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Beschluss

3 M 665/19 OVG

Oberverwaltungsgericht für das Land Mecklenburg-Vorpommern 3. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGMV:2020:0622.3M665.19.00
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Leitsätze
1. Die Voraussetzungen für die Anordnung der sofortigen Vollziehung einer rechtmäßigen Beseitigungsanordnung gelten im Grundsatz auch für die Anordnung der sofortigen Vollziehung einer Duldungsverfügung gegenüber dem Eigentümer des Grundstücks, auf dem sich die zu beseitigende bauliche Anlage befindet (Anschluss an Beschluss des Senats vom 8. Juli 2009 - 3 M 84/09 -, juris, Rn. 20).(Rn.21) 2. Es ist nicht ausreichend, dass der Duldungsverpflichtete von der Baurechtswidrigkeit der baulichen Anlage und der Beseitigungsverfügung Kenntnis hatte oder hätte haben müssen.(Rn.24) 3. Es bleibt offen, ob im Falle kollusiven Zusammenwirkens von Duldungsverpflichteten und Adressaten der Beseitigungsverfügung von diesen Grundsätzen abgewichen werden kann.(Rn.30)
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 1. August 2019 – 2 B 536/19 SN – geändert: Die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin (Az. 2 A 784/19 SN) gegen die Duldungsverfügung des Antragsgegners vom 28. November 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. April 2019 wird wiederhergestellt. Der Antragsgegner und die Beigeladenen tragen die Kosten des Verfahrens beider Instanzen je zur Hälfte, wobei den Beigeladenen die Kosten als Gesamtschuldner auferlegt werden. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Voraussetzungen für die Anordnung der sofortigen Vollziehung einer rechtmäßigen Beseitigungsanordnung gelten im Grundsatz auch für die Anordnung der sofortigen Vollziehung einer Duldungsverfügung gegenüber dem Eigentümer des Grundstücks, auf dem sich die zu beseitigende bauliche Anlage befindet (Anschluss an Beschluss des Senats vom 8. Juli 2009 - 3 M 84/09 -, juris, Rn. 20).(Rn.21) 2. Es ist nicht ausreichend, dass der Duldungsverpflichtete von der Baurechtswidrigkeit der baulichen Anlage und der Beseitigungsverfügung Kenntnis hatte oder hätte haben müssen.(Rn.24) 3. Es bleibt offen, ob im Falle kollusiven Zusammenwirkens von Duldungsverpflichteten und Adressaten der Beseitigungsverfügung von diesen Grundsätzen abgewichen werden kann.(Rn.30) Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 1. August 2019 – 2 B 536/19 SN – geändert: Die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin (Az. 2 A 784/19 SN) gegen die Duldungsverfügung des Antragsgegners vom 28. November 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. April 2019 wird wiederhergestellt. Der Antragsgegner und die Beigeladenen tragen die Kosten des Verfahrens beider Instanzen je zur Hälfte, wobei den Beigeladenen die Kosten als Gesamtschuldner auferlegt werden. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500 Euro festgesetzt. I. Die Antragstellerin begehrt die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage (Az. 2 A 784/19 SN) gegen eine vom Antragsgegner erlassene Duldungsverfügung. Diese betrifft die gegenüber ihrem Vater verfügte Beseitigung eines als Anbau errichteten Wintergartens auf dem Grundstück in A-Stadt am See, A-Straße (Gemarkung A-Stadt, Flur ..., Flurstücke .../10, .../11 und .../13). Das Grundstück ist als Hinterliegergrundstück durch das aus den Flurstücken .../4 und .../5 bestehende Grundstück der Beigeladenen von der westlich verlaufenden Gemeindestraße „S... Straße“ getrennt. Östlich grenzt das Grundstück an die für Kraftfahrzeuge gesperrte „S... Promenade“. Die Antragstellerin ist Eigentümerin des vorgenannten Grundstücks. Vormaliger Eigentümer des Grundstücks war der Vater der Antragstellerin, Herr X.. Dieser ließ das Grundstück im Dezember des Jahres 2002 an die