Beschluss
3 O 61/20 OVG
Oberverwaltungsgericht für das Land Mecklenburg-Vorpommern 3. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGMV:2020:0708.3O61.20.00
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Leitsätze
1. Ist neben dem vorläufigen Rechtsschutzverfahren kein Hauptsacheverfahren anhängig geworden, ist "Entscheidung in der Hauptsache" im Sinne des § 63 Abs 3 S 2 GKG (juris: GKG 2004) der Beschluss des Verwaltungsgerichts im vorläufigen Rechtsschutzverfahren.(Rn.8)
2. Streitwert bei Klage des Errichters / Betreibers von Windkraftanlagen gegen Zurückstellung nach § 15 Abs 3 BauGB.(Rn.12)
Tenor
Soweit ihr nicht mit Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 21. Januar 2020 abgeholfen worden ist, wird die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin gegen die Streitwertfestsetzung gemäß Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 7. Juli 2017 (Ziffer 2.) zurückgewiesen.
Die Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin tragen die Kosten des gebührenfreien Beschwerdeverfahrens; Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ist neben dem vorläufigen Rechtsschutzverfahren kein Hauptsacheverfahren anhängig geworden, ist "Entscheidung in der Hauptsache" im Sinne des § 63 Abs 3 S 2 GKG (juris: GKG 2004) der Beschluss des Verwaltungsgerichts im vorläufigen Rechtsschutzverfahren.(Rn.8) 2. Streitwert bei Klage des Errichters / Betreibers von Windkraftanlagen gegen Zurückstellung nach § 15 Abs 3 BauGB.(Rn.12) Soweit ihr nicht mit Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 21. Januar 2020 abgeholfen worden ist, wird die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin gegen die Streitwertfestsetzung gemäß Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 7. Juli 2017 (Ziffer 2.) zurückgewiesen. Die Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin tragen die Kosten des gebührenfreien Beschwerdeverfahrens; Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet. I. Die Antragstellerin hat sich im vorläufigen Rechtsschutzverfahren gegen die sofort vollziehbare Zurückstellung der Entscheidung über die von ihr beantragten immissionsschutzrechtlichen Genehmigungen für die Errichtung von fünf Windenenergieanlagen gewandt. Das Verwaltungsgericht hat den Streitwert in seinem angefochtenen Beschluss auf 2.500,00 EUR festgesetzt und sich dabei ohne nähere Begründung auf die §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 GKG gestützt; in gleicher Weise hat auch der Senat den Streitwert für das Beschwerdeverfahren in seinem Beschluss vom 21. Dezember 2018 – 3 M 513/17 – festgesetzt. Letzterer Beschluss ist am 2. Januar 2019 auf der Geschäftsstelle eingegangen. Mit ihrer am 24. Juni 2019 eingegangenen Beschwerde verfolgen die Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin das Ziel einer Heraufsetzung des Streitwerts auf 386.802,06 EUR: Nach Ziffer 19.1.2 des Streitwertkatalogs seien bei einer Klage des Errichters auf Genehmigung von Windkraftanlagen 10 % der geschätzten Herstellungskosten zugrunde zu legen. Diese würden vorliegend je Anlage 3.094.416,50 EUR einschließlich Umsatzsteuer betragen, in der Summe 15.472.082,50 EUR. Der danach zugrunde zu legende Wert von 1.547.208,25 EUR sei sodann doppelt zu halbieren, zum einen weil es sich um ein Eilverfahren gehandelt habe, zum anderen im Hinblick auf den Umstand, dass ein Zurückstellungsbescheid verfahrensgegenständlich sei. Selbst wenn man unter Berücksichtigung entsprechender Rechtsprechung bei Verfahren gegen Zurückstellungen nur 1 % der Investitionssumme festsetzte, sei der Streitwert höher, nämlich auf 77.360,41 EUR festzusetzen. Mit Beschluss vom 21. Januar 2020 hat das Verwaltungsgericht den Streitwert auf die Beschwerde auf 77.360,41 EUR festgesetzt und ihr im Übrigen nicht abgeholfen. Zur Begründung hat es sich insbesondere auf die Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen und anderer Gerichte berufen, wonach bei Verfahren gegen Zurückstellungen von 1 % der Investitionssumme auszugehen sei. II. Über die von den Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin aus eigenem Recht (vgl. § 32 Abs. 2 Satz 1 RVG) eingelegte Beschwerde entscheidet der Senat in Anwendung von § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG i. V. m. § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG, weil die angefochtene Entscheidung des Verwaltungsgerichts durch die Kammer getroffen wurde. Soweit mit ihr eine gegenüber der Teilabhilfeentscheidung des Verwaltungsgerichts nochmals höhere Streitwertfestsetzung auf 386.802,06 EUR begehrt wird, hat die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin keinen Erfolg. 