Urteil
2 LB 729/21 OVG
Oberverwaltungsgericht für das Land Mecklenburg-Vorpommern 2. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGMV:2024:0606.2LB729.21OVG.00
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Leitsätze
1. Eine Aufenthaltserlaubnis nach § 104c des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG (juris: AufenthG 2004)) kann auch an Personen erteilt werden, die nach Ablauf der Gültigkeitsdauer noch nicht die altersmäßigen Voraussetzungen einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25a AufenthG (juris: AufenthG 2004) erfüllen. (Rn.29)
2. Zustimmend BVerwG, Urteil vom 18. Dezember 2019 1 C 34/18.(Rn.28)
Tenor
Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt. Insoweit wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 22. Oktober 2021 – 2 A 977/21 HGW – für wirkungslos erklärt.
Im Übrigen wird auf die Berufung der Klägerin zu 2. das Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 22. Oktober 2021 – 2 A 977/21 HGW – geändert.
Der Beklagte wird unter Aufhebung seines Bescheides vom 13. Januar 2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. Mai 2021, soweit er die Klägerin zu 2. betrifft, verpflichtet, der Klägerin zu 2. eine Aufenthaltserlaubnis nach § 104c des Aufenthaltsgesetzes zu erteilen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der vom Gericht festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht die Kläger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine Aufenthaltserlaubnis nach § 104c des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG (juris: AufenthG 2004)) kann auch an Personen erteilt werden, die nach Ablauf der Gültigkeitsdauer noch nicht die altersmäßigen Voraussetzungen einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25a AufenthG (juris: AufenthG 2004) erfüllen. (Rn.29) 2. Zustimmend BVerwG, Urteil vom 18. Dezember 2019 1 C 34/18.(Rn.28) Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt. Insoweit wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 22. Oktober 2021 – 2 A 977/21 HGW – für wirkungslos erklärt. Im Übrigen wird auf die Berufung der Klägerin zu 2. das Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 22. Oktober 2021 – 2 A 977/21 HGW – geändert. Der Beklagte wird unter Aufhebung seines Bescheides vom 13. Januar 2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. Mai 2021, soweit er die Klägerin zu 2. betrifft, verpflichtet, der Klägerin zu 2. eine Aufenthaltserlaubnis nach § 104c des Aufenthaltsgesetzes zu erteilen. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der vom Gericht festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht die Kläger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leisten. Die Revision wird nicht zugelassen. 1. Das Verfahren ist in entsprechender Anwendung von § 92 Absatz 3 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) einzustellen, soweit die Beteiligten es hinsichtlich des Klägers zu 1. übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben. In diesem Umfang ist das Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald für wirkungslos zu erklären. 2. Im Übrigen hat die Berufung der Klägerin zu 2. Erfolg. a) Die vom Senat mit Beschluss vom 23. August 2023 zugelassene Berufung ist zulässig. Insbesondere ist sie fristgerecht und unter Stellung eines bestimmten Antrags und unter Angabe der Berufungsgründe (§ 124a Absatz 6 Satz 1 und 3 in Verbindung mit Absatz 3 Satz 4 VwGO) am 17. September 2023 begründet worden. b) Die Berufung ist begründet, weil die auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gerichtete Klage der Klägerin zu 2., an deren Zulässigkeit keine Zweifel bestehen, begründet ist. Die Klägerin zu 2. hat Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis. Der ihren Antrag ablehnende Bescheid des Beklagten vom 13. Januar 2021 ist in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 11. Mai 2021 gefunden hat, rechtswidrig und verletzt die Klägerin zu 2. in ihren Rechten (§ 113 