Beschluss
2 L 203/15
Oberverwaltungsgericht für das Land Mecklenburg-Vorpommern 2. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGMV:2022:0516.2L203.15.00
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Leitsätze
Die Fortsetzung des Beamtenverhältnisses nach § 6 c Abs. 3 Satz 1 SGB II (juris: SGB 2) bindet den neuen Dienstherrn nicht an die Festsetzung des Besoldungsdienstalters durch den bisherigen Dienstherrn.(Rn.8)
(Rn.10)
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 01. April 2015 wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens vor dem Oberverwaltungsgericht
Der Streitwert wird für das Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht auf 2.600,- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Fortsetzung des Beamtenverhältnisses nach § 6 c Abs. 3 Satz 1 SGB II (juris: SGB 2) bindet den neuen Dienstherrn nicht an die Festsetzung des Besoldungsdienstalters durch den bisherigen Dienstherrn.(Rn.8) (Rn.10) Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 01. April 2015 wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens vor dem Oberverwaltungsgericht Der Streitwert wird für das Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht auf 2.600,- Euro festgesetzt. Der Kläger begehrt die Festsetzung seines Erfahrungsdienstalters auf den 01.04.1990. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 01.04.2015 abgewiesen. Der Kläger habe keinen Anspruch auf die von ihm begehrte Festsetzung seines Erfahrungsdienstalters (EDA). Die Überleitungsvorschrift des § 1 Abs. 1 BesOÜberlG M-V finde auf ihn keine Anwendung, da er erst im Jahr 2012 in den Geltungsbereich des Landesbesoldungsgesetzes M-V übergetreten sei. Der Gesetzgeber habe nur die im Zeitpunkt der Einführung des Erfahrungsstufensystems am 01.08.2011 im Geltungsbereich des Landesbesoldungsgesetzes vorhandenen Beamten (sog. „Bestandsfälle“) mit der Übergangsvorschrift des § 1 BesOÜberlG M-V in das Erfahrungsstufensystem überleiten und nicht auch spätere Einstellungen, Versetzungen oder Übertritte von Beamten in den Geltungsbereich des Landesbesoldungsgesetzes erfassen wollen. Diese Auslegung sei auch mit höherrangigem Recht vereinbar. Der Landesgesetzgeber sei wegen der unterschiedlichen Lebenssachverhalte bei den durch die Einführung der Erfahrungsstufen in Mecklenburg-Vorpommern zwangsläufig betroffenen Landes-, Kommunal- und Körperschaftsbeamten in Mecklenburg-Vorpommern einerseits, und den später durch Versetzung oder gesetzlichen Übertritt hinzukommenden Beamten aus den Geltungsbereichen anderer Besoldungsgesetze mit Blick auf Art. 3 Abs. 1 GG nicht verpflichtet, auch Letzteren eine Überleitung in eine Erfahrungsstufe entsprechend ihres bisherigen Dienstalters oder einer bereits einer durch dortige Überleitung bei ihrem bisherigen Dienstherrn erreichten Erfahrungsstufe zu ermöglichen. Zwar handele es sich bei den nach § 6c Abs. 1 Satz 1 SGB II übergetretenen Beamten der Bundesagentur für Arbeit nicht um freiwillige Wechsel des Dienstherrn, diesen Beamten stehe aber gemäß § 6c Abs. 4 Satz 3 SGB II ein Ausgleich zu. Verringere sich nach dem Übertritt des Beamten und Fortsetzung des Dienstverhältnisses mit dem neuen Dienstherrn der Gesamtbetrag von Grundgehalt, allgemeiner Stellenzulage oder entsprechender Besoldungsbestandteile und anteiliger Sonderzahlung (auszugleichende Dienstbezüge), habe der aufnehmende Träger eine Ausgleichszulage zu gewähren. Der dagegen fristgerecht eingelegte und begründete Antrag auf Zulassung der Berufung des Klägers hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Gründe liegen, soweit sie hinreichend dargelegt sind, nicht vor. Dies gilt zunächst für den Grund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Ein auf den Grund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützter Zulassungsantrag muss sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen und im Einzelnen darlegen, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen diese ernstlichen Zweifel bezüglich ihrer Richtigkeit begegnen. Die Begründung des Antrags muss an die tragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts anknüpfen und aufzeigen, weshalb sich diese aus der Sicht des Zulassungsantragstellers nicht als tragfähig erweisen bzw. aus welchen rechtlichen oder tatsächlichen Gründen die angefochtene Entscheidung unrichtig sein soll und geändert werden muss. Dies erfordert eine Prüfung, Sichtung und rechtliche Durchdringung des Streitstoffs und damit eine sachliche Auseinandersetzung mit den Gründen der erstinstanzlichen Entscheidung. Der Zulassungsantragsteller muss sich insofern an der Begründungsstruktur des angefochtenen Urteils orientieren. Geht er auf eine Erwägung nicht ein, kann das Oberverwaltungsgericht diese nicht von sich aus in Zweifel ziehen. Diese Anforderungen an die Begründung eines Zulassungsantrags sind für den Zulassungsantragsteller auch zumutbar. Mit Blick auf den Vertretungszwang ist sichergestellt, dass Zulassungsantragsteller rechtskundig vertreten sind (vgl. Beschluss des Senats vom 20.02.2013 – 2 L 152/12 –, m.w.N.). Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung können schon dann vorliegen, wenn sich die Erfolgsaussichten eines Berufungsverfahrens nicht abschließend übersehen lassen, die Begründung des Zulassungsantrags aber die Einsicht vermittelt, der beabsichtigten Berufung seien durchaus hinreichende Erfolgsaussichten zuzusprechen. Die Zulassung ist dagegen zu versagen, wenn sich die vom Zulassungsantragsteller geäußerten Zweifel ohne weiteres ausräumen lassen (Beschluss des Senats vom 20.02.2013 – 2 L 152/12 –). Die Anwendung dieser Grundsätze führt unter Berücksichtigung der Begründung des Berufungszulassungsantrags nicht dazu, dass die Berufung wegen Zweifeln an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils zuzulassen ist. Zwar ist in § 6c Abs. 3 Satz 1 SGB II geregelt, dass, wenn Beamtinnen und Beamte aufgrund des Absatz 1 oder 2 in den Dienst eines anderen Trägers übertreten, das Beamtenverhältnis mit dem anderen Träger „fortgesetzt“ wird. Dies bedeutet jedoch nicht, dass – anders als der Kläger meint – das Beamtenverhältnis in jeglicher Hinsicht unverändert bestehen bleibt. Dies ergibt sich aus § 6c Abs. 4 SGB II. Danach soll den Beamtinnen und Beamten ein gleich zu bewertendes Amt übertragen werden, das ihrem bisherigen Amt nach Bedeutung und Inhalt ohne Berücksichtigung von Dienststellung und Dienstalter entspricht (Satz 1). Wenn eine dem bisherigen Amt entsprechende Verwendung im Ausnahmefall nicht möglich ist, kann ihnen ein anderes Amt mit geringerem Grundgehalt übertragen werden (Satz 2). Verringert sich nach Satz 1 oder 2 der Gesamtbetrag von Grundgehalt, allgemeiner Stellenzulage oder entsprechender Besoldungsbestandteile und anteiliger Sonderzahlung (ausgleichende Dienstbezüge), hat der aufnehmende Träger eine Ausgleichszulage zu gewähren (Satz 3). Hieraus ergibt sich, dass gerade keine unveränderte Beibehaltung der bisherigen Besoldung erfolgen muss, sondern es im Einzelfall im Ergebnis sogar zu einer Verringerung der Besoldung kommen kann, die dann über eine – ruhegehaltfähige – Ausgleichszulage ausgeglichen werden soll. Eine – uneingeschränkte – Beibehaltung der bei dem bisherigen Dienstherrn erworbenen Rechtsposition ist insoweit gerade nicht zwingend. Anders als der Kläger meint, besteht daher keine Bindung des Beklagten an die Festsetzung des Besoldungsdienstalter durch den bisherigen Dienstherrn. Die Regelung in § 6c Abs. 4 SGB II findet – entgegen der Auffassung des Klägers – auch vorliegend Anwendung. Das Grundgehalt ist Teil der Besoldung. Es ist gestaffelt nach Besoldungsgruppen, in die das Amt eingestuft ist, das dem Beamten verliehen wurde. Das Grundgehalt wird nach den Grundgehaltssätzen der Besoldungsgruppen der Besoldungsordnungen gewährt und wird, soweit die Besoldungsordnung keine festen Gehälter vorsieht, nach Stufen bemessen (§ 27 Abs. 1 S. 1 BBesG). Das Aufsteigen in den Stufen bestimmt sich nach dem Besoldungsdienstalter und der Leistung (§ 27 Abs. 1 S. 2 BBesG). Insoweit ist das Besoldungsdienstalter und damit auch dessen Festsetzung Teil des Grundgehalts. Durch die Regelung in § 6c Abs. 4 SGB II wird der Besitzstand der übergetretenen Beamten hinsichtlich ihrer Dienstbezüge sowohl im Falle der Übertragung eines Amtes mit gleichem als auch mit einem geringeren Grundgehalt gewahrt. Dabei ist zu berücksichtigen, dass es für Beamte in Bezug auf einmal erreichte Dienstbezüge keinen verfassungsrechtlich gesicherten Anspruch auf Erhaltung des erlangten Besitzstandes gibt (BVerfG, Beschluss vom 30.03.1977 – 2 BvR 1039/75 – Kammerbeschluss vom 15.07.1999 – 2 BvR 544/97 – BVerwG, Beschluss vom 26.02.2015 – 2 C 1/14 – jeweils zitiert nach juris). Im Übrigen wird der Kläger auch deswegen von der Überleitungsvorschrift nicht erfasst, weil er nicht „umstellungsbedingt“ wegen der Änderung des Landesbesoldungsrecht vom bisherigen Besoldungsdienstalterssystem auf das neue Erfahrungsstufensystem