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Urteil

3 LB 14/15

Oberverwaltungsgericht für das Land Mecklenburg-Vorpommern 3. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGMV:2022:0510.3LB14.15.00
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Leitsätze
1. Die Maßstabsregelung einer Straßenreinigungsgebührensatzung kann für Hinterliegergrundstücke unterschiedliche Bemessungsgrundlagen (Frontlänge bzw. Projektion) je nachdem vorsehen, ob das Grundstück eine der gereinigten Straße zugewandte, d. h. parallel oder in einem Winkel kleiner/gleich 45° zu ihr verlaufende Grundstücksseite oder keine der Straße in diesem Sinne zugewandte Grundstücksseite hat.(Rn.26) 2. Die Fälligkeit der Jahresgebühr kann in der Straßenreinigungsgebührensatzung unmittelbar kalendermäßig bestimmt werden, wenn die die Gebühr als sog. antizipierte Gebühr am 1. Januar eines Kalenderjahres entsteht und die einzelnen Teilbeträge – in relativen Zahlen – aus der Satzung ablesbar sind.(Rn.27) 3. Zur Öffentlichkeit eines seit Anfang des 20. Jahrhunderts existierenden unbefestigten Weges. (Rn.31)
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 6. November 2014 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens vor dem Oberverwaltungsgericht werden dem Kläger auferlegt. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der Vollstreckungsschuld abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Maßstabsregelung einer Straßenreinigungsgebührensatzung kann für Hinterliegergrundstücke unterschiedliche Bemessungsgrundlagen (Frontlänge bzw. Projektion) je nachdem vorsehen, ob das Grundstück eine der gereinigten Straße zugewandte, d. h. parallel oder in einem Winkel kleiner/gleich 45° zu ihr verlaufende Grundstücksseite oder keine der Straße in diesem Sinne zugewandte Grundstücksseite hat.(Rn.26) 2. Die Fälligkeit der Jahresgebühr kann in der Straßenreinigungsgebührensatzung unmittelbar kalendermäßig bestimmt werden, wenn die die Gebühr als sog. antizipierte Gebühr am 1. Januar eines Kalenderjahres entsteht und die einzelnen Teilbeträge – in relativen Zahlen – aus der Satzung ablesbar sind.(Rn.27) 3. Zur Öffentlichkeit eines seit Anfang des 20. Jahrhunderts existierenden unbefestigten Weges. (Rn.31) Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 6. November 2014 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens vor dem Oberverwaltungsgericht werden dem Kläger auferlegt. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der Vollstreckungsschuld abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Die zulässige Berufung ist unbegründet. Der Gebührenbescheid des Beklagten ist – soweit noch streitgegenständlich – rechtmäßig und verletzt den Kläger daher nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Er findet seine nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Kommunalabgabengesetz (KAG M-V) erforderliche Rechtsgrundlage in der Gebührensatzung für Straßenreinigung der Hansestadt Wismar (Straßenreinigungsgebührensatzung – SGS) vom 6. November 2009. 1. Zweifel an der Wirksamkeit der Satzung bestehen nicht; sie werden vom Kläger weder geltend gemacht noch drängen sie sich auf. So ist die Modifikation des Frontmetermaßstabes (§ 3 Abs. 1 SGS) für Voll- und Teilhinterliegergrundstücke in § 7 Abs. 4 SGS nicht zu beanstanden. Nach § 7 Abs. 4 Satz 1 SGS gilt eine Grundstücksseite als der Straße zugewandt, wenn sie parallel oder in einem Winkel bis einschließlich 45° zur Straße einschließlich deren gedachter gradliniger Verlängerung verläuft. Hat ein Grundstück zu einer das Grundstück erschließenden Straße keine zugewandte Grundstücksseite, so gilt nach § 7 Abs. 4 Satz 2 SGS als zugewandte Grundstücksseite die längste parallel zur Straße gemessene Ausdehnung des Grundstücks. Durch diese Bestimmungen wird gewährleistet, dass die von der gereinigten Straße erschlossenen Hinterlieger- (§ 7 Abs. 3 Satz 3 SGS) und Teilhinterliegergrundstücke – letztere für die Teile der Grundstücksseite, die nicht an die gereinigte Straße angrenzen (§ 7 Abs. 3 Satz 2 SGS) –, auch dann in den Vorteilsausgleich einbezogen werden, wenn die Grundstücksgrenze stumpfwinkelig, d. h. mit einem Winkel von mehr als 45° zu der Straße verläuft (zu diesem Erfordernis: OVG Lüneburg, Urteil vom 30. Januar 2017 – 9 LB 216/16 –, juris Rn. 29) oder wenn die Straße „abknickt“. Unschädlich ist, dass die Gebühr bei Grundstücken, die in einem Winkel von kleiner/gleich 45° zur gereinigten Straße verlaufen, nach der der Straße zugewandten Frontlänge berechnet wird, während bei Grundstücken, die über keine in diesem Sinne der Straße zugewandte Grundstücksseite verfügen, die Frontlänge durch eine Projektion ermittelt wird. Dieser Ersatzmaßstab kann somit dazu führen, dass für gleich große Grundstücke eine unterschiedlich hohe Straßenreinigungsgebühr allein deswegen anfällt, weil die Grundstücksgrenzen in unterschiedlichen Winkeln auf die Straßenmittelachse treffen. Darin liegt jedoch kein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz; die unterschiedliche Behandlung ist vielmehr aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität gerechtfertigt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. März 2002 – 9 B 16.02 –, juris Rn. 7). Dem schließt sich der erkennende Senat an. Es ist Ersatzmaßstäben immanent, dass sich die Ermittlung der Anzahl der Leistungseinheiten auf ihrer Grundlage von der Ermittlung der Anzahl der Leistungseinheiten auf Grundlage der allgemeinen Maßstabsregelung unterscheidet. Dies ist nicht zu beanstanden, solange