OffeneUrteileSuche
Urteil

10 LB 289/23 OVG

Oberverwaltungsgericht für das Land Mecklenburg-Vorpommern 10. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGMV:2024:0815.10LB289.23OVG.00
21Zitate
2Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

21 Entscheidungen · 2 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Bereits das Begehen einer vorsätzlichen Straftat begründet bei einem Polizeibeamten grundsätzlich einen endgültigen Vertrauensverlust.(Rn.119) 2. Die Verletzung der Verfassungstreuepflicht rechtfertigt auch dann die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis, wenn eine innere Abkehr von der freiheitlich demokratischen Grundordnung feststeht.(Rn.124) 3. Ein schwerer Vertrauensverlust des Dienstherrn wird durch den Beamten bewirkt, wenn dieser eine Erkrankung vortäuscht, um eine ärztliche Bescheinigung zu erlangen, um daraufhin eine Auslandsreise anzutreten.(Rn.127)
Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 24. April 2023 wird zurückgewiesen. Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der vom Gericht festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht der Kläger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bereits das Begehen einer vorsätzlichen Straftat begründet bei einem Polizeibeamten grundsätzlich einen endgültigen Vertrauensverlust.(Rn.119) 2. Die Verletzung der Verfassungstreuepflicht rechtfertigt auch dann die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis, wenn eine innere Abkehr von der freiheitlich demokratischen Grundordnung feststeht.(Rn.124) 3. Ein schwerer Vertrauensverlust des Dienstherrn wird durch den Beamten bewirkt, wenn dieser eine Erkrankung vortäuscht, um eine ärztliche Bescheinigung zu erlangen, um daraufhin eine Auslandsreise anzutreten.(Rn.127) Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 24. April 2023 wird zurückgewiesen. Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der vom Gericht festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht der Kläger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. A. Die Berufung ist zulässig. Sie ist innerhalb der Frist des § 64 Abs. 1 LDG M-V schriftlich beim Verwaltungsgericht eingelegt worden und enthält zugleich die Begründung einschließlich eines konkreten Berufungsantrages. Der Berufungsantrag ist allerdings auf das Disziplinarmaß beschränkt. Dies ist unzulässig, weil das LDG M-V durch seinen Verweis in § 3 LDG M-V auf die subsidiär geltende VwGO deutlich macht, dass eine solche Beschränkung nicht möglich ist, weil die VwGO diese nicht kennt (vgl. dazu BVerwG Urt. v. 28.07.2011 – 2 C 16/10, --, juris Rn. 16 ff). Gleichwohl ist die Berufung nicht unzulässig, sondern gilt als uneingeschränkt eingelegt. B. Die Berufung ist nicht begründet. I. Die Disziplinarklage ist zulässig. Sie ist schriftlich beim Verwaltungsgericht in der vorgeschriebenen Form abgefasst eingereicht worden. Die Rüge wesentlicher Mängel hat der Beklagte nicht erhoben. II. Die Disziplinarklage ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat den Beklagten zu Recht aus dem Beamtenverhältnis entfernt. Der Senat kommt bei seiner Entscheidung zu dem Ergebnis, dass der Beklagte ein Dienstvergehen begangen hat, das bei Abwägung aller disziplinarrechtlich relevanten Gesichtspunkte mit der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis zu ahnden ist. Nach § 15 Abs. 2 Satz 1 LDG M-V ist ein Beamter, der durch ein schweres Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren hat, aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. Ein endgültiger Vertrauensverlust ist eingetreten, wenn aufgrund der Gesamtwürdigung der bedeutsamen Umstände der Schluss gezogen werden muss, der Beamte werde auch zukünftig seinen Dienstpflichten nicht ordnungsgemäß nachkommen oder aufgrund seines Fehlverhaltens sei eine erhebliche, nicht wieder gut zu machende Ansehensbeeinträchtigung eingetreten (BVerwG, Urteil vom 20.10.2005 – 2 C 12.04 – zitiert nach juris). Voraussetzung der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis nach § 15 Abs. 2 Satz 2 LDG M-V ist, dass der Beamte wegen der Schwere des Dienstvergehens das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren hat. Diese Voraussetzungen sieht der Senat vorliegend als erfüllt an. 1. Der Beklagte ist durch das Amtsgericht Schwerin rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt worden, die zur Bewährung ausgesetzt wurde (Urt. v. 23.08. 2021). Die tatsächlichen Feststellungen in diesem Urteil sind für das Disziplinargericht bindend (§§ 57 Satz 1, 25 Abs. 1 LDG M-V), soweit sie denselben Sachverhalt wie im Disziplinarverfahren haben. Das ist vorliegend der Fall. Danach steht fest, dass der Beklagte im Besitz von zwei Maschinengewehren war, deren Funktionstüchtigkeit wiederherstellbar war, 25 als Kriegswaffen einzustufende Patronen besaß, ebenso vier nicht ordnungsgemäß unbrauchbar gemachte Waffen (Sturmgewehr Kalaschnikow, vollautomatische Maschinenpistole, wassergekühltes Maschinengewehr, halbautomatisches Gewehr), mehrere hundert Patronen im Sinne des Waffengesetzes, sowie Manöverpatronen, verbotene Geschosse, verbotene Gegenstände (Fallmesser) und explosionsgefährliche Stoffe. Der Senat sieht in diesem feststehenden Sachverhalt eine Verletzung der Dienstpflichten zur Beachtung der Gesetze nach §§ 33 Abs. 1 Satz 2, 34 Abs. 1 Sätze 2 und 3 BeamtStG. 2. Der Beklagte hat seine Dienstpflicht aus § 34 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG dadurch verletzt, dass er gegenüber Dritten seine Absicht deutlich gemacht hat, er wolle einen Arzt veranlassen ihn krankzuschreiben, ohne tatsächlich krank zu sein, um eine nicht genehmigte Urlaubsreise zu unternehmen. Nach Überzeugung des Senats steht folgender Sachverhalt fest: Der Beklagte hatte die Absicht, an der internationalen Luft- und Raumfahrtmesse auf dem Flughafen Moskau-Schukowski vom 27.08. – 01.09.2019 teilzunehmen. Dafür hat er keinen Urlaub genommen – möglicherweise war dem Beklagten für diesen Zeitraum kein Urlaub genehmigt worden –, sondern er war (vermutlich in der 35 KW, 26.08. – 30.08.2019) für diese Zeit als „S.-I.“ dienstlich eingeteilt. Am 16.08.2019 hat er seinem WhatsApp-Kontakt E. mitgeteilt: „Will next Samstag ja nach Moskau Komplexes Thema = da next Freitag noch `Arzt-Termin`“. Seinem WhatsApp-Kontakt F. hat er am 22.08.2019 mitgeteilt: „Nachtschicht ( ) Also neuer Schlachtplan ( ) alles nach vorn verlegt = morgen Doc, fliege dann Samstag ganz frü gen ( )“. Am 23.08.2019 erhält der Beklagte folgende WhatsApp-Nachricht: „ Hey ni, wie is bei dir noch mal nächste Woche? Steht das mit deiner kurzfristigen Krankheit noch?“. Der Beklagte antwortet „Moin ( ) Duuu…Ganz geheim-bitte!! Sitze gerade beim Doc!! Jawoll next week ( ) !!. Kann mich aber erst nachmittag bei J. oder K. melden…Jetzt is noch zu früh ( ) Bitte aufpassen und nisch verquatschen..!! Sonst kann das blöde Kreise ziehen.. ( ) Ich hoffe verstehst mich..!!“. Am 22.08.2019 hatte der Beklagte den Termin für die Visa-Erteilung beim russischen Konsulat. In der Zusammenschau dieser Nachrichten ergibt sich, dass der Beklagte die Reise nach Moskau in dem Bewusstsein plante und durchführte, keinen dafür notwendigen Urlaub erhalten zu haben. Bereits am 16.08.2019 wusste er um seinen Arztbesuch und den Flug nach Moskau am Samstag früh. Diesen Arztbesuch bestätigte er am 22.08.2019 abends. Am gleichen Tag hatte er einen Termin beim russischen Konsulat in Berlin, um das Visum zur Ein- und Ausreise nach Moskau zu erhalten. Dadurch wird erkennbar, dass der Beklagte nicht bereit ist, seinen Dienstpflichten nachzukommen und private Interessen, hier den Besuch einer Luft- und Raumfahrtmesse in Moskau, seinen Dienstpflichten unterzuordnen. Es kann offenbleiben, ob der Beklagte tatsächlich zwischen dem Ende seiner Nachtschicht und dem Arztbesuch am 23.08.2019 einen Unfall mit seinem Mountainbike erlitten hatte und nunmehr entgegen seiner ursprünglichen Absicht wegen des erlittenen Unfalls den Arzt aufsuchte oder ob er diesen Unfall tatsächlich erlitt, aber ihn vorsätzlich herbeiführte. Denn eine Dienstpflichtverletzung liegt bereits in der Planung und gegenüber Dritten geäußerten Absicht, sich eine Krankschreibung erschleichen zu wollen, um private Reisepläne zu verwirklichen. Am Vorsatz des Beklagten besteht kein begründeter Zweifel. 3. Der Beklagte hat darüber hinaus seine Dienstpflicht aus § 34 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG verletzt. Diese verlangt, dass der Beamte in seinem dienstlichen wie außerdienstlichen Verhalten der Achtung und dem Vertrauen gerecht wird, die sein Beruf erfordert. Indem der Beklagte in der E-Mail vom 24.09.2019 an das Bundespolizeipräsidium u.a. schreibt: „Das ganze System ist doch zum K..! Und dann labern die Chefs nur Riesenstuss…+ und kommen einem mit dummen Ausreden!! ÄH = Wenn sooooo viele nun draußen, dann muss mann wohl mehr Leute einstellen oder Wege vereinfachen!!! Oder uns weiter Verar…!!!