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Urteil

3 K 362/20 OVG

Oberverwaltungsgericht für das Land Mecklenburg-Vorpommern 3. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGMV:2022:0301.3K362.20OVG.00
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Leitsätze
1. § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KAG M-V (juris: KAG MV 2005) in der bis zum 16. Juli 2021 geltenden Fassung erfasst nur die Kosten der zu Kur- und Erholungszwecken bereitgestellten öffentlichen Einrichtungen der Gemeinde. Eine Bezuschussung von Maßnahmen oder Einrichtungen Dritter oder die Berücksichtigung von Umlagen Dritter ist vom Anwendungsbereich der Vorschrift nicht gedeckt.(Rn.57) 2. § 11 Abs. 3 Satz 1 KAG M-V (juris: KAG MV 2005) ermöglicht zwar die satzungsrechtliche Begründung einer Meldepflicht für Beherberger oder Quartiergeber. Für die Normierung eines Haftungstatbestands bei Verletzung dieser Pflicht fehlt aber die Rechtsgrundlage. Die Pflichtverletzung kann lediglich mit einem Bußgeld bewehrt werden.(Rn.65) 3. Der Anerkennung als Kur- oder Erholungsort kommt eine Tatbestandswirkung für die Erhebung von Kurabgaben zu. Daher kann das Fehlen der Anerkennungsvoraussetzungen im Erhebungsverfahren nicht gerügt werden.(Rn.67)
Tenor
Unter Abweisung des Normenkontrollantrags im Übrigen wird die Satzung über die Erhebung einer Kurabgabe in der Stadt M. (Kurabgabesatzung - KAS 2019) vom 8. Mai 2019 i. d. F. der rückwirkend zum 1. Januar 2020 in Kraft getretenen 2. Änderungssatzung vom 11. Mai 2021 mit Ausnahme des § 13 dieser Satzung für unwirksam erklärt. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Antragsgegnerin zu 2/3 und den Antragstellern zu je 1/6 auferlegt. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Den Beteiligten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der Vollstreckungsschuld abzuwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgegner vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KAG M-V (juris: KAG MV 2005) in der bis zum 16. Juli 2021 geltenden Fassung erfasst nur die Kosten der zu Kur- und Erholungszwecken bereitgestellten öffentlichen Einrichtungen der Gemeinde. Eine Bezuschussung von Maßnahmen oder Einrichtungen Dritter oder die Berücksichtigung von Umlagen Dritter ist vom Anwendungsbereich der Vorschrift nicht gedeckt.(Rn.57) 2. § 11 Abs. 3 Satz 1 KAG M-V (juris: KAG MV 2005) ermöglicht zwar die satzungsrechtliche Begründung einer Meldepflicht für Beherberger oder Quartiergeber. Für die Normierung eines Haftungstatbestands bei Verletzung dieser Pflicht fehlt aber die Rechtsgrundlage. Die Pflichtverletzung kann lediglich mit einem Bußgeld bewehrt werden.(Rn.65) 3. Der Anerkennung als Kur- oder Erholungsort kommt eine Tatbestandswirkung für die Erhebung von Kurabgaben zu. Daher kann das Fehlen der Anerkennungsvoraussetzungen im Erhebungsverfahren nicht gerügt werden.(Rn.67) Unter Abweisung des Normenkontrollantrags im Übrigen wird die Satzung über die Erhebung einer Kurabgabe in der Stadt M. (Kurabgabesatzung - KAS 2019) vom 8. Mai 2019 i. d. F. der rückwirkend zum 1. Januar 2020 in Kraft getretenen 2. Änderungssatzung vom 11. Mai 2021 mit Ausnahme des § 13 dieser Satzung für unwirksam erklärt. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Antragsgegnerin zu 2/3 und den Antragstellern zu je 1/6 auferlegt. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Den Beteiligten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der Vollstreckungsschuld abzuwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgegner vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Der Normenkontrollantrag hat nur teilweise Erfolg. 1. Im Antrag zu 1. ist er allerdings zulässig und begründet. a) Der nach § 47 Abs. 1 Nr. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i.V.m. § 13 Ausführungsgesetz zum Gerichtsstrukturgesetz statthafte Antrag ist sowohl in Bezug auf die Kurabgabensatzung in der Ursprungsfassung vom 8. Mai 2019 als auch in Bezug auf die zweite Änderungssatzung vom 11. Mai 2021 jeweils innerhalb der Jahresfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO gestellt worden. Die Antragsteller können gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO auch geltend machen, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. An die Geltendmachung einer Rechtsverletzung nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO sind grundsätzlich dieselben Anforderungen zu stellen, wie sie für die Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO gelten. Ausreichend, aber auch erforderlich ist daher, dass die Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vortragen, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass sie durch den zur Prüfung gestellten Rechtssatz in ihren subjektiven Rechten verletzt werden. Die Antragsbefugnis fehlt danach, wenn offensichtlich und nach keiner Betrachtungsweise subjektive Rechte der Antragsteller verletzt sein können. Nach diesem Maßstab sind die Antragsteller antragsbefugt. Zwar sind sie als Betreiber von Campingplätzen selbst nicht kurabgabepflichtig. Ihre Beschwer ergibt sich jedoch aus der in der Kurabgabensatzung angeordneten Haftung für die von den von ihr beherbergten Personen zu erhebenden Kurabgabe, der Pflicht zur Einziehung und Abführung derselben und aus den ihr durch die Satzung auferlegten Meldepflichten. Da die Haftung der Antragsteller als Vermieter von Stellplätzen in dem Sinne akzessorisch ist, dass die fremde Abgabeschuld, für die gehaftet wird, auch bestehen muss, beschweren alle Rechtsvorschriften, die die Kurabgabepflicht der beherbergten Personen selbst betreffen, mittelbar auch die Antragsteller (zum Ganzen: OVG Greifswald, Urteil vom 21. Oktober 2019 - 1 K 147/16 juris Rn. 31 f.). b) Die Kurabgabensatzung 2021 ist nicht ordnungsgemäß bekanntgemacht worden und damit unwirksam. Nach § 3 Abs. 2 Satz 1 der Durchführungsverordnung zur Kommunalverfassung (KV-DVO) ist die Form der öffentlichen Bekanntmachung in der Hauptsatzung festzulegen. Dies ist vorliegend die