beide Maßstäbe hinreichend aufeinander abgestimmt sind (vgl. OVG Greifswald, Urteil vom 17. August 2021 – 3 LB 189/17 –, juris Rn. 70). Anhaltspunkte dafür, dass dies auf die Regelung des § 7 Abs. 4 Satz 2 SGS nicht zutrifft, sind nicht erkennbar. Folglich ist die unterschiedliche Belastung verschiedener Grundstückseigentümer – je nach spezieller Lagegunst oder Lageungunst des Grundstücks – im Interesse der notwendigen Pauschalierung und Typisierung des Gebührenmaßstabs als eines Wahrscheinlichkeitsmaßstabs zur Ermöglichung einer praktikablen Gebührenerhebung hinzunehmen (so auch Brüning in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand 09/2020, § 6 Rn. 475). Auch die in § 6 Abs. 2 Satz 1 SGS normierte Fälligkeitsregelung – sie orientiert sich an den Bestimmungen in § 28 Abs. 1 und Abs. 2 Grundsteuergesetz – begegnet keinen Bedenken. Danach wird die Gebühr – je nach Gebührenhöhe – in einem Teilbetrag oder mehreren gleichen Teilbeträgen zu bestimmten Terminen fällig. Die Fälligkeit tritt nicht zu einem bestimmten Zeitpunkt nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids ein, sondern wird in der Satzung unmittelbar kalendermäßig bestimmt. Für eine Gebühr von mehr als 50,00 EUR normiert § 6 Abs. 1 Satz 1 Buchst. c SGS, dass die Gebühr zu einem Viertel am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November jedes Jahres fällig wird. Eine solche Regelung ist zulässig, wenn der Fälligkeitszeitpunkt der Gebühr nicht vor dem Zeitpunkt ihres Entstehens liegt und die einzelnen Teilbeträge – in relativen Zahlen – unmittelbar aus der Satzung ablesbar sind (Lichtenfeld in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand 09/2021, § 6 Rn. 722 m. w. N.; vgl. auch OVG Lüneburg, Beschluss vom 18. Dezember 2006 – 9 LA 158/03 –, juris Rn. 4). Beides trifft vorliegend zu. Da die Straßenreinigungsgebühr nach § 5 Abs. 2 SGS als antizipierte Gebühr am 1. Januar eines Kalenderjahres entsteht, ist insbesondere die Annahme einer „vorzeitigen“ Fälligkeit auch in den Fällen des § 6 Abs. 2 Satz 2 Buchst c SGS ausgeschlossen. Die für den ersten Teilbetrag geltende Fälligkeitsfrist von 6 Wochen ab Entstehung des Anspruchs ist hinreichend lang und genügt den aus dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz folgenden Maßgaben (vgl. OVG Greifswald, Urteil vom 17. August 2021 – 3 LB 189/17 –, juris Rn. 76). Unschädlich ist, dass die Satzung keine Regelung für den Fall enthält, dass die Festsetzung der Gebühr erst nach dem satzungsmäßig bestimmten Fälligkeitstermin erfolgt. Denn insoweit bestimmt § 220 Abs. 2 Satz 2 Abgabenordnung (AO), dass die Fälligkeit nicht vor der Bekanntgabe der Festsetzung eintritt. Die Vorschrift ist kraft der Verweisung in § 12 Abs. 1 KAG M-V auch auf Kommunalabgaben anwendbar. Abweichendes folgt insbesondere nicht aus der Rechtsprechung des OVG Mecklenburg-Vorpommern (Beschluss vom 6. September 2005 – 1 L 489/04 –, juris Rn. 18), wonach § 220 Abs. 2 AO von der Regelung des § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG M-V verdrängt wird und daher unanwendbar ist. Wie der Hinweis auf die Vorschrift über den Mindestinhalt kommunaler Abgabensatzungen zeigt, ist damit lediglich gemeint, dass beim Fehlen einer satzungsrechtlichen Fälligkeitsregelung nicht auf die gesetzliche Auffangvorschrift des § 220 Abs. 1 Satz 1 AO zurückgegriffen werden kann; in dem entschiedenen Fall wies die Abgabensatzung keine Fälligkeitsregelung auf. An dieser Auffassung hält auch der erkennende Senat fest. Da aber der Regelungsgehalt des § 220 Abs. 2 Satz 2 AO mit den Anforderungen an den Mindestinhalt kommunaler Abgabensatzungen nicht kollidiert, wird die Vorschrift von § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG M-V auch nicht verdrängt. 2. Die Rechtsanwendung durch den Beklagten ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Entgegen der Auffassung des Klägers unterliegt sein Grundstück als sog. Hinterliegergrundstück der Straßenreinigungsgebührenpflicht. Nach § 7 SGS wird die Straßenreinigungsgebühr für die anliegenden und die durch die Straße erschlossenen Grundstücke (Hinterlieger) erhoben. Die Unterscheidung zwischen beiden Tatbeständen hat aus der Sicht der gereinigten öffentlichen Straße zu erfolgen. Grenzt das Grundstück geometrisch unmittelbar an diese an, handelt es sich um ein Anliegergrundstück (vgl. OVG Greifswald, Urteil vom 21. Dezember 1995 – 6 L 200/95 –, juris); fehlt dagegen eine gemeinsame Grenze mit der gereinigten öffentlichen Straße, kommt eine Gebührenpflicht für das Grundstück nur in Betracht, wenn es sich um ein Hinterliegergrundstück handelt. Beide Tatbestände stehen in einem Alternativverhältnis. Die Einstufung als gebührenpflichtiges Hinterliegergrundstück kommt nur in Betracht, wenn es sich nicht um ein Anliegergrundstück handelt. a) Die Einstufung als Anliegergrundstück scheidet vorliegend aus. Sie wäre nur möglich, wenn es sich bei dem Stichweg, der zum Grundstück des Klägers führt, um eine öffentliche Straße handelt, die nach § 50 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 4 Satz 1 Straßen- und Wegegesetz (StrWG M-V) der kommunalen Straßenreinigung unterliegt. Dies ist jedoch nicht der Fall. aa) Da eine straßenrechtliche Widmung i.S.d. § 7 StrWG M-V unzweifelhaft nicht erfolgt ist, kann sich die Öffentlichkeit des Stichweges nur aus § 62 StrWG M-V ergeben. Nach dieser Vorschrift bleiben alle Straßen, die nach bisherigem Recht die Eigenschaft einer öffentlichen Straße besitzen, öffentliche Straßen i. S. des Straßen- und Wegegesetzes. Bei der