Der Beklagte habe somit mit dem notariellen Kaufvertrag über den Erwerb des Grundstücks die Forderung übernommen, für die eine Hypothek an dem Grundstück bestanden habe. Nach § 1153 Abs. 2 BGB könne die Hypothek nicht ohne Forderung, die Forderung nicht ohne Hypothek übertragen werden (Grundsatz der Akzessorietät). Die Voraussetzungen des § 416 Abs. 1 BGB seien erfüllt, da der Beklagte als Gläubiger die Schuldübernahme unmittelbar durch den Abschluss des notariellen Kaufvertrages genehmigt habe. Neben der Kaufpreiszahlung i. H. v. 50.000,- Euro sei die Übernahme der Hypotheken und der damit untrennbar verbundenen Forderungen auf dem Grundstück nach § 416 BGB eindeutig eine Gegenleistung des Beklagten für den Erwerb des Grundstücks. Die gegenteilige Auffassung des Verwaltungsgerichts sei schlichtweg abwegig. Sie widerspreche dem Wortlaut des Kaufvertrages. Die Firma H. GmbH & Co. KG habe sich als Veräußerin des Grundstücks verpflichtet, dieses frei von Lasten Dritter zu übereignen, außer den zugunsten des Amtes A-Stadt eingetragenen Sicherungshypotheken. Damit sei völlig eindeutig eine Vereinbarung getroffen worden, nach der der Beklagte als Erwerber des Grundstücks eine Schuld der Firma H. GmbH & Co. KG übernommen habe. Die Hilfsargumente des Verwaltungsgerichts, dass keine Schuldübernahme erfolgt sei, seien rein spekulativ und mit dem objektiven Inhalt des Kaufvertrages nicht vereinbar. Es komme nicht darauf an, dass nach Auffassung des Verwaltungsgerichts nichts darauf hindeute, dass die Parteien des Grundstückskaufvertrages tatsächlich davon ausgegangen seien, der Grundstückskaufvertrag durch die Stadt diene auch der Erfüllung der Beitragsforderung. Maßgeblich sei der Vertragsinhalt, wonach der Beklagte die Forderungen übernommen habe. Völlig widersprüchlich füge das Verwaltungsgericht hinzu, dass, wollte man dies anders sehen, müsse man der Stadt A-Stadt und der Firma H. GmbH & Co. KG ein kollusives Zusammenwirken zum Nachteil der Kläger unterstellen. Das Gegenteil sei der Fall, durch die Schuldübernahme durch den Beklagten im Rahmen des Kaufvertrages sei die Beitragsschuld erloschen. Dies sei nicht zu ihrem – der Kläger – Nachteil, sondern zu ihrem Vorteil, da sie nicht erneut zur Zahlung von Anschlussbeiträgen herangezogen werden könnten. Dieses Vorbringen führt ebenfalls nicht zur Zulassung der Berufung. Die Kläger setzen sich mit den Argumenten des Verwaltungsgerichts nicht hinreichend auseinander, sodass sie ernstliche Zweifel an der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung nicht darlegen (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO). Das Verwaltungsgericht stellte bei der Prüfung, ob die Beitragsforderung möglicherweise wegen Erfüllung erloschen sein könnte, neben der Möglichkeit, dass ein Erlöschen der durch die Zwangssicherungshypothek gesicherten Beitragsforderung durch den Erwerb des hypothekenbelasteten Grundstücks (Konsolidation) eingetreten sein könnte, maßgeblich und selbstständig tragend („Ungeachtet dessen …“) darauf ab, dass die Annahme einer Erfüllung ausscheide, weil der zu erfüllende Beitragsanspruch zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht entstanden gewesen sei. Der Beitragsanspruch sei gemäß § 9 Abs. 3 Satz 1 KAG M-V erst mit dem Inkrafttreten der Abwasserbeitragssatzung vom 24. Oktober 2013 und damit nach dem Vertragsschluss entstanden. Zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses sei der Stadt A-Stadt aus dem Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 29. November 2012 – 3 A 678/11 – bekannt gewesen, dass die zum damaligen Zeitpunkt Geltung beanspruchende Satzung über die Erhebung von Beiträgen für die Abwasserbeseitigung der Stadt A-Stadt vom 26. August 2010 wegen einer fehlerhaften