Urteil
3 K 431/16
Oberverwaltungsgericht für das Land Mecklenburg-Vorpommern 3. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGMV:2023:1024.3K431.16.00
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Leitsätze
1. Die Bekanntmachung eines Bebauungsplans ist fehlerhaft, wenn das Plangebiet (nur) anhand der betroffenen Flurstücke bezeichnet wird, die Aufzählung aber unvollständig ist.(Rn.26)
2. Verweist die Festsetzung eines Bebauungsplans auf eine DIN-Vorschrift und ergibt sich erst aus dieser Vorschrift, unter welchen Voraussetzungen ein Vorhaben planungsrechtlich zulässig ist, muss der Plangeber sicherstellen, dass die Planbetroffenen sich vom Inhalt der DIN-Vorschrift verlässlich Kenntnis verschaffen können. Dieses Erfordernis entfällt nicht dadurch, dass die in dem Verweis genannte DIN-Vorschrift (nach dem Vortrag des Plangebers) im Plangebiet keinen Anwendungsbereich hat.(Rn.29)
3. Eine Planauslegung ist nicht fehlerhaft, wenn die Auslegungsunterlagen im Arbeitszimmer einer Mitarbeiterin des Plangebers vorgehalten werden.(Rn.37)
4. Eine Festsetzung, wonach je 200,0 m² Grundstücksfläche ein Wochenendhaus zulässig ist , kann auf § 9 Abs. 1 Nr. 6 BauGB gestützt werden. (Rn.44)
5. Zur Zulässigkeit der Festsetzung einer privaten Verkehrsfläche, die einen Ringschluss vorsieht.(Rn.53)
Tenor
‚Grüne Wiese‘“ wird für unwirksam erklärt.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Antragsgegnerin auferlegt.
Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Der Antragsgegnerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der Vollstreckungsschuld abzuwenden, wenn nicht die Antragstellerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Bekanntmachung eines Bebauungsplans ist fehlerhaft, wenn das Plangebiet (nur) anhand der betroffenen Flurstücke bezeichnet wird, die Aufzählung aber unvollständig ist.(Rn.26) 2. Verweist die Festsetzung eines Bebauungsplans auf eine DIN-Vorschrift und ergibt sich erst aus dieser Vorschrift, unter welchen Voraussetzungen ein Vorhaben planungsrechtlich zulässig ist, muss der Plangeber sicherstellen, dass die Planbetroffenen sich vom Inhalt der DIN-Vorschrift verlässlich Kenntnis verschaffen können. Dieses Erfordernis entfällt nicht dadurch, dass die in dem Verweis genannte DIN-Vorschrift (nach dem Vortrag des Plangebers) im Plangebiet keinen Anwendungsbereich hat.(Rn.29) 3. Eine Planauslegung ist nicht fehlerhaft, wenn die Auslegungsunterlagen im Arbeitszimmer einer Mitarbeiterin des Plangebers vorgehalten werden.(Rn.37) 4. Eine Festsetzung, wonach je 200,0 m² Grundstücksfläche ein Wochenendhaus zulässig ist , kann auf § 9 Abs. 1 Nr. 6 BauGB gestützt werden. (Rn.44) 5. Zur Zulässigkeit der Festsetzung einer privaten Verkehrsfläche, die einen Ringschluss vorsieht.(Rn.53) ‚Grüne Wiese‘“ wird für unwirksam erklärt. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Antragsgegnerin auferlegt. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Der Antragsgegnerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der Vollstreckungsschuld abzuwenden, wenn nicht die Antragstellerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Der zulässige Normenkontrollantrag ist begründet. Der streitgegenständliche Bebauungsplan ist nicht ordnungsgemäß bekanntgemacht worden; er ist daher für unwirksam zu erklären (1). Im Übrigen ist der Plan dagegen nicht zu beanstanden. Insbesondere verfangen die weiteren Einwände der Antragstellerin nicht (2.). 1. Der Bebauungsplan ist nicht ordnungsgemäß bekannt gemacht worden. a) Gemäß § 10 Abs. 3 Satz 1 Baugesetzbuch (BauGB) ist die Erteilung der Genehmigung bzw. – wie hier – der Beschluss des Bebauungsplans (vgl. § 10 Abs. 2 Satz 1 BauGB) ortsüblich bekannt zu machen. Nach § 10 Abs. 3 Satz 3 BauGB ist darauf hinzuweisen, wo der Bebauungsplan eingesehen werden kann. Ein ohne Geltung von Rügefristen (vgl. § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB) stets beachtlicher Bekanntmachungsfehler liegt nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Alt. 3 BauGB vor, wenn der mit der Bekanntmachung der Satzung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist. Der Hinweis erfüllt seinen Zweck, wenn er geeignet ist, dem Normadressaten das Inkrafttreten neuen Bebauungsrechts in einem näheren Bereich des Gemeindegebiets bewusst zu machen und denjenigen, der sich über den Regelungsgehalt informieren will, zu dem richtigen, zur Einsicht bereitgehaltenen Plan zu führen. Ausreichend ist eine schlagwortartige Kennzeichnung, die auf den räumlichen Geltungsbereich des Plans hinweist und ihn damit identifiziert (BVerwG, Urteil vom 25. April 2023 – 4 CN 5.21 –, juris Rn. 31 m. w. N.). Diesen Maßgaben genügt die Bekanntmachung des streitgegenständlichen Bebauungsplans nicht. Zwar mag es sein, dass die Bezeichnung „Grüne Wiese“ für sich genommen eine ausreichende schlagwortartige Kennzeichnung in diesem Sinne darstellt. Richtig ist auch, dass der Hinweis nicht bereits jedwede Frage nach der genauen Lage des Plangebiets und seiner Ausdehnung im Einzelnen beantworten muss (OVG Greifswald, Urteil vom 17. Juni 2015 – 3 L 50/13 –, juris Rn. 60). Allerdings erfüllt der Hinweis den Zweck der Bekanntmachung nicht, wenn er irreführende Angaben zu den vom Plan betroffenen Flächen enthält. Dies kann Normadressaten davon abhalten, sich über den Regelungsgehalt des Plans zu informieren. Schädlich ist dabei nicht, wenn in der Bekanntmachung Flächen genannt werden, die vom Plan nicht erfasst werden, denn ein solcher Fehler läuft dem Bekanntmachungszweck nicht zuwider. Dies mag auf die von der Antragstellerin genannten Flurstücke 47/88 und 47/92 zutreffen. Fehlerhaft ist es aber, wenn das Plangebiet anhand der betroffenen Flurstücke bezeichnet wird, die Aufzählung aber unvollständig ist. Denn eine Unvollständigkeit könnte Normadressaten davon abhalten, sich zu informieren – etwa, weil sie davon ausgehen, dass das sie interessierende Flurstück vom Plan nicht erfasst wird. Dies trifft vorliegend zu. In der Bekanntmachung vom 4. Januar 2016 werden die im Plangebiet gelegenen Flurstücke 57/73, 57/105, 57/106, 57/107 und 57/108, die bereits zum Zeitpunkt der Auslegungsbekanntmachung existierten, nicht erwähnt. Der Fehler ist nicht mit Blick auf die in der Bekanntmachung ebenfalls erwähnte „Planzeichnung mit Umrandung“ unbeachtlich. Zwar dürfen die Grenzen des Plangebiets sowohl zeichnerisch dargestellt als auch textlich beschrieben werden. Auch kann ein Widerspruch zwischen der zeichnerischen Darstellung und der textlichen Beschreibung unbeachtlich sein, wenn er sich durch Auslegung auflösen lässt (OVG Greifswald, a. a. O.). Eine solche Annahme verbietet sich vorliegend aber bereits deshalb, weil die Planzeichnung der Bekanntmachung nicht beigefügt war. Damit fehlt der Bezugspunkt für eine wirksamkeitserhaltende Auslegung der Bekanntmachung. b) Ungeachtet dessen ist die Bekanntmachung fehlerhaft, weil sie keine Angaben dazu enthält, wie die Planbetroffenen von der in Nr. 6 der textlichen Festsetzungen (Baumschutz) erwähnten DIN 18920 „Schutz von Bäumen, Pflanzenbeständen und Vegetationsflächen bei Baumaßnahmen“ Kenntnis erlangen können. Das Rechtsstaatsprinzip