Urteil
3 K 563/16
Oberverwaltungsgericht für das Land Mecklenburg-Vorpommern 3. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGMV:2021:0427.3K563.16.00
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Leitsätze
Eine Ergänzungs- oder Einbeziehungssatzung ist dann nicht mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar, wenn die verkehrliche Erschließung des Satzungsgebiets bauplanungsrechtlich nicht gesichert ist.(Rn.28)
Tenor
Die Ergänzungssatzung der Stadt Putbus „Neuendorf“ wird für unwirksam erklärt.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Der Antragsgegnerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der Vollstreckungsschuld abzuwenden, wenn nicht die Antragstellerin vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Eine Ergänzungs- oder Einbeziehungssatzung ist dann nicht mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar, wenn die verkehrliche Erschließung des Satzungsgebiets bauplanungsrechtlich nicht gesichert ist.(Rn.28) Die Ergänzungssatzung der Stadt Putbus „Neuendorf“ wird für unwirksam erklärt. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Der Antragsgegnerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der Vollstreckungsschuld abzuwenden, wenn nicht die Antragstellerin vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Normenkontrollantrag hat Erfolg. I. Der Antrag ist zulässig. Statthaft ist der Antrag nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO, weil die Satzung auf der Grundlage des § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB erlassen worden ist. Auch die in § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO geregelte Antragsfrist ist vorliegend gewahrt. Die Antragstellerin als Eigentümerin eines unmittelbar an das Plangebiet angrenzenden Wohn- und Ferienhausgrundstücks ist zudem i. S. v. § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt. Nach dieser Vorschrift kann den Normenkontrollantrag jede natürliche oder juristische Person stellen, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. An die Geltendmachung einer Rechtsverletzung nach der genannten Vorschrift sind grundsätzlich dieselben Anforderungen zu stellen, wie sie für die Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO gelten. Ausreichend, aber auch erforderlich ist daher, dass ein Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch den zur Prüfung gestellten Rechtssatz in seinen subjektiven Rechten verletzt wird. Die Antragsbefugnis fehlt danach, wenn offensichtlich und nach keiner Betrachtungsweise subjektive Rechte des Antragstellers verletzt sein können (OVG Greifswald, Urteil vom 27. September 2017 – 3 K 28/14 –, juris Rn. 35 m. w. N.). Wer sich als außerhalb des Plangebiets wohnender Grundstückseigentümer gegen einen Bebauungsplan wendet, muss aufzeigen, dass sein aus dem Abwägungsgebot nach § 1 Abs. 7 BauGB folgendes Recht verletzt sein kann. Das bauplanungsrechtliche Abwägungsgebot hat drittschützenden Charakter hinsichtlich solcher privaten Belange, die für die Abwägung beachtlich sind. Abwägungserheblich sind grundsätzlich auch Änderungen der baulichen Nutzung von Nachbargrundstücken (so bei Änderungen der Festsetzungen eines Bebauungsplans BVerwG, Beschluss vom 15. Juni 2020 – 4 BN 51.19 –, NVwZ-RR 2020, 1533 = juris, Rn. 7 m. w. N.; Bracher, in: ders./Reidt/Schiller, Bauplanungsrecht, 8. Aufl. 2014, Rn. 1144 m. w. N.), es sei denn, es handelt sich um objektiv geringfügige Änderungen oder um solche, die sich – z. B. wegen größerer Entfernung zum Nachbargrundstück – nur unwesentlich auf dieses auswirken können (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. Juni 2020, a. a. O.; BVerwG, Beschluss vom 28. Mai 2019 – 4 BN 44.18 –, juris Rn. 8 unter Hinweis auf BVerwG, Beschluss vom 20. August 1992 – 4 NB 3.92 –, juris Rn. 15 f.). Für einen Normenkontrollantrag gegen eine Satzung nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB gilt dieser Maßstab entsprechend. Anders als bei einer Klarstellungssatzung handelt es sich bei der