Absatz 5 Satz 1 VwGO). aa) Die Rechtsgrundlage für die der Klägerin zu 2. zu erteilende Aufenthaltserlaubnis ist § 104c Absatz 1 Satz 1 AufenthG. Nach dieser Vorschrift soll einem geduldeten Ausländer abweichend von § 5 Absatz 1 Nummer 1, 1a und 4 sowie § 5 Absatz 2 AufenthG eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn er sich am 31. Oktober 2022 seit fünf Jahren ununterbrochen geduldet, gestattet oder mit einer Aufenthaltserlaubnis im Bundesgebiet aufgehalten hat und er sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland bekennt (Nummer 1) und nicht wegen einer im Bundesgebiet begangenen vorsätzlichen Straftat verurteilt wurde, wobei Geldstrafen von insgesamt bis zu 50 Tagessätzen oder bis zu 90 Tagessätzen wegen Straftaten, die nach dem Aufenthaltsgesetz oder dem Asylgesetz nur von Ausländern begangen werden können, oder Verurteilungen nach dem Jugendstrafrecht, die nicht auf Jugendstrafe lauten, grundsätzlich außer Betracht bleiben (Nummer 2). bb) Der Senat ist nicht gehindert über die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104c AufenthG zu entscheiden. Die Klägerin zu 2. hatte bei dem Beklagten ursprünglich die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen beantragt. Obgleich die Beteiligten bisher davon ausgegangen sein dürften, dass ausschließlich die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 5 AufenthG in Betracht kommen würde, ist nicht ersichtlich, dass die Klägerin zu 2. ihr Begehren ausdrücklich auf die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach dieser Vorschrift beschränkt hat. Unter diesen Umständen und mit Blick auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Dezember 2019 – 1 C 34/18 –, juris Rn. 20), nach der ein solcher Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis bei sachdienlicher Auslegung alle in Betracht kommenden Aufenthaltstitel nach Kapitel 2 Abschnitt 5 des AufenthG einschließlich während des gerichtlichen Verfahrens in Kraft getretener Regelungen erfasst, ohne dass es einer erneuten Antragstellung bedürfte, handelt es sich bei der erstmaligen Aufnahme von § 104c AufenthG in den in der mündlichen Verhandlung gestellten Antrag um nicht mehr als eine Klarstellung. cc) Entgegen der Auffassung des Beklagten ist die Anwendung von § 104c AufenthG nicht deshalb ausgeschlossen, weil die Klägerin zu 2. aufgrund ihres Alters nach Ablauf Gültigkeitsdauer dieser Aufenthaltserlaubnis nicht unmittelbar die – altersmäßigen – Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25a AufenthG erfüllen kann. Dem Wortlaut von § 104c AufenthG lässt sich nicht entnehmen, dass die Vorschrift nur auf Personen anzuwenden ist, deren Alter im Zeitpunkt der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis es erlaubt, dass sie nach Ablauf der nicht verlängerbaren 18-monatigen Gültigkeitsdauer (§ 104c Absatz 3 Satz 3 AufenthG) im Sinne von § 25a Absatz 1 Satz 1 AufenthG Jugendliche sind. Eine entsprechende Altersgrenze hat der Gesetzgeber nicht vorgesehen. Ebenfalls gegen die Auffassung des Beklagten streitet die Systematik von § 104c AufenthG. Aus § 104c Absatz 2 Satz 1 AufenthG folgt, dass eine Aufenthaltserlaubnis auch an die minderjährigen ledigen Kinder eines nach § 104c Absatz 1 Satz 1 AufenthG Berechtigten erteilt werden soll. Hätte es der Gesetzgeber es für zwingend erachtet, dass diese minderjährigen Kinder nach dem Ablauf der Gültigkeitsdauer der Aufenthaltserlaubnis nach § 104c AufenthG mindestens die altersmäßige Voraussetzung des § 25a Absatz 1 Satz 1 AufenthG erfüllen, hätte nahegelegen, dies im Wortlaut der Vorschrift zum Ausdruck zu bringen. Das ist jedoch nicht geschehen. Den Materialien zum Entwurf eines Gesetzes zur Einführung eines Chancen-Aufenthaltsrechts (BT-Drs. 20/3717) lässt sich ebenso wenig ein Hinweis darauf entnehmen, dass § 104c AufenthG von vornherein nur auf Personen anzuwenden ist, die so alt sind, dass sie nach Ablauf der Gültigkeitsdauer der Aufenthaltserlaubnis die altersmäßigen