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Beschluss

3 LZ 392/19, 3 LZ 392/19 OVG

Oberverwaltungsgericht für das Land Mecklenburg-Vorpommern 3. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGMV:2022:1007.3LZ392.19OVG.00
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Leitsätze
1. Zur Frage des Bekanntgabe- und Inhaltsadressaten bei einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts.(Rn.17) 2. Es ist zweifelhaft, ob Verwaltungskosten i. S. d. § 3 Abs. 1 Satz 2 GUVG M-V (juris: GUVG MV) als Vomhundertsatz des von der Gemeinde entrichteten Verbandsbeitrags bestimmt werden können.(Rn.28)
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Die Kosten des Zulassungsverfahrens werden den Klägern als Gesamtschuldnern auferlegt. Der Streitwert des Zulassungsverfahrens beträgt 10.700,06 EUR.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zur Frage des Bekanntgabe- und Inhaltsadressaten bei einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts.(Rn.17) 2. Es ist zweifelhaft, ob Verwaltungskosten i. S. d. § 3 Abs. 1 Satz 2 GUVG M-V (juris: GUVG MV) als Vomhundertsatz des von der Gemeinde entrichteten Verbandsbeitrags bestimmt werden können.(Rn.28) Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Die Kosten des Zulassungsverfahrens werden den Klägern als Gesamtschuldnern auferlegt. Der Streitwert des Zulassungsverfahrens beträgt 10.700,06 EUR. I. Die Kläger wenden sich gegen die Heranziehung zu Gebühren zur Deckung der Beiträge und Umlagen des Wasser- und Bodenverbandes Untere Warnow-Küste. Die Kläger sind Erben des nach dem 1. Juli 2019 verstorbenen Herrn H.A. . Herr H.A. bildete zusammen mit seinem Sohn, den Kläger zu 2., im Jahre 2013 eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), die Eigentümerin diverser Grundstücke – vorwiegend Waldflächen – war. Unter dem 12. Dezember 2013 erließ der Beklagte den streitgegenständlichen „Abgabenbescheid zur Umlage des Wasser- und Bodenverbandes für 2013“ über 14.416,00 EUR. Im Adressfeld des Bescheids heißt es: „Forst Gelbensande H.A. A-Straße A-Stadt“ Hierbei handelte es sich um die Wohnanschrift des Herrn H.A.. Gegen diesen Bescheid legte Herr H.A. mit Anwaltsschreiben vom 17. Dezember 2013 Widerspruch ein. Mit Anwaltsschreiben vom 28. Oktober 2015 beschränkte er den Rechtsbehelf insoweit, dass die Aufhebung des Gebührenbescheids nur insoweit begehrt wird, als die Festsetzung den Betrag von 3.715,94 EUR übersteigt. Mit Widerspruchsbescheid vom 7. März 2017 – zugestellt am 10. März 2017 – wies der Beklagten den Rechtsbehelf als zulässig, aber unbegründet zurück. In der Begründung heißt es: „Mit Bescheid vom 12. Dezember 2013 hat die Forst Gelbensande für die in ihrem Eigentum stehenden Flächen die Umlage des Wasser- und Bodenverbandes der Gemeinde Gelbensande für das Jahr 2013 in Höhe von 14.416,00 EUR erhalten. Die in der Anlage zum Bescheid vom 12. Dezember 2013 aufgeführten Grundstücke in Größe von insgesamt 650,778 ha, alle eingetragen im Grundbuch von G…, Blatt …, standen zum Zeitpunkt der Bescheidung im Eigentum der Herren H.A. und A. in Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Auf Bitten von Herrn H.A. erging der Bescheid an die Forst Gelbensande, H.A. unter der Anschrift A-Straße, A-Stadt.