Bekanntmachung im Internet nach § 9 Abs. 1 der zum 1. Januar 2020 in Kraft getretenen Hauptsatzung der Stadt M. (HS) vom 10. Dezember 2019. Allerdings ist die die Bekanntmachung im Internet regelnde Bestimmung unvollständig. Nach § 3 Abs. 2 Satz 3 KV-DVO ist im Fall von § 3 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 KV-DVO (Internetbekanntmachung) in der Hauptsatzung unter Angabe der Bezugsadresse darauf hinzuweisen, dass sich jede Person Satzungen kostenpflichtig zusenden lassen kann und Textfassungen am Verwaltungssitz zur Mitnahme ausliegen oder bereitgehalten werden. Hieran fehlt es. § 9 Abs. 1 Satz 2 HS enthält lediglich die Formulierung, dass sich jeder die Satzungen der Stadt kostenpflichtig zusenden lassen kann. Eine Bezugsadresse ist ebenso wenig angegeben wie ein Hinweis auf das Ausliegen von Textfassungen zur Mitnahme. Mit dem Merkmal „Bezugsadresse“ ist die postalische Adresse der rechtsetzenden Körperschaft gemeint. Deren Internetadresse kann nicht gemeint sein, da diese Angabe bereits in § 3 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 KV-DVO gefordert wird. Bestätigt wird diese Auslegung durch den Sinn und Zweck des § 3 Abs. 2 Satz 3 KV-DVO. Die Vorschrift will gewährleisten, dass auch derjenige Zugang zu Textfassungen des Ortsrechts hat, der über keinen Zugang zum Internet verfügt oder diesen nicht nutzen will. Hiergegen kann nicht eingewandt werden, dass die Bezugsadresse über die Internetadresse der rechtsetzenden Körperschaft ohne Weiteres ermittelt werden kann. Das Erfordernis der Angabe der Bezugsadresse betrifft die Publikationsfunktion der Bekanntmachung; es handelt sich daher nicht lediglich um eine formale Ordnungsvorschrift, deren Nichtbefolgung sanktionslos ist. Weder die Rechtsprechung noch die Verwaltung sind befugt, eine gesetzlich ausdrücklich vorgegebene Voraussetzung zur ordnungsgemäßen Bekanntmachung einer materiellen Rechtsnorm letztlich unter Hinweis darauf außer Acht zu lassen, dass diese nicht erforderlich sei (OVG Greifswald, Urteil vom 12. Oktober 2021 - 3 K 193/17 -, juris Rn. 19). Ob der ebenfalls fehlende Hinweis auf das Ausliegen von Textfassungen zur Mitnahme zur Unvollständigkeit der Hauptsatzung und zur Fehlerhaftigkeit der öffentlichen Bekanntmachung führt, bedarf vorliegend keiner Entscheidung. c) Auch in materiell-rechtlicher Hinsicht verstößt die Kurabgabensatzung gegen höherrangiges Recht, das der Prüfung des Oberverwaltungsgerichts unterliegt. Sie ist damit auch aus diesem Grunde unwirksam. Die Abgabensätze kostenrechnender öffentlicher Einrichtungen dürfen nicht „gegriffen“ werden, sondern sind auf Grundlage einer Abgabenkalkulation zu beschließen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern muss dem Vertretungsorgan bei der Beschlussfassung über den Abgabensatz eine ordnungsgemäße Kalkulation vorliegen. Wird dem Vertretungsorgan vor oder bei seiner Beschlussfassung über den Abgabensatz eine solche Kalkulation nicht zur Billigung unterbreitet oder ist die unterbreitete Abgabenkalkulation in einem für die Abgabensatzhöhe wesentlichen Punkt mangelhaft, hat dies die Ungültigkeit des Abgabensatzes zur Folge, weil das Vertretungsorgan das ihm bei der Festsetzung der Abgabensätze nach § 22 Abs. 3 Nr. 11 Kommunalverfassung eingeräumte Ermessen nicht fehlerfrei hat ausüben können (st. Rspr., zuletzt OVG Greifswald, Urteil vom 17. August 2021 - 3 LB 189/17 juris Rn. 59). Dies trifft hier zu. Die den in der Kurabgabesatzung ausgewiesenen Abgabesätzen für die Tages- und Jahreskurabgabe zugrundeliegende Kalkulation ist methodisch fehlerhaft, weil nicht ansatzfähige Kosten berücksichtigt werden. Dieser Fehler infiziert die Beschlussfassung der Stadtvertretung über die darauf beruhenden Abgabensätze. Damit weist Kurabgabensatzung nicht den erforderlichen Mindestinhalt i. S. d. § 2 Abs. 1 Satz 2 Kommunalabgabengesetzes (KAG M-V) auf. Dies führt unabhängig von der fehlerhaften Bekanntmachung zur Nichtigkeit der Kurabgabesatzung. aa) Prüfungsmaßstab für die Kalkulation der Kurabgabe ist § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 in der seit Erlass der Ursprungsfassung des Kommunalabgabengesetzes vom 1. Juni 1993 unveränderten (alten) Fassung (KAG M-V a. F.). Danach können Gemeinden und Gemeindeteile, die als Kur- und Erholungsorte anerkannt sind, für die Herstellung, Anschaffung, Erweiterung, Verbesserung, Erneuerung, Verwaltung und Unterhaltung der zu Kur- und Erholungszwecken bereitgestellten öffentlichen Einrichtungen eine Kurabgabe erheben. Die Neufassung der Vorschrift durch Art. 2 des Gesetzes zur Einführung von Tourismusorten und Tourismusregionen vom 13. Juni 2021 (GOVBl. M-V, Seite 1162) scheidet als Prüfungsmaßstab aus, weil die Regelungen dieses Gesetzes erst am 17. Juli 2021 und damit nach Erlass der Kurabgabesatzung 2021 in Kraft getreten sind. Da die Regelung des § 11 Abs. 1 Nr. 1 KAG M-V a. F. (auch) auf den Erholungszweck der bereitgestellten Einrichtungen abstellt, ist von einem in gegenständlicher Hinsicht weiten Anwendungsbereich der Vorschrift auszugehen. Zu den kurabgabefähigen öffentlichen Einrichtungen können typischerweise gehören: Bäder, Konzerte, Sporteinrichtungen, Sport- und Spielplätze, Promenaden, Parks, Kurhäuser, Kurparkanlagen, Strandpromenaden, Rad- und Wanderwege (OVG Greifswald, Urteil vom 21. Oktober 2019 - 1 K 147/16 -, juris Rn. 39). Auch Vergünstigungen, die - für sich betrachtet - keine Kur- und Erholungseinrichtungen im engeren Sinne sind, wie z. B. der öffentliche Personennahverkehr, können kurabgabefähig sein, weil sich das Kur- und Erholungsangebot mit Hilfe des öffentlichen Personennahverkehrs nutzen lässt (Holz, in Aussprung/Seppelt/ders., Kommunalabgabengesetz Mecklenburg-Vorpommern, Stand 07/2013, § 11 Anm. 2.2.4 m. w. N.). Insofern bestehen gegen die in der Kalkulation berücksichtigten Kostenansätze - auch für die sog. Sommerlinie - keine Bedenken. Allerdings begründet diese Zweckdienlichkeit allein nicht die Kurabgabefähigkeit der berücksichtigten Kosten. Denn erforderlich ist