“. drückt er seinen Unmut über die aus seiner Sicht mangelhafte Organisation der Abrechnungsstelle beim Bundespolizeipräsidium aus, durch die er sich und seinen persönlichen Einsatz für die Bundesrepublik Deutschland nicht gewürdigt ansieht. Die Wortwahl ist in einer dienstlichen E-Mail unangemessen. Selbst wenn der Beklagte „aus seinem Herzen keine Mördergrube macht“, sondern ungefiltert das ausspricht, was er meint, ist seine Wortwahl nicht akzeptabel. Zugleich wird durch die sprachlichen Entgleisungen des Beklagten deutlich, dass er seinem Dienstherrn gegenüber nicht nur kritisch eingestellt ist, sondern ihn verachtet. Dies kommt auch darin zum Ausdruck, dass er sich gegenüber einem Journalisten beleidigend über den Inspekteur der Landespolizei und einen weiteren hohen Beamten der Landespolizei äußerte. Seine Erklärung, die Bezeichnung des Inspekteurs der Landespolizei als „arrogante Sau“ sei im Sinne einer Bezeichnung als „coole Sau“ und damit als positive Darstellung zu verstehen, überzeugt den Senat nicht. Er hält dies für eine bloße Schutzbehauptung. Diese Überzeugung stützt sich auch auf die weitere in diesem Zusammenhang gefallene Äußerung des Beklagten „Hoffe die pfeiffe besorgt mir ne A12 Beförderung“. Die Formulierung „pfeiffe“ ist offensichtlich abwertend gemeint und macht dadurch deutlich, dass der Beklagte sich auch mit dem Ausdruck „arrogante Sau“ abfällig über den Inspekteur der Landespolizei geäußert hat. Dass sich der Beklagte nach eigener Darstellung später beim Inspekteur der Landespolizei entschuldigt haben will und dieser die Entschuldigung angenommen haben soll, unterstreicht die Richtigkeit der Überzeugung des Senats, dass sich der Beklagte abfällig über den Inspekteur geäußert hat. Entsprechendes gilt für die Äußerungen des Beklagten über den Polizeidirektor L.. 4. Der Beklagte hat weiter seine Dienstpflicht aus § 35 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG verletzt. Ihm war durch seine Vorgesetzte die persönliche Kontaktaufnahme mit der Sachbearbeiterin beim Bundespolizeipräsidium N. untersagt worden. Dessen ungeachtet hat er am 28.10.2019 Frau N. angerufen. Seine Behauptung, er habe von dem Verbot der persönlichen Kontaktaufnahme nichts gewusst, wertet der Senat als Schutzbehauptung. Frau N. hat auf Aufforderung ihrer Vorgesetzten noch am gleichen Tag ein Gedächtnisprotokoll über das Telefongespräch angefertigt. In diesem heißt es: „Herr B. rief mich heute an und sagte sinngemäß: Ich weiß, ich darf mich nicht bei Ihnen melden…“ (BA F Bl. 49). Dass Frau N. diese sinngemäß wiedergegebene Äußerung des Beklagten sachlich falsch verstanden hat, vermag der Senat nicht zu erkennen. Die weiter von Frau N. wiedergegebene Äußerung des Beklagten: Dann weiß ich, warum man mich in C-Stadt als dummen Hund behandelt. Aber das lasse ich mir nicht gefallen. Danke. Dann noch einen schönen Tag. Seien Sie vorsichtig“ hat Frau N. nicht als Bedrohung angesehen, weil das Gespräch nicht in aggressiver Form erfolgte. Der Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung erklärt, die Worte „Seien Sie vorsichtig“ hätten sich darauf bezogen, dass er Frau N. habe bedeuten wollen, zu bedenken, wem sie etwas wie sage, weil er wegen seiner Wortwahl gegenüber Frau N. Schwierigkeiten bekommen habe. 5. Der Beklagte hat ein schweres Dienstvergehen begangen, indem er seine Dienstpflicht aus § 33 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG durch ein außerdienstliches Verhalten verletzt hat und dadurch die Voraussetzungen des § 47 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG erfüllt sind. a) Die Bestimmung des § 33 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG verpflichtet den Beamten, sich durch sein gesamtes Verhalten zu der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes zu bekennen und für deren Erhaltung einzutreten. Zur näheren Ausprägung dieser Dienstpflicht formuliert das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG Urt. v. 12.03.1986 – 1 D 103/84 –, BverwGE 83, 158 ff; juris Rn.32): „Zu den Kernpflichten des Beamten gehört gemäß § 52 Abs. 2 BBG die Verpflichtung, sich durch sein gesamtes Verhalten zu der freiheitlich demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes zu bekennen und für deren Erhaltung einzutreten. Diese Verpflichtung betrifft, wie der Senat bereits mehrfach hervorgehoben hat (Urteil vom 29. Oktober 1981 - BVerwG 1 D 50.80 - (BVerwGE 73, 263 = ZBR 1982, 22 = NJW 1982, 779 = DVBl. 1983, 81); Urteil vom 10. Mai 1984 - a.a.O. -) gleichermaßen sein dienstliches wie sein außerdienstliches Verhalten. Wenn, wie es der Sinn der politischen Treuepflicht ist, damit eine verlässliche, den Staat vor allem in Krisenzeiten und in Loyalitätskonflikten verteidigende Beamtenschaft garantiert werden soll (BVerfGE 39, 334 (348)), dann muss von jedem Beamten verlangt werden, dass er auch im außerdienstlichen Bereich von der Unterstützung jeglicher Aktivitäten absieht, die gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung gerichtet sind oder die diesen Staat, seine verfassungsmäßigen Organe und die geltende Verfassungsordnung diffamieren und verächtlich machen. Für die Bewertung des angeschuldigten Dienstvergehens als eine dem § 77 Abs. 1 Satz 1 BBG unterfallende Pflichtverletzung kann es deshalb nicht darauf ankommen, dass die politische Überzeugung des Beamten offensichtlich keinen Einfluss auf die Art der Erfüllung seiner Dienstpflichten im Übrigen oder im Umgang mit seinen Kollegen und Mitarbeitern hatte (vgl. hierzu auch BVerwGE 52, 313 (337); Weiß, Aktuelles aus dem Disziplinarrecht, PersV 1985, 318 (327 f.)“. Konkretisierend hat das BVerwG zu dieser Kernpflicht des Beamten ausgeführt (BVerwG, Urt. vom 17.11. 2017 – 2 C 25/17 –, BVerwGE 160, 370-396, juris Rn. 16): „Der Beamte, der `sozusagen als Staat Befehle geben kann`(BVerfG, Urteil vom 27. April 1959 - 2 BvF 2/58 - BVerfGE 9, 268 ), muss sich mit den Prinzipien der verfassungsmäßigen Ordnung ohne innere Distanz identifizieren. Damit ist nicht eine Verpflichtung gemeint, sich die Ziele oder eine bestimmte Politik der jeweiligen Regierung zu eigen zu machen. Gefordert ist aber die Bereitschaft, sich mit der Idee des Staates, dem der Beamte dienen soll, mit der freiheitlich-demokratischen, rechts- und sozialstaatlichen Ordnung dieses Staates zu identifizieren und für sie einzutreten. Dies schließt nicht aus, an Erscheinungen dieses Staates Kritik zu üben und für Änderungen der bestehenden Verhältnisse mit den verfassungsrechtlich vorgesehenen Mitteln einzutreten, solange in diesem Gewand nicht eben dieser Staat und seine verfassungsmäßige Grundlage in Frage gestellt werden. An einer "unkritischen" Beamtenschaft können Staat und Gesellschaft kein Interesse haben. Unverzichtbar ist aber, dass der Beamte den Staat und die geltende verfassungsrechtliche Ordnung bejaht, sie als schützenswert anerkennt, in diesem Sinne sich zu ihnen bekennt und aktiv für sie eintritt. Der Staat ist darauf angewiesen, dass seine Beamten für ihn einstehen und Partei für ihn ergreifen (BVerfG, Beschluss vom 22. Mai 1975 - 2 BvL 13/73 - BVerfGE 39, 334 )“. b) Diese Dienstpflicht der politischen Treuepflicht wird nicht bereits durch das Haben einer Überzeugung und die bloße Mitteilung, dass man diese habe, verletzt. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urt. vom 17.11.2017 – 2 C 25/17 –, BVerwGE 160, 370-396, juris Rn. 21 - 23) ist geklärt, dass „ein Dienstvergehen (erst) besteht, wenn der Beamte aus seiner politischen Überzeugung Folgerungen für seine Einstellung gegenüber der verfassungsmäßigen Ordnung der Bundesrepublik Deutschland, für die Art der Erfüllung seiner Dienstpflichten, für den Umgang mit seinen Mitarbeitern oder für politische Aktivitäten im Sinne seiner politischen Überzeugung zieht (BVerfG, Beschlüsse vom 22. Mai 1975 - 2 BvL 13/73 - BVerfGE 39, 334 und vom 6. Mai 2008 - 2 BvR 337/08 - BVerfGK 13, 531 ; vgl. zum Erfordernis eines durch entsprechende Aktivitäten deutlich gewordenen Loyalitätsmangels auch BAG, Urteil vom 6. September 2012 - 2 AZR 372/11 - ZTR 2013, 261 Rn. 21). Eine derartige Verletzung der Verfassungstreuepflicht liegt nicht erst dann vor, wenn der Beamte ein Verhalten zeigt, dass auf die wirksame Verbreitung eines verfassungsfeindlichen Standpunktes oder auf die Teilnahme am politischen Meinungskampf gerichtet ist. Das in der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung geforderte "Mehr" als das bloße Haben und Mitteilen ist nicht erst bei einem offensiven Werben erreicht. Zwischen dem "bloßen" Haben und Mitteilen einer Überzeugung und dem planmäßigen werbenden Agieren oder gar Agitieren liegen differenzierungsfähige und erhebliche Abstufungen“. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gehört zur Treuepflichtverletzung als Dienstpflichtverletzung ein Minimum an Gewicht und Evidenz der Pflichtverletzung (BVerfG Beschl. v. 22.05.1975 – 2 BvL 13/73 – BVerfGE 39, 334 – 391, juris Rn. 45). Daraus hat das Bundesverwaltungsgericht den Schluss gezogen, dass ein disziplinarisch zu ahndendes Dienstvergehen auch darin liegen kann, wenn der Beamte seine Überzeugung nur unter Gleichgesinnten offenbart, etwa um sich als von den „Anderen“ abgrenzbare Gruppe zu identifizieren und zu solidarisieren (BVerwG Urt. v. 02.12.2022 – 2 A 7/21 –, juris Rn. 29). Die Öffentlichkeit einer verfassungsfeindlichen Betätigung ist nicht Voraussetzung für einen Verstoß gegen die Treuepflicht des Beamten (BVerwG Urt. v. 17.11.2017 – 2 C 25/17 –, juris Rn. 29). Dies gilt auch dann, wenn die Meinungsäußerung nur in einem Chat mit einer einzigen anderen Person erfolgt, dies aber über einen längeren Zeitraum, also mehrmals und wiederkehrend. Auch in diesem Fall kann eine abgrenzende Identifizierung und Solidarisierung vorliegen, weil aus ihrem Inhalt ein solche Zielrichtung abgeleitet werden kann und in der Intensität der Meinungsäußerung mit immer dem gleichen Gesprächspartner das Minimum an Gewicht und Evidenz der Meinungsäußerung liegt (a.A. VGH Kassel Beschl. v. 30.06.2023 – 28 E 803/23.D –, NVwZ-RR 2023, 861; juris Rn. 103). c) Diese Dienstpflicht hat der Beklagte dadurch verletzt, dass er nach außen hin den objektiven Eindruck erweckt hat, das NS-Regime und seine Weltanschauung nicht grundsätzlich abzulehnen, sondern diesem Regime positive Seiten abgewinnen zu können. Die freiheitlich-demokratische Grundordnung ist in besonderer Weise von einer Abkehr und grundsätzlichen Ablehnung des NS-Regimes und seiner Weltanschauung geprägt. Beamte, die den Anschein setzen, sie hätten gewisse Sympathien für das NS-Regime, erfüllen ihre Kernpflicht des jederzeitigen Eintretens für die freiheitlich demokratische Grundordnung nicht (vgl. OVG Greifswald Urt. v. 25.01.2023 – 10 LB 160/22 OVG –, n.v.). Der Beklagte hat durch die nachfolgenden Chats gegenüber Dritten objektiv den Eindruck erweckt, er lehne das NS-Regime nicht grundsätzlich ab und gewinne ihm positive Seiten ab: In dem an mindestens einen Teilnehmer gesendeten Post vom 28.06.2019 ist ein Buchtitel mit der Abbildung des SS-Obergruppenführers und Generals der Polizei Reinhard Heydrich enthalten. Heydrich hat den rechten Arm zum Hitler-Gruß erhoben. Bei Reinhard Heydrich handelt es sich um den Leiter des Reichssicherheitshauptamtes, der mit der so genannten „Endlösung der Judenfrage“ beauftragt wurde und unter dessen Leitung die so genannte Wannseekonferenz stattfand. Heydrich war unmittelbar verantwortlich für den Völkermord an den europäischen Juden. Dieses Bild kommentierte der Beklagte mit den Worten: „Ick als alter Reinhard Fan hab versucht alles zu bekommen…“ Der vom Beklagten stammende Text bringt mit der Formulierung „Ick als alter Reinhard Fan“ eine besondere Nähe des Beklagten zu Reinhard Heydrich zum Ausdruck. Er nennt Heydrich beim Vornamen und bezeichnet sich als alter Fan von Heydrich, der alles zu bekommen versucht, was an Informationen über Heydrich zu erhalten ist. Diese Formulierung lässt sich nicht mehr nur als Ausdruck eines militärgeschichtlichen Interesses an Reinhard Heydrich, der 1931 unehrenhaft aus der Reichsmarine entlassen wurde, verstehen, sondern dadurch wird eine Nähe zur Person Reinhard Heydrich deutlich, die eine – möglicherweise unreflektierte – Sympathie für diese Person zum Ausdruck bringt. Die Erklärung des Beklagten, das Wort „Fan“ sei als „Fachmann“ zu lesen, überzeugt den Senat nicht. Beide Begriffe sind sprachlich deutlich zu unterschiedlich, als dass es sich um ein Versehen des Beklagten handelt, wenn er sich als Fan bezeichnet. Er mag sich selbst auch für einen Fachmann bezogen auf die historische Person Heydrich einschätzen, das schließt aber nicht aus, dass er sich zugleich als ein Fan im allgemeinen Sinn dieses Wortes Dritten gegenüber darstellt. Mit Posts vom 31.12.2014, 01.01.2015 und 31.12.2015 versandte der Beklagte ein Bild, auf dem Adolf Hitler, den rechten Arm grüßend erhoben und im Hintergrund eine Menschenmenge, zu sehen ist. Das Bild trägt die Aufschrift „Guten Rutsch Kameraden!