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Beschluss

2 LZ 457/21 OVG

Oberverwaltungsgericht für das Land Mecklenburg-Vorpommern 2. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGMV:2023:0517.2LZ457.21OVG.00
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Leitsätze
§ 47 Absatz 2 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG (juris: GKG 2004)) hindert nicht ausnahmslos daran, für das Verfahren über die Zulassung der Berufung einen Streitwert festzusetzen, der den für das erstinstanzliche Verfahren festgesetzten Streitwert übersteigt, da die Vorschrift ihrem Sinn nach lediglich darauf angelegt ist, den Wert des Streitgegenstandes auch dann auf die Höhe des Streitwertes des ersten Rechtszuges zu begrenzen, wenn das nach § 47 Absatz 1 Satz 1 GKG (juris: GKG 2004) maßgebliche Interesse des Beklagten als Rechtsmittelkläger höher als das des Klägers zu bewerten wäre.(Rn.20)
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 29. April 2021 – 1 A 2001/18 SN – wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens vor dem Oberverwaltungsgericht. Der Streitwert wird für das Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht auf 29.417,15 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: § 47 Absatz 2 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG (juris: GKG 2004)) hindert nicht ausnahmslos daran, für das Verfahren über die Zulassung der Berufung einen Streitwert festzusetzen, der den für das erstinstanzliche Verfahren festgesetzten Streitwert übersteigt, da die Vorschrift ihrem Sinn nach lediglich darauf angelegt ist, den Wert des Streitgegenstandes auch dann auf die Höhe des Streitwertes des ersten Rechtszuges zu begrenzen, wenn das nach § 47 Absatz 1 Satz 1 GKG (juris: GKG 2004) maßgebliche Interesse des Beklagten als Rechtsmittelkläger höher als das des Klägers zu bewerten wäre.(Rn.20) Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 29. April 2021 – 1 A 2001/18 SN – wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens vor dem Oberverwaltungsgericht. Der Streitwert wird für das Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht auf 29.417,15 Euro festgesetzt. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 29. April 2021 – 1 A 2001/18 SN – bleibt ohne Erfolg, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht in der von § 124a Absatz 4 Satz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) gebotenen Weise dargelegt sind, jedenfalls aber nicht vorliegen. 1. Die Berufung ist nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils (§ 124 Absatz 2 Nummer 1 VwGO) zuzulassen. Ein auf den Zulassungsgrund nach § 124 Absatz 2 Nummer 1 VwGO gestützter Zulassungsantrag muss sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen und im Einzelnen darlegen, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen diese ernstlichen Zweifel bezüglich ihrer Richtigkeit begegnen. Die Begründung des Antrags muss an die tragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts anknüpfen und aufzeigen, weshalb sich diese aus der Sicht des Zulassungsantragstellers nicht als tragfähig erweisen beziehungsweise aus welchen rechtlichen oder tatsächlichen Gründen die angefochtene Entscheidung unrichtig sein soll und geändert werden muss. Dies erfordert eine Prüfung, Sichtung und rechtliche Durchdringung des Streitstoffs und damit eine sachliche Auseinandersetzung mit den Gründen der erstinstanzlichen Entscheidung. Der Zulassungsantragsteller muss sich insofern an der Begründungsstruktur des angefochtenen Urteils orientieren. Geht er auf eine Erwägung nicht ein, kann das Oberverwaltungsgericht diese nicht von sich aus in Zweifel ziehen. Diese Anforderungen an die Begründung eines Zulassungsantrags sind für den Zulassungsantragsteller auch zumutbar. Mit Blick auf den Vertretungszwang ist sichergestellt, dass Zulassungsantragsteller rechtskundig vertreten sind. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung können schon dann vorliegen, wenn sich die Erfolgsaussichten eines Berufungsverfahrens nicht abschließend übersehen lassen, die Begründung des Zulassungsantrags aber die Einsicht vermittelt, der beabsichtigten Berufung seien durchaus hinreichende Erfolgsaussichten zuzusprechen. Die Zulassung ist dagegen zu versagen, wenn sich die vom Zulassungsantragsteller geäußerten Zweifel ohne weiteres ausräumen lassen (vgl. Beschlüsse des Senats vom 20.02.2013 – 2 L 152/12 – sowie vom 08.04.2022 – 2 LZ 537/21 OVG –, juris Rn. 4). a) Keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils weckt der Kläger hinsichtlich der Abweisung der auf Feststellung gerichteten Klageanträge zu 1. bis 3., die das Verwaltungsgericht aus mehreren selbständig tragenden Gründen für unzulässig gehalten hat. Das Verwaltungsgericht stellt unter anderem darauf ab, dass die vom Kläger gestellten Klageanträge, die auf die Feststellung der Rechtswidrigkeit innerbehördlicher Regelungen der Beklagten zur In-Sich-Beurlaubung (Dienstvereinbarung, Handlungsempfehlungen/Organisationsentwicklung) mit ihrem Inhalt nicht statthaft seien. Aus den weiteren Ausführungen des Verwaltungsgerichts, „selbst wenn davon auszugehen wäre, dass es sich bei der Frage, ob […] um ein grundsätzlich feststellungsfähiges Rechtsverhältnis handelt“ (Seite 8 letzter Absatz des Urteilsumdrucks), lässt sich bei entnehmen, dass es die Statthaftigkeit der Feststellungsanträge verneint, weil es der Auffassung ist, dass sich die Klageanträge nicht auf ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis beziehen. Mit diesen Erwägungen des Verwaltungsgerichts, die die Abweisung der Klageanträge zu 1. bis 3. eigenständig tragen, setzt sich das Zulassungsvorbringen nicht in der von § 124a Absatz 4 Satz 4 VwGO gebotenen Weise auseinander. Dem Zulassungsvorbringen lassen sich keine schlüssigen Gründe entnehmen, die dafür sprechen, dass diese Erwägung des Verwaltungsgerichts sich aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen als unzutreffend erweist. Sofern in den Ausführungen auf Seite 5 des Schriftsatzes vom 19. Juli 2021 – ansatzweise – ein Bezug zu der maßgeblichen Erwägung des Verwaltungsgerichts anklingen sollte, liegt darin keine den Anforderungen des § 124a Absatz 4 Satz 4 VwGO genügende Darlegung. Der Kläger behauptet lediglich „im Hinblick auf die Möglichkeit, nach Erlass eines entsprechenden Urteils erneut einen Antrag auf Beförderung unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts zu stellen, war hier der Feststellungsantrag gem. § 43 VwGO das richtige Mittel“. Damit setzt sich der Kläger lediglich mit seiner Rechtsposition an die Stelle der Rechtsposition des Verwaltungsgerichts, ohne jedoch deutlich zu machen, weshalb sich die Rechtsposition des Verwaltungsgerichts als unrichtig erweisen sollte. Das Verwaltungsgericht hat die Klageanträge zu 1. bis 3. darüber hinaus mit der Begründung für unzulässig gehalten hat, dass es dem Kläger um die Klärung einer abstrakten Rechtsfrage gehe und er – was für die Zulässigkeit der Feststellungsklage erforderlich sei – durch die gerichtliche Entscheidung seine Rechtsposition nicht maßgeblich verbessern könne. Aus dem Gesamtzusammenhang des verwaltungsgerichtlichen Urteils wird deutlich, dass das Verwaltungsgericht davon ausgeht, es fehle dem Kläger daher am erforderlichen Feststellungsinteresse. Auch daran