gebietet, dass förmlich gesetzte Rechtsnormen verkündet werden; denn die Verkündung stellt einen integrierenden Teil der förmlichen Rechtsetzung dar, ist also Geltungsbedingung. Verkündung bedeutet regelmäßig, dass die Rechtsnormen der Öffentlichkeit in einer Weise förmlich zugänglich gemacht werden, dass die Betroffenen sich verlässlich Kenntnis von ihrem Inhalt verschaffen können. Diese Möglichkeit darf auch nicht in unzumutbarer Weise erschwert sein. Bebauungspläne gehören als Satzungen zu den förmlich gesetzten Rechtsnormen. Bei ihnen ist allerdings, soweit eine Genehmigung nicht erforderlich ist, nur der Beschluss des Bebauungsplans durch die Gemeinde ortsüblich bekannt zu machen (§ 10 Abs. 3 Satz 1 BauGB). Im Übrigen genügt es, den Bebauungsplan mit der Begründung und der zusammenfassenden Erklärung nach § 10 Abs. 4 BauGB zu jedermanns Einsicht bereit zu halten, auf Verlangen über den Inhalt Auskunft zu geben und in der Bekanntmachung darauf hinzuweisen, wo der Bebauungsplan eingesehen werden kann (§ 10 Abs. 3 Satz 2 und 3 BauGB). Diese Anforderungen stehen einer Verweisung auf nicht öffentlich zugängliche DIN-Vorschriften in den textlichen Festsetzungen eines Bebauungsplans nicht von vornherein entgegen, und zwar auch dann nicht, wenn erst die Anwendung der DIN-Vorschrift ergibt, unter welchen Voraussetzungen ein Vorhaben im Plangebiet zulässig ist. Verweist eine Festsetzung auf eine DIN-Vorschrift und ergibt sich erst aus dieser Vorschrift, unter welchen Voraussetzungen ein Vorhaben planungsrechtlich zulässig ist, muss der Plangeber jedoch sicherstellen, dass die Planbetroffenen sich auch vom Inhalt der DIN-Vorschrift verlässlich Kenntnis verschaffen können (BVerwG, Beschluss vom 29. Juli 2010 – 4 BN 21.10 – juris Rn. 9 ff.; OVG Greifswald, Urteil vom 22. November 2022 – 3 K 124/20 OVG –, juris Rn. 42).Das kann sie dadurch bewirken, dass sie die in Bezug genommene DIN-Vorschrift bei der Verwaltungsstelle, bei der auch der Bebauungsplan eingesehen werden kann, zur Einsicht bereithält und hierauf in der Bebauungsplanurkunde hinweist (BVerwG, Beschluss vom 29. Juli 2010 – 4 BN 21.10 – juris Rn. 13), oder auch dadurch, dass in der öffentlichen Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses darauf hingewiesen wird, dass die im Bebauungsplan in Bezug genommene technische Vorschrift bei der Gemeinde zur Einsichtnahme bereitliegt (OVG Greifswald, a. a. O., Rn. 48). An beidem fehlt es vorliegend. Der Auffassung der Antragsgegnerin, der Verweis auf die genannte DIN-Vorschrift sei gegenstandslos, weil es im Plangebiet keine Bäume, Pflanzenbestände oder Vegetationsflächen gebe, die bei der Durchführung von Baumaßnahmen zu schützen seien, folgt der Senat nicht. Der Umstand, dass die DIN-Vorschrift keine Anwendung findet, schließt die Verpflichtung der Antragsgegnerin, den Planbetroffenen die Möglichkeit zu verschaffen, von ihrem Inhalt verlässlich Kenntnis nehmen zu können, nicht aus. Die Bekanntmachung des Bebauungsplans ist Bestandteil des Normsetzungsverfahrens. Das Normsetzungsrecht ist strenges Recht in dem Sinne, dass – abgesehen von einem Verstoß gegen formale Ordnungsvorschriften – jeder Fehler zur Nichtigkeit der Norm führt, soweit nicht durch Gesetz etwas Anderes bestimmt ist. Da Letzteres vorliegend nicht der Fall ist, tritt die Nichtigkeitsfolge ein. Dass für den Normbestandteil, der die Fehlerhaftigkeit der Bekanntmachung auslöst, kein Anwendungsbereich besteht, ändert daran nichts. Der Gedanke der Teilnichtigkeit (vgl. § 139 BGB) ist auf materielle Fehler beschränkt. Bekanntmachungsfehler erfassen dagegen immer die gesamte Satzung (vgl. OVG Greifswald, Beschluss vom 11. August 2023 – 3 O 322/21 OVG –, juris Rn. 21 m. w. N.). Daher verbietet es sich, bei der formellen Rechtmäßigkeitsprüfung die Frage des Anwendungsbereichs der Norm und damit materiell-rechtliche Aspekte mit in den Blick zu nehmen. Angesichts der dargestellten Fehler kann der Einwand der Antragstellerin, die Ausfertigung des Bebauungsplans sei nicht vor seiner Bekanntgabe erfolgt, auf sich beruhen, wie ihr Einwand, der Inhalt der Bekanntmachungsbescheinigung sei unzutreffend, weil die Bekanntgabe nicht mit dem Beginn des Aushangs, sondern mit dem Ablauf der Aushangfrist bewirkt sei. 2. Die weiteren Einwände gegen die formelle Rechtmäßigkeit des Bebauungsplans verfangen dagegen nicht. a) Zunächst kann offenbleiben, ob die Auslegungsbekanntmachung nicht an allen vier Bekanntmachungstafeln i. S. d. § 12 Abs. 2 der Hauptsatzung der Antragsgegnerin erfolgt ist. Sollte dies nicht der Fall gewesen sein – die von der Antragsgegnerin vorgelegten Unterlagen enthalten im Unterschied zur Schlussbekanntmachung nur ein Exemplar des Bekanntmachungsschreibens –, wäre dieser Fehler mangels entsprechender Rüge nach § 214 Abs. 1 Nr. 2 i. V. m. § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB unbeachtlich. b) Entgegen der Auffassung der Antragstellerin ist die für die Bekanntmachung der Auslegung geltende Wochenfrist eingehalten worden. Die Auslegungsfrist beträgt gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB einen Monat; die Auslegung des Planentwurfs in diesem Zeitraum ist gemäß § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekannt zu machen. Dabei richtet sich die Art der ortsüblichen Bekanntmachung nach kommunalrechtlichen Vorschriften (OVG Greifswald, Urteil vom 13. März 2013 – 3 K 39/11 –, juris Rn. 28). Nach § 12 Abs. 2 Satz 1 der Hauptsatzung (HS) der Antragsgegnerin vom 9. September 2015 erfolgen die Bekanntmachung von Satzung sowie sonstigen öffentliche Bekanntmachungen aufgrund der Vorschriften des Baugesetzbuchs durch Aushang an den Bekanntmachungstafeln. Die Dauer des Aushangs beträgt nach § 12 Abs. 2 Satz 3 HS 14 Tage (Aushangfrist), wobei der Tag des Aushangs und der Tag der Abnahme nicht mitgerechnet werden. Die Bekanntmachung ist mit dem letzten Tag des Aushangs bewirkt (§ 12 Abs. 2 Satz 4 HS). Im vorliegenden Fall erfolgte die Auslegungsbekanntmachung durch Aushang in der Zeit vom 6. Mai 2015 bis zum 20. Mai 2015; sie war daher in Anwendung der genannten Vorschriften mit Ablauf des 20. Mai bewirkt. Dass die Auslegung selbst bereits am 20. Mai begann, steht der Einhaltung der Wochenfrist des § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB („mindestens eine Woche vorher“) nicht entgegen. Die Wochenfrist des § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB beginnt im Falle der Bekanntmachung durch Aushang nicht erst dann zu laufen, wenn die ortsübliche Bekanntmachungsfrist abgelaufen ist. Vielmehr laufen die Bekanntmachungsfrist und die Wochenfrist des § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB nebeneinander. Grund dafür ist, dass durch das Baugesetzbuch lediglich eine in jedem Fall zu wahrende Mindestfrist geregelt werden soll, damit sich die Bürger auf die anschließende Offenlage einrichten können. Dieser Sinn und Zweck macht es nicht erforderlich, in der Bekanntmachungsfrist eine noch zusätzliche Zwischenfrist zu sehen (OVG Greifswald a. a. O., m. w. N.). c) Die Durchführung der Auslegung begegnet ebenfalls keinen Bedenken. Die öffentliche Auslegung erfordert, dass die auszulegenden