Beschluss
3 M 739/19 OVG, 3 M 739/19
Oberverwaltungsgericht für das Land Mecklenburg-Vorpommern 3. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGMV:2020:0331.3M739.19.00
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Leitsätze
Zu den Rechtsfolgen einer im Beschwerdeverfahren erfolgten Aufhebung einer erstinstanzlichen einstweiligen Anordnung, auf deren Grundlage eine Fahrerlaubnis erteilt worden ist.(Rn.28)
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 12. September 2019 – 4 B 874/19 SN – wird als unzulässig verworfen.
Die Antragstellerin hat auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zu den Rechtsfolgen einer im Beschwerdeverfahren erfolgten Aufhebung einer erstinstanzlichen einstweiligen Anordnung, auf deren Grundlage eine Fahrerlaubnis erteilt worden ist.(Rn.28) Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 12. September 2019 – 4 B 874/19 SN – wird als unzulässig verworfen. Die Antragstellerin hat auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 EUR festgesetzt. I. Die Antragstellerin wendet sich gegen die für sofort vollziehbar erklärte Rücknahme einer Fahrerlaubnis der Klassen B, L und AM, deren Wiedererteilung nach vorheriger Entziehung sie in einem früheren einstweiligen Rechtsschutzverfahren erstrittenen hatte. Nachdem ihr zuvor mit strafgerichtlichem Urteil gemäß §§ 69, 69a StGB für sechs Monate die Fahrerlaubnis entzogen worden war, beantragte die Antragstellerin am 9. Oktober 2017 die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis. Der Antragsgegner forderte sie daraufhin im Dezember 2017 gemäß § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a FeV auf, bis zum 6. März 2018 ein Gutachten von einer amtlich anerkannten medizinisch-psychologischen Untersuchungsstelle (MPU) über ihre Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen beizubringen. Das Gutachten sollte der Klärung der Frage dienen, ob zu erwarten ist, dass die Untersuchte zukünftig ein Kraftfahrzeug unter Alkoholeinfluss führen wird und/oder als Folge eines unkontrollierten Alkoholkonsums Beeinträchtigungen vorliegen, die das sichere Führen eines Kraftfahrzeugs der beantragten Klasse in Frage stellen. Ein solches Gutachten legte die Antragstellerin in der Folgezeit nicht vor, weil sie meinte, hierzu nicht verpflichtet zu sein. Hinsichtlich des der strafgerichtlichen Fahrerlaubnisentziehung und anschließenden Aufforderung zur Beibringung eines MPU-Gutachtens zugrunde liegenden Sachverhalts wird auf die Gründe (I.) des Senatsbeschlusses vom 19. März 2019 – 3 M 291/18 OVG – verwiesen. Am 21. Dezember 2017 stellte die Antragstellerin beim Verwaltungsgericht Schwerin den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO, um den Antragsgegner verpflichten zu lassen, ihr ab dem 26. Januar 2018 vorläufig die Fahrerlaubnis für die Klasse B (inklusive Einschlussklassen) zu erteilen. Mit Beschluss vom 1. März 2018 – 4 B 4675/17 SN – gab das Verwaltungsgericht dem Antrag statt und verpflichtete den Antragsgegner, der Antragstellerin einstweilen eine Fahrerlaubnis der Klasse B inklusive Einschlussklassen zu erteilen. Daraufhin wurden die Antragstellerin und ihr Prozessbevollmächtigter am 5. März 2018 bei der Fahrerlaubnisbehörde des Antragsgegners vorstellig, die der Antragstellerin am selben Tag die Fahrerlaubnis der Klassen B, L und AM erteilte und ihr einen vorläufigen Nachweis der Fahrerlaubnis, befristet bis zum 5. Juni 2018, aushändigte. Nach zwischenzeitlicher Verlängerung der Befristung erhielt die Antragstellerin im Dezember 2018 vom Antragsgegner einen Kartenführerschein, um ihr