weiter, dass es sich um Kosten einer zu Kur- und Erholungszwecken bereitgestellten öffentlichen Einrichtung der Gemeinde handelt. Anders als § 11 Abs. 1 Satz 1 KAG M-V in der aktuell geltenden Fassung sieht § 11 Abs. 1 Satz 1 KAG M-V a. F. lediglich die Finanzierung der Kosten einer von der Gemeinde bereitgestellten öffentlichen Einrichtung vor. Die Finanzierung oder Bezuschussung von Maßnahmen oder Einrichtungen Dritter ist vom Anwendungsbereich der Vorschrift nicht gedeckt. Der Senat kann offen lassen, ob der Einrichtungsbegriff des § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KAG M-V identisch ist mit dem im Bereich der Erhebung von Benutzungsgebühren und Beiträgen geltenden Einrichtungsbegriff. Denn selbst wenn man den Einrichtungsbegriff i. S. d. § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KAG M-V a. F. weiter fasst, erfordert das Vorliegen einer gemeindlichen öffentlichen Einrichtung, dass diese der Gemeinde zugerechnet werden kann, wie dies z. B. bei einem Freibad oder einer Sportanlage in gemeindlicher Trägerschaft oder einem von der Gemeinde als Veranstalterin angebotenen Konzert oder einer Theateraufführung der Fall ist. Der Gedanke der gemeindlichen Trägerschaft oder ihrer Veranstaltereigenschaft lag bereits dem insoweit weitgehend unveränderten § 11 Abs. 1 Satz 1 KAG 1991 zugrunde (vgl. RegE, LT-Drs. 1/113, Einzelbegründung Seite 9). Modifiziert wurde durch die Neufassung des § 11 Abs. 1 KAG 1993 lediglich der Rahmen für die interkommunale Zusammenarbeit (dazu sogleich). Ebenfalls keine Abkehr vom Erfordernis einer gemeindlichen Trägerschaft oder Veranstaltereigenschaft liegt in der Befugnis der Gemeinde, sich zur Durchführung kurabgabefähiger Maßnahmen oder Veranstaltungen der Hilfe Dritter zu bedienen. Denn auch in diesem Fall muss eine gemeindliche Verfügungsgewalt über die Einrichtung oder Veranstaltung bestehen (vgl. Holz, in Aussprung/Seppelt/ders., Kommunalabgabengesetz Mecklenburg- Vorpommern, Stand 01/2017, § 11 Anm. 2.7.1). Kann eine Einrichtung oder Veranstaltung nicht der Gemeinde zugerechnet werden, weil deren Träger bzw. der Veranstalter ein (privater oder hoheitlich handelnder) Dritter ist, liegt keine öffentliche Einrichtung der Gemeinde vor. Daher sind insbesondere Zuschüsse an Dritte auch dann nicht kurabgabefähig, wenn die bezuschusste Maßnahme oder Einrichtung Kur- oder Erholungszwecken dient. Bestätigt wird diese Auslegung durch die Neuregelung des Tatbestands der kurabgabefähigen Maßnahmen in Art. 2 Nr. 1 des bereits benannten Gesetzes zur Einführung von Tourismusorten und Tourismusregionen. Dadurch wird der Bereich der kurabgabefähigen Maßnahmen erweitert und die Bezuschussung von zu touristischen Zwecken beworbenen und durchgeführten Veranstaltungen und Leistungen sowie die Ermöglichung einer kostenlosen oder ermäßigten Benutzung des öffentlichen Personennahverkehrs als kurabgabefähig eingestuft. Die Leistungen müssen nicht durch die Gemeinde erbracht werden. Da es das ausdrückliche Ziel der Neuregelung ist, die Verwendungsbreite der Einnahmen aus der Kurabgabe zu erweitern (RegE, LT-Drs. 7/6168, Seite 9), zwingt auch dies zu der Annahme, dass auf das Erfordernis einer gemeindlichen Träger- oder Veranstaltereigenschaft nach dem zuvor geltenden Recht nicht verzichtet werden kann. Man mag dies mit guten Gründen als nicht mehr zeitgemäß ansehen, es entspricht aber der bis zum 17. Juli 2021 geltenden und damit vorliegend maßgeblichen Rechtslage. bb) Gemessen an den dargestellten Kriterien ist die Kalkulation fehlerhaft. Der Ansatz der Kostenstelle (KS 7900001) „Wirtschaft und Tourismus“ i. H. v. 73.300,00 EUR ist fehlerhaft, weil sie durchgehend Zuschüsse an Dritte („Mobilitätsmanager“, „nette Toilette“ und „Sommerlinie“) betrifft. Der Mobilitätsmanager soll die Mobilität im ländlichen Raum insbesondere für Urlauber im Erhebungsgebiet verbessern. Die Finanzierung erfolgt durch mehrere Gemeinden. Bei dem Projekt „nette Toilette“ handelt es sich um die Zahlung von Betriebskostenzuschüssen an Unternehmen in der Region, die ihre sanitären Einrichtungen Urlaubsgästen zugänglich machen. Bei der Position „Sommerlinie“ handelt es sich um einen aus Kurabgabemitteln finanzierten Zuschuss zu einer im Amtsbereich saisonal verkehrenden Buslinie, deren Benutzung für die Inhaber von Kurkarten sowie Einwohner kostenlos ist. In keinem dieser Fälle ist die Antragsgegnerin Trägerin einer „Einrichtung“; sie beteiligt sich lediglich an der Finanzierung bestimmter Maßnahmen Dritter. Ebenfalls unzulässig ist die Berücksichtigung der in der Kostenstelle („aus dem Amtshaushalt; anteilig gemäß Umlagegrundlage“) angesetzten Beteiligung an den Kosten der Touristik GmbH i. H. v. 57.314,17 EUR. Die Touristik GmbH übernimmt die Aufgaben einer Tourist-Information und wirkt in verschiedenen Gremien mit, die die Aufgabe haben, die touristische Infrastruktur zu verbessern. Auch hier kann nicht von einer gemeindlichen Einrichtung in dem dargestellten Sinne ausgegangen werden. Bei der Touristik GmbH handelt es sich nämlich weder um eine Eigengesellschaft der Antragsgegnerin (vgl. hierzu: Holz, in Aussprung/Seppelt/ders., Kommunalabgabengesetz Mecklenburg-Vorpommern, Stand 01/2017, § 11 Anm. 1.3 ) noch um eine Eigengesellschaft mehrerer prädikatisierter amtsangehöriger Gemeinden, sondern um eine solche des Amts Mecklenburgische Kleinseenplatte. Anders als von Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung vorgetragen, kann die Touristik GmbH damit nicht als ihre Verwaltungshelferin angesehen werden. Die Kostenposition ist noch aus einem weiteren Grunde nicht berücksichtigungsfähig: Sie ist Teil einer Umlage des Amts Mecklenburgische Kleinseeplatte, dem die Antragsgegnerin angehört. Das Kommunalabgabenrecht in Mecklenburg-Vorpommern ist aber dadurch geprägt, dass prinzipiell nur solche Maßnahmen abgerechnet werden können, die der kommunale Aufgabenträger - ggfs. unter Einschaltung von Verwaltungshelfern - in eigener Regie durchführt. Abgesehen von der spezialgesetzlich geregelten