Unterlagen, nämlich die Entwürfe der Bauleitpläne mit dem Erläuterungsbericht oder der Begründung, an dem bezeichneten Ort vollständig sichtbar, griffbereit und als zusammengehörig erkennbar der Öffentlichkeit zugänglich sind. Dazu gehört, dass jedermann leicht und ohne unzumutbare Schwierigkeiten in die Unterlagen Einblick nehmen kann; sie dürfen nicht erst dadurch zugänglich werden, dass weitere Fragen und Ersuchen an Bedienstete der Gemeinde notwendig werden (VGH Mannheim, Urteil vom 23. Februar 2001 – 3 S 2574/99 –, juris Rn. 24; Battis in: ders./Krautzberger/Löhr, BauGB, 15. Auflage 2022, § 3 Rn. 15). Bei Anwendung dieser Grundsätze liegt ein Auslegungsmangel nicht vor. Das in der Bekanntmachung erwähnte Bauamt der Antragsgegnerin befindet sich im Zimmer 20 des Gebäudes des Rathauses der Antragsgegnerin. Das Zimmer ist entsprechend gekennzeichnet. Zu den in der Bekanntmachung angegebenen Öffnungszeiten war das Zimmer 20 geöffnet; die Auslegungsunterlagen waren dort vollständig und griffbereit verfügbar. Der Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin konnte sie unproblematisch einsehen. Zwar trifft es zu, dass sich im Zimmer 20 der Arbeitsplatz einer Mitarbeiterin der Antragsgegnerin befindet. Die daran anknüpfende Auffassung der Antragstellerin, ein interessierter Bürger werde nicht ohne weiteres einen Raum betreten, der gleichzeitig als Arbeitsplatz diene, liegt jedoch neben der Sache. Denn es ist dem interessierten Bürger ohne Weiteres zuzumuten, an die Zimmertür anzuklopfen und auf ein „Herein!“ zu warten. Ihr weiterer Einwand, es könne nicht davon ausgegangen werden, dass die Zimmertür in der Zeit der Auslegung immer geöffnet gewesen sei, ist ebenfalls unerheblich. Zum einen ist er rein spekulativ. Zum anderen würde selbst ein kurzzeitiges Abgeschlossensein des Zimmers – z. B. bei Toilettengängen – der Annahme einer Öffentlichkeit nicht entgegenstehen. Denn es ist dem interessierten Bürger auch zuzumuten, kurz zu warten, wenn ihm nicht sofort geöffnet wird.Etwas Anderes könnte zwar gelten, wenn der Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin mehrfach vergeblich versucht hätte, Einsicht zu nehmen. Dies wird jedoch von ihm nicht geltend gemacht (vgl. OVG Greifswald, Urteil vom 30. August 2022 – 3 K 321/17 –, juris Rn. 55). Entgegen der Auffassung der Antragstellerin ist der ihrem Prozessbevollmächtigten überlassene Entwurf ordnungsgemäß als Auslegungsexemplar gekennzeichnet gewesen. Die Kennzeichnung der vorgehaltenen Unterlagen als Auslegungsexemplare durch selbstklebende Aufkleber ist ausreichend, da selbst eine fehlende Kennzeichnung unschädlich wäre (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 27. September 2017 – 1 KN 168/15 –, juris Rn. 50). Entscheidend für eine ordnungsgemäße Durchführung der Auslegung ist, dass die ausgelegten Entwürfe mit den von der Gemeindevertretung der Antragsgegnerin gebilligten Entwürfen übereinstimmen. Hiervon ist auszugehen, Gegenteiliges wird auch von der Antragstellerin nicht behauptet. Schließlich liegt auch kein Ermittlungsfehler i. S. d. § 2 Abs. 3 BauGB vor. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin hat die Antragsgegnerin das Abwägungsmaterial ordnungsgemäß ermittelt. Die Antragstellerin konnte ihre privaten Belange im Rahmen der Auslegung geltend machen und hat diese Möglichkeit auch genutzt. d) In materiell-rechtlicher Hinsicht ist der Bebauungsplan ebenfalls nicht zu beanstanden. aa) So ist die Regelung in Nr. 2.1 Satz 1 der textlichen Festsetzungen, wonach je 200,0 m² Grundstücksfläche ein Wochenendhaus zulässig ist, nicht wegen des Fehlens einer Rechtsgrundlage unwirksam. Der Gemeinde steht kein bauplanerisches „Festsetzungserfindungsrecht“ zu. Für bauplanungsrechtliche Festsetzungen besteht vielmehr ein Typenzwang. In § 9 BauGB und in den Vorschriften der Baunutzungsverordnung wird der festsetzungsfähige Inhalt eines Bebauungsplans im Sinne der Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums gemäß Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG abschließend geregelt. Weicht die Gemeinde von diesen Vorgaben ab, so ist die betroffene Festsetzung wegen Verstoßes gegen den bauplanungsrechtlichen Typenzwang unwirksam, unabhängig davon, ob das mit ihr verfolgte planerische Ziel materiell-rechtlich zulässig ist und ggf. auf andere Weise realisiert werden könnte. Daraus folgt auch, dass die Kombination verschiedener zulässiger Festsetzungen nicht zur Folge haben darf, dass auf diese Weise „neue“ Festsetzungen entstehen, die von den Vorgaben des abschließenden Festsetzungskatalogs inhaltlich abweichen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 31. Januar 1995 – 4 NB 48.93 – juris Rn. 19 f. m.w.N.; OVG Greifswald, Urteil vom 16. August 2022 – 3 K 476/19 OVG –, juris Rn. 42). Zwar ist die genannte Festsetzung nicht von § 9 Abs. 1 Nr. 3 BauGB gedeckt. Die Vorschrift ist die Rechtsgrundlage für die Festsetzung von Grundstücksmindestgrößen. Bezugspunkt der Regelung ist allerdings das Baugrundstück. Dabei handelt es sich um einen flächen- und nicht gebäude(anzahl)bezogenen Begriff, so dass auf dem Baugrundstück nach bauplanungsrechtlichen Vorschriften eine oder mehrere bauliche Anlagen errichtet werden können. Mit der Festsetzung einer Mindestgrundstücksgröße kann nicht verhindert werden, dass mehrere Häuser auf dem Grundstück errichtet werden (vgl. BVerwG a.a.O. Rn. 23). Allerdings kann die Festsetzung auf § 9 Abs. 1 Nr. 6 BauGB gestützt werden. Denn es ist zulässig, eine Festsetzung der höchstzulässigen Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden nach dieser Vorschrift nicht als Festsetzung einer absoluten Zahl vorzusehen, sondern als Zahl relativ zur Größe der Grundstücks- oder Geschossfläche. So hat das Bundesverwaltungsgericht die Festsetzung, dass in Wohngebäuden höchstens eine Wohnung je angefangene 100 m² Grundstücksfläche zulässig ist, für von der genannten Rechtsgrundlage gedeckt gehalten (Urteil vom 8. Oktober 1998 – 4 C 1.97 – juris; Beschluss vom 26. Januar 2005 – 4 BN 4.05 –, BeckRS 2005, 22694; vgl. auch OVG Lüneburg, Urteil vom 5. September 2007 – 1 KN 47/07 – juris Rn. 50 ff.). Zwar stellt die Regelung in Nr. 2.1 der textlichen Festsetzungen nach ihrem Wortlaut nicht auf die Zahl der Wohnungen, sondern die der Wochenendhäuser ab. Es ist aber zu berücksichtigen, dass Wochenendhäuser, die als Einzelhäuser errichtet werden, typischerweise nur eine Wohnung bzw. Wohneinheit umfassen. Das unterscheidet sie von Ferienhäusern. Dass auf dem Grundstück der Antragstellerin ein Wochenendhaus existiert, das zwei Wohneinheiten umfasst, stellt diesen Befund nicht infrage. Auch die verhältnismäßig geringe zulässige Grundfläche von maximal 60 m² zuzüglich der Begrenzung der Firsthöhe auf 4 m (Ziff. 2.2 der textlichen Festsetzungen) spricht gegen die Annahme, dass ein Wochenendhaus i. S. d. Nr. 2.1 der textlichen Festsetzungen mehr als eine Wohneinheit umfasst. Daher geht der Senat davon aus, dass der vom streitgegenständlichen Bebauungsplan verwandte Begriff des Wochenendhauses gleichbedeutend mit dem einer Wohnung ist. Damit ist der Anwendungsbereich des § 9 Abs. 1 Nr. 6 BauGB eröffnet. Denn