Ergänzungssatzung nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB um eine planerische Abwägungsentscheidung der Antragsgegnerin (OVG Greifswald, Urteil vom 9. August 2017 – 3 K 6/14 –, juris Rn. 43 m. w. N.). Die Belange betroffener Eigentümer sind auch insoweit bei Aufstellung einer Satzung in entsprechender Anwendung des § 2 Abs. 3 BauGB und § 1 Abs. 7 BauGB zu ermitteln und zu bewerten sowie mit den berührten öffentlichen und anderen privaten Belangen abzuwägen (VGH München, Beschluss vom 12. März 2019 – 1 NE 19.85 –, juris Rn. 8 m. w. N.). Nach diesen Vorgaben ist die Antragstellerin antragsbefugt. Ihr Grundstück grenzt unmittelbar an das Gebiet der Ergänzungssatzung an, mit der bisherige Außenbereichsflächen in den im Zusammenhang bebauten Ortsteil einbezogen werden und nunmehr als reines Wohngebiet baulich genutzt werden sollen. Ihr Grundstückseigentum wird durch die avisierte Nutzung des Nachbargrundstücks Flurstück G10 als Privatstraße zur möglichen Erschließung des Satzungsgebiets zusätzlich beeinträchtigt. Jedenfalls in den letzten Jahren bzw. Jahrzehnten war das Flurstück nicht als Wegeparzelle genutzt worden, sondern als Gartenland, das mit einer Laube bebaut war – in der Abwägungsdokumentation wird sogar von einer Bebauung mit einem Wohnhaus gesprochen. Eine Zuwegung zu den im Übrigen bislang lediglich landwirtschaftlich genutzten rückwärtigen (Außenbereichs-) Flächen bestand jedenfalls seither nicht mehr. Insoweit ist das mit zwei Wohnhäusern und einem Ferienhaus bebaute Grundstück der Antragstellerin, auf dem die Terrasse des einen Wohnhauses nahe der rückwärtigen Grundstücksgrenze liegt, insbesondere nicht vorbelastet mit Verkehrslärm aus dieser Richtung. Das Interesse der Antragstellerin an der Erhaltung der bisherigen Situation war daher als nicht von vornherein unwesentlich bei der Abwägung zu berücksichtigen. Das Rechtsschutzinteresse an dem Normenkontrollantrag ist auch nicht durch die am 26. März 2018 bekannt gemachte Satzung über den Bebauungsplan Nr. XXXI-B-17 „Wohngebiet Neuendorf“ als Bebauungsplan nach § 13b BauGB für das vorliegende Satzungsgebiet weggefallen. Unabhängig davon, ob die Satzung dadurch gegenstands- bzw. funktionslos geworden ist, kann sie jedenfalls deshalb, weil die Antragstellerin den Bebauungsplan ebenfalls im Wege der Normenkontrolle angefochten hat, weiterhin Auswirkungen auf Rechtsbeziehungen in der Gegenwart haben, so dass der Normenkontrollantrag zulässig bleibt (vgl. W.-R. Schenke/R. P. Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 26. Aufl. 2020, § 47 Rn. 26 m. w. N.). II. Der Normenkontrollantrag ist auch begründet. Die Ergänzungssatzung der Antragsgegnerin „Neuendorf“ vom 20. September 2016 ist unwirksam. Die Satzung kann sich nicht auf § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3, Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 BauGB stützen. Gemäß § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB kann die Gemeinde durch Satzung einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind. Voraussetzung für die Aufstellung einer solchen Satzung ist u.a., dass sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist (§ 34 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 BauGB). Dies ist hier nicht der Fall, weil die verkehrliche Erschließung des Satzungsgebiets bauplanungsrechtlich nicht gesichert ist (vgl. zu diesem Aspekt VGH Kassel, Urteil vom 4. Mai 2010 – 4 C 1742/08.N –, juris Rn. 29 f.; OVG Münster, Urteil vom 14. Dezember 2012 – 2 D 100/11.NE – juris Rn. 40 ff.). Die Grenze der Vereinbarkeit einer Ergänzungs- oder Einbeziehungssatzung mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung wird dann überschritten, wenn der Vorbehalt der Bauleitplanung eingreift. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn es für eine ordnungsgemäße Entwicklung des Gebiets einer umfassenden Planung bedarf, die allein durch einzelne Festsetzungen nach den in § 34 Abs. 5 Satz 2 BauGB genannten Vorschriften des § 9 BauGB nicht gewährleistet ist. Denn mit der Beschränkung auf (nur) einzelne Festsetzungen bringt der Gesetzgeber zum Ausdruck, dass die Ergänzungs- bzw. Einbeziehungssatzung nicht als vollwertiger Bebauungsplanersatz Verwendung finden darf (vgl. VGH Kassel, Urteil vom 4. Mai 2010 – 4 C 1742/08.N –, juris Rn. 27 m. w. N.). Ein Bedürfnis nach einer Bebauungsplanung besteht, wenn die Ergänzungssatzung bodenrechtlich relevante Spannungen erzeugt. Derartige Spannungen treten auf, wenn die Einbeziehung von Außenbereichsflächen nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB – wie hier – die Frage der verkehrlichen Erschließung aufwirft. Im Rahmen des § 34 BauGB – und damit auch für eine Ergänzungs- bzw. Einbeziehungssatzung nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3, Abs. 5 BauGB – ist grundsätzlich auf den vorhandenen Erschließungszustand abzustellen (vgl. Rieger, in: Schrödter, Baugesetzbuch, 9. Aufl. 2019, § 34 Rn. 72), soweit die Gemeinde nicht in der Ergänzungs- bzw. Einbeziehungssatzung einzelne Festsetzungen nach den §§ 34 Abs. 5 Satz 2, 9 Abs. 1 Nr. 11, 3 Satz 1 und Abs. 4 BauGB für die Verkehrsflächen vorgesehen hat (Rieger, in: Schrödter, Baugesetzbuch, 9. Aufl. 2019, § 34 Rn. 116, 119). Dies ist hier jedoch nicht der Fall. Die Sicherung einer ausreichenden Erschließung als Voraussetzung für die Zulässigkeit baulicher Anlagen soll zum einen gewährleisten, dass die Grundstücke für Kraftfahrzeuge, besonders auch solche der Polizei, der Feuerwehr, des Rettungswesens und der Ver- und Entsorgung erreichbar sind, und zum anderen, dass der Gemeinde nicht als Folge der Genehmigung von Vorhaben unangemessene Erschließungsaufgaben aufgedrängt werden. „Gesichert“ ist die Erschließung, wenn damit gerechnet werden kann, dass sie bis zur Herstellung des Bauwerks (spätestens bis zur Gebrauchsabnahme) funktionsfähig angelegt ist und wenn ferner damit zu rechnen ist, dass sie auf Dauer zur Verfügung stehen wird. Einer besonderen rechtlichen Sicherung bedarf es nicht, wenn das Baugrundstück eine unmittelbare Zufahrt zum öffentlichen Straßennetz besitzt. Fehlt dagegen eine unmittelbare Verbindung, so muss die Zufahrt zum öffentlichen Straßennetz öffentlich-rechtlich durch Baulast oder privatrechtlich durch eine Grunddienstbarkeit gesichert sein (BVerwG, Urteile vom 30. August 1985 – 4 C 48.81 – juris Rn. 15 und vom 3. Mai 1988 – 4 C 54.85 – juris Rn. 14). Im vorliegenden Fall gab es zum Satzungsgebiet im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses keine unmittelbare Zufahrt von der öffentlichen Straße. Für die gesicherte verkehrliche bzw. wegemäßige Erschließung des Satzungsgebiets reicht es nicht aus, allein auf die Möglichkeit hinzuweisen, über lediglich teilweise bereits bestehende – so die Begründung zur Erschließung unter Ziff. 1.6): „Alternativ sind Zufahrten über die angrenzenden Flurstücke ... G8 möglich, über die bereits die angrenzende rückwärtige Bebauung erschlossen ist.“ – und im Übrigen erst noch zu schaffende Privatstraßen – so die Begründung zur Erschließung: „Die verkehrliche Erschließung kann u. a. ... über das frühere private Wegegrundstück G10 in Anbindung an die D... Straße erfolgen. Alternativ sind Zufahrten über die angrenzenden Flurstücke G5 ... möglich ...“ – die Flächen des Satzungsgebiets zu erreichen. Die von der Antragsgegnerin zum einen in Erwägung gezogene westliche Zuwegung über das damalige Flurstück G5 ist nicht als Privatweg bis zum Satzungsgebiet (Flurstück G6) ausgestaltet, sondern bestenfalls zukünftig „machbar“. Die vorhandene Zuwegung zu den im nördlichen Bereich des damaligen Flurstücks G5 gelegenen Wohn- und Nebengebäuden innerhalb des Grundstücks stellt keinen bereits vorhandenen Privatweg zur verkehrlichen Erschließung (auch) des Satzungsgebiets dar. Die aus den Luftbildern aus dem GeoPortal M-V, von der Antragstellerin mit der Antragsschrift (Anlagen 1 und 3) vorgelegt, ersichtliche Zuwegung endet als allein „grundstücksinnere“ Zuwegung auf dem Grundstück selbst, ohne sich erkennbar bis zur Grenze zum Satzungsgebiet