Voraussetzungen einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25a AufenthG erfüllen können. Der Beklagte kann sich für seine Auffassung nicht auf den Sinn und Zweck von § 104c AufenthG berufen. Der Begründung des Entwurfs der Bundesregierung eines Gesetzes zur Einführung eines Chancen-Aufenthaltsrechts (BT-Drs. 20/3717, Seite 2) lässt sich entnehmen, dass das Chancen-Aufenthaltsrecht erworben werden kann, „um die Möglichkeit zu erhalten, in dieser Zeit die übrigen Voraussetzungen für ein Bleiberecht nach den geänderten Regelungen der §§ 25a und 25b AufenthG zu erfüllen (insbesondere Lebensunterhaltssicherung, Kenntnisse der deutschen Sprache und Identitätsnachweis)“. Daraus ergibt sich zwar die grundsätzliche Zielrichtung der Vorschrift, auf die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach den § 25a oder § 25b AufenthG hinzuleiten. Dies wird auch in § 104c Absatz 3 Satz 4 und Absatz 4 Satz 1 AufenthG deutlich. Daraus kann aber nicht entgegen dem Wortlaut der Vorschrift auf die Unanwendbarkeit von § 104c AufenthG für den Fall geschlossen werden, dass die Voraussetzungen von § 25a oder § 25b AufenthG nach Ablauf der Gültigkeitsdauer der Aufenthaltserlaubnis nach § 104c AufenthG nicht vorliegen. Aus § 104c Absatz 3 Satz 4 und 5 AufenthG ergibt sich zudem, dass § 104c AufenthG nicht ausschließlich auf die Hinleitung zu einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25a oder § 25b AufenthG ausgerichtet ist. § 104c Absatz 3 Satz 4 AufenthG sagt lediglich, dass „während des Aufenthalts nach Satz 3“ – also der 18-monatigen Gültigkeitsdauer der Aufenthaltserlaubnis nach § 104c AufenthG – nur eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25a oder § 25b AufenthG erteilt werden darf. Das schließt jedoch nicht aus, dass nach dem Ende dieses Zeitraums eine Aufenthaltserlaubnis aufgrund einer anderen Rechtsgrundlage erteilt werden kann. § 104c Absatz 4 Satz 5 AufenthG bekräftigt das, indem er die Möglichkeit der Beantragung eines anderen Aufenthaltstitels als nach § 25a oder § 25b AufenthG anspricht. dd) Die Voraussetzungen für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach § 104c AufenthG liegen im maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung der Tatsacheninstanz (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Juli 2016 – 1 C 23/15 –, juris Rn. 8) vor. (1) Die besonderen Erteilungsvoraussetzungen des § 104c Absatz 1 AufenthG liegen vor. Die Klägerin zu 2. war sowohl am 31.Oktober 2022 geduldet als auch hat sie sich zu diesem Zeitpunkt seit fünf Jahren ununterbrochen geduldet, gestattet oder mit einer Aufenthaltserlaubnis im Bundesgebiet aufgehalten. Nach dem übereinstimmenden Vortrag der Beteiligten ist die Klägerin zu 2. seit dem 23. März 2017 durchgehend Inhaberin einer Duldung nach § 60a AufenthG. Anhaltspunkte dafür, dass dies unzutreffend sein könnte, oder die Klägerin sich in der Zeit bis zum 31. Oktober 2022, die fünf Jahre überschreitet, nicht im Bundesgebiet aufgehalten hat, sind nicht ersichtlich. Die Klägerin zu 2. ist nicht in nach § 104c Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 AufenthG beachtlicher Weise strafrechtlich verurteilt worden. Dem steht bereits ihr Alter von 10 Jahren entgegen. Die Klägerin zu 2. bekennt sich im Sinne von § 104c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 AufenthG zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland. Es ergibt sich aus § 104c Absatz 2 Satz 1 AufenthG, wonach unter anderem auch minderjährigen ledigen Kindern, die mit einem Begünstigten nach § 104c Absatz 1 AufenthG in häuslicher Gemeinschaft leben, unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 [Satz 1] Nummer 1 und 2 eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden soll, dass grundsätzlich auch von Minderjährigen ein Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland erwartet wird. Der Annahme, dass die Klägerin zu 2. sich im Sinne von § 104c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 AufenthG zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland bekennt, steht nicht entgegen, dass sie keine dahingehende ausdrückliche – schriftliche – Erklärung abgegeben hat. Es genügt im vorliegenden Einzelfall, dass keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Klägerin zu 2. sich nicht zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland bekennt. Aus Nummer 1. 