das Baugesetzbuch bestimmt nicht den Begriff der Wohnung, auf den sich die Vorschrift bezieht. Unter Wohngebäude ist daher allgemein eine Gesamtheit von Räumen zu verstehen, die zur Führung eines selbstständigen Haushalts bestimmt ist (Söfker, a. a. O., Stand 02/2021, § 9 BauGB, Rn. 69). Folglich kann z. B. die Begrenzung der Anzahl von Ferienwohnungen in einem Sondergebiet Kurgebiet/Fremdenbeherbergung auf § 9 Abs. 1 Nr. 6 BauGB gestützt werden (OVG Lüneburg, Urteil vom 18. September 2014 – 1 KN 123/12 – juris). Nichts Anderes hat für Wohnungen in Wochenendhäusern zu gelten. bb) Es sind auch keine Abwägungsfehler erkennbar. Nach §§ 1 Abs. 7, 2 Abs. 3 Baugesetzbuch (BauGB) sind bei der Aufstellung der Bauleitpläne die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist das Gebot gerechter Abwägung verletzt, wenn eine (sachgerechte) Abwägung überhaupt nicht stattfindet. Es ist auch verletzt, wenn in die Abwägung an Belangen nicht eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss. Es ist ferner verletzt, wenn die Bedeutung der betroffenen privaten Belange verkannt oder wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen Belangen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen Rahmens wird das Abwägungsgebot jedoch nicht verletzt, wenn sich die zur Planung berufene Gemeinde in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendig für die Zurückstellung des anderen entscheidet. Die darin liegende Gewichtung der von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belange ist ein wesentliches Element der planerischen Gestaltungsfreiheit und als solche der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle entzogen. Sie beschränkt sich im Rahmen des Abwägungsgebots auf die Frage, ob die Gemeinde die abwägungserheblichen Gesichtspunkte rechtlich und tatsächlich zutreffend bestimmt hat und ob sie die aufgezeigten Grenzen der ihr obliegenden Gewichtung eingehalten hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 1969 – IV C 105.66 – juris Rn. 29; Urteil vom 14. Februar 1975 – IV C 21.74 – juris Rn. 37). (1) Die Abwägung leidet nicht an einem Abwägungsmangel infolge einer nicht ordnungsgemäßen Ermittlung der vorgefundenen bodenrechtlichen Situation. Nach der Rechtsprechung des Senats setzt das dem Bebauungsplan zu Grunde liegende Planungskonzept für eine ordnungsgemäße Gewichtung der einzustellenden privaten Belange voraus, dass die beschließende Gemeindevertretung über den aktuellen baulichen Bestand und die mögliche bauliche Ausnutzbarkeit der Grundstücke genauestens informiert ist. Nur auf diese Weise können die Gemeindevertreter eine Vorstellung davon entwickeln, in welchem Umfang etwa bestehende bauliche Nutzungsmöglichkeiten beschnitten oder weitere eröffnet werden. Nur in Kenntnis der konkreten Planfolgen für jedes einzelne Grundstück kann auch beurteilt werden, ob die widerstreitenden öffentlichen oder privaten Interessen hinreichend gewichtig erscheinen, um ihnen den Vorrang einzuräumen. Daraus folgt, dass eine ordnungsgemäße Umsetzung dieses Konzepts zu allererst nicht nur einer sorgfältigen Ermittlung des aktuell vorhandenen Bestandes an baulichen Anlagen und der baulichen Ausnutzung der Grundstücke im Plangebiet bedarf, sondern auch einer sorgfältigen Ermittlung der nach § 34 BauGB möglichen baulichen Ausnutzung der Grundstücke, insbesondere im Hinblick auf die Art und das Maß der baulichen Nutzbarkeit und die überbaubare Grundstücksfläche (OVG Greifswald, Urteil vom 5. Juni 2012 – 3 K 36/11 –, juris Rn. 126 m. w. N.). Diese Maßgaben sind vorliegend hinreichend berücksichtigt worden. Die Antragsgegnerin hat den zum maßgebenden Zeitpunkt vorhandenen baulichen Bestand ermittelt und auf dieser Grundlage die mögliche bauliche Ausnutzbarkeit der Grundstücke beurteilt. Dabei ist sie zu der Einschätzung gelangt, dass es sich bei den vom Bebauungsplan erfassten Flächen um ein faktisches Sondergebiet i. S. d. § 10 Baunutzungsverordnung (BauNVO) i. V. m. § 34 Abs. 2 BauGB handelt. Gegen diese Annahme bestehen keine Bedenken. Die Einordnung ist auf die von der Antragsgegnerin vorgefundene Nutzung der Grundstücke im Plangebiet und der nördlich und südlich daran angrenzenden Grundstücke gestützt. Diese Bereiche sind bereits zu DDR-Zeiten mit Wochenendhäusern bebaut worden. Deren Bebauung gibt eine bestimmte Ordnung und damit eine organische Siedlungsstruktur vor (vgl. OVG Greifswald, Urteil vom 18. April 2012 – 3 L 3/08 –, juris Rn. 88). Da die Antragstellerin dieser Einordnung nicht entgegentritt, sieht der Senat von einer weiteren Begründung ab. Da es sich bei dem Plangebiet um ein faktisches Wochenendhausgebiet gehandelt hat, wird die Art der zulässigen baulichen Nutzung der im Plangebiet gelegenen Grundstücke durch die Festsetzung der Sondergebiete nicht berührt. Eine Fehlgewichtung öffentlicher oder privater Belange ist damit insoweit nicht erkennbar. (2) Gleiches gilt für die Regelungen des Maßes der baulichen Nutzung. Die Festsetzung der Grundflächenzahl 0,2 entspricht dem Orientierungswert in § 17 Satz 1 letzte Zeile BauNVO. Die Zulässigkeit einer Begrenzung der Gebäudeflächen auf 60 m² (Nr. 2.1 Satz 2 der textlichen Festsetzung) ist allgemein anerkannt (vgl. die Nachweise bei Söfker, a. a. O., § 10 BauNVO Rn. 23a). Die Flächenbegrenzung dient dazu, Wochenendhäuser „klein“ zu halten, um auf diese Weise ihrer ansonsten kaum zu kontrollierenden Umwidmung in Dauerwohnungen entgegen zu wirken. Auch die Regelung in Nr. 2.1 Satz 1 der textlichen Festsetzungen ist nicht zu beanstanden. Sie ergänzt die Festsetzung der Grundflächenzahl 0,2 und dient dazu, eine zu hohe Wochenendhausdichte zu vermeiden. Die aus dem Verhältnis von Wohnungs- und Grundstückfläche folgende Begrenzung ist allerdings bedeutungslos bei Wochenendhäusern, die die zulässige Grundfläche von 60 m² ausschöpfen. Denn insoweit folgt bereits aus der im Plangebiet geltenden Grundflächenzahl, dass das betreffende Baugrundstück eine Fläche von 300 m² aufweisen muss. Die Begrenzung greift aber bei kleinen Wochenendhäusern, die die zulässige Gebäudefläche nicht annähernd ausschöpfen. So könnten auf einem Grundstück mit einer Fläche von 300 m² im Hinblick auf die geltende Grundflächenzahl zwei Wochenendhäuser mit einer Grundfläche von je 30 m² errichtet werden. Damit besteht vor dem Hintergrund der eingeschränkten Dimensionierung der Verkehrsflächen (dazu sogleich) das Risiko einer durch die Anzahl der Wochenendhäuser und des dadurch ausgelösten Ziel- und Quellverkehrs eintretenden Überlastung (vgl. BVerwG, Urteil vom 8. Oktober 1998 – 4 C 1.97 –, juris Rn. 18). (3) Die Festsetzung der privaten Verkehrsfläche begegnet ebenfalls keinen Bedenken. Nach § 9 Abs. 1 Nr. 11, 2. Halbsatz BauGB können private Verkehrsflächen festgesetzt werden. Maßgeblich dafür ist, dass auf diesen Flächen kein öffentlicher Verkehr stattfindet bzw. stattfinden soll (vgl. Söfker, in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand 02/2021, § 9 Rn. 104). Dies kommt insbesondere für Verkehrsflächen in Betracht, die keine Verbindungsfunktion haben, sondern ausschließlich der Erschließung einiger weniger anliegender Grundstücke