Urteil
2 LB 305/15
Oberverwaltungsgericht für das Land Mecklenburg-Vorpommern 2. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGMV:2021:0616.2LB305.15.00
1Zitate
4Normen
Zitationsnetzwerk
1 Entscheidungen · 4 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
Zum Begriff des „befriedeten Bezirks“ im Sinne des § 5 Landesjagdgesetz M-V (juris: JagdG MV)(Rn.18)
Tenor
Das Urteil des Verwaltungsgericht vom 21. Mai 2015 wird geändert.
Es wird festgestellt, dass die Klägerin Mitglied der Beklagten ist.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist im Kostenpunkt gegen Sicherheitsleistung in Höhe der vom Gericht festgesetzten Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zum Begriff des „befriedeten Bezirks“ im Sinne des § 5 Landesjagdgesetz M-V (juris: JagdG MV)(Rn.18) Das Urteil des Verwaltungsgericht vom 21. Mai 2015 wird geändert. Es wird festgestellt, dass die Klägerin Mitglied der Beklagten ist. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist im Kostenpunkt gegen Sicherheitsleistung in Höhe der vom Gericht festgesetzten Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Die form- und fristgereicht eingelegte und begründete Berufung ist zulässig und begründet. Die Klägerin ist gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 BJagdG Mitglied der Beklagten. Danach bilden alle Eigentümer der Grundflächen, die zu einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk gehören, eine Jagdgenossenschaft. Nach § 8 BJagdG gehören alle Grundflächen einer Gemeinde, die nicht zu einem Eigenjagdbezirk gehören, zu einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk, wenn sie im Zusammenhang mindestens 150 Hektar umfassen. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Der Ausschlussgrund des § 9 Abs. 1 Satz 2 BJagdG liegt nicht. Danach gehören Eigentümer von Grundflächen, auf denen die Jagd nicht ausgeübt werden darf, der Jagdgenossenschaft nicht an. Die Ausnahmevorschrift gilt nur, wenn sich das Eigentum ausschließlich auf Flächen erstreckt, auf denen die Jagd nicht ausgeübt werden kann. Verfügt der Eigentümer auch nur über Teilflächen, auf denen die Jagd ausgeübt werden kann, wird er Mitglied der Jagdgenossenschaft. So liegt der Fall hier. Auf einer Teilfläche von mindestens 23 m² des Flurstücks G2 kann, wie im Nachfolgenden dargestellt wird, die Jagd ausgeübt werden. Daraus begründet sich die Mitgliedschaft der Klägerin in der Beklagten. Grundflächen, auf denen die Jagd nicht ausgeübt werden darf, sind jedenfalls solche, die im Sinne des § 6 BJagdG befriedete Bezirke sind. Der Begriff des befriedeten Bezirks ist in § 5 LJagdG näher definiert. Im vorliegenden Fall kommt zunächst der Tatbestand des § 5 Abs. 1 Nr. 5 LJagdG in Betracht. Danach gehören zu den befriedeten Bezirken auch öffentliche Parkanlagen. Eine öffentliche Parkanlage liegt vor, wenn eine Grundfläche entweder rechtlich als solche ausgewiesen ist oder sich aus ihrer tatsächlichen Nutzung entsprechendes ergibt. In Anlehnung an die zu § 5 Abs. 2 Nr. 5 BauGB anerkannte Definition einer Parkanlage (dazu Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, § 5 Rn. 39) ist unter dieser eine weiträumige, häufig landschaftsgemäß oder gärtnerisch gestaltete Anlage zu verstehen. Zentral kommt es daher auch im vorliegenden Zusammenhang darauf an, ob es sich um eine „gestaltete Anlage“ handelt. Nach diesem Maßstab gemessen stellt die fragliche Fläche keine Parkanlage dar. Es kann nicht festgestellt werden, dass sie rechtlich derzeit als Teil des Kurparkes A-Stadt ausgewiesen ist. Es fehlt entgegen der Auffassung der Beklagten zunächst an einer entsprechenden Widmung. Eine Widmung ist ein Hoheitsakt, durch den ein Gegenstand