Beschluss
2 LZ 594/22 OVG
Oberverwaltungsgericht für das Land Mecklenburg-Vorpommern 2. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGMV:2023:0810.2LZ594.22.00
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Leitsätze
Eine Behörde muss sich das Verschulden eines bei ihr angestellten Prozessvertreters zurechnen lassen.(Rn.2)
Tenor
Der Antrag des Beklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Begründung des Antrages auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Der Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 20. Oktober 2022 wird verworfen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens vor dem Oberverwaltungsgericht.
Der Streitwert wird für das Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Eine Behörde muss sich das Verschulden eines bei ihr angestellten Prozessvertreters zurechnen lassen.(Rn.2) Der Antrag des Beklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Begründung des Antrages auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Der Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 20. Oktober 2022 wird verworfen. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens vor dem Oberverwaltungsgericht. Der Streitwert wird für das Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Der Antrag des Beklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Begründung des Antrages auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg. Der Beklagte macht zur Begründung seines Antrages geltend, er sei ohne Verschulden daran gehindert gewesen, die Begründungsfrist zu wahren, weil der zuständige Jurist es unterlassen habe, die Frist in den allgemeinen Juristenkalender einzutragen. Dieser zuständige Jurist habe nach mehrwöchiger Erkrankung unvorhergesehen gekündigt, ohne dabei die restlichen im Rechtsamt beschäftigten Juristen über seine laufenden Fristen zu informieren und diese auch nicht eingetragen. Der Beklagte habe den zuständigen Juristen im Vorfeld sorgfältig ausgesucht und in der Anfangszeit engmaschig kontrolliert. Es sei nach mehreren Monaten zu keinen Fehlern gekommen und die Kontrolle auf die Verfolgung der eingetragenen Fristen beschränkt. Deswegen könne ihm das Versäumnis des zuständigen Juristen nicht angerechnet werden. Dieser sei seit dem 01.09.2022 beim Beklagten angestellt gewesen. Daraus ergibt sich nicht, dass der Beklagte im Sinne des § 60 Abs. 1 VwGO unverschuldet daran gehindert war, die gesetzliche Frist zur Begründung des Antrages auf Zulassung der Berufung einzuhalten. Eine Behörde muss für das Verschulden ihres Vertretungsberechtigten entsprechend § 85 Abs. 2 ZPO in Verbindung mit § 173 Satz 1 VwGO einstehen (BVerwG Gerichtsbescheid vom 10.06.1997 – 11 A 10/97 –, juris Rn. 29). Der beim Beklagten angestellte und für das Betreiben des Verwaltungsstreitverfahrens zuständige Jurist war Prozessvertreter des Beklagten, wie sich aus seiner Amtsbezeichnung „Justitiar“ und der Tatsache, dass er den Berufungszulassungsantrag unterschrieben hat, ergibt. Rechtlich folgt daraus, dass für den Beklagten der gleiche Maßstab für das Verschulden gilt, als hätte er einen Rechtsanwalt mit seiner Vertretung beauftragt. Es kommt daher nicht darauf an, dass, wie der Beklagte vorträgt, er den angestellten Prozessvertreter sorgfältig ausgesucht und jedenfalls anfangs „engmaschig kontrolliert“ hat. Dies mag eine Rolle spielen, wenn es sich um eine juristische Hilfsperson gehandelt hätte. Dies ist hier offenkundig nicht der Fall. Aus dem Vortrag des Beklagten lässt sich nicht entnehmen, dass sein Prozessvertreter unverschuldet die Frist versäumt hat. Aus diesem Vortrag ergibt sich vielmehr, dass sein Prozessvertreter es unterlassen hat, die Frist in den allgemeinen Juristenkalender einzutragen. Dieses Unterlassen ist grundsätzlich schuldhaft, weil es nach allgemeiner Lebenserfahrung auf mangelnder Sorgfalt beruht. Jedenfalls trägt der Beklagte insoweit keinen Lebenssachverhalt vor, der ein mangelndes Verschulden des Prozessvertreters erkennen lässt. Gleiches gilt für die unvorhergesehene Kündigung, ohne dass der Prozessvertreter über laufende Fristen informierte oder diese eingetragen hat. Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 20.10.2022 ist als unzulässig zu verwerfen, weil er nicht innerhalb der gesetzlichen Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO begründet worden ist. Das vollständige und mit einer ordnungsgemäßen Rechtsmittelbelehrung versehene Urteil des Verwaltungsgerichts wurde dem Beklagten am 24.10.2022 zugestellt. Die Begründung des Zulassungsantrages wurde am 05.01.2023 beim Oberverwaltungsgericht und damit außerhalb der gesetzlichen Frist eingereicht. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 2 GKG. Hinweis: Der Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO und § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.