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Beschluss

3 M 770/19 OVG

Oberverwaltungsgericht für das Land Mecklenburg-Vorpommern 3. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGMV:2020:0311.3M770.19.00
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Leitsätze
1. Wird durch die mit der Ausgangsbehörde identische Widerspruchsbehörde einschränkungslos über die Möglichkeit belehrt, gegen einen Widerspruchsbescheid zu klagen, kann beim Empfänger dieser Belehrung kein Zweifel darüber aufkommen, dass er die Klage gegen alle ihn belastenden Wirkungen des Widerspruchsbescheids richten kann, sowohl gegen eine erstmalige oder zusätzliche selbstständige Beschwer im Widerspruchsbescheid (§ 79 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 VwGO) als auch gegen die Bestätigung der belastenden Wirkungen des Ausgangsbescheids durch den Widerspruchsbescheid (§ 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO).(Rn.15) 2. Im letzteren Falle würde eine nur gegen den Widerspruchsbescheid erhobene Klage offenkundig jedenfalls im Wege der Auslegung mit Blick auf das Klagebegehren stets auch den Ausgangsbescheid erfassen, der im Widerspruchsbescheid nur bestätigt wird, so dass über den sachdienlich zu stellenden Klageantrag i. S. v. § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO nicht belehrt werden muss.(Rn.15)
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 30. September 2019 – 7 B 829/19 SN – wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 7.500,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Wird durch die mit der Ausgangsbehörde identische Widerspruchsbehörde einschränkungslos über die Möglichkeit belehrt, gegen einen Widerspruchsbescheid zu klagen, kann beim Empfänger dieser Belehrung kein Zweifel darüber aufkommen, dass er die Klage gegen alle ihn belastenden Wirkungen des Widerspruchsbescheids richten kann, sowohl gegen eine erstmalige oder zusätzliche selbstständige Beschwer im Widerspruchsbescheid (§ 79 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 VwGO) als auch gegen die Bestätigung der belastenden Wirkungen des Ausgangsbescheids durch den Widerspruchsbescheid (§ 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO).(Rn.15) 2. Im letzteren Falle würde eine nur gegen den Widerspruchsbescheid erhobene Klage offenkundig jedenfalls im Wege der Auslegung mit Blick auf das Klagebegehren stets auch den Ausgangsbescheid erfassen, der im Widerspruchsbescheid nur bestätigt wird, so dass über den sachdienlich zu stellenden Klageantrag i. S. v. § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO nicht belehrt werden muss.(Rn.15) Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 30. September 2019 – 7 B 829/19 SN – wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 7.500,00 EUR festgesetzt. I. Die Beteiligten streiten um die Vollziehbarkeit der der Beigeladenen vom Antragsgegner mit Bescheid vom 28. März 2017 unter Anordnung der sofortigen Vollziehung erteilten Genehmigung zu Errichtung und Betrieb einer Windkraftanlage des Typs ENERCON E-82 E2 TES im Windeignungsgebiet Nr. 1 "C" (RREP Westmecklenburg 2011). Der Antragsgegner erließ auf den dagegen gerichteten Widerspruch der Antragstellerin den Widerspruchsbescheid vom 2. April 2019, mit dem er unter Ziffer 1. des Tenors eine im Genehmigungsbescheid verfügte Betriebsbeschränkung für die genehmigte Anlage neu festsetzte und den Widerspruch im Übrigen zurückwies. Unter Ziffer 2. des Tenors traf er eine Kostenregelung und setzte unter Ziffer 3. eine Verwaltungsgebühr fest. Der Widerspruchsbescheid war mit folgender Rechtsbehelfsbelehrung versehen: „Gegen Ziffern 1 und 2 dieses Bescheids kann innerhalb eines Monats nach Zustellung Klage beim Verwaltungsgericht Schwerin … erhoben werden. Gegen die Kostenentscheidung (Ziffer 3 dieses Bescheides) kann innerhalb eines Monats nach Zustellung Widerspruch beim (Antragsgegner, Postanschrift) erhoben werden." Der Widerspruchsbescheid wurde der Antragstellerin am 6. April 2019 zugestellt. Am 11. Juli 2019 hat die Antragstellerin Klage beim Verwaltungsgericht Schwerin erhoben (Az. 7 A 1253/19 SN). Das Verwaltungsgericht hat den am 6. Mai 2019 gestellten Antrag der Antragstellerin als Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz angesehen und mit Beschluss vom 30. September 2019 – 7 B 829/19 SN – abgelehnt. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, der Antrag sei unzulässig. Der angegriffene Genehmigungsbescheid sei in Bestandskraft erwachsen. Die Antragstellerin habe die einmonatige Klagefrist gemäß § 74 Abs. 1 Satz 1 VwGO versäumt. Die dem Widerspruchsbescheid beigefügte Rechtsbehelfsbelehrung habe die Klageerhebung nicht in einer Weise erschwert, dass sie als unrichtig im Sinne von § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO zu beurteilen wäre und eine einjährige Klagefrist ausgelöst hätte. Innerhalb der bis zum 6. Mai 2019 dauernden Klagefrist sei bei Gericht keine Klage, sondern nur der Eilantrag eingegangen. Dieser könne nicht als Erhebung einer Anfechtungsklage gedeutet werden. II. Die nach Zustellung des angefochtenen Beschlusses am 8. Oktober 2019 mit am 11. Oktober 2019 eingegangenem Schriftsatz fristgemäß eingelegte und mit am 4. November 2019 eingegangenem Schriftsatz gleichermaßen fristgemäß begründete Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts hat keinen Erfolg. Die Beschwerdebegründung der Antragstellerin genügt teilweise nicht dem Darlegungserfordernis aus § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO und stellt im Übrigen die Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nicht durchgreifend in Frage. § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO bestimmt, dass die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen ist. Nach § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO muss die Beschwerdebegründung einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. In Beschwerdeverfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ist der Gegenstand der gerichtlichen Prüfung gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO darauf beschränkt, den angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichts an Hand derjenigen Gründe nachzuprüfen, die der Beschwerdeführer darlegt. Wie sich aus § 146 Abs. 4 Sätze 1 und 3 VwGO ergibt, können nur solche Gründe in die Prüfung einbezogen werden, die der Beschwerdeführer innerhalb der einmonatigen gesetzlichen Begründungsfrist vorbringt. Nach Ablauf dieser Frist können zwar fristgerecht – dem Darlegungserfordernis genügend – geltend gemachte Gründe vertieft, nicht aber neue Gründe in das Beschwerdeverfahren eingeführt werden. Vor diesem Hintergrund verlangt das Darlegungserfordernis von dem Beschwerdeführer, dass die Beschwerdebegründung auf die rechtlichen oder tatsächlichen Erwägungen eingeht, auf die das Verwaltungsgericht seine Entscheidung gestützt hat. Es ist für die Zulässigkeit der Beschwerde erforderlich, dass die Beschwerdebegründung an die tragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts anknüpft und aufzeigt, weshalb sich diese aus der Sicht des Beschwerdeführers nicht als tragfähig erweisen bzw. aus welchen rechtlichen und tatsächlichen Gründen der Ausgangsbeschluss unrichtig sein soll und geändert werden muss. Dies erfordert eine Prüfung, Sichtung und rechtliche Durchdringung des Streitstoffes und damit eine sachliche Auseinandersetzung mit den Gründen des angefochtenen Beschlusses. Der Beschwerdeführer muss sich insofern an der Begründungsstruktur der angegriffenen Entscheidung orientieren. Grundsätzlich reicht eine bloße Wiederholung des erstinstanzlichen Vorbringens ohne Eingehen auf die jeweils tragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts ebenso wenig aus wie bloße pauschale oder formelhafte Rügen. Stützt das Verwaltungsgericht sein Ergebnis alternativ auf mehrere Begründungen, muss die Beschwerde alle