weitere Unannehmlichkeiten zu ersparen. Den Neuerteilungsantrag hatte der Antragsgegner bereits zuvor mit Bescheid vom 21. März 2018 wegen des nicht vorgelegten Gutachtens, das auf die Nichteignung schließen lasse, abgelehnt. Am 19. Dezember 2018 wies das Landesamt für Straßenbau und Verkehr Mecklenburg-Vorpommern den Widerspruch gegen den Versagungsbescheid zurück. Am 15. Januar 2019 erhob die Antragstellerin beim Verwaltungsgericht Schwerin daraufhin eine auf Verpflichtung des Antragsgegners zur Erteilung einer Fahrerlaubnis der Klassen AM, A, B, BE, L und T gerichtete Verpflichtungsklage (Az. 4 A 62/19 SN). Mit Beschluss vom 19. März 2019 – 3 M 291/18 OVG – änderte der Senat den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 1. März 2018 – 4 B 4675/17 SN – ab und lehnte den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ab; auf die Gründe (II.) des Beschlusses wird verwiesen. Am 11. April 2019 fand zwischen dem Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin und Mitarbeitern des Antragsgegners ein Gespräch statt. Von letzteren wurde dabei die Auffassung vertreten, dass die erteilte Fahrerlaubnis nach der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts gemäß § 48 VwVfG sofort vollziehbar zurückgenommen werden müsse. Weiter wurde der Vorschlag unterbreitet, dass die Antragstellerin die Fahrerlaubnis behalte, sich 6 Monate abstinent verhalte und sich dann der MPU zur Klärung der Eignungsbedenken stelle oder zwecks Kosteneinsparung auf die Fahrerlaubnis verzichte. Laut Aktenvermerk vom 25. April 2019 erklärte ihr Prozessbevollmächtigter gegenüber dem Antragsgegner, die Antragstellerin sei nicht bereit, auf dessen Vorschläge einzugehen, eine Begutachtung komme überhaupt nicht infrage. Mit Bescheid vom 10. Mai 2019 nahm der Antragsgegner die der Antragstellerin am 5. März 2018 erteilte Fahrerlaubnis der Klassen B, L und AM zurück. Der Kartenführerschein sei innerhalb von 3 Tagen ab Bekanntgabe in der Fahrerlaubnisbehörde abzugeben. Die sofortige Vollziehung dieser Maßnahmen wurde angeordnet. Den daraufhin am 14. Mai 2019 beim Verwaltungsgericht gestellten Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz hat das Verwaltungsgericht mit dem angefochtenen Beschluss vom 12. September 2019 – 4 B 874/19 SN – abgelehnt. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht im Wesentlichen ausgeführt, im Rahmen der vorzunehmenden Interessenabwägung überwiege das öffentliche Vollziehungsinteresse, weil der Bescheid des Antragsgegners vom 10. Mai 2019 sich voraussichtlich als rechtmäßig erweise. Rechtsgrundlage für die „Rücknahme“ der vom Antragsgegner aufgrund des Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 1. März 2018 erteilten Fahrerlaubnis sei § 3 Abs. 1 StVG i. V. m. §§ 46 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3,11 Abs. 8 FeV, die spezialgesetzlich die Aufhebung einer Fahrerlaubnis ermöglichten, soweit die Eignung oder Befähigung eines Fahrerlaubnisinhabers zum Führen von Kraftfahrzeugen in Rede stehe, und zwar unabhängig davon, ob der Eignungs- oder Befähigungsmangel schon bei Erteilung der Fahrerlaubnis vorgelegen habe oder erst später zutage getreten sei. Es sei nicht entscheidend, auf welche Rechtsgrundlage der Antragsgegner selbst seine Entscheidung zur Aufhebung der Fahrerlaubnis stütze. Allein maßgeblich sei, dass es eine solche Rechtsgrundlage gebe und ihre Voraussetzungen erfüllt seien, was hier mit Blick auf die genannten Vorschriften der Fall sei. Denn die Aufhebungsentscheidung habe der Antragsgegner mit Zweifeln an der Eignung der Antragstellerin zum Führen