Beschluss
2 LZ 196/23 OVG
Oberverwaltungsgericht für das Land Mecklenburg-Vorpommern 2. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGMV:2023:1107.2LZ196.23OVG.00
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Leitsätze
Ein Anspruch auf Erhalt einer Subvention ergibt sich nur aus dem Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG). Dabei ist die Verwaltungspraxis der rechtsanwendenden Stelle maßgeblich.(Rn.9)
(Rn.11)
Tenor
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 3. März 2023 wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert des Zulassungsverfahrens wird auf 34.595,84 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ein Anspruch auf Erhalt einer Subvention ergibt sich nur aus dem Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG). Dabei ist die Verwaltungspraxis der rechtsanwendenden Stelle maßgeblich.(Rn.9) (Rn.11) Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 3. März 2023 wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert des Zulassungsverfahrens wird auf 34.595,84 Euro festgesetzt. I. Die Beteiligten streiten sich über die Gewährung einer im Zuge der Corona-Pandemie vom Beklagten nur teilweise ausgereichten „Überbrückungshilfe III“ für ein von der Klägerin betriebenes Restaurant. Die Klägerin beantragte am 03.02.2022 gemäß dem Programm „Überbrückungshilfe III Plus“ die Gewährung einer solchen Hilfe. Mit Bescheid vom gleichen Tag gewährte der Beklagte im automatisierten Verfahren eine vorläufige hälftige Abschlagszahlung in Höhe von 25.709,77 Euro. Mit Datum vom 15.06.2022 folgte ein vorläufiger Bescheid über die Bewilligung dieser Hilfe dem Grund nach. Mit Teilwiderrufs- und Rückforderungsbescheid vom 17.08.2022 bewilligte der Beklagte eine Hilfe in Höhe von 13.823,70 Euro, hob den Bescheid vom 03.02.2022 in Höhe des zunächst vorläufig, aber nicht endgültig bewilligten Betrages – 11.886,07 Euro – auf und forderte dessen Rückzahlung. Fixkosten für Miete und Pacht seien nicht förderfähig, weil diese Zahlungen innerhalb eines verbundenen Unternehmens erfolgt seien. Reparaturrechnungen für bestimmte Arbeiten im WC-Bereich sowie Rechnungen für Ersatzbeschaffungen bei Geschirr u. ä. wurden nicht anerkannt, weil diese nicht in Zusammenhang mit der Corona-Pandemie stünden. Hilfen für bestimmte Verbrauchskosten wurden gekürzt, weil die Ausgaben nicht im förderfähigen Zeitraum fällig gewesen wären. Aus der Förderung herausgenommen wurden auch Kosten für Rentenversicherungsbeiträge für eine Angestellte der Klägerin. Auch bestimmte Bürokosten wurden als nicht förderfähig angesehen. Der hiergegen eingelegte Widerspruch wurde mit Bescheid vom 26.09.2022 zurückgewiesen. Am 20.10.2022 erhob die Klägerin Klage mit der sie eine Verpflichtung des Beklagten zur Bewilligung einer weiteren Überbrückungshilfe III Plus in Höhe von 34.595,84 EURO unter Aufhebung des Teilwiderrufs- und Rückforderungsbescheides beantragte. Der Widerspruchsbescheid sei aus verschiedenen Gründen schon formell unwirksam gewesen. Materiell sei maßgeblich nicht allein die Verwaltungspraxis der Beklagten, weil es um ein Bundesprogramm gehe. Ein verbundenes Unternehmen bestünde nicht; die entsprechende Annahme stelle auch eine mit Art. 6 GG unvereinbare Benachteiligung dar. Die Sanierungsarbeiten im WC seien in Folge von Hygienemaßnahmen erforderlich und damit durch Corona bedingt. Die Ausgaben für Geschirr und sonstigen Küchenbedarf seien förderfähige Maßnahmen nach Ziff. 2.4.6 der FAQs. Die Kürzung der Verbrauchskosten um 17.827,97 Euro verkenne, dass sich die entsprechenden Rechnungen auf den Förderzeitraum von Juli bis Dezember 2021 bezögen. Blumen, Deko und Bürobedarf stellten Fixkosten i.S.v. Ziff. 