dienen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22. April 2010 – 2 A 17.08 – juris Rn. 38; Bischopink in: ders./Külpmann/Wahlhäuser, Der sachgerechte Bebauungsplan, 5. Aufl. 2021, Rn. 704). Die Ausweisung einer privaten Verkehrsfläche wird gerechtfertigt durch die Beschränkung auf einen bestimmten oder zumindest bestimmbaren Benutzerkreis (VGH Mannheim, Urteil vom 27. Oktober 1994 – 8 S 2223/94 –, juris Rn. 34 f.). Dient die Straße nicht nur den Eigentümern und Benutzern der angeschlossenen Grundstücke, sondern einem weiteren und anonymen Benutzerkreis, scheidet die Festsetzung einer privaten Verkehrsfläche dagegen aus (OVG Lüneburg, Urteil vom 29. April 2004 – 1 KN 194/02 –, juris Rn. 29). Soll die Straße der Erschließung mehrerer selbständig zu nutzender Flächen dienen, so ist in der Regel die Festsetzung einer öffentlichen Verkehrsfläche geboten, damit die Inanspruchnahme des Straßengrundstücks notfalls im Enteignungsverfahren durchgesetzt werden kann. Vor diesem Hintergrund wird die Festsetzung einer privaten Verkehrsfläche regelmäßig nur in Betracht kommen, wenn der Eigentümer des Straßengrundstücks ein eigenes Interesse an der Herstellung der Erschließungsanlage hat, diesem keine anderweitigen Nutzungsmöglichkeiten der Fläche verbleiben wie dies bei einer Festsetzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB der Fall ist, ein öffentliches Interesse an einer öffentlichen Nutzung aber nicht besteht (Bracher, in Bracher/Reidt/Schiller, Bauplanungsrecht, 9. Auflage 2021, Rn. 9.71; OVG Greifswald, Urteil vom 16. August 2022 – 3 K 476/19 OVG –, juris Rn. 67). Gemessen an diesen Kriterien durfte die Festsetzung so erfolgen. Zunächst ist eine nennenswerte Nutzung der Verkehrsanlage durch Dritte nicht zu erwarten. Zwar sieht der Plan einen Ringschluss mit der nördlich des Plangebiets und der im westlichen Plangebiet vorhandenen Verkehrsanlage vor. Damit unterscheidet sich die Festsetzung von den üblicherweise als privaten Verkehrsanlagen ausgewiesenen Stichstraßen und Sackgassen. Es ist allerdings zu beachten, dass das Plangebiet als Wochenendhausgebiet ausgewiesen ist. Wochenendhausgebiete i. S. d. § 10 Abs. 3 BauNVO dienen der Unterbringung von Wochenendhäusern. Ihr Gebietscharakter als nichtgewerbliches Erholungsgebiet zum vorübergehenden Freizeitwohnen ist geprägt durch ein Umfeld mit ausgesprochen niedriger Bebauungsdichte und kleinen, nur dem vorübergehenden Aufenthalt dienenden Gebäuden (Stock, in König/Roeser/ders., BauNVO, 5. Auflage 2022, § 10 Rn. 18 m. w. N.). Da eine (gewerbliche) Ferienhausnutzung durch die Festsetzung ausgeschlossen ist, beschränkt sich der Kreis der Nutzer der Verkehrsanlage auf die Nutzer der im Plangebiet gelegenen Wochenendhäuser. Es ist davon auszugehen, dass diese ihr Grundstück auf dem kürzest möglichen Weg anfahren und es auf dieselbe Weise verlassen. Damit wird die Planstraße nur durch die Eigentümer bzw. Nutzer der anliegenden Wochenendhäuser genutzt. Es ist auch nicht zu befürchten, dass die Planstraße bei Schaffung des Ringschlusses Durchgangsverkehr aufnehmen wird. Die Verbindung zwischen der G. Straße, der Ortdurchfahrt der L 22, und dem Ostseestrand erfolgt über die Straßen H./I-weg bzw. über die J-straße. Der Senat sieht nicht die Gefahr einer Nutzung der Planstraße als innerörtlicher Abkürzung zum Ostseestrand. Denn anders als in dem nicht regelnden Teil der Planzeichnung angegeben, existiert keine Verbindung zwischen den Straßen H/I-weg und der im östlichen Teil des Plangebiets vorgesehenen privaten Verkehrsanlage. Der an den I-weg anschließende Spurplattenweg auf den Flurstücken 57/24 und 57/20, Flur 11, Gemarkung B, der den südlich des Plangebiets gelegenen Teil des Wochenendhausgebiets in einem Bogen umfasst und erschließt, hat keine Anbindung an das im Plangebiet gelegene Flurstück 57/89. Er endet auf Höhe der Grenze zwischen den östlich des Flurstücks 57/20 gelegenen Flurstücken 51/15 und 52/14. Zudem handelt es sich auch bei diesem Weg um einen dem öffentlichen Verkehr nicht zur Verfügung stehenden Privatweg. Die Festsetzung der privaten Verkehrsanlage ist auch nicht deshalb abwägungsfehlerhaft, weil das Planungsziel die Festsetzung einer öffentlichen Verkehrsanlage erfordert. Zwar trifft es zu, dass die geplante Verkehrsanlage mehrere selbstständig nutzbare Flächen erschließt. Richtig ist auch, dass die Antragstellerin geäußert hat, kein Interesse an der Herstellung der Privatstraße auf ihrem Grundstück zu haben. Damit ist mit der Möglichkeit zu rechnen, dass der von der Antragsgegnerin erwünschte „Ringschluss“ auf absehbare Zeit nicht verwirklicht wird. Dies macht die Planung jedoch nicht fehlerhaft. Insbesondere zwingt die fehlende Bauabsicht der Antragstellerin nicht zur Festsetzung einer öffentlichen Verkehrsanlage, denn die Vollendung des Ringschlusses ist für die Erschließung der im westlichen Teil des Plangebiets gelegenen Grundstücke nicht notwendig. In diesem Bereich existiert die im Bebauungsplan festgesetzte private Verkehrsanlage bereits und erschließt die an sie angrenzenden Flächen. Der weitere Eigentümer der im Plangebiet gelegenen Grundstücke, der frühere Ehemann der Rechtsvorgängerin der Antragstellerin, war offenbar mit der Planung einverstanden und hat sie in seinem Bereich realisiert. Die vorhandene Verkehrsanlage führt bis zum Flurstück 57/111. Die Anbindung dieses Teils der Erschließungsanlage an das öffentliche Wegenetz erfolgt über die nördlich des Plangebiets verlaufende Straße C. Damit fehlt lediglich das für das Grundstück der Antragstellerin vorgesehene Teilstück der Verkehrsanlage. Eine Inanspruchnahme dieser Fläche in einem Enteignungsverfahren ist folglich nicht notwendig. Die vorstehenden Erwägungen zeigen, dass auch der Einwand der Antragstellerin, es müssten sich eine Vielzahl von Eigentümern über den Verlauf der Erschließung und über die Kosten einigen, nicht zutrifft. Ebenfalls unschädlich ist, dass der Plan keine Wendemöglichkeit festsetzt. Sollte die Planstraße insgesamt hergestellt werden, besteht wegen des Ringschlusses kein Bedarf für eine Wendemöglichkeit. Sollte die Planstraße nicht (vollständig) hergestellt werden und der Ringschluss unterbleiben, folgt der fehlende Bedarf aus dem Umstand, dass es sich bei dem auf dem existierenden Teil der Planstraße stattfindenden Verkehr um Anliegerverkehr handelt, so dass zum Wenden die betreffenden Anliegergrundstücke genutzt werden. Dies gilt auch für die Fahrzeuge des D-verbands, die die Planstraße zum Zwecke der Wartung der im Plangebiet befindlichen Anlagen zur Trinkwasserversorgung und Abwasserbeseitigung befahren. Dies erklärt, warum die Antragsgegnerin im Abwägungsbeschluss auf die Forderung des Warnow - Wasser- und Abwasserzweckverbands nach einer ausreichend bemessenen Wendemöglichkeit im Plangebiet mit dem Hinweis reagiert hat, dass eine solche nicht vorgesehen sei. Der weitere Einwand der Antragstellerin, die von der Antragsgegnerin getroffene Feststellung, aus der Satzung ergebe sich nicht die Verpflichtung, die private Straße „kurzfristig“ zu realisieren, sei nicht hinreichend bestimmt, ist ebenfalls unerheblich. Denn es ist entgegen ihrer Auffassung nicht