Prüfung, ob eine Straße gemäß § 62 Abs. 1 Satz 1 StrWG M-V nach bisherigem Recht die Eigenschaft einer öffentlichen Straße besitzt, ist jeweils der für den maßgebenden historischen Zeitpunkt zu ermitteln, welche Anforderungen nach dem damals geltenden Recht zu erfüllen waren (OVG Greifswald, Beschluss vom 13. Februar 2002 – 1 L 151/00 –, juris Rn. 50). Bei der Bestimmung, welches Recht die Eigenschaft einer öffentlichen Straße in Mecklenburg-Vorpommern vor Inkrafttreten des Straßen- und Wegegesetzes begründet hat bzw. begründen konnte, sind diejenigen Vorschriften maßgeblich, unter denen die Straße erstellt bzw. von der Öffentlichkeit genutzt wurde (OVG Greifswald a. a. O., Rn. 51; Sauthoff, LKV 1998, 472, 473 m. w. N.). Insoweit kommt zunächst die Verordnung über das Straßenwesen vom 18. Juli 1957 (GBl. DDR I S. 377 – Straßenverordnung 1957/StrVO-DDR 1957 –) in Betracht, die nach ihrem § 26 Abs. 1 am 31. Juli 1957 in Kraft getreten ist. Nach § 3 Abs. 2 Satz 1 StrVO-DDR 1957 waren kommunale Straßen und Wege öffentlich, wenn bisher ihrer Benutzung durch die Verkehrsteilnehmer seitens der Rechtsträger bzw. Eigentümer nicht widersprochen wurde. Danach war das entscheidende Indiz für die Annahme einer öffentlichen Straße deren öffentliche Nutzung. Maßgeblich für die Abgrenzung öffentlicher von nicht öffentlichen Straßen war das Recht der Rechtsträger oder Eigentümer, entscheiden zu können, von wem und zu welchem Zweck die Straße genutzt wurde (OVG Greifswald a. a. O., Rn. 55 m. w. N.). Von einem öffentlichen Verkehr kann gesprochen werden, wenn ein nicht auf einen individuell feststehenden und abgegrenzten Personenkreis beschränkter, sondern der Allgemeinheit ungehindert offenstehender Verkehr stattgefunden hat. Dabei ist der Begriff der öffentlichen Nutzung der Gegenbegriff zu einer ausschließlich privaten Nutzung, d.h. einer Nutzung lediglich durch Personen, die ein privates Recht zur Benutzung haben (OVG Greifswald, Beschluss vom 24. März 2006 – 1 L 380/05 –). § 3 Abs. 2 Satz 2 StrVO-DDR 1957 bezog sich auf kommunale Straßen, die nach Inkrafttreten der Straßenverordnung 1957 neu hergestellt wurden. Diese wurden öffentlich, wenn die Räte der Städte und Gemeinden sie nach Zustimmung der Rechtsträger oder Eigentümer dem öffentlichen Verkehr freigaben. Für die Beurteilung der Öffentlichkeit von Straßen, die nach dem 1. Januar 1975 neu hergestellt wurden, galt § 4 Abs. 1 der Verordnung über die öffentlichen Straßen – Straßenverordnung – vom 22. August 1974 (GBl. DDR I S. 515 – Straßenverordnung 1974/StrVO-DDR 1974 –). Danach entschied der Rat der Stadt bzw. Gemeinde durch Beschluss über die öffentliche Nutzung und über die Zuordnung zu den Straßen, die ausschließlich der öffentlichen Nutzung dienten. Allerdings sind in der Rechtspraxis der DDR ausdrückliche (schriftliche) Ratsbeschlüsse vielfach nicht nachweisbar; sie waren zudem nach dem Verständnis des § 4 Abs. 1 StrVO-DDR 1974 erst erforderlich, wenn Zweifel an der öffentlichen Nutzung der Straße bestanden. Maßgeblich für die Einstufung als öffentliche Straße war deshalb nach DDR-Recht die Freigabe für die öffentliche Nutzung durch die zuständigen Stellen (vgl. § 3 Abs. 2 Satz 2 StrVO 1957), also in der Regel der tatsächliche Anschluss an das bestehende öffentliche Straßennetz (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 2002 – 8 C 24.01 – juris Rn. 15 m. w. N.). Die Darlegungs- und Beweislast für die Frage der Öffentlichkeit der Straße trägt derjenige, der sich auf diesen Umstand beruft (VG Greifswald, Urteil vom 31. Juli 2008 – 6 A 617/08 –; Urteil vom 22. August 2012 – 6 A 2074/08 –). Auf die Frage einer Widmung kraft unvordenklicher Verjährung kommt es nicht an, da dieses Institut durch § 3 Abs. 2 Satz 1 StrVO-DDR 1957 obsolet geworden ist (vgl. OVG Greifswald, Beschluss vom 13. Februar 2002 – 1 L 151/00 –, juris Rn. 59). Bei der Würdigung vorliegender Indizien kann im Zweifel nicht von der Existenz eines öffentlichen Weges ausgegangen werden, wenn nicht das Gericht die volle Überzeugung vom Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen gewinnt (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 15. April 2009 – 1 BvR 3478/08 – juris Rn. 38; BVerwG, Beschluss vom 31. Mai 2018 – 9 B 39.17 – juris Rn. 12; jeweils zur sog. unvordenklichen Verjährung). Gemessen an diesen Kriterien bestehen zunächst keine Hinweise auf eine „bisherige“ öffentliche Nutzung des Verbindungsweges i. S. d. § 3 Abs. 2 Satz 1 StrVO-DDR 1957. Ein zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Vorschrift nicht auf einen individuell feststehenden und abgegrenzten Personenkreis beschränkter, sondern der Allgemeinheit ungehindert offenstehender Verkehr kann nicht festgestellt werden. Der Senat folgt zu dieser Frage der zutreffenden Begründung der angegriffenen Entscheidung (UA, Seite 13 bis 19) und sieht gemäß § 130b Satz 2 VwGO von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab. Im Hinblick auf das Berufungsvorbringen des Klägers ist lediglich ergänzend Folgendes auszuführen: Allein der Umstand, dass der Weg seit dem frühen 20. Jahrhundert bis zu seiner weitgehenden Beseitigung durch den Bau der Umgehungsstraße H… existierte und dass ihm eine Verbindungsfunktion zukam, sagt für seine Einstufung als öffentlich nichts aus. Demgemäß ist die Frage der Öffentlichkeit des Weges Gegenstand der Prüfung. Die vom Kläger geltend gemachten Einwände gegen die Beweiswürdigung durch das Verwaltungsgericht teilt der Senat ebenfalls nicht. Die Zeugin A. – die Mutter des Klägers – hat