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Urteil

2 LB 67/17

Oberverwaltungsgericht für das Land Mecklenburg-Vorpommern 2. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGMV:2024:0207.2LB67.17.00
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Leitsätze
1. Ein Wahlbeamter, der bereits mit Ablauf seiner Amtszeit in den Ruhestand getreten ist, kann eine rückwirkende Bestimmung eines früheren Zeitpunktes für den Ruhestandsbeginn nicht beanspruchen. Dem Beamtenrecht ist eine solche rückwirkende Ruhestandsversetzung fremd.(Rn.34) 2. Auch ein Anspruch auf Wiederaufgreifen des Zurruhesetzungsverfahrens mit dem Ziel, rückwirkend zum wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt zu werden, besteht nicht. Die Versetzung in den Ruhestand ist – wie die Ernennung des Beamten – ein statusverändernder Verwaltungsakt. Sie ist nach dem Ruhestandsbeginn nicht mehr korrigierbar.; die abschließenden Regelungen des Beamtenrechts stehen einem Rückgriff auf die Vorschriften des allgemeinen Verwaltungsverfahrensrechts über den Widerruf und die Rücknahme von Verwaltungsakten und ein Wiederaufgreifen des Verfahrens (§§ 48, 49, 51 VwVfG) entgegen (vgl. hierzu: BVerwG, Urteil vom 30.04.2014 – 2 C 65/11 – zitiert nach juris, Rdn. 24, 25).(Rn.37)
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 23. November 2016 wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Wahlbeamter, der bereits mit Ablauf seiner Amtszeit in den Ruhestand getreten ist, kann eine rückwirkende Bestimmung eines früheren Zeitpunktes für den Ruhestandsbeginn nicht beanspruchen. Dem Beamtenrecht ist eine solche rückwirkende Ruhestandsversetzung fremd.(Rn.34) 2. Auch ein Anspruch auf Wiederaufgreifen des Zurruhesetzungsverfahrens mit dem Ziel, rückwirkend zum wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt zu werden, besteht nicht. Die Versetzung in den Ruhestand ist – wie die Ernennung des Beamten – ein statusverändernder Verwaltungsakt. Sie ist nach dem Ruhestandsbeginn nicht mehr korrigierbar.; die abschließenden Regelungen des Beamtenrechts stehen einem Rückgriff auf die Vorschriften des allgemeinen Verwaltungsverfahrensrechts über den Widerruf und die Rücknahme von Verwaltungsakten und ein Wiederaufgreifen des Verfahrens (§§ 48, 49, 51 VwVfG) entgegen (vgl. hierzu: BVerwG, Urteil vom 30.04.2014 – 2 C 65/11 – zitiert nach juris, Rdn. 24, 25).(Rn.37) Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 23. November 2016 wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg. Sie ist zwar zulässig. Nachdem der Senat die Berufung mit Beschluss vom 04. Februar 2023 – dem Kläger zugestellt am 21. Februar 2023 – zugelassen hat, hat dieser mit Schriftsatz vom 20. März 2023 und damit innerhalb der laufenden Monatsfrist des § 124a Abs. 6 Satz 1 VwGO einen Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist gestellt (vgl. § 124a Abs. 3 Satz 3 VwGO). Die Berufungsbegründungsfrist wurde daraufhin um einen Monat, d.h. bis zum 21. April 2023, verlängert. Der Kläger hat seine Berufung mit am 21. April 2023 eingegangenen Schriftsatz fristgerecht begründet. Die Berufung des Klägers ist jedoch unbegründet, weil die Klage des Klägers ihrerseits zulässig, aber unbegründet ist. Der Kläger hat keinen Anspruch gegen die Beklagte darauf, mit Wirkung ab dem 30. November 2014 aus gesundheitlichen Gründen in den Ruhestand versetzt zu werden. Gemäß § 6 Abs. 3 Satz 1 LBG M-V tritt, soweit durch Gesetz nichts Anderes bestimmt ist, der Beamte auf Zeit vor Erreichen der Regelaltersgrenze mit Ablauf der