2.4.10. der FAQs dar. Der Beklagte ergänzt und vertieft das Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren und verweist insbesondere darauf, dass die WC-Erneuerung nicht im Zusammenhang mit den vom Land geforderten Hygienemaßnahmen gestanden habe. In der Höhe von 3000,00 Euro hat die Klägerin die Klage zurückgenommen; in Höhe von 1406,04 Euro hat der Beklagte die Forderung als berechtigt anerkannt. Das Verwaltungsgericht hat mit Urteil vom 03.03.2023 das Verfahren mit Blick auf die 3000,00 Euro eingestellt, der Klage im Umfang von 1406,04 Euro stattgegeben und sie im Übrigen abgewiesen. Maßstab sei allein die Bewilligungspraxis der Beklagten, auch wenn es sich um ein Bundesprogramm handele. Anhaltspunkte für sachfremde Entscheidungen lägen nicht vor. Die Annahme eines verbundenen Unternehmens sei plausibel, die damit hier verbundenen Konsequenzen nicht mit Art. 6 GG unvereinbar. Der Ehemann der Geschäftsführerin der Klägerin sei auch Prokurist bei der Klägerin und könne auch insoweit Einfluss nehmen. Die Herausnahme von Modernisierungsmaßnahmen sowie sonstiger Kosten, die nicht in einem Zusammenhang mit Corona zu bringen seien, sei sachgerecht, ebenso die Eingrenzung Kostenerstattung bei Hygienemaßnahmen und deren Folgen auf diejenigen, die rechtlich vorgegeben seien. Die Kürzung bei der Energiekostenrechnung sei gerechtfertigt, weil es nur insoweit um auf den Förderzeitraum bezogene Kosten gegangen sei. II. Der zulässige Antrag ist auf Zulassung der Berufung unbegründet. Ohne Erfolg macht die Klägerin zunächst geltend, dass die Berufung wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen sei. Ein auf diesen Zulassungsgrund gestützter Antrag muss sich mit den die Entscheidung tragenden Gründen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen und im Einzelnen darlegen, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen diese ernstlichen Zweifel bezüglich ihrer Richtigkeit begegnen. Die Begründung des Zulassungsantrags muss an die tragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts anknüpfen und aufzeigen, weshalb sich diese aus der Sicht des Zulassungsantragsstellers nicht als tragfähig erweisen bzw. aus welchen rechtlichen oder tatsächlichen Gründen die angefochtene Entscheidung unrichtig sein soll und geändert werden muss. Dies erfordert eine Prüfung, Sichtung und rechtliche Durchdringung des Streitstoffs und damit eine sachliche Auseinandersetzung mit den Gründen der erstinstanzlichen Entscheidung. Der Zulassungsantragssteller muss sich insoweit an der Begründungstruktur des angefochtenen Urteils orientieren. Geht er auf eine Erwägung nicht ein, kann das Oberverwaltungsgericht diese nicht von sich aus in Zweifel ziehen. Diese Anforderungen an die Begründung eines Zulassungsantrags sind für den Zulassungsantragsteller auch zumutbar. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung können schon dann vorliegen, wenn sich die Erfolgsaussichten eines Berufungsverfahrens nicht abschließend übersehen lassen, die Begründungen des Zulassungsantrags aber die Einsicht vermittelt, dass der beabsichtigen Berufung durchaus hinreichende Erfolgsaussichten zuzusprechen seien. Die Zulassung ist dagegen zu versagen, wenn sich die vom Zulassungsantragssteller eingeräumten Zweifel ausräumen lassen. Zweifel an der Richtigkeit des Urteils begründet die Klägerin zunächst damit, dass es als Maßstab nicht wie vom Gericht angenommen auf die Verwaltungspraxis des Beklagten ankomme, sondern auf die einschlägigen Verwaltungsvorschriften, die vorliegend missachtet worden seien. Damit dringt die Klägerin nicht durch. Entscheidend ist allein die Praxis des Beklagten. Als Grundlage eines Anspruchs auf