bekundet, dass sie die Straße T... und den Verbindungsweg genutzt habe, um zu dem Gartengrundstück zu gelangen, auf dem heute das Wohnhaus des Klägers stehe. Nach den Bekundungen des Zeugen E. sei der Weg von einer Familie B… genutzt worden, um ihren dort gelegenen Garten zu nutzen. Seine – des Zeugen E. – Familie habe den Verbindungsweg genutzt, um eine an der Straße T... gelegene Ackerfläche zu erreichen. An eine Nutzung des Verbindungswegs durch andere Personen konnte sich der Zeuge E. nicht erinnern. Der Zeuge F., der selbst Anlieger des Verbindungsweges war, hat angegeben, dass die – von der Straße D… aus gesehen – ersten 200 m des Verbindungsweges von der LPG als Ackerzufahrt genutzt worden seien. Überdies sei der Verbindungsweg nach den Bekundungen des Zeugen F. von sowjetischen Militärangehörigen genutzt worden. Diese seien vom einem in der Nähe gelegenen Übungsplatz zu Fuß in die Straße D… gekommen und dort Uhren und Radios zu verkaufen. Eine Nutzung durch sowjetisches Militär wird auch von der Zeugin A. bekundet. Dass der Zeuge F. bei seiner Vernehmung angegeben haben soll, er habe den Verbindungsweg als Schulweg und später als Arbeitsweg nach A-Stadt genutzt, widerspricht dem Protokoll seiner Vernehmung, das eine solche Aussage nicht enthält. Auf Grundlage dieser Aussagen kann nicht davon ausgegangen werden, dass auf dem Verbindungsweg ein nicht auf einen individuell feststehenden und abgegrenzten Personenkreis beschränkter Verkehr stattgefunden hat. Eher ist das Gegenteil der Fall. Abgesehen von den sowjetischen Militärangehörigen waren den Zeugen die Identität der Nutzer des Weges durchweg bekannt. Diese waren entweder Anlieger des Verbindungsweges (Familie A., Familie B., Herr F.) oder Eigentümer eines in der Nähe des Verbindungsweges gelegenen Grundstücks (Familie E.). Ein öffentlicher Verkehr ist von einem Anliegerverkehr aber zu unterscheiden. Denn der öffentliche Verkehr ist gerade dadurch gekennzeichnet, dass der Ziel- und Quellverkehr nicht von einem an der betreffenden Verkehrsanlage oder ihrer Nähe gelegenen Grundstück ausgelöst wird. Daher folgt auch aus dem Umstand, dass der Zeuge F. den Verbindungsweg als Schul- bzw. Arbeitsweg genutzt haben soll, kein Indiz für die Öffentlichkeit des Weges. Diese Erwägungen treffen auf die sowjetischen Militärangehörigen zwar nicht zu. Allerdings zwingt eine bloß sporadische Nutzung der Verkehrsanlage durch Dritte – also Nichtanlieger – nicht zur Annahme einer Öffentlichkeit. So ist es hier. Die Bekundungen der Zeugen F. und A. legen nämlich keine regelmäßige Nutzung des Verbindungswegs durch das sowjetische Militär – etwa als Zufahrt zu dem Übungsplatz – nahe. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass die Nutzung durch sowjetische Militärangehörige nur gelegentlich zu privaten Zwecken (Uhren- und Radioverkauf) erfolgt ist. In der Zusammenschau der Zeugenaussagen ergibt sich das Bild eines typischen Anliegerweges ohne nennenswerte Funktion für den Durchgangsverkehr. Dieser Funktion entsprachen im Übrigen auch sein einfacher Ausbauzustand ohne jegliche Befestigung und sein denkbar schlechter „baulicher“ Zustand. Auf die Frage, ob die Bekundungen der Zeugen die Nutzungssituation zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Straßenverordnung 1957 abbilden, kommt es nicht an. Denn es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass die Verkehrsbedeutung des Verbindungsweges im Laufe der Zeit abgenommen hat. Vor diesem Hintergrund hilft dem Kläger auch sein Verweis § 3 Abs. 2 Satz 1 StrVO-DDR 1957 nicht weiter. Die Vorschrift hat zwei Voraussetzungen: Die Öffentlichkeit der Benutzung eines Weges und der fehlende Widerspruch des Rechtsträgers oder Eigentümers (OVG Greifswald, Beschluss vom 8. Dezember 1999 – 2 M 54/99 –, juris). Dass keine Hinweise auf einen solchen Widerspruch bestehen, ist daher rechtlich unerheblich, wenn sich die Öffentlichkeit der Wegenutzung nicht feststellen lässt. Ebenfalls unerheblich ist der Hinweis auf § 21 Abs. 1 Zivilgesetzbuch der DDR (ZGB), wonach die Bürger berechtigt waren, staatliche und gesellschaftliche Einrichtungen u. a. im Bereich des Verkehrs kollektiv und individuell zu nutzen. Ganz abgesehen davon, dass die Vorschrift erst zum 1. Januar 1976 in Kraft trat und damit im Geltungszeitraum der Straßenverordnung 1957 noch keine Geltung hatte, erfolgte die Nutzung nach § 21 Abs. 2 ZGB „entsprechend den Rechtsvorschriften“. Damit kam es für die Frage der Öffentlichkeit von Verkehrsanlagen auf das maßgebliche Fachrecht an. Soweit sich der Kläger darauf beruft, die Öffentlichkeit des Verbindungweges folge daraus, dass der Weg in dem Stadtplan A-Stadt aus dem Jahre 1986 (Herausgeber: VEB Tourist Verlag Berlin/Leipzig) als „Fahrweg“ ausgewiesen sei, kann dem ebenfalls nicht gefolgt werden. Nach Auffassung des Senats erlaubt die Aufnahme des Verbindungsweges in den Stadtplan wegen des Zeitraums von etwas weniger als 30 Jahren keinen Rückschluss auf die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Straßenverordnung 1957 vorherrschende Nutzungssituation. Damit kann eine Öffentlichkeit des Weges nur dann angenommen werden, wenn der Stadtplan – wie der Kläger meint – den hinreichend sicheren Schluss auf eine Freigabeentscheidung i. S. d. § 3 Abs. 2 Satz 2 StrVO-DDR 1957 bzw. § 4 Abs. 1 StrVO-DDR 1974 erlaubt. Hiervon kann jedoch ebenfalls nicht ausgegangen werden. Der Stadtplan ist nicht von einer staatlichen Stelle, sondern von einem volkseigenen Betrieb herausgegeben worden. Zwar kann vermutet werden, dass