Erhebung einer Umlagegebühr i. S. d. § 3 Abs. 1 Satz 3 des Gesetzes über die Bildung von Gewässerunterhaltungsverbänden ist eine Abgabenerhebung für die Kosten fremder Maßnahmen dagegen unzulässig. Diese Beschränkung schließt auch die Refinanzierung von Umlagen Dritter - hier des Amts Mecklenburgische Kleinseenplatte - durch die Erhebung von Kurabgaben aus (ähnlich für die Umlagen eines Tourismus-Zweckverbands: VG Freiburg i. Breisgau, Urteil vom 22. September 2015 - 5 K 686/14 -, juris Rn. 67 ff.). Ob es sich bei der Kostenposition „allg. Kulturförderung“ ebenfalls um nicht berücksichtigungsfähige Zuschüsse handelt, bedarf nach alledem keiner Entscheidung. Der Senat hat erwogen, ob die Kurabgabesatzung 2021 die Erhebung einer gemeinsamen Kurabgabe durch mehrere prädikatisierte Gemeinden i. S. d. § 11 Abs. 1 Satz 2 KAG M-V regelt. Hierfür reicht eine entsprechende vertragliche Vereinbarung aus, die Bildung eines Zweckverbands ist nicht erforderlich. Jede Gemeinde erlässt im Fall des § 11 Abs. 1 Satz 2 KAG M-V ihre eigene Satzung (RegE, LT-Drs. 1/2558, Seite 29). Eine solche Annahme scheidet allerdings ebenfalls aus, weil die Voraussetzungen der Vorschrift nicht vorliegen. Denn die Annahme einer gemeinsamen Kurabgabe erfordert die Normierung einheitlicher Abgabensätze auf Grundlage einer für die betreffenden Gemeinden erstellten einheitlichen Kalkulation. Hieran fehlt es vorliegend. Es wurden nicht die ansatzfähigen Kosten prädikatisierter Gemeinden, sondern die Kosten des nicht prädikatisierten Amts Mecklenburgische-Kleinseenplatte berücksichtigt. cc) Die Regelung des § 10 Abs. 6 KAS 2021 ist ebenfalls fehlerhaft. Weigert sich der Kurabgabepflichtige, die Kurabgabe zu zahlen, so kann sich der zur Einziehung und Abführung Verpflichtete nach Satz 1 der Vorschrift nur durch die unverzügliche Unterrichtung der Stadt M. von seiner Haftung befreien. Nach Satz 2 sind dabei Namen, Aufenthaltszeitraum und Anschrift des Kurabgabepflichtigen anzugeben. Die Vorschrift steht neben der in materiell-rechtlicher Hinsicht nicht zu beanstandenden Haftungsregelung in § 10 Abs. 4 KAS 2021, wonach Quartiergeber für die rechtzeitige und vollständige Einziehung sowie Abführung der Kurabgabe haften. Sie stellt damit eine Erweiterung des Haftungstatbestandes dar. Dies ist von der Ermächtigungsgrundlage des § 11 Abs. 3 Satz 2 KAG MV, wonach der Beherberger bzw. Quartiergeber für die vollständige Einziehung und Abführung der Kurabgabe haftet, nicht gedeckt. Besonders deutlich wird dies, wenn man die Vorschrift des § 11 Abs. 3 Satz 2 KAG M-V mit § 11 Abs. 3 Satz 1 KAG M-V vergleicht, wonach Beherberger oder Quartiergeber verpflichtet werden können, die beherbergten Personen zu melden, die Kurabgabe einzuziehen und abzuführen. Der Vergleich zeigt, dass das Gesetz zwar die satzungsrechtliche Begründung einer Meldepflicht ermöglicht, bei einer Verletzung dieser Pflicht aber auf die Sanktion der Haftung verzichtet. Ein Verstoß gegen die Meldepflicht kann damit allenfalls bußgeldbewehrt sein. d) Die von den Antragstellern geltend gemachten Einwände greifen dagegen nicht durch. aa) Die Erhebung von Kurabgaben in den Ortsteilen F. und B. ist nicht wegen einer fehlenden oder fehlerhaften Prädikatisierung der Antragsgegnerin ausgeschlossen. Sie ist seit dem Jahre 2005 als Erholungsort anerkannt und damit nach § 11 Abs. 1 Satz 1 KAG M-V zur Erhebung von Kurabgaben befugt. Dies betrifft auch den zuvor eingemeindeten Ortsteil F., denn die Anerkennung enthält keine Beschränkung auf einzelne Ortsteile. Die Anerkennung der durch die Eingemeindung der Gemeinde R. zum Gebiet der Antragsgegnerin hinzugetretenen Ortsteile einschließlich B. erfolgte durch Bescheid vom 2. November 2018. Ob die Anerkennungen zu Recht erfolgt sind, spielt in diesem Zusammenhang keine Rolle, weil der Anerkennung als Verwaltungsakt (vgl. Holz, in Aussprung/Seppelt/ders., Kommunalabgabengesetz M-V, Stand 01/2017, § 11 Anm. 1.3) eine Tatbestandswirkung zukommt (für den umgekehrten Fall des Wegfalls der Anerkennungsvoraussetzungen: VGH München, Urteil vom 22. Juni 2007 - 4 N 05.3049 -, juris Rn. 14). Dem steht nicht entgegen, dass das auf den Widerruf des Anerkennungsbescheids vom 8. November 2018 gerichtete Klageverfahren gegenwärtig noch nicht rechtskräftig abgeschlossen ist. Denn die Verpflichtungsklage entfaltet in Bezug auf den bestandskräftig gewordenen Anerkennungsbescheid keine aufschiebende Wirkung. Zudem kommt ein Widerruf nach § 49 Abs. 2 Landesverwaltungsverfahrensgesetz nur mit Wirkung für die Zukunft in Betracht. Der Sachvortrag der Antragsteller zu den ihrer Meinung nach fehlenden Voraussetzungen für die Anerkennung der Antragsgegnerin mit den Ortsteilen F. und B. als Erholungsort kann daher auf sich beruhen. In der Begründung der Kurabgabepflicht liegt auch keine Verletzung des grundrechtlich geschützten Rechts auf Zugang zur freien Natur (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. September 2017 - 10 C 7.16 -, juris Rn. 37). Die Kurabgabe wird nicht für den Naturzugang, sondern für die Möglichkeit der Nutzung der von der Antragstellerin bereitgestellten Erholungseinrichtungen erhoben. bb) Die in § 3 Abs. 1 Satz 1 KAS 2021 normierte Pflicht zur Entrichtung einer Jahreskurabgabe für Zweitwohnungsinhaber und ihre Ehegatten oder eingetragene Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz ist nach ganz herrschender Meinung zulässig, weil die Vermutung besteht, dass diese Personen die Freizeit (Urlaub, Wochenenden) überwiegend gemeinsam verbringen (eingehend: Holz in, Aussprung/Seppelt/ders., Kommunalabgabengesetz Mecklenburg-Vorpommern, Stand 01/2017, § 11 Anm. 2.5 m. w. N.). Soweit das OVG Mecklenburg-Vorpommern in dem Urteil vom 21. Oktober 2019 (1 K 147/16 -, juris Rn. 61) eine Ehegattenregelung beanstandet hat, beruhte dies lediglich auf der Nichteinbeziehung eingetragener Lebenspartner. cc) Anders als noch § 7 Abs. 4 KAS 2019 enthält § 7 Abs. 5 KAS 2021 eine Regelung für die Fälligkeit der Jahreskurabgabe und genügt damit den von § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG M-V definierten Anforderungen an den Mindestinhalt kommunaler Abgabensatzungen. Nach dieser Vorschrift entsteht die Jahreskurabgabepflicht mit dem Beginn des Erhebungszeitraums laut § 2 Abs. 2 und wird einen Monat nach Bekanntgabe des Abgabenbescheids fällig. Die der Widerspruchsfrist (§ 70 Abs. 1 VwGO) entsprechende Fälligkeitsfrist ist unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten nicht zu beanstanden (anders für eine Fälligkeitsfrist von nur 14 Tagen: OVG Greifswald, Beschluss vom 5. Februar 2018 - 1 L 89/14 -, juris Rn. 12). dd) Die Regelung über Erhebung einer Tageskurabgabe in § 7 Abs. 2 KAS 2021 begegnet ebenfalls keinen Bedenken. Die darin für Tagesgäste normierte Verpflichtung, die Tageskurabgabe bei Ankunft an einem der in der Vorschrift genannten Automaten zu zahlen, begründet eine aus der Natur der Sache folgende sofortige Fälligkeit der Abgabe, auch wenn der Begriff in der Vorschrift nicht ausdrücklich genannt ist. Dies ist vor dem Hintergrund der verhältnismäßig niedrigen Abgabenhöhe von 1,00 EUR pro Person und Tag (§ 6 Abs. 1 KAS 2021) nicht unverhältnismäßig. Da die Tageskurabgabe an den von der Antragsgegnerin aufgestellten Automaten zu entrichten ist, ist ihre Erhebung auch „technisch“ sichergestellt. Die Standorte der beiden Automaten befinden sich an touristischen „Hotspots“ (Tourist-Information und Schlossinsel). Die von den Antragstellern geltend gemachten Einwände gegen die kalkulatorische Berücksichtigung von Tagesgästen sind unbegründet. Richtig ist zwar, dass der Ansatz von nur 9.510 Aufenthaltstagen im Verhältnis zu dem entsprechenden Ansatz für Übernachtungsgäste (272.760 Aufenthaltstage) sehr klein ausfällt. Es ist aber zu beachten, dass die Kurabgabe für Tagesgäste im Gebiet der Antragsgegnerin nur an zwei Standorten und nur an Automaten zu entrichten ist. Abgesehen von der Badeanstalt findet bei den kurabgabefähigen Einrichtungen eine irgendwie geartete Zugangskontrolle nicht statt und kann mit verhältnismäßigem Aufwand auch nicht stattfinden. Die Überwachung der automatengestützten Abgabenentrichtung ist aufwändig und daher teuer. Vor diesem Hintergrund besteht für die Antragsgegnerin ein Zielkonflikt: Entweder sie kalkuliert auf Basis der beiden Automaten mit weniger Aufenthaltstagen oder sie erhöht durch mehr Automaten und/oder eine strenge Überwachung der Einhaltung der Zahlungspflicht die Anzahl der ansatzfähigen Aufenthaltstage und nimmt damit in Kauf, dass die verbundenen Kosten erheblich steigen und der Aufwand in keinem Verhältnis zu dem angestrebten Nutzen steht. Da dies eine Abwägung verschiedener Handlungsoptionen erfordert, ist es in der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern anerkannt, dass ein gemeindliches Ermessen besteht. So kann die Verpflichtung zur Heranziehung von Tagesgästen nur insoweit angenommen werden, wie dies mit vertretbarem Verwaltungsaufwand erfolgen kann, so etwa, weil Tagesgäste abgrenzbare oder abgegrenzte Kur- und Erholungseinrichtungen benutzen oder an entsprechenden Veranstaltungen teilnehmen. Demgegenüber kann einem anerkannten Kur- oder Erholungsort kann nicht angesonnen werden, die Kurabgabe von vornherein defizitär zu kalkulieren, weil eine Erhebung bei sämtlichen Tagesgästen verwaltungspraktisch ausgeschlossen ist (OVG Greifswald, Urteil vom 21. Oktober 2019 - 1 K 147/16 -, juris Rn. 43; Urteil vom 26. November 2014 - 1 K 14/11 -, juris Rn. 43). Mit Blick auf das somit bestehende Ermessen ist die Entscheidung der Antragsgegnerin, statt der kostenintensiven Aufstellung einer Vielzahl von Automaten im gesamten Gemeindegebiet nur zwei Automaten an touristischen Schwerpunkten aufzustellen, nicht zu beanstanden. Denn anders als die Antragsteller meinen, entspricht es der Lebenserfahrung, dass Tagesgäste regelmäßig zumindest auch die touristischen Schwerpunktbereiche aufsuchen. ee) Die Kurabgabesatzung in der Fassung der zweiten Änderung vom 11. Mai 2021 weist die vom Verwaltungsgericht Greifswald in einem Parallelverfahren beanstandeten Befreiungstatbestände des § 4 Abs. 1 Buchst. b und d KAS 2019 nicht mehr auf, so dass sich die Frage der Zulässigkeit dieser Regelung nicht stellt. ff) Die Regelung des § 7 Abs. 3 KAS 2021 ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Sie beruht auf der Ermächtigung in § 11 Abs. 3 Satz 1 KAG M-V. Wer Personen beherbergt oder ihnen Wohnraum zu Erholungszwecken überlässt, kann verpflichtet werden, die beherbergten Personen zu melden, die Kurabgabe einzuziehen und abzuführen. Die Vorschrift eröffnet die Möglichkeit, den Vollzug der Kurabgabesatzung durch Heranziehung Dritter zu erleichtern. Es handelt sich um die Indienstnahme Privater für die Erfüllung öffentlicher Aufgaben, durch die eine möglichst lückenlose Erfassung der kurabgabepflichtigen Personen angestrebt wird, ohne dass es dazu eines unvertretbaren Verwaltungsaufwands bedarf. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist dabei nicht verletzt (OVG Greifswald, Urteil vom 30. November 2000 - 1 L 125/00 -, juris Rn. 42 m. w. N.), zumal die Satzung eine Vergütung vorsieht. Unschädlich ist, dass § 7 Abs. 3 KAS 2021 für die an die Quartiergeber zu entrichtende Kurabgabe die sofortige Fälligkeit normiert. Die Vorschrift ermöglicht eine sofortige Einziehung der Kurabgabe durch den Quartiergeber in bar oder mit elektronischen Zahlungsmitteln. Dies ist aus den bereits genannten Erwägungen nicht unverhältnismäßig. Gleiches gilt für die Regelungen in § 10 KAS 2021 (Pflichten und Haftung der Quartiergeber). Abgesehen von § 10 Abs. 6 KAS 2021 (s. o.) entsprechen sie den Maßgaben der einschlägigen Rechtsprechung (vgl. die Darstellung bei Holz, in Aussprung/Seppelt/ders., Kommunalabgabengesetz Mecklenburg-Vorpommern, Stand 01/2017, § 11 Anm. 2.4). Die Schätzungsregelungen sind entgegen der Auffassung der Antragsteller hinreichend bestimmt. Die insoweit geltend gemachten Einwände beziehen sich auf die Kurabgabensatzung 2019 und können daher auf sich beruhen. gg) Schließlich ist auch die in der Satzung enthaltene Rückwirkungsanordnung nicht zu beanstanden. Eine - wie hier - echte Rückwirkung ist u. a. zulässig, wenn es darum geht, ungültiges Recht durch gültiges zu ersetzen und eine Neuregelung anstand (Maunz/Dü- rig/Grzeszick, 93. EL Oktober 2020, GG Art. 20 Rn. 86). Dies erfasst auch die rückwirkende Beseitigung unzulässiger Befreiungsregelungen. Soweit die Antragsteller einwenden, dass die Fehlerheilung ins Leere gehe, weil nicht davon ausgegangen werden könne, dass die zunächst zu Unrecht befreiten Personengruppen nachträglich zu Kurabgaben herangezogen würden, verkennen sie, dass sich die Fehlerheilung auf die Satzung bezieht. Ob und inwieweit die Fehlerheilung zu einem nachträglichen Satzungsvollzug führt, ist dabei ohne Belang. Die weiteren Einwände fußen auf von der Rechtsprechung entwickelten Fallgruppen, die vorliegend keine Bedeutung haben. 