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Beschluss

3 M 303/20 OVG

Oberverwaltungsgericht für das Land Mecklenburg-Vorpommern 3. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGMV:2020:1019.3M303.20.00
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Leitsätze
1. Eine baurechtliche Beseitigungsverfügung für eine Werbeanlage erledigt sich nicht durch die einmalige Entfernung der Anlage, weil die Anordnung der Beseitigung leicht auf- und abbaubarer baulicher Anlagen auch ein Verbot der Wiedererrichtung umfasst.(Rn.11) 2. Eine Beseitigungsverfügung für eine Werbeanlage – hier: wegen formeller und nachträglich eingetretener materieller Illegalität – kann an die Betriebsgesellschaft der beworbenen Gaststätte als Verhaltensstörerin gerichtet werden, auch wenn diese die Anlage weder errichtet hat noch Eigentümerin der Anlage oder der Gaststätte ist. Die maßgebliche Störung liegt in der aktuellen Nutzung der Anlage.(Rn.17)
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 13. März 2020 wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine baurechtliche Beseitigungsverfügung für eine Werbeanlage erledigt sich nicht durch die einmalige Entfernung der Anlage, weil die Anordnung der Beseitigung leicht auf- und abbaubarer baulicher Anlagen auch ein Verbot der Wiedererrichtung umfasst.(Rn.11) 2. Eine Beseitigungsverfügung für eine Werbeanlage – hier: wegen formeller und nachträglich eingetretener materieller Illegalität – kann an die Betriebsgesellschaft der beworbenen Gaststätte als Verhaltensstörerin gerichtet werden, auch wenn diese die Anlage weder errichtet hat noch Eigentümerin der Anlage oder der Gaststätte ist. Die maßgebliche Störung liegt in der aktuellen Nutzung der Anlage.(Rn.17) Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 13. März 2020 wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt. I. Die Antragstellerin begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen die Anordnung der Beseitigung einer Werbeanlage. Die Antragstellerin betreibt seit 2017 die Gaststätte „F...“ in A-Stadt. Alleinige Gesellschafterin der Antragstellerin ist die W... GmbH, die zuvor selbst Betreiberin war und in deren Eigentum die Gaststätte sich weiterhin befindet. Die beiden Gesellschaften stehen nach dem Vortrag der Antragstellerin im Verhältnis von Betriebs-GmbH (Antragstellerin) und Besitz-GmbH (W... GmbH). An der Ostseite des Gebäudes P... Straße 6 in A-Stadt, das ebenfalls im Eigentum der W... GmbH steht, befand sich eine Werbeanlage, die auf die „F...“ hinwies. Für dieses Gebiet sieht der 2013 in Kraft getretene Bebauungsplan Nr. 15 „E...“ der Gemeinde A-Stadt vor, dass Werbeanlagen nur an der Stätte der Leistung zulässig sind. Mit Schreiben vom 24. Oktober 2019 hörte der Antragsgegner die Antragstellerin zu einer beabsichtigten Beseitigungsanordnung an. Die Antragstellerin äußerte sich dahingehend, dass die Werbeanlage nicht von ihr errichtet worden sei. Die Anlage bestehe seit 1992; es sei zu prüfen, ob sie seinerzeit Rechtsvorschriften widersprochen habe oder heute noch unter Bestandsschutzgesichtspunkten zulässig sei. Mit Ordnungsverfügung vom 5. Februar 2020 gab der Antragsgegner der Antragstellerin auf, die Werbeanlage zu beseitigen, und drohte ihr ein Zwangsgeld in Höhe von 2000 Euro an. Die sofortige Vollziehung wurde angeordnet. Gleichzeitig wurden Verwaltungsgebühren und Auslagen in Höhe von insgesamt 324,76 Euro festgesetzt. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Anlage sei formell rechtswidrig, weil es an der erforderlichen Baugenehmigung fehle. Sie sei auch materiell rechtswidrig, weil der Bebauungsplan Werbeanlagen nur an der Stätte der Leistung zulasse, das beworbene W...Hotel aber in einem Abstand von 200 m zur Werbeanlage liege. Die Beseitigung werde gegenüber der Antragstellerin als Bauherrin und Werbenden angeordnet, deren Verantwortlichkeit sich aus § 52 LBauO M-V i.V.m. § 69 SOG M-V ergebe. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung wurde mit der negativen Vorbildwirkung der Werbeanlage begründet. Die Antragstellerin legte am 20. Februar 2020 Widerspruch ein, über den soweit ersichtlich noch nicht entschieden wurde. Nachdem die Antragstellerin beim Verwaltungsgericht vorläufigen Rechtsschutz beantragt hatte, hat der Antragsgegner mitgeteilt, die Werbeanlage sei beseitigt worden, und das Verfahren für erledigt erklärt. Die Antragstellerin hat der Erledigung widersprochen und darauf hingewiesen, dass sie die Anlage nicht abgebaut habe; im Übrigen sei der Abbau offenbar nur zu Reinigungs- und Reparaturzwecken erfolgt. Mit Beschluss vom 13. März 2020 hat das Verwaltungsgericht den Antrag als unzulässig abgelehnt. Der Antragstellerin fehle das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis. Durch die Entfernung der Werbeanlage sei die angegriffene Verfügung erfüllt; die Antragstellerin habe keine Vollstreckungsmaßnahmen mehr zu erwarten. Gegen den am 16. März 2020 zugestellten Beschluss hat die Antragstellerin am 30. März 2020 Beschwerde eingelegt und diese zugleich begründet. Ihr Rechtsschutzinteresse sei nicht dadurch entfallen, dass ein Dritter die Werbeanlage abgebaut habe. Für den zu erwartenden Fall, dass der Anlageneigentümer die Anlage wieder anbringen sollte, würden die rechtlichen Wirkungen der Ordnungsverfügung fortbestehen bzw. wiederaufleben. Dies ergebe sich auch daraus, dass lediglich die äußeren Anbauteile abgenommen worden, die Halterungen aber in der Wand verblieben seien. Die zukünftigen Ereignisse lägen außerhalb ihrer Herrschaftssphäre; sie sei ohne eigene Einflussmöglichkeit. Gleichwohl habe sie die Festsetzung des angedrohten Zwangsgeldes zu befürchten. Ferner sei hinsichtlich der Kostenfestsetzung keine Erledigung eingetreten. Allein die W... GmbH habe die Werbeanlage errichtet und unterhalten; diese habe auch die Entscheidung zur zeitweiligen Entfernung zum Zweck der Instandsetzung getroffen. Sie – die Antragstellerin – sei durch die Übernahme der Bewirtschaftung der „F...“ nicht Störerin geworden. Das maßgebliche Gebäude, an dem die Werbeanlage montiert sei, stehe im Eigentum der W... GmbH. Der Antragsgegner habe offensichtlich denjenigen in Anspruch nehmen wollen, der die Werbeanlage ohne Baugenehmigung errichtet habe. Es sei in A-Stadt über Jahrzehnte geübte Praxis, dass Werbeanlagen nicht nur an der Stätte der Leistung gestattet würden, sondern an geeigneter Stelle im Ort. Die Antragstellerin führt hierfür konkrete Beispiele an. Offensichtlich werde in der Gemeinde mit zweierlei Maß gemessen. II. Die Beschwerde ist zulässig, insbesondere fristgerecht eingelegt und begründet worden (§ 146 Abs. 4 Satz 1, § 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Sie ist jedoch nicht begründet. 1. Die Antragstellerin macht zu Recht geltend, dass ihr Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz nicht wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses als unzulässig hätte abgelehnt werden dürfen. Der Antrag hat sich nicht dadurch erledigt, dass die Werbeanlage abgebaut worden ist. Die baurechtliche Beseitigungsverfügung umfasst für leicht auf- und abbaubare bauliche Anlagen nicht nur die Anordnung deren einmaliger Entfernung, sondern auch ein Verbot der Wiedererrichtung. Denn das Ziel der Beseitigungsverfügung ist nach § 80 Abs. 1 LBauO M-V – wie sich aus dem Wortlaut der Vorschrift ergibt – die Herstellung rechtmäßiger Zustände, die nur durch eine dauerhafte Entfernung der Anlage erreicht werden kann (vgl. VGH Mannheim, Beschluss vom 28. März 2007 – 8 S 159/07 – juris Rn. 2, Kerkmann, in: Jeromin, LBauO Rh-Pf, § 81 Rn. 84). Soweit der Senat hierzu in der Vergangenheit eine andere Auffassung vertreten hatte (vgl. Beschluss vom 7. Dezember 2006 – 3 L 192/06 – juris Rn. 4), wird daran nicht festgehalten. 