Erhalt einer Subvention scheidet eine Verwaltungsvorschrift als Binnenrecht der Verwaltung regelmäßig aus. Vielmehr kann sich ein Anspruch nur aus dem Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) ergeben. Dabei knüpft der Gleichheitssatz an die Praxis der zur Rechtsanwendung berufenen Stelle an, dementsprechend hier also des Beklagten; ein Abweichen von einer Verwaltungsvorschrift ist als solche unerheblich (BVerwG, Urteil vom 25.04.2012, 8 C 18.11, Rn. 31 f. – juris) Hält sich eine Behörde an Förderrichtlinien, muss sie dies zwar gleichmäßig tun (BVerwG, a.a.O.). Da die Behörde hier durchweg auf die FAQs Bezug genommen hat, muss sie das auch gegen sich gelten lassen. Soweit es aber um die Frage einer bestimmten Auslegung der Richtlinien geht, kommt es nur darauf an, dass die Praxis einheitlich ist; das Gericht darf sein Verständnis nicht an die Stelle des von der Verwaltung praktizierten Verständnisses setzen (OVG M-V, Urteil vom 18.01.2016, 2 L 23/12, Rn. 20 m.w.N. – juris). Am Gebot, auf die Praxis der rechtsanwendenden Stelle anzuknüpfen, ändert sich auch nichts dann, wenn wie hier zur Rechtsanwendung mehrere Stellen berufen sind. Der Gleichheitssatz verpflichtet zur Gleichbehandlung immer nur die einzelnen zur Rechtssetzung oder – hier relevant – zur Rechtsanwendung berufenen Stellen, verpflichtet aber nicht mehrere staatliche Stellen, ihr Verhalten untereinander zu koordinieren (BVerfGE 75, 1 (73; 110, 94 (112 ff.)). Auf Ungleichheiten, die dadurch entstehen, dass unterschiedliche Stellen agieren, ist Art. 3 Abs. 1 GG nicht anwendbar. Daher ist die Frage, ob andere Stellen eine andere Praxis entfalten oder wie die Verwaltungsvorschriften anderswo verstanden werden, bereits im Ansatz unerheblich für die Entscheidung des vorliegenden Falles. Diese Grundsätze gelten unverändert auch im vorliegenden Fall der Vergabe von Hilfen durch den Beklagten. Die Hinweise der Klägerin auf die fehlende demokratische Legitimation des Beklagten gehen fehl. Dieser ist durch Gesetz vom 26.07.1994, GVOBl. M-V 1994, 783, zuletzt geändert durch Gesetz vom 06.10.2005, GVOBl. M-V 2005, 510, ermächtigt, Förderprogramme für Ministerien des Landes Mecklenburg-Vorpommern durchzuführen, und unterliegt insoweit auch der Rechts- und Fachaufsicht des jeweiligen Landesministers. An der im Grundsatz alleinigen Maßgeblichkeit der Förderpraxis der für die Zuwendung verantwortlichen Stelle, hier also des Beklagten, ändert sich auch nichts durch den Umstand, dass hier relevanten Hilfsmaßnahmen dazu dienten, pandemiebedingte Eingriffe in die Berufsfreiheit der Klägerin finanziell abzufedern. Das BVerfG hat zwar in seinem von der Klägerin zitierten Beschluss vom 23.03.2022 (1 BvR 1295/21) auf diesen Umstand hingewiesen und auch damit die Schlussfolgerung gerechtfertigt, dass die Betriebsschließungen nicht als verfassungswidrig anzusehen seien. Dabei hat es jedoch nicht auf bestimmte Einzelregelungen der Hilfsprogramme Bezug genommen; daher sind diese auch nicht gleichsam als Bedingung für die Rechtmäßigkeit von Betriebsschließungen anzusehen mit der Folge, dass die von einer solchen Schließung betroffene Klägerin Anspruch auf bestimmte Leistungen hätte. Einerseits erwähnt das BVerfG die finanzielle Unterstützung mit einer recht pauschalen Formulierung. In der ersten von der Klägerin zitierten Passage des zitierten Beschlusses (Rn. 28) wird ausdrücklich auf die Existenz „mehrerer“ staatlicher Hilfsprogramme abgestellt; dabei habe „insbesondere“ die Möglichkeit bestanden, „Zahlungen aus dem Programm der sogenannten ‚Überbrückungshilfe III‘ zu erhalten“. Bei der zweiten von der Klägerin zitierten Passage (Rn. 34) steht eine vergleichbare