weckt der Kläger keine ernstlichen Zweifel. Den vom Verwaltungsgericht angelegten Maßstab, wonach es darauf ankommt, dass die gerichtliche Entscheidung geeignet sein muss, die Rechtsposition des Klägers zu verbessern, zieht der Kläger nicht in Zweifel. Auch gegen die vom Verwaltungsgericht vertretene Auffassung, dass es an einer solchen Verbesserung der Rechtsposition des Klägers hier fehle, wendet sich der Kläger nicht in überzeugender Weise. Wenn der Kläger meint, die Verbesserung der Rechtsposition liege in der Möglichkeit, sich auf Stellenausschreibungen bewerben zu können, ist nichts dafür dargelegt oder ersichtlich, dass der Kläger ohne die von ihm erstrebte gerichtliche Feststellung rechtlich an einer Bewerbung gehindert ist. Eine – weitergehende – Verbesserung dieser Rechtsposition würde insofern auch bei Ergehen der erstrebten Entscheidung nicht bewirkt. b) Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils weckt der Kläger ebenso wenig hinsichtlich der Abweisung des Klageantrages zu 4. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag, der darauf gerichtet ist, den Bescheid vom 28. August 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. September 2018 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, erneut über den Antrag auf Prüfung einer Beförderung zum Verwaltungsoberinspektor nach Maßgabe der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden, für unzulässig gehalten. Zur Begründung hat es darauf abgestellt, dass dem Kläger nicht das erforderliche Rechtsschutzinteresse zur Seite stehe, weil er aufgrund des von ihm festgelegten Streitgegenstandes eine Beförderung zum Verwaltungsoberinspektor beziehungsweise eine entsprechende Neubescheidung durch die Beklagte nicht erreichen könne. Da der Kläger die Beklagte nur gebeten habe, die Möglichkeit einer Beförderung nach A10 zu prüfen, ohne aber die Übertragung eines konkreten Beförderungsamtes zu beantragen, bestehe für ihn ohne vorherige Bewerbung auf eine ausgeschriebene Beförderungsstelle und ohne Auswahlverfahren im gerichtlichen Verfahren nicht die Möglichkeit, eine Beförderung in ein Amt der Besoldungsgruppe A10 als Verwaltungsoberinspektor zu erstreiten. Mit diesen Erwägungen des Verwaltungsgerichts setzt sich der Kläger nicht in der von § 124a Absatz 4 Satz 4 VwGO gebotenen Weise auseinander. Er geht in seinen Ausführungen vielmehr von dem nicht zutreffenden Ansatz aus, dass er mit seinem Klageantrag im Wege der Verpflichtungsklage die Verurteilung der Beklagten zum Erlass eines unterlassenen Verwaltungsaktes in Gestalt der antragsgemäßen Beförderung des Klägers erreichen könne. Dem steht – worauf das Verwaltungsgericht hinweist und was der Kläger nicht überzeugend in Zweifel zieht – der vom Kläger festgelegte Streitgegenstand entgegen. Dieser besteht lediglich in der Neubescheidung seines abstrakten Prüfungsbegehrens und nicht in der Übertragung eines konkreten Beförderungsamtes. Mit der Erwägung des Verwaltungsgerichts, der Kläger habe nicht die Übertragung eines konkreten Beförderungsamtes beantragt und könne deshalb eine Beförderung in ein Amt der Besoldungsgruppe A10 als Verwaltungsoberinspektor nicht erstreiten, setzt sich der Kläger ebenfalls nicht in der gebotenen Weise auseinander und legt nicht schlüssig dar, dass er einen solchen Antrag gestellt hat. Deshalb kommt es weder darauf an, dass der Kläger die vom Verwaltungsgericht zitierte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (Gerichtsbescheid vom 21.09.2005 – 2 A 5/04 –) anders interpretiert, als es das Verwaltungsgericht womöglich getan hat, und ob bei der Beklagten besetzbare Beförderungsstellen zur Verfügung gestanden