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Beschluss

3 LZ 556/18 OVG

Oberverwaltungsgericht für das Land Mecklenburg-Vorpommern 3. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGMV:2023:0412.3LZ556.18OVG.00
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Leitsätze
Die Legalisierungswirkung der Baugenehmigung beschränkt sich auf das fertiggestellte Bauwerk als solches einschließlich seiner Nutzung; sie umfasst nicht den Vorgang der Errichtung. Eine Gefährdung der Standsicherheit des Nachbargebäudes im Zuge der Bauarbeiten kann gegen die Rechtmäßigkeit der Baugenehmigung nicht eingewandt werden. (Rn.29)
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 26. April 2018 wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 15.000 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Legalisierungswirkung der Baugenehmigung beschränkt sich auf das fertiggestellte Bauwerk als solches einschließlich seiner Nutzung; sie umfasst nicht den Vorgang der Errichtung. Eine Gefährdung der Standsicherheit des Nachbargebäudes im Zuge der Bauarbeiten kann gegen die Rechtmäßigkeit der Baugenehmigung nicht eingewandt werden. (Rn.29) Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 26. April 2018 wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 15.000 Euro festgesetzt. I. Der Kläger begehrt die Feststellung der Rechtswidrigkeit einer Teilbaugenehmigung. Er ist Eigentümer des Grundstücks B-Straße 17 in C, das mit einem denkmalgeschützten Wohnhaus bebaut ist. Die Beigeladene ist Eigentümerin des angrenzenden Grundstücks B-straße 18, für das sie eine Baugenehmigung für den Neubau eines Gewerbegebäudes mit einem Zahnlabor im Erdgeschoss und zwei Arztpraxen sowie einer Büroeinheit im Obergeschoss beantragte. Nachdem der Tragwerksplaner erklärt hatte, die Kriterien gemäß Anlage 2 zu § 14 Abs. 2 BauvorlV M-V seien nicht ausnahmslos erfüllt, und eine Prüfung des Standsicherheitsnachweises sei erforderlich, beauftragte der Beklagte mit Schreiben vom 4. Juli 2016 einen Prüfingenieur für Baustatik. Unter dem 13. September 2016 erteilte der Beklagte dem Kläger eine Teilbaugenehmigung für die Freimachung des Baufeldes, die Errichtung der Baustraße sowie Erdarbeiten zur Schaffung der Arbeitsebene für die Pfahlgründung und für die Baustelleneinrichtung. Ein Einvernehmen mit dem Landesamt für Kultur und Denkmalpflege war nicht hergestellt worden. Nachdem die Beigeladene am 16. September 2016 mit den Bauarbeiten begonnen hatte, erhob der Kläger am 28. September 2016 Nachbarwiderspruch und machte geltend, schwere Erschütterungen bei den Arbeiten hätten Risse im Mauerwerk seines Gebäudes herbeigeführt. Der Beklagte fertigte am 30. September 2016 eine Fotodokumentation an und dokumentierte Mikrorisse an allen Wänden des Gebäudes. Er teilte dem Kläger mit Schreiben vom 12. Oktober 2016 mit, eine Einsturzgefahr habe nicht festgestellt werden können; die Gebäude seien weiterhin nutzbar. Eine Ursächlichkeit der Bauarbeiten für die vorhandenen Mikrorisse habe nicht geklärt werden können. Die Voraussetzungen für ein bauaufsichtliches Einschreiten seien nicht gegeben. Hinsichtlich etwaiger Schadensersatzansprüche werde auf den Zivilrechtsweg verwiesen. Bereits am 6. Oktober 2016 hatte der Beklagte die begehrte Aussetzung der Vollziehung der Baugenehmigung abgelehnt. Nach den Prüfberichten des Prüfingenieurs bestanden gegen die Erteilung der Teilbaugenehmigung für die Bohrpfahlgründung (Prüfbericht vom 12. Oktober 2016) und der