Begründungen aufgreifen, sich mit diesen auseinandersetzen und sie in Zweifel ziehen. Geht die Beschwerdebegründung auf nur eine Erwägung nicht ein, die die angefochtene Entscheidung selbstständig trägt, bzw. lässt sie unangefochten, bleibt der Beschwerde schon aus diesem Grund der Erfolg versagt. Diese Anforderungen an die Beschwerdebegründung sind für einen Beschwerdeführer auch zumutbar. Mit Blick auf den Vertretungszwang gemäß § 67 Abs. 4 VwGO ist sichergestellt, dass Beschwerdeführer – in aller Regel durch einen Rechtsanwalt – rechtskundig vertreten sind. Unter Zugrundelegung dieses Maßstabes führt die Beschwerde nicht zum Erfolg. Die Antragstellerin meint zunächst, entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts sei die Rechtsbehelfsbelehrung des Widerspruchsbescheids fehlerhaft, sie habe deshalb die einmonatige Klagefrist nicht ausgelöst. Damit dringt die Antragstellerin nicht durch. Das Verwaltungsgericht hat im Hinblick auf die Rechtsbehelfsbelehrung des Widerspruchsbescheides ausgeführt, zwar dürfte die Beschwer der Antragstellerin zumindest im Wesentlichen in dem Fortbestand der angegriffenen Genehmigung liegen, an dem wegen der im Tenorpunkt 1. des Widerspruchsbescheids ausgesprochenen Zurückweisung ihres Widerspruchs im Übrigen nichts geändert worden sei, sodass nach § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO Gegenstand einer sachdienlichen Anfechtungsklage der Genehmigungsbescheid vom 28. März 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 2. April 2019 wäre. Jedoch liege in der abweichenden Rechtsbehelfsbelehrung des Widerspruchsbescheids, die nur dessen auf den Widerspruch hin getroffene verfahrensabschließende Regelungen in den Tenorpunkten 1. und 2. in Bezug nimmt, keine Erschwerung der Klageerhebung. Ebenso wie die verbreitete ungenaue Belehrung über die Möglichkeit, gegen „diesen Bescheid", d.h. gegen den Widerspruchsbescheid, Klage zu erheben, sei die der Antragstellerin vorliegend erteilte Rechtsbehelfsbelehrung nicht irreführend und erschwere nicht die rechtzeitige und formgerechte Rechtsbehelfseinlegung wegen der Beschwer aus dem Ausgangsbescheid, soweit er durch den Widerspruchsbescheid nur bestätigt worden sei. Dies gelte jedenfalls, soweit – wie hier – Ausgangs- und Widerspruchsbehörde identisch seien. Diese Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts wird durch das Beschwerdevorbringen nicht durchgreifend infrage gestellt. Die Antragstellerin meint, die Belehrung im Widerspruchsbescheid sei irreführend, weil gerade für einen juristischen Laien nicht erkennbar sei, dass das Rechtsmittel auch gegen den ursprünglichen Verwaltungsakt zulässig sei. Bei einem juristischen Laien entstehe der Eindruck, dass das Verfahren gegen den ursprünglichen Bescheid abgeschlossen sei und nur noch gegen den Widerspruchsbescheid vorgegangen werden könne. Darauf, dass der Widerspruchsbescheid und der Ausgangsbescheid durch dieselbe Behörde erlassen worden seien, komme es entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts für den Empfänger nicht an, weil die damit verbundenen rechtlichen Konsequenzen für diesen nicht erkennbar seien. Es sei der Anschein erzeugt worden, dass nur noch der letzte Bescheid Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens sein könne. Diese Irreführung könne dazu führen, dass der jeweilige Betroffene als juristischer Laie von der Einlegung des Rechtsmittels komplett absehe. Diese Ausführungen führen nicht zu einer Abänderung des angefochtenen Beschlusses. Gegenstand der Anfechtungsklage kann zwar sowohl der ursprüngliche Verwaltungsakt in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid gefunden hat (§ 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO), als auch isoliert nur der Widerspruchsbescheid sein, wenn die Voraussetzungen des § 79 Abs. 1 Nr. 2 oder Abs. 2 VwGO vorliegen. Wird jedoch durch die mit der Ausgangsbehörde identische Widerspruchsbehörde einschränkungslos über