OffeneUrteileSuche
Beschluss

1 M 340/25 OVG

Oberverwaltungsgericht für das Land Mecklenburg-Vorpommern 1. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGMV:2025:0812.1M340.25OVG.00
4Zitate
9Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

4 Entscheidungen · 9 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
Zur Rechtmäßigkeit einer versammlungsbehördlichen Auflagenverfügung (insbesondere Glasverbot, Verbot des Alkoholkonsums, Vorgabe einer Ordneranzahl).(Rn.24)
Tenor
Soweit der Antragsgegner seine Beschwerde betreffend die sofortige Vollziehbarkeit der versammlungsbehördlichen Ordnungsverfügung vom 11. Juli 2025 bezüglich der Auflagen • im Tenorpunkt I. Nr. 8 (Glasflaschen) und • im Tenorpunkt I. Nr. 9 (Konsum von alkoholischen Getränken) sinngemäß im Hinblick darauf teilweise zurückgenommen hat, dass er mit der „weiteren Ordnungsverfügung“ die betreffenden Regelungen jeweils zeitlich auf den Zeitraum 22. August 2025, 08:00 Uhr bis einschließlich 24. August 2025, 24:00 Uhr begrenzt hat, wird das Beschwerdeverfahren eingestellt. Soweit das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragsteller gegen die versammlungsbehördliche Ordnungsverfügung vom 11. Juli 2025 hinsichtlich der Auflagen • im Tenorpunkt I. Nr. 1 (Zeitraum) und • im Tenorpunkt I. Nr. 5 (Verlesung von Auflagen) wiederhergestellt hat, wird die Beschwerde des Antragsgegners als unzulässig verworfen. Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 23. Juli 2025 – 3 B 2357/25 SN – teilweise geändert: Soweit das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragsteller gegen die versammlungsbehördliche Ordnungsverfügung vom 11. Juli 2025 hinsichtlich der Auflagen • im Tenorpunkt I. Nr. 6 Satz 1 (Anzahl der Ordner) und • im Tenorpunkt I. Nr. 8 (Verbot des Mitführens von Glasbehältern) wiederhergestellt hat, wird der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz abgelehnt. Soweit das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragsteller gegen die versammlungsbehördliche Ordnungsverfügung vom 11. Juli 2025 hinsichtlich der Auflage • im Tenorpunkt I. Nr. 12 (schriftliche Mitteilung an Versammlungsbehörde) mit der Maßgabe abgelehnt hat, dass die verlangte schriftliche Mitteilung bis zum dort genannten Zeitpunkt an die Polizeiinspektion Wismar, Sachbereich Einsatz, Rostocker Straße 80, 23970 Wismar zu erfolgen hat, wird der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz ohne Maßgaben abgelehnt. Soweit das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragsteller gegen die versammlungsbehördliche Ordnungsverfügung vom 11. Juli 2025 hinsichtlich der Auflage • im Tenorpunkt I. Nr. 9, soweit der Konsum alkoholischer Getränke untersagt wird, wiederhergestellt hat, wird die Beschwerde zurückgewiesen. Die Kosten des gesamten Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Rechtmäßigkeit einer versammlungsbehördlichen Auflagenverfügung (insbesondere Glasverbot, Verbot des Alkoholkonsums, Vorgabe einer Ordneranzahl).(Rn.24) Soweit der Antragsgegner seine Beschwerde betreffend die sofortige Vollziehbarkeit der versammlungsbehördlichen Ordnungsverfügung vom 11. Juli 2025 bezüglich der Auflagen • im Tenorpunkt I. Nr. 8 (Glasflaschen) und • im Tenorpunkt I. Nr. 9 (Konsum von alkoholischen Getränken) sinngemäß im Hinblick darauf teilweise zurückgenommen hat, dass er mit der „weiteren Ordnungsverfügung“ die betreffenden Regelungen jeweils zeitlich auf den Zeitraum 22. August 2025, 08:00 Uhr bis einschließlich 24. August 2025, 24:00 Uhr begrenzt hat, wird das Beschwerdeverfahren eingestellt. Soweit das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragsteller gegen die versammlungsbehördliche Ordnungsverfügung vom 11. Juli 2025 hinsichtlich der Auflagen • im Tenorpunkt I. Nr. 1 (Zeitraum) und • im Tenorpunkt I. Nr. 5 (Verlesung von Auflagen) wiederhergestellt hat, wird die Beschwerde des Antragsgegners als unzulässig verworfen. Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 23. Juli 2025 – 3 B 2357/25 SN – teilweise geändert: Soweit das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragsteller gegen die versammlungsbehördliche Ordnungsverfügung vom 11. Juli 2025 hinsichtlich der Auflagen • im Tenorpunkt I. Nr. 6 Satz 1 (Anzahl der Ordner) und • im Tenorpunkt I. Nr. 8 (Verbot des Mitführens von Glasbehältern) wiederhergestellt hat, wird der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz abgelehnt. Soweit das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragsteller gegen die versammlungsbehördliche Ordnungsverfügung vom 11. Juli 2025 hinsichtlich der Auflage • im Tenorpunkt I. Nr. 12 (schriftliche Mitteilung an Versammlungsbehörde) mit der Maßgabe abgelehnt hat, dass die verlangte schriftliche Mitteilung bis zum dort genannten Zeitpunkt an die Polizeiinspektion Wismar, Sachbereich Einsatz, Rostocker Straße 80, 23970 Wismar zu erfolgen hat, wird der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz ohne Maßgaben abgelehnt. Soweit das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragsteller gegen die versammlungsbehördliche Ordnungsverfügung vom 11. Juli 2025 hinsichtlich der Auflage • im Tenorpunkt I. Nr. 9, soweit der Konsum alkoholischer Getränke untersagt wird, wiederhergestellt hat, wird die Beschwerde zurückgewiesen. Die Kosten des gesamten Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Die nach Zustellung des angefochtenen Beschlusses am 23. Juli 2025 mit am 5. August 2025 eingegangenem Schriftsatz fristgemäß eingelegte und gleichermaßen fristgemäß begründete Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts hat, soweit sie nicht zurückgenommen worden und das Verfahren einzustellen ist, teilweise Erfolg. 1. Der Antragsgegner hat seine Beschwerde betreffend die sofortige Vollziehbarkeit der versammlungsbehördlichen Ordnungsverfügung vom 11. Juli 2025 bezüglich der Auflagen • im Tenorpunkt I. Nr. 8 (Glasflaschen) und • im Tenorpunkt I. Nr. 9 (Konsum von alkoholischen Getränken) sinngemäß im Hinblick darauf teilweise zurückgenommen, dass er mit der „weiteren Ordnungsverfügung“ vom 8. August 2025 die betreffenden Regelungen jeweils zeitlich auf den Zeitraum 22. August 2025, 08:00 Uhr bis einschließlich 24. August 2025, 24:00 Uhr begrenzt hat. Im Schriftsatz vom 8. August 2025 hat der Antragsgegner ausdrücklich erklärt, das Glasflaschen- und -behälterverbot sowie das Alkoholverbot der Ordnungsverfügung vom 11. Juli 2025 (Ziff. 8 und Ziff. 9 der Ordnungsverfügung vom 11. Juli 2025) werde zugunsten der Veranstalter auf den Zeitraum vom 22. August 2025, 08:00 Uhr bis 24. August 2025, 24:00 Uhr beschränkt, mithin aktualisiert, „für den restlichen Teil der Versammlung wurde das Alkohol- und Glasverbot mithin aufgehoben“. Dies kann nur dahin verstanden werden, dass der Antragsgegner seine Beschwerde gegen die verwaltungsgerichtliche Entscheidung hinsichtlich der Auflagenregelungen im Ganzen, das heißt hinsichtlich ihrer vorherigen Geltung „während der gesamten Versammlung“, nicht weiterverfolgt bzw. sinngemäß zurückgenommen hat. In diesem Umfang war das zunächst diesbezüglich ohne „Aktualisierung“ anhängig gemachte Beschwerdeverfahren folglich einzustellen (§ 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO entsprechend). 