“ Auch in diesem Bild kommt eine – möglicherweise unreflektierte – Sympathie für Adolf Hitler zum Ausdruck. Einen satirischen oder humoresken Gehalt in dieser Abbildung zu entdecken, weil in dem Bild ein Spannungsverhältnis zwischen dem aufgedruckten Text und dem Foto besteht und dieses Spannungsverhältnis für Humor oder Witz charakteristisch ist, erscheint dem Senat gekünstelt. In dem Post vom 18.05.2017 ist in der oberen Hälfte eine männliche Person zu sehen, der in einer Sprechblase die Äußerung „hat jemand eine Idee, wie wir die Einwanderung in den Griff kriegen?“ in den Mund gelegt wird. In der unteren Hälfte ist das Bild des Kopfes eines verschmitzt lächelnden Adolf Hitler mit erhobener Hand und ausgestrecktem Zeigefinger zu sehen. Dadurch wird - möglicherweise noch als humorvoll verstanden - die nationalsozialistische Rassenpolitik positiv bewertet. Die Verwendung eines Bildes eines verschmitzt lächelnden Adolf Hitler im Zusammenhang mit einem Einwanderungsstopp lässt keine Distanzierung vom Nationalsozialismus erkennen. Gleiches gilt für den Post vom 30.06., 03.07. und 06.07.2016, der ein vermutlich offizielles Foto von Benito Mussolini und Adolf Hitler mit der – nicht offiziellen – Aufschrift „Viertelfinale“ zeigt und das vom Beklagten mit dem Kommentar „Heil“ versehen wurde. Mag der bildliche Teil des Posts einen Bezug zum am 02.07.2016 stattgefundenen Fußball-Europameisterschafts-Viertelfinal-Spiel Deutschland – Italien haben, ist der vom Beklagten stammende Zusatz „Heil“ ohne jeden Bezug zu diesem Ereignis und ein klarer Bezug auf den im Dritten Reich offiziellen Gruß „Heil Hitler“. Im Post vom 20.04.2015, 29.04.2015 und 30.05.2015 hat der Beklagte ein Foto einer überdimensionierten Torte mit einem Hakenkreuz in der Mitte und der Umschrift „Unserem Führer zum Geburtstag“ versandt. Bei dem 20.04.2015 handelt es sich um den Geburtstag Adolf Hitlers. Inwieweit es sich dabei um Satire oder schwarzen Humor handeln soll, ist nicht erklärlich. Das Versenden eines solchen Fotos an einem 20.04. belegt vielmehr eine innere Nähe zum Nationalsozialismus. Gleiches gilt für den Post vom 14. und 15.07.2014. Am 13.07.2014 gewann die deutsche Fußball-Nationalmannschaft die Weltmeisterschaft. Dies mag der Anlass für diesen Post gewesen sei, der durch die Abbildung einer Fußballmannschaft, die den Hitler-Gruß zeigt, wiederum in den Nationalsozialismus verweist. Der Kommentar des Beklagten „endlich wieder Dtsch. Dtschl. Über alles“ weist auf eine Nähe zu nationalsozialistischen Überzeugungen hin, denn die für sich genommen „nur“ nationalistische Aussage im Text wird in der Kombination mit dem Foto zu einer positiven Darstellung des Nationalsozialismus. Entsprechendes gilt für das Bild im Post vom 26.11.2014, 02.12.2014, 07.12.2014, 18.12.2014 und 22.11.2015, in dem ein Schwippbogen mit Kerzenleuchtern abgebildet ist, der von einem Reichsadler mit Hakenkreuz gekrönt wird. Im Hintergrund sind ein Wachtturm, ein Uniformierter mit Schäferhund, Kampfflugzeuge, eine Rakete und die Worte (in Frakturschrift) „Deutsches Vaterland“ zu sehen. Das gilt auch für den Post vom 05.01.2017, der eine Formation von Angehörigen der Waffen-SS zeigt, wobei das Bild die Aufschrift „Es gibt auch Schwarze die wir mögen!“ trägt. Diese Dienstpflicht zur Verfassungstreue wird weiter durch die Verbreitung antisemitischer Äußerungen verletzt. Der Beklagte verbreitet mit den nachfolgend beschriebenen Posts antisemitische Äußerungen: Im Post vom 08.01.2015 wird in der linken Bildhälfte ein orthodoxer Jude gezeigt, der ein Handy in der Hand hält. Das Bild trägt die Aufschrift „Kann ich bei dir Duschen?“. In der rechten Bildhälfte ist ein Bild des telefonierenden Adolf Hitler zu sehen, welches mit den Worten „Ja sicher… mein Freund!“ versehen worden ist. Oberflächlich ist dies Satire, denn dass ein orthodoxer Jude mit einem Handy bei Adolf Hitler anruft ist ebenso unsinnig wie die Adolf Hitler zugeschriebene Äußerung „mein Freund“ in einem Gespräch mit einem orthodoxen Juden. Mit der Formulierung „Kann ich bei dir Duschen?“ und der Verbindung mit einem Bild von Adolf Hitler spielt der Beklagte, der dieses Bild versendet hat, auf die millionenfache Vergasung von insbesondere jüdischen Menschen in den Vernichtungs- und Konzentrationslagern der Nationalsozialisten während des 2. Weltkrieges an und macht sich darüber lustig. Darin drückt sich eine Abwertung jüdischen Lebens aus, die als antisemitisch einzustufen ist. Denn der qualvolle Erstickungstod in den Gaskammern, die als Dusche getarnt waren oder in die Menschen mit der Erklärung, sie würden dort aus hygienischen Gründen darin geduscht, wird als witzig empfunden. Die antisemitische Qualität dieser Äußerung zeigt sich in der Darstellung eines orthodoxen Juden als Sinnbild des Judentums. Als antisemitisch ist auch der Post vom 20.11.2016 einzustufen, in dem auf einem Foto Heinrich Himmler, Reichsführer SS, Adolf Hitler begrüßt und das Foto die Worte „Juden Tach..!“ enthält. Die Behauptung des Beklagten, dies sei eine Wiedergabe der üblichen Begrüßungsformel „Guten Tag“ in Berliner Aussprache ist eine bloße Schutzbehauptung. Diese schriftliche Wiedergabe einer angeblich berlinerisch so gesprochenen Begrüßung auf diesem Foto ist möglicherweise witzig gemeint, weil es ausgeschlossen werden kann, dass der Reichsführer SS Adolf Hitler so begrüßt hat, so dass in der Absurdität dieser Begrüßung der Witz gesehen werden kann, aber in diesem Witz steckt eine Verhöhnung jüdischer Menschen, weil sich die Hauptverantwortlichen des nationalsozialistischen Völkermordes an den europäischen Juden so begrüßt und sich dadurch belustigt haben sollen. Der Post vom 12.07.2015 und 15.07.2015 zeigt eine Fotomontage, auf der ein angeblicher Adolf Hitler auf eine Schultafel im Stil einer Grammatikübung die Worte „Ich vergesse Ich vergaß Ich vergaste“ schreibt. Auch dies mag als witzig empfunden werden, weil die letzte Zeile keinen sachlichen Bezug zu den beiden vorigen Zeilen aufweist und darin eine Pointe im Sinne eines Witzes liegt. Doch wer über einen solchen Witz, der den nationalsozialistischen Völkermord an den europäischen Juden als Pointe heranzieht, lacht, zeigt eine antisemitische Einstellung. Der Post vom 02.07.2015 zeigt in der linken Bildhälfte zwei junge orthodoxe Juden, von denen der ältere offensichtlich angewidert blickt, und der jüngere mit offenem Mund eher fragend schaut. In der rechten Bildhälfte sind junge Männer in SA- oder HJ-Uniform abgebildet. Die beiden Bilder sind untertitelt „Der Unterschied, den wir meinen…“ Auch durch dieses Bild verbreitet der Beklagte antisemitische Vorstellungen. Dies macht sich an dem Gesichtsausdruck der beiden jüdischen Personen fest, der negative Emotionen hervorrufen soll und das Klischeebild des Judentums bedient und denen eine Gruppe von jungen Männern gegenübergestellt wird, die Kraft und Stärke symbolisieren soll. Die Untertitelung vertieft und verstärkt diese antisemitische Botschaft des Bildes. Eine eigenständige Dienstpflichtverletzung liegt auch in der Verbreitung ausländerfeindlicher Äußerungen. Im Post vom 19.09.2015 hat der Beklagte das Bild einer Handgranate, getarnt als Kinder-Überraschungsei und der Aufschrift: „Ausländerüberraschung“ sowie der Beschriftung „Sonderedition ASYLANTEN Spannung, Spiel und Weg“ versandt. Er mag das Bild als Humor verstanden wissen wollen, doch ist dies Humor, der dadurch eine ausländerfeindliche Einstellung verrät, dass hier der Tod von Asylbewerbern als Kinderspiel verharmlost wird. Gleiches gilt für den Post vom 13.01.2017, auf dem die Schirmmütze der SS abgebildet ist mit der Aufschrift: „Liebe Flüchtlinge, an dieser Mütze erkennen sie ihren Sachbearbeiter“. Auch hier handelt es sich um Humor, der eine eindeutig ausländerfeindliche Grundeinstellung dokumentiert, die den Tod, jedenfalls aber eine unmenschliche Behandlung witzig findet. Dass die SS Menschen, die sie als rassisch minderwertig ansah, in dieser Weise behandelte, und der Beklagte darauf anspielte, ist allgemeinkundig. Gleiches gilt für den Post vom 20.01.2016, in dem deutsche Soldaten an einem Maschinengewehr abgebildet sind, die an einem Flussufer postiert sind. Auf dieses Bild ist der Spruch montiert: „Die Menschen an der Oder begrüßen die Flüchtlinge nach alter Tradition“. Die in der Textnachricht vom 08.10.2015 verwendeten Worte „im Hafen nerviges KanackenPack…SicherheitsOrgane hoffen auf baldigen Bumm…“ zeigen durch die Verwendung des Schimpfwortes „Kanacke“, das auf Ausländer gemünzt ist, eine ausländerfeindliche Grundeinstellung. Dies dokumentiert sich auch in der Textnachricht vom 14.11.2018: „Doch wieder öfters und länger gen Affenland (Kabul)“. Eine Auslegung dahin, dass es sich um eine humorvolle Äußerung handelt, erscheint nicht möglich. Der Begriff Affe in Verbindung mit Ausländern ist im allgemeinen Sprachgebrauch herabsetzend und stellt den Ausländer auf eine Stufe mit im Äußeren dem Menschen ähnlichen Tieren, verneint aber zugleich die Eigenschaft als wenigstens gleichwertiger Mensch. Auch und gerade unter Berücksichtigung des Umstandes, dass