fortzusetzen. Eine Einräumung dinglicher Rechte ist weder erfolgt noch absehbar. Dass das damalige Flurstück G5 und der westliche Teil des Satzungsgebiets (damaliges Flurstück G6) einer Eigentümerin gehören, mag die Schaffung eines Privatwegs zum Satzungsgebiet in dieser Erschließungsvariante erleichtern, ist aber noch nicht mit einer tatsächlich bereits vorhandenen Wegeerschließung dorthin gleichzusetzen. Sie beträfe im Übrigen auch nur die verkehrliche Erschließung des westlichen Teils des Satzungsgebiets. Eigentümeridentität für den östlichen Teil dieses Gebiets (Teilfläche des Flurstücks G9 und wohl auch des damaligen Flurstücks G7) läge ohnehin nicht vor. Zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses lag auch keine verkehrliche Erschließung über den – so die Antragsgegnerin in der Abwägungsdokumentation – „bestehenden Privatweg“ im östlichen Bereich hin zum Flurstück G9 des Satzungsgebiets vor, mag dieser auch “bereits die D... Straße 38a, 39 sowie den Neubau auf Flurstück G14“ erschließen. Eine entsprechende Wegefläche ist, abzweigend von der D... Straße, zwar zunächst katasterlich ausgeformt in den schmalen Flurstücken G16 und G15. Dies trifft auf den Bereich nördlich des Flurstücks G15 aber nicht mehr zu. Dort setzt sich – wie ein Blick auf das von der Antragstellerin vorgelegte Luftbild aus dem GeoPortal M-V (Anlage 3 der Antragsschrift) zeigt – lediglich eine unbefestigte Fahrspur zunächst parallel zur nördlichen Grenze des bebauten Flurstücks G17 fort, um dann wieder nach Süden hin zur Nordostecke des Satzungsgebietes und sodann innerhalb dessen und an dessen Grenze entlang zum unbebauten Flurstück G12 bzw. dem bebauten Flurstück G14 zu führen. Allerdings handelt es sich damit insgesamt um eine bereits vorhandene Grundstückszufahrt zu dem bebauten Flurstück G14. Eine rechtliche Absicherung ist aber nicht ersichtlich. Soweit ein Teil dieser Zufahrt auf dem Flurstück G9 liegt, das seinerseits teilweise zum Satzungsgebiet gehört, beträfe eine auf diesem Weg mögliche Erschließung wiederum – mangels Eigentümeridentität mit dem westlichen Teil – nur den östlichen Teil des Gebiets. Auch über das Grundstück (damaliges) Flurstück G10 wird das Satzungsgebiet nicht schon gesichert erschlossen. Wie die Antragsgegnerin selbst erkannt hat, war dieses Flurstück jedenfalls zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses schon seit vielen Jahren kein Weg mehr. Nach der Abwägungsdokumentation gab es lediglich „entsprechende Zusagen“ der Eigentümer zur Schaffung einer zukünftigen Privatstraße. Da alle denkbaren Zuwegungsvarianten einen rückwärtigen Bereich erschließen sollen, bedarf es nicht nur entsprechender Festsetzungen in der Satzung, sondern auch einer Bewältigung der durch den Zufahrtsverkehr entlang rückwärtiger Grundstücksbereiche entstehenden bodenrechtlichen Spannungen im Rahmen der Abwägung. Hinzu kommt, dass mit einer Sicherung der Erschließung bis zur Grenze des Satzungsgebietes die Frage der inneren Erschließung noch nicht geklärt wäre. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beurteilt sich nach § 167 Abs. 1 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, da keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt. Die Antragstellerin wendet sich als Gebietsnachbarin gegen eine Ergänzungssatzung. Sie ist Eigentümerin des Grundstücks im Gebiet der Antragsgegnerin, OT N..., in der Straße N... 40, 40a und 40b, in der Planzeichnung als D... Straße bezeichnet. Das Grundstück ist mit zwei von ihr bzw. ihren Eltern bewohnten Wohnhäusern und einem dazwischenliegenden Ferienhaus bebaut. Es besteht aus dem damaligen Flurstück G1 (heute G2) der – wie auch die nachfolgenden Flurstücke – Flur F1, Gemarkung N..., das trapezförmig geschnitten ist, im Südwesten spitz zuläuft und sich in nordöstlicher Richtung verbreitert. Es liegt nördlich der D... Straße, auf deren Südseite sich der Rügische Bodden erstreckt. Das Grundstück grenzt im Nordwesten an das ca. 1 ha große Satzungsgebiet, das jeweils vollständig im 150 m-Küstenschutzstreifen nach § 29 NatSchAG M-V und im 200 m-Küstenschutzstreifen nach § 89 LWaG M-V sowie innerhalb der Schutzzone III des Biosphärenreservats Südost-Rügen liegt. Die Antragsgegnerin machte in ihrem Amtlichen Mitteilungsblatt „Putbusser Nachrichten“ vom 28. September 2015 den Beschluss zur Durchführung eines Planverfahrens gemäß § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB für die Ergänzungssatzung „N...