endgültigen Baugenehmigung für das Vorhaben insgesamt (Prüfbericht vom 18. Oktober 2016) bei Beachtung bestimmter Prüfauflagen in statisch-konstruktiver Hinsicht keine Bedenken. Mit Datum vom 14. Oktober 2016 erteilte der Beklagte der Beigeladenen die Teilbaugenehmigung für das Herstellen der Pfahlgründung. Diese wurde dem Kläger am 14. November 2016 bekanntgegeben. Die Arbeiten auf der Grundlage der ersten Teilbaugenehmigung waren zu diesem Zeitpunkt bereits abgeschlossen. Die endgültige Baugenehmigung datiert vom 10. April 2017. Im Rahmen der Widerspruchsbegründung vom 11. Oktober 2016 begehrte der Kläger auch eine förmliche Beteiligung der Denkmalschutzbehörde im Baugenehmigungsverfahren im Hinblick auf die Prüfung von Auflagen zur Baugenehmigung, die die Entstehung weiterer Schäden an dem denkmalgeschützten Gebäude verhindern sollten. Mit weiterem Schreiben vom 7. November 2016 teilte der Kläger dem Beklagten mit, der Widerspruch richte sich nicht gegen das Bauvorhaben an sich, das nach derzeitiger Beurteilung in fertigem Zustand keine nachbarlichen Belange berühre, sondern gegen die Genehmigung von schädigenden Bauarbeiten ohne ausreichende Vorkehrungen gegen eine Beschädigung des benachbarten denkmalgeschützten Wohnhauses durch Erschütterungen. Dem Bauherrn hätten Sicherungsmaßnahmen aufgegeben werden müssen, was den Einsatz von schweren Fahrzeugen, Maschinen und Geräten sowie die Tiefbauarbeiten angehe. Die nach Zurückweisung seines Widerspruchs mit Widerspruchsbescheid vom 5. Januar 2017 vom Kläger erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht mit dem angefochtenen Urteil abgewiesen. Die Klage sei als Fortsetzungsfeststellungsklage zulässig. Die angegriffene Teilbaugenehmigung sei nicht bereits mit dem Abschluss der entsprechenden Baumaßnahmen, sondern erst mit Eintritt der Bestandskraft der endgültigen Baugenehmigung vom 10. April 2017 gegenstandslos geworden. Das berechtigte Interesse des Klägers an der Feststellung der Rechtswidrigkeit ergebe sich daraus, dass das Verfahren der Vorbereitung eines Amtshaftungs- oder sonstigen Entschädigungsprozesses vor dem zuständigen Zivilgericht dienen solle. Die Klage sei jedoch nicht begründet; der Kläger werde durch die angegriffene Teilbaugenehmigung nicht in seinen Rechten verletzt. Eine Rechtsverletzung ergebe sich nicht daraus, dass der Beklagte die Genehmigung erteilt habe, bevor ihr der Bericht des Prüfingenieurs bzw. ein Bodengutachten vorgelegen habe. Ungeachtet der Frage, ob die Prüfung bautechnischer Nachweise nach § 66 Abs. 1 LBauO M-V Bestandteil des Baugenehmigungsverfahrens sei, vermittele die Vorschrift dem Kläger keine eigenen subjektiven Rechte. Im Übrigen wäre eine Rechtsverletzung auch nach § 46 VwVfG M-V zu verneinen. Die spätere Einschätzung des Prüfingenieurs bestätige, dass der Beklagte bei rechtzeitigem Vorliegen keine andere Entscheidung getroffen hätte. Hinzu komme, dass die Prüfberichte sich nicht auf die Arbeiten bezögen, die Gegenstand der streitgegenständlichen Teilbaugenehmigung vom 13. September 2016 seien. Die Teilbaugenehmigung verletze den Kläger auch nicht in seinen Rechten aus § 7 Abs. 6 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 DSchG M-V. Eine gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, Abs. 4 DSchG M-V objektiv-rechtlich relevante erhebliche Beeinträchtigung des Erscheinungsbildes des Denkmals auf dem Grundstück des Klägers liege mangels Einsturzgefahr bzw. Gefahr erheblicher Beschädigung der Fassade