in Afghanistan Affen nicht Teil der natürlichen Umwelt sind, erschließt sich hier das vom Beklagten Gemeinte: die Menschen in Afghanistan sieht er als minderwertig an. Soweit der Beklagte vorträgt „Affenland“ sei die bei den im Afghanistan-Einsatz tätigen Bundeswehrsoldaten und deutschen Polizisten übliche Bezeichnung für Afghanistan, ändert dies an dem ausländerfeindlichen Inhalt dieser Äußerung nichts. Eine Dienstpflichtverletzung im eingangs genannten Sinn liegt auch in der Verächtlichmachung der Bundesrepublik Deutschland, wie sie in der Textnachricht vom 11.03.2018: „Gebe doch alles für diesen Dreck-Staat+.. Regierung“ und in der Textnachricht vom 25.07.2019: „Mußte letztens wieder schön kotzen … Welch Armes DE …!!!! Wau… Zukunft traut man sich garnicht denken…So ein Drecks Staat“. Die Bezeichnung „Drecksstaat“ ist eindeutig eine Herabsetzung der staatlichen Strukturen und Ausdruck des Verachtens der Bundesrepublik Deutschland (ein anderer Staat kann nicht gemeint sein). Darin kommt eine Grundeinstellung des Beklagten zum Ausdruck, weil er diese Formulierung wiederholt benutzt, um seine Verärgerung über bestimmte Zustände auszudrücken. d) Der zeitliche und quantitative Umfang der objektiv verfassungsfeindlichen Posts und Textnachrichten, die der Beklagte versandt hat, erlaubt den Rückschluss auf eine fehlende innere Distanz des Beklagten gegenüber dem Nationalsozialismus. Gleiches gilt für die antisemitische und ausländerfeindliche Grundeinstellung des Beklagten. Dagegen spricht nicht sein unbeanstandeter Dienst bei Auslandsmissionen in Afghanistan und bei Frontex. Dem Beklagten ist ausdrücklich ein guter und angemessener Umgang mit der Bevölkerung an seinen Einsatzorten und interkulturelle Kompetenz bescheinigt worden. Andererseits offenbart sich in seiner Bezeichnung von Kabul und Afghanistan als Affenland eine fehlende Distanz zu einer ausländerverachtenden Grundeinstellung. Die in einigen Posts zum Ausdruck kommende antisemitische Grundhaltung ist von seinen Auslandseinsätzen in keiner Weise berührt. Nach Überzeugung des Senats vermittelt der Beklagte durch diese Posts den Eindruck, sich ausländerfeindliche und antisemitische Grundeinstellungen zu eigen zu machen und für sich positiv zu bewerten. Auch vermittelt er den Eindruck, der nationalsozialistischen Weltanschauung jedenfalls nicht distanziert gegenüber zu stehen. Dies ist auch Ausdruck einer inneren Überzeugung des Beklagten, der dem Staat, dem zu dienen er sich verpflichtet hat, ablehnend gegenübersteht. In der Bezeichnung dieses Staates als „Drecksstaat“ und andere abfällige Bemerkungen über den Staat und seine Organisation kommt zum Ausdruck, wie der Beklagte über den Staat denkt, weil der Beklagte auch nach eigener sinngemäßer Aussage das sagt, was er denkt. Die fehlende Distanzierung zum NS-Regime und die unverhohlen antisemitischen und ausländerfeindlichen Äußerungen des Beklagten verbinden sich so zu einer nach außen zum Ausdruck kommenden inneren Einstellung des Beklagten, der sich nach Überzeugung des Senats von der freiheitlich demokratischen Grundordnung gelöst hat. e) Die durch die Auswertung von Chatverläufen gewonnenen Erkenntnisse unterliegen nicht deswegen einem Beweisverwertungsverbot, weil die Verwertung der in einem staatsanwaltlichen Ermittlungsverfahren oder durch gerichtliche Anordnung erfolgten Beschlagnahme eines Mobiltelefons aufgedeckten Chatverläufe einem Beweisverwertungsverbot in dem Disziplinarverfahren unterliegen. Nach der Rechtsprechung des Senats (Urt. v. 25.01.2023 – 10 LB 160/22 OVG – UA S. 12, n.v.) ist Rechtsgrundlage der Übermittlung der in einem staatsanwaltlichen Ermittlungsverfahren erhobenen Chatverläufe § 49 Abs. 4 BeamtStG. Danach dürfen sonstige Tatsachen, die in einem Strafverfahren bekannt werden, mitgeteilt werden, wenn die Kenntnis Anlass zur Prüfung bietet, ob dienstrechtliche Maßnahmen zu ergreifen sind, und der übermittelnden Stelle nicht erkennbar ist, dass schutzwürdige Interessen des Beamten an dem Ausschluss der Übermittlung überwiegen. Die in dem Strafverfahren bekannt gewordenen Chatverläufe, die Daten im Sinne des § 49 Abs. 4 Satz 2 BeamtStG sind, bieten Anlass zur Prüfung dienstrechtlicher Maßnahmen, weil sie den Verdacht nahelegen, der Beamte, der diese Chatverläufe aktiv gestaltet, verletze seine Dienstpflicht aus § 33 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG. Überwiegende schutzwürdige Interessen des Beklagten sind hier nicht erkennbar. Die erhobenen Daten stammen zwar aus einer privaten Kommunikation und waren nicht öffentlich zugänglich, sodass sie eine erhebliche Schutzwürdigkeit für sich in Anspruch nehmen können. Sie stammen aber nicht aus einer besonders oder gar vollständig grundrechtlich geschützten Situation, insbesondere nicht aus dem besonders geschützten Intim- oder Kernbereich der Persönlichkeit des Beamten, sodass sie dem Zugriff des Dienstherrn nicht zwingend entzogen sind (vgl. BVerwG Urt. v. 13.01.2022 – 2 WD 4/21 –, juris Rn. 48 ff.; VGH Kassel Beschl. v. 30.06.2023 – 28 E 803/23.D –, juris Rn. 44 ff.). Anhaltspunkte dafür, dass zwischen dem Beklagten und dem an der Kommunikation beteiligen früheren Beamten D. ein besonderes Vertrauensverhältnis im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG Beschl. v. 17.03.2021 – 2 BvR 194/20 –, juris Rn. 32 ff.) bestand, das einem besonderen, aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht abgeleiteten Schutz unterliegt, sind weder vorgetragen noch aus den vorgelegten Verwaltungsvorgängen ersichtlich. Hinsichtlich der an andere Personen oder innerhalb einer Gruppe versandten Posts gilt Entsprechendes. Angesichts der Schwere des Dienstvergehens überwiegt hier im Übrigen das Interesse des Dienstherrn an der Kenntnis dieser Daten (vgl. BVerfG Beschl. v. 14.09.1989 – 2 BvR 1062/87 –, BVerfGE 80, 367 – 383; juris Rn. 17 ff.). Für die aufgrund der gerichtlich angeordneten Beschlagnahme eines Mobiltelefons gewonnenen Erkenntnisse gilt Entsprechendes, weil auch für diese Kommunikation keine überwiegend schützenswerte Rechtsposition des Beklagten besteht. f) Die in der mündlichen Verhandlung am 15.08.2024 gestellten Beweisanträge waren, soweit sie die bereits vor dem Verwaltungsgericht gestellten und im Schriftsatz vom 13.09.2022 angekündigten Beweisanträge wiederholt haben, nach § 65 Abs. 3 Satz 3 LDG M-V abzulehnen. Der Senat sieht in den in der mündlichen Verhandlung sprachlich leicht ergänzten Beweisanträgen eine bloße Wiederholung der im erstinstanzlichen Verfahren gestellten Anträge, weil die sprachliche Ergänzung eine bloße Klarstellung des mit den ursprünglichen Beweisanträgen unter Beweis Gestellten darstellt. Das Verwaltungsgericht hat diese Beweisanträge zu Recht abgelehnt, weil es die unter Beweis gestellten Tatsachen als wahr unterstellt und diese Tatsachen seiner Entscheidung auch zugrunde gelegt hat. Es hat aus diesen als wahr unterstellten Tatsachen allerdings andere Schlüsse gezogen als der Beklagte. Daran war es durch die Wahrunterstellung nicht gehindert. Der in der mündlichen Verhandlung erstmalig gestellte Beweisantrag war zum einen nach § 65 Abs. 3 Sätze 1 und 2 LDG M-V abzulehnen, weil seine Berücksichtigung nach Überzeugung des Senats die Erledigung des Disziplinarverfahrens verzögern würde. Die Einholung des beantragten ärztlichen Gutachtens und die Vernehmung des sachkundigen Zeugen führen offensichtlich zu einer Verzögerung des Disziplinarverfahrens, weil für die Vernehmung des sachkundigen Zeugen ein neuer Termin für eine mündliche Verhandlung erforderlich ist und das ärztliche Gutachten erst erstellt und dann von den Beteiligten ausgewertet werden muss. Nach Überzeugung des Senats ist das Disziplinarverfahren entscheidungsreif. Der Beklagte ist im ersten Rechtszug über die Folgen der Fristversäumung belehrt worden. Es sind auch keine zwingenden Gründe für die Verspätung glaubhaft gemacht worden. Der Beklagte ist seit 2019 in psychotherapeutischer Behandlung. Auch wenn sich die genaue Diagnose nicht bereits am Anfang der Behandlung hat erstellen lassen, was sich aus dem Befundbericht des behandelnden Psychotherapeuten vom 02.02.2024 ergibt, hat der Beklagte nicht glaubhaft gemacht, dass er nicht innerhalb der vom Verwaltungsgericht gesetzten Frist, die am 13.09.2022 ablief, in der Lage gewesen ist, einen solchen Beweisantrag zu stellen. Auf die Kenntnis seines Bevollmächtigten von der Erkrankung kommt es nicht an. Zum anderen fehlt es an Anhaltspunkten dafür, dass es zwischen den dem Beklagten vorgehaltenen Posts und seiner Erkrankung einen Bezug geben könnte. Der Befundbericht des behandelnden Psychotherapeuten vom 02.02.2024 enthält dafür keinerlei Aussagen. Nach Überzeugung des Senats handelt es sich um einen Ausforschungsbeweis, der unzulässig ist. 6. Zweifel an der vorsätzlichen Verletzung der jeweiligen Dienstpflichten hat der Senat nicht. Hinsichtlich der verurteilten Straftat steht der Vorsatz bindend fest. Für die übrigen Dienstpflichtverletzungen sieht der Senat keine Anhaltspunkte für einen fehlenden Vorsatz. Die Argumentation des Beklagten, die ihm als Dienstpflichtverletzung vorgehaltenen Posts und Textnachrichten seien von ihm nur als Humor verstanden worden und mehr als Belustigung der Empfänger habe er nicht beabsichtigt, ist als Schutzbehauptung zu werten, wie sich aus den obigen Darlegungen zum Verständnis dieser Posts und Textnachrichten ergibt. 