Amtszeit in den Ruhestand, wenn er nicht entlassen oder im Anschluss an seine Amtszeit erneut in dasselbe oder ein höherwertiges Amt berufen wird. Bei dem Kläger handelte es sich als hauptamtlicher Verbandsvorsteher des Zweckverbandes um einen Wahlbeamten auf Zeit, dessen Amtszeit am 31. Januar 2015 endete. Da er im Anschluss an seine Amtszeit nicht erneut in dasselbe oder ein höherwertiges Amt berufen wurde und auch keine Entlassungsgründe nach § 35 Abs. 4 Satz 2 LBG M-V vorlagen, trat der Kläger aufgrund der vorgenannten Regelung kraft Gesetzes mit Ablauf seiner Amtszeit in den Ruhestand. Aufgrund dessen endete das Beamtenverhältnis des Klägers nach § 21 Nr. 4 BeamtStG mit Eintritt in den Ruhestand. Nach diesem Zeitpunkt besteht gegenüber dem Ruhestandsbeamten ein Versorgungsverhältnis ohne die Pflicht zur Dienstleistung (vgl. Reich, BeamtStG, 3. Auflage, 2018, § 21 Rdn. 7). Einer vom Kläger hier ausdrücklich begehrten rückwirkenden Bestimmung eines früheren Zeitpunktes für den Ruhestandsbeginn nachdem er in den – hier: gesetzlichen – Ruhestand getreten ist, steht bereits entgegen, dass dem Beamtenrecht eine solche rückwirkende Ruhestandsversetzung fremd ist. Der Kläger kann auch nicht das Wiederaufgreifen des Zurruhesetzungsverfahrens mit dem Ziel verlangen, rückwirkend zum 30. November 2014 wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt zu werden. Nach § 46 Abs. 3 Satz 2 LBG M-V kann die Zurruhesetzungsverfügung (nur) bis zum Beginn des Ruhestandes zurückgenommen werden. Diese Bestimmung, die sich auch in den Beamtengesetzen anderer Länder und des Bundes findet, dient nicht nur dem Vertrauensschutz des in den Ruhestand versetzten Beamten, sondern auch dem allgemeinen Interesse an der Rechtsbeständigkeit der Statusentscheidung und der Rechtsklarheit. Damit erweist sie sich als das Gegenstück der Ämterstabilität, die aus ähnlichen Gründen den Widerruf und die Rücknahme der Ernennung von den allgemeinen Vorschriften ausnimmt und an spezielle, im Beamtengesetz selbst geregelte Voraussetzungen knüpft (BVerwG, Urteil vom 25.10.2007 – 2 C 22.06 – zitiert nach juris). Die vorgenannte Bestimmung ist insoweit eine Sonderregelung, die es – sofern kein Fall vorliegt, in welchem der Beamte seine Zurruhesetzung durch Zwang, arglistige Täuschung oder Bestechung herbeigeführt hat – gebietet, dass die Versetzung in den Ruhestand nicht nach den allgemeinen Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes widerrufen oder zurückgenommen werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.10.2007 – 2 C 22/06 – zitiert nach juris Rdn. 13 zu der insoweit Gleiches regelnden Vorschrift des Bundes in § 47 Abs. 1 Satz 2 BBG, ebenso: OVG Hamburg, Beschluss vom 18.09.2012 – 1 Bf 96/11.Z – zitiert nach juris, m.w.N.). Die Versetzung in den Ruhestand ist – wie die Ernennung des Beamten – ein statusverändernder Verwaltungsakt. Sie ist nach dem Ruhestandsbeginn nicht mehr korrigierbar; die abschließenden Regelungen des Beamtenrechts stehen einem Rückgriff auf die Vorschriften des allgemeinen Verwaltungsverfahrensrechts über den Widerruf und die Rücknahme von Verwaltungsakten und ein Wiederaufgreifen des Verfahrens (§§ 48, 49, 51 VwVfG) entgegen (vgl. hierzu: BVerwG, Urteil vom 30.04.2014 – 2 C 65/11 – zitiert nach juris, Rdn. 24, 25). Inhaltliche Änderungen – auch bezüglich des Grundes der Zurruhesetzungsverfügung – sind ab Beginn des Ruhestandes ausgeschlossen (BVerwG, Urteil vom 30.04.2014 – 2 C 65/11 – zitiert nach juris, Rdn. 27). Dies ergibt sich aus dem Sinn und Zweck der in § 46 Abs. 3 Satz 2 LBG M-V getroffenen Regelung, die einmal verfügte bzw. eingetretene Versetzung eines Beamten nicht wieder in Frage zu stellen, auch nicht, wenn sich die Versetzung als rechtswidrig erweisen sollte. Bei der Ruhestandsversetzung handelt es sich um eine statusverändernde Entscheidung bzw. gesetzliche Regelung (wie hier der aufgrund Gesetzes eingetretene Ruhestand). Gerade, weil an den Status als Beamter oder als ehemaliger Beamter eine Vielzahl von Rechten und Pflichten anknüpfen, kann eine statusbegründende oder statusändernde Entscheidung nur mit Wirkung für die Zukunft und nicht rückwirkend getroffen werden. Dies auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der sog. „actus contrarius“, nämlich der die Ernennung in das aktive Beamtenverhältnis begründende Rechtsakt nicht rückwirkend verliehen werden kann. Dies regelt § 8 Abs. 4 BeamtStG, wonach eine Ernennung auf einen zurückliegenden Zeitpunkt unzulässig und insoweit unwirksam ist. So wie man nicht rückwirkend den Status als aktiver Beamter verliehen bekommen kann, so wenig kann einem dieser rückwirkend durch statusändernde Entscheidung genommen werden, zumal sich dies wegen der unterschiedlichen Leistungen (Versorgung statt Besoldung, Beihilferegelungen, Trennungsgeld, Reisekosten etc.) verbietet. Dem steht auch nicht entgegen, dass beamtenrechtliche Regelungen – im Landesrecht § 43 LBG M-V – eine Reaktivierung eines in den Ruhestand versetzten Beamten vorsehen; insoweit liegt keine Durchbrechung der vorgenannten Grundsätze vor, weil durch die „Reaktivierung“ lediglich eine erneute Berufung in das Beamtenverhältnis ermöglicht wird. Auf die zwischen den Beteiligten strittige Frage, ob der Kläger bereits zum Zeitpunkt der Antragstellung auf Versetzung in den vorzeitigen Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit dienstunfähig war und ob das Verfahren über die entsprechende Begutachtung rechtmäßig war, kommt es aus den oben genannten Gründen hier nicht an. Der durch den Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Senat erstmalig hilfsweise gestellte Antrag, festzustellen, dass der Kläger zum 30. November 2014 durch die Beklagte in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit zu versetzen war, hat keinen Erfolg. Der insoweit durch den Kläger ausdrücklich in Form einer Fortsetzungsfeststellungsklage nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO gestellte Antrag ist zulässig. Der Kläger kann von einer Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage zu einer Fortsetzungsfeststellungsklage übergehen, da eine solche Klageänderung gemäß § 173 VwGO i.V.m. § 264 Nr. 2 ZPO kraft Gesetzes und unabhängig von der Zustimmung des Beklagten auch noch in der Berufungsinstanz stets zulässig ist (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 29. Auflage 2023, § 113 Rdn. 121 m.w.N.). Dabei ist eine Fortsetzungsfeststellungsklage nicht nur auf den Fall der Erledigung eines Verwaltungsaktes vor Erhebung einer Anfechtungsklage, sondern auch im Wege einer doppelten Analogie im Falle einer Erledigung vor Erhebung einer Verpflichtungsklage statthaft. Die Erledigung ist hier nach den obigen Ausführungen mit Ablauf des 31. Januar 2015 eingetreten, da mit Ablauf dieses Datums der Kläger in den gesetzlichen Ruhestand getreten und aus materiell-rechtlichen Gründen eine rückwirkende Ruhestandsversetzung ausgeschlossen ist. Sinn und Zweck einer Fortsetzungsfeststellungsklage ist es, die Möglichkeit zu eröffnen, im Falle einer Erledigung der Hauptsache die bisherigen Verfahrensergebnisse noch einer Entscheidung zuzuführen, was vielfach Folgeprozesse zu vermeiden hilft und deshalb prozessökonomisch angewendet wird (Kopp/Schenke, § 113 Rdn. 96). Der hilfsweise gestellte Fortsetzungsfeststellungsantrag ist jedoch unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Feststellung, dass er zum 30. November 2014 wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand zu versetzen gewesen wäre. Nach § 26 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG sind Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit (sowie Beamtinnen und Beamte auf Zeit, vgl. § 6 BeamtStG) in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie wegen ihres körperlichen Zustandes oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) sind. Eine Anspruchsgrundlage dergestalt, dass die Zurruhesetzung wegen Dienstunfähigkeit zu einem konkret durch den Beamten gewählten Termin zu erfolgen hat, ergibt sich weder aus der genannten Bestimmung noch aus den Regelungen zum Wirksamwerden einer Ruhestandsversetzung in § 46 Abs. 2 Sätze 1 und 2 LBG M-V. Grundsätzlich beginnt der Ruhestand danach mit dem Ende des Monats, in dem die Verfügung über die Versetzung in den Ruhestand dem Beamten bekannt gegeben worden ist. Auf Antrag oder mit Zustimmung des Beamten kann in der Verfügung auch ein anderer Zeitpunkt festgelegt werden. Dies beinhaltet jedoch nicht die Verpflichtung des Dienstherrn, den Beamten zu dem von diesem konkret genannten Termin in den Ruhestand zu versetzen. Dies gilt im vorliegenden Fall umso mehr als das Vorliegen einer Dienstunfähigkeit des Klägers zum Zeitpunkt des von ihm begehrten Zurruhesetzungstermins (am 30. November 2014) zwischen den Beteiligten streitig war (und ist) und es an der Feststellung einer Dienstunfähigkeit des Klägers fehlt. Die Feststellung der dauernden Dienstunfähigkeit ist Grundlage der Ruhestandsversetzung, löst aber die Gesetzesfolge der Ruhestandsversetzung noch nicht aus, sondern muss noch durch Verwaltungshandeln umgesetzt werden (Reich, BeamtStG, 3. Auflage 2018, § 26 Rdn. 2 m.w.N.). Dass dieses vom Beamten zu einem konkret von ihm bestimmten Termin verlangt werden kann, lässt sich den Regelungen nicht entnehmen. Im Übrigen lag zum Zeitpunkt des vom Kläger begehrten Zurruhesetzungstermins des 30. November 2014 keine Feststellung der Dienstunfähigkeit des Klägers vor. Eine solche Feststellung muss aber bei Erlass einer Zurruhesetzungverfügung wegen Dienstunfähigkeit vorliegen; diese Frage darf zum Zeitpunkt der begehrten Zurruhesetzung nicht offen oder in der Schwebe sein. Das amtsärztliche Gutachten vom 12. November 2014 weist eine solche Feststellung nicht aus. Die durch den Kläger vorgelegten ärztlichen Atteste und Bescheinigungen sind durch das Verwaltungsgericht in dem angegriffenen Urteil mit zutreffender Begründung, der der Senat folgt, als nicht ausreichend erachtet worden, um das amtsärztliche Gutachten zu entkräften oder eigenständig eine Dienstunfähigkeit des Klägers zu belegen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 Abs. 1, 708ff. VwGO. Die Revision ist nicht zuzulassen, da keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt. Der Kläger begehrt – nachdem er zum 01. Februar 2015 kraft Gesetzes (vgl. § 35 Abs. 4 Satz 2 Beamtengesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern vom 17. Dezember 2009, GVOBl. S. 687, im Folgenden: LBG M-V) in den Ruhestand getreten ist – seine rückwirkende Versetzung in den vorzeitigen Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit. Der Kläger war bis zum Ablauf seiner Amtszeit am 31. Januar 2015 als Wahlbeamter auf Zeit hauptamtlicher Verbandsvorsteher des Zweckverbandes. Der Kläger unterzog sich am 11. September 2014 einer Begutachtung auf seinen Gesundheitszustand durch den Öffentlichen Gesundheitsdienst des Landkreises. Der Verbandsvorsteher des Zweckverbandes bat den Öffentlichen Gesundheitsdienst mit Schreiben vom 12. September 2014 um eine Stellungnahme gemäß des Erlasses des Sozialministeriums vom 09.04.2002 – IX312/407.014.03 und wies darauf hin, dass es bei der Entscheidungsfindung über eine weitere Wahlperiode (7 Jahre) im Interesse des Klägers auch um die Frage der Versetzung in den Ruhestand zum Ende der Wahlperiode (Januar 2015) gehe. Die Versetzung in den Ruhestand hätte positivere Auswirkungen auf die Versorgung des Klägers. Der Öffentliche Gesundheitsdienst des Landkreises führte unter Zugrundelegung einer Untersuchung des Klägers am 11. September 2014 im amtsärztlichen Gesundheitszeugnis vom 12. November 2014 aus, der Kläger sei in gesundheitlicher Hinsicht für die Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Zeit geeignet. Zum Zeitpunkt der Untersuchung sei eine vorzeitige dauernde Dienstunfähigkeit während des Beamtenverhältnisses überwiegend nicht wahrscheinlich. Der Kläger wurde am 21. Oktober erneut durch den Öffentlichen Gesundheitsdienst untersucht. Er legte dabei einen kardiologischen Befund des Klinikums vom 22. September 2014 vor, der der Einschätzung durch den Öffentlichen Gesundheitsdienst zugrunde gelegt wurde. Mit Schreiben vom 13. November 2014 teilte der Öffentliche Gesundheitsdienst die Diagnosen mit. Zu der an ihn gestellten Frage „Sind zur Erhaltung, Verbesserung oder Wiederherstellung der Dienstfähigkeit weitere Behandlungsmaßnahmen oder rehabilitative berufliche Maßnahmen erfolgversprechend und wenn ja, welche?“ ist ausgeführt: „Nein. Über die empfohlene Diagnostik und eventuell daraus resultierende therapeutische Schritte muss Herr A. selbst entscheiden:“ Die Frage: „Wird der Beame für unfähig gehalten, die Pflichten im derzeit ausgeübten Amt zu erfüllen wird wie folgt beantwortet: „Nein. Starken körperlichen Belastungen soll er nicht ausgesetzt werden“. Die Frage, ob eine umgehende Versetzung in den Ruhestand angezeigt sei, wird verneint. Der Kläger stellte unter dem 17. November 2014 beim Vorsitzenden der Verbandsversammlung des Zweckverbandes den Antrag auf Versetzung in den Ruhestand zum 30. November 2014 (ersatzweise zum 31. Januar 2015) wegen Dienstunfähigkeit. Dieser Antrag wurde von der Verbandsversammlung mit Beschluss vom 26. November 2014 abgelehnt. Dagegen legte der Kläger in seiner Funktion als Verbandsvorsteher des Zweckverbandes mit Schreiben vom 18. Dezember 2014 Widerspruch bei der unteren Rechtsaufsichtsbehörde ein. Gleichzeitig erhob er als Verbandsvorsteher des Zweckverbandes beim Vorsitzenden der Verbandsversammlung gegen den Beschluss vom 26. November 2014. Die Verbandsversammlung beschloss am 29. Januar 2015, den Widerspruch zurückzuweisen und abzulehnen. Mit Bescheid vom 10. Dezember 2014 lehnte der Verbandsvorsteher des Zweckverbandes den Antrag des Klägers auf vorzeitige Versetzung in den Ruhestand unter Bezugnahme auf den Beschluss der Verbandsversammlung vom 26. November 2014 ab. Der Kläger sei in den letzten 6 Monaten nicht länger als 3 Monate erkrankt gewesen. Ebenso wären während der Dienstausübung keine Anhaltspunkte für ein Nachlassen der körperlichen und geistigen Kräfte erkannt worden. Das amtsärztliche Gesundheitszeugnis vom 12. November 2014 bescheinige, dass eine dauernde Dienstunfähigkeit des Klägers während des Beamtenverhältnisses überwiegend (also mehr als 50 %) nicht wahrscheinlich sei. Auch aus der vom Kläger beauftragten amtsärztlichen Begutachtung ergebe sich nicht, dass er für unfähig gehalten werde, die Pflichten als (Amtsvorsteher) auszuüben und aus ärztlicher Sicht eine umgehende Versetzung in den Ruhestand angezeigt sei. Gegen diesen Bescheid legte der Kläger mit Schreiben vom 05. Januar 2015 Widerspruch ein, den er im Wesentlichen damit begründete, dass bei ihm eine 90%ige Verengung der linken Koronararterie vorgelegen habe, was sich aus dem Befundbericht des Klinikums ergebe. Diese Erkrankung habe bereits zum Zeitpunkt der Antragstellung auf Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit und somit auch zum Zeitpunkt der Begutachtung durch den Öffentlichen Gesundheitsdienst vorgelegen. Mit Widerspruchsbescheid vom 08. Mai 2015 wies der Zweckverband den Widerspruch des Klägers vom 05. Januar 2015 zurück. Es werde nicht in Abrede gestellt, dass beim Kläger eine ernsthafte Erkrankung, die zu einem späteren Zeitpunkt diagnostiziert worden sei, vorgelegen habe. Der Kläger habe jedoch seine Tätigkeit weiterhin in unveränderlicher Form und täglicher Zeitdauer ausgeführt. Am 06.Januar 2015 sei ein körperlicher Eingriff erfolgt, wodurch die 90%ige Verengung der linken Koronararterie beseitigt worden sei. Das vormalige Krankheitsbild, das kurzfristig behandel- und heilbar gewesen sei, könne nicht als Grundlage für eine dauerhafte Dienstunfähigkeit dienen. Dass zum jetzigen Zeitpunkt eine gesundheitliche Beeinträchtigung nicht mehr bestehe, werde durch die vom Kläger beigebrachten Atteste bestätigt. Eine dauerhafte Dienstunfähigkeit habe zu keinem Zeitpunkt bestanden. Der Kläger hat am 03. Juni 2015 Klage erhoben. Er hat vorgetragen, dass aufgrund des Antrags des Klägers vom 17. November 2014 kein amtsärztliches Gutachten durch die Beklagte eingeholt worden sei. Der Entscheidung der Verbandsversammlung vom 26. November 2014 hätten nicht aktuelle ärztliche Unterlagen zugrunde gelegen. Die Verbandsversammlung hätte ein neues amtsärztliches Gutachten in Auftrag geben müssen, um seinen aktuellen Gesundheitszustand feststellen zu lassen. Ein durch die Beklagte unter dem 30. Dezember 2014 angefordertes neues amtsärztliches Gutachten sei nicht erstellt worden. Der Kläger hat beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 10.12.2014 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 08.05.2015 zu verpflichten, den Kläger mit Wirkung ab dem 30.11.2014 aus gesundheitlichen Gründen in den Ruhestand zu versetzen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat ausgeführt, das amtsärztliche Gutachten vom 12. November 2014 habe dem Kläger bescheinigt, dass er „in gesundheitlicher Hinsicht geeignet sei für die Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Zeit“. Als der vom Kläger eingereichte Befund des Klinikums vorgelegen habe, habe die Amtsärztin klargestellt, dass der Kläger am 21. Oktober 2014 dienstfähig gewesen sei. Anlass, ein neues amtsärztliches Gutachten in Auftrag zu geben, habe insbesondere nach dem operativen Eingriff im Januar 2015 nicht mehr bestanden. Das Verwaltungsgericht hat die Klage des Klägers mit Urteil vom 23. November 2016 abgewiesen. Unabhängig von der Frage, ob die rückwirkende Versetzung des Klägers in den Ruhestand in diesem Fall überhaupt zulässig sei, könne er diese nicht beanspruchen, weil er zu keinem Zeitpunkt dauerhaft dienstunfähig gewesen sei. Das am 13. November 2014 erstellte und mit Schreiben vom 23. Januar 2015 ergänzte amtsärztliche Gutachten genüge den zu stellenden Anforderungen. Danach sei der Kläger im Zeitpunkt der Begutachtung nicht dauerhaft dienstunfähig gewesen. Das amtsärztliche Gutachten werde auch nicht durch die privatärztlichen Befunde vom 13. Januar 2015 und 16. Januar 2015 erschüttert. Diesen lasse sich nicht entnehmen, dass die dort festgestellte Dienst- bzw. Berufsunfähigkeit die für eine Versetzung in den vorzeitigen Ruhestand erforderliche Dauerhaftigkeit aufgewiesen hätte. Dies sei weder den Feststellungen zur Dienstfähigkeit selbst noch den weiteren Ausführungen der Berichte zu entnehmen. Anlass für den Amtsarzt, sich mit den eingereichten Befunden vertieft auseinanderzusetzen, habe offenkundig nicht bestanden. Dies folge auch daraus, dass die für eine vorübergehende Dienstunfähigkeit ursächliche Gesundheitsbeeinträchtigung im Januar 2015 vollständig operativ habe entfernt werden können. Eine weitere Beeinträchtigung der Dienstfähigkeit des Klägers sei danach nicht mehr gegeben. Sonstige gesundheitliche Beeinträchtigungen, die die Ausübung des Dienstes dauerhaft unmöglich machen, seien weder vom Kläger geltend gemacht worden noch sonst ersichtlich. Auf den dagegen gestellten Berufungszulassungsantrag des Klägers hat der Senat mit Beschluss vom 04. Februar 2023 – dem Kläger zugestellt am 21. Februar 2023 – die Berufung zugelassen. Nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 21. April 2023 hat der Kläger seine Berufung am 21. April 2023 begründet. Er trägt vor, aus den beamtenrechtlichen Regelungen ergebe sich nicht, dass eine rückwirkende Feststellung der Voraussetzungen für die Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit nicht möglich wäre. Anderenfalls wäre die Verweigerung einer solchen Versetzung bei Vorliegen deren Voraussetzungen mit rechtsstaatlichen Mitteln nicht angreifbar. Hier werde nicht die „rückwirkende Beendigung des Beamtenstatus“, sondern die Versetzung in den Ruhestand als Beamter geltend gemacht. Schon die langanhaltende Dienstunfähigkeit (vgl. § 26 Abs. 1 BeamtStG), die Voraussetzung für die Versetzung in den Ruhestand bei Dienstunfähigkeit sei, zeige, dass der Beamte in der Regel zuletzt gerade keine Amtsgeschäfte mehr wahrgenommen habe. Aufgrund seines Antrags vom 17. November 2014 sei kein amtsärztliches Gutachten eingeholt worden. Die Entscheidung der Verbandsversammlung vom 26. November 2014 sei rechtswidrig, weil ihr nicht die Erhebung aktueller ärztlicher Unterlagen zugrunde gelegen habe. Ein von der Beklagten noch vor Widerspruchseinlegung durch den Kläger angefordertes neues amtsärztliches Gutachten sei nicht erstellt worden. Die Einholung einer neuen amtsärztlichen Begutachtung sei erforderlich gewesen, da er durch Vorlage privatärztlicher Gutachten und Stellungnahmen die amtsärztliche Stellungnahme vom 12. November 2014 widerlegt habe. Diese habe im Zeitpunkt des Antrags auf Versetzung in den Ruhestand vom 17. November 2014 nicht verwertet werden können. Die Untersuchung des Klägers am 12. September 2014 habe zeitlich 2 Monate vor seinem Antrag gelegen und sei daher nicht verwertbar gewesen. Dabei sei es um die Frage einer Dienstfähigkeit und nicht der Dienstunfähigkeit gegangen. Eine amtsärztliche Untersuchung nach Antragstellung am 17. November 2014 habe es nicht gegeben. Ein neues amtsärztliches Gutachten hätte ergeben, dass er zum Zeitpunkt seines Antrags auf Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit dienstunfähig gewesen sei und voraussichtlich auch in den nächsten 6 Monaten dienstunfähig gewesen wäre. Der amtsärztlichen Stellungnahme vom 23. Januar 2015 komme kein höherer Beweiswert für seine Dienstfähigkeit bei Antragstellung am 17. November 2014 zu, weil sie sich mit den entgegenstehenden Erwägungen in den ärztlichen Gutachten und Befundberichten nicht auseinandersetze und nicht dargelegt habe, weshalb von einer Dienstfähigkeit ausgegangen werde. Er habe durch ärztliche Gutachten belegt, dass er dienstunfähig gewesen sei. Der Kläger beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 23.11.2016, Az.: 1 A 2202/15 SN, zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 10.12.2014 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 08.05.2015 zu verurteilen, den Kläger mit Wirkung ab dem 30.11.2014 aus gesundheitlichen Gründen in den Ruhestand zu versetzen. Hilfsweise, festzustellen, dass der Kläger zum 30.11.2014 durch die Beklagte in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit zu versetzen war. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie führt aus, eine rückwirkende Versetzung in den Ruhestand könne nicht begehrt werden, denn hierdurch würde die Stellung als Amtsträger rückwirkend entfallen. Rückwirkende Erlangung oder Beendigung von Statusrechten seien dem BeamtStG und dem Landesbeamtengesetz fremd. Ein früher eingeholtes amtsärztliches Gutachten könne etwa dann nicht mehr als tragfähige Grundlage für eine Entscheidung herangezogen werden, wenn der Beamte eine maßgebliche Änderung seines Gesundheitszustandes geltend mache. Dann dürfte diesem allerdings eine Offenbarungspflicht gegenüber seinem Dienstherrn hinsichtlich dieser Umstände treffen, da regelmäßig nicht mit einer dramatischen Verschlechterung des Gesundheitszustandes binnen weniger Monate gerechnet werden könne, wenn eine erst vor kurzem durchgeführte amtsärztliche Begutachtung eine Dienstfähigkeit bescheinige. Dies habe der Kläger jedoch nicht getan. Aus dem Protokoll der Verbandsversammlung vom 26. November 2014 gehe hervor, dass deren Mitgliedern mit dem Antrag des Klägers die Stellungnahme des kommunalen Versorgungsverbandes MV zugeleitet worden sei und auch das amtsärztliche Gesundheitszeugnis vom 12. November 2014 vorgelegen habe. Ein weiteres Sachverständigengutachten zur Dienstfähigkeit des Klägers sei nicht einzuholen gewesen. Dieser habe lediglich pauschale Einwendungen gegen das amtsärztliche Gutachten und die amtsärztliche Stellungnahme erhoben. Die eingereichten privatärztlichen Stellungnahmen könnten die Richtigkeit der amtsärztlichen Gutachten nicht in Zweifel ziehen, da sie sich nicht mit dem amtsärztlichen Gutachten auseinandersetzten und keine Prognose für die Zukunft träfen. Auch fehle es darin an Äußerungen dazu, dass die Ursache für die Annahme einer Dienstuntauglichkeit im Januar 2015 mit einem operativen Eingriff behoben worden sei. Insoweit seien die privatärztlichen Befundberichte schlicht überholt. Eine Prognose enthalte allein das amtsärztliche Gutachten vom 13. November 2014. Es komme nicht darauf an, ob die amtsärztliche Begutachtung des Klägers 2014 zu der Frage der Dienstunfähigkeit oder der Dienstfähigkeit erstellt worden sei. Beide Zustände stünden in einem echten Ausschlussverhältnis zueinander, aufgrund dessen die Wahl der Fragestellung letztlich obsolet sei. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten, des beigezogenen Verwaltungsvorgangs und das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 07. Februar 2024 Bezug genommen.