2. Der Normenkontrollantrag ist im Hinblick auf den Antrag zu 2. sowohl im Haupt- als auch im Hilfsantrag unzulässig. a) Für den Hauptantrag fehlt den Antragstellern das erforderliche Rechtsschutzinteresse, da die Kurabgabensatzung 2019 rückwirkend durch die Kurabgabensatzung 2021 ersetzt wurde und daher keine Geltung mehr beansprucht. Abweichendes folgt nicht aus dem Umstand, dass die Kurabgabensatzung 2021 nunmehr für unwirksam erklärt wird. Dies führt nicht dazu, dass die Kurabgabensatzung 2019 gleichsam wiederauflebt. Zum einen treten die Rechtswirkungen der Entscheidung erst ein, wenn sie rechtskräftig ist, was zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht der Fall ist. Zum anderen verbietet sich die Annahme eines Wiederauflebens der Kurabgabensatzung 2019, weil die in der Kurabgabensatzung 2021 enthaltenen Änderungen jedenfalls auch der Fehlerheilung dienten (Streichung von Befreiungstatbeständen, Normierung einer Fälligkeitsfrist für die Jahreskurabgabe). Vor diesem Hintergrund kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Kurabgabensatzung 2019 nach dem Willen der Antragsgegnerin für den Fall Geltung beanspruchen soll, dass die Unwirksamkeit der Kurabgabensatzung 2021 gerichtlich festgestellt wird. b) Auch für die hilfsweise weiter begehrte nachträgliche Feststellung der Unwirksamkeit der Kurabgabensatzung 2019 fehlt den Antragstellern das Rechtsschutzinteresse. Ist eine Rechtsvorschrift außer Kraft getreten, so ist ein Rechtsschutzbedürfnis nur dann gegeben, wenn die aufgehobene Rechtsvorschrift entweder noch Rechtswirkungen zu äußern vermag, z. B. weil in der Vergangenheit liegende Sachverhalte noch danach zu entscheiden sind, oder wenn die begehrte Feststellung jedenfalls präjudizielle Wirkung für die Frage der Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit eines auf die Norm gestützten Verfahrens hat, oder der Antragsteller aus anderen Gründen ein Interesse an der Feststellung hat, dass die Rechtsvorschrift rechtswidrig oder ungültig war z. B. wegen Schadensersatz- oder Entschädigungsansprüchen, Rehabilitierung, Wiederholungsgefahr oder bei typischerweise zeitlich kurz befristeter Geltung einer Norm (OVG Greifswald, Beschluss vom 22. Februar 2001 - 4 K 40/99 -, juris Rn. 7; vgl. für eine außer Kraft getretene Pferdesteuersatzung: OVG Schleswig, Urteil vom 13. Februar 2020 - 2 KN 2/17 -, juris Rn. 25ff.). Keine dieser Voraussetzungen liegt hier vor. Insbesondere entfaltet die Kurabgabensatzung 2019 keine vorliegend zu beachtenden Rechtswirkungen mehr. Richtig ist zwar, dass das Amt Mecklenburgische Kleinseenplatte im Jahr 2020 und damit unter Geltung der Kurabgabensatzung 2019 Haftungsbescheide an die Antragsteller gerichtet hat, die nicht bestandskräftig geworden sind. Da die Kurabgabesatzung 2019 jedoch rückwirkend durch die Kurabgabensatzung 2021 ersetzt worden ist und auch infolge der Unwirksamkeit der zuletzt genannten Satzung nicht wiederauflebt (s. o.), scheidet sie als Rechtsgrundlage für die Bescheide aus. Etwas anderes könnte wegen des insoweit geltenden Rückwirkungsverbots zwar für unter Geltung der Kurabgabesatzung 2019 erlassene Bußgeldbescheide gelten. Die Antragsteller haben jedoch vorgetragen, dass ihnen gegenüber solche Bescheide nicht ergangen sind. Die gegenüber den Gästen des vom Antragsteller zu 1. betriebenen Campingplatzes in F... ergangenen Bußgeldbescheide sind insoweit ohne Belang, weil es für das Vorliegen eines Rechtsschutzinteresses allein darauf ankommt, ob die Satzung Rechtswirkungen gegenüber den Antragstellern entfaltet. Dies ist bei an Dritte gerichteten Bescheiden regelmäßig nicht der Fall. Bei der durch den Erlass der Bußgeldbescheide ausgelösten Belastung der Geschäftsbeziehungen des Antragstellers zu 1. zu seinen Gästen handelt es sich um einen unbeachtlichen Rechtsreflex, der ein Rechtsschutzinteresse nicht zu begründen vermag. Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen wird ergänzend auf die Ausführungen in dem gegenüber dem Antragsteller zu 1. ergangenen Senatsbeschluss vom 2. August 2021 (- 3 KM 210/21 OVG -, Seite 3) Bezug genommen. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO, die Nebenentscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung. Die Revision war nicht zuzulassen, weil keine Gründe nach § 132 Abs. 2 VwGO vorliegen. Die Antragsteller wenden sich gegen eine Kurabgabensatzung. Der Antragsteller zu 1. betreibt einen Campingplatz im Ortsteil F... der dem Amt Mecklenburgische Kleinseenplatte angehörenden Antragsgegnerin. Die Eingemeindung u. a. des Ortsteils F... erfolgte im Jahre 2004. Mit Schreiben des Sozialministeriums Mecklenburg- Vorpommern vom 30. April 2005 wurde die Antragsgegnerin als Erholungsort anerkannt. Eine Beschränkung der Anerkennung auf einzelne Ortsteile ist nicht erfolgt. Der Antragsteller zu 2. ist Betreiber eines Campingplatzes im Ortsteil B... . Die Eingemeindung der Gemeinde R... u. a. mit dem Ortsteil B... erfolgte im Jahre 2014. Die Prädikatisierung der neu hinzugekommenen Ortsteile ist mit Anerkennungsbescheid vom 2. November 2018 erfolgt. Mit Urteil vom 9. November 2020 (- 2 A 676/20 HGW -) wies das Verwaltungsgericht Greifswald eine auf den Widerruf des Anerkennungsbescheids gerichtete Verpflichtungsklage des Antragstellers zu 2. ab. Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Die Antragsgegnerin hatte zunächst die am 1. Januar 2020 in Kraft getretene Satzung über die Erhebung einer Kurabgabe in der Stadt M. (Kurabgabesatzung) vom 8. Mai 2019 beschlossen und in Kraft treten lassen. In der Folgezeit erließ sie die 1. Änderungsatzung vom 11. Dezember 2019 (künftig: Kurabgabesatzung 2019 - KAS 2019). Beiden Beschlussfassungen lagen Kalkulationen zugrunde. Die Kurabgabesatzung 2019 enthält u. a. folgende Regelungen: § 4 Befreiungen von der Kurabgabe (1) Von der Zahlung der Kurabgabe sind befreit: (b) Personen, die ohne Vergütung in der häuslichen Gemeinschaft aufgenommen werden, wenn der Quartiergeber seinen Hauptwohnsitz im Erhebungsgebiet hat. (d) Großeltern, Kinder, Kindeskinder und Geschwister, Ehegatten und deren Kinder von Personen, die in der Stadt ihren Hauptwohnsitz haben. Am 23. April 2020 haben die Antragsteller gegen die Kurabgabensatzung ohne Berücksichtigung der darin normierten Ordnungswidrigkeitenvorschriften des § 13 KAS 2019 einen Normenkontrollantrag gestellt. In der Urlaubssaison 2020 machte der Antragsteller zu 1. seine Urlaubsgäste auf das Normenkontrollverfahren aufmerksam. Viele dieser Gäste zahlten daraufhin die nach der Satzung zu entrichtende Kurabgabe nicht, sondern legten mit einem ihnen vom Antragsteller überlassenen Formschreiben Widerspruch gegen die Abgabenerhebung ein. Das Amt Mecklenburgische Kleinseenplatte leitete wegen der nicht gezahlten Kurabgaben Ordnungswidrigkeitenverfahren gegen Urlaubsgäste des Campingplatzes ein. Einen vom Antragsteller zu 1. auf die Ordnungswidrigkeitenvorschriften des § 13 KAS 2019 beschränkten Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes lehnte der Senat im Hinblick auf eine fehlende Rechtswegzuständigkeit ab (Beschluss vom 19. April 2021 - 3 KM 210/21 OVG -). Nachdem das Verwaltungsgericht Greifswald in dem Verfahren eines Dritten gegen einen für Kurabgaben der demselben Amt angehörigen Gemeinde P... erlassenen Haftungsbescheid mit Beschluss vom 25. Februar 2021 (- 3 B 1908/20 HGW -) die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs angeordnet und die Entscheidung damit begründet hatte, dass der Kreis der abgabepflichtigen Personen fehlerhaft bestimmt sei, erließ die Antragsgegnerin die rückwirkend zum 1. Januar 2020 in Kraft getretene 2. Änderungssatzung vom 11. Mai 2021 (KAS 2021), in der die Befreiungstatbestände des § 4 Abs. 1 Buchst. b und d KAS 2019 ersatzlos gestrichen worden sind. Die Satzung weist überdies folgende Regelungen auf: § 3 Kurabgabepflichtiger Personenkreis (2) ... . Zweitwohnungsinhaber und ihre Ehegatten oder eingetragene Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz sind verpflichtet, eine Jahreskurabgabe gemäß § 6 Abs. 3 dieser Satzung unabhängig von ihrer Aufenthaltsdauer zu entrichten. § 7 Entstehung, Fälligkeit und Entrichtung der Kurabgabe (3) Für Kurabgabepflichtige, die eine Wohneinheit bzw. Wohngelegenheit im Erhebungsgebiet nutzen, ist die Kurabgabe bei Ankunft für den gesamten beabsichtigten Aufenthaltszeitraum in einer Summe fällig und an den Quartiergeber oder seinen Bevollmächtigten mit der entsprechenden Belegabgabe zu zahlen. (5) Die Jahreskurabgabenpflicht entsteht zum Beginn des Erhebungszeitraums lt. § 2 Abs. 2 und wird einen Monat nach Bekanntgabe des Abgabenbescheides fällig. § 10 Pflichten und Haftung der Quartiergeber (4) Quartiergeber haften für die rechtzeitige und vollständige Einziehung und Abführung der Kurabgabe. (6) Weigert sich der Kurabgabepflichtige die Kurabgabe zu entrichten, so kann sich der zur Einziehung und Abführung Verpflichtete nur durch unverzügliche Unterrichtung der Stadt M. von seiner Haftung befreien. ... Am 21. Mai 2021 haben die Antragsteller der Normenkontrollantrag erweitert. Er richtet sich nunmehr auch gegen die Kurabgabensatzung in der Fassung der zweiten Änderungssatzung. Die Antragsteller sind der Auffassung, dass die Kurabgabensatzung sowohl in der Fassung der ersten als auch in der Fassung der zweiten Änderungssatzung unwirksam sei und begründen dies wie folgt: Die Antragsgegnerin sei daran gehindert, in den Ortsteilen F. und B. Kurabgaben zu erheben, weil die Voraussetzungen für die Anerkennung als Erholungsort insoweit nicht vorlägen. Den Anerkennungsschreiben könne keine maßgebliche Bedeutung zukommen, was besonders deutlich werde, wenn man sich vorstelle, dass in den genannten Ortsteilen ein Braunkohletagebau stattfinde oder ein Kernkraftwerk betrieben werde. Zudem verletze die Erhebung der Kurabgabe den grundrechtlich geschützten Zugang zur freien Natur. Ungeachtet dessen sei die Satzung auch aus abgabenrechtlichen Gründen unwirksam. Die Regelungen in § 4 Abs. 1 Buchst. b und d KAS 2019 seien aus den zutreffenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts Greifswald in dem Beschluss vom 25. Februar 2021 fehlerhaft. Die Neufassung des § 11 Abs. 5 KAG M-V ändere hieran nichts. Die Verpflichtung, die Jahreskurabgabe auch für den Ehegatten zu entrichten, sei von der Ermächtigungsgrundlage nicht gedeckt und daher ebenfalls unwirksam. Es fehle eine Fälligkeitsregelung für die Jahreskurabgabe. Zudem fehle es an einer Fälligkeitsregelung für die Jahreskurabgabe. Für die Erhebung der Tageskurabgabe enthalte die Satzung keine wirksame Fälligkeitsregelung. Damit genüge die Satzung nicht den gesetzlichen Anforderungen an den Mindestinhalt von Abgabensatzungen. In Bezug auf die Jahreskurabgabe sei es zudem unzulässig, zusätzlich zum Wohnungsinhaber auch Ehegatten zu verpflichten, die Abgabe zu entrichten. Die Heranziehung von Tagesausflüglern zur Kurabgabe sei weder ausreichend geregelt noch technisch sichergestellt. Es widerspreche der Lebenserfahrung, dass Tagesgäste, die sich nicht in der Kernstadt von M. aufhielten, dorthin fahren würden, um an einem der beiden Automaten die Kurabgabe zu