übergegangen ist, sondern die Änderung auf dem infolge der mit der Einrichtung des Kommunalen Jobcenters verbundenen Personalübergang (vgl. § 6c SGB II) beruht. Art. 3 Abs. 1 GG ist auch nicht dadurch verletzt, dass die Bezüge des Klägers unter Umständen über Jahre hinweg nicht erhöht werden. Dies ist eine Folge der hinsichtlich ihrer Höhe verfassungsrechtlich nicht gebotenen, hier besitzstandswahrend ausgestalteten Zulage nach § 6c Abs. 4 Satz 3 bis 7 SGB II. Diese ist zu zahlen, wenn die Dienstbezüge beim aufnehmenden kommunalen Träger geringer sind als die Bezüge nach Maßgabe des Besoldungsrechts des Bundes. Ist dieses Niveau erreicht, profitieren auch die übergetretenen bisherigen Bundesbeamten von der regelmäßigen Erhöhung der Dienstbezüge durch das für sie dann maßgebliche Landesrecht (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 26.02.2015 – 2 C 1/14 – und vom 20.09.2018 – 2 C 12/18 – jeweils zitiert nach juris). Soweit sich der Kläger darauf beruft, dass er durch die Nichtanwendung der landesrechtlichen Überleitungsregelung in § 1 BesOÜberlG M-V eine Schlechterstellung gegenüber den Beamten erfahre, die zu deren Inkrafttreten bereits Beamte im Dienste des Landes Mecklenburg-Vorpommern gewesen seien, und daher eine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 GG vorliege, führt dies vorliegend nicht zum Erfolg des Zulassungsantrages. Eine Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG liegt vor, wenn ohne sachlichen Grund ein gleicher Sachverhalt ungleich oder ein ungleicher Sachverhalt gleichbehandelt wird. Hier fehlt es bereits an einem vergleichbaren Sachverhalt. Der Kläger ist zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Überleitungsregelung am 01.08.2011 – anders als die bereits im Dienst des Landes Mecklenburg-Vorpommern befindlichen Beamten – nicht Beamter des Landes Mecklenburg-Vorpommern gewesen, sondern erst zum 01.01.2012 Landesbeamter geworden. Zudem greift zu seinen Gunsten keine sog. Fiktion dergestalt ein, dass er als Landesbeamter zu gelten habe. Eine Fiktion, dass der Kläger als – ursprünglicher – Bundesbeamter nach dem Übergang in das Landesbeamtenverhältnis so zu behandeln sei, als sei er bereits zuvor Landesbeamter des Landes Mecklenburg-Vorpommern gewesen, findet weder im SGB II noch im genannten Überleitungsrecht eine Stütze. Selbst wenn man annehmen würde, dass eine Ungleichbehandlung eines gleichen Sachverhaltes durch die Nichtanwendung der Überleitungsvorschriften auf den Kläger gegeben ist, liegt jedenfalls ein sachlicher Grund für diese Ungleichbehandlung vor. Ein solcher lässt sich der Gesetzesbegründung für die Überleitungsregelung entnehmen. Danach sollte durch die – erstmalige – Umstellung des Besoldungssystems von der Berücksichtigung des Dienstalters auf das Erfahrungsdienstalter die Massenverwaltung entlastet werden. Bei dem Übergang aufgrund der Regelungen des § 6c SGB II handelt es sich dagegen nicht um eine solche Form der Massenverwaltung, sondern um Einzelfälle, die einer individuellen Berechnung des Erfahrungsdienstalters zugänglich sind. Zudem bedarf es einer Überleitung für den Übergang vom System der Dienstaltersstufen auf das System der Erfahrungsdienstalter vorliegend nicht, da ein Übergang in das System des Erfahrungsdienstalters bereits stattgefunden hat, als der Kläger noch Bundesbeamter gewesen ist. Soweit durch den Kläger der Berufungszulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO geltend gemacht wird, fehlt es an der den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung. Zur Darlegung des Zulassungsgrundes des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ist es erforderlich, dass der Rechtsmittelführer neben der Formulierung einer konkreten Rechts- oder Tatsachenfrage sowie Ausführungen zu ihrer Entscheidungserheblichkeit für den Rechtsstreit und ihrer Bedeutsamkeit über den Einzelfall hinaus auch ihre Klärungsbedürftigkeit darlegt. Diesen Anforderungen ist der Kläger nicht nachgekommen. So formuliert er schon keine abstrakte Rechtsfrage, die grundsätzlich klärungsbedürftig erscheint. Auch legt er nicht substantiiert dar, warum der vorliegenden Fallkonstellation Bedeutung über den Einzelfall hinaus zukommen soll. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 1 GKG. Hinweis: Der Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. Mit der Ablehnung dieses Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig, § 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO.