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Urteil

2 LB 331/18 OVG

Oberverwaltungsgericht für das Land Mecklenburg-Vorpommern 2. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGMV:2024:0221.2LB331.18OVG.00
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Leitsätze
Das Tatbestandsmerkmal der zwingenden Gründe der öffentlichen Ordnung im Sinne des Art. 28 Satz 1 StÜbk (juris: StaatenlÜbk) ist restriktiv auszulegen.(Rn.32)
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 08. März 2018 wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 08. März 2018 wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Die zulässige Berufung ist unbegründet. Der Kläger hat weder einen Anspruch auf Erteilung eines Reisepasses für Staatenlose noch einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über seinen Antrag auf Ausstellung eines solchen Reiseausweises. Anspruchsgrundlage für die begehrte Ausstellung eines Reisepasses für Staatenlose ist Art. 28 des Übereinkommens über die Rechtsstellung der Staatenlosen (StÜbk). Die Vorschrift lautet: „Die Vertragsstaaten stellen den Staatenlosen, die sich rechtmäßig in ihrem Hoheitsgebiet aufhalten, Reiseausweise aus, die ihnen Reisen außerhalb dieses Hoheitsgebietes gestatten, es sei denn, dass zwingende Gründe der Staatssicherheit oder der öffentlichen Ordnung dem entgegenstehen; auf diese Ausweise findet der Anhang zu diesem Übereinkommen Anwendung. Die Vertragsstaaten können auch jedem anderen in ihrem Hoheitsgebiet befindlichen Staatenlosen einen solchen Reiseausweis ausstellen; sie werden insbesondere wohlwollend die Möglichkeit prüfen, solche Reiseausweise denjenigen in ihrem Hoheitsgebiet befindlichen Staatenlosen auszustellen, die von dem Land, in dem sie ihren rechtmäßigen Aufenthalt haben, keinen Reiseausweis erhalten können“. Der Senat kann offenlassen, ob der Kläger die Rechtsstellung als Staatenloser innehat. Dieser Status entfällt nicht bereits dadurch, dass – wie der Beklagte meint – der Kläger einen Anspruch auf Einbürgerung durch die Republik Armenien hat. Dies kann – wenn wie hier der Anspruch Ausstellung eines Reiseausweises für Staatenlose an der fehlenden Rechtmäßigkeit des Aufenthaltes scheitert – bei der Ermessensentscheidung über die Ausstellung eines Reisepasses zu berücksichtigen sein (BVerwG Beschl. v. 30.12. 1997 – 1 B 223/97 –, juris Rn. 6). Unterstellt, dass es sich beim Kläger um einen Staatenlosen handelt, setzt der geltend gemachte Anspruch auf Ausstellung eines Reiseausweises für Staatenlose nach Art. 28 Satz 1 StÜbk voraus, dass sich der Kläger rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält. Rechtmäßigkeit setzt voraus, dass ein Aufenthaltstitel vorliegt oder aber eine gesetzliche Befreiung von der Pflicht, über einen Aufenthaltstitel zu verfügen, besteht (BVerwG Urt. v. 16.10.1990 – 1 C 15/88 –, juris Rn. 17). Über einen Aufenthaltstitel verfügt der Kläger im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung im Berufungsverfahren nicht; eine eventuelle Fiktionswirkung wäre mit der Ablehnung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis erloschen (§ 81 Abs. 4 Satz 1 AufenthG). Ebenso wenig ist der Kläger von der gesetzlichen Pflicht, für seinen Aufenthalt im Bundesgebiet über einen Aufenthaltstitel zu verfügen, befreit. Damit scheidet ein Anspruch auf Ausstellung eines Reiseausweises für Staatenlose aus. Der Kläger hat - bei unterstellter Staatenlosigkeit - auch keinen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über seinen Antrag nach Art. 28 Satz 2 StÜbk. Allerdings hat der Beklagte bislang keine Ermessensentscheidung getroffen, weil er den Status des Klägers als staatenlos verneint und mit dieser Begründung die Erteilung des beantragten Reiseausweises abgelehnt hat. Der Anspruch auf ermessenfehlerfreie Entscheidung scheitert daran, dass auch eine im Wege einer Ermessensentscheidung erfolgende Ausstellung des