die Herausgabe mit den damals zuständigen Stellen abgestimmt war. Ob dies für jedes Detail eines zu touristischen Zwecken erstellten Stadtplans zutrifft, ist aber offen und kann daher für den Verbindungsweg nicht mit der erforderlichen Sicherheit angenommen werden. bb) Die vom Kläger weiter benannten Hilfstatsachen aus der Zeit nach der Wiedervereinigung sind von vornherein ungeeignet, eine Öffentlichkeit des Verbindungsweges zu belegen, weil sie keinen Rückschluss auf die Verkehrsbedeutung des Weges zu DDR-Zeiten erlauben. Zudem sind die Ausführungen des Klägers auch inhaltlich unzutreffend: So bedarf es seit dem Inkrafttreten des Straßen- und Wegegesetzes zur Begründung der Öffentlichkeit einer Verkehrsanlage einer förmlichen straßenrechtlichen Widmung i. S. d. § 7 StrWG M-V, an der es vorliegend unzweifelhaft fehlt. Daher ist z. B. das Aufstellen des Schildes „Sackgasse“ ebenso bedeutungslos, wie der Umstand, dass die Wegefläche zu einer Abwasserpumpenanlage führt und damit Entwässerungseinrichtungen aufweist. Es ist aus einer Vielzahl von Verfahren zudem gerichtsbekannt, dass Teile der öffentlichen Abwasserbeseitigungsanlage auch auf Privatgrundstücken errichtet wurden und werden. Nichts Anderes gilt für den Umstand, dass dem Kläger unter dem 23. August 1996 vom Beklagten eine „Überfahrtgenehmigung“ erteilt worden ist. Der Regelungsgehalt dieser Genehmigung ist unklar, denn sie erlaubt die Herstellung einer Überfahrt „über den Bürgersteig (laut Lageplan) zu Ihrem Grundstück“. Nach dem Lageplan soll die Überfahrt auf der Fläche des Stichweges (Flurstück A7, heute A5) angelegt werden. Der Stichweg weist jedoch keinen Gehweg auf. Aus der Bewilligung der Baulast folgt, dass die Hansestadt Wismar von einer fehlenden Öffentlichkeit des Verbindungsweges ausging, denn andernfalls wäre die Baulast überflüssig. Entgegen der vom Kläger in der mündlichen Verhandlung nachdrücklich vertretenen Auffassung erlaubt der „Bescheid über die Feststellung der Zuordnung einer ehemals volkseigenen Liegenschaft“ vom 28. September 1992, mit dem das Eigentum an dem Flurstück A6 der Hansestadt Wismar zurückübertragen worden ist, nicht den Rückschluss auf eine Öffentlichkeit des damaligen Verbindungsweges. Denn im Unterschied zu dem die öffentliche Straße D… (Flurstück A2) betreffenden Bescheid vom 14. November 1997 ist in dem Bescheid vom 28. September 1992 nicht lediglich festgestellt worden, dass der Vermögensgegenstand als Verwaltungsvermögen i. S. d. Art. 21 Abs. 2 Einigungsvertrag (öffentliche Straße) der Hansestadt Wismar zusteht. Stattdessen ist eine Rückübertragung als Naturalrestitution erfolgt. Dies kam nach Art. 22 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. Art. 21 Abs. 3 Einigungsvertrag bei öffentlichen Vermögenswerten in Betracht, die nicht unmittelbar bestimmten Verwaltungsaufgaben dienten (sog. Finanzvermögen i. S. d. Art. 21 Abs. 1 Satz 1 Einigungsvertrag). Soweit der Kläger womöglich mit Blick das Merkmal „öffentliche Vermögenswerte“ auf die Öffentlichkeit des Verbindungsweges schließen will, trifft dies ersichtlich nicht zu. Das Merkmal trägt lediglich dem Umstand Rechnung, dass staatliche Stellen zu DDR-Zeiten kein privates Eigentum bilden konnten. Den Rückschluss auf eine zu DDR-Zeiten erfolgte straßenrechtliche Widmung – nur diese wäre im Rahmen des § 62 StrWG M-V beachtlich – erlaubt das Merkmal damit nicht. Aus den Antragsunterlagen folgt zudem, dass die Hansestadt Wismar bereits seinerzeit davon ausging, dass es sich bei dem Flurstück A6 um bloßes Ödland handelte. b) Bei dem klägerischen Grundstück handelt es sich um ein der Gebührenpflicht unterliegendes Hinterliegergrundstück i. S. d. § 7 Abs. 1 SGS i. V. m. § 50 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 StrWG M-V. Mit diesem Merkmal werden die Grundstücke definiert, denen von der Straßenreinigung ein Vorteil vermittelt wird, obwohl sie nicht unmittelbar an die gereinigte öffentliche Straße angrenzen. Ob ein Grundstück ein anliegendes oder ein durch die Straße erschlossenes (das heißt: hinterliegendes) Grundstück im Sinne von § 50 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 StrWG M-V ist, beurteilt sich danach, ob es an der zu reinigenden Straße anliegt oder durch diese erschlossen wird (OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 21. Dezember 1995 – 6 L 200/95 –, LKV 1996, 379, 381; Beschluss vom 23. Oktober 2014 – 1 L 8/14 –, juris Rn. 10). Ein Grundstück ist dann ein Hinterliegergrundstück im straßenreinigungsgebührenrechtlichen Sinne, wenn es nicht unmittelbar an eine dem öffentlichen Verkehr gewidmete Straße grenzt (OVG Lüneburg, Urteil vom 26. März 1981 – 3 OVG A 95/79 –; Urteil vom 14. Januar 1988 – 3 OVG C 8/87 –; VG Leipzig, Urteil vom 22. Juni 1998 – 6 K 641/96 –, LKV 1999 S. 335). Damit sind Hinterliegergrundstücke i. S. d. § 50 StrWG M-V diejenigen Grundstücke, die zwar von der gereinigten öffentlichen Straße aus erreicht werden können, dies aber nur über ein fremdes Grundstück. Dieses fremde Grundstück ist entweder ein anderes (vorgelagertes) (Bau-)Grundstück oder – wie hier – ein Privatweg. Dass sich dieser in kommunalem Eigentum befindet, ändert an dieser Eigenschaft nicht. Soweit ein Grundstück erst über eine von der gereinigten öffentlichen Straße abzweigende private oder eine Stichstraße erreicht wird, ist zu prüfen, ob diese Zuwegung nach den Umständen des Einzelfalles als selbstständige Erschließungsanlage den Erschließungszusammenhang zur öffentlichen Straße unterbricht. Denn Grundstückseigentümer sind