6 der Anwendungshinweise des Bundesministeriums des Innern und für Heimat zur Einführung eines Chancen-Aufenthaltsrechts vom 23. Dezember 2022 ergibt sich, dass für die Auslegung des Tatbestandsmerkmals auf das Staatsangehörigkeitsrecht zurückzugreifen ist. Es sollten die im Einbürgerungsverfahren verwendeten Muster zur Anwendung kommen. Das Verfahren ist bei Antragstellern bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres nicht anzuwenden. Diese Hinweise, denen kein Rechtsnormcharakter zukommt, erscheinen aus Sicht des Senats nachvollziehbar. Nach § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Staatsangehörigkeitsgesetzes (StAG) setzt die Einbürgerung voraus, dass der Ausländer sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland bekennt. Diese Voraussetzung müssen gemäß § 10 Absatz 1 Satz 2 StAG Ausländer nicht erfüllen, die nicht nach § 37 Absatz 1 Satz 1 StAG handlungsfähig sind. Handlungsfähig ist nach § 37 Absatz 1 Satz 1 StAG, wer das 16. Lebensjahr vollendet hat, sofern er nicht nach Maßgabe des Bürgerlichen Gesetzbuchs geschäftsunfähig oder im Falle seiner Volljährigkeit in dieser Angelegenheit zu betreuen und einem Einwilligungsvorbehalt zu unterstellen wäre. Diese Wertungen lassen sich auf die Auslegung von § 104c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 AufenthG übertragen. Es ergäbe sich ansonsten ein Wertungswiderspruch, wenn der Gesetzgeber in der gewichtigen Frage der Einbürgerung von dem Erfordernis des – aktiven – Bekenntnisses zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland eine Ausnahme für Personen unter 16 Jahren zulassen würde, er dies aber für die deutlich weniger gewichtige Erteilung einer auf 18 Monate befristeten und nicht verlängerbaren Aufenthaltserlaubnis nicht zuließe. Zudem lassen sich aus dem Aufenthaltsrechts selbst Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass an das Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland mit Blick auf das Alter der jeweils betroffenen Ausländer durchaus Differenzierungen angezeigt sind. So lässt es § 25a Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 AufenthG, der die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis an jugendliche und junge volljährige Ausländer betrifft, etwa genügen, dass keine konkreten Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Ausländer sich nicht zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland bekennt. Der mit § 104c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 AufenthG verfolgte Zweck, sicherzustellen, dass vom Chancen-Aufenthaltsrecht nur Ausländer profitieren, die sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung bekennen (BT-Drs. 20/3717, Seite 2) steht einem dahingehenden Verständnis der Vorschrift nicht entgegen. Die 2013 geborene Klägerin zu 2. ist im maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung der Berufungsinstanz 10 Jahre alt. Eine ihr aktives Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung zum Ausdruck bringende Erklärung ist von ihr allein aufgrund ihres Alters nicht zu fordern. Dies würde über bloßen Formalismus nicht hinausgehen, da nicht davon auszugehen ist, dass eine solche Erklärung von einer inneren Überzeugung der Klägerin zu 2. getragen wäre und die Klägerin zu 2. überhaupt in der Lage wäre, die Bedeutung einer von ihr abgegebenen Erklärung zu erfassen. Dies beruht maßgeblich auch darauf, dass im vorliegenden Einzelfall neben dem jungen Alter der Klägerin zu 2. zu berücksichtigen ist, dass die Klägerin zu 2. zusätzlich in ihrer Entwicklung verzögert ist. Das ergibt sich aus den von ihr vorgelegten Unterlagen zur Feststellung eines besonderen Förderbedarfs im Förderschwerpunkt geistige Entwicklung und aus dem vorgelegten Psychologischen Befund des Dietrich-Bonhoeffer-Klinikums (Blatt 15 der Gerichtsakte). Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass sich an diesem Zustand zwischenzeitlich etwas geändert hat. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin zu 2. sich nicht zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland bekennt, sind indessen weder vom Beklagten vorgetragen noch sonst ersichtlich. (2) Die zu erfüllenden allgemeiner Erteilungsvoraussetzungen des § 5 Absatz 1 AufenthG liegen vor. Neben den besonderen Erteilungsvoraussetzungen des § 104c Absatz 1 AufenthG sind auch die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 5 Absatz 1 AufenthG zu erfüllen, soweit nicht § 104c Absatz 1 Satz 1 AufenthG etwas anderes bestimmt (Kluth in: Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, Stand 1. April 2024, § 104c AufenthG, Rn. 21). Es ist vom Beklagten nichts geltend gemacht worden und ergibt sich auch sonst nichts dafür, dass die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 5 Absatz 1 Nummer 2 und 3 AufenthG nicht vorliegen. Auf die Erteilungsvoraussetzungen des § 5 Absatz 1 Nummer 1 und 4 AufenthG, die der Beklagte bisher als nicht erfüllt angesehen hatte, kommt es nicht an, weil nach § 104c Absatz 1 Satz 1 AufenthG die Aufenthaltserlaubnis abweichend von § 5 Absatz 1 Nummer 2 und 4 AufenthG erteilt wird. ee) Für das Vorliegen des Ausschlussgrundes nach § 104c Absatz 1 Satz 2 AufenthG ist nichts ersichtlich. § 10 Absatz 3 Satz 1 AufenthG steht der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nicht entgegen, da die Aufenthaltserlaubnis nach § 104c AufenthG als Aufenthaltstitel nach Kapitel 2 Abschnitt 5 des AufenthG gilt (§ 104c Absatz 3 Satz 2 AufenthG). ff) Atypische Umstände, die es abweichend von der Soll-Regelung des § 104c Absatz 1 Satz 1 AufenthG im Fall des – wie hier – Vorliegens der Erteilungsvoraussetzungen erlauben, die Aufenthaltserlaubnis nicht zu erteilen, liegen nicht vor, sind aber jedenfalls vom Beklagten nicht geltend gemacht worden. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Absatz 1 und § 161 Absatz 2 Satz 1 VwGO. Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit betreffend den Kläger zu 1. übereinstimmend für erledigt erklärt haben, entspricht es unter Berücksichtigung des Sach- und Streitstandes billigem Ermessen, die Kosten des Verfahrens dem Beklagten aufzuerlegen, da er dem Kläger zu 1. die begehrte Aufenthaltserlaubnis erteilt hat. 4. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Absatz 2 VwGO in Verbindung mit § 708 Nummer 11, § 711 Satz 1 und 2 und § 709 Satz 2 der Zivilprozessordnung. 5. Die Revision ist nicht zuzulassen, da keiner der Gründe des § 132 Absatz 2 VwGO vorliegt. Die Klägerin zu 2. begehrt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen. Die Kläger, 2010 und 2013 geboren, und ihre Mutter, A., sind ghanaische Staatsangehörige. Nach Rücknahme ihrer Asylanträge stellte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge mit Bescheid vom 29. August 2016 die Asylverfahren ein. Es stellte dabei fest, dass Abschiebungsverbote nicht vorlägen. Seit dem 23. März 2017 sind die Kläger Inhaber von Duldungen nach § 60a des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG). Die Kläger besuchen Schulen in A-Stadt. Für die Klägerin zu 2. stellte das Staatliche Schulamt Neubrandenburg Förderbedarf im Förderschwerpunkt geistige Entwicklung fest. Die Kläger leben in einem Haushalt mit ihrer Mutter und deren beiden weiteren Kindern. Sie beziehen Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz. Die Kläger und ihre Mutter stellten am 27. Mai 2019 bei dem Beklagten Anträge auf Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen aus humanitären Gründen. Diese Anträge lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 13. Januar 