2. Soweit sich die Beschwerde des Antragsgegners dagegen richtet, dass das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragsteller gegen die versammlungsbehördliche Ordnungsverfügung vom 11. Juli 2025 hinsichtlich der Auflagen • im Tenorpunkt I. Nr. 1 (Zeitraum) und • im Tenorpunkt I. Nr. 5 (Verlesung von Auflagen) wiederhergestellt hat, ist die Beschwerde bereits unzulässig und daher zu verwerfen. Im Schriftsatz vom 8. August 2025 hat der Antragsgegner ausgeführt, die Auflagen Nr. 1 sowie Nr. 5 der Ordnungsverfügung vom 11. Juli 2025 würden nunmehr der vom Verwaltungsgericht Schwerin getroffenen Entscheidung entsprechen, mangels Erhebung der Beschwerde gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts durch die Antragsteller „wird mit Blick auf die erfolgte Aktualisierung bezüglich der Ziff. 1 und Ziff. 5 der Ordnungsverfügung vom 11. Juli 2025 – wie bereits in der Beschwerdeschrift angedeutet – Erledigung erklärt“. Zum einen ist darauf hinzuweisen, dass es nicht Sache des Antragsgegners ist, hinsichtlich des vorläufigen Rechtsschutzbegehrens der Antragsteller eine solche Erledigungserklärung abzugeben. Zum anderen hat sich dieses Rechtsschutzbegehren auch nicht erledigt, da der Antragsgegner keine Erklärung abgegeben hat, er hebe die seinerseits erfolgte Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit im entsprechenden Umfang auf. Das Gegenteil ist der Fall, da die „weitere Ordnungsverfügung“ vom 8. August 2025 „die Anordnung der sofortigen Vollziehung zu den Ziff. 1,…, 5… der Ordnungsverfügung vom 11.07.2025 auf die mit diesem Bescheid abgeänderte Fassung“ erstreckt. Abgesehen von der Frage, wie eine solche Erstreckung angesichts des Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs der Antragsteller durch die – mit der Beschwerde nicht suspendierte (vgl. § 149 Abs. 1 VwGO) – angefochtene Entscheidung rechtstechnisch möglich sein soll – an sich bliebe dem Antragsgegner wohl nur die Möglichkeit, die ursprüngliche Vollziehungsanordnung aufzuheben, um anschließend eine neue „aktualisierte“ zu erlassen, klarstellend ist darauf hinzuweisen, dass die „Aktualisierung“ der Ordnungsverfügung als Grundverfügung insoweit keine unmittelbaren Rechtswirkungen entfaltet –, kann daher die prozessuale Erklärung des Antragsgegners nur dahin verstanden werden, dass er kein Interesse an der Weiterverfolgung des Beschwerdeverfahrens im hier erörterten Umfang mehr hat, weil er sich in der Sache der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts unterworfen hat. Insoweit bringt er zum Ausdruck, dass er im erörterten Umfang kein Rechtsschutzbedürfnis für die Beschwerde mehr sieht. Ob das entsprechende prozessuale Vorgehen des Antragsgegners mit Blick auf die vorstehend angesprochene Prozesssituation sinnvoll ist, hat der Senat nicht zu entscheiden. Unabhängig davon ist die Beschwerde im erörterten Umfang auch deshalb zu verwerfen, weil es – folgerichtig, wenn der Antragsgegner die verwaltungsgerichtliche Entscheidung insoweit inhaltlich akzeptiert – mangels jeglicher inhaltlichen Kritik an der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung an einer hinreichenden Darlegung von Beschwerdegründen nach Maßgabe von § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO fehlt. 3. Die Beschwerdebegründung des Antragsgegners genügt im Übrigen zwar dem Darlegungserfordernis aus § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO, führt jedoch nur teilweise zur Abänderung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung. Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Abs. 2 Nr. 