“ bekannt. Vorgesehen war im Entwurf des Satzungstextes eine Einbeziehung jeweils eines Teils der damaligen Flurstücke G3, G4, G5 und G6 in den im Zusammenhang bebauten Ortsteil. Es sollte nach der Entwurfsbegründung die Lücke zwischen den Gebäuden D... Straße ... und ... geschlossen und damit die Bebauung der Ortslage arrondiert werden. Nachdem bereits ein ursprünglicher Satzungsentwurf öffentlich ausgelegt worden war, machte die Antragsgegnerin in den „Putbusser Nachrichten“ vom 27. Juni 2016 die öffentliche Auslegung eines überarbeiteten Entwurfs und der Begründung mit der Auslegungsfrist vom 4. Juli 2016 bis einschließlich 5. August 2016 bekannt. Das einzubeziehende Gebiet umfasste nach der Planzeichnung nunmehr auch die Flurstücke G7 und teilweise G8 (später G9). In der Offenlagefassung des Satzungstextes und der Satzungsbegründung wurde der insoweit geänderte räumliche Geltungsbereich der Satzung auch für diese Flurstücke nicht erwähnt. Unter Ziff. 1.6) der Entwurfsbegründung wurde zur Erschließung ausgeführt: Die verkehrliche Erschließung könne u. a. über das frühere private Wegeflurstück G10 in Anbindung an die D... Straße erfolgen. Alternativ seien Zufahrten über die angrenzenden Flurstücke G5 sowie G8 möglich, über die bereits die angrenzende rückwärtige Bebauung erschlossen sei. Der Landrat des Landkreises Vorpommern-Rügen nahm mit Schreiben vom 4. August 2016 Stellung und wies neben anderen Aspekten darauf hin, dass eine gesicherte Erschließung fehle. Eine Anbindung des Plangebiets an eine öffentliche Verkehrsfläche liege nicht vor. Die in der Begründung genannten Zufahrtmöglichkeiten erfüllten – wie im Einzelnen näher ausgeführt wurde – nicht die Anforderungen an eine Sicherung der Erschließung. Die Satzung könne eine solche Erschließungssicherung auch nicht regeln. Eine fehlende gesicherte Erschließung schließe regelmäßig die Anwendung einer Satzung nach § 34 Abs. 4 oder auch § 35 Abs. 6 BauGB aus. Die Antragstellerin nahm im Rahmen der erneuten Öffentlichkeitsbeteiligung mit Schreiben vom 18. Juli 2016 Stellung, auf das wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird. Die Stadtvertretung der Stadt Putbus beschloss am 19. September 2016 zum einen die Abwägung und zum anderen die Ergänzungssatzung mit örtlichen Bauvorschriften „Neuendorf“. In der Satzung werden die nachfolgend dargestellten Außenbereichsflächen in den im Zusammenhang bebauten Ortsteil einbezogen und als reines Wohngebiet (WR) ausgewiesen. Der Geltungsbereich der Satzung umfasst nach näherer Maßgabe der nachfolgend abgebildeten Planzeichnung und der Benennung im Satzungstext anteilig die (damaligen) Flurstücke G7, G5, G6 und G9. Die damaligen Flurstücke G5 (wohl nunmehr weitestgehend Flurstück G11) und G6 gehörten einer Eigentümerin. Das Flurstück G8 besteht bereits seit dem Jahr 2015 nicht mehr: offenbar wurde es in die Flurstücke G12 und G9 zerlegt. Der Eigentümer des Flurstücks G12 ist der Sohn der Eigentümerin des Flurstücks G9. Im Abwägungsbeschluss der Stadtvertretung wurden u. a. die Einwände des Landrats im Wesentlichen wie folgt abgewogen: Das Flurstück G6 stelle den Acker der früheren Hofstelle D... Straße 49 (Flurstück G5) dar und sei über die private Zufahrt der Hofstelle erreichbar. Hofstelle und Acker seien eigentumsrechtlich in einer Hand. Die Hofstelle grenze unmittelbar an die D... Straße an. Auch das Gebäude D... Straße 48 (Flurstück G13) werde faktisch über die Hofstelle erschlossen, so dass es sich um eine insgesamt ortsübliche Erschließung rückwärtiger Bebauung über einen Privatweg handle. Auch