einen öffentlich-rechtlichen Sonderstatus erhält. Eine förmliche Widmungsverfügung ist nicht vorgetragen oder nachgewiesen worden. Es fehlt auch an den entsprechenden Voraussetzungen. Grundsätzlich ist dafür erforderlich, dass dieser Gegenstand der Verfügungsbefugnis des Hoheitsträgers unterliegt, also in dessen Eigentum steht oder der private Eigentümer der Widmung zustimmt (vgl. etwa § 7 StrWG M-V). Das streitgegenständliche Grundstück stand zu keinem Zeitpunkt im Eigentum der Stadt A-Stadt. Auch ein dingliches Nutzungsrecht oder eine Zustimmung des Eigentümers zu einer Nutzung sind nicht vorgetragen oder sonst ersichtlich. Insbesondere erstreckt sich die im Grundbuch eingetragene Dienstbarkeit zu Gunsten einer Nutzung als Kurpark nicht auf das Flurstück G2. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Vortrag der Beklagten, dass die fragliche Fläche früher einmal Bestandteil des Kurparks gewesen und nur in den letzten Jahrzehnten nachlässig behandelt worden sei. Die vorgelegten Dokumente lassen nicht erkennen, dass die fragliche Fläche jemals als Bestandteil eines Kurparks anzusehen war. Zunächst wird aus ihnen nur deutlich, dass es Planungen zu einer Erweiterung des Kurparkes gegeben hat. Ob und wie weit die tatsächlich realisiert wurden, lässt sich ihnen nicht entnehmen. Gleiches gilt für die Frage, ob die streitgegenständliche Fläche in diese Planungen einbezogen war. In jedem Fall handelt es sich insoweit um Vorgänge in der ersten Hälfte des 20. Jahrhunderts. Nach einem Plan aus dem Jahre 1952 (Bl. 275 der Gerichtsakte, Bild rechts oben) gehört die Fläche jedenfalls gerade nicht zum Kurpark. Soweit ersichtlich wurde also zumindest zu Zeiten der DDR die fragliche Fläche nicht als Teil des Kurparks angesehen. Vielmehr spricht bei lebensnaher Betrachtung alles dagegen, dass die Fläche jemals zum Kurpark gehört hat. Die Fläche ist ein schmaler Streifen, der zur einen Seite hin an die Flur 5 angrenzt. Diese Fläche gehört auch nach dem Vortrag des Beklagten derzeit nicht zum Kurpark. Soweit ersichtlich ist sie auch im Flächennutzungsplan nicht für diesen Zweck ausgewiesen. Zur anderen Seite hin liegt der übrige Teil des Flurstückes, zu dem die fragliche Fläche gehört. Auf diesem befindet sich ein nicht erst in jüngerer Zeit errichteter Hof, der ersichtlich auch nicht zum Kurpark gehört. Vor diesem Hintergrund ist die Vorstellung, dass der hier in seiner Zuordnung streitige, im Durchschnitt ca. 1 m breite Streifen, der auf beiden Seiten hin an Flächen angrenzt, die ersichtlich nicht zum Kurpark gehören, selbst zu diesem Park gehört, schlicht lebensfremd. Die streitige Fläche ist auch nicht deshalb befriedet, weil es sich um einen Hofraum gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2 Landesjagdgesetz handelt. Auch insoweit kommt es nicht auf die rechtliche Zuordnung an, sondern auf die tatsächlichen Verhältnisse. Wie schon erwähnt, ist die Fläche vom übrigen Flurstück durch einen Graben getrennt und gehört damit nicht zu diesem Hofraum. Eine Umfriedung oder eine sonstige Abgrenzung gibt es hier mit dem Graben nur im Verhältnis zum übrigen Flurstück, aber nicht zur unstreitig jagdbaren Fläche der Flur 5. Dementsprechend gehört die Fläche nicht zum Hofraum. Wegen der fehlenden Einzäunung ist auch eine Befriedungserklärung nach § 5 Abs. 2 LJagdG nicht möglich. Vor diesem Hintergrund kann schließlich offenbleiben, welchen Charakter das behauptete, 1992 durch die Gemeinde und den Landkreis ausgesprochene Jagdverbot für die Flur 12 der Gemarkung A-Stadt haben könnte. Im Übrigen kann es schon mangels Nachweisbarkeit nicht Grundlage einer Eigentumsbeschränkung sein. Weiterhin führt auch ein eventuelles Jagdverbot