7. Rechtfertigungs- oder Schuldausschließungsgründe sind nicht ersichtlich. Im amtsgerichtlichen Urteil findet sich dazu nichts. Der Beklagte hat einen psychotherapeutischen Befundbericht vom 02.02.204 vorgelegt, aus dem sich die Diagnose einer andauernden Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung ergibt, die auf einer posttraumatischen Belastungsstörung beruht. Zudem liege eine rezidivierende depressive Störung (ggw. remittiert) vor. Hinweise auf eine schuldausschließende Erkrankung enthält der Befundbericht nicht. Soweit der Beklagte dort schildert, mit Hilfe von Sarkasmus und Zynismus schaffe er es, Gefühle innerer Anspannung zu regulieren, ist dies kein Hinweis auf einen Schuldausschließungsgrund. Gleiches gilt für die Feststellung des Psychotherapeuten, „im Laufe der vergangenen 21 Jahre sich eine „verschrobene“ Psychologie beim Beklagten herausgebildet habe und“ in dysfunktionalen Bewältigungs-„Versuchen“ u.a. durch Kollegen (resp. Modellernen) unreflektiert übernommen worden sind. 8. Der Beklagte hat im Sinne des § 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG durch die strafgerichtlich abgeurteilte Tat im Sinne des § 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG ein außerdienstliches Dienstvergehen begangen. Die von dem Beklagten begangenen Straftaten sind in besonderem Maße im Sinne des § 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG geeignet, das Vertrauen in einer für das vom Beklagten bekleidete Statusamt bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen. Dem Beklagten ist das Statusamt eines Kriminalhauptkommissars (Besoldungsgruppe A 12) übertragen worden. Kennzeichnend für dieses Amt ist die Aufgabe, Straftaten zu verhüten, aufzuklären und zu verfolgen. Ein Polizeibeamter, der selbst vorsätzlich Straftaten begeht, beeinträchtigt dadurch in besonderem Maße das Vertrauen in seine Amtsführung. Als innerdienstliche Dienstvergehen sind die Verletzung der Verfassungstreuepflicht, die Verletzung der Wohlverhaltenspflicht durch das Versenden der E-Mail vom 24. September 2019, die despektierliche Äußerung über den Inspekteur der Landespolizei, die auch nach außen bekundete Bereitschaft, unerlaubt dem Dienst fernzubleiben sowie die Verletzung der Pflicht zur Befolgung dienstlicher Anweisungen einzustufen. Diese als einheitliches Dienstvergehen zu bewertenden Dienstvergehen stellen ein schweres Dienstvergehen dar. Dieses Tatbestandsmerkmal ist nach § 15 Abs. 2 Satz 1 LDG M-V Voraussetzung für die beantragte Entfernung des Beklagten aus dem Beamtenverhältnis. Die Schwere des Dienstvergehens folgt nicht unmittelbar aus dem Umstand, dass der Beklagte auch ein Dienstvergehen i.S.d. § 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG begangen hat, weil die Norm nur regelt, wann ein außerdienstliches Verhalten ein Dienstvergehen begründet. Zur Schwere des dann feststehenden Dienstvergehens sagt die Bestimmung nichts. Die Schwere eines Dienstvergehens ergibt sich aus dem Eigengewicht der Verfehlung. Hierfür können objektive Handlungsmerkmale wie Eigenart und Bedeutung der Dienstpflichtverletzung, Häufigkeit und Dauer eines wiederholten Fehlverhaltens, subjektive Handlungsmerkmale wie Form und Gewicht des Verschuldens des Beamten und Beweggründe für sein Verhalten sowie die unmittelbaren Folgen des Dienstvergehens für den dienstlichen Bereich und Dritte bestimmend sein (BVerwG Urt. v. 10.12.2015 – 2 C 6/14 –, juris Rn. 16). In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (a.a.O.) ist weiter anerkannt, dass für die Maßnahmebemessung grundsätzlich der gesetzliche Strafrahmen einen Orientierungsrahmen darstellt. Liegt ein außerdienstliches Dienstvergehen vor, reicht der Orientierungsrahmen für die mögliche Disziplinarmaßnahme auch für mittelschwere Straftaten, für die eine Strafandrohung von Freiheitsstrafen von bis zu zwei Jahren gilt, bis zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis. Bei einer solchen Strafandrohung kann ein schweres Dienstvergehen vorliegen. Im vorliegenden Fall reicht der Strafrahmen für die vom Beklagten begangenen Straftaten jeweils bis zu drei Jahre, nachdem das Amtsgericht einen minderschweren Fall im Sinne des § 22a Abs. 3 KrWaffG, sowie eine Strafbarkeit nach § 52 Abs. 3 WaffG und § 40 Abs. 1 SprengG festgestellt hat. Die Verletzung der Verfassungstreuepflicht rechtfertigt ebenfalls für sich genommen bereits die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis, wobei im vorliegenden Fall zu berücksichtigen ist, dass eine innere Überzeugung des Beklagten von den seinen Äußerungen zugrundeliegenden Weltanschauungen nicht zwingend nachgewiesen ist, wohl aber eine innere Abkehr von der freiheitlich demokratischen Grundordnung. An der Schwere des Dienstvergehens ändert dies nichts. Auch die nach außen kundgetane Bereitschaft, unerlaubt dem Dienst fernzubleiben, ist ein schweres Dienstvergehen, weil dadurch eine Kernpflicht des Beamtenverhältnisses verletzt wird. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht aus der Schwere des Dienstvergehens im konkreten Einzelfall des Klägers den Schluss gezogen, der Dienstherr und die Allgemeinheit hätten das Vertrauen in den Beklagten objektiv endgültig verloren. Bereits das Begehen einer vorsätzlichen Straftat, selbst wenn sie sich strafrechtlich als ein minder schwerer Fall darstellt, begründet bei einem Polizeibeamten grundsätzlich einen endgültigen Vertrauensverlust. Das Vertrauen der Bürger, dass der Beklagte dem Auftrag gerecht wird, als Repräsentant des demokratischen Rechtsstaates ein gesetzestreues Verhalten der Polizei zu sichern, darf der Beklagte auch durch sein außerdienstliches Verhalten nicht beeinträchtigen. Sein Fehlverhalten ist deshalb nicht nur in besonderem Maße geeignet, Achtung und Vertrauen in einer für sein Amt und das Ansehen des Beamtentums (und der Integrität der Polizeibehörden im Besonderen) bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen, sondern führt auch zu einer erheblichen Schädigung des Vertrauensverhältnisses zu seinem Dienstherrn. Dies gilt gleichermaßen im Hinblick auf die Öffentlichkeit, d.h. im Hinblick auf eine Ansehensschädigung des Berufsbeamtentums, denn die genannten Kernpflichten prägen die Berufsstellung des Polizeibeamten in seinem speziellen innerdienstlichen Bereich. Ein Polizeibeamter, der im Rahmen seines Dienstes Straftaten begeht, ist für den Dienst in der Polizei grundsätzlich nicht mehr tragbar (OVG Greifwald Urt. v. 14.10.2020 – 10 LB 238/19 OVG –, juris Rn. 57). Weiter ist zu berücksichtigen, dass der Beklagte willens ist, unter Vortäuschung einer Erkrankung eine ärztliche Bescheinigung zu erlangen, um eine Auslandreise durchzuführen, die er andernfalls nicht antreten könnte, und dies auch gegenüber Dritten deutlich gemacht hat. Diese versuchte Täuschung des Dienstherrn bewirkt einen schweren Vertrauensverlust des Dienstherrn, denn dieser ist darauf angewiesen, dass die Beamten ihm gegenüber ehrlich sind und sich nicht Abwesenheitsrechte erschleichen. Dies Dritten zu offenbaren und sie so an seinen Plänen zur Verletzung von Dienstpflichten teilhaben zu lassen, vertieft den Vertrauensverlust des Dienstherrn. In diesem Verhalten des Beklagten wie auch in seinen abfälligen und beleidigenden Äußerungen über Vorgesetzte und den Staat kommt ein Selbstverständnis des Beklagten zum Ausdruck, dass objektiv einen gravierenden Vertrauensverlust beim Dienstherrn bewirkt, der schon für sich genommen ausreicht, die Rechtsfolgen des § 15 Abs. 2 LDG M-V auszulösen. Hier kommt hinzu, dass der Beklagte gegen die Verfassungstreuepflicht verstoßen hat. In dieser Dienstpflichtverletzung liegt die Verletzung einer Kernpflicht des Beamtenverhältnisses. Unter Berücksichtigung der Umstände des konkreten Einzelfalles sieht der Senat keine Anhaltspunkte dafür, dass das verloren gegangene, grundsätzlich erforderliche Vertrauen des Dienstherrn in die Zuverlässigkeit der Amtsführung des Beklagten wiederhergestellt werden kann. Dabei hat der Senat berücksichtigt, dass das Amtsgericht bei seiner Verurteilung des Beklagten von einem minderschweren Fall ausgegangen ist, weil der Beklagte umfassend geständig und einsichtig gewesen ist, die Waffen ganz überwiegend – wenn auch nicht endgültig – funktionsuntüchtig waren und der Beklagte eine diesbezüglich äußerst ausgeprägte Sammelleidenschaft aufweist. Jedenfalls letzteres spricht disziplinarisch gegen einen Milderungsgrund, weil der Beklagte – ohne schuldunfähig oder begrenzt schuldfähig zu sein – nicht in der Lage war, seine privaten Interessen am Sammeln von Kriegswaffen und Zubehör auf legales Verhalten zu begrenzen, sondern ungeachtet seines beamtenrechtlichen Status als Polizeivollzugsbeamter seiner Sammelleidenschaft in einem strafbaren Umfang und Ausmaß nachgegangen ist. Darin zeigt sich eine mangelnde Bereitschaft, seine Dienstpflichten in der gebotenen Weise zu respektieren. Diese mangelnde Bereitschaft, private Interessen gegenüber Dienstpflichten hintan zu stellen, lässt sich auch in der Planung einer unerlaubten Abwesenheit vom Dienst zum Zwecke der Durchführung einer privaten Moskaureise im Jahr 2019 erkennen. Dies ist ein Persönlichkeitsmerkmal des Beklagten. Disziplinarisch ist es nicht bedeutsam, wenn dieses Persönlichkeitsmerkmal sich erst im Laufe der Dienstjahre des Beklagten bei der Landespolizei M-V herausgebildet haben mag. Es ist mangels entsprechender Anhaltspunkte nicht geeignet, eine mangelnde Einsichtsfähigkeit im Sinne des § 21 StGB zu begründen. Berücksichtigt hat der Senat auch, dass der Beklagte aufgrund der Belastungen insbesondere bei den Auslandsmissionen eine Persönlichkeitsveränderung erlitten und sich bei ihm ein „verschrobenes Weltbild“ entwickelt hat. Mangels Anhaltspunkten für eine wenigstens eingeschränkte Schuldfähigkeit vermag sich dies aber weder mildernd auf die disziplinarische Bewertung seiner Straftat und seiner sonstigen nicht in der Verletzung seiner Dienstpflicht zur Verfassungstreue liegenden Dienstvergehen noch auf die disziplinarische Bewertung des Dienstvergehens der Verfassungstreuepflicht auszuwirken. Dass diese Persönlichkeitsveränderung dazu geführt hat, dass er sich des Verwerflichen seines Handelns nicht oder nicht zur Gänze bewusst war, ergibt sich weder aus dem psychotherapeutischen Befund vom 02.02.2024 noch passt es zu seiner Eigeneinschätzung, besonders am Nationalsozialismus interessiert zu sein und einzelne Personen wie insbesondere Reinhard Heydrich besonders intensiv zu betrachten. Die diagnostizierte Persönlichkeitsänderung mag als Milderungsgrund für seine unangemessene Ausdrucksweise in der innerdienstlichen Kommunikation, wenn es um ihn verärgernde Situationen geht, angenommen werden können. Das wirkt sich angesichts der Schwere der übrigen festgestellten Dienstpflichtverletzungen aber nicht entscheidend auf das Disziplinarmaß aus. Hat – wie hier – der Beamte durch ein schweres Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren, ist er zwingend aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. Der Senat vermag nicht zu erkennen, dass dies unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse des Beklagten und der dienstlichen Interessen des Dienstherrn unverhältnismäßig ist. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 77 LDG M-V, 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 3 LDG M-V, 167 VwGO, 708 ff. ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, da keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt. Der Kläger begehrt die Entfernung des Beklagten aus dem Beamtenverhältnis. Der Beklagte wurde 1966 geboren. Er ist ledig und hat eine 2009 geborene Tochter. Der Beklagte trat 1997 als P. in die Landespolizei Mecklenburg-Vorpommern ein. Mit Wirkung 1997 wurde er zum Polizeikommissar und Beamten auf Probe und 2000 zum Beamten auf Lebenszeit ernannt. Die Beförderung zum Polizeioberkommissar erfolgte 2005. Seit 2007 war der Beklagte bei der Wasserschutzpolizeiinspektion tätig. 2008 wurde der Beklagte zum Polizeihauptkommissar (A 11) und 2019 zum Polizeihauptkommissar (A 12) ernannt. Zwischen 2010 und 2018 war der Beklagte wiederholt zum Bundespolizeipräsidium zur Verwendung im Rahmen internationaler Polizeimissionen (Afghanistan, Frontex) abgeordnet. Der Beklagte wurde zuletzt für den Zeitraum vom 01.10.2017 bis zum 30.09.2020 mit der Gesamtnote 9,43 (befriedigend) beurteilt. Bis zur Einleitung des streitgegenständlichen Disziplinarverfahrens ist der Beklagte disziplinarrechtlich nicht in Erscheinung getreten. Mit Schreiben vom 18.10.2019 teilte das Landeskriminalamt Mecklenburg-Vorpommern der Disziplinarvorgesetzten des Beklagten mit, im Rahmen eines durch die Staatsanwaltschaft Schwerin geführten Strafverfahrens sei für den Zeitraum vom 17.07.2013 bis 10.06.2019 antisemitische und naziverherrlichende Kommunikation zwischen dem Beklagten und dem im Strafverfahren Beschuldigten D. bekannt geworden, die den Verdacht eines Verstoßes gegen die Verfassungstreuepflicht begründeten. Mit Verfügung der Direktorin des Landeswasserschutzpolizeiamtes Mecklenburg-Vorpommern (LWSPA M-V) vom 29.10.2019 wurde gegen den Beklagten wegen des Verdachts eines Dienstvergehens gemäß § 47 Abs. 1 Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) ein Disziplinarverfahren gemäß § 19 Abs. 1 Landesdisziplinargesetz Mecklenburg-Vorpommern (LDG M-V) eingeleitet. Dem lag der Verdacht zugrunde, der Beklagte habe gegen seine Pflicht zur Verfassungstreue verstoßen sowie der Vorwurf, eine illoyale Einstellung sowie Ablehnung gegenüber vorgesetzten Stellen gezeigt zu haben. Die Unterrichtung, Belehrung und Anhörung des Beklagten unterblieb zunächst gemäß § 22 Abs. 1 und Abs. 2 LDG M-V. Am 14.07.2019 erwirkte der Kläger beim Verwaltungsgericht einen Beschluss zur Durchsuchung der Wohnräume sowie des Arbeitsplatzes des Beklagten gemäß § 29 LDG M-V, der am 27.11.2019 vollstreckt wurde. Vor der Durchsuchung wurde der Beklagte über die Einleitung des Disziplinarverfahrens unterrichtet und belehrt. Er wurde ebenfalls über die beabsichtigte Anordnung der vorläufigen Dienstenthebung informiert und dazu angehört. Im Ergebnis der Anhörung wurde die vorläufige Dienstenthebung angeordnet und die Durchsuchungsanordnung ausgehändigt. Im Rahmen der Durchsuchung wurden in den Wohnräumen des Beklagten zahlreiche Waffen, Waffenteile und Munition sowie Datenträger aufgefunden und beschlagnahmt. Die Staatsanwaltschaft leitete strafrechtliche Ermittlungen gegen den Beklagten wegen des Verdachts des Verstoßes gegen das Kriegswaffenkontrollgesetz ein. Gegen den Beklagten wurde am 27.11.2019 durch das Amtsgericht C-Stadt ein Haftbefehl erlassen, der zunächst unter Auflagen außer Vollzug gesetzt wurde. Im weiteren Verlauf des Ermittlungsverfahrens wurde der Haftbefehl aufgehoben. Das Disziplinarverfahren wurde wegen des laufenden Strafverfahrens mit Verfügung vom 06.12.2019 auf den Vorwurf fehlender Gesetzestreue ausgedehnt und nach § 24 LDG M-V ausgesetzt. Mit Verfügung vom 19.01.2020 wurde die Einbehaltung von 10% der Dienstbezüge des Beklagten angeordnet. Mit Verfügung vom 11.01.2021 wurde das Disziplinarverfahren um den Vorwurf des ungenehmigten Fernbleibens vom Dienst und des Verdachts der Beleidigung von Vorgesetzten ausgedehnt. Mit rechtskräftigem Urteil des Amtsgerichts C-Stadt vom 23.08.2021 wurde der Beklagte wegen des Verstoßes gegen das Kriegswaffenkontrollgesetz durch eine vorsätzlich unerlaubte Gewaltausübung über Kriegswaffen, dem vorsätzlich unerlaubten Besitz von Schusswaffen, Munition und verbotener Gegenstände nach dem Waffengesetz sowie dem vorsätzlichen unerlaubten Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt, die mit Beschluss vom gleichen Tag für die Dauer von zwei Jahren zur Bewährung ausgesetzt wurde. Außerdem wurde dem Beklagten eine Geldbuße in Höhe von 2.000,00 €uro auferlegt. Mit Verfügung vom 26.08.2021 wurde das Disziplinarverfahren fortgesetzt. Die Ermittlungen wurden am 10.12.2021 mit dem wesentlichen Ergebnis der Ermittlungen abgeschlossen. Im wesentlichen Ermittlungsergebnis heißt es zum Sachverhalt: „Zwischen dem Beschuldigten D. und PHK B. wurden für den Zeitraum vom 17. Juli 2013 bis 10. Juni 2019 antisemitische und naziverherrlichende Kommunikationen per WhatsApp festgestellt. Hier einige Beispiele: […] PHK B. war unter dem Namen „B.“ bzw. „B.“ als Kontakt in den Mobiltelefonen von D. mit der Telefonnummer 0170 0000000, E-Mail B.@freenet.de gespeichert. Zudem war PHK B. Mitglied der Chat-Gruppe „SFW A. [Smiley: Gesicht mit Sonnenbrille]“. Hinsichtlich seiner Beförderung am 22. März 2019 zum PHK (A12) schrieb PHK B. an D. am 31. Mai 2019: „… genieße sehr mein Leben=DENN … mit 9. Auslands-Mission + kurz vor m Einsatz-Ende März – endlich die A12…, Können sie mich jetzt richtig, ABER RICHTIG!!!“. Im Zuge der Auswertung des bei der Durchsuchung beschlagnahmten Mobiltelefons von PHK B. mit der Telefonnummer + 49170 0000000 konnten zwischenzeitlich weitere Text- und Bildnachrichten aufgefunden werden, die den Verdacht erhärten, dass PHK B. ehemaligen herausragenden Persönlichkeiten des 3. Reiches hohe Wertschätzung entgegenbringt, sich den Ideen des Nationalsozialismus verbunden fühlt und in einem regen Austausch mit anderen Personen steht, die seine Ideale von einem starken Führer-staat teilen. Die Bundesrepublik Deutschland nennt er hierbei einen „Drecksstaat!“.“ Es folgen vom Beklagten weit überwiegend versandte 94 Bild- und 79 Textnachrichten, die im Folgenden nur auszugsweise wiedergegeben werden. Im Übrigen wird auf die Verwaltungsvorgänge (PA – Teil d3 – Akte LWSPA – Bl. 193ff.) verwiesen. Weiter habe sich der Beklagte in einer E-Mail vom 24. September 2019 an Frau N. vom Bundespolizeipräsidium zu der seiner Meinung nach langen Bearbeitungszeit seiner Auslandsverwendungsabrechnung in ungemessener und beleidigender Weise wie folgt geäußert: „Aber es liegt ja nicht an den super netten Frauen oder IHNEN. Dieses ganze System ist doch zum K…! Un dann labern die Chefs nur Riesenstuss…+kommen einem mit dummen ausreden!! ÄH = wenn soooooo viele nun draußen, dann muss man wohl mehr Leute einstellen oder Wege vereinfachen!!! Oder uns weiter Ver…!!!! Sie glauben gar nicht, wie gern ich da den vorgesetzten Typen meine und auch vieler Kollegen….. Meinung sagen würde!!!!!! Was für eine…..Organisation! Aber wenn WIR Bringepflichtig oder Ähnliches SIND!!!!!!!! Sorry – Icke nerve SIE!! Und weiß – bin n spezieller Typ!! Sind sie im November bei der Feier in Berlin dabei? Wollt doch gern persönlich HALLO sagen!!??“ Der Beklagte sei daraufhin auf Bitten des Bundespolizeipräsidiums vom Innenministerium M-V aus dem Kader der Auslandsverwender abberufen worden. Zudem sei ihm gegenüber in einem Personalgespräch am 24. Oktober 2019 durch die Direktorin des LWSPA M-V angeordnet worden, eine direkte Kontaktaufnahme mit der betreffenden Sachbearbeiterin des Bundespolizeipräsidiums zukünftig zu unterlassen. Am 28. Oktober 2019 habe dann das Bundespolizeipräsidium darüber informiert, dass der Beklagte an diesem Tag nochmals telefonischen Kontakt zu der zuständigen Sachbearbeiterin aufgenommen habe. In dem Gespräch habe der Beklagte nachgefragt, wer Kenntnis von seinem „Sarkasmus-Schreiben“ habe. Nachdem die Bearbeiterin erklärt habe, dass alle Nutzer des Funktionspostfaches Kenntnis genommen hätten, habe der Beklagte sinngemäß geantwortet: „Dann weiß ich, warum man mich in C-Stadt als dummen Hund behandelt. Aber das lasse ich mir nicht gefallen. Danke. Dann noch einen schönen Tag. Seien Sie vorsichtig!“ Im Weiteren sei dem Beklagten vorzuwerfen, dass er mit Urteil vom 23. August 2021 wegen des Verstoßes gegen das Kriegswaffenkontrollgesetz vom Amtsgericht C-Stadt zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt worden sei, nachdem im Zuge der Durchsuchung am 27. November 2019 in seinem häuslichen Umfeld zahlreiche Waffen, Waffenteile sowie Munition aufgefunden und beschlagnahmt worden seien. Mit Schriftsatz vom 05.01.2022 wurde dem Beklagten gemäß § 32 LDG M-V die Gelegenheit gegeben, sich abschließend im Disziplinarverfahren zu äußern. Der Beklagte machte davon keinen Gebrauch. Am 30.06.2022 hat der Kläger Disziplinarklage erhoben. Er hat den Beklagten angeklagt, gegen seine Pflichten zur Verfassungstreue, zur Weisungsbefolgung, zu gesetzestreuem Handeln, zur vollen Einsatzpflicht sowie zum achtungs- und vertrauensvollen Verhalten verstoßen zu haben. Im Einzelnen hat der Kläger dem Beklagten folgende Pflichtverletzungen vorgeworfen: 1. Der Beklagte habe durch viele unangemessene, den Nationalsozialismus verherrlichende, rassistische, menschenverachtende sowie gewaltverherrlichende Bild- und Textnachrichten in verschiedenen Chats zu erkennen gegeben, dass er sich nicht mehr zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes bekenne. Die von ihm in diesem Zusammenhang zum Teil kommentierten empfangenen und selbst versandten Nachrichten sowie abgespeicherten Bilder seien nicht zu akzeptieren und führten einzeln für sich betrachtet sowie in der Gesamtschau zum Verstoß gegen die in Art. 33 Abs. 5 Grundgesetz (GG), § 33 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG verankerte Verfassungstreuepflicht des Beamten. 2. Trotz der ausdrücklichen Untersagung durch die Direktorin des LWSPA M-V am 24. Oktober 2019 habe der Beklagte erneut direkt mit der Mitarbeiterin der Bundespolizeidirektion Berlin, Frau N., Kontakt aufgenommen und zwar gleich im Anschluss an das Personalgespräch, während dessen die Untersagung erfolgt sei. Der Beklagte habe dadurch gegen seine Pflicht zur Befolgung dienstlicher Anordnungen gemäß § 35 Satz 2 BeamtStG verstoßen. 