von Kraftfahrzeugen aufgrund der Nichtvorlage des geforderten Eignungsgutachtens begründet, also nicht etwa mit einer Rechtswidrigkeit des begünstigenden Verwaltungsakts mit Dauerwirkung aus anderen Gründen. Dass die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 StVG i. V. m. §§ 46 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3,11 Abs. 8 FeV erfüllt seien, begründet das Verwaltungsgericht unter Bezugnahme auf den Senatsbeschluss vom 19. März 2019 – 3 M 291/18 OVG – und mit dem Hinweis darauf, dass die Antragstellerin sich weigere, das vom Antragsgegner geforderte Gutachten beizubringen. Ermessenserwägungen seien nicht anzustellen gewesen; eine Jahresfrist für die Entziehung der Fahrerlaubnis existiere ebenfalls nicht. Schließlich sei die Entscheidung des Antragsgegners zur Aufhebung der der Antragstellerin erteilten Fahrerlaubnis auch nicht – was näher ausgeführt wird – verwirkt. Der Beschluss ist der Antragstellerin laut Mitteilung bei Beschwerdeeinlegung am 16. September 2019 zugestellt worden. Die Beschwerde ist am 30 September 2019 beim Verwaltungsgericht eingegangen, die Beschwerdebegründung beim Oberverwaltungsgericht am 16. Oktober 2019. II. Die fristgemäß eingelegte und begründete Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts hat keinen Erfolg. 1. Ihre Beschwerdebegründung genügt schon nicht dem Darlegungserfordernis aus § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO und ist folglich zu verwerfen (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 4 VwGO). § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO bestimmt, dass die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen ist. Nach § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO muss die Beschwerdebegründung einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. In Beschwerdeverfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ist der Gegenstand der gerichtlichen Prüfung gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO darauf beschränkt, den angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichts an Hand derjenigen Gründe nachzuprüfen, die der Beschwerdeführer darlegt. Wie sich aus § 146 Abs. 4 Sätze 1 und 3 VwGO ergibt, können nur solche Gründe in die Prüfung einbezogen werden, die der Beschwerdeführer innerhalb der einmonatigen gesetzlichen Begründungsfrist vorbringt. Nach Ablauf dieser Frist können zwar fristgerecht – dem Darlegungserfordernis genügend – geltend gemachte Gründe vertieft, nicht aber neue Gründe in das Beschwerdeverfahren eingeführt werden. Vor diesem Hintergrund verlangt das Darlegungserfordernis von dem Beschwerdeführer, dass die Beschwerdebegründung auf die rechtlichen oder tatsächlichen Erwägungen eingeht, auf die das Verwaltungsgericht seine Entscheidung gestützt hat. Es ist für die Zulässigkeit der Beschwerde erforderlich, dass die Beschwerdebegründung an die tragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts anknüpft und aufzeigt, weshalb sich diese aus der Sicht des Beschwerdeführers nicht als tragfähig erweisen bzw. aus welchen rechtlichen und tatsächlichen Gründen der Ausgangsbeschluss unrichtig sein soll und geändert werden muss. Dies erfordert eine Prüfung, Sichtung und rechtliche Durchdringung des Streitstoffes und damit eine sachliche Auseinandersetzung mit den Gründen des angefochtenen Beschlusses. Der Beschwerdeführer muss sich insofern an der Begründungsstruktur der angegriffenen Entscheidung orientieren. Grundsätzlich reicht eine bloße Wiederholung des erstinstanzlichen Vorbringens ohne Eingehen auf die jeweils tragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts ebenso wenig aus wie bloße pauschale oder formelhafte Rügen. Stützt das Verwaltungsgericht sein Ergebnis alternativ auf mehrere Begründungen, muss die Beschwerde alle Begründungen aufgreifen, sich mit diesen auseinandersetzen und sie in Zweifel ziehen. Geht die Beschwerdebegründung auf nur eine Erwägung nicht ein, die die angefochtene Entscheidung selbstständig trägt, bzw. lässt sie unangefochten, bleibt der Beschwerde schon aus diesem Grund der Erfolg versagt. Diese Anforderungen an die Beschwerdebegründung sind für einen Beschwerdeführer auch zumutbar. Mit Blick auf den Vertretungszwang gemäß § 67 Abs. 4 VwGO ist sichergestellt, dass Beschwerdeführer – in aller Regel durch einen Rechtsanwalt – rechtskundig vertreten sind (vgl. zum Ganzen etwa OVG Greifswald, Beschl. v. 11.03.2020 – 3 M 770/19 OVG –). Diesem Maßstab genügt das Beschwerdevorbringen nicht. Die Antragstellerin meint, nicht nachvollziehbar sei die verwaltungsgerichtliche Auffassung, es sei unerheblich, dass der Beschwerdegegner seinen Rücknahmebescheid unzutreffend auf § 48 VwVfG M-V gestützt habe. Der Rücknahmebescheid nehme eindeutig und unmissverständlich auf die Vorschrift des § 48 VwVfG M-V Bezug. Soweit das Verwaltungsgericht meine, der Antragsgegner habe seiner Entscheidung damit eine unrichtige Ermächtigungsgrundlage zugrunde gelegt, hätte das Gericht auf die Rechtswidrigkeit des Rücknahmebescheides erkennen und dem Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz stattgeben müssen. Wenn das Verwaltungsgericht zu Unrecht allein auf § 3 Abs. 1 StVG i. V. m. §§ 46 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 FeV abstelle, werde der Umstand nicht gewürdigt, dass zwischen der Erteilung der Fahrerlaubnis am 5. März 2018 und dem Erlass des Rücknahmebescheides vom 10. Mai 2019 mehr als ein Jahr liege und damit die Rücknahmefrist aus § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG M-V erkennbar überschritten sei. Dieses Beschwerdevorbringen setzt sich ersichtlich nicht hinreichend mit den Erwägungen des Verwaltungsgerichts zur Anwendbarkeit bzw. Maßgeblichkeit von § 3 Abs. 1 StVG i. V. m. §§ 46 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 FeV auseinander. Der Hinweis auf die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG M-V verhält sich zudem in keiner Weise zu den Voraussetzungen dieser Norm, insbesondere dazu, dass die Frist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts erst zu laufen beginnt, wenn die Behörde die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes erkannt hat und ihr die für die Rücknahmeentscheidung erheblichen Tatsachen vollständig bekannt sind (vgl. etwa BVerwG, Urt. v. 23.01.2019 – 10 C 5.17 –, BVerwGE 164, 237 – zitiert nach juris, Rn. 30 ff.). Die Antragstellerin verweist lediglich pauschal auf den Umstand, dass zwischen der Erteilung der Fahrerlaubnis am 5. März 2018 und dem Erlass des Rücknahmebescheides vom 10. Mai 2019 mehr als ein Jahr liege. Dieser Vortrag geht im Übrigen offensichtlich fehl, da die Frist frühestens in dem Zeitpunkt zu laufen beginnen konnte, in dem der Antragsgegner Kenntnis vom Ergehen des Senatsbeschlusses vom 19. März 2019 – 3 M 291/18 OVG – erhalten hat, mit dem der Beschluss des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 1. März 2018 – 4 B 4675/17 SN – geändert und damit die Grundlage für die Erteilung der Fahrerlaubnis entfallen ist. Soweit sich die Antragstellerin gegen die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts wendet, der Antragsgegner habe die Befugnis zur Aufhebung der der Antragstellerin