auch bei Privatstraßen nur zur nächstgelegenen selbstständigen Straße straßenreinigungsgebührenpflichtig, sofern diese gereinigt wird. Liegen Grundstücke an einer nicht gereinigten selbstständigen Straße, so kann eine Gebührenpflicht zu entfernter gelegenen gereinigten Straßen über den Begriff des Hinterliegers nicht begründet werden (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 25. Oktober 2007 – 9 LA 285/06 –, juris Rn. 7; OVG Münster, Urteil vom 12. Februar 2016 – 9 A 2907/12 –, juris Rn. 36 ). Auch wenn im Straßenreinigungsgebührenrecht ein eigenständiger Erschließungsbegriff gilt (Seppelt in, Aussprung/ders./Holz, Kommunalabgabengesetz Mecklenburg-Vorpommern, Stand 08/2017, § 6 Anm. 10.7.3), so dass sich ein Rückgriff auf den Begriff des Erschlossenseins i. S. d. §§ 131 Abs. 1, 133 Abs. 1 Baugesetzbuch grundsätzlich verbietet, beantwortet sich die Frage, was als selbstständige oder unselbstständige Straße anzusehen ist, bereits im Interesse der Entwicklung einheitlicher Maßstäbe nach den zum Erschließungs- und Straßenausbaubeitragsrecht entwickelten Kriterien für die Selbstständigkeit und Unselbstständigkeit von Verkehrsanlagen (OVG Lüneburg, a. a. O.; OVG Münster, a. a. O., Rn. 40). Für die Anwendung dieser Kriterien spricht weiter, dass sie eine brauchbare Handhabe für die Einbeziehung von Hinterliegergrundstücken in den Vorteilsausgleich liefern und Rechtsunsicherheiten bei der Gebührenkalkulation vermeiden. Es ist daher von folgenden Erwägungen auszugehen: Ob öffentliche Straßen oder Privatstraßen selbstständige Erschließungsanlagen oder (nur) unselbstständige Zuwegungen zur nächsten öffentlichen Anbaustraße, in die sie einmünden, darstellen, hängt vom Gesamteindruck ab, den ein unbefangener Beobachter nach den tatsächlichen Verhältnissen hat. Dieser Eindruck wird in erster Linie geprägt von der Ausdehnung der zu beurteilenden Anlage sowie dem Maß der Abhängigkeit zu der Straße, in welche die Anlage einmündet. So ist eine Verkehrsanlage ohne Verbindungsfunktion (Sackgasse) ausschließlich auf die Straße angewiesen, von der sie abzweigt. Da sie darin einer unselbstständigen Zufahrt ähnelt, besteht der Eindruck einer Unselbstständigkeit häufig noch bei einer Ausdehnung, bei der eine Anlage mit Verbindungsfunktion schon den Eindruck der Selbstständigkeit erweckt. Bedeutsam für die Einstufung als selbstständig oder unselbstständig sind ferner die Breite der Verkehrsanlage, Art und Anzahl der an sie angrenzenden Grundstücke, ihre Ausstattung mit Fahrbahn, Gehwegen, Beleuchtungs- und Entwässerungseinrichtungen sowie ihre Funktion im Vergleich zur Funktion der nächstgelegenen öffentlichen Straße (OVG Lüneburg, a. a. O.). Eine öffentliche, für das Befahren mit Kraftfahrzeugen aller Art vorgesehene Sackgasse ist in der Regel als erschließungsrechtlich selbstständig zu qualifizieren, wenn sie entweder länger als 100 m ist oder vor Erreichen dieser Länge (mehr oder weniger) rechtwinklig abknickt oder sich verzweigt (BVerwG, Urteil vom 23. Juni 1995 – 8 C 30.93 –, juris Rn. 13; Urteil vom 9. November 1984 – 8 C 77.83 –, juris Rn. 19; OVG Münster, Urteil vom 12. Februar 2016 – 9 A 2907/12 –, juris Rn. 40; Beschluss vom 20. Januar 2011 – 9 A 2634/09 –, juris Rn. 15). Allerdings handelt es sich bei der 100-m-Regel nicht um eine starre Längenvorgabe. Auch das Bundesverwaltungsgericht fordert jeweils eine Gesamtwürdigung der tatsächlichen Verhältnisse und sieht den Verlauf eines Stichwegs zwar als wesentliches Beurteilungskriterium, aber nicht als das allein entscheidende an (vgl. BVerwG‚ Beschluss vom 29. August 2000 – 11 B 48.00 – NVwZ-RR 2001‚ 180/181; VGH Mannheim, Urteil vom 22. Mai 2003 – 2 S 446/02 – juris Rn. 62; OVG Münster, Beschluss vom 1. September 2000 – 15 A 1104/09 – juris Rn. 6 f.; VGH München, Urteil vom 30. November 2016 – 6 B 15.1835 –, juris Rn. 20, juris). Gemessen an diesen Kriterien ist der das klägerische Grundstück erschließende Stichweg als unselbstständig zu qualifizieren. Für die Annahme einer Selbstständigkeit des Stichwegs – und damit gegen die Annahme eines Erschlossenseins des klägerischen Grundstücks von der der öffentlichen Straße D… – spricht zwar, dass der weitgehend gerade verlaufende Stichweg eine Länge von etwa 107 m aufweist und damit geringfügig länger ist als der genannte Richtwert. Allerdings überwiegen die gegen die Annahme einer Selbstständigkeit des Weges sprechenden Kriterien. Er ist zwar befestigt, verfügt aber – anders als die öffentliche Straße D… – weder über einen Gehweg noch über eine Straßenentwässerung oder Straßenbeleuchtung. Er erschließt nur drei Grundstücke: das des Klägers, das westlich davon gelegene Grundstück Flurstück A4 sowie das östlich des klägerischen Grundstücks gelegene Grundstück Flurstück A3, wobei es sich um ungenutztes Ödland handelt. Zudem ist der Weg nur so lang, wie die östlich an die öffentliche Straße D… angrenzenden Grundstücke tief sind. Dieses Erscheinungsbild entspricht dem einer unselbstständigen Zufahrt, nicht aber dem einer selbstständigen Verkehrsanlage. 