nach § 20 BJagdG, wenn es denn bestünde, nicht zu einem Ausschluss der Mitgliedschaft. Während § 5 LJagdG darauf abstellt, dass ein Grundstück grundsätzlich jeder Form von Jagd ungeeignet ist, betrifft § 20 BJagdG nur die Fälle, in denen durch eine Jagd „nach den Umständen des einzelnen Falles die öffentliche Ruhe, Ordnung oder Sicherheit gestört und das Leben von Menschen gefährdet würde“. Auf dieser Grundlage können also nur einzelne Jagdarten oder bestimmte Zeiten für die Jagd ausgeschlossen werden. Auch wenn das Schießen auf Grund von § 20 BJagdG untersagt worden ist, ist die Ausübung anderer Formen der Jagd zulässig. Das Vorliegen eines Jagdverbotes nach § 20 BJagdG führt daher nicht um Ausschluss der Jagdbarkeit insgesamt und schließt die Mitgliedschaft in der Jagdgenossenschaft nicht aus. Der Umstand schließlich, dass die streitige Fläche nicht Gegenstand eines Jagdpachtvertrages bildet, hat keine Auswirkung auf die jagdbare Fläche und damit auf die Mitgliedschaft der Klägerin in der Beklagten. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 VwGO, 708 ff. ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, da Gründe hierfür nicht ersichtlich sind (§ 132 VwGO). Die Klägerin begehrt die Feststellung, dass sie als Eigentümerin eines zum jagdbaren Bereich der Gemeinde A-Stadt gehörenden Grundstücks Mitglied der Beklagten ist. Die Klägerin ist Eigentümerin der Flurstücke G1 und G2 der Gemarkung A-Stadt. Das Flurstück G2 umfasst am südlichen Ende einen Graben sowie eine jenseits des Grabens liegende Grünfläche von 23 m². Diese Fläche weist keine Einfriedung oder sonstige Abgrenzung zu den südlich angrenzenden Flächen der Flur 5 auf. Auf dem zur östlichen Seite benachbarten Flurstück G1 liegt eine Grunddienstbarkeit zugunsten des Kurparks. Die Flächen der Flur 12 sind im Flächennutzungsplan der Gemeinde A-Stadt als Kurpark ausgewiesen. Die Flächen der Flur 5 gehören nicht zum Kurpark. Mit Schreiben vom 30.04.2012 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass ihre Grundstücke von der Jagdausübung ausgeschlossen seien und sie deshalb nicht Mitglied der Beklagten sei. Daraufhin hat die Klägerin am 16.07.2012 Feststellungsklage erhoben. Die Fläche von Flur 5 werde derzeit nicht als Kurpark genutzt und sei daher bejagdbar. Da die Fläche von 23 m², die jenseits des Grabens liege, von dieser Flur nicht weiter abgegrenzt sei, gehöre auch sie zum bejagdbaren Bereich. Daher sei sie Mitglied der Beklagten. Die Beklagte hat dagegen geltend gemacht, dass die fragliche Fläche Teil des Kurparks sei, und zur Begründung insbesondere auf Grundbucheinträge und den Flächennutzungsplan verwiesen. Auch sei 1992 für die fragliche Fläche ein Jagdverbot ausgesprochen worden. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Die fraglichen 23 m² gehörten zum Kurpark der Stadt S.. Diese ergebe sich aus dem Flächennutzungsplan sowie einer entsprechenden Widmung. Daher sei die Ausübung der Jagd nach § 5 Abs. 1 Nr. 5 LJagdG M-V ausgeschlossen. Daher sei die Klägerin auch nicht Mitglied der Beklagten. Mit Beschluss vom 23.02.2019 hat der Senat die Berufung zugelassen. Die Klägerin begründet ihre Berufung damit, dass es für die Frage der Befriedung auf die tatsächliche Nutzung der fraglichen Fläche ankomme und nicht auf den Inhalt des Flächennutzugsplans. Eine Widmung lasse sich ohnehin nicht feststellen. Die Klägerin beantragt: Das Urteil des Verwaltungsgerichts D-Stadt vom 21. Mai 2015, Az. 6 A 987/12, wird abgeändert und festgestellt, dass die Klägerin Mitglied der Beklagten ist. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das angefochtene Urteil. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte Bezug genommen.