nicht vor, weshalb auch eine Herstellung des Einvernehmens mit der Denkmalfachbehörde innerhalb des bauaufsichtlichen Verfahrens nicht notwendig gewesen sei. Die Teilbaugenehmigung verletze den Kläger ferner nicht in seinen Rechten aus § 12 Abs. 1 Satz 2 LBauO M-V. Diese Norm sei zwar drittschützend. Eine Gefährdung der Standsicherheit des Gebäudes des Klägers sei aber nicht ersichtlich. Der Kläger werde auch nicht in etwaigen Rechten aus § 3 Abs. 1 LBauO M-V verletzt. Ungeachtet der Frage nach dem drittschützenden Charakter der Norm stelle die Landesbauordnung hinsichtlich etwaiger Substanzverletzungen lediglich auf eine Gefährdung der Standsicherheit ab und normiere dies speziell in § 12 Abs. 1 LBauO M-V. Zudem erfasse der Begriff der öffentlichen Sicherheit nicht per se den Schutz privater Rechte. Für die Klärung entsprechender Streitigkeiten müsse der ordentliche Rechtsweg in Anspruch genommen werden; es bestehe keine behördliche Pflicht zum Einschreiten. Dies gelte insbesondere deshalb, weil es vorliegend allenfalls um Mängel in der Bauausführung gehe. Schließlich könne der Kläger sich nicht auf eine Verletzung des sich aus dem Tatbestandsmerkmal des Einfügens gemäß § 34 Abs. 1 BauGB ergebenden nachbarschützenden Gebots der Rücksichtnahme berufen. Der Beklagte habe von der ordnungsgemäßen Ausführung der mit der Teilbaugenehmigung vom 13. September 2016 genehmigten Arbeiten ausgehen dürfen. Etwas Anderes folge auch nicht aus dem Denkmalstatus des Gebäudes. Gegen das am 18. Mai 2018 zugestellte Urteil hat der Kläger am 18. Juni 2016 beim Verwaltungsgericht die Zulassung der Berufung beantragt und den Antrag mit am 18. Juli 2018 beim Oberverwaltungsgericht eingegangenem Schriftsatz begründet. II. Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe sind nicht hinreichend dargelegt bzw. liegen nicht vor. 1. Der Zulassungsgrund der besonderen tatsächlichen bzw. rechtlichen Schwierigkeit der Sache gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO ist nicht hinreichend dargelegt. Dieser setzt voraus, dass die Beurteilung der Streitsache voraussichtlich im Verhältnis zu den Standards verwaltungsgerichtlicher Entscheidungen überdurchschnittliche Anforderungen stellt. Besondere Schwierigkeiten liegen vor bei erheblich über dem Durchschnitt liegender Komplexität der Rechtssache, in rechtlicher Hinsicht auch bei neuartigen oder „ausgefallenen“ Rechtssachen. Ein Indiz kann der Begründungsaufwand des erstinstanzlichen Urteils sein. Die Darlegung des Zulassungsgrundes erfordert mindestens, dass die besonderen Schwierigkeiten als solche benannt und erläutert werden (vgl. Beschlüsse des Senats vom 22. Februar 2023 – 3 LZ 471/19 – S. 22 d. Umdrucks, vom 12. März 2020 – 3 LZ 404/18 – und vom 11. April 2019 – 3 LZ 95/17 – jeweils m.w.N.). Daran fehlt es. Der Vortrag, der Fall weiche „erheblich von der ständigen Rechtsprechung der Obergerichte ab“, ist bereits nicht verständlich. Soweit der Kläger auf die besondere Schwierigkeit neuartiger oder ausgefallener Rechtsfragen hinweist, legt er nicht konkret dar, welche der sich stellenden Rechtsfragen neuartig oder ausgefallen sein soll. Seine nachfolgenden Ausführungen zum konkreten Fall sind im Stil einer allgemeinen Entscheidungskritik gehalten. Sie sind, wie nachfolgend ausgeführt wird, auch zur Darlegung ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) nicht geeignet. Der Kläger rügt, das Verwaltungsgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass die streitgegenständliche