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Die gerichtliche Entscheidung über den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz ergeht auf der Grundlage einer Interessenabwägung. Gegenstand der Abwägung sind auf der einen Seite das private Interesse des Antragstellers, vorläufig vom Vollzug des Verwaltungsaktes verschont zu bleiben (Aussetzungsinteresse), und auf der anderen Seite das öffentliche Interesse an der Vollziehung des Verwaltungsaktes (Vollziehungsinteresse). Im Rahmen der Interessenabwägung ist der Gesichtspunkt der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes bzw. der Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache zu berücksichtigen. In der Regel überwiegt das Vollziehungsinteresse, wenn sich der angegriffene Verwaltungsakt nach dem Prüfungsmaßstab des – summarischen – vorläufigen Rechtsschutzverfahrens als rechtmäßig erweist und der Rechtsbehelf in der Hauptsache ohne Aussicht auf Erfolg sein dürfte, wobei zusätzlich ein besonderes materielles Vollziehungsinteresse vorliegen muss. Demgegenüber überwiegt grundsätzlich das private Aussetzungsinteresse, wenn sich der Verwaltungsakt nach diesem Maßstab als rechtswidrig erweist und der Rechtsbehelf in der Hauptsache voraussichtlich Erfolg haben wird; an der Vollziehung eines rechtswidrigen Bescheides besteht regelmäßig kein schutzwürdiges öffentliches Interesse. Lässt sich die Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nicht in diesem Sinne klären bzw. ist der Ausgang der Hauptsache offen, bedarf es einer Abwägung der (sonstigen) wechselseitigen Interessen. Nach diesem – ersichtlich auch vom Verwaltungsgericht zugrunde gelegten – Maßstab hat die Beschwerde teilweise Erfolg. a) Soweit das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragsteller gegen die versammlungsbehördliche Ordnungsverfügung vom 11. Juli 2025 hinsichtlich der Auflagen • im Tenorpunkt I. Nr. 6 Satz 1 (Anzahl der Ordner) und • im Tenorpunkt I. Nr. 8 (Verbot des Mitführens von Glasbehältern) wiederhergestellt hat, war der Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO abzulehnen, weil sich diese Auflagen im Hauptsacheverfahren entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts voraussichtlich als rechtmäßig darstellen werden. Der Senat sieht sich, was die Ordnungsverfügung vom 11. Juli 2025 im Tenorpunkt I. Nr. 8 (Verbot des Mitführens von Glasbehältern) anbelangt, prozessual in der Lage, insoweit über die Beschwerde in der Sache zu entscheiden. Auch wenn zu bedenken sein könnte, dass der Antragsgegner – entsprechend der Unzulässigkeit einer Antragsänderung im Beschwerdeverfahren durch einen Antragsteller (vgl. OVG Greifswald, Beschluss vom 3. Juli 2025 – 1 M 221/25 OVG –, juris) – gehindert sein könnte, die Verfügung, um deren sofortige Vollziehbarkeit gestritten wird, auszutauschen, maßgeblich zu ändern oder zu „aktualisieren“ und dergestalt zum Gegenstand seines Beschwerdeverfahrens zu machen, weil eine solche Verfügung nicht Gegenstand der erstinstanzlichen Entscheidung war und folglich insoweit einer Überprüfung ihrer Richtigkeit durch das Beschwerdegericht an sich nicht möglich erscheint, hält der Senat die Beschwerde nicht für unzulässig. Denn der Antragsgegner hat mit seiner „weiteren Ordnungsverfügung“ vom 8. August 2025 die Ordnungsverfügung vom 11. Juli 2025 im Tenorpunkt I. Nr. 8 in der Sache teilweise hinsichtlich ihrer zeitlichen Geltung zurückgenommen, so dass man sich auf den Standpunkt stellen kann, die ursprüngliche Verfügung ist im Übrigen unverändert Gegenstand auch des Beschwerdeverfahrens. aa) Die versammlungsbehördliche Ordnungsverfügung vom 11. Juli 2025 erweist sich hinsichtlich der Auflage im Tenorpunkt I. Nr. 6 Satz 1, wonach je angefangene 40 Teilnehmer 1 Ordner bereitzuhalten ist, auf der Grundlage einer – insbesondere wegen des bereits erfolgten Beginns