Reisepasses ausscheidet, weil die tatbestandlichen Voraussetzungen einer Ermessenentscheidung nicht vollständig vorliegen. Art. 28 Satz 2 StÜbk setzt – als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal – ebenso wie Satz 1 voraus, dass keine Gründe der Staatssicherheit oder der öffentlichen Ordnung der Erteilung eines Reiseausweises entgegenstehen. Das ergibt sich aus der systematischen Auslegung des Art. 28 StÜbk. Der gebundene Anspruch auf Erteilung nach Art. 28 Satz 1 StÜbK scheidet aus, wenn zwingende Gründe der Staatssicherheit oder der öffentlichen Ordnung der Ausstellung des Reisepasses entgegenstehen. Daraus folgt, dass dieser Ausschluss auch als tatbestandliche Negativvoraussetzung für die Ermessensentscheidung nach Art. 28 Satz 2 StÜbK zu verstehen ist im Sinne eines ungeschriebenen Tatbestandsmerkmales, weil es widersprüchlich ist, den Anspruch an diesem Ausschlusstatbestand scheitern zu lassen, aber bei Staatenlosen, die mangels eines rechtmäßigen Aufenthaltes nur einen Ermessensanspruch haben, diesen Ausschlusstatbestand nicht oder nur auf der Ermessensseite zu berücksichtigen. Sinn und Zweck der Regelung verlangen, dass bei Vorliegen des Ausschlusstatbestandes in keinem Fall ein Anspruch auf Ausstellung des Reiseausweises besteht. Das Tatbestandsmerkmal der zwingenden Gründe der öffentlichen Ordnung im Sinne des Art. 28 Satz 1 StÜbk ist restriktiv auszulegen (vgl. zur gleichlautenden Bestimmung des Art. 28 Genfer Flüchtlingskonvention BVerwG Urt. v. 17.03.2004 -1 C 1/03 –, juris Rn. 30). Zwingende Gründe der öffentlichen Ordnung sind etwa bei hinreichend schweren strafrechtlichen Verfehlungen anzunehmen (Diehl in: Decker/Bader/Kothe Migrations- und Integrationsrecht 2. Aufl 2021, Art. 32 GFK Rn. 21). Sie liegen auch dann vor, wenn erkennbar der Ausländer nicht gewillt ist, sich in der Bundesrepublik straffrei zu verhalten, sondern über einen längeren Zeitraum straffällig ist und keine Prognose möglich ist, dass er sich in Zukunft im Rahmen der geltenden Rechtsordnung bewegen wird. Die Vergünstigung der Ausstellung eines Reiseausweises soll demjenigen nicht zugute kommen, der sich an die Rechtsordnung des Aufenthaltsstaates nicht zu halten bereit ist. In diesem Sinne liegen zwingende Gründe der öffentlichen Ordnung vor, die die Ausstellung eines Reiseausweises für Staatenlose beim Kläger ausschließen. Der Kläger ist als Jugendlicher massiv straffällig geworden, so dass gegen ihn eine dreijährige Einheitsjugendstrafe verhängt wurde, deren Vollstreckung 2012 endete. Dies allein dürfte zwar für den Ausschlussgrund der zwingenden Gründe der öffentlichen Ordnung nicht ausreichen, weil diese Verurteilung bereits mehr als 13 Jahre zurückliegt. Allerdings begründet eine solche Jugendstrafe ein besonders schweres Ausweisungsinteresse nach § 54 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG. Dieses Ausweisungsinteresse steht der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG regelmäßig entgegen, wenn kein atypischer Fall vorliegt oder es nicht mehr aktuell ist, d.h. eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung nicht mehr zu erwarten ist. Das Ausweisungsinteresse ist noch aktuell, weil die Verurteilung zu einer Einheitsjugendstrafe weder im Bundeszentralregister getilgt noch eine Tilgung bevorstehend ist; dem stehen nach § 47 Abs. 3 BZRG weitere Verurteilungen wegen vorsätzlich begangener Straftaten entgegen, für die die Tilgungsfrist noch nicht abgelaufen ist. Im methodischen Schritt des argumentum maior ad minus kann gefolgert werden, dass, wenn die Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung grundsätzlich ausgeschlossen ist, auch die Ausstellung eines Reisepasses für Staatenlose ausgeschlossen sein soll, also das Gewicht des Ausschlussgrundes gleich ist. In diesen vom Kläger in den Jahren 2016 – 2017 weiter begangenen vorsätzlichen Straftaten, die zu Verurteilungen bis in das Jahr 2020 geführt haben, drückt sich die mangelnde Bereitschaft des Klägers aus, die geltende Rechtsordnung im Aufenthaltsstaat zu respektieren und sich nach ihren Regeln zu verhalten. Dies begründet eine für den Kläger negative Prognose, auch wenn berücksichtigt wird, dass sich der Kläger seit 2019 straffrei verhalten hat. Daraus wiederum folgt, dass der Ausschlusstatbestand der zwingenden Gründe der öffentlichen Ordnung erfüllt ist. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollsteckbarkeit beruht auf §§ 167 Abs. 2 VwGO, 708 ff. ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, da keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt. Die Beteiligten streiten über den Anspruch des Klägers auf Erteilung eines Reiseausweises für Staatenlose. Der Kläger ist nach eigenen Angaben 1991 in Grodno (Belarus) geboren worden. Nach den Angaben seiner Mutter ist diese armenische Volkszugehörige, während sein Vater aserbaidschanischer Volkszugehöriger war. Dieser sei 1999 gestorben. Der Kläger stellte gemeinsam mit seiner Mutter und seinem 1987 geborenen Bruder am 09.09.2002 einen Asylantrag, der mit Bescheid vom 11.11.2002 als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde. Die dagegen gerichtete Klage war hinsichtlich des Klägers insoweit erfolgreich, als mit Urteil vom 13.06.2006 (11 A 3067/02 As) das Verwaltungsgericht Schwerin der Offensichtlichkeitsausspruch im ablehnenden Bescheid des Bundesamtes aufhob. Die Klage des Klägers wurde im Übrigen abgewiesen. In den Urteilsgründen stellt das Verwaltungsgericht fest, der Kläger habe weder die aserbaidschanische Staatsangehörigkeit noch als Staatenloser seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Aserbaidschan (S. 10 UA). Dem Kläger wurde im August 2006 eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 32 Abs. 1 AufenthG erteilt, die bis zum 27.08.2009 gültig war. Mit anwaltlichem Schreiben vom 28.12.2006 beantragte der Kläger die Ausstellung eines Reiseausweises für Staatenlose. Die Botschaft der Republik Aserbaidschan in Berlin hatte mit Schreiben vom 01.11.2006 bescheinigt, dass der Kläger nicht die Staatsangehörigkeit der Republik Aserbaidschan besitzt. Dem Kläger wurde am 20.11.2007 ein Reiseausweis für Staatenlose mit Gültigkeit bis zum 19.11.2009 ausgestellt. In den Behördenakten wurde er Staatenloser geführt. Die Aufenthaltserlaubnis wurde zweimal bis zum 22.02.2015 verlängert. Der Reiseausweis für Ausländer/Staatenlose wurde ebenfalls bis zum 22.02.2015 verlängert. Mit Bescheid vom 04.04.2016 wurde der Antrag des Klägers auf Verlängerung der Aufenthaltsgenehmigung abgelehnt. Im gleichen Bescheid abgelehnt wurde sein Antrag auf Erteilung eines Reiseausweises für Staatenlose. Begründet wurde dies damit, aufgrund des von seiner Mutter beschriebenen Reiseweges komme die aserbaidschanische, armenische, weißrussische oder ukrainische Staatsangehörigkeit in Betracht. Der Nachweis, dass er nicht Staatsangehöriger der Republik Aserbaidschan ist, liege vor, nicht aber für die drei anderen in Betracht kommenden Staatsangehörigkeiten. Der dagegen eingelegte Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 08.07.2016 hinsichtlich des Antrages auf Ausstellung eines Reisepasses für Staatenlose mit der Begründung abgelehnt, dass Klarheit hierüber lediglich Negativbescheinigungen der einzelnen in Betracht kommenden Staaten bringen könne. Der Widerspruch gegen die Versagung der Verlängerung der Aufenthaltsgenehmigung wurde im gleichen Widerspruchsbescheid wegen fehlender Erteilungsvoraussetzungen abgelehnt. Dagegen hat der Kläger am 09.08.2016 Klage zum Verwaltungsgericht Greifswald erhoben. Der Kläger legte beim Beklagten ein Schreiben der „Verwaltung des Innern des regionalen Vollzugskommitees von Minsk / Abteilung des Innern des Kreisvollzugskommitees von Minsk“ vom 25.08.2016 mit dem Inhalt (Übersetzung aus dem Russischen) „Auf Ihre Anfrage teilt das Ministerium für