die Möglichkeit, gegen einen Widerspruchsbescheid zu klagen, belehrt, kann beim Empfänger dieser Belehrung kein Zweifel darüber aufkommen, dass er die Klage gegen alle ihn belastenden Wirkungen des Widerspruchsbescheids richten kann, sowohl gegen eine erstmalige oder zusätzliche selbstständige Beschwer im Widerspruchsbescheid (§ 79 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 VwGO) als auch gegen die Bestätigung der belastenden Wirkungen des Ausgangsbescheids durch den Widerspruchsbescheid (§ 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Im letzteren Falle würde eine nur gegen den Widerspruchsbescheid erhobene Klage offenkundig jedenfalls im Wege der Auslegung mit Blick auf das Klagebegehren stets auch den Ausgangsbescheid erfassen, der im Widerspruchsbescheid nur bestätigt wird, so dass über den sachdienlich zu stellenden Klageantrag i. S. v. § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO nicht belehrt werden muss (vgl. OVG Bautzen, Beschl. v. 14. Juni 2017 – 5 A 406/13 –, juris Rn. 25; BVerwG, Urt. v. 1. September 1988 – 6 C 56.87 –, juris Rn. 10; OVG Schleswig, Urt. v. 17. September 1991 – 2 L 103/91 –, juris Rn. 4 f.; VGH Kassel, Urt. v. 10. April 1991 – 5 UE 3750/89 –, juris Rn. 25; VG Halle/Saale, Beschl. v. 7. Oktober 2008 – 4 B 391/08 –, juris Rn. 5; VG Cottbus, Beschl. v. 10. Oktober 2001 – 6 L 412/01 –, juris Rn. 15 ff.; Hoppe, in: Eyermann, VwGO, 15. Aufl., § 58 Rn. 8; vgl. zu einem Sonderfall eines Widerspruchsbescheids, in dem die beiden Widersprüche gegen zwei Ausgangsbescheide zurückgewiesen wurden, im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens zu einem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe OVG Greifswald, Beschl. v. 8. Sept. 2004 – 1 O 280/04 -, juris, Rn. 24 ff.). Dass die Rechtsbehelfsbelehrung vorliegend nicht geeignet war, bei der Antragstellerin einen Irrtum über den Gegenstand eines Klageverfahrens herbeizuführen, belegt entgegen dem Vorbringen ihrer Prozessbevollmächtigten im Übrigen zum einen auch der Umstand, dass die Antragstellerin den von ihr ohne anwaltliche Vertretung gestellten Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz „gegen den ... erteilten Genehmigungsbescheid … vom 28.03.2017" gerichtet hat. Zum anderen hat sie den Grund für eine nicht zugleich mit dem vorläufigen Rechtsschutzantrag erhobene Klage in ihrem Schriftsatz vom 8. Juli 2019 ausdrücklich benannt: Die Wahrung der mit der Zustellung des Widerspruchsbescheids zu laufen begonnenen Klagefrist hätte nach ihrer Auffassung bei dem konkreten hier vorliegenden Sachverhalt als Verstoß gegen Treu und Glauben oder fehlende Rücksichtnahme auf die Belange der Beigeladenen ausgelegt werden können. Soweit die Antragstellerin meint, hilfsweise sei der von ihr gestellte Eilantrag als – dann fristgemäß erhobene – Klage auszulegen, wiederholt sie lediglich ihr erstinstanzliches Vorbringen und setzt sich insoweit nicht mit den diesbezüglichen Erwägungen des Verwaltungsgerichts auseinander. Dieses hat insbesondere ausgeführt, die Beigeladene habe sich nach dem Ablauf der Klagefrist auf die Unangreifbarkeit ihrer Genehmigung verlassen können, weshalb die Hinweise der Antragstellerin auf im zweiseitigen Rechtsverhältnis der Sozialleistungsverwaltung ergangene Gerichtsentscheidungen nicht einschlägig seien. Hiermit setzt sich das Beschwerdevorbringen nicht auseinander und genügt damit nicht dem Darlegungserfordernis. Mit der Zurückweisung der Beschwerde erledigt sich der Antrag der Antragstellerin auf Erlass einer Zwischenverfügung („Hängebeschluss“). Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO; es entspricht der Billigkeit, dass die Antragstellerin die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen trägt, da diese sich mit ihrer Antragstellung im Beschwerdeverfahren einem Kostenrisiko ausgesetzt hat (§ 154 Abs. 3 VwGO). Die Streitwertfestsetzung folgt aus den §§ 47, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.