haben. Der Kläger trägt selbst vor (Seite 9 des Schriftsatzes vom 19. Juli 2021), dass die Beförderungsstellen nach einem entsprechenden Beförderungsantrag verteilt würden, legt aber nicht dar, einen solchen Antrag gestellt zu haben. Sofern das Verwaltungsgericht damit argumentiert, dass der Kläger sich nicht auf die früher gegebene Möglichkeit des sogenannten Zeit- und Bewährungsaufstiegs berufen könne, da sie gegen den Leistungsgrundsatz verstoße und von der Beklagten nicht praktiziert werde, zieht der Kläger auch diese Argumentation nicht überzeugend in Zweifel. c) Keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils bestehen schließlich, soweit das Verwaltungsgericht den Klageantrag zu 5., der darauf gerichtet ist, festzustellen, dass interne Regelungen der Beklagten zur Ausgestaltung und Umsetzung der In-Sich-Beurlaubung insbesondere hinsichtlich der Einschränkung der grundgesetzlichen und beamtenrechtlichen Regelungen nach der Beendigung einer In-Sich-beurlaubung rechtswidrig sind und den Kläger in seinen Rechten verletzten, für unzulässig gehalten und die Klage auch insoweit abgewiesen hat. Zur Begründung stellt das Verwaltungsgericht unter Bezugnahme auf die zu den Klageanträgen zu 1. bis 3. angestellten Erwägungen darauf ab, dass es am notwendigen Feststellungsinteresse fehle. Damit, insbesondere mit der Erwägung, die gerichtliche Entscheidung müsse geeignet sein, die Rechtsposition des Klägers maßgeblich verbessern, setzt sich der Kläger nicht in einer den Anforderungen des § 124a Absatz 4 Satz 4 VwGO genügenden Weise auseinander. Weder zieht der Kläger den vom Verwaltungsgericht angelegten Maßstab in Zweifel, noch legt er etwas dar, aus dem sich konkret ergibt, dass er durch die gerichtliche Entscheidung, die sich ausschließlich zur Rechtswidrigkeit der internen Regelungen der Beklagten zur In-Sich-Beurlaubung verhalten würde, seine Rechtsposition verbessern könnte. 2. Das Vorliegen des Zulassungsgrundes nach § 124 Absatz 2 Nummer 2 VwGO legt der Kläger nicht in der von § 124a Absatz 4 Satz 4 VwGO gebotenen Weise dar (vgl. dazu OVG Greifswald, Beschluss vom 12.11.2019 – 1 L 502/15 –, juris Rn. 21). Die aus Sicht des Klägers bestehenden tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten betreffen allenfalls die Begründetheit der Klage beziehungsweise sogar nur eines Teils der Klageanträge. Da sich die Klage jedoch nach den vorstehenden Ausführungen als unzulässig erweist, kommt es darauf nicht an. 3. Die Berufung ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Absatz 2 Nummer 3 VwGO) zuzulassen, weil der Zulassungsgrund ebenfalls nicht hinreichend dargelegt ist (vgl. dazu m.w.N. OVG Greifswald, Beschluss vom 14.02.2023 – 2 LZ 242/19 OVG –, juris Rn. 12). Die vom Kläger für grundsätzlich bedeutsam gehaltene Frage, ob der in-sich-beurlaubte Beamte während der In-Sich-Beurlaubung Anspruch auf Beförderung hat oder ob ein solcher Anspruch auf Beförderung nach dem Ende der In-Sich-Beurlaubung unter Nachzeichnung des möglichen Aufstiegs vorzunehmen ist, stellt sich im vorliegenden Verfahren nicht. Sie würde sich allenfalls bei Prüfung der Begründetheit der Klage – wobei nicht dargelegt ist im Zusammenhang mit welchem der fünf Klageanträge – stellen. Die Klage erweist sich nach den vorstehenden Ausführungen jedoch insgesamt als unzulässig Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Absatz 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts auf 29.417,15 Euro beruht auf § 52 Absatz 1, 2 und 6 Satz 1 Nummer 1 und Satz 4 sowie § 39 Absatz 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG). Der Senat geht davon aus, dass es sich bei den Klageanträgen