offen, was mit der Wendung „kurzfristig“ gemeint sei. Vielmehr wird in der Planbegründung hervorgehoben, dass die Erschließung eines jeden Grundstücks erst durch die Parzellierung und durch den Verkauf von Teilflächen erforderlich wird. Folglich entscheidet die Antragstellerin selbst, ob die Verkehrsanlage auf ihrem Grundstück gebaut wird. Handlungspflichten werden ihr durch den Plan nicht auferlegt. Ihre Möglichkeiten der baulichen Nutzung des Grundstücks werden im Sinne einer „planerischen Zurückhaltung“ nur sehr maßvoll eingeschränkt. Ein Abwägungsfehler liegt darin nicht. Dies gilt auch für die im Plan festgesetzte Fahrbahnbreite von lediglich 3,0 m. Zwar widerspricht dies den Maßgaben der Richtlinien für die Anlage von Stadtstraßen (RASt 2006), wonach die Fahrbahnbreite 4,35 m betragen soll, wenn ein Begegnungsverkehr Pkw/Pkw zu erwarten ist. Die Antragsgegnerin hat diesen Hinweis des Amtes für Straßenbau und Verkehr des Landkreises Rostock im Rahmen der Abwägung zur Kenntnis genommen und ausgeführt, dass eine Änderung der Festsetzung aufgrund der beengten Grundstücksverhältnisse nicht realisierbar sei. Dies lässt Abwägungsfehler nicht erkennen. Bei den Vorgaben der RASt 2006 handelt es sich um aktuelle und spezifische wissenschaftliche Erkenntnisquellen, die den Stand der Technik wiedergeben (VG Braunschweig, Urteil vom 16. April 2013 – 6 A 64/11 –, juris Rn. 64). Sie enthalten aber keine verbindlichen Rechtsnormen, sondern liefern lediglich Anhaltspunkte zur Ermittlung und Bewertung der Belange des Verkehrs (OVG Münster, Urteil vom 21. November 2022 – 11 A 996/21 –, juris Rn. 48). Damit durfte die Antragsgegnerin unter Hinweis auf die beengten Platzverhältnisse im Plangebiet von den Maßgaben der RASt 2006 abweichen. Denn es ist zu beachten, dass im Plangebiet ein Begegnungsverkehr Pkw/Pkw nur selten stattfinden wird. Ein Durchgangsverkehr ist – wie dargelegt – nicht zu erwarten. Wegen der im Plangebiet allein zulässigen Wochenendhausnutzung ist auch nur mit einem geringen Anliegerverkehr vornehmlich an den Wochenenden in der warmen Jahreszeit zu rechnen. Transportfahrzeuge der Abfallbeseitigung fahren das Plangebiet nicht an. Da die Abweichung von den Maßgaben der RASt 2006 zulässig ist, war die Antragsgegnerin nicht verpflichtet, eine Verlegung der Trassenführung in den Blick zu nehmen. (4) Im Hinblick auf die im Plangebiet erforderliche Löschwassermenge ist kein Abwägungsfehler erkennbar. Zwar wird das Problem der Bereitstellung von Löschwasser in einer Menge von 24 m³/h über einen Zeitraum von zwei Stunden nicht bewältigt. Es ist bereits zweifelhaft, ob die von der Antragstellerin geforderte Problembewältigung im Plan überhaupt möglich ist, denn das Löschwasser wird über das Leitungsnetz der Trinkwasserversorgung bereitgestellt. Dieses greift aber über das Plangebiet hinaus. Die Frage bedarf allerdings keiner Vertiefung: Richtig ist, dass die Planung nicht dazu führen darf, dass Konflikte, die durch sie hervorgerufen werden, zu Lasten betroffener Belange letztlich ungelöst bleiben. Entsprechendes gilt auch für Konflikte, die nach dem Planungsziel der Gemeinde im Rahmen der Planung gelöst werden sollen. Dies schließt eine Verlagerung von Problemlösungen aus dem Bauleitplanverfahren auf nachfolgendes Verwaltungshandeln allerdings nicht aus. Von einer abschließenden Konfliktbewältigung im Bebauungsplan darf die Gemeinde Abstand nehmen, wenn die Durchführung der als notwendig erkannten Konfliktlösungsmaßnahmen außerhalb des Planungsverfahrens auf der Stufe der Verwirklichung der Planung sichergestellt ist und nicht die Grundzüge der Planung betroffen sind (OVG Greifswald, Urteil vom 11. September 2019 – 3 K 376/15 –, juris Rn. 40 m. w. N.). Dies trifft vorliegend zu. Die Antragsgegnerin hat das Löschwasserproblem erkannt und stuft es als dringend ein. Sie will es außerhalb des Planungsverfahrens in Zusammenarbeit mit dem örtlichen Wasserversorgungsunternehmen lösen. Für die Übergangszeit soll die erforderliche Löschwassermenge durch Tanklöschfahrzeuge bereitgestellt werden. Hiergegen ist nichts zu erinnern. Die Grundzüge der Planung werden durch das Löschwasserproblem nicht berührt. (5) Soweit die Antragstellerin schließlich in der fehlenden Ausweisung von Stellplätzen für Mülltonnen einen Abwägungsfehler erblicken will, genügt der Hinweis, dass die vorhandenen Aufstellplätze für die Abholung außerhalb des Plangebiets liegen. Da die Leerung der Mülltonnen bereits vor Planerlass außerhalb des Plangebiets erfolgt ist, geht der Senat davon aus, dass ausreichende Aufstellplätze existieren. Daher bestand für die Antragsgegnerin insoweit kein Prüfbedarf. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Nebenentscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung. Gründe für eine Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO sind nicht gegeben. Die Antragstellerin wendet sich gegen den Bebauungsplan Nr. 24-14 „Wochenendhausgebiet ‚Grüne Wiese‘“ der Antragsgegnerin. Die Antragstellerin ist Alleinerbin nach der am 28. November 2019 verstorbenen Frau A. (künftig: Rechtsvorgängerin). Diese war Eigentümerin des Grundstücks Flurstücke 57/86 und 57/89, Flur 11, Gemarkung B. sowie des in gleicher Flur und Gemarkung gelegenen Grundstücks Flurstück 58/14. Das erstgenannte Grundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans und bildet dessen östlichen Teil. Das andere Grundstück, bei dem es sich um das Wohngrundstück der Antragstellerin handelt, grenzt östlich an das Plangebiet an. Die westliche Teilfläche des Plangebiets stand zum Zeitpunkt des Planerlasses im Eigentum des geschiedenen Ehemanns der Rechtsvorgängerin der Antragstellerin. Das Plangebiet weist eine Fläche von ca. 8.500 m² auf; es wird baulich genutzt und bildet den Teilbereich eines deutlich größeren Areals, das bereits zu DDR-Zeiten mit Wochenendhäusern bebaut worden ist. Am 27. März 2014 beschloss die Antragsgegnerin die Aufstellung des Bebauungsplans im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB. Zugleich wurde zur Sicherung der Planung eine Veränderungssperre erlassen. Am 30. April 2015 billigte die Gemeindevertretung der Antragsgegnerin den Planentwurf nebst Begründung und beschloss, ihn öffentlich auszulegen. Die öffentliche Auslegung erfolgte vom 20. Mai 2015 bis zum 19. Juni 2015 in den Räumen des Bauamtes der Antragsgegnerin. Hierauf wurde durch Aushang vom 6. Mai 2015 hingewiesen. Unter dem 18. Juni 2015 nahm die Rechtsvorgängerin zu dem Planentwurf Stellung und machte Einwände insbesondere im Hinblick auf die vorgesehene Festsetzung einer Privatstraße u.a. auf ihrem Grundstück geltend. Am 26. November 2015 fasste die Gemeindevertretung der Antragsgegnerin sowohl den Abwägungs- als auch den Satzungsbeschluss. Zugleich wurde die Begründung des Plans gebilligt. Den Bedenken der Rechtsvorgängerin folgte die Gemeindevertretung nicht. Der Bebauungsplan wurde am 30. Dezember 2015 ausgefertigt und durch Aushang vom 4. Januar 2016 bis zum 19. Januar 2016 bekannt gemacht. In der Bekanntmachung heißt es: „Das Plangebiet beinhaltet folgende Flurstücke: Gemarkung B, Flur 11, Flurstücke 57/86, 57/89, 57/90, 57/91, 57/92, 57/94, 57/95, 57/97, 57/98, 57/99, 57/101, 57/102 und ist in der Planzeichnung mit Umrandung dargestellt.