“ Am 10. April 2017 hat Herr H.A. Anfechtungsklage erhoben. In der mündlichen Verhandlung hat Herr H.A. die zunächst vollumfänglich erhobene Klage insoweit beschränkt, als die Aufhebung des Gebührenbescheides nur insoweit begehrt wird, als ein Betrag i. H. v. 10.700,96 EUR festgesetzt wird, und zur Begründung u. a. vorgetragen, nicht Eigentümer der veranlagten Flächen zu sein. Eigentümer sei die von ihm und dem Kläger zu 2. gebildete Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Daher sei er nicht Gebührenschuldner. Das Verwaltungsgericht hat die in der mündlichen Verhandlung erklärte Beschränkung des Antrags als teilweise Klagerücknahme angesehen. Mit Urteil vom 29. März 2019 – Herrn H.A. zugestellt am 30. April 2019 – hat es das Verfahren eingestellt, soweit die Klage zurückgenommen worden ist, und im Übrigen die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die Klage – soweit noch anhängig – unzulässig sei. Dem Kläger fehle die erforderliche Klagebefugnis, weil der angefochtene Bescheid nicht an ihn, sondern an die u. a. von ihm gebildete Gesellschaft bürgerlichen Rechts gerichtet sei. Zwar sei „Forst Gelbensande“ nicht der korrekte Name der Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Jedoch sei mit dieser Bezeichnung erkennbar die Gesellschaft gemeint, zumal der Kläger nach den plausiblen Ausführungen des Beklagten ausdrücklich um Bescheidung bzw. Adressierung unter diesem Namen gebeten habe. Soweit der Klägervertreter in der mündlichen Verhandlung dies bestritten habe, vermöge das Gericht dem keinen Glauben zu schenken, zumal dieses Bestreiten pauschal geblieben und offenkundig ohne vorherige Rücksprache mit dem Kläger erfolgt sei. Dem dazu in der mündlichen Verhandlung gestellten Antrag auf Schriftsatznachlass sei nicht stattzugeben, weil es dem Klägervertreter möglich und zumutbar gewesen sei, zu den Ausführungen Stellung zu nehmen. Der entsprechende Vortrag des Beklagten sei dem Kläger am 21. März 2019 und damit acht Tage vor der mündlichen Verhandlung bekannt gewesen. Die Klage sei auch unbegründet. Der angefochtene Bescheid sei rechtmäßig. Am 13. Mai 2019 hat Herr H.A. mit anwaltlicher Vertretung die Zulassung der Berufung beantragt und den Antrag am Montag, den 1. Juli 2019 begründet. Am 18. Dezember 2020 haben die Kläger mitgeteilt, den Rechtsstreit aufzunehmen. II. Der zulässige Antrag ist unbegründet. 1. Der Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegt nicht vor bzw. ist nicht hinreichend dargelegt worden. Ein auf diesen Zulassungsgrund gestützter Antrag muss sich im Hinblick auf das Darlegungserfordernis des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen und im Einzelnen darlegen, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen diese ernstlichen Zweifeln unterliegen. Erforderlich ist, dass sich aus der Antragsbegründung selbst lediglich in Zusammenschau mit der angegriffenen Entscheidung schlüssig Gesichtspunkte ergeben, mit denen, ohne dass es der Aufarbeitung und Durchdringung des gesamten bisherigen Prozessstoffes bedarf, ein tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung in Frage gestellt wird. Ist eine Entscheidung in je selbstständig tragender Weise mehrfach begründet, so muss im Hinblick auf jeden der Begründungsteile ein Zulassungsgrund dargelegt werden. In der Sache liegt der Zulassungsgrund vor, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird. Ernstliche Zweifel sind nicht erst dann gegeben, wenn bei der im Zulassungsverfahren allein möglichen summarischen Überprüfung der Erfolg des Rechtsmittels wahrscheinlicher ist als der Misserfolg. Das Zulassungsverfahren hat nicht die Aufgabe, das Berufungsverfahren vorwegzunehmen (vgl. BVerfGE 110, 77 ; 125, 104 ; 