Beschluss
3 R 696/21 OVG
Oberverwaltungsgericht für das Land Mecklenburg-Vorpommern 3. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGMV:2022:0516.3R696.21OVG.00
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Leitsätze
Eine Streitwertbeschwerde ist mangels Beschwer unzulässig, wenn sie von den Prozessbevollmächtigten des teilweise Kostentragungspflichtigen Klägers im eigenen Namen eingelegt und damit begründet wird, dass die Festsetzung zu hoch ist.(Rn.3)
Tenor
Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen.
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Eine Streitwertbeschwerde ist mangels Beschwer unzulässig, wenn sie von den Prozessbevollmächtigten des teilweise Kostentragungspflichtigen Klägers im eigenen Namen eingelegt und damit begründet wird, dass die Festsetzung zu hoch ist.(Rn.3) Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet. 1. Über die Streitwertbeschwerde entscheidet der Berichterstatter als der nach der Geschäftsverteilung des Senats zuständige Einzelrichter (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 6 Satz 1 Gerichtskostengesetz – GKG). Über die Anregung, den Streitwert von Amts wegen zu ändern, entscheidet der Berichterstatter (§ 87a Abs. 1 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO). 2. Die Streitwertbeschwerde ist unzulässig. a) Beschwerdeführer sind die Prozessbevollmächtigten des Klägers. Sie haben das Rechtsmittel nicht im Namen des teilweise kostentragungspflichtigen Klägers des erstinstanzlichen Verfahrens, sondern im eigenen Namen („erheben wir gegen den Streitwertbeschluss vom 28.10.2021 Beschwerde“) erhoben. Dass die Beschwerde im Namen des Klägers eingelegt sein könnte, klingt in dem Antrag nicht einmal an. Anders als die Prozessbevollmächtigten des Klägers meinen, folgt dies insbesondere nicht aus der Verwendung des Personalpronomens „wir“. Nach seinem Wortsinn wäre eine solche Betrachtungsweise nur dann geboten, wenn der Kläger von einem Einzelanwalt vertreten wäre, was jedoch nicht der Fall ist. Maßgeblich kommt hinzu, dass die bei jeder Stellvertretung notwendige Erklärung fehlt, im Namen des Vertretenen zu handeln. Dieser Erklärung kommt vor allem dann eine besondere Bedeutung zu, wenn der Rechtsbehelf – wie hier – auch von den Prozessbevollmächtigen im eigenen Namen eingelegt werden kann. Eine (subjektive) Antragsänderung ist nicht erfolgt. Dem als Reaktion auf einen richterlichen Hinweis eingereichten Schriftsatz vom 11. Mai 2022 kann nicht entnommen werden, dass nunmehr der Kläger anstelle seiner Bevollmächtigten Beschwerdeführer sein soll. Eine solche Änderung wäre auch nicht sachdienlich, da sie der Beschwerde nicht zu ihrer Zulässigkeit verhelfen würde. Die sechsmonatige Beschwerdefrist (§ 68 Abs. 1 Satz 3 erster Halbsatz i. V. m. § 63 Abs. 3 Satz 2 GKG) ist seit dem 27. April 2022 verstrichen. Nach der zuletzt genannten Vorschrift beginnt die Frist mit dem Zeitpunkt, an dem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt hat oder sich das Verfahren anderweitig erledigt hat. Vorliegend endete das Hauptsacheverfahren mit dem in der mündlichen Verhandlung am 27. Oktober 2021 vom Verwaltungsgericht ohne Widerrufsvorbehalt protokollierten Vergleich. Abweichendes folgt nicht aus § 68 Abs. 1 Satz 3 zweiter Halbsatz GKG, wonach, wenn der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf der im ersten Halbsatz der Bestimmung bezeichneten Frist festgesetzt worden ist, die Streitwertbeschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden kann. Diese Voraussetzungen liegen ebenfalls nicht vor, denn die angegriffene Streitwertfestsetzung erfolgte mit Beschluss vom 28. Oktober 2021 und damit unmittelbar nachdem sich das Hauptsacheverfahren erledigt hatte. b) Die Beschwerdeführer halten den vom Verwaltungsgericht (Einzelrichter) festgesetzten Streitwert für überhöht, weil die Beträge der Beitragsbescheide und des ebenfalls angegriffenen Duldungsbescheides nicht zu addieren seien. Damit fehlt ihnen das erforderliche Rechtsschutzinteresse. Wie jedes Rechtsmittel muss auch die Streitwertbeschwerde darauf gerichtet sein, eine durch die angefochtene Entscheidung gesetzte Beschwer zu beseitigen. Deshalb kann der Prozessbevollmächtigte im eigenen Namen nur gegen eine seiner Auffassung nach zu niedrige, die Partei dagegen nur gegen eine ihrer Auffassung nach zu hohe Festsetzung des Streitwerts Beschwerde einlegen (OLG Dresden, Beschluss vom 7. Juni 2021 – 4 W 84/21 –, juris Rn. 4). Dies haben die Beschwerdeführer, die als Prozessbevollmächtigte des Klägers durch eine zu hohe Streitwertfestsetzung lediglich begünstigt werden, nicht beachtet. 3. Von der vom Kläger angeregten Änderung der Streitwertfestsetzung vom Amts wegen wird abgesehen. Zwar ist eine solche Änderung nach § 63 Abs. 1 Nr. 2 GKG prinzipiell möglich, denn bei einer Streitwertbeschwerde „schwebt“ das Verfahren „wegen der Entscheidung über den Streitwert“ in der Rechtmittelinstanz. Dass die Beschwerde wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig ist und auf sie hin keine Entscheidung über den Streitwert ergeht, ändert hieran nichts (VGH München, Beschluss vom 28. Mai 2021 – 11 C 21.1420 – juris Rn. 6 m. w. N.). Allerdings ist eine Änderung der Streitwertfestsetzung vom Amts wegen nach § 63 Abs. 3 Satz 2 GKG nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt hat oder sich das Verfahren anderweitig erledigt hat. Diese Frist ist, wie bereits dargelegt, vorliegend verstrichen. 4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 68 Abs. 3 GKG. Hinweis: Dieser Beschluss ist nach §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.