zu 1. bis 3. und 5. um vier im Wege der Klagehäufung in demselben Verfahren geltend gemachte Feststellungsansprüche handelt, die jeweils einen eignen Streitgegenstand darstellen. Bei dem mit dem Klageantrag zu 4. verfolgten Neubescheidung des Begehrens, in ein Amt der Besoldungsgruppe A10 befördert zu werden, handelt es sich um einen weiteren Streitgegenstand. Die Einzelstreitwerte für jeden Streitgegenstand sind zu addieren (§ 39 Absatz 1 GKG). Der Streitwert in Höhe von jeweils 5.000 Euro für die mit den Klageanträgen zu 1. bis 3. und 5. verfolgten Feststellungsbegehren bestimmt sich nach § 52 Absatz 1 und 2 GKG. Ein Fall des § 52 Absatz 6 Satz 1 oder Satz 4 GKG liegt nicht vor, da die Vorschrift nur Streitigkeiten über die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses erfasst, es dem Kläger aber um die Feststellung der Rechtswidrigkeit bestimmter interner Regelungen der Beklagten zur In-Sich-Beurlaubung und deren Handhabung durch die Beklagte geht. Der Streitwert für das mit dem Klageantrag zu 4. verfolgte Neubescheidungsbegehren beträgt unter Berücksichtigung von Nummer 10.3 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit die Hälfte des sich nach § 52 Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 und Satz 4 GKG ergebenden Streitwerts. Der Kläger strebt mit dem Klageantrag zu 4. die Neubescheidung seines Begehrens auf Beförderung in das nach der Besoldungsgruppe A10 besoldete Amt eines Verwaltungsoberinspektors an. Dabei handelt es sich um ein Verfahren, das die Verleihung eines anderen Amtes auf Lebenszeit betrifft. Ausgehend von einer im Zeitpunkt der das Zulassungsverfahren einleitenden Antragstellung (§ 52 Absatz 6 Satz 2 in Verbindung mit § 40 GKG) am 21. Juni 2021 maßgebenden Besoldung nach der Besoldungsgruppe A10 in Höhe von monatlich 3.139,05 Euro ergibt sich ein Streitwert von 18.834,30 Euro (6 x 3.139,05 Euro), der zur Hälfte, also in Höhe von 9.417,15 Euro, zu berücksichtigen ist. Dass der Streitwert für das Zulassungsverfahren den mit Beschluss des Senats vom 3. Mai 2023 – 2 R 442/21 OVG – festgesetzten Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren übersteigt, ist unter Berücksichtigung von § 47 Absatz 2 Satz 1 GKG nicht bedenklich. Nach dieser Vorschrift ist zwar der Streitwert für das Rechtsmittelverfahren durch den Wert des Streitgegenstandes des ersten Rechtszuges begrenzt. Dadurch soll jedoch nicht der in den § 39 Absatz 1 und § 40 GKG ausgedrückte Grundsatz ausgehebelt werden, dass der Wert des Streitgegenstands für jeden Rechtszug gesondert festzustellen ist (vgl. Schindler in: Dörndorfer u.a., BeckOK Kostenrecht, 40. Edt., Stand: 01.01.2023, § 47 GKG Rn. 21). Der Sinn des § 47 Absatz 2 Satz 1 GKG besteht vielmehr darin, den Wert des Streitgegenstandes auch dann auf die Höhe des Streitwertes des ersten Rechtszuges zu begrenzen, wenn das an sich nach § 47 Absatz 1 Satz 1 GKG maßgebliche Interesse des Beklagten als Rechtsmittelkläger höher als das des Klägers zu bewerten wäre. Vertrauensschutz für den Kläger, wenn er selbst Rechtsmittelführer ist und deshalb sein Interesse unverändert die Höhe des Streitwertes bestimmt, lässt sich daraus nicht herleiten. Außerdem kommt es für § 47 Absatz 2 Satz 1 GKG nicht auf die Höhe des in der ersten Instanz festgesetzten, sondern des nach § 52 Absatz 1 GKG objektiv angemessenen Streitwertes an (vgl. jeweils m.w.N. BVerwG, Beschluss vom 22.05.2013 – 7 KSt 5/13 – juris Rn. 3 und Beschluss vom 17.03.2021 – 4 BN 61/20 –, juris Rn. 10). Hinweis Der Beschluss ist gemäß § 152 Absatz 1 VwGO und § 68 Absatz 1 Satz 5 in Verbindung mit § 66 Absatz 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.