wenn die beabsichtigte zusätzliche Anbindung an die D... Straße über das Flurstück G10 nicht realisiert werden würde, seien folglich die Grundstücke für deren Eigentümer erreichbar und damit einer Bebauung zugänglich. Bei dem Grundstück Flurstück G10 handle es sich um ein früheres Wegeflurstück, das vor Jahren mit einem Wohnhaus bebaut worden sei. Es liege im Innenbereich und sei damit im Rahmen der Umgebungscharakteristik nutz- und bebaubar. Das Gebäude sei abgängig, das Grundstück solle wie früher als Zuwegung (dienendes Grundstück) dem Acker zugeordnet werden. Hierzu lägen der Gemeinde entsprechende Zusagen der Eigentümer vor. Das Flurstück G9 sei über einen bestehenden Privatweg östlich des Satzungsgebiets erschlossen, der auch bereits die D... Straße 38a, 39 sowie den Neubau auf dem Flurstück G14 erschließe. Der Weg sei im weiteren Verlauf als eigenständiges Grundstück gesichert (Flurstück G15, G16). Angesichts der bestehenden Erschließung sei eine planungsrechtliche Sicherung nicht erforderlich. Die Vermutung, sämtliche Grundstücke sollten über das wiederhergestellte Wegeflurstück G10 erschlossen werden, sei unzutreffend. Der am 20. September 2016 ausgefertigte Beschluss über den Erlass der Ergänzungssatzung wurde mit unzutreffendem Beschlussdatum öffentlich bekanntgemacht im Amtlichen Bekanntmachungsblatt „Putbusser Nachrichten“ vom 31. Oktober 2016, im Hinblick auf das Beschlussdatum berichtigt in den „Putbusser Nachrichten“ vom 28. November 2016. Gegen die Ergänzungssatzung hat die Antragstellerin am 13. Dezember 2016 das vorliegende Normenkontrollverfahren eingeleitet. Sie trägt u. a. vor: Sie sei als Eigentümerin des unmittelbar an den Satzungsbereich angrenzenden Grundstücks von der Geltung der Satzung unmittelbar betroffen und damit antragsbefugt. Die verkehrliche Erschließung solle über die Flurstücke G7 und G10 erfolgen, was mit ganz erheblichen – näher dargelegten – Beeinträchtigungen für sie einhergehe. Diese abwägungserheblichen Belange seien im Rahmen der Abwägung nicht hinreichend berücksichtigt worden. Die Zufahrt zum Geltungsbereich der Satzung könne über das Flurstück G5 erfolgen, weil die Eigentümerin als Grundeigentümerin innerhalb des Satzungsgebiets am meisten von der Satzung profitiere. Der Antrag sei auch begründet. Die Voraussetzungen für den Erlass einer Ergänzungssatzung nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB lägen nicht vor. Schon allein wegen der Größe der Außenbereichsfläche sowie der damit einhergehenden städtebaulichen Relevanz bestünden Zweifel am Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzung, wonach nur „einzelne“ solcher Flächen einbezogen werden könnten. Es sollten mindestens acht bis zehn Baugrundstücke entstehen. § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB setze weiter voraus, dass der baulichen Nutzung des angrenzenden Bereichs ein Maßstab zu entnehmen sei, der als Grundlage für die Prägung der einbezogenen Flächen herangezogen werden könne. Dies sei hier – was näher ausgeführt wird – nicht der Fall. Die Satzung sei mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung unvereinbar. Schließlich leide die Satzung auch daran, dass ihre Interessen in der Abwägung nicht ordnungsgemäß berücksichtigt worden seien. Es werde auf die Ausführungen zur Antragsbefugnis verwiesen. Die Antragstellerin beantragt, die Ergänzungssatzung nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB der Stadt Putbus „Neuendorf“ für unwirksam zu erklären. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Sie trägt vor: Auch wenn die Änderung der baulichen Nutzung von Nachbargrundstücken grundsätzlich abwägungserheblich sei, seien die Auswirkungen der Anlage der Straße mit schützender Böschung hier als so gering einzustufen, dass sich diese Änderung nur unwesentlich auf das Grundstück der Antragstellerin auswirke. Den Antrag der Erwerberin von Flächen im Satzungsgebiet vom 22. Oktober 2020 auf Beiladung hat der Berichterstatter mit Beschluss vom 3. November 2020 abgelehnt.