1. Zunächst ist allerdings darauf hinzuweisen, dass die Beschwerde entgegen der Rechtsauffassung des Antragsgegners nicht verspätet eingelegt worden ist. Nach Maßgabe von § 68 Abs. 1 Satz 3 1. Halbsatz GKG ist die Beschwerde nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Abs. 3 Satz 2 GKG bestimmten Frist eingelegt wird. Nach § 63 Abs. 3 Satz 2 GKG ist die Änderung (der Streitwertfestsetzung) nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat. Vorliegend ist die erste Alternative der Norm einschlägig und fristauslösendes Ereignis der nach dem Ergehen des Beschlusses des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 21. Dezember 2018 – 3 M 513/17 – folgende Eintritt der Rechtskraft des Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 7. Juli 2017 über den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz (vgl. dazu, dass Beschlüsse im vorläufigen Rechtsschutzverfahren grundsätzlich der materiellen Rechtskraft fähig sind, W.-R. Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 25. Aufl., § 121 Rn. 4). Wird ein Anspruch nicht nur im vorläufigen Rechtsschutzverfahren, sondern auch im Wege der Hauptsacheklage geltend gemacht, wird allerdings teilweise angenommen, dass die Frist gemäß § 63 Abs. 3 Satz 2 GKG erst dann zu laufen beginnt, wenn beide Verfahren beendet sind (vgl. VGH München, Beschl. v. 07.10.2013 – 9 C 13.1246 –, juris, Rn. 2; OLG Zweibrücken, Beschl. v. 24.01.2011 – 4 W 123/10 –, juris, Rn. 3; OLG Hamburg, Beschl. v. 19.10.2010 – 3 W 89/10 –, juris, Rn. 5; wohl auch Hartmann, Kostengesetze, 48. Aufl., § 63 GKG, Rn. 53). Ist neben dem vorläufigen Rechtsschutzverfahren – wie hier, dem Vorbringen der Beteiligten nach zu urteilen und entsprechend dem Ergebnis einer Nachfrage beim Verwaltungsgericht – kein Hauptsacheverfahren anhängig geworden, kann es auf ein solches aber nicht ankommen. Dann ist „Entscheidung in der Hauptsache“ im Sinne des § 63 Abs. 3 Satz 2 GKG der Beschluss des Verwaltungsgerichts im vorläufigen Rechtsschutzverfahren (vgl. Trenkle, in: GKG/FamGKG, Stand: März 2017, 6.5 F, Festsetzung des Streitwerts, Rn. 45), der erst mit der Senatsentscheidung im Verfahren Az. 3 M 513/17 in Rechtskraft erwachsen konnte. Der Beschluss des Senats vom 21. Dezember 2018 ist frühestens mit dem Eingang auf der Geschäftsstelle am 2. Januar 2019 wirksam geworden (vgl. Kilian//Hissnauer, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl., § 116, Rn. 33, § 122, Rn. 13 und § 121, Rn. 11); eine Bekanntgabe gegenüber den Beteiligten erfolgte erst mit der gerichtlichen Absendung der Beschlüsse am 4. Januar 2019. Demnach war jedenfalls die sechsmonatige Frist gemäß § 63 Abs. 3 Satz 2 GKG bei Eingang der Beschwerde am 24. Juni 2019 – ein vorheriger Telefaxeingang ist nicht erfolgt – noch nicht abgelaufen. Selbst wenn man mit Blick auf das Vorbringen des Antragsgegners und entsprechend den Erwägungen des Senats in seinem Beschluss vom 21. Dezember 2018 – 3 M 513/17 – davon ausgeht, dass sich der Streit über die Zurückstellung schon vorher mit der Genehmigungserteilung bzw. spätestens mit Ablauf des 31. Oktober 2018 erledigt hatte, führt dies nicht zur Annahme einer verspäteten Beschwerdeeinlegung. Denn auch im Falle der anderweitigen Verfahrenserledigung bedürfte es – so der zutreffende Vortrag der Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin – jedenfalls für eine Fristauslösung des Vorliegens einer unanfechtbaren Kostengrundentscheidung (vgl. Trenkle, in: GKG/FamGKG, Stand: März 2017, 6.5 F, Festsetzung des Streitwerts, Rn. 45; Hartmann, Kostengesetze, 48. Aufl., § 63 GKG, Rn. 55). Dafür spricht bereits der Umstand, dass es sonst unklar bleiben würde, ob ein Beteiligter durch eine fehlerhafte Streitwertfestsetzung überhaupt beschwert und insoweit beschwerdebefugt wäre. Eine Kostengrundentscheidung ist jedoch im Zusammenhang mit der geltend gemachten Erledigung nicht getroffen worden. Eine solche hätte etwa nach übereinstimmenden Erledigungserklärungen der Beteiligten im Einstellungsbeschluss erfolgen können und für eine Fristauslösung müssen. Eine