Antragstellerin auf. Die Eintragung der Antragstellerin als Eigentümerin in das Grundbuch erfolgte vor dem 4. März 2009. Im September 2002 erhielt der Vater der Antragstellerin eine Baugenehmigung für die – zwischenzeitlich erfolgte – Errichtung des streitgegenständlichen Wintergartens mit einer Gesamtfläche von 66 m² zur Nutzung im Rahmen des von ihm betriebenen Gastronomiebetriebs. Die von den Beigeladenen nach Baubeginn eingelegten Rechtsbehelfe führten letztlich zur Aufhebung der Baugenehmigung. Die Klage des Vaters der Antragstellerin hiergegen war im Ergebnis erfolglos (VG Schwerin, Urt. v. 15. Januar 2009 – 2 A 506/07 –; Beschl. d. Senats v. 9. Dezember 2009 – 3 L 37/09 –). Am 19. Oktober 2011 erließ der Antragsgegner gegen den Vater der Antragstellerin die auf Beseitigung des streitgegenständlichen Anbaus gerichtete Ordnungsverfügung. Die hiergegen erhobene Klage war im Ergebnis erfolglos (VG Schwerin, Urt. v. 13. November 2014 – 2 A 869/12 VG Schwerin –; Beschl. d. Senats v. 7. April 2017 – 3 L 134/14 –). Zu diesen Verfahren wurde die Antragstellerin nicht beigeladen. Im Zuge des Widerspruchsverfahrens betreffend die gegen den Vater der Antragstellerin angeordnete Zwangsgeldfestsetzung teilte dieser mit, dass er rechtlich nicht in der Lage sei, der Vollstreckungsmaßnahme nachzukommen, da er nicht Eigentümer des Grundstücks sei. Nachdem die Anfrage des Antragsgegners bei der Antragstellerin, ob sie die Beseitigung des streitgegenständlichen Anbaus dulde, unbeantwortet blieb, erließ der Antragsgegner ihr gegenüber die streitgegenständliche Duldungsverfügung vom 28. November 2018 und ordnete deren sofortige Vollziehung an. Den Widerspruch der Antragstellerin wies der Antragsgegner mit Widerspruchsbescheid vom 2. April 2019 als unbegründet zurück. Den Antrag der Antragstellerin auf einstweiligen Rechtsschutz hat das Verwaltungsgericht Schwerin mit Beschluss vom 1. August 2019 – 2 B 536/19 SN– abgelehnt. Zwar sei die Antragstellerin nicht gehindert, Einwände gegen die Rechtmäßigkeit der an ihren Vater adressierten Beseitigungsverfügung zu erheben, diese griffen jedoch nach dem Prüfungsmaßstab des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens nicht durch. Die sofortige Vollziehung der rechtmäßigen Duldungsanordnung sei zulässig, weil ein besonders öffentliches Interesse daran bestehe, dass die Vereitelung oder zumindest Verzögerung der Vollstreckung einer bestandskräftigen Beseitigungsverfügung verhindert werde. In diesem Fall wiege das öffentliche Interesse an der Beseitigung baurechtswidriger Zustände schwerer als das Privatinteresse der Antragstellerin, die bei lebensnaher Betrachtung Kenntnis sowohl von der formellen und materiellen Illegalität der baulichen Anlage als auch von der Beseitigungsverfügung gehabt habe bzw. hätte haben müssen. Hinzu komme, dass das Suspensivinteresse der Antragstellerin auch deshalb als geringer zu bewerten sein dürfte, weil sie erkennbar keine durchgreifenden Einwände gegen die Rechtmäßigkeit der Beseitigungsverfügung geltend mache. Der Beschluss ist der Antragstellerin am 5. August 2019 zugestellt worden. Sie hat am 19. August 2019 Beschwerde eingelegt und diese am 5. September 2019 begründet. II. Die Beschwerde der Antragstellerin hat Erfolg. Die Beschwerde ist zulässig; sie ist insbesondere fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 146 Abs. 4 Satz 1, 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Beschwerde ist auch begründet und führt zur Abänderung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung. Gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO sind in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes für die Beschwerdeentscheidung nur die im Beschwerdeverfahren dargelegten Gründe maßgeblich. Diese führen hier zur Änderung der erstinstanzlichen Entscheidung. Die Antragstellerin macht zu Recht geltend, dass ein Fall, in dem ausnahmsweise das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung einer Beseitigungsverfügung oder einer entsprechenden Duldungsverfügung überwiegt, nicht vorliegt. Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Abs. 2 Nr. 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Die gerichtliche Entscheidung über den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz ergeht auf der Grundlage einer Interessenabwägung. Gegenstand der Abwägung sind auf der einen Seite das private Interesse des Antragstellers, vorläufig vom Vollzug des Verwaltungsaktes verschont zu bleiben (Aussetzungsinteresse), und auf der anderen Seite das öffentliche Interesse an der Vollziehung des Verwaltungsaktes (Vollziehungsinteresse). Im Rahmen der Interessenabwägung ist der Gesichtspunkt der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes bzw. der Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache zu berücksichtigen. In der Regel überwiegt das Vollziehungsinteresse, wenn sich der angegriffene Verwaltungsakt nach dem Prüfungsmaßstab des – summarischen – vorläufigen Rechtsschutzverfahrens als rechtmäßig erweist und der Rechtsbehelf in der Hauptsache ohne Aussicht auf Erfolg sein dürfte, wobei zusätzlich ein besonderes materielles Vollziehungsinteresse vorliegen muss. Demgegenüber überwiegt grundsätzlich das private Aussetzungsinteresse, wenn sich der Verwaltungsakt nach diesem Maßstab als rechtswidrig erweist und der Rechtsbehelf in der Hauptsache voraussichtlich Erfolg haben wird; an der Vollziehung eines rechtswidrigen Bescheides besteht regelmäßig kein schutzwürdiges öffentliches Interesse. Lässt sich die Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nicht in diesem Sinne klären bzw. ist der Ausgang der Hauptsache offen, bedarf es einer Abwägung der (sonstigen) wechselseitigen Interessen. Ist Gegenstand des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung einer bauordnungsrechtlichen Beseitigungsverfügung, muss mit Blick auf das materiell erforderliche besondere öffentliche Vollziehungsinteresse der Bedeutung des in Art. 14 Abs. 1 GG gewährleisteten Eigentumsschutzes im Rahmen der Interessenabwägung angemessen Rechnung getragen werden. Dies hat zur Folge, dass die Anordnung der sofortigen Vollziehung einer bauordnungsrechtlichen Beseitigungsverfügung grundsätzlich ausscheidet. Angesichts der gewichtigen Auswirkungen von Ordnungsverfügungen, die die Beseitigung von Bausubstanz fordern, überwiegt regelmäßig das Interesse des Ordnungspflichtigen an dem Erhalt der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung. Das hinter dieser Bewertung stehende Gebot effektiven Rechtsschutzes muss nur insoweit zurücktreten, als es um die Abwendung schwerwiegender konkreter Gefahren geht. Ein derartiger gewichtiger Gefahrentatbestand, der es rechtfertigen könnte, eine Beseitigungsverfügung sofort zu vollziehen, die mit weitgehenden, nicht oder nur schwer rückgängig zu machenden Schäden für den Ordnungspflichtigen verbunden ist, kann allein in dem Umstand, dass eine bauliche Anlage formell und materiell illegal ist, in der Regel nicht erblickt werden (vgl. nur OVG Münster, Beschl. v. 4. Juni 2007 – 7 B 573/07 –, juris, Rn.15, m.w.N.; Dombert, in: Finkelnburg/ Dombert/ Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 7. Auflage 2017, Rn. 1301k). Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist die sofortige Vollziehung einer rechtmäßigen Beseitigungsanordnung im Wesentlichen aus vier Gesichtspunkten heraus zulässig (Beschl. d. Senats v. 2. November 1993 – 3 M 89/93 –, juris, Rn. 15; Beschl. d. Senats v. 12. Februar 2003 – 3 M 124/02–, juris, Rn. 10 ff.; Beschl. d. Senats v. 6. Februar 2008 – 3 M 9/08 –, juris, Rn. 6 ff.; Beschl. d. Senats v. 8. Juli 2009 – 3 M 84/09 –, juris, Rn. 20; Beschl. d. Senats v. 20. April 2016 – 3 M 51/16 –, juris, Rn. 11 ff.): 1. wenn die Beseitigung einem Nutzungsverbot gleichgestellt werden kann, weil sie ohne Substanzverlust und andere hohe Kosten zu bewerkstelligen ist, 2. wenn die Vorbildwirkung eines illegal ausgeführten Vorhabens eine Nachahmung in solchem Maße schon bis zum bestands- oder rechtskräftigen Abschluss der Hauptsache befürchten lässt, dass der Ausweitung der Störung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung rasch vorgebeugt werden muss, 3. wenn ein beharrlicher und notorischer Schwarzbauer nur auf diese Weise erfolgversprechend an der Fortsetzung seiner rechtswidrigen Betätigung gehindert werden kann, oder 4. wenn die von dem Bauwerk ausgehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ein sofortiges Einschreiten durch Beseitigung der baulichen Anlagen erfordert. Diese Voraussetzungen sind im Grundsatz auch auf die sofortige Vollziehung einer Duldungsverpflichtung gegenüber dem Eigentümer des Grundstücks anwendbar, auf dem sich die zu beseitigende bauliche Anlage befindet. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die bauliche Anlage – wie hier – wesentlicher Bestandteil des Grundstücks im Sinne der §§ 93, 94 BGB ist. Hierzu hat der Senat in seinem Beschluss vom 8. Juli 2009 – 3 M 84/09 –(juris, Rn. 20) ausgeführt: „Für die sofortige Vollziehung der Verpflichtung des Eigentümers oder Erbbauberechtigten eines Grundstücks, auf dem eine bauliche Anlage beseitigt werden soll, zur Duldung der Beseitigung, die einem anderen geboten worden ist, gilt im Grundsatz das Gleiche wie für die Anordnung der sofortigen Vollziehung eines Abbruchgebotes. Die sofortige Vollziehung eines Abbruchgebotes kann regelmäßig deshalb nicht angeordnet werden, weil weder das öffentliche Interesse noch das überwiegende Interesse eines Beteiligten hierfür vorliegen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass regelmäßig mit der Beseitigung von Bauwerken Endgültiges bewirkt wird.“ Dem Eigentümer kann es danach nicht zugemutet werden, zur Duldung der Beseitigung einer in seinem Eigentum stehenden baulichen Anlage verpflichtet zu sein, ohne dass die Rechtmäßigkeit der diese Pflicht regelnden Verfügung bestandskräftig feststeht. Hierbei ist es nicht ausreichend, dass die Rechtmäßigkeit der entsprechenden Beseitigungsverfügung rechtskräftig festgestellt ist. Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Adressat einer Duldungsanordnung in einem vom Beseitigungsverpflichteten geführten Rechtsstreit über die Rechtmäßigkeit der Beseitigungsanordnung beigeladen wurde und somit die Möglichkeit hatte, Einwände gegen die Rechtmäßigkeit der Beseitigungsverfügung geltend zu machen (Beschl. des Senats vom 8. Juli 2009 – 3 M 84/09 –, juris, Rn. 16; vgl. auch BVerwG, Beschl. vom 24. Juli 1998 – 4 B 69/98 –, juris, Rn. 3). Dies ist vorliegend jedoch nicht der Fall. Die Antragstellerin ist in dem Verfahren gegen den Beseitigungsverpflichteten nicht beteiligt worden. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts ist es nicht ausreichend, dass die Antragstellerin von der formellen und materiellen Baurechtswidrigkeit der streitgegenständlichen baulichen Anlage als auch von der Beseitigungsverfügung Kenntnis hatte oder hätte haben müssen. Die besondere Dringlichkeit liegt im vorliegenden Fall nicht vor. Keine der oben dargestellten Fallgruppen ist einschlägig. Was die Frage der besonderen Vorbildwirkung im Sinne der zweiten Fallgruppe betrifft, ist zu beachten, dass sich die materielle Baurechtswidrigkeit der baulichen Anlage aus der fehlenden öffentlich-rechtlich gesicherten Zufahrt ergibt, womit dem Vorhaben die Vorschrift des § 4 LBauO M-V entgegensteht. Dies ist jedoch Ausfluss der spezifischen Grundstückssituation und ergibt sich daraus, dass das Grundstück als