134, 106 ; 151, 173 ; BVerfG, Kammerbeschluss vom 16. April 2020 – 1 BvR 2705/16 – juris Rn. 21 f.). Gemessen an diesen Kriterien weckt das Zulassungsvorbringen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung. Die gegen die entscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichts, Herr H.A. sei nicht klagebefugt i. S. d. § 42 Abs. 2 VwGO, geltend gemachten Einwände greifen nicht durch. Die Kläger sind der Auffassung, dass Herr H.A. nicht nur Bekanntgabeadressat, sondern auch Inhaltsadressat des Gebührenbescheides sei, weil nur er im Adressfeld des Bescheides genannt werde. Der Kläger zu 2. sei dagegen ebensowenig aufgeführt wie die Gesellschaft, die zudem unter dem im Adressfeld genannten Namen nicht existiert habe. Solle eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts zu einem Abgabenbescheid herangezogen werden, sei dieser Umstand nach dem AO-Anwendungserlass vom 31. Januar 2014 in dem Bescheid ausdrücklich anzugeben. Dass der Kläger zu 2. im Widerspruchsbescheid genannt sei, ändere an dem Befund nichts, denn der Ausgangsbescheid sei nicht auslegungsfähig. Zudem habe der Beklagte indirekt bestätigt, dass der Bescheid an Herrn H.A. gerichtet sei, da er den von diesem im eigenen Namen eingelegten Widerspruch nicht als unzulässig, sondern aus Sachgründen zurückgewiesen habe. Wollte man dies anders sehen, wäre der Bescheid nicht hinreichend bestimmt und daher nichtig. Mit diesen Ausführungen vermögen die Kläger keine ernstlichen Zweifel in dem genannten Sinne zu wecken. Ihnen ist zwar zuzugeben, dass der Ausgangsbescheid vom 12. Dezember 2013 nicht eindeutig ist. Weder ist der Kläger zu 2. im Adressfeld genannt, noch erlaubt die Wendung „Forst Gelbensande“ den hinreichend sicheren Schluss auf eine Heranziehung der von Herrn H.A. und dem Kläger zu 2. gebildeten Gesellschaft bürgerlichen Rechts, zumal offen ist, ob die Gesellschaft diesen Namen jemals geführt hat. Diese Unschärfe besteht jedoch seit dem Erlass des Widerspruchsbescheides vom 7. März 2017 nicht mehr. Dessen Inhalt ist bei der Beantwortung der Frage, wer Inhaltsadressat des Bescheides ist, zu berücksichtigen. Denn Gegenstand der Anfechtungsklage ist nach § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO der Ausgangsbescheid in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid gefunden hat. Zwar hilft das Adressfeld des Widerspruchsbescheids insoweit nicht weiter, da er an die Prozessbevollmächtigten des Herrn H.A. gerichtet ist. Auch im Betreff des Widerspruchsbescheids wird lediglich die Adressatenbezeichnung des Ausgangsbescheides wiederholt. Allerdings folgt aus der Begründung des Widerspruchsbescheides, dass der Bescheid inhaltlich an die im Jahre 2013 von Herrn H.A. und dem Kläger zu 2. gebildete Gesellschaft bürgerlichen Rechts gerichtet ist, die Rechtswirkungen also gegenüber der Gesellschaft und nicht gegenüber Herrn H.A. eintreten sollten. Für die Auslegung des Bescheids ist der erklärte Wille der Behörde und der sich daraus ergebene objektive Erklärungsinhalt maßgeblich, wie ihn der Betroffene nach den ihm bekannten Umständen unter Berücksichtigung von Treu und Glauben verstehen verstehen konnte (BVerwG, Urteil vom 27. Juni 2012 – 9 C 7.11 –, juris Rn. 11; BFH, Urteil vom 20. Februar 2019 – II R 27/16 –, juris Rn. 22). Gemessen an diesen Kriterien hat der Beklagte mit dem ersten Satz des zitierten Texts zunächst deutlich gemacht, dass er die „Forst Gelbensande“ als Grundeigentümerin und damit als Gebührenschuldnerin