Teilbaugenehmigung mit der Bestandskraft der endgültigen Baugenehmigung vom 10. April 2017 gegenstandslos geworden sei, mit der Folge, dass sich das Rechtsschutzbegehren diesbezüglich erledigt habe. Tatsächlich umfasse der eingelegte Widerspruch auch die späteren weiteren Teilbaugenehmigungen sowie die endgültige Baugenehmigung vom 10. April 2017. Soweit der Kläger betreffend die Teilbaugenehmigung vom 13. September 2016 zu dem ursprünglich mit der Klageerhebung geltend gemachten Anfechtungsbegehren zurückkehren will, ist dies nicht mehr möglich, nachdem er in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht einen Fortsetzungsfeststellungsantrag gestellt hat. Im Übrigen ist auch nicht ersichtlich, dass die endgültige Baugenehmigung vom 10. April 2017 Gegenstand des eingelegten Nachbarwiderspruchs geworden wäre und es damit an deren vom Verwaltungsgericht angenommener Bestandskraft fehlen würde. Zum Zeitpunkt der Widerspruchseinlegung am 28. September 2016 waren nachfolgende Teilbaugenehmigungen noch nicht ergangen; die nächstfolgende für die Pfahlgründung wurde unter dem 14. Oktober 2016 erteilt. Entsprechendes gilt für die am 10. April 2017 erteilte endgültige Baugenehmigung. Ein Widerspruch gegen einen noch nicht erlassenen Verwaltungsakt ist nicht statthaft (vgl. W.-R. Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 28. Aufl. 2022, § 68 Rn. 2 m.w.N.). Dass bzw. wie eine nachträgliche Einbeziehung in den eingelegten Widerspruch erfolgt sein könnte, ist weder dargelegt noch ersichtlich. Dafür dass im Fall der Anfechtung einer Teilbaugenehmigung weitere Teilbaugenehmigungen oder die endgültige Baugenehmigung ins Verfahren einzubeziehen wären, wie dies bei Änderungsbescheiden der Fall sein kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. November 2020 – 8 C 22.19 – juris Rn. 25), bestehen keine Anhaltspunkte. Etwas Anderes folgt auch nicht daraus, dass der Kläger geltend macht, gegen die Teilbaugenehmigung müssten sämtliche Einwendungen erhoben werden können, die sich auf die Vereinbarkeit des gesamten Vorhabens mit dem Bauplanungsrecht und den wesentlichen bauordnungsrechtlichen Vorschriften beziehen. Dieses Vorbringen betrifft nicht die Frage des Streitgegenstands bzw. Widerspruchsgegenstands, sondern des Prüfungsumfangs. 2. Die Berufung ist auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache dann, wenn sie eine Rechts- oder Tatsachenfrage von allgemeiner, über den Einzelfall hinausreichender Bedeutung aufwirft, die im konkreten Fall entscheidungserheblich ist. Die Frage muss fallübergreifender Klärung zugänglich sein und die Klärung im Interesse der einheitlichen Rechtsanwendung oder der Weiterentwicklung des Rechts geboten erscheinen. Ein derartiger Klärungsbedarf besteht nicht, wenn die Rechtsfrage bereits geklärt ist oder auf der Grundlage der bestehenden Rechtsprechung ohne Weiteres eindeutig beantwortet werden kann. Die Frage ist entscheidungserheblich, wenn sie für die Entscheidung der Vorinstanz von Bedeutung war und sich auch im Berufungsverfahren stellen würde (vgl. z.B. Beschlüsse des Senats vom 22. Februar 2023 – 3 LZ 471/19 – S. 9, vom 24. Februar 2020 – 3 LZ 19/17 – S. 6). Der Kläger macht geltend, es stelle sich die Rechtsfrage, wie sich ein Generalwiderspruch gegen eine Teilbaugenehmigung auf die Folgebaugenehmigungen und die Gesamtbaugenehmigung auswirke. Ungeachtet dessen, dass der Begriff „Generalwiderspruch“ nicht näher erläutert wird und entsprechende Feststellungen