Hinterliegergrundstück nur über einen Privatweg erreichbar ist. Es ist weder ersichtlich noch dargetan, dass es in der näheren Umgebung weitere Grundstücke in vergleichbarer Situation gibt. Die Antragsgegnerin ist offenbar auch selbst bei Erlass der Beseitigungsverfügung gegen den Vater der Antragstellerin nicht von einer entsprechenden Vorbildwirkung ausgegangen, denn sie hatte diese Verfügung seinerzeit nicht für sofort vollziehbar erklärt. Sie begründet die sofortige Vollziehung der Duldungsverfügung auch nicht mit dem Vorliegen einer negativen Vorbildwirkung, sondern damit, dass der weiteren Verzögerung der Beseitigung der baulichen Anlage entgegengewirkt werden soll. Dies ist jedoch nach den oben dargelegten Grundsätzen gerade nicht ausreichend. Unabhängig davon ist jedenfalls auch nicht ersichtlich, dass einer Ausweitung der Störung der öffentlichen Sicherheit rasch vorgebeugt werden müsste. Die Voraussetzungen der dritten Fallgruppe liegen ebenfalls nicht vor. Dabei kann offenbleiben, ob in solchen Fällen auch die Anordnung der sofortigen Vollziehung einer Duldungsverfügung gegenüber dem Eigentümer gerechtfertigt sein kann, der selbst nicht Bauherr ist. Jedenfalls kann vorliegend schon deshalb nicht von einer notorischen oder beharrlichen Schwarzbautätigkeit ausgegangen werden, weil der Vater der Antragstellerin ursprünglich über eine Baugenehmigung für das Vorhaben verfügte. Weitere Anhaltspunkte für das Vorliegen der Voraussetzungen dieser Fallgruppe bestehen nicht. Dies gilt offensichtlich auch für das Vorliegen der ersten und vierten Fallgruppe. Der von der Antragsgegnerin zur Begründung der sofortigen Vollziehung herangezogene Umstand, dass die Beigeladenen bereits über einen langen Zeitraum durch den rechtswidrigen Zustand belastet würden, führt ebenfalls nicht zu einer anderen Bewertung. Zudem wurde die Nutzung des Wintergartens für den Gastronomiebetrieb nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag der Antragstellerin aufgegeben, so dass diese Belastung nicht mehr vorliegt. Unabhängig davon, ob dieser Aspekt dazu führen könnte, das Interesse der Antragstellerin an dem Bestand der baulichen Anlage bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens zurücktreten zu lassen, bestehen aus der Sicht des Senats keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass die Antragstellerin und ihr Vater als Adressat der Beseitigungsverfügung in kollusiv zusammengewirkt haben könnten, um den Vollzug der Beseitigungsanordnung zu verhindern oder zu verzögern. Sowohl in den tatsächlichen Feststellungen des Urteils des Verwaltungsgerichts B-Stadt vom 13. Mai 2014 – 2 A 869/12 – als auch in dem Beschluss des Senats vom 7. April 2017 – 3 L 134/17 – finden sich Ausführungen zu der im Jahre 2002 erfolgten Auflassung des Grundstücks an die Antragstellerin. Ein bewusstes Verschweigen des (beabsichtigten) Eigentümerwechsels durch die Antragstellerin und ihren Vater liegt daher nicht vor. Auch ist zu beachten, dass die Auflassung bereits im Dezember 2002 erfolgt ist, also vor dem Zeitpunkt der Einlegung des Widerspruchs gegen die Baugenehmigung für den streitgegenständlichen Anbau durch die Beigeladenen am 7. November 2003. Zum Zeitpunkt der Auflassung musste der Vater der Antragstellerin demnach weder mit einer etwaigen Aufhebung der Baugenehmigung noch mit einer entsprechenden Beseitigungsverfügung rechnen. Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1, Abs. 3, 159 S. 2 VwGO. Die gesamtschuldnerische Haftung der Beigeladenen ergibt sich aus ihrer Stellung als Miteigentümer ihres Grundstücks. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 GKG i.V.m. § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Hinweis: Der Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO und § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.