3. Auch sonstige Rechtsanwendungsfehler sind nicht ersichtlich. Die vom Kläger beanstandete Rundungsungenauigkeit ist nach § 3 Abs. 5 SGS unbeachtlich. II. Die Kostentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Nebenentscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung. Gründe für eine Zulassung der Revision sind nicht erkennbar. Der Kläger wendet sich gegen seine Heranziehung zu Straßenreinigungsgebühren. Er ist Eigentümer des Wohngrundstücks Flurstück A1, Flur …, Gemarkung A-Stadt (Straße D…, A-Stadt). Das Grundstück grenzt nicht unmittelbar an die in südliche Richtung führende öffentliche Straße D… (Flurstück A2) an, sondern liegt westlich der unmittelbar an die Straße angrenzenden Baugrundstücke Flurstücke A3 und A4 (Straße D… 2a und 2b). Die Straße D… endet südlich dieser Baugrundstücke in einem Wendehammer nördlich der Straße H… . Die Erschließung des klägerischen Grundstücks erfolgt durch einen befestigten Stichweg auf dem Flurstück A5, der von dem Wendehammer auf einer Länge von etwa 107 m in westliche Richtung führt und auf Höhe eines Abwasserpumpwerkes endet. Die Zufahrt zum klägerischen Grundstück befindet sich in einer Entfernung von ca. 30 m zur öffentlichen Straße D… . Die Nutzung des im Eigentum der Hansestadt Wismar stehenden Stichweges durch den Kläger ist durch eine am 15. Februar 1996 in das Baulastenverzeichnis eingetragene Baulast gesichert. Das Eigentum an dem aus dem Grundstück Flurstück A6 hervorgegangenen Grundstück war der Hansestadt Wismar mit „Bescheid über die Feststellung der Zuordnung einer ehemals volkseigenen Liegenschaft“ vom 28. September 1992 gemäß „§ 2 Abs. 1 VZOG i. V. m. Art. 21 III bzw. Art. 22 Abs. 1 letzter Satz Einigungsvertrag“ übertragen worden. Diese hatte die Rückübertragung als „Ödland“ beantragt. Der weder katasterlich noch grundbuchlich verselbstständigte Stichweg war ursprünglich Bestandteil eines spätestens seit dem Jahre 1912 nachgewiesenen Verbindungsweges zur der westlich gelegenen Straße T…. . In den 1930er Jahren war der östliche Teil des Verbindungsweges im Zuge der Errichtung des Wohngebietes Straße D… in nördliche Richtung verlegt worden. Dieser Trassenführung entspricht der Verlauf des heutigen Stichweges. Der Weg war unbefestigt und befand sich infolge der Nutzung durch schwere landwirtschaftliche Maschinen in einem schlechten Zustand. Die Anbindung des Stichweges an die Straße T… wurde durch den Bau der Osttangente (Straße H…) Anfang der 2000er Jahre unterbrochen. Die öffentliche Straßenreinigung erfolgt auf der nach Süden verlaufenden Straße D… bis zum Bereich des Wendehammers. Die zum Grundstück des Klägers führende Stichstraße wird nicht gereinigt. Mit Bescheid vom 26. Januar 2011 zog der Beklagte den Kläger auf Basis einer Frontmeterlänge von 35 m zu Straßenreinigungsgebühren für das Kalenderjahr 2011 i. H. v. 111,86 EUR heran. Den hiergegen gerichteten Widerspruch des Klägers wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 28. Februar 2011 zurück. Am 18. März 2011 hat der Kläger Anfechtungsklage erhoben. Unter dem 6. April 2011 reduzierte der Beklagte die Gebührenfestsetzung auf 95,41 EUR (29 Frontmeter). Insoweit haben die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt. In der Sache hat der Kläger vorgetragen, nicht der Gebührenpflicht zu unterliegen. Er sei Anlieger einer nicht gereinigten Teilstrecke der öffentlichen Straße D…, denn bei dem Stichweg handele es sich nicht – wie der Beklagte meine – um einen Privatweg, sondern um eine öffentliche Straße. Diese habe seit ca. 150 Jahren eine Verbindungsfunktion zur Straße T… gehabt. Die Verbindungsfunktion sei zwar durch eine Anfang der 2000er Jahre durchgeführte Straßenbaumaßnahmen weggefallen. Dies ändere an der Öffentlichkeit des Stichweges jedoch nichts, da eine Einziehung des Weges nicht erfolgt sei. Der Kläger hat beantragt, den Gebührenbescheid des Beklagten vom 26. Januar 2011 in der Gestalt seines Widerspruchsbescheides vom 28. Februar 2011 und des Änderungsbescheides vom 6. April 2011 aufzuheben. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat geltend gemacht, dass das klägerische Grundstück nicht als Anlieger-, sondern als Hinterliegergrundstück anzusehen sei. Es grenze nicht an die gereinigte öffentliche Straße an. Bei dem Stichweg handele es sich um eine unselbstständige private Zufahrt. Mit Urteil vom 6. November 2014 hat das Verwaltungsgericht das Verfahren eingestellt, soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, und die Klage im Übrigen – nach Durchführung einer Beweisaufnahme – abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass das Grundstück als von der gereinigten Straße erschlossenes Hinterliegergrundstück anzusehen sei, das nach der Straßenreinigungsgebührensatzung der Gebührenpflicht unterliege. Der Kläger habe nicht beweisen können, dass es sich bei dem Stichweg um eine öffentliche Straße handele. Eine straßenrechtliche Widmung sei nicht erfolgt. Nach den vorliegenden Unterlagen und dem Ergebnis der vom Gericht durchgeführten Beweisaufnahme könne auch nicht davon ausgegangen werden, dass es sich bei dem Stichweg um eine sog. „altrechtliche“ öffentliche Straße handele. Zwar sei davon auszugehen, dass der Verbindungsweg, aus dem der Stichweg hervorgegangen sei, seit Anfang des 20. Jahrhunderts existiert habe. Der Kläger habe aber nicht beweisen können, dass der Verbindungsweg eine öffentliche Verkehrsfunktion gehabt habe. Die Zeugenvernehmung habe ergeben, dass es sich bei dem Verbindungsweg um einen unbefestigten Weg gehandelt habe, der sich in einem denkbar schlechten Zustand befunden habe (tiefe Fahrspuren). Eine Nutzung durch Privat-Kfz sei unmöglich gewesen. Die Zeugen hätten lediglich bekundet, dass der Weg nur von den Eigentümern der anliegenden landwirtschaftlichen Grundstücke und wegen eines in der Nähe gelegenen Übungsplatzes von sowjetischen Soldaten genutzt worden sei. Hinweise auf eine Nutzung durch die Allgemeinheit bestünden nicht. Der Stichweg könne auch nicht als private selbstständige