Beschluss
12 O 521/16 DGH
Oberverwaltungsgericht für das Land Mecklenburg-Vorpommern 12. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGMV:2018:0212.12O521.16.00
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Leitsätze
Die Beschwerde gegen die Ablehnung eines Protokollberichtigungsantrages kann dann nicht erfolgreich auf die unterlassene Entscheidung über einen Befangenheitsantrag gestützt werden, wenn das Rechtsschutzinteresse für den Befangenheitsantrag entfallen ist.(Rn.7)
Tenor
Die Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluss des Dienstgerichts für Richter des Landes Mecklenburg-Vorpommern vom 20. Oktober 2015 wird verworfen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Beschwerde gegen die Ablehnung eines Protokollberichtigungsantrages kann dann nicht erfolgreich auf die unterlassene Entscheidung über einen Befangenheitsantrag gestützt werden, wenn das Rechtsschutzinteresse für den Befangenheitsantrag entfallen ist.(Rn.7) Die Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluss des Dienstgerichts für Richter des Landes Mecklenburg-Vorpommern vom 20. Oktober 2015 wird verworfen. Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Das Dienstgericht für Richter des Landes Mecklenburg-Vorpommern bei dem Landgericht Schwerin hat in dem Verfahren des Landes Mecklenburg-Vorpommern gegen den Beklagten (DG 20/12) am 24.04.2015 mündlich verhandelt. Der Beklagte hat mit Schriftsatz vom 11.07.2015 beantragt, das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 24.05.2015 wie folgt zu ändern: An die Stelle der Formulierung im Protokoll „es ergeht folgender Beschluss: Die Entscheidung wird an Verkündungs statt zugestellt“ soll die Formulierung treten: „Eine Entscheidung ergeht per Beschluss.“. Das Dienstgericht für Richter des Landes Mecklenburg-Vorpommern bei dem Landgericht Schwerin hat diesen Antrag auf Berichtigung des Protokolls mit Beschluss vom 20.10. 2015 zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die Beschwerde des Beklagten, die er damit begründet, im Zeitpunkt der Beschlussfassung sei über zwei Befangenheitsanträge gegen den Vorsitzenden des Dienstgerichts noch nicht entschieden gewesen. Es sei nicht rechtens, wenn der Vorsitzende selbst ermittle in der Sache der eigenen Abänderung des Protokolls. Wichtigste Beweismittel hätten nicht vorgelegen. Der Kläger hält die Beschwerde für unzulässig. II. Die Beschwerde ist als unzulässig zu verwerfen. Eine Beschwerde gegen eine sachliche Berichtigung des Protokolls ist grundsätzlich unstatthaft, da das Beschwerdegericht mangels Teilnahme an der Sitzung zu einer Überprüfung nicht imstande ist (BVerwG B.v. 14.08.1980 – 6 CB 72/80, juris; B.v. 14.07.2011 – 3 BN 1/10, juris; VGH München B.v. 27.10.2015 – 20 C 15.1906, juris; BGH B.v. 14.07.2004 – XII ZB 268/03, juris; Dolderer in Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 105 Rn. 81 ff.; vgl zu § 164 ZPO BT-Drs. 7/2729 S. 63). Es kann offen bleiben, ob der Rechtsprechung des VGH München (B.v. 04.12.2002 – 2 C 02.2096, juris; Bv. 02.11.2009 – 2 C 09.2197, juris; vgl. Guckelberger in Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014 § 146 Rn. 13) gefolgt wird, dass die Beschwerde gegen die Ablehnung eines Protokollberichtigungsantrages ausnahmsweise dann statthaft ist, wenn mit ihr Verstöße gegen wesentliche Verfahrensgrundsätze angegriffen werden. Zwar hat das Dienstgericht für Richter des Landes Mecklenburg-Vorpommern bei dem Landgericht Schwerin den Protokollberichtigungsantrag zurückgewiesen, obwohl über zwei Befangenheitsanträge des Beklagten gegen den Vorsitzenden des Dienstgerichts für Richter des Landes Mecklenburg-Vorpommern noch nicht entschieden war. Dieser Verfahrensverstoß kann jedoch mit der Beschwerde gegen die Ablehnung des Protokollberichtigungsantrages nicht mehr angegriffen werden, da das Rechtsschutzinteresse für die Befangenheitsanträge weggefallen ist. Das Rechtsschutzbedürfnis für ein Ablehnungsgesuch entfällt, wenn sich die Entscheidung darüber selbst bei einem begründeten Gesuch nicht mehr auf die Sachentscheidung auswirken kann. Das ist dann der Fall, wenn der als befangen abgelehnte Richter mit der Sache nicht mehr oder nicht wieder befasst werden kann, da er nach einer Änderung in der Geschäftsverteilung nicht mehr für die Sache zuständig ist (vgl BGH B.v. 29.01.2003 – IX ZR 137/00; B.v. 04.05.2011 – AnwZ (B) 12/10; B.v. 21.02.2011 – II ZB 2/10, jeweils zitiert nach juris). So liegt der Fall hier, nachdem mit der Änderung des Landesrichtergesetzes M-V zum 01.09.2016 das Dienstgericht für Richter des Landes Mecklenburg-Vorpommern bei dem Landgericht Schwerin aufgelöst und das Dienstgericht für Richter des Landes Mecklenburg-Vorpommern beim Verwaltungsgericht Greifswald errichtet wurde. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Hinweis: Der Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.