ansieht. Auf deren Eigentum an den veranlagten Flächen wird ausdrücklich hingewiesen. Damit scheidet die Annahme aus, dass der Bescheid an Herrn H.A. als Inhaltsadressat gerichtet ist. Zwar ist bei einer isolierten Betrachtung der zitierten Textstelle offen, wer mit der Wendung „Forst Gelbensande“ gemeint ist. Diese Frage wird aber in dem unmittelbar nachfolgenden Satz beantwortet, nämlich die damals aus Herrn H.A. und dem Kläger zu 2. gebildete Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Der zitierte dritte Satz macht schließlich deutlich, dass Herr H.A. den Bescheid lediglich für die „Forst Gelbensande“ erhalten hat. Damit ist nach dem Maßstab des verobjektivierten Empfängerhorizonts davon auszugehen, dass Herr H.A. nicht Inhaltsadressat, sondern lediglich Bekanntgabeadressat des inhaltlich an die Gesellschaft gerichteten Bescheides war. Angesichts dieses Befundes scheidet auch die Annahme einer fehlenden inhaltlichen Bestimmtheit des Bescheides von vornherein aus. Die gegen diese auch vom Verwaltungsgericht vorgenommene Auslegung geltend gemachten Einwände verfangen nicht. Dass jedenfalls der Widerspruchsbescheid der Auslegung zugänglich ist, wird auch von den Klägern so gesehen. Entgegen ihrer Auffassung ist es unerheblich, dass die von Herrn H.A. und dem Kläger zu 2. gebildete Gesellschaft bürgerlichen Rechts den Namen „Forst Gelbensande“ – dies sei zu ihren Gunsten unterstellt – im Rechtsverkehr nicht verwandt hat. Denn maßgeblich ist allein, dass der Beklagte in dem Widerspruchsbescheid deutlich zu erkennen gegeben hat, dass er mit der Bezeichnung die Gesellschaft meint. Ebenfalls unerheblich ist es, dass die Kläger bestritten haben, die in dem Ausgangsbescheid verwandte Adressierung sei „auf Bitten“ von Herrn H.A. erfolgt. Dem brauchte das Verwaltungsgericht nicht nachzugehen, weil die Frage, aus welcher Motivation heraus der Beklagte den Bescheid Herrn H.A. bekanntgegeben hat, für die Fallentscheidung ohne Bedeutung ist. Entscheidend ist allein, ob die vom Beklagten gewählte Vorgehensweise zulässig ist. Hiervon ist auszugehen: War Herr H.A. – so die Auffassung des Beklagten – als Geschäftsführer der Gesellschaft anzusehen, war der Bescheid bereits aus diesem Grund an ihn zu richten. Geht man davon aus, dass die Gesellschaft über keinen Geschäftsführer verfügt hat, ist die Adressierung des Bescheides an Herrn H.A. als Bekanntgabeadressat ebenfalls nicht zu beanstanden. Will die Behörde in einem solchen Fall die Gesellschaft heranziehen, hat dies grundsätzlich dergestalt zu erfolgen, dass der Bescheid gegenüber jedem Mitglied bzw. Gesellschafter einzeln bekannt geben muss, um gegenüber der Personenvereinigung eine Bekanntgabe des Bescheids zu bewirken (Grundsatz der Einzelbekanntgabe, vgl. § 12 KAG M-V i. V. m. § 122 Abs. 1 Satz 1 Abgabenordnung – AO). Da dies für die Behörde einen erheblichen Verfahrensaufwand bedeuten würde, sieht § 122 Abs. 1 Satz 2 AO mit dem Verweis auf § 34 Abs. 2 AO eine Vereinfachung vor: Danach kann die Behörde die Bekanntgabe eines Kommunalabgabenbescheides an eine nicht rechtsfähige Personenvereinigung ohne Geschäftsführer auch dadurch bewirken, dass sie einem Mitglied bzw. Gesellschafter den Bescheid mit Wirkung für und gegen alle Mitglieder bzw. Gesellschafter bekannt gibt. Der Begriff „nicht rechtsfähige Personenvereinigungen“ umfasst die Gebilde, die – wie die OHG und KG und die GbR – zwar keine juristischen Personen sind, aber am Rechtsverkehr teilnehmen und steuerliche