“ Der Vermerk über die erfolgte Bekanntmachung trägt ebenfalls das Datum 30. Dezember 2015. Der Bebauungsplan weist zwei Sondergebiete mit der Zweckbestimmung „Wochenendhausgebiet“ aus. Hierzu heißt es unter „Maß der baulichen Nutzung“ in Nr. 2.1 der textlichen Festsetzungen: „Je 200,0 m² Grundstücksfläche ist ein Wochenendhaus zulässig. Die Grundfläche je Wochenendhaus darf 60 m² nicht überschreiten.“ Zudem sieht der Bebauungsplan die Errichtung einer Privatstraße mit einer Fahrbahnbreite von 3,0 m vor, die im westlichen Teil des Plangebiets an die vorhandene Verkehrsanlage „Grüne Wiese“ angebunden ist. Sie verläuft von der Anbindung zunächst in südliche Richtung, verschwenkt sich dann in östliche bzw. nordöstliche Richtung. In diesem Bereich verläuft die geplante Verkehrsanlage entlang der südlichen Grenze des Plangebiets. Im Bereich des östlichen Teils des Plangebiets verschwenkt sie sich erneut und verläuft in nördliche Richtung. Hier ist eine Anbindung an die nach Süden verlaufende Straße „C“ und eine in dem nördlichen Teil des Wochenendhausgebiets verlaufende Verkehrsanlage vorgesehen. Die im westlichen Teil des Plangebiets festgesetzte Verkehrsanlage existiert bereits. Es fehlt lediglich das auf dem Grundstück der Antragstellerin herzustellende Teilstück. Bei Herstellung der vollständigen Verkehrsanlage entsteht zusammen mit den vorhandenen Verkehrsanlagen eine Ringstraße. Am 28. September 2016 hat die Rechtsvorgängerin der Antragstellerin Normenkontrollantrag gestellt. Die Antragstellerin hat unter dem 12. September 2023 erklärt, dass sie das Verfahren fortführe. Sie ist der Auffassung, der Bebauungsplan verstoße gegen formelles und materielles Recht. Bereits die Bekanntmachung der Auslegung sei fehlerhaft, weil die dafür geltende Wochenfrist nicht eingehalten worden sei. Die Auslegung habe am 20. Mai 2015 begonnen. Damit hätte deren Bekanntmachung spätestens am 13. Mai 2015 erfolgt sein müssen. Dies sei nicht der Fall, weil der Aushang erst am 6. Mai 2015 erfolgt sei. Sowohl nach § 7 i. V. m. § 9 KV-DVO als auch nach § 12 der Hauptsatzung der Antragsgegnerin erfolge eine Bekanntgabe mit Ablauf des letzten Tages einer 14-tägigen Aushangfrist, vorliegend also mit Ablauf des 20. Mai 2015 und damit am 21. Mai 2015. Die von der Antragsgegnerin zitierte ältere Rechtsprechung des OVG Lüneburg sei auf den Fall nicht übertragbar. Die verspätete Bekanntmachung werde auch nicht dadurch kompensiert, dass die Auslegung – was von der Antragstellerin bestritten wird – länger, d. h. bis zum 22. Juni 2015 durchgeführt worden sei. Nach der Bekanntmachung habe der Entwurf vom 20. Mai 2015 bis zum 19. Juni 2015 ausgelegen. Zudem sei die Durchführung der Auslegung fehlerhaft. Die Auslegung müsse öffentlich erfolgen. Daraus folge, dass die auszulegenden Unterlagen für jedermann leicht und ohne unzumutbare Schwierigkeiten zugänglich sein müssten. Daher genüge es nicht, wenn die Unterlagen in einem Aktenschrank in einem nicht frei zugänglichen Dienstzimmer bereitgehalten würden. Ein interessierter Bürger werde nicht ohne weiteres einen Raum betreten, der gleichzeitig als Arbeitsplatz diene. Dies treffe vorliegend zu, weil die Entwurfsplanung dem Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin erst auf Nachfragen bei einer Mitarbeiterin der Antragsgegnerin in deren Arbeitszimmer zugänglich gemacht worden sei. Es könne auch nicht davon ausgegangen werden, dass die Zimmertür in der Zeit der Auslegung immer geöffnet gewesen sei. Zudem sei der dem Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin überlassene Entwurf nicht ordnungsgemäß als Auslegungsexemplar gekennzeichnet gewesen. Die entsprechenden Angaben seien lediglich auf einem leicht zu beseitigenden gelben Klebezettel vermerkt gewesen. Der Bebauungsplan selbst sei ebenfalls nicht fehlerfrei bekannt gemacht worden. Nach den Verfahrensbescheinigungen auf der Planurkunde müsse davon ausgegangen werden, dass die Ausfertigung des Plans nicht vor seiner Bekanntmachung erfolgt sei. Denn beide Vermerke trügen das Datum 30. Dezember 2015. Vor diesem Hintergrund sei die Behauptung der Antragsgegnerin, der Plan sei vor der Bekanntmachung ausgefertigt worden, unglaubwürdig. Zudem sei der Inhalt der Bekanntmachungsbescheinigung unzutreffend, weil die Bekanntmachung nicht mit dem Beginn des Aushangs, sondern erst mit dem Ablauf der Aushangfrist bewirkt sei. Weiter gebe die Bekanntmachung den räumlichen Geltungsbereich des Plans fehlerhaft wieder. Zwar reiche grundsätzlich eine schlagwortartige Kennzeichnung des Plans aus. Wenn sich die Gemeinde aber entschließe, den Geltungsbereich des Plans in der Bekanntmachung durch Benennung der betroffenen Flurstücke zu bezeichnen, müsse dies auch fehlerfrei erfolgen. Dies treffe vorliegend nicht zu. Die Auflistung der vom Plangebiet betroffenen Flurstücke sei in zweifacher Weise fehlerhaft. Zum einen sei die Aufzählung unvollständig. Zum anderen würden Flurstücke benannt, die nicht zum Plangebiet gehörten. Soweit in der Bekanntmachung zusätzlich auf eine Planzeichnung mit Umrandung verwiesen werde, habe diese nur die Funktion einer besseren Darstellung. Zudem sei offen, ob die Planzeichnung im Rahmen der Bekanntmachung mit ausgehängt worden sei. Ungeachtet dessen liege ein Verstoß gegen Hinweispflichten vor. Der Plan nehme in Nr. 6 der textlichen Festsetzungen auf Schutzmaßnahmen für Bäume, Gehölze und Vegetationsflächen nach der DIN 18920 Bezug, ohne dass in der Bekanntmachung angegeben werde, wie die Planbetroffenen in zumutbarer Weise Kenntnis vom Inhalt der Vorschrift erlangen könnten. Etwas Anderes folge nicht daraus, dass die Festsetzung keinen Regelungsgehalt habe. Sie weise bereits deshalb einen Regelungsgehalt auf, weil sie in den Plan aufgenommen worden sei. Dies begründe die Hinweispflicht. Ob die Regelung sinnvoll sei, sei eine andere Frage. In materiell-rechtlicher Hinsicht leide der Plan an beachtlichen Abwägungsfehlern. Die Antragstellerin sei in das Planverfahren nicht ordnungsgemäß mit einbezogen worden. Darin liege ein Ermittlungsfehler i. S. d. § 2 Abs. 3 BauGB. Zudem lägen Fehler bei der Abwägung vor. Die Ausweisung einer privaten Verkehrsfläche sei nur dann zu rechtfertigen, wenn ihre Nutzung auf einen bestimmten oder zumindest bestimmbaren Benutzerkreis beschränkt werde. Zwar habe das Gelände zum Zeitpunkt des Planerlasses im Eigentum zweier Eigentümer gestanden. Es sei jedoch das Anliegen des Plans, eine Aufteilung in kleinere Flächen zu ermöglichen. Dies stehe der Ausweisung als Privatstraße entgegen, weil sich eine Vielzahl von Eigentümern über den Verlauf der Erschließung und über die Kosten einigen müssten. Ein Abwägungsfehler liege auch in der von der Antragsgegnerin getroffenen Feststellung, dass sich aus der Satzung keinerlei Verpflichtungen ergebe, die private Straße kurzfristig zu realisieren. Es sei offen, was mit der Wendung „kurzfristig“ gemeint sei. Zudem betrage die festgesetzte Fahrbahnbreite lediglich 3,0 m. Dies widerspreche den Maßgaben der RASt 2006, worauf bereits das Amt für Straßenbau und