Maßstabsregelung (Tiefenbegrenzung) unwirksam gewesen sei, sodass (k)ein (erfüllbarer) Beitragsanspruch habe bestehen können. Die Annahme, dass mit dem Verkauf des Grundstücks durch die Firma H. GmbH & Co. KG eine künftige, fremde Beitragsschuld abgelöst werden sollte, sei fernliegend. Ganz abgesehen davon, dass eine solche Motivation in dem Grundstückskaufvertrag nicht einmal anklinge, wäre eine solche Vereinbarung wegen der Nichtigkeit der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses Geltung beanspruchenden Beitragssatzung unwirksam. Hierauf gehen die Kläger in ihrem Begründungsschriftsatz vom 28. Januar 2019 nicht ein. Der nach dem in der Erwiderung des Beklagten enthaltenen Hinweis auf diesen Sachverhalt erfolgte weitere Vortrag zu diesem Themenkomplex im Schriftsatz der Kläger vom 8. April 2019 war verspätet und kann daher nicht berücksichtigt werden. Gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Allein Vorbringen, das bereits in der Begründungsfrist dem Darlegungserfordernis genügt hat, kann später noch zulässig vertieft werden (vgl. zuletzt m. w. N. OVG Greifswald, Beschluss vom 1. Oktober 2024 – 1 LZ 814/19 OVG –, S. 20 d. Umdrs.). Die innerhalb der Begründungsfrist erfolgte Begründung genügt – wie ausgeführt – dem Darlegungserfordernis jedoch nicht. Im Übrigen legen die Kläger auch mit dem verspäteten Vortrag nicht hinreichend dar, warum der sinngemäße Standpunkt des Verwaltungsgerichts unrichtig wäre, eine vertragliche Regelung, die trotz Unwirksamkeit der maßgeblichen Beitragssatzung die Erfüllung eines nach materiellem Satzungsrecht gerade nicht bestehenden Beitragsanspruchs zum Gegenstand hätte, könne nicht angenommen werden, weil sie rechtswidrig wäre. Sie erläutern nicht hinreichend, warum die Bestandskraft des Beitragsbescheides auf der einen Seite dieser Bewertung der vertraglichen Regelung auf der anderen Seite entgegenstehen würde. 4. Schließlich rügen die Kläger ebenfalls erfolglos den Standpunkt des Verwaltungsgerichts, dass ihrer Ansicht nicht gefolgt werden könne, wonach von einem Erlöschen der durch die Zwangssicherungshypothek gesicherten Beitragsforderung durch den Erwerb des hypothekenbelasteten Grundstücks (Konsolidation) ausgegangen werden könne. Das Verwaltungsgericht missachte die Grundsätze des Sachenrechts, wenn es ausführe, dass die Konsolidation zum einen nur das dingliche Recht, also die Zwangssicherungshypothek, nicht aber die gesicherte Forderung betreffe, und ausführe, dass zum anderen die Konsolidation nach § 889 BGB ausgeschlossen sei. Die Hypothek wandle sich nach Ansicht des Verwaltungsgerichts lediglich in eine Eigentümergrundschuld um. Mit der Hypothek werde ein Grundstück jedoch in der Weise belastet, dass an den Berechtigten eine bestimmte Geldsumme wegen einer ihm zustehenden oder künftigen oder bedingten Forderung aus dem Grundstück zu zahlen sei (§§ 1113 – 1190 BGB). Der Grundstückseigentümer hafte also mit dem Wert des Grundstücks. Während Forderungs- und Hypothekengläubiger identisch sein müssten, brauche der Schuldner der Hypothek nicht zugleich Schuldner der Forderung zu sein. Die Hypothek als Form des Pfandrechts setze im Unterscheid zur Grundschuld stets das Bestehen einer Forderung voraus, zu deren Sicherung sie dienen solle. Sie sei streng akzessorisch. Dies gelte im besonderen Maße für die Sicherungshypothek nach § 1184 BGB. Sie sei als solche im Grundbuch einzutragen und könne nur als Buchhypothek entstehen. Ferner werde bei ihr der Grundsatz der Akzessorietät besonders streng gehandhabt, da sich die Rechte des Hypothekengläubigers allein nach der Forderung bestimmen würden, deren Bestehen er nachzuweisen habe, wobei der öffentliche Glaube des Grundbuchs nicht genüge. Daher sei von besonderer Bedeutung, dass