3. Im Strafprozess wegen des Verstoßes gegen das Kriegswaffenkontrollgesetz sei der Beklagte am 23. August 2021 vor dem Amtsgericht C-Stadt zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt worden. Durch die vorsätzliche Begehung von Straftaten habe er in schwerwiegender Weise gegen die Pflicht zur Bindung an Recht und Gesetz gemäß § 33 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG verstoßen. Damit habe er seinen Diensteid gemäß § 48 Landesbeamtengesetz Mecklenburg-Vorpommern (LBG M-V) und seine Kernpflichten als Polizeibeamter schwerwiegend verletzt und damit letztlich auch die Grundlage für ein beamtenrechtliches Dienst- und Treueverhältnis zerstört. 4. Aus der Auswertung verschiedener Chats ergebe sich, dass der Beklagte spätestens ab dem 26. März 2019 für Ende August 2019 (35. KW) eine Reise nach Russland zur MAKS, der internationalen Luft- und Raumfahrtmesse auf dem Flughafen Moskau-Schukowski, geplant habe. Am 20. August 2019 habe der Beklagte in diesem Wissen einer Person namens „J.“ bestätigt, dass er in der folgenden Woche als S. für das Polizeipräsidium C-Stadt zur Verfügung stehen werde. Der Beklagte habe am 20.08.2019 folgende Nachricht erhalten: Der Beklagte habe damit gegen seine Pflicht zum vollen persönlichen Einsatz gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG verstoßen. Eine absichtlich herbeigeführte Dienstunfähigkeit stehe einer Dienstverweigerung gleich. Er habe mit der nach mehrmonatiger Planung absichtlich herbeigeführten Dienstunfähigkeit seine Leistungsfähigkeit willentlich so eingeschränkt, dass er im Zeitraum vom 23. bis 30. August 2019 seinem Dienstherrn nicht zur Verfügung gestanden habe. 5. Mit den zuvor genannten Pflichtverletzungen habe der Beklagte auch gegen die Wohlverhaltenspflicht gemäß § 34 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG, wonach das Verhalten von Beamten innerhalb und außerhalb des Dienstes der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden müsse, die ihr Beruf erfordere, verstoßen. Die Polizei habe die Aufgabe, die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen zu kontrollieren und eine Verletzung derselben zu verhindern. Der Beklagte sei zuletzt auf dem Dienstposten eines Streifendienstleiters in der Wasserschutzpolizeiinspektion C-Stadt eingesetzt gewesen. Im Zusammenhang mit dieser verantwortungsvollen Position bestehe ein gesteigertes Interesse des Dienstherrn zum einen daran, dass alle Vorgänge gesetzestreu bearbeitet würden und zum anderen daran, dass die Mitarbeiter im Sinne des Dienstherrn und des Grundgesetzes angeleitet und geführt würden. Wenn der Beklagte in dieser Position selbst Anweisungen seines Dienstherrn und geltende Gesetze bewusst nicht beachte und für den Gleichheitsgrundsatz, das Grundgesetz und die freiheitlich-demokratische Grundordnung nicht aktiv einstehen könne, so handele er den Interessen des Dienstherrn zuwider. Hinzu kämen die geplante Herbeiführung einer Dienstunfähigkeit zum Zwecke eines Auslandsbesuchs, welche zulasten seiner Kollegen habe aufgefangen werden müssen und die nicht angemessene Umgangssprache in der Zusammenarbeit mit einer Bundesbehörde. Auch dies sei kein Verhalten, das der Achtung gerecht werde, die das Beamtentum und insbesondere der Polizeiberuf erfordere. Der Kläger hat ferner ausgeführt, der Beklagte habe zudem im Zeitraum vom 17. August 2016 bis 22. August 2017 über den Messenger-Dienst WhatsApp Kontakt zu dem Journalisten I. gepflegt, der in einem Online-Artikel auf der Internetseite www.sek-ein-satz.de über den 8. Special-Forces-Workshop, veranstaltet durch die Firma B. S. unter der Schirmherrschaft des damaligen Innenministers Lorenz Caffier sowie dem LKA M-V, berichtet habe. Verantwortlich für die Spezialeinheiten des LKA M-V sei zu diesem Zeitpunkt der Polizeidirektor L. gewesen. Auf der Veranstaltung anwesend und auch im Artikel erwähnt gewesen sei zudem der Inspekteur der Landespolizei Mecklenburg-Vorpommern M.. Der Beklagte habe dem Journalisten I. am 21. August 2016 im Zusammenhang des Artikels unter anderem geschrieben: „M, schon ne arrogante Sau“, „Hoffe die pfeiffe versorgt mir ne A12 Beförderung“ sowie „Ach L.. Die pfeiffe.. Alles politisches Arsch kriechen…“. Die festgestellten Dienstvergehen seien nach dem Grundsatz der Einheitlichkeit des Dienstvergehens, der sich aus § 47 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG ergebe, einheitlich zu würdigen. Das festgestellte einheitliche Dienstvergehen führe bei dem Beklagten zur Entfernung aus dem Dienst gemäß § 12 Abs. 1 LDG M-V, da er das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit endgültig verloren habe. Zwar würde die strafrechtlich geahndete Verfehlung des Beklagten für sich allein nicht zu einer Entfernung aus dem Dienst führen, allerdings erfordere die festgestellte Verfassungsuntreue die Verhängung der Höchstmaßnahme. Es lägen auch keine Milderungsgründe vor, die ein Absehen von der Entfernung aus dem Dienst rechtfertigen könnten. Die bis zum Bekanntwerden der vorgenannten Sachverhalte beanstandungsfreie Zeit der Dienstverrichtung sowie die dienstlichen Beurteilungen des Beklagten ließen keine andere Bewertung zu. Insbesondere liege seinen Verfehlungen kein einmaliges, persönlichkeitsfremdes Augenblicksversagen zugrunde. Die Sammlung der Waffen und Munition und sonstigen sichergestellten Gegenstände sowie der Empfang, das Versenden und Weiterleiten der bereits dargestellten Bilder und Nachrichten entsprächen einer über einen längeren Zeitraum hin aufgebauten und gepflegten ideologischen Einstellung. Mit seiner bereits Anfang März 2009 getätigten Aussage „Du weißt doch – bin Militarist + mit Bullerei, nach Fliegen (Hub-schrauber-Emoticon)… nix am Hut (trauriger Smiley) (3x Zwinker-Smiley)!!!“ (Post Nr. 95) sowie seiner geplanten Dienstunfähigkeit im August 2019 mache der Beklagte seine innere Abkehr vom Beruf des Polizisten deutlich. Mit dieser willentlich herbeigeführten, vorübergehenden Dienstunfähigkeit und mit seinem Kommentar über seine kurz zuvor erhaltene Beförderung am 22. März 2019 („[…] endlich die A12… Können Sie mich jetzt richtig, ABER RICHTIG!!!“[sic]) sowie der herablassenden und schmähenden Titulierung seiner Vorgesetzten sei auch das Vertrauen in seine ordnungsgemäße Dienstausübung und seinem vollen Einsatz für die Zukunft zerstört. Alles in allem werde in dem Verhalten des Beklagten eine tiefe Abneigung gegenüber seinem Dienstherrn deutlich, die in Verbindung mit den bereits dargestellten Äußerungen und Verhaltensweisen dazu führe, dass der Dienstherr sich auf den uneingeschränkten Rückhalt des Beklagten nicht mehr verlassen könne. Der Kläger hat beantragt, den Beklagten aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. Der Beklagte hat beantragt, auf eine Disziplinarmaßnahme unterhalb der Entfernung aus dem Dienst zu erkennen. Zur Begründung führt er aus, seine Posts hätten einen witzigen, wenngleich auch geschmacklosen Inhalt. So müssten sie auch verstanden werden. Mit D. habe er einen sprachlich legeren Umgang gepflegt. Dessen politische Einstellung teile er aber nicht. Er sei nicht mehr als bürgerlich konservativ, sammele Militaria betreffend einen geschichtlichen Zeitraum von 2000 Jahren, besitze über 2500 Militärgeschichtsbücher und verfüge über eine umfangreiche Bibliothek zu Vernichtungs- und Konzentrationslagern. Er habe keinerlei rechte Musikmedien. Würde er der rechten Szene angehören, wären mit Sicherheit entsprechende szenetypischen Datenträger gefunden worden. Er habe auf die freiheitlich demokratische Grundordnung seinen Eid geleistet und durch kein inner- wie außerdienstliches Verhalten Anlass für Zweifel an seiner Verfassungstreue gegeben. Die Handhabung in einem Chat sei eine interne Handhabung und auch durch die Frustration geprägt, die er in diversen anderen Äußerungen ebenfalls nicht verborgen habe. Der Kläger unterliege dem Irrtum eines Rückschlusses von derartigen Postings auf die innere Haltung eines Menschen. Er habe in Anerkennung seiner Auslandseinsätze zahlreiche Danksagungen erhalten. In seiner dienstlichen Beurteilung für den Zeitraum vom 12. Januar bis 14. Juli 2023 werde ihm interkulturelle Kompetenz und eine gute Eignung für Auslandseinsätze bescheinigt. Bei seinen insgesamt neun Auslandseinsätzen habe er stets soziale Projekte initiiert, unterhalten und unterstützt. Ein vorbildliches Verhalten bei Einsätzen im Ausland und im Umgang mit den Menschen dort passe nicht zu einem Beamten mit vorgeblich rechtsradikaler Gesinnung. Sein privates Verhalten habe auch zu keiner Zeit Anlass gegeben, eine extremistische Haltung anzunehmen. Sein privates Umfeld könne bezeugen, dass er weder extremistisch geschweige denn rechtsradikal sei. Er sei kein Mitglied einer Partei, gehöre zu keiner Prepper- oder Reichsbürgerszene noch zu einer anderweitigen Gruppierung. Er sei weder Mitglied noch Sympathisant von NPD, AfD, Reichsbürgerszene, Querdenkern oder Impfgegnern. In der Zeit von 2016 bis 2018 sei er mit einer Kubanerin befreundet und verlobt gewesen. Als Militärhistoriker sei er seit 1997 Mitglied und Förderer des Volksbundes Deutscher Kriegsgräberfürsorge und unterstütze diesen mit regelmäßigen Spenden. Weiterhin sei er Mitglied des Vereins zur Bergung Gefallener in Osteuropa. Er sei zudem Förderer des Bildungswerkes S. H. in K.. Dieser Verein biete Studienfahrten zu Gedenkstätten ehemaliger Konzentrations- und Vernichtungslager an. Diese habe er auch fünfmal besucht und er habe an zahlreichen Vorlesungen und Buchpräsentationen teilgenommen. Bei diesen sei es nicht um die Verherrlichung des Nationalsozialismus, sondern um eine kritische Auseinandersetzung und Aufarbeitung gegangen. Wenn er etwas kritisiere, dann tue er das offen und stoße hier und da auf Unverständnis oder Widerstand. Mit Frau N. habe er mehrfach sehr netten telefonischen Kontakt gehabt. Diese habe ihn in den Gesprächen auf die Überlastung der Behörde hingewiesen und ihn gebeten, er solle seinen Unmut über die lange Bearbeitungszeit seiner Abrechnung schriftlich niederlegen. Die streitgegenständliche E-Mail habe er in der Annahme verfasst, diese ginge nur an Frau N. und nicht an den Funktionsverteiler der Abrechnungsstelle. Diesen Aufruhr habe er nicht beabsichtigt. Ein späteres Verbot, mit Frau N. noch einmal Kontakt aufzunehmen, habe er nicht verstanden und dieses auch nicht schriftlich erhalten. Der