der Versammlung – nur möglichen summarischen Prüfung nach Auffassung des Senats als voraussichtlich rechtmäßig. Zunächst ist klarstellend darauf hinzuweisen, dass der Senat dabei das vom Antragsgegner in seiner Beschwerdebegründung mitgeteilte Verständnis der Regelung zugrunde legt. Danach ist die Ordnungsverfügung grundlegend dahingehend zu verstehen, dass 1 Ordner je angefangene 40 anwesende Teilnehmer einzusetzen hat, die Auflage also gewissermaßen „dynamisch“ von der Zahl der aktuell auf dem Versammlungsgelände anwesenden Teilnehmer abhängig ist. Insoweit versteht der Senat die Auflage entsprechend der Klarstellung durch den Antragsgegner dahin, dass abseits des Zeitraums vom 22. August 2025 bis 24. August 2025 – also an den Tagen des Demokratiecamps mit einer erwarteten Teilnehmeranzahl im unteren dreistelligen Bereich – nicht über 80, sondern deutlich weniger Ordner einzusetzen sind. Nach § 15 Abs. 1 VersG kann die zuständige Behörde die Versammlung oder den Aufzug verbieten oder von bestimmten Auflagen abhängig machen, wenn nach den zur Zeit des Erlasses der Verfügung erkennbaren Umständen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bei Durchführung der Versammlung oder des Aufzugs unmittelbar gefährdet ist. Ist die versammlungsbehördliche Verfügung – wie hier – auf eine unmittelbare Gefahr für die öffentliche Sicherheit gestützt, erfordert die von der Behörde anzustellende Gefahrenprognose, an die wegen der hohen Bedeutung von Art. 8 Abs. 1 GG keine zu geringen Anforderungen gestellt werden dürfen, tatsächliche Anhaltspunkte, die bei verständiger Würdigung eine hinreichende Wahrscheinlichkeit des Gefahreneintritts ergeben. Bloße Verdachtsmomente oder Vermutungen reichen nicht aus. Für die Gefahrenprognose können Ereignisse im Zusammenhang mit früheren Versammlungen als Indizien herangezogen werden, soweit sie bezüglich des Mottos, des Ortes, des Datums sowie des Teilnehmer- und Organisatorenkreises Ähnlichkeiten zu der geplanten Versammlung aufweisen. Gibt es neben Anhaltspunkten für die von der Behörde und den Gerichten zugrunde gelegte Gefahrenprognose auch Gegenindizien, haben sich die Behörde und die Gerichte auch mit diesen in einer den Grundrechtsschutz des Art. 8 Abs. 1 GG hinreichend berücksichtigenden Weise auseinanderzusetzen. Die Prüfung der Voraussetzungen eines Versammlungsverbots hat dabei von den Angaben der Anmeldung auszugehen, es sei denn, es drängt sich auch bei grundrechtskonformer Deutung des Vorhabens der Eindruck auf, in Wahrheit sei ein anderer Inhalt geplant und der Veranstalter werde trotz der gesetzlichen Strafdrohung (vgl. § 25 Nr. 1 VersG) eine Versammlung anderen Inhalts und damit anderen Gefahrenpotentials durchführen als angemeldet. Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen von Gründen für ein Verbot oder eine Auflage liegt grundsätzlich bei der Behörde. Sind Störungen der öffentlichen Sicherheit vorwiegend aufgrund des Verhaltens Dritter – insbesondere von Gegendemonstranten – zu befürchten, während sich Veranstalter und Versammlungsteilnehmer überwiegend friedlich verhalten, so sind behördliche Maßnahmen primär gegen die Störer zu richten, um die Durchführung der Versammlung zu gewährleisten. Drohen Gewalttaten als Gegenreaktion auf Versammlungen, so ist es Aufgabe der zum Schutz der rechtsstaatlichen Ordnung berufenen Polizei, in unparteiischer Weise auf die Verwirklichung der Versammlungsfreiheit für alle Grundrechtsträger hinzuwirken. Gegen die friedliche Versammlung selbst kann dann nur unter den besonderen, eng auszulegenden Voraussetzungen des polizeilichen Notstands eingeschritten werden und wenn die Versammlungsbehörde mit hinreichender Wahrscheinlichkeit anderenfalls wegen der Erfüllung vorrangiger staatlicher Aufgaben und trotz des Bemühens, ggf. externe Polizeikräfte hinzuzuziehen, zum Schutz der angemeldeten Versammlung nicht in der Lage wäre. Keinesfalls darf der Nichtstörer einem Störer gleichgestellt und die Auswahl des Adressaten der versammlungsrechtlichen Verfügung von bloßen Zweckmäßigkeitserwägungen abhängig gemacht werden. Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen eines polizeilichen Notstandes liegt wiederum bei der Behörde. Eine pauschale Behauptung dieses Inhalts reicht nicht aus (vgl. zum Ganzen OVG Greifswald, Beschluss vom 8. Mai 2020 – 1 M 417/20 OVG –, juris Rn. 13 f. m. w. N.). Gemessen hieran dürfte die Auflage unter Nr. 6 Satz 1 nicht zu beanstanden sein. Die Auflage, eine bestimmte Anzahl Ordner einzusetzen, steht im systematischen Zusammenhang mit den Pflichten des Versammlungsleiters aus den §§ 7 und 8 VersG. Nach § 7 Abs. 1 VersG muss jede Versammlung einen Leiter haben, welcher den Ablauf der Versammlung bestimmt und während der Versammlung für Ordnung zu sorgen hat (§ 8 Sätze 1 und 2 VersG). Gemäß § 9 Abs. 1 VersG kann sich der Leiter bei der Durchführung seiner Rechte – insbesondere aber seiner Ordnungsaufgabe – der Hilfe einer angemessenen Zahl ehrenamtlicher Ordner bedienen. Diese Regelung gilt gem. § 18 Abs. 1 VersG auch für Versammlungen unter freiem Himmel. Gemäß den §§ 10 und 19 Abs. 2 VersG haben die Teilnehmer die Anweisungen des Versammlungsleiters und seiner Ordner zu befolgen. Mithilfe dieser Regelungen kann ein Versammlungsleiter Störungen, welche von der Versammlung ausgehen, oder mögliche Gefahrensituationen insbesondere im Vorfeld eines polizeilichen Einsatzes unterbinden bzw. kanalisieren. Insoweit kann der Ordnereinsatz erfahrungsgemäß auch deeskalierend wirken (vgl. OVG Koblenz, Urteil vom 10. Februar 2010 – 7 A 11095/09 –, juris Rn. 29). Das Versammlungsgesetz sieht allerdings keine Verpflichtung des Versammlungsleiters vor, Ordner einzusetzen, sondern räumt ihm nur das Recht ein, solche heranzuziehen. Hieraus ist aber nicht zu schließen, dass ein Rückgriff auf die Vorschrift des § 15 Abs. 1 VersG unzulässig wäre, mit anderen Worten der Einsatz von Ordnern nicht – freilich bei Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des § 15 Abs. 1 VersG – im Wege der Verfügung von der Versammlungsbehörde angeordnet werden könnte. Vielmehr enthält das Versammlungsgesetz keine Anhaltspunkte dafür, dass eine solche Ordnerauflage aus systematischen oder sonstigen Gründen ausgeschlossen sein soll. Die Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 VersG für den Erlass der getroffenen Ordnerauflage in Nr. 6 Satz 1 der Ordnungsverfügung vom 11. Juli 2025 dürften für die streitgegenständliche Versammlung gegeben sein. In der Begründung zur Auflage Nr. 6 Satz 1 bzw. in den Ausführungen des Antragsgegners in der Beschwerdebegründung sind umfangreich die für die Bestimmung des Ordnerschlüssels ausschlaggebenden und nach Auffassung des Senats hinreichend tragfähigen Gesichtspunkte benannt. Danach sei dem Festivalcharakter sowie dem Umstand des Fehlens gewerblicher Sicherheitskräfte entgegen der Vorjahre, der Unübersichtlichkeit und Enge des Festivalgeländes und den schlechten Evakuierungsmöglichkeiten im Falle einer Notsituation Rechnung zu tragen. Dabei seien die geographischen bzw. topographischen Gegebenheiten bei der Wahl des Ordnerschlüssels berücksichtigt worden. Hierbei sei eingestellt worden, dass das Versammlungsgelände unübersichtlich sei und überwiegend ohne vorhandene Sichtachsen beobachtet werden müsse. Hinzu komme eine natürliche Umgebung (Wald- und Wiesenflächen), die ein Ausweichen der Teilnehmer und eine Orientierung im Fluchtfall sowohl bei Tages- und Nachtsicht erschwere. Auch sei das Gelände mit 3.500 Teilnehmern gut gefüllt. Diese konkreten Umstände machten es erforderlich, eine ausreichende Anzahl an Ordnern bereitzustellen, um die innere Ordnung über die gesamte Versammlungsdauer sicherstellen können. Soweit die Antragsteller in ihrem Anhörungsschreiben vom 6. August 2025 mitteilen, sie würden – wie vom Verwaltungsgericht angeregt – gewerbliche Sicherheitsmitarbeiter einsetzen, bleibt dieser Vortrag unsubstantiiert und ohne Nachweis. Ob und inwieweit der Einsatz solcher gewerbliche Sicherheitsmitarbeiter den vom Versammlungsgesetz vorgesehenen Einsatz ehrenamtlicher Ordner (vgl. § 9 Satz 1 VersG) ersetzen kann, bedarf daher keiner Entscheidung. Nicht zuletzt ist der Umstand zu berücksichtigen, dass die Antragsteller im ersten Kooperationsgespräch sich mit einem Ordnerschlüssel von 1 zu 30 einverstanden erklärt haben. Mag hierin mit dem Verwaltungsgericht auch kein diesbezüglicher Rechtsbehelfsverzicht zu erblicken sein, handelt es sich doch um einen Umstand, der in die Verhältnismäßigkeitsprüfung zu Gunsten des Antragsgegners berücksichtigt werden kann. Aufgrund der bereits begonnenen bzw. unmittelbar bevorstehenden Versammlung und der mit einer Nichteinhaltung der festgesetzten Ordnerzahl einhergehenden Gefahr für die Versammlungsteilnehmer und Dritte besteht auch ein besonderes öffentliches Interesse an einer sofortigen Vollziehung dieser Auflage. bb) Ebenso erweist sich die versammlungsbehördliche Ordnungsverfügung vom 11. Juli 2025 hinsichtlich der Auflage im Tenorpunkt I. Nr. 8 (Verbot des Mitführens von Glasbehältern) im durch die teilweise Rücknahme durch die „weitere Ordnungsverfügung“ reduzierten Umfang als voraussichtlich verhältnismäßig und aus den vom Antragsgegner genannten Gefahrengesichtspunkten gerechtfertigt. Der Senat stimmt der Beschwerdebegründung darin zu, dass die Erwägung, wonach Glasflaschen und andere Glaserzeugnisse als Wurfgeschosse verwendet werden können oder durch zerbrochene Flaschen eine – insbesondere bei zulässigem Alkoholkonsum, vgl. dazu nachfolgend – Verletzungsgefahr besteht, auf der Hand liegt. Da die Auflage das Versammlungsgeschehen allenfalls am Rand betrifft und durch die „weitere Ordnungsverfügung“ in ihrer zeitlichen Geltung weitgehend beschränkt worden ist, handelt es sich um einen sehr niedrigschwelligen Eingriff in das Grundrecht der Versammlungsfreiheit. Wie allgemein bekannt ist, werden insbesondere Großveranstaltungen in der heutigen Zeit vielfach von entsprechenden Verboten begleitet. In diesem Sinne hat Herr X als Versammlungsleiter im 2. Kooperationsgespräch ausgeführt, es werde keine Verwendung von Glas geben. Im Anhörungsschreiben vom 6. August 2025 wird ausgeführt, wie in den Vorjahren werde Glas im sogenannten Infield verboten sein, das Verbot diene der Sicherheit der Teilnehmer, um zu verhindern, dass durch kaputtes Glas Verletzungen entstünden. Jedenfalls was Verletzungsgefahren – und im Übrigen die Beseitigungsschwierigkeiten auf Wiesen- bzw. unbefestigtem Gelände – durch zerbrochenes Glas anbelangt, ist für den Senat angesichts der in der Sache zustimmenden Ausführungen der Antragsteller nicht ersichtlich, warum auf dem übrigen Versammlungsgelände angesichts der niedrigen Eingriffsintensität von einer Unverhältnismäßigkeit auszugehen wäre. b) Soweit das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragsteller gegen die versammlungsbehördliche Ordnungsverfügung vom 11. Juli 2025 hinsichtlich der Auflage im Tenorpunkt I. Nr. 12 (schriftliche Mitteilung