Kostengrundentscheidung ist nur im vorläufigen Rechtsschutzverfahren ergangen; insoweit gelten die vorstehenden Erwägungen. Im Übrigen verkennt der Antragsgegner, dass nur eine der in § 63 Abs. 3 Satz 2 GKG genannten Tatbestandsalternativen vorliegen kann. 2. In der Sache ist die Festsetzung des Streitwerts auf 77.360,41 EUR nach Maßgabe des Abhilfebeschlusses des Verwaltungsgerichts vom 21. Januar 2020 nicht zu beanstanden; die mit der Beschwerde verfolgte höhere Festsetzung kommt nicht in Betracht. Der Senat schließt sich der Sichtweise des Verwaltungsgerichts an, wonach bei Verfahren gegen Zurückstellungen nach § 15 Abs. 3 BauGB von 1 % der Investitionssumme auszugehen ist (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Dieser Ansatz erscheint ermessensgerecht und entspricht der übereinstimmenden Rechtsprechung beider Verwaltungsgerichte des Landes (vgl. VG Schwerin, Beschl. v. 16.07.2019 – 2 B 272/19 SN –), ist im Übrigen vom Senat – wenn auch ohne nähere Auseinandersetzung – bereits gebilligt worden (Beschl. v. 09.06.2020 – 3 M 633/19 OVG –) und wird ebenso von anderen Obergerichten zugrunde gelegt (vgl. neben den vom Verwaltungsgericht genannten Entscheidungen OVG Münster, Beschl. v. 26.04.2018 – 8 B 362/18 –, juris, Rn. 35, und VGH Mannheim, Beschl. v. 11.10.2018 – 5 S 1398/18 –, juris, Rn. 57). Er entspricht zudem der Systematik des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (abgedruckt bei Kopp/Schenke, VwGO, 25. Aufl., Anh § 164 Rn. 14), nach dessen Ziffer 19.1.2 bei der Klage des Errichters/Betreibers einerseits auf Genehmigung von Windkraftanlagen 10 % der geschätzten Herstellungskosten anzusetzen sein sollen, andererseits bei „Vorstufen“ zu einer Genehmigung gegenüber Ziffer 19.1.2 um die Hälfte (= 5 % der Herstellungskosten) bis ggfs. zum Auffangwert geminderte Streitwerte festgesetzt werden können (Ziffer 19.1.4 für Klage auf Vorbescheid, Ziffer 19.1.5 Klage auf Standortvorbescheid). Da die Zurückstellung nach § 15 Abs. 3 BauGB gewissermaßen „noch weiter weg“ von der Genehmigung als Vorbescheid oder Standortvorbescheid ist, liegt der Ansatz von 1 % der Herstellungskosten und der entsprechend größere Abschlag im Vergleich zu den Ziffern 19.1.4 und 19.1.5 des Streitwertkatalogs jedenfalls im Bereich des von § 52 Abs. 1 GKG eingeräumten Ermessens und erscheint der Ansatz von 10 % der geschätzten Herstellungskosten weniger system- bzw. ermessensgerecht, selbst wenn er ebenfalls in obergerichtlicher Rechtsprechung zu finden ist (vgl. VGH München, Beschl. v. 20.03.2015 – 22 CS 15.58 –, juris, Rn. 47). Auch wenn sie unmittelbar zunächst nur eine zeitliche Verzögerung des Genehmigungsverfahrens nach sich zieht, ist sie demgegenüber – anders als der Beigeladene meint – aber noch genehmigungsbezogen genug, um in dieser Systematik zu bleiben und einen Bruchteil der Herstellungskosten als Anknüpfungspunkt für die Streitwertfestsetzung zu wählen. Soweit nach den vorstehenden Erwägungen die von den Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin begehrte Zugrundelegung von 10 % der Herstellungskosten ausscheidet, folgt aus dem von ihnen in Bezug genommenen Senatsbeschluss vom 20. November 2018 – 3 O 590/18 – nichts Abweichendes. Zunächst betraf diese Entscheidung keine Zurückstellung nach § 15 Abs. 3 BauGB, sondern eine Klage auf Erteilung eines Standortvorbescheides. Zudem wird darin die verwaltungsgerichtliche Festsetzung nach Maßgabe der Ziffern 19.1.2 und 19.1.5 des Streitwertkatalogs gebilligt, also eine Festsetzung gerade in der vorstehend dargestellten Systematik, bei der zwar im Ausgangspunkt 10 % der Herstellungskosten eingestellt, dieser Wert aber nach Ziffer 19.1.5 entsprechend herabgesetzt worden ist. Im Übrigen hat der Senat in dem Beschluss zu der Frage Stellung bezogen, ob im Hinblick auf die Erteilung von Genehmigungen für Windkraftanlagen eben diese 10 % der Herstellungskosten entsprechend Ziffer 19.1.2 Ausgangspunkt für die weiteren Rechenschritte bzw. ins Verhältnis gesetzten Abschläge sein müssen oder lediglich ein Wert von 2,5 % der Investitionskosten nach Ziffer 19.1.1 (letzteres im Beschluss verneint). 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Das Verfahren ist gebührenfrei; Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet (§ 68 Abs. 3 GKG). Hinweis: Der Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.