2. Ergibt – wie hier – die auf die dargelegten Gründe beschränkte Prüfung (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), dass die tragende Begründung des Verwaltungsgerichts die Ablehnung des Antrages auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nicht rechtfertigt, hat das Beschwerdegericht den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes in vollem Umfang zu prüfen (vgl. OVG Greifswald, Beschluss vom 23. Juni 2017 – 3 M 264/17 – ; Külpmann, in: Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 7. Aufl. 2017, Rn. 1161). Die Erfolgsaussichten des Antrages sind dann nach den allgemeinen Maßstäben und ohne Beschränkung auf das Beschwerdevorbringen – und daher auch ohne Beschränkung auf den Zeitpunkt des Ablaufs der Beschwerdebegründungsfrist (vgl. OVG Greifswald, Beschluss vom 27. Juni 2018 – 3 M 286/15 – S. 11; Beschluss vom 20. August 2018 – 3 M 14/16 – S. 9 f.) – zu prüfen. Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 ganz oder teilweise anordnen. Die gerichtliche Entscheidung ergeht auf der Grundlage einer Interessenabwägung. Gegenstand der Abwägung sind auf der einen Seite das private Interesse des Antragstellers, vorläufig vom Vollzug des Verwaltungsaktes verschont zu bleiben (Aussetzungsinteresse), und auf der anderen Seite das öffentliche Interesse an der Vollziehung des Verwaltungsaktes (Vollziehungsinteresse). Im Rahmen der Interessenabwägung ist der Gesichtspunkt der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bzw. der Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache zu berücksichtigen. In der Regel überwiegt das Vollziehungsinteresse, wenn sich der angegriffene Verwaltungsakt nach dem Prüfungsmaßstab des – summarischen – vorläufigen Rechtsschutzverfahrens als rechtmäßig erweist und der Rechtsbehelf in der Hauptsache ohne Aussicht auf Erfolg sein dürfte; in den Fällen, in denen die Behörde die sofortige Vollziehung besonders angeordnet hat (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO), bedarf es zusätzlich eines besonderen Vollziehungsinteresses. Demgegenüber überwiegt grundsätzlich das Aussetzungsinteresse, wenn sich der Verwaltungsakt nach diesem Maßstab als rechtswidrig erweist und der Rechtsbehelf in der Hauptsache voraussichtlich Erfolg haben wird, denn an der Vollziehung eines rechtswidrigen Bescheides besteht regelmäßig kein schutzwürdiges öffentliches Interesse. Lässt sich die Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nicht in diesem Sinne klären bzw. ist der Ausgang der Hauptsache offen, bedarf es einer Abwägung der (sonstigen) wechselseitigen Interessen. Nach diesem Maßstab überwiegt hier das Vollziehungsinteresse. Auf der Grundlage summarischer Überprüfung ist davon auszugehen, dass das Rechtsschutzbegehren der Antragstellerin in der Hauptsache keinen Erfolg haben wird; die vom Antragsgegner erlassene Beseitigungsverfügung ist voraussichtlich rechtmäßig und verletzt die Antragstellerin nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Ein besonderes Vollziehungsinteresse liegt vor. Nach § 80 Abs. 1 LBauO M-V kann die Bauaufsichtsbehörde, wenn Anlagen im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet oder geändert werden, die teilweise oder vollständige Beseitigung der Anlagen anordnen, wenn nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden können. Die vom Antragsgegner beanstandete Werbeanlage steht im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften. Sie ist formell illegal, weil es an der gemäß § 59 Abs. 1 Satz 1 LBauO M-V erforderlichen Baugenehmigung fehlt. Auch nach den Vorschriften der Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern vom 26. April 1994 (GVOBl. M-V S. 518) sowie zuvor des Gesetzes über die Bauordnung vom 20. Juli 1990 (GBl. DDR S. 929) war die Anlage nicht genehmigungsfrei. Sie ist ferner materiell illegal, weil sie der im Bebauungsplan Nr. 15 „E...