2021 ab. Auf den dagegen gerichteten Widerspruch der Kläger und ihrer Mutter vom 15. Februar 2021 stellte der Beklagte in seinem Widerspruchsbescheid vom 11. Mai 2021 fest, dass für die Mutter der Kläger wegen ihres Sohnes M., der die niederländische Staatsangehörigkeit besitzt und für den sie sorgeberechtigt ist, ein Aufenthaltsrecht nach Artikel 20 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union besteht. Die gegen die Versagung von Aufenthaltserlaubnissen gerichteten Widersprüche wies er zurück. Zur Begründung verwies er insbesondere darauf, dass der Lebensunterhalt der Kläger nicht gesichert sei und die Klägerin zu 2. außerdem die Passpflicht nicht erfülle. Von der Anwendung der Erteilungsvoraussetzung der Sicherung des Lebensunterhalts sei, was näher begründet wurde, nicht abzusehen. Am 14. Juni 2021 haben die Kläger Klage zum Verwaltungsgericht Greifswald erhoben und beantragt, den Beklagten zu verpflichten, den Klägern unter Aufhebung des Bescheides vom 13. Januar 2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. Mai 2021 Aufenthaltserlaubnisse zu erteilen. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 22. Oktober 2022 – 2 A 977/21 HGW –, das den Klägern am 4. November 2021 zugestellt wurde, abgewiesen. Zur Begründung hat es darauf abgestellt, dass der Lebensunterhalt der Kläger nicht gesichert sei und der Beklagte ohne Ermessensfehler davon ausgegangen sei, nicht von der Anwendung der Erteilungsvoraussetzung abzusehen. Auf ihren Antrag vom 6. Dezember 2021 (Montag) hat der Senat mit Beschluss vom 23. August 2023 die Berufung der Kläger zugelassen. Die Kläger haben ihre Berufung am 17. September 2023 begründet. Sie führen insbesondere aus, dass zwar ihr Lebensunterhalt nicht gesichert sei, von dieser Erteilungsvoraussetzung jedoch abzusehen sei. Der Beklagte habe sein Ermessen nicht ausreichend ausgeübt, da er sich nicht damit auseinandergesetzt habe, dass die Klägerin zu 2. Autistin sei und besonderer Förderung bedürfe. Autistische Kinder seien besonders betreuungsbedürftig und es sei nicht ersichtlich, wie es der Mutter der Kläger gelingen solle, mit der Klägerin zu 2. und den drei weiteren Kindern ein Einkommen für vier Personen zu erzielen. Die Mutter der Kläger habe einen Sprachkurs erfolgreich abgeschlossen und suche Arbeit. Dies gelinge nur, wenn die Kinder ausreichend betreut seien. Sie bemühe sich um Hilfe beim Sozialamt. Die Sicherung des Lebensunterhalts sei den Klägern unverschuldet und auch längerfristig nicht möglich. Eine dauerhafte Duldung entspreche nicht dem Willen des Gesetzgebers. Die bloße Duldung der Kläger führe zudem dazu, dass sie von Leistungen ausgeschlossen würden, die dazu beitragen könnten, dass sie ihren Lebensunterhalt selbst sichern. In der mündlichen Verhandlung vom 6. Juni 2024 haben die Beteiligten den Rechtsstreit betreffend den Kläger zu 1. übereinstimmend in der Hauptsache erledigt erklärt. Die Klägerin zu 2. beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 22. Oktober 2021 zu ändern und den Beklagten zu verpflichten, der Klägerin zu 2. eine Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen, einschließlich einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104c AufenthG, zu erteilen. Der Beklagte beantragt, die Berufung insoweit zurückzuweisen. Er verteidigt seine ablehnende Entscheidung und das angefochtene Urteil. Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104c AufenthG sei bei der Klägerin zu 2. mit dem Sinn und Zweck der Regelung nicht vereinbar, da die Klägerin zu 2. aufgrund ihres Alters im Anschluss an die Gültigkeitsdauer einer solchen Aufenthaltserlaubnis nicht unmittelbar die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25a AufenthG erfüllen könne. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die von dem Beklagten übersandten Verwaltungsvorgänge, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, sowie das Protokoll zur mündlichen Verhandlung vom 6. Juni 2024 Bezug genommen.