entrichten. Als Folge davon weise die Kalkulation in Bezug auf Tagesausflügler einen deutlich zu niedrigen Ansatz der Aufenthaltstage aus. Dies führe zu einer vorteilswidrigen Mehrbelastung der Übernachtungsgäste. Die Bestimmungen über die Mitwirkungspflichten der Quartiergeber seien nicht von der gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage gedeckt. Sie führten zu unwirtschaftlichen Mehraufwendungen bei dem Betrieb der Campingplätze. Eine Vergütung dieser Mehraufwendungen sei nicht vorgesehen. Die Bußgelddrohung gegen den Quartiergeber sei unzulässig. Gleiches gelte für die Haftungsregelungen. Die Bestimmungen über die Schätzung von Abgaben und die Ermittlung der Schätzungsgrundlagen seien nicht hinreichend bestimmt. Schließlich sei auch die Rückwirkung der zweiten Änderungssatzung unzulässig. Dies bereits deshalb, weil die rückwirkende Änderung der Satzung auch die Vorschrift über Ordnungswidrigkeiten umfasse. Ungeachtet dessen handele es sich um eine „echte“ Rückwirkung, die regelmäßig wegen eines entgegenstehenden Vertrauensschutzes fehlerhaft sei. Zu Unrecht berufe sich die Antragsgegnerin auf die in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts entwickelten Ausnahmen vom Rückwirkungsverbot. Es liege insbesondere keine Fehlerheilung vor, weil die nachträgliche Heranziehung der zunächst zu Unrecht befreiten Personengruppen weder rechtlich noch faktisch möglich sei. Zudem habe es hinsichtlich der zunächst von der Kurabgabepflicht befreiten Personengruppe in der Vergangenheit gerade keinen Regelungsversuch gegeben. Die Antragsteller beantragen, 1. festzustellen, dass die Satzung über die Erhebung einer Kurabgabe in der Stadt M. (Kurabgabesatzung - KAS 2019) vom 8. Mai 2019 in der Fassung der rückwirkend zum 1. Januar 2020 in Kraft getretenen 2. Änderungssatzung vom 11. Mai 2021 mit Ausnahme des § 13 dieser Satzung unwirksam ist; 2. festzustellen, dass die Satzung über die Erhebung einer Kurabgabe in der Stadt M. (Kurabgabesatzung - KAS 2019) vom 8. Mai 2019 in der Fassung der 1. Änderungsatzung vom 11. Dezember 2019 mit Ausnahme des § 13 dieser Satzung unwirksam ist; hilfsweise, festzustellen, dass die zuletzt genannte Satzung unwirksam war. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Sie ist der Auffassung, der Antrag sei, soweit er sich auf die Kurabgabesatzung in der Fassung der ersten Änderungssatzung beziehe, unzulässig. Insoweit fehle den Antragstellern das erforderliche Rechtsschutzinteresse, weil diese Fassung keine Geltung mehr beanspruche. Zudem seien sie insoweit nicht antragsbefugt. Jedenfalls sei der Antrag unbegründet. Die Kurabgabesatzung sei wirksam. Das von den Antragstellern gerügte Fehlen der Anerkennungsvoraussetzungen für den Ortsteil F... sei unerheblich. Die Eingemeindung der früheren Gemeinde D... mit dem Ortsteil F... sei erfolgt, bevor die Antragsgegnerin als Kurort anerkannt worden sei. Die Prädikatisierung sei für das gesamte Gemeindegebiet ausgesprochen worden und entfalte damit eine Tatbestandswirkung für die Erhebung von Kurabgaben. Gleiches gelte für den Ortsteil B... . Zwar sei die Gemeinde R... mit dem genannten Ortsteil erst im Jahre 2014 eingemeindet worden. Dies stehe seiner Einbeziehung in das Erhebungsgebiet aber nicht entgegen, denn Voraussetzung für die Erhebung einer Kurabgabe sei lediglich die ganze oder teilweise Anerkennung als Kur- oder Erholungsort. Die eventuell fehlerhaften Befreiungstatbestände der Vorgängersatzung seien gestrichen worden. Die Regelungen über die Erhebung einer Jahreskurabgabe auch für Ehegatten und Lebenspartner von Zweitwohnungsinhabern entspreche den Maßgaben der Rechtsprechung. Die insoweit bisher fehlende Fälligkeitsregelung sei normiert worden. Die Kalkulation entspreche den geltenden Maßgaben. Es seien ausnahmslos nur die Kosten kurabgabefähiger Einrichtungen und Maßnahmen berücksichtigt worden. Dies gelte insbesondere für die anteiligen Kosten der Touristik GmbH und der sog. Sommerlinie. Die Regelungen für Tagesausflügler seien ebenso wenig zu beanstanden wie die satzungsrechtlichen Bußgeldtatbestände. Gegen die in der Satzung geregelten Mitwirkungs- und Meldepflichten sei nichts zu erinnern. Die Regelungen über die Einziehung und Abführung der Kurabgabe seien verhältnismäßig. Einer ausdrücklich gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage für die Normierung einer Meldepflicht in Bezug auf Zahlungsverweigerer bedürfe es nicht. Sie sei als Minus in der Haftungsregelung des § 11 Abs. 3 Satz 2 KAG M-V enthalten. Die Meldepflicht sei ebenfalls nicht unverhältnismäßig. Die Antragsgegnerin sei aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität auf eine unverzügliche Meldung angewiesen, da Kur- und insbesondere Campinggäste normalerweise nur kurzzeitig am Ort erreichbar seien. Das Merkmal „unverzüglich“ sei nicht so zu verstehen, dass die Quartiergeber die Anmeldeprozedur zu unterbrechen hätte. Ausreichend sei es, die Campinggäste, die die Zahlung der Kurabgabe an den Quartiergeber verweigerten, später am Anreisetag und in einem zeitlichen Abstand zu der Erklärung der Weigerung zu melden. Ein erhöhter Verwaltungsaufwand entstehe nicht. Die erforderlichen Daten stünden dem Quartiergeber ohnehin zur Verfügung, da sie aufgrund melderechtlicher Vorschriften zu erheben seien. Die Rückwirkungsanordnung sei ebenfalls nicht zu beanstanden. Ein der Rückwirkung entgegenstehender Vertrauensschutz existiere nicht. Sowohl die kurabgabepflichtigen Erstschuldner als auch die haftenden Quartiergeber hätten wegen der seit dem 1. Januar 2020 Geltung beanspruchenden Kurabgabesatzung 2019 mit einer Heranziehung rechnen müssen. Nach der vom Bundesverwaltungsgericht entwickelten Kasuistik könne eine unwirksame Satzung auch rückwirkend durch eine wirksame ersetzt werden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. Dem Gericht haben bei der Entscheidung die bei der Antragsgegnerin entstandenen Verwaltungsvorgänge sowie die beigezogenen Akten der Verfahren 3 KM 210/21 OVG und 3 KM 311/21 OVG vorgelegen.