Aussage unmittelbar vor der von der Klägerin zitieren Passage, so dass die von der Klägerin vorgenommene Ergänzung durch Bezugnahme nur auf das Hilfsprogramm III zumindest missverständlich ist. Andererseits hat die Klägerin ja durchaus vom Hilfsprogramm III profitiert; die ihr bewilligte Förderung wurde im Vergleich zum Antrag nur gekürzt, aber es wurde die Förderung nicht vollständig abgelehnt. Weiterhin kann die Klägerin auch nicht mit den Argumenten durchdringen, mit denen sie die Behandlung von Einzelfragen bei der Entscheidung über die Gewährung eines Zuschusses aus dem Hilfsprogramm rügt. Es besteht kein Anhaltspunkt dafür, dass eine der vom Beklagten getroffenen Entscheidungen gleichheitswidrig oder ermessensfehlerhaft getroffen wurde. Dies gilt zunächst für Entscheidung über die Berücksichtigung der Mietkosten. Die Frage, ob die Tätigkeit des Ehemanns, die Vermietung der Gaststättenräume, als Unternehmen qualifiziert wurde, hat der Beklagte plausibel mit Hinweis auf die Definition der für ein Unternehmen charakteristischen „wirtschaftlichen Tätigkeit“ positiv beantwortet, das Verwaltungsgericht hat dies nicht beanstandet. Im Gegensatz zur Auffassung der Klägerin kann dies nicht mit Hilfe von Überlegungen zur Anwendbarkeit des Verbraucherschutzrechts in Frage gestellt werden. Gleiches gilt für das Argument, dass die Klägerin und der Ehemann der Geschäftsführerin der Klägerin vorliegend zu Unrecht als verbundenes Unternehmen angesehen worden seien. Verfassungsrechtliche Argumente greifen vorliegend aus mehreren Gründen nicht durch. Zum einen ging es in der von der Klägerin zitierten Entscheidung des BVerfG (Beschluss vom 12.03.1985, 1 BvR 571/81) um einen steuerrechtlichen Eingriff, während hier eine finanzielle Förderung zu bewerten ist. Zum anderen stellt das BVerfG darauf ab, dass eine Benachteiligung „allein“ wegen der Ehe unzulässig sei. Vorliegend kommt hinzu, dass der Ehemann auch als Prokurist bei der Klägerin tätig ist, so dass sich die Annahme einer „Verbindung“ beider Unternehmen nicht allein auf die bestehende Ehe stützt. Ebensowenig ist die Entscheidung zur Ablehnung der Förderung der von der Klägerin vorgenommenen Baumaßnahmen zu beanstanden. Mit Blick auf die Erwägung, als Bestandteile von „Hygienekonzepten“ nicht die den Beschädigungen vorausgegangene Desinfizierung anzusehen, weil es sich insoweit nicht um ein rechtlich vorgegebenes Hygienekonzept gehandelt habe, ist kein Ermessensfehler zu erkennen. Die Klägerin begnügt sich hier mit einem Hinweis auf die FAQs, ohne eigenständig darzulegen, dass und warum die Erwägungen des Beklagten fehlerhaft sein sollen. Auch bei der Nichtberücksichtigung weiterer Kosten (Küchenausstattung, Bürokosten) mit Hinweis auf das Fehlen eines Bezuges zu den pandemiebedingten Schließungen ist ebenfalls weder Ermessensfehler noch ein Gleichheitsverstoß erkennbar; auch hier begnügt sich die Klägerin mit einem Hinweis auf die FAQs, ohne eigenständig darzulegen, dass und warum die Erwägungen des Beklagten fehlerhaft sein sollen. Mit Blick auf die nicht als förderfähig eingestuften, weil nicht in der Förderperiode eingestuften Verbrauchskosten schließlich werden im Zulassungsantrag keine Argumente vorgebracht, mit denen die Argumentation des Verwaltungsgerichts in Frage gestellt wird. Ebenso ohne Erfolg macht die Klägerin geltend, dass die Berufung wegen besonderer rechtlicher oder tatsächlicher Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) zuzulassen sei. Solche Schwierigkeiten weist eine Rechtssache regelmäßig nur dann auf, wenn die von ihr aufgeworfenen Fragen signifikant vom üblichen Spektrum der verwaltungsgerichtlichen Verfahren