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Beschluss

2 L 356/16

Oberverwaltungsgericht für das Land Mecklenburg-Vorpommern 2. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGMV:2019:0521.2L356.16.00
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Leitsätze
Der Kläger wahrt sein Rügerecht nicht, wenn er in Kenntnis des Umstandes, dass ihm durch das Verwaltungsgericht keine Erkenntnismittelliste übersandt worden ist, seine Zustimmung zur Entscheidung des Rechtsstreits im schriftlichen Verfahren erklärt, ohne auf die unterbliebene Übersendung hinzuweisen.(Rn.1)
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald – 2. Kammer – vom 28. Juni 2016 wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens vor dem Oberverwaltungsgericht, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der Kläger wahrt sein Rügerecht nicht, wenn er in Kenntnis des Umstandes, dass ihm durch das Verwaltungsgericht keine Erkenntnismittelliste übersandt worden ist, seine Zustimmung zur Entscheidung des Rechtsstreits im schriftlichen Verfahren erklärt, ohne auf die unterbliebene Übersendung hinzuweisen.(Rn.1) Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald – 2. Kammer – vom 28. Juni 2016 wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens vor dem Oberverwaltungsgericht, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Die Berufung ist nicht zuzulassen, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht hinreichend im Sinne von § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG dargelegt sind bzw. vorliegen. Dies gilt zunächst für den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG), der nicht in der nach § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG erforderlichen Art und Weise dargelegt worden ist. Darlegung im Sinne des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG verlangt mehr als nur die bloße Wiedergabe des Gesetzeswortlautes oder einen bloßen Hinweis, sondern die substantiierte Erläuterung, warum der jeweils genannte Zulassungsgrund im konkreten Fall vorliegt. Für den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung muss sich daher aus der Begründung des Zulassungsantrags ergeben, welcher konkreten Rechts- oder Tatsachenfrage grundsätzliche Bedeutung zugemessen wird, dass diese in der Rechtsprechung bislang noch nicht geklärt worden ist, aus welchen Gründen sie klärungsbedürftig ist und wieso die Beantwortung der Frage der Wahrung der Einheit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts dient (vgl. Seibert in Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Auflage 2014, § 124a Rn. 211 ff.). Hinzukommen muss eine eindeutige Herausarbeitung, ob eine Rechts- oder eine Tatsachenfrage oder beide geltend gemacht werden (Marx, AsylVfG, 8. Aufl. 2014, § 78 Rn. 28). Soweit der Zulassungsantrag sich allein auf die Rechtsfrage stützt, ob palästinensische Volkszugehörige im Libanon einer Gruppenverfolgung unterliegen, genügen die Darlegungen in der Begründung des Berufungszulassungsantrages nicht den Anforderungen an die Klärungsbedürftigkeit der aufgeworfenen Rechtsfrage. Dazu wäre erforderlich gewesen, dass in der Begründung des Zulassungsantrages dargestellt wird, warum entgegen der eine Gruppenverfolgung der palästinensischen Volkszugehörigen nicht ansatzweise erörternden umfangreichen Rechtsprechung der deutschen Verwaltungsgerichte zur Verfolgungssituation solcher Personen im Libanon nunmehr diese Frage klärungsbedürftig geworden ist. Die vom Kläger erwähnten Einschränkungen für palästinensische Volkszugehörige bestehen seit Jahrzehnten und sind offenkundig bislang in der deutschen Rechtsprechung nicht zum Anlass genommen worden, eine Gruppenverfolgung dieser Volksgruppe im Libanon anzunehmen. Insoweit geht der erkennende Senat von einer so gut wie unbestrittenen Rechtsfrage aus (vgl. Seibert a.a.O., § 124 Rn. 143), deren Klärungsbedürftigkeit besonders begründet werden muss (so bereits OEufach0000000005, Beschluss vom 06.05.2016 – 2 L 168/16 –). Dem Zulassungsantrag lässt sich aber außer einer bloßen, rechtlich nicht näher begründeten, abweichenden Wertung nicht entnehmen, aus welchen Gründen nunmehr eine Überprüfung dieser in der Rechtsprechung gefestigten Rechtsauffassung erforderlich sein soll. Darüber hinaus liegt der durch den Kläger geltend gemachte Berufungszulassungsgrund nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i.V.m. § 138 Nr. 1 VwGO nicht vor. Entgegen der Auffassung des Klägers ist die angegriffene Entscheidung durch den gesetzlichen Richter getroffen worden. Das Verwaltungsgericht Greifswald ist auf der Grundlage der Asylverfahrenskonzentrationsverordnung für die Entscheidung über den Rechtsstreit zuständig geworden. Nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern (vgl. Beschluss vom 03.01.2017 – Az.: 1 L 558/16 –, zitiert nach juris; Beschluss vom 28.04.2017 – 2 LZ 69/17 –) bestehen keine Bedenken gegen die am 01.01.2016 in Kraft getretene Landesverordnung zur Konzentration von Asylverfahren bei den Verwaltungsgerichten nach Herkunftsstaaten – AsylVfKonzLVO M-V) vom 17.12.2015 (GVOBl. M-V S. 642) hinsichtlich der Zuständigkeitsverteilung zwischen den Verwaltungsgerichten B-Stadt und Greifswald nach Herkunftsländern. Die Landesregierung hat diese Zuständigkeitsverordnung zur Verfahrensförderung der Asylrechtsstreitigkeiten als sachdienlich ansehen dürfen. Dabei ging es um eine sachdienliche gerichtsorganisatorische Maßnahme der Förderung der Asylstreitigkeiten und in diesem Zuge insbesondere auch um die Spezialisierung der Verwaltungsgerichte. Dem lässt sich auch nicht entgegenhalten, dass das Verwaltungsgericht Schwerin bereits (für alle Herkunftsländer) „spezialisiert“ gewesen ist, denn aufgrund der zunehmenden Fallzahlen – und auch der Neueinstellungen von richterlichem Personal in erheblichem Umfang – ist die Frage der Konzentration und Spezialisierung nach Herkunftsländern der beiden Verwaltungsgerichten neu aufgeworfen und zu entscheiden gewesen. Die Landesregierung durfte zu der Einschätzung gelangen, dass die steigende Zahl der Asylverfahren nur sachgerecht bearbeitet werden kann, wenn auch die Richter des Veraltungsgerichts Greifswald wieder eine Zuständigkeit für Asylrechtsstreitigkeiten erhalten; dadurch ist die Zahl der Richterinnen und Richter, die in Asylverfahren tätig werden können, erheblich ausgeweitet worden. Mit der bundesrechtlichen Regelung der örtlichen Zuständigkeit nach § 52 Abs. 2 Satz 4 VwGO für den Fall, dass das Land von der Ermächtigung nach § 83 Abs. 3 AsylG Gebrauch gemacht hat, ist die – wohl noch nicht ausdrücklich aufgehobene – Vorschrift des § 13a der Konzentrationsverordnung Mecklenburg-Vorpommern (KonzVO M-V) vom 28. März 1994 (eingefügt durch LVO vom 16.12.2004, GVOBl M-V 2004, 570), mit der die bisherige alleinige Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts Schwerins für Asylsachen im Bezirk des Oberverwaltungsgerichts bestimmt wurde, obsolet geworden; die neue Verordnung geht der älteren vor. Schließlich liegt der Berufungszulassungsgrund der Verletzung rechtlichen Gehörs nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG nicht vor, soweit der Kläger rügt, das Verwaltungsgericht habe in der angegriffenen Entscheidung zwei Erkenntnismittel verwendet, ohne dass diese zuvor in das Verfahren eingeführt worden seien. Zwar hat das Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Urteil die beiden vom Kläger in der Begründung seines Berufungszulassungsantrags ausdrücklich benannten Erkenntnismittel verwendet, ohne sie in das Verfahren einzuführen. Die Verwaltungsgerichte sind jedoch aufgrund Art. 103 Abs. 1 GG und § 108 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 VwGO verpflichtet, das Urteil nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse zu stützen, zu denen die Beteiligten sich zuvor äußern konnten. Verwertet werden dürfen deshalb nur solche Tatsachen und Beweisergebnisse, die von einem Verfahrensbeteiligten oder dem Gericht im Einzelnen bezeichnet zum Gegenstand des Verfahrens gemacht wurden und zu denen die Beteiligten sich äußern konnten (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 22.03.1983 – 9 C 860.82 – zitiert nach juris). Es ist aber hinsichtlich des durch den Kläger geltend gemachten Verfahrensfehlers Rügeverlust eingetreten. Wie sich aus den Gerichtsakten ergibt, wurde dem anwaltlich vertretenen Kläger während des erstinstanzlichen Verfahrens durch das Verwaltungsgericht keine Erkenntnismittelliste übersandt. In Kenntnis dieses Umstandes hat der Prozessbevollmächtigte des Kläger nach der bereits erfolgten Ladung zur mündlichen Verhandlung seine Zustimmung zur Entscheidung des Rechtstreits im schriftlichen Verfahren erklärt, ohne darauf hinzuweisen, dass bis dahin keine Übersendung der Erkenntnismittelliste erfolgt war. Ihm hätte jedoch bewusst sein müssen, dass eine asylrechtliche Entscheidung des Gerichts ohne Hinzuziehung entsprechender Erkenntnismittel im schriftlichen Verfahren schwerlich möglich war, und er hätte daher, um sein Rügerecht wahren zu können, jedenfalls bei der Erklärung des Verzichts auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung auf die fehlende Übersendung der Erkenntnismittelliste hinweisen bzw. dies rügen müssen. Das hat der Kläger jedoch unterlassen, obwohl für ihn erkennbar gewesen ist, dass das Gericht die – sonst übliche – Übersendung der Erkenntnismittelliste versehentlich nicht vorgenommen hatte. Insoweit hat es der Kläger verabsäumt, im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht auf die Vornahme derjenigen Verfahrenshandlung hinzuwirken, deren Unterbleiben er nunmehr rügt. Die Kostentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, 83b AsylG.