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Beschluss

2 LZ 348/25 OVG

Oberverwaltungsgericht für das Land Mecklenburg-Vorpommern 2. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGMV:2025:0911.2LZ348.25OVG.00
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Leitsätze
Bei schwankenden Monatseinkommen, wie sie für Selbstständige typisch sind, ist zur Bestimmung des Monatseinkommens regelmäßig der Durchschnitt der letzten zwölf Monate oder des letzten Kalenderjahres zu Grunde zu legen.(Rn.6)
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Berufungszulassungsverfahren wird abgelehnt. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 12. Juni 2025 – 4 A 2564/24 HGW – wird verworfen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens vor dem Oberverwaltungsgericht. Der Streitwert wird für das Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht auf 15.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Berufungszulassungsverfahren wird abgelehnt. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 12. Juni 2025 – 4 A 2564/24 HGW – wird verworfen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens vor dem Oberverwaltungsgericht. Der Streitwert wird für das Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht auf 15.000,00 Euro festgesetzt. 1. Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Berufungszulassungsverfahren hat keinen Erfolg, weil die Voraussetzungen für die Bewilligung nicht vorliegen. Die Gewährung von Prozesskostenhilfe setzt nach den gemäß § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO entsprechend anwendbaren Vorschriften des § 114 Abs. 1 Satz 1, § 121 Abs. 1 ZPO neben der Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung die Bedürftigkeit des Klägers voraus: Er muss nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen können. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat wegen der Unzulässigkeit der Antrags auf Zulassung der Berufung keine hinreichende Erfolgsaussicht im Sinne des § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Der vom Kläger persönlich gestellte Antrag auf Zulassung der Berufung ist unzulässig, da er nicht durch einen Prozessbevollmächtigten (§ 67 Abs. 4 Satz 1 VwGO) gestellt worden ist. Eine wirksame Antragstellung kann vom Kläger nicht mehr nachgeholt werden, da die einmonatige Rechtsmittelfrist des § 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO nach Zustellung des Urteils am 01.07.2025 mit Ablauf des 01.08.2025 verstrichen ist. Dem Kläger kann hinsichtlich der versäumten Rechtsmittelfrist auch weder auf Antrag noch von Amts wegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden. Nach § 60 Abs. 1 VwGO ist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten. Der Kläger hat die Rechtsmittelfrist nicht ohne Verschulden versäumt. Einem bedürftigen Beteiligten, der ein Rechtsmittel einlegen will, kann Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nur gewährt werden, wenn er bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist einen Prozesskostenhilfeantrag gestellt und die nach § 166 VwGO i.V.m. § 117 Abs. 2 ZPO erforderliche Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst Belegen beigefügt hat (vgl. BVerwG, B. v. 10.11.2021 – 8 B 34.21 –, juris Rn. 8; B. v. 28.01.2004 – 6 PKH 15.03 –, juris Rn. 5; BGH, B. v. 10.11.2016 – V ZA 12/16 –, juris Rn. 7). Nur wenn ein Antragsteller diesem formellen Erfordernis entsprochen hat, hat er alles zur Fristwahrung erforderliche getan und ist es gerechtfertigt, das Fristversäumnis als unverschuldet anzusehen (BVerwG, B. v. 23.01.2014 – 1 PKH 12.13 –, juris Rn. 3). Welche Unterlagen und Angaben der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe enthalten muss, ergibt sich aus § 117 ZPO. Danach ist dem Antrag eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst entsprechenden Belegen beizufügen (§ 117 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Dabei hat die mittellose Partei sich eines Vordrucks zu bedienen (§ 117 Abs. 3 ZPO). Bei Ablauf der Frist für den Antrag auf Zulassung der Berufung am 01.08.2025 lag kein vollständiges Prozesskostenhilfegesuch in diesem Sinne vor, da die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers fehlte. Die Erklärung hat der Kläger erst am 26.08.2025 eingereicht. Der Kläger hat trotz Hinweises des Gerichts vom 07.08.2025 auch keine Gründe dafür vorgebracht, warum er an einem fristwahrenden Handeln gehindert gewesen sei. Im Übrigen genügt die beigebrachte Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse aber auch nicht den an sie zu stellenden Anforderungen. Nach § 117 Abs. 2 Satz 1 ZPO sind dem Antrag eine Erklärung der Partei über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (Familienverhältnisse, Beruf, Vermögen, Einkommen und Lasten) sowie entsprechende Belege beizufügen. Im amtlichen Vordruck gibt der Kläger Einnahmen aus selbstständiger Tätigkeit mit 1.100 Euro pro Monat an, ohne entsprechende Belege beizufügen. Der beigefügte Kontoauszug genügt hierfür nicht, da er nicht geeignet ist, um hinreichende Feststellungen über die Bedürftigkeit des Klägers treffen zu können. Er gibt lediglich Auskunft zu Kontobuchungen im Zeitraum vom 01.08.2025 bis zum 26.08.2025. Eine Darstellung der Zahlungseingänge in einem Monat – hier nicht einmal eines vollen Monats – reicht nicht aus, um das monatliche Durchschnittseinkommen feststellen zu können (vgl. OLG Brandenburg, B. v. 13.11.2007 – 9 WF 301/07 –, juris Rn. 3). Bei schwankenden Monatseinkommen, wie sie für Selbstständige typisch sind, ist zur Bestimmung des Monatseinkommens regelmäßig der Durchschnitt der letzten zwölf Monate oder des letzten Kalenderjahres zu Grunde zu legen (vgl. Saenger, ZPO, 10. Auflage 2023, § 115 Rn. 9; Schultzky in: Zöller, ZPO, 35. Auflage 2024, § 115 ZPO, Rn. 11; Zimmermann, FPR 2009, 388 [389]). Geeignete Belege für das Einkommen Selbständiger können Unterlagen sein, aus denen sich der Gewinn des Vorjahres ergibt, wie bespielweise Steuerbescheide, der letzte Jahresabschluss oder eine Einnahmen-Überschussrechnung (Schultzky in: Zöller, ZPO, 35. Auflage 2024, § 117 ZPO, Rn. 24). 2. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung ist unzulässig, da er vom Kläger persönlich und nicht durch einen in § 67 Abs. 4 Satz 3 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Prozessbevollmächtigten eingelegt wurde. Das Vertretungserfordernis gilt bereits für die Einlegung des Zulassungsantrags (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 2 VwGO). 3. Die Kostenentscheidung ergeht aufgrund von § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 1 GKG. Sie folgt der Streitwertfestsetzung erster Instanz, gegen die Einwände nicht erhoben worden sind. Hinweis: Mit der Ablehnung des Antrages auf Zulassung der Berufung wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO). Der Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO und § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.