abweichen, d.h. überdurchschnittliche, das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten aufweist. Auch hier muss der Antragsteller mit dem Urteil des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen. Zudem muss deutlich werden, warum die Frage für die zu treffende Entscheidung erheblich ist. Explizit benannt werden in diesem Kontext drei Punkte. Zunächst wird auf die fehlende gesetzliche Aufgabenübertragung abgestellt. Das übergeht, dass der Beklagte grundsätzlich durch Gesetz zur Durchführung von Förderprogrammen ermächtigt ist. Unabhängig davon kommt es bei der Frage des Anwendungsbereichs des Gleichheitssatzes auf die Legitimation der handelnden Stelle nicht an. Die zweite und die dritte Frage beziehen sich auf die Auslegung der zum Hilfsprogramm bestehenden FAQs, die sich nach dem Gesagten so nicht stellen, weil die FAQs als solche wie erwähnt keinen Entscheidungsmaßstab abgeben. Ohne Erfolg macht die Klägerin weiterhin geltend, dass die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zuzulassen sei. Eine solche Bedeutung kommt einer Rechtsache nur zu, wenn sie eine klärungsbedürftige und entscheidungserhebliche Frage aufwirft und zu erwarten ist, dass die im Berufungsverfahren durchzuführende Klärung der Sach- und Rechtsfragen die Weiterentwicklung des Rechts fördert oder das Berufungsverfahrens der Wahrung der Rechtseinheit dient. Die Klägerin formuliert die drei Fragen, mit Hinweis auf die sie bereits die besondere rechtliche Schwierigkeit des Falles begründet hat. Wie dargestellt sind die Fragen für den vorliegenden Fall ohne Bedeutung, daher kommt auch eine Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung nicht in Betracht. Ebenso ohne Erfolg macht die Klägerin geltend, dass die Berufung wegen Abweichung von gleich zwei Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) zuzulassen sei. Eine solche Abweichung liegt nur vor, wenn das angefochtene Urteil auf einer bestimmten Rechtsauffassung beruht und diese zu der in einer Entscheidung des Berufungsgerichts, des BVerwG, des Gemeinsamen Senats der Obersten Bundesgerichte oder des BVerfG zugrunde gelegten Rechtsansicht in Widerspruch steht; ein obiter dictum genügt dabei nicht. Vorliegend verweist die Klägerin auf zwei bereits erwähnte Beschlüsse, den zur Zulässigkeit von Betriebsschließungen während der Corona-Pandemie und den zur Besteuerung von aufgespaltenen Betrieben. Wie bereits dargelegt kann dem ersten Beschluss keine Aussage zu den im vorliegenden Fall zu entscheidenden Rechtsfragen entnommen werden, und der zweite Beschluss ist für die hier zu entscheidende Frage ebenfalls ohne Bedeutung. Damit kommt auch eine Zulassung wegen Abweichung von Entscheidungen des Bundeserfassungsgerichts nicht in Betracht. Schließlich macht die Klägerin einen Verfahrensfehler des Verwaltungsgerichts als Grund für eine Zulassung der Berufung geltend (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO). Ein solcher Fehler schließlich ist aber nur dann anzunehmen, wenn das Verfahren vom materiellen Rechtsstandpunkt dieses Gerichts aus betrachtet fehlerhaft durchgeführt wurde. Hier muss der Antragsteller also einen Verfahrensfehler geltend machen. Konkret führt die Klägerin eine unzureichende Aufklärung der Vergabepraxis von Corona-Hilfen in anderen Bundesländern an. Auch darauf kann sie sich aber nicht stützen. Wie bereits erwähnt ist die Praxis der Behörden anderer Bundesländer vorliegend ohne Bedeutung. Die Kostenentscheidung erfolgt aus § 154 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 3 GKG. Hinweis: Mit Ablehnung dieses Zulassungsantrages wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO). Der Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.