Verstoß gegen das Kriegswaffenkontrollgesetz sei strafrechtlich abgeurteilt und er habe sein Fehlverhalten eingesehen. Ein solcher Verstoß sei für einen Waffensammler ein kurzer Schritt. Die Verurteilung zu zehn Monaten Freiheitsstrafe wiege zwar erheblich, begründe aber keinen Rückschluss auf fehlendes zukünftiges Vertrauen. Der Vorwurf des Verstoßes gegen die Einsatzpflicht sei unangebracht. Richtig sei, dass er immer schon an einer solchen Messe haben teilnehmen wollen. Aufgrund einer Schulterprellung durch einen Fahrradsturz sei er nicht dienstfähig gewesen. Es sei ihm ärztlicherseits nicht untersagt gewesen, sich zu bewegen. Betreffend den Vorgang mit dem Inspekteur der Landespolizei M. liege ein Missverständnis vor. Er hege keine Ressentiments gegen Herrn M.. Die Formulierung „arrogante Sau“ entspreche seiner häufig herzhaft übertriebenen Ausdrucksweise, habe aber keine Missachtung ausdrücken sollen und sei im Sinne von „coole Sau“ zu verstehen. Insgesamt vermittele die Aktenlage einen unzutreffenden Gesamteindruck. Er trage sein Herz am rechten Fleck, habe nie „geduckmäusert“ und immer kundgetan, wenn ihn etwas gestört habe. Er habe seinen Dienst ordnungsgemäß versehen, sich x-fach bei delikaten Einsätzen im Ausland bewährt und sei vielfach gelobt worden. Er habe sich überall für Menschen – ungeachtet ihrer Rasse, Hautfarbe, Ethnie und Abstammung – engagiert. Aus dem internen Chat leite der Kläger eine politische Unzuverlässigkeit ab, weil er vorgeblich rechtsradikal sein solle. Es gebe aber weder innerdienstlich noch außerdienstlich auch nur einen einzigen Anlass, die die Zweifel des Klägers unterlegen würden. Mit Urteil vom 24. April 2023 hat das Verwaltungsgericht den Beklagten aus dem Beamtenverhältnis entfernt. Nach Überzeugung des Verwaltungsgerichts hat der Beklagte zunächst gegen seine Verfassungstreuepflicht verstoßen, indem er durch eine Vielzahl von rassistischen, ausländerfeindlichen und menschenverachtenden Chats zu erkennen gegeben habe, dass er sich nicht mehr zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes bekenne. Der Großteil der zwischen 2013 und 2019 insgesamt mindestens 184 vom Beklagten versandten Bild- und Textnachrichten enthalte Sympathiebekundungen und Bagatellisierungen nationalsozialistischer Staatsvorstellungen. Dies wurde im Einzelnen anhand ausgewählter Posts dargelegt. Diese Bilder und Aussagen überschritten nicht nur die Grenzen des guten Geschmacks und die der Satire, sondern führten zu dem Eindruck, dass dies Ausdruck einer tiefverwurzelten ausländerfeindlichen und menschenverachtenden Gesinnung des Beklagten sei. Der Beklagte habe in unzähligen Nachrichten einschlägiges Vokabular wie „Führer“, „Reich“, Reichshauptstadt“, „Reichsgrenze“, „Juden Tach“, „Heil“, „Heil und sieg“ und „Heil und sieg und fette Beute“ über den gesamten Zeitraum von sechs Jahren hinweg auch im Kontext banaler Nachrichten in Alltagssituationen wie Grußübermittlungen, Nachfragen nach dem Befinden oder der Ankündigung von Reiseverspätungen genutzt. Auch der erhebliche zeitliche Umfang der Kommunikation sei Ausdruck der verfestigt ablehnenden Haltung des Beklagten gegenüber der verfassungsmäßigen Ordnung der Bundesrepublik Deutschland. Es könne als wahr unterstellt werden, dass der Beklagte in seinem privaten Umfeld nie durch extremistische Äußerungen aufgefallen sei, sich in seinen Auslandseinsätzen immer anstandslos gegenüber fremden Kulturen verhalten und zwischenzeitlich eine Kubanerin zu heiraten und in Deutschland mit ihr zu wohnen beabsichtigt habe. Das gelte auch für seinen Vortrag, er habe sich im Rahmen seiner Auslandseinsätze sozial engagiert und engagiere sich ehrenamtlich in den Vereinen „V. D. K.“, „V. z. B. G. i. O.“ und „Bildungswerk S. H.“. Nichtsdestotrotz seien Inhalt und Umfang der in Rede stehenden Nachrichten von so erheblichem Gewicht, dass die äußeren Umstände vorliegend den dadurch gewonnenen Eindruck nicht entkräften können. Er habe sich auch nicht von den Nachrichten distanziert. Das unstreitig vorhandene allgemeine militärhistorische Interesse des Beklagten und eine verfassungsfeindliche Einstellung schlössen sich nicht gegenseitig aus. Der im Strafverfahren festgestellte Sachverhalt stehe nach § 25 Abs. 1 LDG M-V bindend fest. Daraus folge ein schweres außerdienstliches Dienstvergehen. Zur Überzeugung des Verwaltungsgerichts stehe aufgrund der ausgewerteten Chats des Beklagten fest, dass er sich einen geplanten Moskau-Aufenthalt vom 24. bis 30. August 2019 durch eine geplante Krankschreibung ermöglichte. Schließlich habe er gegen seine Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten verstoßen, indem er sich in einer E-Mail an das Bundespolizeipräsidium vom 24. September 2019 despektierlich über Vorgesetzte und die Polizei geäußert, sowie gegen seine Pflicht zur Ausführung dienstlicher Anordnungen verstoßen habe, indem er sich entgegen der Anordnung seiner Vorgesetzten mit der Mitarbeiterin Frau N. vom Bundespolizeipräsidium persönlich in Verbindung setzte. Der Beklagte habe schuldhaft gehandelt. Er habe aufgrund des Dienstvergehens das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit endgültig verloren. Besonderheiten und Entlastungsgründe des Einzelfalles, die den Schluss rechtfertigten, dass dem Beklagten das vom Dienstherrn und der Allgemeinheit entgegengebrachte Vertrauen noch nicht endgültig verloren sei, sehe die Kammer nicht. Mildernd sei nicht zu berücksichtigen, dass es sich bei den Chats um eine vertrauliche bilaterale Kommunikation handele und die Nachrichten nicht an dritte Unbeteiligte versandt worden seien und deshalb ein Achtungs- und Vertrauensverlust der Bevölkerung möglicherweise nicht zu erwarten sei. Es sei davon auszugehen, dass in den einschlägigen Kreisen außerhalb der weiteren Öffentlichkeit, insbesondere bei den Beschäftigten des Klägers, bekannt sei, dass der Beklagte an den streitbefangenen Chats beteiligt war. Entgegenstehende Annahmen widersprächen jeder Lebenserfahrung. Gegen dieses ihm am 10. Mai 2023 zugestellte Urteil hat der Beklagte am 06. Juni 2023 Berufung eingelegt, die er zugleich begründet hat. Die Überzeugung des erstinstanzlichen Gerichts, der Beklagte trage ein ausländerfeindliches und menschenverachtendes Weltbild und auch der Sprachgebrauch des Beklagten lasse eine den Nationalsozialismus verherrlichende Einstellung erkennen, sei unrichtig. Das Gericht habe keine Abwägung vornehmen können, sondern sich einem vollständigen Sachverhalt verschlossen, weil es die angebotenen Zeugen nicht vernommen habe. Diese Zeugen hätten auf Befragen das Benehmen und Auftreten des Beklagten in seinem täglichen Leben aus privater und dienstlicher Drittsicht darstellen können. Die vom erstinstanzlichen Gericht als Grund für die Ablehnung der Beweisanträge angegebene Wahrunterstellung der behaupteten Tatsachen sei nicht erfolgt. Es sei eine lebensfremde Annahme, der Beklagte äußere seine wahre Einstellung ausschließlich in dem bilateralen Chat. Der Erklärung des Beklagten hätte Gewicht beigemessen werden müssen, seine Postings in dem (bilateralen bzw. eng begrenzten) Empfängerkreis seien quasi interne Überschusshandlungen, deren Kritik er voll und ganz akzeptiere, die aber den Rückschluss auf das Wesen eines Menschen, seine Haltung gegenüber anderen Menschen und der Verfassung nicht widerspiegelten. Der Beklagte habe sich in seinen neun Auslandseinsätzen (5x Afghanistan, 4 x Frontex) mehr als bewährt. Ihm sei in allen Einsätzen vor allem eine hohe interkulturelle Kompetenz bescheinigt worden. Während seiner Auslandseinsätze habe er sich aus eigenem Antrieb für minderbemittelte Bevölkerungsgruppen sozial engagiert und Sammelaktionen durchgeführt. Schließlich sei er auch noch mit einer dunkelhäutigen Kubanerin verlobt gewesen. Der Beklagte habe in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar erläutert, dass Reinhard Heydrich als SS-Obergruppenführer in herausragender Stellung im 3. Reich fungiert habe und für ihn militärhistorisch als Persönlichkeit des damaligen Systems von Interesse sei. Die Postings mögen als Dienstpflichtverletzung zu werten sein, aber die dem Beklagten unterstellte Verfassungsuntreue gehe fehl. Die im Strafbefehl erfolgte strafrechtliche Verurteilung begründe die Annahme eines schweren außerdienstlichen Dienstvergehens. Dahinter verberge sich aber der Vorwurf nicht einsatzfähiger Waffen, vereinzelter Munition und ähnliches. Es habe sich bei dem Gesetzesverstoß um eine Anzahl noch verwendungsfähiger Patronen und im Übrigen unbrauchbare Sammler-Gegenstände gehandelt. Der Beklagte habe tatsächlich einen Unfall gehabt und dabei eine Schulterprellung erlitten, die eine Dienstunfähigkeit zur Folge gehabt habe. Häusliche Ruhe sei nicht verordnet worden. Die Rückschlüsse des erstinstanzlichen Gerichts auf einen absichtlich herbeigeführten Unfall, um die seit längerem geplante Moskau-Reise antreten zu können, seien unzutreffend. Die Ablehnung der Zeugeneinvernahme des behandelnden Arztes sei fehlerhaft. Die Äußerungen gegenüber der Zeugin N. in der E-Mail vom 24. September 2019 seien sprachlich nicht akzeptabel. Sie seien vor dem Hintergrund erfolgt, dass seine Anträge auch nach sechs Monaten nicht bearbeitet worden seien. Eine illoyale Einstellung gegenüber den Vorgesetzten und eine Verächtlichmachung deren Tätigkeit liege darin nicht. Die Anweisung, die Zeugin N. nicht erneut zu kontaktieren, habe der Beklagte nicht wahrgenommen. Dass die Postings einer Öffentlichkeit bekanntgeworden seien, sei eine Konstruktion des erstinstanzlichen Gerichts. Der Beklagte sei seit 2019 durchgängig in psychotherapeutischer Behandlung. Der Beklagte legt einen Befundbericht des behandelnden Diplom-Psychologen vom 02.02.2024 vor. Der Beklagte beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 24. April 2023 aufzuheben und auf eine disziplinarische Maßnahme unterhalb der Schwelle der Entlassung aus dem Dienst zu erkennen. Der Kläger beantragt, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 24. April 2024 zurückzuweisen. Er hält die Angriffe des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts für unbegründet. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, die beigezogenen Disziplinar- und Verwaltungsvorgänge des Klägers sowie auf das Protokoll über die mündliche Verhandlung vom 15. August 2024 ergänzend Bezug genommen.