Rechte erwerben bzw. Verpflichtungen eingehen können. Durch die zivilrechtliche Anerkennung einer Teilrechtsfähigkeit der GbR (BGHZ 146, 341) hat sich daher nichts geändert (Rüsken, in Klein, Abgabenordnung, 14. Auflage 2018, § 34 Rn. 7). Entgegen der Auffassung der Kläger muss die Abweichung vom Grundsatz der Einzelbekanntgabe im Bescheid nicht zum Ausdruck gebracht werden. Das Urteil unterliegt auch insoweit keinen ernstlichen Zweifeln. Der Senat hat bereits mit Urteil vom 17. August 2021 – 3 LB 191/17 –, juris Rn. 52 f.) entschieden, dass er der auf den Anwendungserlass des Bundesministeriums der Finanzen zur Abgabenordnung (AEAO) zu § 122 Nr. 2.4.1.3 gestützten Auffassung des OVG Münster nicht folgt, wonach die Abweichung vom Grundsatz der Einzelbekanntmachung im Bescheid zum Ausdruck gebracht werden müsse, weil sonst der Empfänger nicht erkennen könne, ob mit der Bekanntgabe des Bescheids an ihn bereits eine wirksame Bekanntgabe an die Personenvereinigung (nach § 122 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 34 Abs. 2 Satz 2 AO) erfolgt sei, oder ob es hierzu noch der Bekanntgabe des Bescheids an die übrigen Gesellschafter (nach § 122 Abs. 1 Satz 1 AO) bedürfe und dass bei einer erkennbar fehlenden Vorgehensweise der Behörde nach § 122 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 34 Abs. 2 Satz 2 AO keine ordnungsgemäße Bekanntgabe vorliege (Beschluss vom 6. Februar 2014 – 9 B 1407/13 –, juris). Denn ein solcher Hinweis ist gesetzlich nicht vorgeschrieben. Bei dem Anwendungserlass handelt es sich nicht um eine Norm, sondern um eine Ermessensrichtlinie. Zudem findet er im kommunalabgabenrechtlichen Verfahren keine Anwendung, da er von der Verweisung in § 12 Abs. 1 KAG M-V nicht erfasst wird. Der Anwendungserlass kann daher allenfalls als Auslegungshilfe, nicht aber als Rechtmäßigkeitsmaßstab verwandt werden. Schließlich führt auch der Umstand, dass der Beklagte den von Herrn H.A. im eigenen Namen eingelegten Widerspruch nicht (wegen fehlender Widerspruchsbefugnis) als unzulässig zurückgewiesen, sondern aus Sachgründen beschieden hat, nicht dazu, dass Herr H.A. als Inhaltsadressat des Bescheids anzusehen ist. Wie bereits dargelegt, folgt aus der Begründung des Widerspruchsbescheids hinreichend deutlich, dass Herr H.A. Bekanntgabeadressat des an die Gesellschaft gerichteten Bescheids ist. Der Beklagte hat damit den Ausgangsbescheid präzisiert, aber nicht modifiziert. Richtig ist zwar, dass der Widerspruch vor diesem Hintergrund als unzulässig hätte zurückgewiesen werden müssen. Bei diesem Mangel handelt es sich aber um einen nach § 127 AO i. V. m. § 12 Abs. 1 KAG M-V unbeachtlichen Begründungsfehler. 2. Ebenfalls zu Unrecht machen die Kläger den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO geltend. Danach ist die Berufung zuzulassen, wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben. In der Ablehnung des von Herrn H.A. in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht begehrten Schriftsatznachlasses liegt kein Verfahrensfehler. Ein solcher Fehler wäre nur anzunehmen, wenn der Schriftsatz des Beklagten vom 18. März 2019 eine neue Tatsache oder ein neues anderes Vorbringen i. S. d. §§ 283 Satz 1 i. V. m. 132 Abs. 1 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO) enthalten hätte, das den Klägern nicht rechtzeitig vor dem Termin mitgeteilt worden war. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor; es fehlt jedenfalls am Merkmal „nicht rechtzeitig“. Nicht rechtzeitig ist ein Vorbringen, das unter Verkürzung der Wochenfrist des § 132 Abs. 1 Satz 1 ZPO erfolgt (Greger, in: Zöller, Zivilprozessordnung, § 283 Schriftsatzfrist für Erklärungen zum Vorbringen des Gegners, Rn. 2b). Hiervon kann allerdings nicht ausgegangen werden. Zu Recht weist das Verwaltungsgericht darauf hin, dass den Klägern der Schriftsatz vom 18. März 2019 am 21. März 2019 und damit acht Tage vor der mündlichen Verhandlung vorgelegen hat. Zwar kann die Rechtzeitigkeit je nach Art und Umfang des Vorbringens unter gebotener Berücksichtigung der für den Gegner zumutbaren Erwiderungsmöglichkeit auch eine längere Frist als eine Woche vor dem Termin erfordern (Greger a. a. O.). Auch dies ist vorliegend nicht anzunehmen. Der Schriftsatz weist einen überschaubaren Umfang von zwei Seiten Text (DIN A4) auf. Auf das dem Prozessgegner und dem Gericht regelmäßig nicht bekannte Maß der Arbeitsbelastung des sachbearbeitenden Rechtsanwalts kommt es in diesem Zusammenhang nicht an. Ungeachtet dessen ist der geltend gemachte Verfahrensfehler nicht kausal für die Entscheidung. Eine Kausalität wäre nur dann anzunehmen, wenn die Kläger Gründe dargelegt hätten, die bei Gewährung des begehrten Schriftsatznachlasses zumindest die Möglichkeit einer abweichenden Entscheidung nahegelegt hätten. Die Sachlage ist vergleichbar mit der Darlegung ernstlicher Zweifel i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Solche Gründe sind jedoch nicht erkennbar. Die Kläger haben auch im Zulassungsverfahren den entscheidungstragenden Ansatz des Verwaltungsgerichts nicht infrage stellen können. 3. Die von den Klägern schließlich geltend gemachten Zulassungsgründe der besonderen tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) und der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) beziehen sich auf materiell-rechtliche Fragen (Definition der hydrologischen Einzugsgebiete von Schöpfwerken bzw. Kalkulation der Verwaltungskosten). Auf diese Fragen käme es wegen der Unzulässigkeit der Klage entscheidungserheblich nicht an. In Bezug auf die kalkulierten Verwaltungskosten der Gemeinde sei aber darauf hingewiesen, dass gegen deren Berücksichtigung in der Kalkulation (vgl. § 3 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über die Bildung von Gewässerunterhaltungsverbänden) Bedenken bestehen, weil diese Kosten nicht anhand des tatsächlich entstandenen Verwaltungsaufwands ermittelt, sondern lediglich pauschal in Höhe von 10 % des umzulegenden Verbandsbeitrags bestimmt worden sind. Die gebührenfähigen Verwaltungskosten müssen tatsächlich entstehen und der Umlage zuzurechnen sein (Seppelt, in Aussprung/ders./Holz, Kommunalabgabengesetz Mecklenburg-Vorpommern, Stand 02/2021, § 6 Anm. 13.4.5.3). Dies ist nicht gewährleistet, wenn die Höhe der Verwaltungskosten als Vomhundertsatz des Verbandsbeitrags bestimmt wird (vgl. VG Greifswald, Urteil vom 19. April 2012 – 3 A 655/09 –, n.v.). Denn es besteht keine kausale Verknüpfung zwischen der Höhe des von der Gemeinde zu entrichtenden Verbandsbeitrags und der Höhe der bei seiner Umlegung auf die Gebührenschuldner entstehenden Kosten (zum Umfang zulässiger Pauschalierungen vgl. VG Greifswald, Urteil vom 21. Februar 2019 – 3 A 1230/17 HGW –, juris Rn. 18). III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts aus den §§ 47, 52 Abs. 3 Satz 1 Gerichtskostengesetz (GKG). Der Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO und § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.