dem Urteil des Verwaltungsgerichts auch nicht zu entnehmen sind, ist ein rechtsgrundsätzlicher Klärungsbedarf nicht ersichtlich. Gegenstand der Überprüfung im Widerspruchs- und anschließenden Klageverfahren ist derjenige Verwaltungsakt, gegen den der Rechtsbehelf eingelegt worden ist. Für eine automatische „Anwachsung“ der weiteren Genehmigungsentscheidungen nach Anfechtung einer Teilbaugenehmigung fehlt es an Anhaltspunkten. Der Kläger trägt weiter vor, im Rahmen der Prüfung der Rechtmäßigkeit der Teilbaugenehmigung hätte überprüft werden müssen, ob eine Gefährdung der Nachbargebäude von den Baumaßnahmen, insbesondere den Folgemaßnahmen (Pfahlgründung) ausgehen könne und werde; entsprechende Auskünfte und Gutachten hätten hier mit einbezogen bzw. weiter eingeholt werden müssen; dabei hätte sich ergeben, dass durch die erheblich in den Baugrund eingreifenden Maßnahmen auch Beeinträchtigungen des Nachbargrundstücks nicht auszuschließen seien; im Hinblick auf die bekannte Inhomogenität des Baugrundes, der erst in einer Tiefe von 4 bis 7 m tragfähig sei, so dass dort Bohrpfähle aus Beton mit etwa 0,5 m Durchmesser in den Boden hätten gerammt werden müssen, hätte sich die Prüfung der Auswirkungen auf das Nachbargrundstück und das dortige denkmalgeschützte Wohngebäude aufdrängen müssen. Damit wird ebenfalls keine grundsätzliche Rechts- bzw. Tatsachenfrage formuliert oder sinngemäß aufgeworfen. Die entsprechende Entscheidungskritik ist im Übrigen auch nicht geeignet, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils darzulegen. Welche nachbarschützende Vorschrift des öffentlichen Baurechts verletzt sein soll, wird aus dem Vorbringen nicht deutlich. Soweit die Kritik an § 66 LBauO M-V anknüpft, vermittelt die Vorschrift – wie vom Verwaltungsgericht zu Recht ausgeführt und vom Kläger nicht mit einer Zulassungsrüge angegriffen wird – keinen Nachbarschutz. Der Kläger setzt sich auch nicht mit den Ausführungen des Verwaltungsgerichts dazu auseinander, dass nach den nachträglich vorgelegten Prüfberichten des vom Beklagten beauftragten Prüfingenieurs für Baustatik gegen die Erteilung der Baugenehmigung bei Beachtung bestimmter Prüfauflagen in statisch-konstruktiver Hinsicht keine Bedenken bestanden, und dass der Beklagte bei rechtzeitiger Einholung dieser Prüfberichte keine andere Entscheidung getroffen hätte, so dass eine Rechtsverletzung auch nach § 46 VwVfG M-V zu verneinen sei. Auf welche weiteren „Auskünfte und Gutachten“ der Kläger sich stützt bzw. weshalb er davon ausgeht, dass solche, wenn sie denn eingeholt worden wären, einen bestimmten Inhalt gehabt hätten, wird nicht konkretisiert. 3. Soweit der Kläger seinen Zulassungsantrag ausdrücklich mit ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit des Urteils begründet, bleibt dieser ebenfalls erfolglos. Ein auf diesen Zulassungsgrund gestützter Antrag muss sich im Hinblick auf das Darlegungserfordernis des § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen und im Einzelnen darlegen, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen diese ernstlichen Zweifeln unterliegen. Erforderlich ist, dass sich aus der Antragsbegründung selbst lediglich in Zusammenschau mit der angegriffenen Entscheidung schlüssig Gesichtspunkte ergeben, mit denen, ohne dass es der Aufarbeitung und Durchdringung des gesamten bisherigen Prozessstoffes bedarf, ein tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung in Frage gestellt wird. Ist eine Entscheidung in je selbständig