an Versammlungsbehörde) mit der Maßgabe abgelehnt hat, dass die verlangte schriftliche Mitteilung bis zum dort genannten Zeitpunkt an die Polizeiinspektion Wismar, Sachbereich Einsatz, Rostocker Straße 80, 23970 Wismar zu erfolgen hat, ist der Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO ohne Maßgaben abzulehnen. Zunächst verweist der Senat hinsichtlich der entsprechenden Antragsablehnung als solcher auf die zutreffenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO) hinsichtlich der Informationsnotwendigkeit gegenüber der Polizei. Abgesehen davon, dass die Zulässigkeit einer gerichtlichen Maßgabe im Falle – wie hier – der tenorierten Antragsablehnung durch das Gericht wohl nicht in Betracht kommt (vgl. § 80 Abs. 5 Satz 4 VwGO, der Auflagen nur im Falle der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung vorsieht), und auch sonst eine Informierung „an der Versammlungsbehörde“ vorbei rechtlich nicht vorgesehen ist, bedarf aber aus den vom Verwaltungsgericht genannten Gründen jedenfalls auch die Versammlungsbehörde der entsprechenden Information. Natürlich ist auch die Versammlungsbehörde gehalten, die entsprechenden Informationen im rechtlich vorgegebenen Rahmen zu behandeln. c) Soweit das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragsteller gegen die versammlungsbehördliche Ordnungsverfügung vom 11. Juli 2025 hinsichtlich der Auflage im Tenorpunkt I. Nr. 9, soweit der Konsum alkoholischer Getränke untersagt wird, wiederhergestellt hat, war die Beschwerde zurückzuweisen, da sich die Auflage als rechtswidrig erweisen dürfte. Auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens und insbesondere der vom Antragsgegner in Bezug genommenen Gefährdungsprognose der Polizeiinspektion Wismar vom 30. Juli 2025 folgt der Senat dem Verwaltungsgericht unter Zugrundelegung des vorstehend ausgeführten Maßstabes darin, dass jenseits der sicher zutreffenden Erkenntnis, dass ein Alkoholverbot ein probates Mittel der Gefahrenabwehr sein kann, keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte dafür vorliegen, die – auch unter Berücksichtigung der nunmehr zeitlich erheblichen Beschränkung – das Konsumverbot als verhältnismäßig erscheinen ließen. Zu berücksichtigen dürfte dabei sein, dass vermutlich gerade für die Konzertteilnehmer der Alkoholkonsum eine Begleiterscheinung sein dürfte, die ihr Konzerterlebnis verstärkt; soweit daraus keine konkreten versammlungsrechtlich beachtlichen Gefahren prognostiziert werden können, haben weder die Behörde noch das Gericht dies zu bewerten. Gerade was die „Hauptveranstaltung“ in der Zeit vom 22. August 2025 bis zum 24. August 2025 anbelangt, gewinnt dabei der Umstand erhebliche Bedeutung, dass es in den vergangenen Jahren jenseits allgemein bei derartigen Großveranstaltungen zu verzeichnender alkoholbedingter Ereignisse offenbar zu keinen derart gravierenden Vorfällen gekommen ist, die die Auflage im Tenorpunkt I. Nr. 9 als verhältnismäßig bzw. ermessensfehlerfrei erscheinen ließe. Insoweit treten auch die in der Beschwerdebegründung angeführten Aspekte des Festivalcharakters der Veranstaltung, der räumlichen Enge der Veranstaltung und Konzentration der Menschenmenge vor einer Bühne, des Fehlens eines gewerblichen Sicherheitsdienstes und der Unwegsamkeit des Geländes zurück. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 Var. 1 und Satz 2, Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47, 52 Abs. 1 i.V.m. § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG und folgt der erstinstanzlichen Festsetzung, gegen die keine Einwände erhoben worden sind. Hinweis: Der Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.