der Bescheid über die Heranziehung des Grundstücks für die Herstellung der Erschließung bestandskräftig bleibe, damit die Forderung, für die das Grundstück hafte, weiterhin nachgewiesen werden könne. Dabei gelte, dass die Forderung nicht ohne Hypothek und die Hypothek nicht ohne Forderung übertragen werden könne (§ 1153 Abs. 2 BGB). Mit der Übernahme der Hypothek nach § 416 BGB sei auch die Forderung auf den Beklagten als Erwerber des Grundstücks übergegangen. Die Beschreibung des Schuldverhältnisses in § 241 Abs. 1 BGB mache deutlich, dass das Schuldverhältnis mit dem Gläubiger einerseits und dem Schuldner andererseits zwei miteinander nicht identische Rechtsträger voraussetze. Wenn nun beide Positionen in einer Person zusammenfielen, könne nach diesem Modell kein Schuldverhältnis bestehen. Es erlösche dann durch eine sog. „Konfusion“. Bei dinglichen Rechten an einem Grundstück nenne man den Konfusionsfall „Konsolidation“, das hieße Berechtigter und Verpflichteter eines dinglichen Rechts fielen in einer Person zusammen. § 889 stelle klar, dass die dingliche Belastung in dieser Situation, anders als die ursprünglich gesicherte Forderung nicht erlösche. Aufgrund der Akzessorietät der Hypothek wandle sich diese nach dem Erlöschen der Forderung durch die Konfusion in eine sog. Eigentümergrundschuld. Die schuldrechtliche Forderung sei erloschen, die dingliche Belastung bestehe in Form einer Eigentümergrundschuld weiter. Diese Ausführungen begründen ebenfalls keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils. Nach den Ausführungen des Verwaltungsgerichts entstand der Beitragsanspruch, mithin die mit der Sicherungshypothek gesicherte Forderung, in Kenntnis des Beklagten erst mit dem Inkrafttreten der Abwasserbeitragssatzung vom 24. Oktober 2013 und damit nach der Eintragung der Sicherungshypothek im Grundbuch und nach der Erklärung des Beklagten, diese zu übernehmen. Wie oder ob sich diese Sachlage auf das von den Klägern behauptete Erlöschen der (später entstandenen) Beitragsforderung infolge der Konsolidation auswirkt, führen sie nicht aus, sodass ihr Vortrag dem Darlegungserfordernis (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) nicht gerecht wird. Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht auch in diesem Zusammenhang selbständig tragend darauf abgestellt, dass die Annahme einer Erfüllung ausscheide, weil der zu erfüllende Beitragsanspruch zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht entstanden gewesen sei; zur mangelnden hinreichenden bzw. fristgemäßen Darlegung insoweit kann auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen werden. 5. Zuletzt erfolgten auch die im Schriftsatz vom 8. April 2019 enthaltenen Ausführungen der Kläger zur Verjährung der Beitragsforderung und zu einer unzulässigen echten Rückwirkung aufgrund der Anwendung des § 12 Abs. 2 KAG M-V in der aktuellen Fassung nicht in der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO. Mit ihrem nach Ablauf der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO eingegangenen Schriftsatz vom 8. April 2019 haben die Kläger in diesem Punkt ihr vorheriges fristgemäßes Vorbingen nicht lediglich vertieft, sondern einen gänzlich neuen Gesichtspunkt zur Begründung ihres Zulassungsantrags angeführt. Zur Frage der Verjährung der Beitragsforderung haben sich die Kläger in ihrem Zulassungsbegründungsschriftsatz vom 28. Januar 2019 nicht verhalten. 6. Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 GKG i. V. m. § 52 Abs. 3 GKG. Hinweis: Der Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO und § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar. Mit der Ablehnung des Antrages auf Zulassung der Berufung wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).