Verkehr des Landkreises Rostock hingewiesen habe. Hierauf habe die Antragsgegnerin in der Abwägung nur mit dem Hinweis reagiert, dass die vom Landkreis angeregte Fahrbahnbreite von 4,35 m aufgrund der beengten Grundstücksverhältnisse nicht realisierbar sei. Es sei nicht geprüft worden, ob eine Verlegung der Erschließungstrasse in Betracht komme. Wegen der geringen Fahrbahnbreite bestehe keine Wendemöglichkeit. Der von der Antragsgegnerin geplante Ringschluss setzte voraus, dass die Straße vollständig hergestellt werde. Wenn der Eigentümer der westlich gelegenen Grundstücke die Straße errichte, die Antragstellerin aber nicht, sei eine Erschließung der westlichen Grundstücke nicht gesichert. Die Antragstellerin habe nicht die Absicht, eine Privatstraße auf ihrem Grundstück herzustellen. Denn in diesem Fall sei zu befürchten, dass die damit entstehende Ringstraße von allen Grundstücksnutzern im Wochenendhausgebiet genutzt werde. Weil der Ringschluss nicht gewährleistet sei, treffe auch das Argument nicht zu, mit dem die Antragsgegnerin die Forderung des D. - verbands nach einer Gewährleistung ausreichender Wendemöglichkeiten im Plangebiet „weggewogen“ habe. Die Antragsgegner habe die Anregung des Landkreises Rostock, die Standorte für die Mülltonnen zeichnerisch darzustellen, nicht aufgegriffen und zur Begründung ausgeführt, dass die vorgesehenen Aufstellplätze für die Abholung außerhalb des Plangebiets lägen. Dies sei fehlerhaft, weil die Antragsgegnerin nicht geprüft habe, ob solche Flächen überhaupt verfügbar seien. Das von der F. angesprochene Problem der ausreichenden Löschwasserversorgung sei nicht – wie erforderlich – im Bebauungsplan gelöst worden. Stattdessen begnüge sich die Antragsgegnerin mit dem Hinweis in der Planbegründung, dass die gegenwärtig nicht gewährleistete Bereitstellung von Löschwasser in einer Höhe von 24 m³/h über einen Zeitraum von zwei Stunden einen dringenden Handlungsbedarf für die Antragsgegnerin und das ansässige Wasserversorgungsunternehmen begründe. Damit werde die Löschwasserfrage weder ordentlich abgewogen noch durch den Bebauungsplan gelöst. Die Antragstellerin beantragt, den Bebauungsplan der Antragsgegnerin Nr. 24-14 „Wochenendhausgebiet ‚Grüne Wiese‘“ für unwirksam zu erklären. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Sie ist der Auffassung, der Bebauungsplan sei weder in formeller noch in materieller Hinsicht zu beanstanden. Die Bekanntmachung der Auslegung sei ordnungsgemäß erfolgt. Die in § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB bezeichnete Wochenfrist beginne mit dem Tag zu laufen, der auf die Aushangs-Handlung folge. Die Auslegung selbst genüge ebenfalls den Anforderungen. Insbesondere sei sie öffentlich gewesen. Das Bauamt der Antragsgegnerin befinde sich im Zimmer 20 des Gebäudes der Gemeindeverwaltung und sei entsprechend gekennzeichnet. Die Zimmertür sei zu den Öffnungszeiten im Bekanntmachungszeitraum geöffnet gewesen. Der Planentwurf nebst Begründung sei in dem Zimmer 20 neben dem Arbeitsplatz der Mitarbeiterin E. bereitgehalten worden. Die vorgehaltenen Unterlagen seien mit selbstklebenden Aufklebern als Auslegungsexemplare gekennzeichnet gewesen. Die ausgelegten Entwürfe stimmten mit den von der Gemeindevertretung der Antragsgegnerin gebilligten Entwürfen überein. Auch die Bekanntmachung des Bebauungsplans sei fehlerfrei erfolgt. Die Ausfertigung von Plan und Begründung sei am 30. Dezember 2015 durch ihren Bürgermeister der Antragsgegnerin erfolgt. Dass die später erfolgte Bekanntmachung fälschlicherweise dasselbe Datum trage, sei unschädlich. Im Rahmen der Bekanntmachung sei der räumliche Geltungsbereich des Plans hinreichend genau beschrieben worden. Vorliegend sei die schlagwortartige Kennzeichnung „Wochenendhausgebiet Grüne Wiese“ gewählt worden. Dies sei ausreichend, weil die Bezeichnung geeignet sei, denjenigen, der sich über den genauen räumlichen und gegenständlichen Regelungsgehalt des Plans informieren wolle, zu dem bei der Gemeinde ausliegenden Plan zu führen. Der unzutreffende Hinweis auf den Inkrafttretenszeitpunkt des Plans in dem Verfahrensvermerk Nr. 12 sei unschädlich. Dass die Bekanntmachung keinen Hinweis enthalte, wie die Planbetroffenen von der in Nr. 6 der textlichen Festsetzungen erwähnten DIN 18920 Kenntnis erlangen könnten, sei unschädlich, weil die Regelung der Nr. 6 gegenstandslos sei. Im Plangebiet existierten keine zu erhaltenden Gehölze. Das insoweit fehlende Planerfordernis führe nicht zur Gesamtnichtigkeit des Plans. In materiell-rechtlicher Hinsicht lägen keine Abwägungsfehler vor. Das Plangebiet liege im unbeplanten Innenbereich der Antragsgegnerin. Es handele sich um den Teilbereich eines Areals, das durch die Nutzung als Wochenendhausgebiet geprägt sei. Diese Nutzung solle fortgeführt werden. Nach dem Abriss einzelner Häuser und einer geplanten Neuparzellierung bestehe ein Handlungsbedarf zur Gewährleistung einer ordnungsgemäßen städtebaulichen Entwicklung. Daher seien Art und Maß der baulichen Nutzung geregelt worden. Die Festsetzung der Privatstraße sei ebenfalls in der Erwartung einer künftigen Parzellierung der Grundstücke erfolgt. Die Fahrbahnbreite von 3,0 m führe die in dem Wochenendhausgebiet vorhandene Fahrbahnbreite im Plangebiet fort. Sie gewährleiste ein Befahren von Rettungsfahrzeugen. Eine größere Fahrbahnbreite sei mit Blick auf das in einem Wochenendhausgebiet verhältnismäßig geringe Verkehrsaufkommen nicht notwendig und aufgrund der beengten Platzverhältnisse auch nicht möglich. Die geplante Straße müsse nicht mit Müllfahrzeugen befahren werden. Dies sei auch gegenwärtig nicht möglich. Demgemäß würden die Mülltonnen am Entsorgungstag an den angrenzenden Straßen zur Entsorgung bereitgestellt. Stellplätze für Privat-Pkw stünden auf den jeweiligen Wochenendhausgrundstücken zur Verfügung, sodass insoweit auch kein Regelungsbedarf bestehe. Die vom D-verband angesprochene Problematik der fehlenden Wendemöglichkeit im Plangebiet sei ebenfalls ordnungsgemäß abgewogen worden. Eine Wendemöglichkeit sei nicht erforderlich und daher nicht vorgesehen. Bei Realisierung der Privatstraße entstehe ein Ringschluss. Die Ausweisung der privaten Verkehrsfläche beschränke sich auf die Grundstücksnutzer und damit auf einen beschränkten Personenkreis. Die Eigentümer müssten sich weder über den Verlauf der Straße noch über die Kostenaufteilung einigen. Auch die Löschwasserproblematik sei ordnungsgemäß abgewogen worden. Zwar sei es richtig, dass die nach den einschlägigen Vorschriften nötige Löschwassermenge durch die vorhandene, Löschwasser führende Trinkwasserleitung nicht gewährleistet werden könne. Das Löschwasser könne im Brandfall jedoch mobil zur Verfügung gestellt werden, weil die Freiwillige Feuerwehr der Antragsgegnerin über Tanklöschfahrzeuge verfüge. Ungeachtet dessen sehe die Antragsgegnerin – wie in der Planbegründung ausführlich dargestellt – in Bezug auf die leitungsmäßige Bereitstellung von Löschwasser einen dringenden Handlungsbedarf. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. Dem Senat haben bei der Entscheidung die bei der Antragsgegnerin entstandenen Verwaltungsvorgänge vorgelegen.