erteilten Fahrerlaubnis nicht verwirkt, fehlt auch insoweit eine Auseinandersetzung mit den diesbezüglich umfangreichen Erwägungen des Verwaltungsgerichts. Die Antragstellerin meint weiter, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 StVG i. V. m. §§ 46 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 FeV bejaht. Bei gesetzeskonformer Auslegung der §§ 11 bis 14 FeV hätten nur diejenigen Tatsachen bei der zu treffenden Entscheidung berücksichtigt werden dürfen, die nicht bereits durch eine vorangegangene Entscheidung präkludiert seien. Alle vom Verwaltungsgericht in Bezug genommenen Tatsachen, die zur Begründung der Rechtmäßigkeit der Entscheidung vom 10. Mai 2019 herangezogen worden seien, seien jedoch bereits Gegenstand des Versagungsbescheides vom 21 März 2018 und damit nicht mehr neu gewesen. Dieses Beschwerdevorbringen genügt ebenfalls nicht dem Darlegungserfordernis. Weder wird eine Rechtsgrundlage für die vom Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin angenommenen Präklusion benannt noch erfolgt die erforderliche Auseinandersetzung mit dem Rechtsstandpunkt des Verwaltungsgerichts, wonach es für die Anwendung des § 3 Abs. 1 StVG i. V. m. §§ 46 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3,11 Abs. 8 FeV unerheblich sei, ob der Eignungs- oder Befähigungsmangel schon bei Erteilung der Fahrerlaubnis vorgelegen habe oder erst später zutage getreten sei. Schließlich legt die Antragstellerin auch nicht dar, aus welchem Rechtsgrund das Verwaltungsgericht gehindert gewesen sein könnte, sich der Annahme des Senats in seinem Beschluss vom 19. März 2019 – 3 M 291/18 OVG – anzuschließen, wonach ihr aus ihren eigenen Angaben, ihrem Verhalten und medizinischen Untersuchungen abzuleitendes Alkoholkonsumverhalten Zweifel an ihrer Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen begründe. 2. Ergänzend weist der Senat auf Folgendes hin: Dem Verwaltungsgericht ist unabhängig von den vorstehenden Erwägungen jedenfalls im Ergebnis darin zuzustimmen, dass der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz erfolglos bleiben musste. Der Antragsgegner hat der Antragstellerin am 5. März 2018 eine Fahrerlaubnis erteilt, weil er hierzu mit Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 1. März 2018 – 4 B 4675/17 SN – im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet worden ist. Mit der Erteilung der Fahrerlaubnis hat der Antragsgegner offensichtlich die einstweilige Anordnung befolgt bzw. befolgen wollen. Die sofort vollstreckbare (§ 168 Abs. 1 Nr. 2 VwGO) Pflicht zur Befolgung der einstweiligen Anordnung ist nicht durch die von ihm (später) eingelegte Beschwerde suspendiert worden (vgl. § 149 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Rechtsgrund für die Erteilung der Fahrerlaubnis war danach offensichtlich allein die verwaltungsgerichtliche Entscheidung im einstweiligen Anordnungsverfahren, also der der Antragstellerin erstinstanzlich zugesprochene prozessuale Anspruch auf Sicherung des Hauptsacheanspruchs (vgl. Happ, in: Eyermann, VwGO, 15. Aufl., § 123 Rn. 2), dem kein materiell-rechtlicher Anspruch gegen den Antragsgegner auf vorläufige Sicherungsmaßnahmen unabhängig vom Bestehen des in der Hauptsache verfolgten Anspruchs entspricht (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 25. Aufl., § 123 Rn. 3). Wie die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 1. März 2018 – 4 B 4675/17 SN – ebenfalls zeigt, hat er auch gerade (weiterhin) einen materiell-rechtlichen Erteilungsanspruch der Antragstellerin als Anspruchsgrundlage bzw. Rechtsgrund