Innere der Republik Belarus dass für den Bürger A., , geb. 02.04.1991, in der Datenbank des Information-analytischen Zentrums kein Ausweis gemeldet ist und damit ist er kein Staatsangehöriger der Republik Belarus“ vor. Mit Urteil vom 08.03.2018 hat das Verwaltungsgericht den Beklagten verpflichtet, die Aufenthaltserlaubnis des Klägers aus humanitären Gründen zu verlängern und die Klage auf Verpflichtung des Beklagten auf Ausstellung eines Reiseausweises für Staatenlose abgewiesen. Im Tatbestand des Urteils wird die Erklärung des Beklagten wiedergegeben, er halte nicht mehr daran fest, dass der Kläger seine Mitwirkungspflichten hinsichtlich der Passbeschaffung nicht erfüllt habe. Soweit die Klage abgewiesen worden ist, hat das Verwaltungsgericht dies damit begründet, der Kläger habe den ihm obliegenden Nachweis der Staatenlosigkeit nicht erbracht. Im Übrigen halte er sich bis zur Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nicht rechtmäßig im Bundesgebiet auf. Im Umfang der Klageabweisung hat der Kläger mit Schriftsatz vom 09.04.2018 die Zulassung der Berufung beantragt. Der Beklagte legte gegen das Urteil, soweit er durch dieses zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis verpflichtet wurde, kein Rechtsmittel ein. Er erteilte dem Kläger eine Aufenthaltserlaubnis gültig bis zum 02.11.2018. Dieser Aufenthaltstitel wurde mehrfach verlängert. Eine weitere Verlängerung wurde mit Bescheid vom 16.05.2023 abgelehnt. Den dagegen eingelegten Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 15.11.2023 zurück. Dagegen erhob der Kläger Klage zum Verwaltungsgericht Greifswald. Über die Klage ist noch nicht entschieden. Mit Beschluss vom 15.02.2023 hat der Senat die Berufung zugelassen. Der Kläger hat die Berufung mit Schriftsatz vom 01.03.2023 begründet. Der Kläger sei staatenlos. Auch der Beklagte vertrete die Auffassung, dass für den Kläger keine weiteren Mitwirkungsmöglichkeiten beständen, einen Reisepass zu erlangen. Die Ausstellung von Negativbescheinigungen gehöre nicht zum Aufgabenbereich der Botschaft der Republik Armenien. Es entspreche auch der Praxis der armenischen Botschaft, keine solchen Bescheinigungen auszustellen. Das Verwaltungsgericht Schwerin habe im Urteil vom 13.06.2006 die Staatenlosigkeit des Klägers festgestellt. Der Kläger beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 08.03.2018, zu ändern, und den Beklagten unter entsprechender Aufhebung des Bescheides vom 04.04.2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.07.2016 zu verpflichten, dem Kläger einen Reiseausweis für Staatenlose auszustellen. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Der Beklagte habe nicht alles Zumutbare unternommen, seine Staatsangehörigkeit zu klären. Entgegen dem Vortrag des Klägers stelle die armenische Botschaft Negativbescheinigungen aus, sofern ein Antrag auf Feststellung der armenischen Staatsangehörigkeit gestellt werden würde. Aus dem Bundeszentralregister (Stand 19.07.2022) ergeben sich für den Kläger folgende Eintragungen: 3 Jahre Jugendstrafe wegen räuberischer Erpressung u.a. – Urteil des Landgerichts A-Stadt vom 16.06.2009 (einbezogen wurde eine Verurteilung durch das Amtsgericht A-Stadt vom 22.08.2007 wegen gemeinschaftlich begangener gefährlicher Körperverletzung) 25 Tagessätze zu je 10,00 € wegen unerlaubten Aufenthaltes – Urteil des Amtsgerichts A-Stadt 13.11.2017 35 Tagessätze zu je 12,00 € wegen Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes – Strafbefehl des Amtsgerichts A-Stadt 22.02.2018 55 Tagessätze zu je 12,00 € - Beschluss des Amtsgerichts A-Stadt vom 16.04.2019 (nachträglich durch Beschluss gebildete Gesamtstrafe unter Einbeziehung der Strafbefehle vom 13.11.2017 und 22.02.2018) 60 Tagessätze zu je 20,00 € wegen Betruges - Strafbefehl des Amtsgerichts A-Stadt vom 30.12.2019 Für die weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge und Gerichtsakten verwiesen.