“ enthaltenen örtlichen Bauvorschrift (§ 86 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 LBauO M-V) widerspricht, nach der Werbeanlagen nur an der Stätte der Leistung zulässig sind. Bestandsschutz im Hinblick auf eine etwaige frühere materielle Legalität (vgl. dazu Johlen, in: Gädtke u.a., BauO NRW, 13. Aufl. 2019, § 74 Rn. 181) kommt nicht in Betracht, weil die Beseitigung ohne Substanzverlust möglich und daher die Beseitigungsanordnung einem Nutzungsverbot gleichzustellen ist (vgl. Beschluss des Senats vom 6. Februar 2008 – 3 M 9/08 – juris Rn. 5 f, betr. die Rechtfertigung der Anordnung der sofortigen Vollziehung). Die Antragstellerin ist nach den Grundsätzen der polizeilichen Verantwortlichkeit als Störerin anzusehen. Gemäß § 69 Abs. 1 SOG M-V ist dann, wenn die öffentliche Sicherheit oder Ordnung durch das Verhalten von Personen gestört oder im einzelnen Fall gefährdet wird, die Person verantwortlich, die die Störung oder Gefahr verursacht hat. Allerdings hat die Antragstellerin die Werbeanlage nach eigenen Angaben nicht aufgestellt. Maßgeblich ist hier jedoch nicht die Störung durch die Aufstellung der Anlage ohne die erforderliche Baugenehmigung. Dies gilt auch deshalb, weil diese seinerzeit noch nicht auch materiell rechtswidrig war, denn nach der Begründung des angegriffenen Bescheides geht es dem Antragsgegner um die Beseitigung einer sowohl formell als auch materiell illegalen Anlage. Die maßgebliche Störung liegt hier in der aktuellen Nutzung der Anlage auch nach Inkrafttreten des Bebauungsplans Nr. 15 „E...“, der Werbeanlagen nur an der Stätte der Leistung erlaubt. Für diese Störung ist die Antragstellerin nach § 69 Abs. 1 SOG M-V verantwortlich. Der Senat geht davon aus, dass sie als Betriebsgesellschaft der beworbenen Gaststätte für die Werbeanlage zuständig ist, weil diese zu dem beworbenen Betrieb gehört. Anhaltspunkte dafür, dass dies anders wäre – etwa weil der Eigentümer die Anlage unabhängig vom Betreiber oder sogar gegen dessen Willen errichtet hätte – bestehen nicht. Da die Anlage zu einem Zeitpunkt aufgestellt wurde, zu dem eine Aufspaltung in Besitz- und Betriebsgesellschaft noch nicht erfolgt war, und zu dem die heutige Besitzgesellschaft nicht nur Eigentümerin, sondern auch Betreiberin der beworbenen Gaststätte war, ist davon auszugehen, dass die Entscheidung über eine entsprechende Bewerbung der Gaststätte seinerzeit im Rahmen der betrieblichen Entscheidungen erfolgte. Der Senat geht davon aus, dass für diese Entscheidungen heute die Antragstellerin als Betriebsgesellschaft zuständig ist, so dass sie auch über das Belassen bzw. die Entfernung – und nunmehr gegebenenfalls die Wiederanbringung – der Werbeanlage für die von ihr betriebene Gaststätte zu entscheiden hat. Gegenteiliges hat die Antragstellerin nicht vorgetragen und die ausdrückliche Frage in dem gerichtlichen Schreiben vom 2. Juli 2020, auf welcher Grundlage, wenn die beiden Gesellschaften in einem Verhältnis von Betriebs- und Besitzgesellschaft stehen, nicht die Betriebs-, sondern die Besitz-GmbH über die Errichtung bzw. Entfernung von Werbeanlagen entscheidet, unbeantwortet gelassen. Ein Ermessensfehler liegt nicht vor. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf die Störerauswahl. Anhaltspunkte dafür, dass die Werbeanlage nicht im Eigentum der Antragstellerin steht, so dass nach § 70 SOG M-V auch eine Inanspruchnahme des Eigentümers in Betracht gekommen wäre, hatte der Antragsgegner nicht, nachdem die Antragstellerin im Rahmen der Anhörung nur mitgeteilt hatte, sie habe die Werbeanlage nicht errichtet (vgl. OVG Greifswald, Beschluss vom 14. Juni 2006 – 3 L 394/05 – juris Rn. 10). Die Frage der Heranziehung dessen als Verhaltensstörer, der die Anlage errichtet hatte, musste der Antragsgegner aus den bereits genannten Gründen nicht erwägen. Soweit die Antragstellerin andere Werbeanlagen in der Umgebung anführt, die sich ebenfalls nicht an der Stätte der Leistung befänden, und einen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG rügt, hat der Antragsgegner erklärt, gegen diese Verstöße soweit erforderlich ebenfalls vorgehen zu wollen. Das besondere Vollziehungsinteresse hat der Antragsgegner zu Recht mit der negativen Vorbildwirkung der Anlage in einem touristisch hochattraktiven Gebiet begründet. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Hinweis: Der Beschluss ist gem. § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.