Erschließungsanlage angesehen werden, die den Erschließungszusammenhang zu der gereinigten öffentlichen Straße unterbreche. Weder seine Länge, sein Ausbauzustand oder die Zahl der von ihm erschlossenen Grundstücke legten die Annahme einer Selbstständigkeit nahe. Am 18. April 2016 hat der Kläger die Zulassung der Berufung gegen das ihm am 10. Januar 2015 zugestellte Urteil beantragt. Mit Beschluss vom 27. Mai 2019 – zugestellt am 7. Juni 2019 – hat das erkennende Gericht die Berufung zugelassen und dem Kläger dabei hinsichtlich der Frist zur Stellung des Zulassungsantrags Wiedereinsetzung in vorigen Stand gewährt. Am 5. Juli 2019 hat der Kläger die Berufung begründet. Der Kläger ist der Auffassung, dass das Unterbleiben der Straßenreinigung auf dem Stichweg dem geltend gemachten Gebührenanspruch entgegenstehe. Bei dem Stichweg handele es sich um eine öffentliche Straße. Dieser erschließe das klägerische Grundstück. Er sei aus der Wegeverbindung zur Straße T… hervorgegangen, die in ihrem im Wesentlichen unveränderten Verlauf seit Anfang der 20. Jahrhunderts bestanden habe, was durch einen Stadtplan aus dem Jahre 1986 und Luftbilder aus den Jahren 1944, 1953 und 1990 belegt sei. Gerade die Einzeichnung als Fahrweg in dem Stadtplan belege die Öffentlichkeit des Verbindungsweges. Zur DDR-Zeiten seien keine Straßen und Wege in Karten veröffentlicht worden, die nicht von jedermann nutzbar gewesen seien. Jedenfalls sei die Veröffentlichung des Stadtplanes als „Freigabeentscheidung“ anzusehen. Der Verbindungsweg sei Zeit seiner Existenz auf einem in öffentlicher Hand befindlichen Grundstück verlaufen und damit zu DDR-Zeiten als staatliche und gesellschaftliche Einrichtung des Verkehrs gemäß § 21 ZGB kollektiv und individuell nutzbar gewesen. Es habe keine Privatwege auf sozialistischem Eigentum gegeben. Wegen der Qualität des Stichweges als öffentliche Straße sei dem Kläger unter dem 23. August 1996 eine Überfahrtsgenehmigung erteilt worden, die nur für die Nutzung öffentlicher Verkehrsflächen erforderlich sei. Dies habe einer Auflage der dem Kläger unter dem 11. Juni 1996 erteilten Baugenehmigung entsprochen. Dies zeige, dass die mit dem seinerzeitigen Baugenehmigungsverfahren befassten Fachämter den Verbindungsweg als öffentliche Straße angesehen hätten. Einer erneuten Widmung habe es mit Blick auf § 7 Abs. 5 StrWG M-V auch nicht bedurft, als der Verbindungsweg Anfang der 1990er Jahre verbreitert und unwesentlich verlegt worden sei. Auch die Beschilderung mit dem Hinweis „Sackgasse“ spreche für die Öffentlichkeit des Weges. Eine Einziehung des Weges sei ebenfalls nicht erfolgt. Abweichendes habe auch die im erstinstanzlichen Verfahren durchgeführte Beweisaufnahme nicht ergeben. Vielmehr sei deutlich geworden, dass der Weg von unterschiedlichen Verkehrsteilnehmern zu unterschiedlichen Zwecken genutzt worden sei, u. a. durch landwirtschaftlichen Verkehr und durch spielende Kinder auf dem anliegenden Bolzplatz. Die Zeugin A. habe bekundet, dass sie den Weg seit dem Jahre 1971 kenne. Sie habe damals die Straße T… befahren, um über den Verbindungsweg zur Straße D… zu gelangen. Es habe sich damals um einen Fahrweg gehandelt, der jedenfalls mit Lkw, Traktoren und Erntefahrzeugen befahren werden konnte. Der Zeuge E. habe bekundet, seine Familie habe den Verbindungsweg genutzt, um zu einem Acker zu gelangen, der nicht am Verbindungsweg gelegen gewesen sei. Der Zeuge F. habe bekundet, er habe den Weg als Schulweg zum Kagenmarkt und später als Arbeitsweg zur Wismarer Innenstadt genutzt. Der Weg sei mit Pferdewagen, Traktoren und Fahrrädern befahrbar gewesen, wegen tiefer Fahrspuren nicht mit Pkw. Die Behauptung des Beklagten, der Zeuge F. habe den Verbindungsweg als „Russengebiet“ eingestuft, hat sich in der Beweisaufnahme nicht bestätigt. Zudem sei zu berücksichtigen, dass der Zeuge F. ein erhebliches Eigeninteresse verfolge, da die Hansestadt Wismar Teilflächen des ehemaligen Verbindungswegs an diesen veräußert habe. Vor diesem Hintergrund sei die Beweiswürdigung durch das Verwaltungsgericht fehlerhaft. Auch die Rückübertragung des Eigentums an dem Flurstück, auf dem sich die Wegefläche befinde, sei nicht als bloße Naturalrestitution erfolgt. Der betreffende Bescheid beziehe sich sehr wohl auf Verwaltungsvermögen, was ebenfalls für eine Öffentlichkeit des Weges spreche. Die Eintragung der Baulast sei daher nicht erforderlich gewesen. Gehe man nicht von seiner Öffentlichkeit aus, sei der Weg als selbstständige Privatstraße einzustufen, die den Zurechnungszusammenhang zur gereinigten öffentlichen Straße unterbreche. Dabei sei zu berücksichtigen, dass alle Ver- und Entsorgungsleitungen auf dem Wegegrundstück verliefen. Schließlich sei auch die berücksichtigte Frontmeterlänge fehlerhaft. Die der öffentlichen Straße zugewandte Grundstücksseite habe eine Länge von lediglich 28,64 m. Die vom Beklagten vorgenommene Aufrundung auf 29 m sei unzulässig. Der Kläger beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 6. November 2014 mit Ausnahme der darin verfügten Verfahrenseinstellung abzuändern und den Gebührenbescheid des Beklagten vom 26. Januar 2011 in der Gestalt seines Widerspruchsbescheides vom 28. Februar 2011 und des Änderungsbescheides vom 6. April 2011 aufzuheben. Der Beklagte verteidigt den angegriffenen Bescheid und beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. Dem Senat haben bei der Entscheidung die beim Beklagten entstandenen Verwaltungsvorgänge sowie die beigezogenen Gerichtsakten des Verfahrens 4 A 493/11 vorgelegen.