tragender Weise mehrfach begründet, so muss im Hinblick auf jeden der Begründungsteile ein Zulassungsgrund dargelegt werden. In der Sache liegt der Zulassungsgrund vor, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird. Ernstliche Zweifel sind nicht erst dann gegeben, wenn bei der im Zulassungsverfahren allein möglichen summarischen Überprüfung der Erfolg des Rechtsmittels wahrscheinlicher ist als der Misserfolg. Das Zulassungsverfahren hat nicht die Aufgabe, das Berufungsverfahren vorwegzunehmen (vgl. BVerfGE 110, 77 ; 125, 104 ; 134, 106 ; 151, 173 ; BVerfG, Kammerbeschluss vom 16. April 2020 – 1 BvR 2705/16 – juris Rn. 21 f.). a) Der Kläger rügt, das Verwaltungsgericht habe eine Rechtsverletzung nach § 7 Abs. 6 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 DSchG M-V zu Unrecht verneint. Es habe zwingend eine Beteiligung der zuständigen Denkmalschutzbehörde erfolgen müssen. Bei den geplanten Baumaßnahmen, insbesondere der Pfahlgründung, sei eine erhebliche Beeinträchtigung des Erscheinungsbildes des Denkmals zu erwarten gewesen, die sich an der Rissbildung im gesamten Gebäude dann auch gezeigt habe. Insoweit legt der Kläger bereits nicht dar, weshalb die Annahme des Verwaltungsgerichts unzutreffend sein soll, dass es sich bei den Rissbildungen lediglich um oberflächliche Substanzverletzungen handelt, die durch Bereinigungsmaßnahmen ohne größere Probleme beseitigt werden können. Der bloße Vortrag, es erschließe sich nicht, woher das Gericht diese Erkenntnis nehme, reicht nicht aus. Auch die Befürchtung, dass es zu einer erheblichen Substanzbeeinträchtigung hätte kommen können, wird nicht näher substantiiert. In der Sache kann die Rüge im Übrigen auch deshalb keinen Erfolg haben, weil die Vorschrift des § 7 Abs. 6 DSchG M-V nicht drittschützend ist. Hinzu kommt, dass eine denkmalschutzrechtliche Genehmigungspflicht nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 DSchG M-V wegen Beeinträchtigung des Erscheinungsbildes eines Denkmals den Fall betrifft, dass ein errichteter Baukörper den optischen Eindruck in bestimmter qualifizierter Weise stört (vgl. z.B. Beschlüsse des Senats vom 16. April 2014 – 3 M 29/14 – juris Rn. 22; vom 15. Juli 2015 – 3 L 62/10 – juris Rn. 54). Mit Schäden an einem Denkmal, die durch Bauarbeiten auf dem Nachbargrundstück entstehen können, befasst die Vorschrift sich nicht. c) Der Kläger rügt, das Verwaltungsgericht sei bei der Prüfung einer Rechtsverletzung nach § 12 Abs. 1 Satz 2 LBauO M-V zu dem unzutreffenden Ergebnis gelangt, dass die Standsicherheit des Gebäudes des Klägers nicht gefährdet sei. Einen Eingriff in die Tragfähigkeit des Baugrundes habe das Verwaltungsgericht zu Unrecht nicht bestätigt. Woraus das Gericht entnehme, dass es sich bei den Schäden am Gebäude lediglich um Mikrorisse handele, die keine derartige Schwere aufwiesen, werde aus den Urteilsgründen nicht deutlich. Der erstinstanzliche Vortrag zur Beeinträchtigung des Baugrundes und zur Standsicherheit sei außer Acht gelassen, Erkenntnisse aus vorgelegten Gutachten und Vorprüfungen nicht berücksichtigt worden. Auch die Behörde habe insoweit keine ausreichenden Feststellungen getroffen. Durch sie wären Nachforschungen anzustellen gewesen und in der Folge an die Beigeladene Auflagen zu erteilen gewesen, um das Gebäude des Klägers vor Beschädigung zu schützen. Dieses Vorbringen genügt nicht den Darlegungsanforderungen. Das Verwaltungsgericht hat seine Einschätzung auf die Fotodokumentation des Beklagten vom 