verneint. Der Rechtsgrund in Gestalt des prozessualen Sicherungsanspruchs für einen aufgrund einer einstweiligen Anordnung erfolgten Erlass eines Verwaltungsakts fällt jedoch weg, wenn und soweit die einstweilige Anordnung wegfällt, weil sie etwa im Beschwerdeverfahren aufgehoben und der Antrag auf ihren Erlass abgelehnt wird (vgl. BVerwG, Urt. v. 13.06.1985 – 2 C 56.82 –, BVerwGE 71, 354 – zitiert nach juris, Rn. 22; Dombert, in: Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 7. Aufl., Rn. 359). Hat die Behörde mit dem Erlass eines entsprechenden Verwaltungsaktes nur die einstweilige Anordnung befolgt bzw. befolgen wollen, ist der in diesem Sinne „unselbstständige“ Bescheid („Ausführungsbescheid“) dieser Art ohne weiteres gegenstandslos oder hinfällig geworden, wenn und soweit die ihm zugrunde liegende einstweilige Anordnung aufgehoben worden ist (vgl. OVG Lüneburg, Urt. v. 24.02.1993 – 4 L 151/92 –, juris, Rn. 23; BVerwG, Urt. v. 13.06.1985 – 2 C 56.82 –, BVerwGE 71, 354 – zitiert nach juris, Rn. 22; OVG Münster, Beschl. v. 03.04.1992 – 16 E 363/91 –, juris, Rn. 4). Einer ausdrücklichen – sofort vollziehbaren – behördlichen Aufhebung bedarf es grundsätzlich nicht, solange nicht das materielle Recht eine solche insbesondere im Rahmen einer speziellen Rechtsgrundlage verlangt. Mit dem Ergehen des Senatsbeschlusses vom 19. März 2019 – 3 M 291/18 OVG – und der darin erfolgten Änderung der erstinstanzlichen Entscheidung bzw. Aufhebung und Ablehnung der einstweiligen Anordnung ist folglich auf der Grundlage dieser Erwägungen auch die der Antragstellerin erteilte Fahrerlaubnis ohne weiteres gegenstandslos geworden. Des Erlasses eines Rücknahmebescheides hätte es folglich nicht bedurft, ebenso wenig der Anordnung seiner sofortigen Vollziehbarkeit. Materielles Recht steht insoweit nicht entgegen; im Gegenteil rechtfertigt § 3 Abs. 1, 2 StVG die Entziehung der Fahrerlaubnis als gebundene Rechtsfolge, erweist sich jemand als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen. Allerdings kann man sich auf den Standpunkt stellen, dass mit der Erteilung der Fahrerlaubnis ein Rechtsschein gesetzt worden ist, der vom Antragsgegner deklaratorisch mit einem „Rücknahmebescheid“ gleichsam als Kehrseite der Erteilung beseitigt werden durfte. Insoweit könnte das Prozessrechtsverhältnis bzw. § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 945 ZPO oder eine analoge Anwendung von § 48 Abs. 2 VwVfG M-V als Rechtsgrundlage herangezogen werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 13.06.1985 – 2 C 56.82 –, BVerwGE 71, 354 – zitiert nach juris, Rn. 27; VGH Mannheim, Urt. v. 20.08.1982 – 4 S 438/80 –, VBlBW 1983, 309, 310 f.; Happ, in: Eyermann, VwGO, 15. Aufl., § 123 Rn. 86). Auf § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 945 ZPO oder § 3 Abs. 2 Satz 3, 4 StVG (ggf. in entsprechender Anwendung) konnte jedenfalls das Verlangen auf Abgabe des Kartenführerscheins gestützt werden. Einem im Wege der Auslegung angenommenen Rechtsschutzbegehren der Antragstellerin auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wäre jedenfalls – abgesehen von der damit einhergehenden Frage nach der entgegenstehenden Rechtskraft (vgl. Dombert, in: Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 7. Aufl., Rn. 79, 80 ff.) – mangels insoweit unveränderter Umstände aus den Gründen des Senatsbeschlusses vom 19. März 2019 – 3 M 291/18 OVG – ebenso wenig Erfolg beschieden gewesen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG und folgt der Streitwertfestsetzung erster Instanz, gegen die keine Einwände erhoben worden sind.