30. September 2016 gestützt. Weshalb damit „keine ausreichenden Feststellungen“ verbunden sein sollen, erläutert der Kläger nicht näher. Er gibt auch nicht konkret an, auf welchen erstinstanzlichen Vortrag und welche „Erkenntnisse aus vorgelegten Gutachten und Vorprüfungen“ er sich beziehen will. Dies reicht nicht aus. Mangels substantiierter Rüge kann das Vorbringen daher auch nicht unter dem Gesichtspunkt des Verfahrensfehlers gewürdigt werden. Im Übrigen verhält sich die Baugenehmigung regelmäßig nur zu dem „fertiggestellten Produkt“, also im Fall der Gesamtbaugenehmigung zum Baukörper und seiner Nutzung, im Fall der hier streitgegenständlichen Teilbaugenehmigung zum freigemachten Baufeld, der errichteten Baustraße und der geschaffenen Arbeitsebene für Pfahlgründung und Baustelleneinrichtung. Dem entsprechend beschränkt sich die Legalisierungswirkung der Baugenehmigung auf das Bauwerk als solches (bzw. im Fall der Teilbaugenehmigung den Zustand nach Durchführung der vorbereitenden Arbeiten). Hingegen betrifft die Baugenehmigung nicht den Errichtungsvorgang bzw. die Durchführung der Arbeiten als solche. Wie die Ausführung des Vorhabens technisch im Einzelnen vor sich gehen soll und ob dies mit öffentlich-rechtlichen Vorschriften vereinbar ist, ist nicht Prüfungsgegenstand im Baugenehmigungsverfahren. Standsicherheitsfragen hinsichtlich des Nachbargebäudes im Zusammenhang mit dem Vorgang der Errichtung des Bauvorhabens werden im Baugenehmigungsverfahren nicht geprüft; die Unbedenklichkeitsfeststellung der Baugenehmigung trifft diesbezüglich keine Aussage. Betroffene Nachbarn müssen im Fall eines Verstoßes gegen § 12 Abs. 1 Satz 2 LBauO M-V einen Anspruch auf bauordnungsrechtliches Einschreiten bzw. ermessensfehlerfreie Entscheidung hierüber geltend machen (vgl. Beschluss des Senats vom 5. Juli 2017 – 3 M 179/17 – juris Rn. 17 f. m.w.N.; OVG Lüneburg, Beschluss vom 10. Oktober 2022 – 1 ME 49/22 – juris Rn. 19). d) Schließlich rügt der Kläger, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht eine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme gemäß § 34 Abs. 1 BauGB verneint, obwohl sein schutzwürdiges Interesse als Eigentümer eines denkmalgeschützten Gebäudes zu beachten gewesen sei und sich förmlich aufgedrängt habe, dass sich aus der Bauausführung Gefahren für sein Eigentum ergeben würden. Er setzt sich jedoch nicht mit den Ausführungen des Verwaltungsgerichts auseinander, es sei nicht zu erwarten gewesen, dass von der Bauausführung Gefahren für das Eigentum des Klägers ausgehen würden; der Beklagte habe von der ordnungsgemäßen Ausführung der genehmigten Arbeiten ausgehen können. Hinzu kommt wiederum, dass Gegenstand der bauplanungsrechtlichen Regelungen einschließlich des § 34 BauGB lediglich das Bauvorhaben selbst ist, d.h. das räumlich-gegenständliche „Ergebnis“ durchgeführter Baumaßnahmen einschließlich der zugehörigen Nutzung, nicht aber die Art und Weise der Bauausführung. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht nicht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, weil sie im Zulassungsverfahren keinen Antrag gestellt und sich damit auch keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO). Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 VwGO. Sie orientiert sich an Ziff. 9.7.1 des Streitwertkatalogs und entspricht der Streitwertfestsetzung erster Instanz, gegen die keine Einwände erhoben worden sind. Hinweis: Der Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.